Urteil
5 U 165/18
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es besteht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke „myMO“ und dem angegriffenen Zeichen „Mymmo“.(Rn.94)
2. Es liegt eine erhebliche Zeichenähnlichkeit vor. Auf der Hand liegt bereits die schriftbildliche Ähnlichkeit zwischen „myMO“ und „Mymmo“. Zudem bleibt die ganz erhebliche Gefahr, dass klangliche Unterschiede bei der Aussprache nicht auftreten werden.(Rn.93)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.10.2018, Az.: 416 HKO 72/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu
unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin wie aus dem - beigefügten - Anlagenkonvolut K 3 ersichtlich, Kinderhosen unter dem Zeichen „Killtec Kinder Mymmo Mini Ski und Snowboardhose“ und/oder dem Zeichen „Mymmo Mini“ zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zu vertreiben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den in der Bundesrepublik Deutschland durch den Vertrieb der Waren gem. Ziff. I.1. erzielten Umsatz und Gewinn, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Verkäufe der vorgenannten Waren, sortiert nach dem Verkaufsdatum, die jeweilige Menge, den jeweiligen Verkaufspreis sowie den Einkaufspreis bzw. die Herstellungskosten, die Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die jeweils verkauften Produkte sowie den jeweils erzielten Gewinn enthält.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I.1. genannten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 996,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2018 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. I.1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00, hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. I.2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 und hinsichtlich der Aussprüche zu Ziff. I.4. und Ziff. III. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. I.1. Sicherheit in Höhe von € 100.000,00, hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. I.2. Sicherheit in Höhe von € 5.000,00 und hinsichtlich der Aussprüche zu Ziff. I.4. und Ziff. III. Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke „myMO“ und dem angegriffenen Zeichen „Mymmo“.(Rn.94) 2. Es liegt eine erhebliche Zeichenähnlichkeit vor. Auf der Hand liegt bereits die schriftbildliche Ähnlichkeit zwischen „myMO“ und „Mymmo“. Zudem bleibt die ganz erhebliche Gefahr, dass klangliche Unterschiede bei der Aussprache nicht auftreten werden.(Rn.93) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.10.2018, Az.: 416 HKO 72/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin wie aus dem - beigefügten - Anlagenkonvolut K 3 ersichtlich, Kinderhosen unter dem Zeichen „Killtec Kinder Mymmo Mini Ski und Snowboardhose“ und/oder dem Zeichen „Mymmo Mini“ zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zu vertreiben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den in der Bundesrepublik Deutschland durch den Vertrieb der Waren gem. Ziff. I.1. erzielten Umsatz und Gewinn, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Verkäufe der vorgenannten Waren, sortiert nach dem Verkaufsdatum, die jeweilige Menge, den jeweiligen Verkaufspreis sowie den Einkaufspreis bzw. die Herstellungskosten, die Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die jeweils verkauften Produkte sowie den jeweils erzielten Gewinn enthält. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I.1. genannten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 996,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2018 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. I.1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00, hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. I.2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 und hinsichtlich der Aussprüche zu Ziff. I.4. und Ziff. III. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. I.1. Sicherheit in Höhe von € 100.000,00, hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. I.2. Sicherheit in Höhe von € 5.000,00 und hinsichtlich der Aussprüche zu Ziff. I.4. und Ziff. III. Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin verfolgt markenrechtliche Ansprüche. Gegenstand der Klage sind im Berufungsrechtszug, wie bereits in der ersten Instanz, Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung einer Schadensersatzpflicht und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Die Ansprüche beziehen sich auf die Verwendung der Produktbezeichnung „Killtec Kinder Mymmo Mini Ski und Snowboardhose“ im Verkaufsangebot auf der Internetplattform der Beklagten und auf der Rechnung für das angebotene Produkt sowie auf die Verwendung der Bezeichnung „Mymmo Mini“ auf der Verpackung und auf einem Produktanhänger (Anlagenkonvolut K 3). Die Klägerin ist im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Bekleidung, Schuhen und Modeaccessoires tätig (vgl. Anlage K 8). Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „myMO“ (DE 307 42 763 - Anmeldetag 29.06.2007, vgl. Anlage K 1) sowie der Unionsmarke „myMO“ (UM 010287241 - Anmeldetag 23.09.2011, vgl. Anlage K 1), jeweils eingetragen unter anderem für Bekleidungsstücke in der Klasse 25. Die Produkte der Klägerin werden in Deutschland über zahlreiche Vertriebsplattformen angeboten. Die Beklagte gehört zur A.-Unternehmensgruppe und ist europaweit für die Verkäufe der unter „Verkauf und Versand durch A.“ angebotenen Produkte zuständig. Die im streitgegenständlichen Angebot genannte Bezeichnung „Killtec“ ist als Wortmarke (DE 303243406) und als Wort-Bildmarke (u.a. DE 1041819, DE 303484667, DE 306221721) unter anderem für Bekleidung in der Klasse 25 eingetragen. Im November 2017 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte Hosen unter der Bezeichnung „Killtec Kinder Mymmo Mini Ski und Snowboardhose“ bewarb, anbot und vertrieb (vgl. Anlage K 3). Durch einen Testkauf (vgl. Anlage K 4) stellte die Klägerin fest, dass das Zeichen „Mymmo Mini“ auf einem dem Produkt beigefügten Anhänger, einem Verpackungsaufkleber und - in der Gesamtbezeichnung - auf der entsprechenden Rechnung genutzt wurde. Der Produktanhänger und der Aufkleber enthielten neben dem angegriffenen Zeichen den Barcode, die Artikelnummer und die Größe des Produkts. Auf dem Produkt selbst war die angegriffene Bezeichnung nicht zu sehen. Auf die Abmahnung der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2017 (vgl. Anlage K 5) hin verweigerte die Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung (vgl. Anlage K 6). Die Klägerin hat behauptet, sie erziele mit dem Vertrieb ihrer Produkte unter dem Zeichen „myMO“ allein in der Bundesrepublik Deutschland Umsätze im siebenstelligen Eurobereich. Sie hat die Ansicht vertreten, die Verwendung der Artikelbeschreibung „Killtec Kinder Mymmo Mini Ski und Snowboardhose“ bzw. der Bezeichnung „Mymmo Mini“ im Internetauftritt, auf den entsprechenden Anhängern, Aufklebern und Rechnungen stelle ein markenrechtswidriges Verhalten dar. Eine markenmäßige Benutzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Art. 9 Abs. 1 lit. b UMV) sei gegeben. Relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise nähmen an, es gebe eine geschäftliche Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Beklagten (Co-Branding oder Bestehen eines Lizenzverhältnisses). Es sei darauf hinzuweisen, dass dem Verbraucher Angebote im Rahmen eines Co-Brandings durchaus geläufig seien. Diese kämen gerade im Bereich der Bekleidungsherstellung mit zunehmender Häufigkeit vor (vgl. Anlagenkonvolute K 9 bis K 11). Das streitgegenständliche Zeichen „Mymmo“ werde nicht als Bestellzeichen verwendet. Dafür spreche die Professionalität der Beklagten. Bei dem Angebot und Vertrieb von Millionen von Waren nutze diese andere Identifizierungsmerkmale, zum Beispiel eine Identifikationsnummer auf der jeweiligen Rechnung (vorliegend „B071NJB41X“, vgl. Anlage K 3). Nur diese nehme der Verbraucher als produktindividualisierend wahr und nur diese verwende der Verbraucher zur Überprüfung seiner Bestellung. Die Verwendung eines Bestellzeichens sei ein Relikt aus Zeiten des „Quelle-Katalogs“. An ein Bestellzeichen sei nur zu denken, wenn das Unternehmen Killtec lediglich eine Hose im Sortiment hätte, denn bereits bei einem zweiten Kindermodell wäre eine Unterscheidbarkeit nicht mehr gegeben. Die Angabe „Mymmo“ auf dem Verpackungsetikett weise nicht einmal auf die Farbe des Produkts hin, wodurch eine Funktion als Individualisierungsmerkmal nicht erfüllt werden könne. Gerade durch die Darstellung des Wortes „Mymmo“ inmitten rein beschreibender Angaben sei der Verbraucher gehalten, sich näher mit dieser „unnatürlichen“ Angabe auseinanderzusetzen. Dies führe dazu, dass er die Angabe als Zweitmarke identifiziere. Da der Verbraucher das weitere, nicht beschreibende Wort „Killtec“ als Marke identifiziert habe, werde er gehalten sein, diese mit „Mymmo“ in Verbindung zu setzten. Es werde der Eindruck vermittelt, es handele sich um ein Produkt für Kinder der Hersteller „Killtec“ und „Mymmo“. Auch eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liege vor. Dem Zeichen „myMO“ komme durchaus Kennzeichnungskraft zu. Es sei auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 17.01.2017 (Az.: 312 O 200/16) zu verweisen, worin, wie unstreitig ist, festgestellt worden sei, das Zeichen „Mo“ stelle keine allgemein gebräuchliche oder verständliche Abkürzung für das Wort „Modell“ dar. Der Charakter als Abkürzung sei nicht besonders kenntlich gemacht worden, beispielsweise durch einen Punkt. Anzunehmen, „myMO“ solle rein beschreibend auf „Modell“ hinweisen, liege bereits deshalb fern, weil die Angabe „Modell“ regelmäßig stets am Anfang der Gesamtbezeichnung zu finden sei. Auch Zeichenähnlichkeit sei gegeben. Da „Mymmo“ neben „Killtec“ das einzige nicht beschreibende Wort darstelle, steche es für den Verbraucher hervor. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Verbraucher das physische Produkt in Händen halte, an welchem, wie unstreitig ist, ein Aufkleber und ein Etikett mit „Mymmo Mini“ zu finden sei. Das Hauptzeichen „Killtec“ tauche nicht mehr auf und der Verbraucher werde bereits deswegen „Mymmo“ als Marke werten. Auch eine klangliche Ähnlichkeit liege vor. So würden „myMO“ und „Mymmo“ jeweils „maimo“ ausgesprochen. Im Schriftbild unterschieden sich die Zeichen nur durch ein „m“, sie wiesen jedoch dieselbe Anzahl an Silben auf. „Mini“ sei nur ein beschreibender Bestandteil und daher nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin hat auf verschiedene in ihrem Sinne ergangene Urteile verwiesen. Sie meint, die Beschlüsse des Kammergerichts Berlin (vgl. Anlage RS 2), welche einer gegenteiligen Auffassung folgten, stellten lediglich eine Mindermeinung dar. Unter diesen Umständen seien auch die übrigen, neben dem Unterlassungsbegehren geltend gemachten Ansprüche begründet. Die Klägerin hat beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin wie aus dem Anlagenkonvolut K 3 ersichtlich Kinderhosen unter dem Zeichen „Killtec Kinder Mymmo Mini Ski und Snowboardhose“ und/oder dem Zeichen „Mymmo Mini“ zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zu vertreiben; II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, über den in der Bundesrepublik Deutschland durch den Vertrieb der Waren gem. Ziff. I. erzielten Umsatz und Gewinn, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Verkäufe der vorgenannten Waren, sortiert nach dem Verkaufsdatum, der jeweiligen Menge, dem jeweiligen Verkaufspreis sowie den Einkaufspreis bzw. die Herstellungskosten, die Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die jeweils verkauften Produkte sowie den jeweils erzielten Gewinn enthält; III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. genannten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird; IV. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.162,70 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es liege schon keine markenmäßige Benutzung der streitgegenständlichen Bezeichnung vor. Es handele sich bei der Produktbeschreibung um eine relativ komplexe, siebengliedrige Bezeichnung. Den Herkunftshinweis sehe der Verkehr in der Herstellerangabe „Killtec“. Das angegriffene Zeichen „Mymmo“ diene als Modellbezeichnung oder abgekürzte Sachangabe. Es stehe inmitten der beschreibenden Angaben „Kinder“ und „Mini Ski und Snowboardhose“ und bilde mit diesen - ebenfalls nur beschreibenden Angaben - eine Einheit. Es diene dazu, das konkrete Produkt näher zu individualisieren und so verschiedene Waren desselben Herstellers voneinander zu unterscheiden. Die derartige Verwendung entspreche den üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten von „Killtec“. Der Verkehr gehe auch nicht von einem Co-Branding aus. Derartige Kooperationen seien grundsätzlich anders gekennzeichnet. So werde der Kooperationspartner stets deutlich hervorgehoben, um die Kooperation herauszustellen, die ja verkaufsfördernd wirken solle (Bsp.: PUMA by Rihanna, H & M X Erdem). Zudem werde die Marke des Kooperationspartners stets korrekt wiedergegeben und nicht wie vorliegend in abgewandelter Form. Darüber hinaus folge das streitgegenständliche Zeichen nicht unmittelbar auf die Herstellerangabe. Damit könne auch keine Verwechslungsgefahr vorliegen und sämtliche Ansprüche der Klägerin schieden aus. Die Beklagte hat auf die Ablehnung des Erlasses von einstweiligen Verfügungen durch das Landgericht Berlin in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnungen „Reebok Classic Leather Mo“ bzw. „REEBOK – CL LEATHER MO“ (Az.: 91 O 55/17, 97 O 63/17, 102 O 68/17) und deren Bestätigung durch das Kammergericht Berlin (5 W 168/17, 5 W 169/17, 5 W 175/17, vgl. Anlage RS 2, 3, 4) verwiesen. Die Marke „myMO“ verfüge nur über eine geringe Kennzeichnungskraft. Dies ergebe sich daraus, dass sie erkennbar an einen warenbeschreibenden Begriff – MODE oder MODELL bzw. my (= mein/e) – angelehnt sei. Hinsichtlich einer Steigerung der Verkehrsbekanntheit durch Benutzung habe die Klägerin nichts vorgetragen. Auch eine Zeichenähnlichkeit liege nicht vor bzw. sei als sehr gering zu bewerten. Diese versuche die Klägerin unzulässigerweise durch eine zergliedernde Betrachtung der Bezeichnung des streitgegenständlichen Produkts zu begründen. Es dürften jedoch nicht einzelne Bestandteile einer komplexen Marke mit anderen Zeichen verglichen werden. Die Zeichen seien jeweils als Ganze miteinander zu vergleichen. Dies schließe nicht aus, dass bestimmte Bestandteile eines Zeichens für den durch eine Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (EUGH GRUR Int. 2004, 843 – Matratzen Concord GmbH). Nach der Prägetheorie des BGH hänge die Bedeutung der einzelnen Elemente für den Gesamteindruck maßgeblich davon ab, ob die Elemente vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden werden würden. Davon sei bei der streitgegenständlichen Bezeichnung „Mymmo“ nicht auszugehen, sie