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Urteil

13 U 43/15

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Dem Bauherr steht gegen einen Architekten kein Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Information über die tatsächlich anfallenden Baukosten zu, wenn weder eine falsche Information über die Baukosten noch eine - trotz Rechtspflicht aus dem abgeschlossenen Architektenvertrag - unterlassene hinreichende Ermittlung der Kosten und anschließende Information hinreichend dargelegt werden konnten und vielmehr davon auszugehen ist, dass dem Bauherrn bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt war, dass keine verlässliche Kostenschätzung vorlag.(Rn.42) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 12. August 2019 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt.
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 27.08.2018 wird aufrechterhalten. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten ............ zu tragen zu tragen; der Nebenintervenient ............ trägt die ihm im Berufungsverfahren entstandenen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 559.713,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Bauherr steht gegen einen Architekten kein Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Information über die tatsächlich anfallenden Baukosten zu, wenn weder eine falsche Information über die Baukosten noch eine - trotz Rechtspflicht aus dem abgeschlossenen Architektenvertrag - unterlassene hinreichende Ermittlung der Kosten und anschließende Information hinreichend dargelegt werden konnten und vielmehr davon auszugehen ist, dass dem Bauherrn bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt war, dass keine verlässliche Kostenschätzung vorlag.(Rn.42) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 12. August 2019 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt. 1. Das Versäumnisurteil vom 27.08.2018 wird aufrechterhalten. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten ............ zu tragen zu tragen; der Nebenintervenient ............ trägt die ihm im Berufungsverfahren entstandenen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 559.713,00 € festgesetzt. I. Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend wird festgestellt: Vor dem 25.01.2000 erstellte der Beklagte den Bauantrag Anl. K 5 vom 13.09.1999, die Baubeschreibung vom 06.10.1999 (Anl. K 15) den Antrag zur Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 23.11.1999 (Anl. K 6), auf deren Basis der Baugenehmigungsbescheid vom 30.12.1999 (Anl. K 7) erging. Weiter hatte der Beklagten die Statik (Anl. K 8 vom 07.11.1999) durch den Nebenintervenienten ............ fertigen lassen und am 09.11.1999 an den seinerzeitigen Geschäftsführer der Bauherrin übersandt. Am 06.12.1999 hatte der Beklagte weiter den Wärmeschutz und Dampfdiffusionsnachweis (Anl. K 10) und den Schallschutznachweis (Anl. K 11) erstellt. Eine Baukostenaufstellung erstellte der Beklagte erst unter dem 19.03.2000 (Anl. K 19). Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass der Beklagte für Fehler seiner Planungen einstehen müsse. Das Landgericht habe verkannt, dass die wesentlichen Kostensteigerungen, die zu dem mit der Klage geltend gemachten Vermögensschaden geführt hätten, aus der Aussteifung des Treppenhauskernes durch ein selbsttragendes Stahlträgergerüst mit eigenen Fundamenten, den Kosten für die Zusammenlegung der im Dachgeschoss zunächst geplanten zwei Wohnungen zu einer Wohnung und den zusätzlichen Finanzierungskosten aufgrund der Bauzeitverzögerungen resultierten. Die Mehrkosten für die Wohnungszusammenlegung von € 90.799,99 habe die Kammer zu Unrecht ignoriert. Ebenso hätte die Kammer dem Vortrag zu Mehrkosten von € 175.500,- für die „Haus-im-Haus“-Konstruktion im Treppenhaus