Urteil
20 U 126/24
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2024:1127.20U126.24.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.07.2024 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen (18 O 53/23) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.07.2024 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen (18 O 53/23) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Kläger (im Folgenden abgekürzt für Versicherungsnehmer: d. VN) hat bei dem beklagten Versicherer (so im Folgenden für die Beklagte) eine Krankheitskostenversicherung genommen. D. VN wendet sich gegen Beitragsanpassungen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist eine Beitragsanpassung im Tarif N01 zum 01.01.2015 in Höhe von 16,91 €. Das Landgericht hat den Versicherer zur Zahlung von 659,49 € nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die vorstehend genannte Beitragsanpassung unwirksam ist und dass der Versicherer verpflichtet ist, d. VN die Nutzungen herauszugeben, die der Versicherer bis zum 14.03.2023 aus den gezahlten Prämienanteilen gezogen hat. Im Übrigen – wegen ebenfalls gerügter Anpassungen zum Beginn der Jahre 2014, 2016, 2019, 2020 und 2021 – hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Anpassung zum 01.01.2015 sei formell unwirksam, weil der Versicherungsnehmer den ihm mitgeteilten Informationen nicht habe entnehmen können, bei welcher konkreten Rechnungsgrundlage die für die Anpassung maßgebliche Veränderung eingetreten sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und wegen der Begründung des Landgerichts wird auf das Urteil (Bl. 901 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden: eGA-I bzw. eGA-II für die Akte zweiter Instanz) Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Versicherer mit der Berufung. Er macht geltend, dass die Beitragsanpassung formell ausreichend begründet worden sei. Der Versicherer beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. D. VN beantragt, die Berufung zurückzuweisen. D. VN verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Zustimmung beider Parteien hat der Senat das schriftliche Verfahren angeordnet. II. Die zulässige Berufung des Versicherers führt zur Abweisung der Klage. Die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 war formell wirksam; die materielle Wirksamkeit steht nicht in Streit. 1. Das in § 203 Abs. 5 VVG normierte Begründungserfordernis hat den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Dazu muss zunächst die Rechnungsgrundlage angegeben werden, welche die Prämienanpassung ausgelöst hat (BGHZ 228, 56, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19). Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat (ebd.), ergibt sich insbesondere auch aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass das Begründungserfordernis in § 203 Abs. 5 VVG den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, ob eine Veränderung bei den kalkulierten Leistungsausgaben oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten zu der Anpassung geführt hat. Denn unter Geltung der Vorgängerregelung des § 178g Abs. 4 VVG a.F. war nur eine Benachrichtigung vorgesehen, weil seinerzeit nur eine Veränderung bei den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Prämienanpassung auslösen konnte. Erst das Hinzutreten der Sterbewahrscheinlichkeiten als zweite Rechnungsgrundlage war für den Gesetzgeber Veranlassung, in § 203 Abs. 5 VVG das Begründungserfordernis zu normieren. Daneben muss sich aus der Begründung ergeben, dass es hinsichtlich der maßgeblichen Rechnungsgrundlage einen Schwellenwert gibt, dessen Überschreitung die Neukalkulation auslöst. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.08.2022 (IV ZR 252/20) einen Hinweis darauf gefordert, dass der Schwellenwert überschritten ist (Rn. 13). Da die Rechtsordnung in Rechtsfragen eine „einheitliche Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) gebietet und dem Bundesgerichtshof die Letztentscheidung zugewiesen ist (ebd.), schließt der Senat sich dem an. Nicht erforderlich ist es, dem Versicherungsnehmer etwa die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen. Die Beurteilung der Anpassungsbegründungen im Einzelfall obliegt – auch nach der ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – dem Tatrichter. 