sei demnach nicht prägend und dürfe nicht einzeln verglichen werden. Demnach stünden sich eine Bezeichnung mit 41 Buchstaben und eine Marke mit 4 Buchstaben gegenüber. Sowohl visuell als auch phonetisch bestehe nur eine entfernte Ähnlichkeit. Die Bezeichnung der Beklagten enthalte ein weiteres „m“, darüber hinaus gebe es einen Unterschied in der Groß- und Kleinschreibung. Das Zeichen „myMO“ werde durch die Anlehnung an das englische Wort „my“ „maimo“ ausgesprochen. „Mymmo“ dagegen lehne sich nicht an „my“ an, weshalb hier die Aussprache „mimmo“ sei. Die Buchstaben „mmo“ ergäben ohne „my“ alleine keinen Sinn. Aufgrund der Doppelkonsonanten sei „Mymmo“ kurz und schnell auszusprechen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Wortanfängen größere Bedeutung zukomme als Wortenden. Was den Bedeutungsgehalt angehe, so sei „myMO“ an „Mode“ oder „Modell“ angelehnt mit dem Zusatz „my“ (mein/e). „Mymmo“ dagegen mute wie ein Fantasiename an. Eine visuelle Ähnlichkeit sei dagegen nicht zu verleugnen. Die Marke „Killtec“ verfüge dagegen über eine hohe Kennzeichnungskraft. In einer Gesamtbetrachtung konzentriere sich der Verbraucher üblicherweise auf den ersten Bestandteil eines Zeichens. Das Zeichen „Mymmo“ sei bereits aufgrund seiner unselbstständigen Stellung in der Gesamtbezeichnung nicht besonders einprägsam. Die Beklagte hat zudem die Ansicht vertreten, auch in der Verwendung des Zeichens „Mymmo Mini“ auf dem Etikett der gelieferten Ware und auf der Rechnung liege keine markenmäßige Benutzung. Das Verpackungsetikett solle dem Kunden die Möglichkeit geben, die Richtigkeit der gelieferten Ware zu überprüfen. Deshalb befinde sich darauf, wie in tatsächlicher Hinsicht unstreitig ist, auch die Angabe der Größe. Das Zeichen „Mymmo Mini“ diene als Modellbezeichnung zur Produktindividualisierung. Der Verkehr erwarte in diesem Zuge gerade keinen Herkunftshinweis mehr. Zu beachten sei, dass das streitgegenständliche Zeichen, wie unstreitig ist, gerade nicht auf dem Produkt selbst angebracht sei. Das Landgericht Hamburg hat die Klage durch Urteil vom 16.10.2018 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Urteil (Bl. 85 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit der vorliegenden Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht Hamburg habe zu Unrecht eine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung „Mymmo“ durch die Beklagte verneint. Unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Ausführungen trägt sie weiter vor: Das Landgericht unterlasse es zu begründen, weshalb der Verkehr in der Gesamtbezeichnung des Produkts die Angabe „Mymmo“ als „weitere abgekürzte Sachangabe oder eine genauere Produktbezeichnung“ auffasse. Insbesondere sei der Zusatz „weitere“ unverständlich, da in der Beschreibung auch sonst keine Abkürzungen vorkämen. Der Gedanke an eine Abkürzung könne nicht aufkommen, da die Buchstabenfolge im Verkehr nicht bekannt und insofern viel zu lang sei. Als Sachangabe diene „Mymmo“ bereits deshalb nicht, weil das Zeichen keinen Sinngehalt aufweise, insbesondere nicht im Zusammenhang mit Winterbekleidung bzw. Hosen. Das Landgericht widerspreche sich, wenn es einerseits anführe, vordergründig komme es dem Verbraucher nur auf die Herstellerangabe an, und andererseits angebe, die Praxis des Co-Branding sei bekannt und daher zu berücksichtigen. Der Verkehr im Onlinehandel sei daran gewöhnt, im Bereich der Textilien für eine Artikelbezeichnung eine Vielzahl von Begriffen vorzufinden. Eine Bezeichnung trete jedoch auch bei mehreren Begriffen nicht in den Hintergrund, wenn es sich um eine Zweitbezeichnung handle. Zutreffend verweise das Landgericht in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2017, 1043 Rn. 30 – Dorzo). Bei einer Amazon-Suche nach Produkten der Klägerin werde der Nutzer aufgrund der Funktionsweise des Algorithmus und der massiven Ähnlichkeit der Begriffe zwangsläufig auch auf Produkte der Beklagten hingewiesen. Der Verkehr könne nur nach einer intensiveren Untersuchung der Zeichen „Mymo“ und „Mymmo“ einen Unterschied erkennen. Zudem bewerte das Landgericht die Verwendung des streitgegenständlichen Zeichens auf der Rechnung falsch. Insofern sei nur „Mymmo“, nicht aber „Mini“ (als rein beschreibender Begriff) zu berücksichtigen. Ein Bestellzeichen liege nicht vor, dieses sei im Online-Handel aufgrund der technikgestützten Abwicklung – die Ware wird unstreitig mit einem Klick in den Warenkorb verschoben – nicht mehr von Relevanz. Zudem erfasse es Komponenten wie Größe und Farbe der Hose nicht. Abwegig sei auch die Feststellung des Landgerichtes, der Verbraucher rechne nach Erhalt der Ware nicht mehr damit, auf der Rechnung oder dem Etikett einen neuen Herkunftshinweis zu erhalten. Der Verbraucher wolle gerade wissen, ob er die Hose der betreffenden Marke bestellt habe. Die Ausführungen des Landgerichtes widersprächen den Grundsätzen der post-sale-confusion des EuGH. Die Angaben in der Rechnung spiegelten die Angaben