nachgehen müssen. Schließlich seien die mit dem Privatgutachten K 13 substantiiert vorgetragenen zusätzlichen Finanzierungskosten durch die unterlassene Grundlagenermittlung sowie fehlerhafte Genehmigungsplanung des Beklagten verursacht worden. Denn tatsächlich sei das Vorhaben an den vorgenannten Kosten gescheitert, die sich tatsächlich auf € 249.350,- aufsummierten und nicht an vom Landgericht angenommenen Mehrkosten von nur € 100.000,-. Die Kammer habe den Vortrag der Klägerin übergangen, dass es bei ordnungsgemäßer Grundlagenermittlung und Auflistung dieser für den Beklagten vorhersehbaren Kosten nicht zum Verkauf des Dachgeschosses schon am 25.01.2000 gekommen wäre, da die Bauherren dann seinerzeit die Unwirtschaftlichkeit rechtzeitig erkannt haben würden. Den Zusatzkosten von DM 630.000 allein für die Dachaufstockung wäre dann nämlich der vom Käufer ............ erzielte Kaufpreis von nur DM 685.000 gegenübergestellt worden. Die Kammer habe diese Mehrkosten zu Unrecht um die Kosten der „Haus-im-Haus“-Konstruktion, sowie Kosten für Gerüst, Brandschutz und Trockenbau gekürzt. Der Beklagte sei seinerzeit zu Unrecht von einem den Brandschutzanforderungen des § 27 HBauO bereits genügenden Mauerwerk ausgegangen, was sich daran zeige, dass seine Baukostenaufstellung aus dem März 2000 (Anl. K 19) keine Kosten für Trockenbau- und Brandschutzmaßnahmen vorsehe. Die Kammer habe auch die Rechtsprechung des BGH übergangen, wonach der Architekt im Rahmen der Grundlagenermittlung verpflichtet sei, den wirtschaftlichen Rahmen des Projektes abzustecken und die Bauherren zu Baukosten und deren Ermittlung zu beraten; ggf. müsse er die Bauherren auch über Schwächen der Kostenangabe im Bauantrag aufklären. Ebenso habe die Kammer verkannt, dass es Sache des Beklagten gewesen wäre zu beweisen, dass ihm die Kalkulation der ............ nicht bekannt gewesen sei und dass er der Bauherrin mitgeteilt haben müsste, dass seiner Baukostenaufstellung tatsächlich keinerlei Aussagekraft zu den tatsächlichen Kosten zukommen sollte. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht erheblich, ob der Beklagte mit dem Architektenvertrag vom 15.07.1999 gesondert auch mit der Leistungsphase 2 (Vorplanung) beauftragt worden war oder nicht. Selbst wenn er keine Kostenermittlung nach DIN 276 geschuldet habe, so wäre er doch jedenfalls im Rahmen der Grundlagenermittlung zu einer sachgerechten Ermittlung der Baukosten und einer entsprechenden Aufklärung der Bauherren verpflichtet gewesen. Der geltend gemachte Schaden setze sich daher zusammen aus „€ 310.363,- Verlust auf die finanzierten Baukosten und € 249.350,- zusätzliche Finanzierungskosten“. Von den erstgenannten € 310.363,- entfielen € 266.300,- auf zusätzliche Baukosten, die für die Dachgeschosswohnung hätten aufgewandt werden müssen, da durch die unterlassene Grundlagenermittlung und die versäumte Aufnahme der Bausubstanz bis zum Verkauf der Dachgeschosswohnung am 25.01.2000 unentdeckt geblieben sei, dass die Aufstockung diverse zusätzliche Eingriffe in die Bausubstanz und zusätzliche Leistungen erforderte. Der Schaden sei entstanden, da es der ..... nach dem Verkauf der Dachgeschosswohnung nicht mehr möglich gewesen sei, das Bauvorhaben zu beenden oder wesentlich zu reduzieren, eben da sie zur Fertigstellung der Dachgeschosswohnung bereits verpflichtet gewesen sei. Denn tatsächlich habe nahezu der gesamte kalkulierte Gewinn der ....... aus dem Verkauf der Dachgeschosswohnung erzielt werden sollen. Die Fehler des Beklagten hätten dazu geführt, dass dem Verkaufserlös der Dachgeschosswohnung von DM 685.000,- zusätzliche Aufwendungen von DM 629.385,91 gegenübergestanden hätten. Damit habe der Verkauf dieser Wohnung statt eines Gewinns einen substantiellen Verlust erwirtschaftet. Bei hinreichender Aufklärung über die Kosten würde die ...... die Sanierung nicht vorgenommen, sondern das Gebäude unsaniert verkauft habe oder aber die vorhandenen Wohnungen ohne Eingriff in den Grundriss saniert und verkauft haben. Es wäre dann auch auf den Fahrstuhl verzichtet worden, da dieser nur das Dachgeschoss habe bedienen sollen. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil des Senats vom 27.08.2018 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 23.03.2015 zu verurteilen an die Klägerin € 559.713,- zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; sowie weiter im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, 1.) dass der Beklagte der Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin der ……… GmbH & Co. KG (.....) für den Vermögensschaden haftet, der infolge der mangelhaften Grundlagenermittlung und Genehmigungsplanung dadurch entstanden ist, dass der für die Dachgeschosswohnung am 25.01.2000 vereinbarte Kaufpreis nicht ausreichte, um die am 25.01.2000 verkaufte Dachgeschosswohnung nach den Plänen des Beklagten herzustellen; 2.) dass die Genehmigungsplanung und die Kostenschätzungen des Beklagten keine Kosten für Brandschutzmaßnahmen, Treppenhausaussteifungen und keine zusätzliche Lastabtragung im Bereich des Treppenhauskerns und der Dachkonstruktion, insbesondere zur Abfangung der geänderten Mittelpfette, vorsah; 3.) dass der Beklagte der Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin der ............ auch für die Finanzierungskosten haftet, die dadurch entstanden sind, dass die Planung für die Aufstockung des Gebäudes um ein Maisonettegeschoss, die Änderung am Dachaufbau, insbesondere die dadurch notwendige zusätzliche Abfangung der Mittelpfette von ursprünglich DM 2.400.000,- nicht umgesetzt werden konnte. Der den Zwischenfeststellungsantrag enthaltende Schriftsatz der Klägerin vom gleichen Tage ist von deren Prozessbevollmächtigten im Termin vom 18.02.2019 dem Gericht und den anderen Verfahrensbevollmächtigten übergeben worden. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Senats vom 27.08.2018 aufrechtzuerhalten. Der Nebenintervenient ... beantragt gleichfalls, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Eine Haftung des Beklagten wegen mangelnder Grundlagenermittlung komme schon mit Rücksicht darauf nicht in Betracht, dass die seinerzeitige Bauherrin ............ eine im Bauträgergeschäft seit langem erfahrene Investorin gewesen sei und hinsichtlich der Kostenseite vom Beklagten gerade keine Unterstützung hätte haben wollen. So habe sie die zentrale Leistung „Kostenschätzung“ der Leistungsphase 2 gerade nicht haben wollen. Tatsächlich hätte denn auch die ...... selbst - nach Klägervortrag - dem Beklagten den wirtschaftlichen Rahmen genannt. Im Übrigen habe der Beklagte ausführlich zur erfolgten Kostenberatung vorgetragen, die Klägerin habe nach dem Beweisergebnis 1. Instanz eine Pflichtverletzung nicht beweisen können. Zutreffend sei die Kammer davon ausgegangen, dass die ...... zum Zeitpunkt ihrer Investitionsentscheidung nicht davon habe ausgehen dürfen, dass sich gegenüber den bis dahin vorliegenden Planungsaussagen des Architekten keine Veränderungen mehr ergeben würden. Dass aber sei auch Sicht der erfahrenen .... zum Zeitpunkt des Abschlusses des 1. Kaufvertrages gerade nicht so gewesen, da ihr bekannt gewesen sei, dass Ausführungsplanung und endgültige Statik sowie Vorentwurfs- und Ausführungsplanung noch gefehlt hätten. Zudem habe der Nebenintervenient ..... in beiden von ihm erstellten Statiken (Anl. K 8 und K 9) darauf hingewiesen, dass noch weitere Bestandsuntersuchungen erforderlich seien. Zu Recht habe die Kammer im Übrigen jedenfalls die Kausalität einer - tatsächlich nicht gegebenen - Pflichtverletzung des Beklagten für den geltend gemachten Schaden verneint, da das