2. Die Begründung der Anpassung zum 01.01.2015 genügt diesen Anforderungen (so schon Senat, Urteil vom 27.01.2023, 20 U 308/22). In dem Informationsblatt, welches ausdrücklich für die „Beitragsanpassung zum 01.01.2015“ erstellt worden ist, hat der Versicherer unter anderem ausgeführt: (eGA-I 322): „Bei der Überprüfung vergleichen wir die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen. Weichen die Zahlen um den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden. Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet.“ Außerdem heißt es dort: „Neben den Leistungsausgaben beeinflussen weitere Faktoren den Beitrag“, worauf Ausführungen zu Lebenserwartung, Kapitalmarkt und Versichertenbestand folgen. In dem Anschreiben (eGA-I 304) wird mitgeteilt, dass eine Änderung stattgefunden hat und auf Nachtrags-Versicherungsschein sowie Informationsblatt verwiesen. In dem Versicherungsschein wird durch eine Kennziffer auf eine „Beitragsanpassung“ hingewiesen und diese – wie beschrieben – in dem Informationsblatt erläutert. Hiernach konnte nach der tatrichterlichen Würdigung des Senats für d. VN kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Rechnungsgrundlage Leistungsausgaben die Prüfung einer Beitragsanpassung ausgelöst hat. Die Formulierung, dass die kalkulierten mit den erforderlichen Leistungsausgaben verglichen werden, hat auch der Bundesgerichtshof als ausreichend angesehen (Urteil vom 22. Juni 2022, IV ZR 193/20, Rn. 4, 5, 29). Vorliegend wird die Rechnungsgrundlage Leistungsausgaben zudem dadurch als auslösend herausgestellt, dass weitere Faktoren nur im Zusammenhang damit genannt werden, dass sie die Höhe der Prämie beeinflussen. Ein Hinweis auf den Schwellenwert ist gegeben. Durch die Verknüpfung von Anschreiben, Nachtrags-Versicherungsschein (mit Kennziffer) und Informationsblatt war für d. VN auch klar, welches das Ergebnis der aktuellen Überprüfung im Fall d. VN war: Bei der Rechnungsgrundlage Leistungsausgaben gab es eine Abweichung um mehr als den festgesetzten Prozentsatz; dies führte zu der Beitragsanpassung. Die von d. VN zitierten Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19 und 314/19) stehen dieser Würdigung nicht entgegen. Wie der Bundesgerichtshof auch dort betont hat (Rn. 38 am Ende im Verfahren IV ZR 294/19; Rn. 33 am Ende im Verfahren IV ZR 314/19) obliegt die Würdigung dem Tatrichter. Auf die Verknüpfung von Anschreiben, Nachtrags-Versicherungsschein (mit Kennziffer) und Informationsblatt ist der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 16.12.2020 nicht eingegangen. Entgegen Seite 3 unten der Berufungserwiderung hat der Bundesgerichtshof keine eigene tatrichterliche Würdigung vorgenommen; das ist, wie er weiß, nicht seine Aufgabe. Der Senat wendet – dies zu Seite 4 oben der Berufungsbegründung – die Grundsätze (Obersätze) des Bundesgerichtshofs, denen der Senat folgt, auf die konkrete Prämienanpassung an. Soweit andere Tatgerichte, auch obergerichtlich, zu einer anderen Würdigung gekommen sind als der Senat, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Dem Kläger wurde eine Erhöhung in seinem Tarif um 16,91 EUR monatlich mitgeteilt. Zur Begründung übersandte die Beklagte die vorstehend wiedergegebenen Informationen. Der Kläger konnte, ja musste dies auf diese Erhöhung beziehen. Zur gewählten Formulierung hinsichtlich der Leistungsausgaben stützt sich der Senat, wie bereits gesagt, auch auf den Bundesgerichtshof selbst (Urteil vom 22. Juni 2022, IV ZR 193/20, Rn. 4, 5, 29) III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat die in Rede stehenden Rechtsfragen entschieden; die Anwendung im Einzelfall ist – wie bereits gesagt: auch nach der ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – Sache des Tatrichters. Berufungsstreitwert : bis 1.000,00 €