Leitsatz
XII ZB 464/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 464/12 vom 25. September 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1 Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgese- hene Mindestbeschwer von über 600 € findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 464/12 - Kammergericht Berlin AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Be- schluss des 3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kam- mergerichts in Berlin vom 31. Juli 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kam- mergericht in Berlin zurückverwiesen. Beschwerdewert: 378 €. Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einer Abstammungssache. Die beiden minderjährigen Antragstellerinnen haben - vertreten durch das Bezirksamt als Beistand - die Feststellung begehrt, dass der Beteiligte zu 2 ihr Vater sei. Nachdem das vom Amtsgericht eingeholte Abstammungsgutach- ten ihn als Vater ausgeschlossen hatte, haben die Antragstellerinnen ihren An- trag zurückgenommen. Das Amtsgericht hat die Gerichtskosten den Beteiligten 1 2 - 3 - zu 1 (Kindesmutter) und zu 2 je hälftig auferlegt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen, weil der Beschwer- dewert des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht sei. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde sei unzulässig, weil auch bei einer isolierten Kostenbeschwerde der Beschwerdewert von über 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG) erreicht sein müsse. Das gelte auch, wenn es sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handele. Da die Beschwer des Beteiligten zu 2 mit 378,25 € unter diesem Betrag liege und das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen habe, sei seine Beschwerde un- zulässig. 2. Die angegriffene Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings die isolierte Kosten- entscheidung als nach § 58 Abs. 1 FamFG beschwerdefähig angesehen (s. dazu Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 15 mwN). b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts scheitert die Zu- lässigkeit der Beschwerde indes nicht an der Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG. Zwar beläuft sich die Beschwer für den Beteiligten zu 2 vorliegend auf 3 4 5 6 7 - 4 - lediglich 378 € und liegt damit unter dem dort genannten Betrag von 600 €. Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 FamFG ist jedoch nicht anwendbar, weil es sich bei dem zugrunde liegenden Verfahren um eine Abstammungssache i.S.d. § 169 Nr. 1 FamFG und damit um keine vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.v. § 61 Abs. 1 FamFG handelt. aa) In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage, ob die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG bei Beschwerden gegen (isolierte) Kostenentscheidun- gen erreicht sein muss, obgleich die Hauptsache eine nicht vermögensrechtli- che Streitigkeit darstellt, allerdings nicht einheitlich beantwortet. (1) Nach einer überwiegend von der Rechtsprechung und Teilen der Lite- ratur vertretenen Ansicht stellt die Anfechtung der Kostenentscheidung auch dann eine vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 61 Abs. 1 FamFG dar, wenn es sich bei der Hauptsache - wie hier - um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, weshalb die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG auch für solche Kostenbeschwerden gelte (OLG Brandenburg NJW-RR 2010, 943, 944; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 664, 665; OLG Hamburg FamRZ 2010, 665, 666; OLG München FamRZ 2010, 1465, 1466; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1695, 1696; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1835, 1836; OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1466; OLG Köln FamRZ 2010, 1834, 1835; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 1835; Bumiller/Harders FamFG 10. Aufl. § 61 Rn. 1; Keidel/ Meyer-Holz FamFG § 61 Rn. 4; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 2. Aufl. § 61 Rn. 3; BeckOK FamFG-Gutjahr [Stand: 1. April 2013] § 61 Rn. 5 f.). Kos- ten- und Auslagenentscheidungen beträfen ein vermögensrechtliches Rechts- verhältnis bzw. hätten eine vermögenswerte Leistung zum Gegenstand. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimme sich nicht nach dem Verfah- rensgegenstand erster Instanz, sondern danach, was in der Beschwerdeinstanz verlangt werde (OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1695, 1696). Dem liege die auf 8 9 - 5 - einer wirtschaftlichen Betrachtung beruhende Erwägung des Gesetzgebers zu- grunde, wonach es keinen wesentlichen Unterschied für die Beschwer eines Beteiligten mache, ob dieser sich (nur) gegen die Kostenentscheidung oder ge- gen die Hauptsacheentscheidung wende. Das gelte bei der isolierten Anfech- tung auch dann, wenn die Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Angele- genheit betreffe (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 1834). (2) Anderer Auffassung zufolge findet § 61 Abs. 1 FamFG bei einer Kos- tenbeschwerde keine Anwendung, wenn die Hauptsache eine nicht vermögens- rechtliche Streitigkeit zum Gegenstand hat. Die Anfechtung einer Kostenent- scheidung vermöge an der Qualifikation einer Familiensache als vermögens- oder nicht vermögensrechtlich nichts zu ändern (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1827, 1828 f.; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 998, 999; Fölsch Das neue FamFG in Familiensachen § 5 Rn. 15; Kemper/Schreiber/Schneider Familien- verfahrensrecht 2. Aufl. § 82 Rn. 34). Die gegenteilige Auffassung führe bei Kostenbeschwerden in Familiensachen, die keine Familienstreitsachen seien, einerseits und solchen in Familienstreitsachen andererseits zu Wertungswider- sprüchen, weil in Letzteren die sofortige Beschwerde statthaft sei, die bereits bei einer Beschwer von über 200 € zulässig sei. Der Gesetzesbegründung sei nicht zu entnehmen, dass für die Qualifikation einer Familiensache als vermö- gensrechtlich oder nicht vermögensrechtlich auf die Kostenentscheidung abge- stellt werden könnte. Außerdem verleite die Gegenauffassung die Beteiligten dazu, auch dann gegen die Hauptsache Beschwerde einzulegen, wenn lediglich die Kostenentscheidung angefochten werden solle (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1827, 1828 f.). (3) Eine dritte Meinung differenziert danach, ob das erstinstanzliche Ge- richt eine Entscheidung zur Hauptsache getroffen hat, aber nur die Kostenent- scheidung angefochten werden soll, oder ob nach streitloser Hauptsacherege- 10 11 - 6 - lung lediglich noch eine isolierte Kostenentscheidung im Streit steht. Während die Sache im ersten Fall auch in der Beschwerdeinstanz eine nicht vermögens- rechtliche Streitigkeit bleibe, sei die "Angelegenheit" im anderen Fall vermö- gensrechtlicher Art im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG, weshalb die Wertgrenze des § 61 FamFG gelte (Zöller/Feskorn ZPO 29. Aufl. § 61 FamFG Rn. 6 f.). bb) Der Senat teilt die zweite Auffassung, wonach § 61 Abs. 1 FamFG keine Anwendung findet, wenn es sich bei der Hauptsache um eine nicht ver- mögensrechtliche Streitigkeit handelt und nur die Kostenentscheidung ange- fochten wird. (1) Im Rahmen des § 58 FamFG ist zwischen zweierlei Arten von Kos- tenbeschwerden zu unterschieden. Anders als in Ehe- und Familienstreitsachen kann in den übrigen Famili- ensachen, die nach früherem Recht zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörten, eine Kostenentscheidung - isoliert von der Hauptsachenentscheidung - ange- fochten werden (Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 24 mwN). Dies gilt freilich auch dann, wenn die Haupt- sacheentscheidung nicht vermögensrechtlicher Art ist. Zum anderen ist gegen eine isolierte Kostenentscheidung nach streitlo- ser Hauptsacheregelung die Beschwerde gemäß § 58 FamFG statthaft (Se- natsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 15; anders aber in Ehe- und Familienstreitsachen, in denen die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statthaft ist, Senatsbeschluss aaO Rn. 8). (2) Die Frage, ob die Kostenbeschwerde als vermögensrechtliche Ange- legenheit i.S.d. § 61 Abs. 1 FamFG zu qualifizieren ist, richtet sich jeweils nach 12 13 14 15 16 - 7 - der Hauptsache. Zutreffend verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass die Auslegung der Norm nur dieses Ergebnis zulässt. (a) Nach seinem Wortlaut erfasst § 61 Abs. 1 FamFG nur vermögens- rechtliche Angelegenheiten. Dabei unterscheidet die Norm nicht zwischen Be- schwerden gegen Hauptsacheentscheidungen und solche gegen Kostenent- scheidungen. Vielmehr "verzichtet" das Gesetz "auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslagenentscheidungen" (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/6308 S. 204). (b) Entsprechendes ergibt eine systematische Auslegung des Gesetzes. Verlangte man mit dem Beschwerdegericht für eine unter § 58 FamFG fallende Kostenbeschwerde in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit eine 600 € übersteigende Beschwer, gelangte man zu systemwidrigen Ergebnissen (im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1827, 1828). Denn in ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten in Ehe- und Familienstreitsachen, für die hinsichtlich der Hauptsache gemäß § 61 