Sachverständigengutachten ergeben habe, dass die wirtschaftlichen Folgen des (angeblichen) Fehlers des Beklagten weit geringer gewesen seien, als von der Klägerin behauptet. Der Nebenintervenient ...... ist ebenfalls der Auffassung, dass die Kammer zutreffend argumentiert habe. Nach Angaben des Sachverständigen …. würden die Kosten des Innengerüsts in jedem Falle angefallen sein; gleiches gelte auch für die Kosten des Brandschutzes; nach dem Inhalt der Anlagen K 5 und K 14 sei der ....... bekannt gewesen, dass sehr wohl zusätzliche Brandschutzkosten anfallen konnten. So ergebe sich aus Anl. K 5, dass die Anforderungen nach § 27 HBauO im Bestand eben nicht vollständig nachgewiesen seien, gleiches folge aus dem Text zu Ziffer I der Anl. K 14 und weiter aus dem Text der schon vom 06.10.1999 stammenden Baubeschreibung Anl. K 15. Die Kosten für die Aufzuganlage schließlich seien tatsächlich in der Baukostenaufstellung Anl.K 19 enthalten. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 13.05.2019 hat die Klägerin die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt und zur Begründung erneut gerügt, dass die Kammer die Kosten für Fahrstuhlanlage, Veränderungen der Lastabtragung sowie sonstigen Änderungen im Zusammenhang mit der Zusammenlegung der zunächst geplanten zwei Dachgeschosswohnungen zu einer nicht habe außer Acht lassen dürfen. Der Ansatz des Landgerichts sei denklogisch falsch, da der Beklagte für den Schaden aufkommen müsse, der dadurch veranlasst sei, dass die ...... aufgrund seiner Fehlplanung eine wirtschaftlich sinnloses Bauprojekt durchgeführt habe. Tatsächlich habe der Beklagte - unabhängig von den Bekundungen des Zeugen ….. - eine offenkundig verbindliche Kostenschätzung abgegeben. II. Das ergangene Versäumnisurteil ist aufrechtzuerhalten. Zwar ist der Einspruch der Klägerin statthaft und zulässig, die Berufung ist jedoch unbegründet (§§ 539 Abs. 3 i.V.m. 343 S. 1 ZPO). 1.) Mit der Berufung wird schon nicht gerügt, dass die Kammer zu Unrecht die Übernahme einer Baukostengarantie - die zu einem Anspruch in Höhe des positiven Interesses führen könnte - durch den Beklagten abgelehnt habe. Insoweit wird auf die vollständig zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 2.) Es besteht jedoch auch kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Planung. Die Klage ist insoweit schon unschlüssig, da eine konkrete Pflichtverletzung des Beklagten, die gerade den geltend gemachten kausaler Schaden ausgelöst hätte, schon nicht nachvollziehbar dargelegt, jedenfalls aber nicht bewiesen wurde. Die Klägerin stellt in ihrem Vortrag zum Schaden darauf ab, dass sie bei nach ihrer Auffassung hinreichender Information über die tatsächlich anfallenden Kosten durch den Beklagten den Kaufvertrag über die Dachgeschosswohnung nicht abgeschlossen hätte. Die Argumentation der Klägerin fußt also gerade darauf, dass die später dann tatsächlich und nunmehr eingeklagten Kosten, nötig gewesen seien, um das Gebäude so herzustellen, dass die Bauherrin ihren Pflichten aus dem Verkauf der Maisonettewohnung am 25.01.2000 habe nachkommen können, d.h. der Schaden gründet in einer eigenen Handlung der Bauherrin, nämlich dem Abschluss des Kaufvertrages. Damit aber kann als kausale Pflichtverletzung nur an ein Verhalten des Beklagten angeknüpft werden, dass zeitlich vor Abschluss des Kaufvertrages lag und für diesen kausal wurde, entweder eine tatsächlich falsche Information über die Baukosten oder aber eine - trotz Rechtspflicht aus dem abgeschlossenen Architektenvertrag - unterlassene hinreichende Ermittlung der Kosten und anschließende Information der ............. Beides ist nicht hinreichend dargelegt. Dass der Beklagte der Bauherrin vor dem 25.01.2000 eine - falsche - detaillierte Kostenübersicht oder Kostenermittlung vorgelegt hätte, hat auch die Klägerin nicht behauptet. Aus den bis zum 25.01.2000 vom Beklagten erstellten Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass die ........ seinerzeit den Kaufvertrag in Kenntnis des Umstandes abgeschlossen hat, dass die Planungen des Beklagten noch nicht vollständig waren und insbesondere noch Punkte offen waren, die zu erheblichen Kostensteigerungen führen konnten. So ergibt sich schon aus dem Bauantrag (Anl. K 5, S. 1, Ziffer 0001 „Auftragsgegenstand“), dass der Beklagte offenbar zunächst davon ausgegangen war, dass im Dachgeschoss zwei Wohnungen errichtet werden sollten (“...jeweils zwei Wohnungen ... in jeder Etage (außer EG)... .“Während im „Nachweis zum Dachgeschossausbau“ für das Dachgeschoss offenbar von einer Wohneinheit (WE 11) die Rede, weist der auch vom Geschäftsführer der Bauherrin persönlich unterschriebene Antrag zur Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 26.11.1999 (Anl. K 6) im maschinenschriftlichen Text noch zwei Wohneinheiten aus, die lediglich handschriftlich „addiert“ wurden; auch der zugehörige Plan des Dachgeschosses stellt zwei Wohnungen dar. Aus dem dem Bauantrag (Anl. K 5) beigefügten „Brandschutzkonzept“ ergab sich, dass die Anforderungen nach § 27 Abs. 12 HBauO im Bestand nicht nachgewiesen werden konnten, der Beklagte zwar davon ausging, dass brandsichere Abdeckungen bzw. ein brandsicherer Verputz genügen würden, dass im Fall „höherer Anforderungen“ diese aber „auch durch andere, nicht konstruktive Maßnahmen erreicht werden“ könnten - also offenbar noch nicht feststehende bauliche Maßnahmen - ist jedoch gleichfalls ausdrücklich erwähnt. Bei dieser Sachlage aber steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass dem Geschäftsführer der ...... bei Unterschrift unter den Kaufvertrag vom 25.01.2000 klar war, dass er vom Beklagten eben noch keine verlässliche Kostenschätzung erhalten hatte, auf die er die Kalkulation eines Verkaufspreises aufbauen konnte. Den Genehmigungsunterlagen war ganz offenkundig zu entnehmen, dass offenbar wichtige und auch potentiell kostenträchtige Punkte nicht geklärt waren. Das gilt zum einen hinsichtlich des Brandschutzes, da das Brandschutzkonzept erkennbar mit Unterstellungen arbeitete, die sich ggf. nicht bewahrheiten mussten, ebenso aber auch für den Dachgeschossumbau, da ganz offenkundig bei Bauantrag noch keine umfassende Umplanung auf nur eine Wohnung stattgefunden hatte. Beides musste einem Bauherrn wie der ....... bzw. deren unstreitig im Baubereich erfahrenen Geschäftsführer ….. auffallen. Dies umso mehr, als nach der Aussage des Zeugen ………vor der Kammer (Sitzungsprotokoll vom 03.03.2008) in der Planungsphase immer nur mit einem Betrag von DM 750,- Aufwand je m² zu sanierender Fläche (in den Bestandsgeschossen) gerechnet worden sei, wobei auch dieser Betrag nicht vom Beklagten stammte, sondern vielmehr vom Bauunternehmer ……….. vorgegeben worden sei (aaO., S. 6 Mitte). Hinzuzurechnen gewesen seien dann für die Wohnungen 11 und 12 im Dachgeschoss jeweils ein weiterer Betrag je m² und schließlich die Kosten des Fahrstuhls (aaO., S. 8 unten). Das hätte dann den damaligen Kalkulationsbetrag von DM 1.100.000,- ergeben. Zwar hat der Zeuge auch angegeben, dass es vor dem Abschluss des ersten Kaufvertrages am 25.01.2000 Rückfragen zu den Kosten bei dem Beklagten gegeben habe, dass von Seiten des Beklagten irgendeine konkrete Äußerung zu den entstehenden Kosten gekommen oder gar eine Gesamtsumme genannt worden wäre, hat der Zeuge jedoch gerade nicht bestätigt. Insbesondere hat der Zeuge auch gerade nicht angegeben, dass er vor dem 25.01.2000 eine Kostenzusammenstellung von dem Beklagten eingefordert hätte (was im Übrigen dadurch belegt wird, dass die erste Kostenermittlung aus dem März 2000 stammte - Anl. K 19). Die Angabe des Zeugen, es sei mit dem