Beschluss
8 E 879/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn der beschrittene Rechtsweg für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen offensichtlich unzulässig ist.
• Spezialrechtliche bundesrechtliche Vorschriften (hier § 185 StVollzG) gehen landesrechtlichen Informationsfreiheitsregelungen vor und schließen insoweit ein IFG-gestütztes Verlangen aus.
• Strafvollstreckungskammern sind auch für Anträge ehemaliger Gefangener auf Einsicht in die Gefangenenpersonalakte nach § 185 StVollzG zuständig.
Entscheidungsgründe
Verweisung an Strafvollstreckungskammer bei Einsichtsbegehren in Gefangenenpersonalakte • Die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn der beschrittene Rechtsweg für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen offensichtlich unzulässig ist. • Spezialrechtliche bundesrechtliche Vorschriften (hier § 185 StVollzG) gehen landesrechtlichen Informationsfreiheitsregelungen vor und schließen insoweit ein IFG-gestütztes Verlangen aus. • Strafvollstreckungskammern sind auch für Anträge ehemaliger Gefangener auf Einsicht in die Gefangenenpersonalakte nach § 185 StVollzG zuständig. Der Kläger begehrte Einsicht in seine Gefangenenpersonalakte. Er stützte sein Anliegen sowohl auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW als auch auf § 185 StVollzG. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärte den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies die Sache an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund. Der Kläger legte hiergegen Beschwerde ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, dass die bundesrechtliche Regelung des StVollzG dem IFG NRW vorgeht. Der Kläger sei teilweise ehemaliger Gefangener, die Strafe sei bereits verbüßt, wandte sich also nicht mehr in Vollziehung befindlich. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Auskunfts- und Einsichtsansprüche ehemaliger Gefangener wurde vom Verwaltungsgericht bejaht. • Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). • Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht von Amts wegen über die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs und verweist an das zuständige Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen schlechthin unzulässig ist. • Es ist anhand des Klageantrags und des vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen, ob eine anspruchsbegründende Norm besteht; eine Verweisung entfällt nur dann, wenn die dem Verwaltungsrechtsweg zuzuordnende Anspruchsgrundlage offenkundig nicht in Betracht kommt. • Die landesrechtliche Regelung des IFG NRW begründet zwar eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, doch steht § 185 StVollzG als spezialgesetzliche bundesrechtliche Vorschrift vor dem IFG und schließt deshalb ein IFG-gestütztes Einsichtsbegehren in die Gefangenenpersonalakte aus. • Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Einsicht in Gefangenenpersonalakten ergibt sich aus § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG i.V.m. § 109 StVollzG und umfasst auch ehemalige Gefangene. • § 462a StPO betrifft nur die Abgrenzung der Zuständigkeit in bestimmten strafprozessualen Fällen und berührt die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für § 185 StVollzG nicht. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt. Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. August 2011 wurde zurückgewiesen, weil der Verwaltungsrechtsweg für das begehrte Einsichtsrecht in die Gefangenenpersonalakte offensichtlich nicht der richtige Rechtsweg ist. Das Verwaltungsgericht durfte daher nach § 17a GVG von Amts wegen die Unzulässigkeit feststellen und an die Strafvollstreckungskammer verweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.