Abs. 1 FamFG eine Mindestbeschwer von über 600 € erforderlich ist, setzt die Anfechtung einer isolierten Kostenent- scheidung lediglich eine 200 € übersteigende Beschwer voraus; insoweit ist nicht § 61 Abs. 1 FamFG, sondern § 567 Abs. 2 ZPO maßgeblich (Senatsbe- schluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 10). Die Anfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung in Ehe- und Familien- streitsachen würde damit eine geringere Beschwer voraussetzen als die An- fechtung einer Kostenentscheidung in nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heiten. (c) Ebenso spricht eine teleologische Auslegung des Gesetzes für die Nichtanwendbarkeit des § 61 Abs. 1 FamFG. Für Verfahren, die nach früherem Recht zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörten, galt gemäß § 20 a Abs. 1 17 18 19 - 8 - Satz 1 FGG das - für ZPO-Verfahren nach wie vor geltende - Verbot der isolier- ten Anfechtung einer Kostenentscheidung. Dieses Verbot hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 - FamFG) aufgehoben. Damit wollte er die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ermöglichen (Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 24 mwN). Es macht indes keinen Sinn, einerseits die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung zu ermögli- chen, wenn sie andererseits durch eine - für die Hauptsache nicht geltende - Wertgrenze verhindert würde, mit der Folge, dass der Beschwerdeführer regel- mäßig auch die Hauptsache anfechten müsste (so zutreffend OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1827, 1828 f.). (d) Das gefundene Ergebnis wird auch nicht durch die Regelung des § 228 FamFG entkräftet, wonach in Versorgungsausgleichssachen § 61 FamFG (nur) im Fall der Anfechtung einer Kostenentscheidung gilt. Diese Norm dient nicht etwa der Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 61 FamFG auf Kostenentscheidungen im Versorgungsausgleichsverfahren. Besonderheit dieser Regelung ist vielmehr - umgekehrt -, dass eine Mindestbeschwer für die Hauptsache in Versorgungsausgleichssachen, die an sich vermögensrechtliche Angelegenheiten darstellen, nicht gelten soll, weil dies nicht sachgerecht wäre (Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 228 Rn. 1). (e) Der Wille des Gesetzgebers steht dem gefundenen Auslegungser- gebnis jedenfalls nicht entgegen. Die in der Gesetzesbegründung zu § 61 FamFG zu findende Aussage, dass es keinen wesentlichen Unterschied für die Beschwer eines Beteiligten mache, ob dieser sich gegen eine Kosten- oder Auslagenentscheidung oder aber gegen eine Entscheidung in der Hauptsache wende (BT-Drucks. 16/6308 S. 204), lässt nicht zwingend auf einen erweiterten 20 21 - 9 - Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1 FamFG auch auf Kostenbeschwerden in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten schließen. Der Begründung ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Hauptsache- und Kostenanfech- tung in derselben Angelegenheit hinsichtlich der Beschwer gleich behandeln wollte. Dann muss dieses aber ebenfalls für nicht vermögensrechtliche Angele- genheiten mit der Konsequenz gelten, dass es dort auch für die Anfechtung der Kostenentscheidung keine Wertgrenze gibt, zumal der Gesetzgeber ausdrück- lich auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten- und Ausla- genentscheidungen verzichtet hat (BT-Drucks. 16/6308 S. 204). (3) Aus den vorgenannten Gründen kann auch der dritten, differenzie- renden Auffassung nicht gefolgt werden. Nach dieser Auffassung müsste hier ebenfalls für die Zulässigkeit der Beschwerde die Mindestbeschwer von über 600 € gegeben sein, weil Gegenstand die Anfechtung eine isolierte Kostenent- scheidung ist. Im Übrigen überzeugt es nicht, die Frage, ob § 61 Abs. 1 FamFG Anwendung finden soll, maßgeblich nach der Form der anzufechtenden Ent- scheidung zu beantworten (Hauptsache- und Kostenentscheidung oder nur Kostenentscheidung), wenn es materiell jeweils nur um die Kostenentscheidung geht. c) Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuver- weisen (§ 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG). Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat nicht möglich, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Beschwerdegericht hat - aus seiner 22 23 - 10 - Sicht folgerichtig - bislang nur über die Zulässigkeit und damit noch nicht in der Sache entschieden, also insbesondere nicht sein Ermessen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausgeübt. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 03.05.2012 - 128 F 22352/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 31.07.2012 - 3 WF 108/12 -