Beklagten auch über die „Größenordnung“ von Baukosten, auch bezogen auf einzelne Planungen und Umplanungen gesprochen worden (Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 03.03.2008, S. 4 unten), ist hinsichtlich sowohl der Frage, was der Beklagten denn dort wozu erklärt haben könnte, als auch dazu, wann denn diese Aussagen des Beklagten erfolgt wären, ohne jede Substanz. Da der Zeuge weiter angegeben hat, dass der Beklagte, der im Übrigen auch die Finanzierungsparameter nicht und damit letztlich nur den Kostenrahmen gekannt habe, wobei „es immer um die DM 750,- je m² gegangen“ sei (aaO., S. 9), war für ihn bei Abschluss des Kaufvertrages vom 25.01.2000 offenkundig, dass eine irgendwie verlässliche Kostenschätzung seitens des Beklagten bis dato nicht erfolgt war. Vor diesem Hintergrund ist vielmehr die Einlassung des Beklagten in seiner Anhörung vor dem Landgericht (Sitzungsprotokoll vom 10.12.2007 S. 4, 7) plausibel und durch Unterlagen gestützt, wonach die von ihm letztlich in der späteren Kostenschätzung Anl. K 19 zu Grunde gelegten Kostenbeträge tatsächlich vom Zeugen ………… stammten. Dies wird im Übrigen auch durch den Inhalt des Architektenvertrages Anl. K 1 bestätigt, mit dem die Leistungsphase der Vorplanung - in der die Erstellung einer Kostenschätzung nach DIN 276 eine ganz zentrale Leistung gewesen wäre - gerade nicht beauftragt worden war. Zwar gehört nach allgemeiner Meinung zu den Leistungen der - beauftragten - Grundlagenermittlung auch schon die Prüfung des Kostenrahmens, wobei der Architekt den wirtschaftlichen Rahmen und auch die Finanzierungsmöglichkeiten klären muss - nach der Aussage des Zeugen ……….. war jedoch gerade dies dem Beklagten unmöglich gemacht worden, da er zum Grundstückskaufpreis und zur Finanzierung von der ............ keine Auskünfte erhalten hätte. Dies stützt zumindest tendenziell die Darstellung des Beklagten, dass von ihm tatsächlich irgendwelche substantiellen Angaben zu den Kosten - jedenfalls vor Abschluss des Kaufvertrages vom 25.01.2000 - überhaupt nicht erwartet worden und geschuldet gewesen seien. Damit ist nicht zur Überzeugung des Einzelrichters nachgewiesen, dass dem Beklagten eine Pflichtverletzung unterlaufen ist, die sich in der Kalkulation des Kaufpreises für die Dachgeschosswohnung abgebildet hat, vielmehr hat liegt es weit näher, dass die Bauherrin sich sehenden Auges auf einen Abschluss des Kaufvertrages über die Dachgeschosswohnung ohne detaillierte Kalkulationsgrundlage, vielmehr wohl nur auf Basis der besagten DM 750/m² zuzüglich eines Betrages eingelassen, dessen Bezifferung vollkommen unklar geblieben ist. 3.) Damit ist die Berufung der Klägerin unbegründet; auch die - auch in der Berufungsinstanz noch zulässig angebrachten - Zwischenfeststellungsanträge bleiben ohne Erfolg. Nach dem Vorgesagten haftet der Beklagte gerade nicht für der Klägerin bzw. der Bauherrin ....... aus dem Verkauf der Dachgeschosswohnung entstandenen Schäden (Zwischenfeststellungsantrag zu 1), womit auch eine Haftung für in diesem Zusammenhang entstandene zusätzliche Finanzierungskosten ausscheidet (Zwischenfeststellungsantrag zu 3) und schließlich irrelevant ist, ob in Genehmigungsplanung und Kostenschätzung die im Zwischenfeststellungsantrag zu 2 genannten Positionen von Beklagten berücksichtigt worden waren oder nicht. 3.) Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 13.05.2019 gibt keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 3.) Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101 bzw. 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Berichtigungsbeschluss vom 12. August 2019 Das Urteil des Einzelrichters vom 28.06.2019 wird wegen offenbarer Unvollständigkeit dahingehend ergänzt, dass dem Kläger auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zur Last fallen.