im Onlineangebot wider. Die Verletzung bei der Bewerbung werde durch die Rechnung noch vertieft. Diese Auffassung sei durch die Spezialzivilkammern des Landgerichts bestätigt worden (vgl. Anlage BK 1). Die Anträge stützten sich in erster Linie auf die deutsche Wortmarke „myMO“ und hilfsweise auf die Unionswortmarke „myMO“. Die Klägerin beantragt, I. unter Abänderung des am 16. Oktober 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az.: 416 HKO 72/18, die Berufungsbeklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin wie aus dem Anlagenkonvolut K 3 ersichtlich, Kinderhosen unter dem Zeichen „Killtec Kinder Mymmo Mini Ski und Snowboardhose“ und/oder dem Zeichen „Mymmo Mini“ zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zu vertreiben; II. unter Abänderung des am 16. Oktober 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az.: 416 HKO 72/18, die Berufungsbeklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, über den in der Bundesrepublik Deutschland durch den Vertrieb der Waren gem. Ziff. I. erzielten Umsatz und Gewinn, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Verkäufe der vorgenannten Waren, sortiert nach dem Verkaufsdatum, der jeweiligen Menge, dem jeweiligen Verkaufspreis sowie den Einkaufspreis bzw. die Herstellungskosten, die Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die jeweils verkauften Produkte sowie den jeweils erzielten Gewinn enthält; III. unter Abänderung des am 16. Oktober 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az.: 416 HKO 72/18 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. genannten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird; IV. unter Abänderung des am 16. Oktober 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az.: 416 HKO 72/18, die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.162,70 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das Landgericht Hamburg habe zutreffend entschieden, indem es eine markenmäßige Benutzung und damit die Ansprüche der Klägerin verneint habe. Unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag führt sie weiter aus: Der streitgegenständlichen Bezeichnung komme keine Herkunftsfunktion zu. Insofern sei insbesondere der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2004, 86 – Mustang), des Landgerichts München (GRUR-RS 2017, 140230 – Modell: SAM) und des Kammergerichts Berlin (KG Berlin, Anlagen RS 2, RS 3, RS 4) zu folgen. Bei dem Zeichen „Mymmo“ handele es sich lediglich um eine Modellbezeichnung. Anhaltspunkte für eine lizenzvertragliche oder sonstige wirtschaftliche Verbindung der Unternehmen habe die Klägerin nicht dargelegt. Soweit die Klägerin anführe, bei einer Suche des Wortes „myMO“ würden auch die Produkte der Beklagten angeführt werden, greife dies nicht durch. Das Angebot der Beklagten sei auf den ersten Blick als Angebot des Unternehmens „Killtec“ erkennbar. Die Zeichen „myMO“ und „Mymmo“ stünden sich nie isoliert gegenüber. Auch sei eine Vergleichbarkeit mit dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.10.2018, Az.: 327 O 131/18, nicht gegeben. Es unterschieden sich bereits die angegriffenen Kennzeichen. Hinsichtlich des Kennzeichens „Mymmo Mini“ auf dem Verpackungsetikett sei ebenfalls keine markenmäßige Benutzung gegeben. Nach allgemeiner Lebenserfahrung achte der Verkehr nur auf das Zeichen auf dem eingenähten Etikett, um einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu erhalten. Den auf dem Produktanhänger und auf der Verpackung angebrachten Aufkleber nehme der Kunde - wenn überhaupt - erst nach dem Erhalt der Ware, also nach Abschluss des Bestellvorgangs, wahr. Zudem liege auch keine Verwechslungsgefahr vor. Die Klagemarke weise allenfalls eine sehr geringe Kennzeichnungskraft auf. Zudem bestehe keine Zeichenähnlichkeit. Hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede der Nichtbenutzung. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 04.03.2020Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche mit Ausnahme eines Teils der begehrten Abmahnkosten zu. Im Ausspruch zu I.2. (Auskunft) ist lediglich eine grammatikalische Anpassung vorzunehmen. Das in Bezug genommene Anlagenkonvolut K 3 wird dem Urteil beigefügt. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu. Durch die ohne Zustimmung der Klägerin erfolgte Verwendung des Zeichens „Mymmo“ im geschäftlichen Verkehr hat die Beklagte die Rechte der Klägerin an der deutschen Wortmarke „myMO“ (DE 30742763) verletzt. Auf die hilfsweise angeführte Unionswortmarke „myMO“ (UM 010287241) kommt es nicht mehr an. a. Die Norm des § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG gilt seit dem 14.01.2019 in neuer Fassung. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG besteht nur, wenn die beanstandete Handlung sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach der bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats geltenden Fassung der Norm rechtsverletzend war (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 – SAM BGH GRUR 2019, 1289, 1290 Rn. 10 = BeckRS 2019, 13935 – Damen Hose MO, jeweils m.w.N.). In der Sache hat sich jedoch durch die mit Wirkung ab dem 14.01.2019 vorgenommene Ergänzung des § 14 Abs. 2 MarkenG nichts geändert (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 – SAM BGH GRUR 2019, 1289, 1290 Rn. 10 – Damen Hose MO, jeweils m.w.N.). Dementsprechend kommt es im vorliegenden Fall nicht auf die Änderung des § 14 MarkenG an. b. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG a.F. ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG n.F. ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (a.F. und n.F.) vorliegt, ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. z.B. BGH GRUR 2016, 382, 384 Rn. 19 – BioGourmet; BGH GRUR 2017, 75, 76 Rn. 16 – Wunderbaum II). aa. Die Klagemarke steht in Kraft. Dies war zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung unstreitig. Nachdem die Beklagte die behauptete Benutzung der Klagemarke in der Klageerwiderung zunächst noch wegen fehlender Belege mit Nichtwissen bestritten hat, hat die Klägerin in Gestalt des Anlagenkonvoluts K 8 exemplarisch zahlreiche weitere Ausdrucke aus den Jahren 2013 und 2016 von verschiedenen Online-Verkaufsplätzen („z...de“, „a...de“ und „my-mo.net“) eingereicht, welche eine umfassende Nutzung des Zeichens „myMO“ für Bekleidungsartikel belegen. Dies hat die Beklagte erstinstanzlich nicht mehr in Abrede genommen. Soweit die Beklagte nunmehr im Berufungsverfahren hilfsweise die Einrede der Nichtbenutzung gemäß § 25 Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 26 Abs. 1 MarkenG erhebt, ist dieser Vortrag gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Denn Gründe für eine Zulassung dieses gegenüber dem in erster Instanz zugrunde zu legenden Sachverhalt neuen Verteidigungsmittels sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im Übrigen würde die Einrede der mangelnden Benutzung in der Sache auch nicht durchgreifen. Wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg auch bereits im Urteil vom 19.12.2019, Az.: 3 U 191/18, dort S. 6, in einer Parallelsache festgestellt hat, ist die Marke „myMO“ ausweislich der von der Klägerin zur Akte gereichten Anlagenkonvolute zur Kennzeichnung diverser Kleidungsstücke nicht nur auf ihrer eigenen Webseite, sondern auch auf Online-Verkaufsplätzen benutzt worden. Im vorliegenden Fall belegen die Anlagenkonvolute K 2 und K 8 eine Nutzung der Marke „myMO“ für Bekleidungsstücke auf diversen Online-Verkaufsplätzen (Anlagenkonvolut K 2, betreffend 2017: „m...-f...de“, „mymoshop.de“, „o...de“, „ab...de“ und „z...de“; Anlagenkonvolut K 8, betreffend 2013 und 2016: „z...de“, „a...de“ und „my-mo.net“). Die auf diese Weise nachgewiesenen Markennutzungen in den Jahren 2013, 2016 und 2017 genügen, um von ernsthaften Nutzungshandlungen im Sinne der §§ 25, 26 MarkenG auszugehen. bb. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Zeichen „Mymmo“ im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Inhabers der Klagemarke als Bezeichnung für Bekleidungsstücke und damit für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für welche die Klagemarke Schutz genießt.Im November 2017 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte Hosen unter der Bezeichnung „Killtec Kinder Mymmo Mini Ski und Snowboardhose“ bewarb, anbot und vertrieb (vgl. Anlage K 3). Durch einen Testkauf (vgl. Anlage K 4) stellte die Klägerin des Weiteren fest, dass das Zeichen „Mymmo Mini“ auf einem dem Produkt beigefügten Anhänger, einem Verpackungsaufkleber und - in der Gesamtbezeichnung - auf der entsprechenden Rechnung genutzt wurde. Diese Umstände sind unstreitig, so dass weitere Ausführungen des Senats hierzu nicht veranlasst sind. cc. Diese Nutzung durch die Beklagte für die von ihr angebotene Kinderhose erfolgte, wie auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in dem Beschluss vom 20.12.2019, Az.: 3 U 192/18, in einem Parallelverfahren angenommen hat, markenmäßig. Die streitgegenständliche Benutzung des Zeichens „Mymmo“ hat die Herkunftsfunktion der Klagemarke beeinträchtigt. aaa. Kann die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen, kann der Markeninhaber ihr auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 lit. a MarkenRL a.F. (jetzt Art. 10 Abs. 2 lit. a MarkenRL-2015) nicht widersprechen (EuGH GRUR 2010, 841, 842, Rn. 29 – Portakabin/Primakabin). Entsprechendes gilt für den Schutz gegen Verwechslungsgefahr nach Art. 5 Abs. 1 lit. b MarkenRL a.F. (jetzt Art. 10 Abs. 2 lit. b MarkenRL-2015), wobei dieser allerdings immer eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke voraussetzt (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 14 Rn. 103, m.w.N.). Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht keinen der Verletzungstatbestände des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL a.F. (EuGH GRUR 2003, 55, 58 Rn. 54 – Arsenal Football Club), genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH GRUR 2002, 692, 693 Rn.17 – Hölterhoff; vgl. zum Ganzen BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 24 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 20 – Damen Hose MO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder – was dem entspricht – als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH GRUR 2013, 1239, 1240 Rn. 20 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2015, 1201, 1208 Rn. 68 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH GRUR 2018, 924, 926 Rn. 25 – ORTLIEB; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn.25 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 21 – Damen Hose MO). Es geht darum, ob das Zeichen von der Beklagten für Waren verwendet worden ist, und zwar markenmäßig als herkunftsindividualisierendes Kennzeichen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 14 Rn. 121). bbb. Ein markenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung im Rahmen des Waren- oder Leistungsabsatzes in den Augen des angesprochenen Verkehrs jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH GRUR 2009, 1055, 1058 Rn. 49 – airdsl, m.w.N.; zur UMV: BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 – MICRO COTTON; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 14 Rn. 121). Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 – Mustang; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 22 – Damen Hose MO). Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2009, 484, 489 Rn. 61 – METROBUS; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 22 – Damen Hose MO). Diese Beurteilung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. ccc. Nach der noch zum Warenzeichenrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Frage der zeichenmäßigen Benutzung eines Zeichens nicht auf dessen Zweckbestimmung durch den Verwender, sondern allein darauf an, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht (BGH GRUR 1961, 280, 281 – Tosca). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGH GRUR 1988, 307 – Gaby). Diese Grundsätze gelten weiterhin (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 – Damen Hose MO). Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH GRUR 2008, 698, 700 Rn. 64 – O2/Hutchison; BGH GRUR 2002, 809, 811 – FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2010, 838, 840 Rn. 20 – DDR-Logo; BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19– pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 – MICRO COTTON; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 – Damen Hose MO). Abzustellen ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor, insbesondere die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden. Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 – Damen Hose MO). Im Modebereich wird der angesprochene Verkehr häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 1996, 406, 407 – JUWEL; BGH GRUR 1996, 774, 775 – falke-run/LE RUN; BGH GRUR 1998, 1014, 1015 – ECCO II; BGH GRUR 2004, 865, 866 – Mustang). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe vorangestellt ist (BGH GRUR 1996, 774, 775 – falke-run/LE RUN) oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH GRUR 2019, 1289, 1293 Rn. 38 – Damen Hose MO). Ob der Verkehr ein auf einem Bekleidungsstück angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft des Bekleidungsstücks oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und der Platzierung des Zeichens variieren. Dagegen wird der Verkehr in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 2018, 932, 934 Rn.18 – #darferdas?; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 – Damen Hose MO). Wird ein Zeichen auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann seine blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 – pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 – MICRO COTTON). Dies kann auch dann angenommen werden, wenn das Zeichen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird, während der angesprochene Verkehr in der Verwendung einer nicht als Marke bekannten Modellbezeichnung an einer unauffälligen Stelle in der Angebotsbeschreibung regelmäßig keine markenmäßige Verwendung sehen wird (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 54 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1293 Rn. 35 – Damen Hose MO). Im Allgemeinen wird der Verkehr einem identischen oder ähnlichen Kollisionszeichen auch eher eine kennzeichnende Funktion beimessen, wenn die Klagemarke über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ist jedoch nicht unabdingbare Voraussetzung für die Annahme der markenmäßigen Verwendung des Kollisionszeichens (BGH GRUR 2014, 1101, 1103 Rn. 29 – Gelbe Wörterbücher). Für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung eines Zeichens genügt es andererseits aber auch nicht, dass das Zeichen originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend erfolgt. Erforderlich ist in jedem Einzelfall die Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 und 28 – Damen Hose MO). ddd. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt das streitgegenständliche Zeichen „Mymmo“, welches die Beklagte in der Angebotsüberschrift und in der Rechnung innerhalb der Angabe „Killtec Kinder Mymmo Mini Ski und Snowboardhose“ sowie auf dem Verpackungsaufkleber und dem Produktanhänger innerhalb der Angabe „Mymmo Mini“ (Anlage K 3) verwendet hat, nach der Auffassung des angesprochenen Verkehrs, wie bereits vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg im Beschluss vom 20.12.2019, Az.: 3 U 192/18, dort S. 3 f., in einem Parallelverfahren angenommen, ein herkunftsindividualisierendes Zeichen (Zweitkennzeichen) dar. Damit wird die Herkunftsfunktion der eingetragenen Marke „myMO“ beeinträchtigt. Bei der hier in verschiedener Weise verwendeten Angabe „Mymmo“ handelt es sich, anders als vom Landgericht Hamburg in der angefochtenen Entscheidung angenommen, jeweils nicht nur um eine Modellbezeichnung ohne jegliche Herkunftsfunktion. Solche Modellbezeichnungen oder Bestellzeichen dienen (lediglich) dazu, die verschiedenen Waren eines Unternehmens untereinander zu bezeichnen und zu unterscheiden (BGH MDR 1961, 294 juris Rn. 17). Dies gilt insbesondere für den Bestellvorgang und dessen Abwicklung. Derartige Zeichen enthalten aus Sicht des angesprochenen Verkehrs keine Ursprungsangabe (Kammergericht Berlin, Beschlüsse vom 18.08.2017, Az.: 5 W 168/17, 5 W 169/17 und 5 W 175/17, jeweils S. 5). Hier ist dem Zeichen „Mymmo“ indes ein Herkunftshinweis nicht abzusprechen. (1) Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat hierzu in einer Parallelsache im Beschluss vom 20.12.2019, Az.: 3 U 192/18, dort S. 3 ff., ausgeführt: „Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr in dem Zeichen „Mymmo“, welches die Beklagte bei eBay in der Angebotsüberschrift innerhalb der Angabe „Killtec Kinder Mymmo Mini Ski und Snowboardhose“ (Anlage K3) verwendet hat, einen Herkunftshinweis sieht. Die Angaben „Kinder“ sowie „Mini Ski und Snowboardhose“ haben erkennbar einen beschreibenden Gehalt, weshalb die Aufmerksamkeit des Verkehrs insoweit auf die Zeichen „Killtec“ und „Mymmo“ gelenkt wird, in denen er Hinweise auf die Herkunft des angebotenen Kleidungsstücks sehen wird. Dabei wird er das Zeichen „Killtec“ als Dachmarke und das Zeichen „Mymmo“ als Zweitmarke ansehen. Insoweit wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 13.3.2019 Bezug genommen. Es kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr „Mymmo“ als bloße Modellbezeichnung ansehen wird. Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass es in der Modebranche eine Gewöhnung daran gibt, dass Fantasiebezeichnungen oder sonstige Zeichen, die nicht als Vornamen erkennbar sind, als bloße Modellbezeichnungen Verwendung finden würden. Sämtliche Entscheidungen, bei denen der Bundesgerichtshof die Verwendung als bloße Modellbezeichnung bejaht hat, sind zu bekannten oder zumindest gebräuchlichen Vornamen ergangen (vgl. BGH, GRUR 1970, 552, 553 – Felina-Britta; BGH, GRUR 1988, 307 – Gaby). Entgegen dem Vortrag der Beklagten vermag der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, nicht festzustellen, dass es eine Gewöhnung des Verkehrs daran gäbe, dass auch ungebräuchliche oder gar Fantasienamen als bloße Modellbezeichnung ohne Herkunftshinweisfunktion Verwendung fänden. Entgegen der Auffassung der Beklagten werden die angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen „Mymmo“ vorliegend keinen Vornamen erkennen. Diese Feststellung wird nicht widerlegt, sondern eher gestützt durch das von der Beklagten als Anlage BK 1 zur Akte gereichte Schreiben des namenkundlichen Zentrums der Universität Leipzig. Diesem lässt sich zwar entnehmen, dass es sich bei „Mymmo“ um einen ursprünglich friesischen Vornamen handelt. Die darin enthaltene vorsichtige Feststellung, dass dieser „zu den weniger häufigen männlichen Vornamen“ zähle, er aber „noch eingetragen“ werde, so sei die abweichende Schreibweise „Mimmo“ 2015 in Köln sowie 2017 in Fulda eingetragen worden, weist darauf hin, dass die aktuelle Verbreitung des Namens in der Bundesrepublik Deutschland – und zwar in der Schreibweise mit „i“ – tatsächlich extrem gering ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass kein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise in „Mymmo“ einen Namen erkennen wird. Das Zeichen wird vielmehr als Fantasiebegriff wahrgenommen. Auch die übrigen Umstände des eBay-Angebots führen nicht dazu, dass der Verkehr in dem Zeichen „Mymmo“ eine bloße Modellbezeichnung ohne Herkunftshinweisfunktion sehen wird. Dies lässt sich insbesondere nicht daraus folgern, dass unter der Rubrik „Technische Details“ im Feld „Stil“ „Mymmo Mini“ eingetragen ist. Zunächst ist eine solche Angabe, die nur durch Herunterscrollen innerhalb des Angebots überhaupt zur Kenntnis genommen werden kann, nicht geeignet, dem Eindruck, der durch exponierter Verwendung des Zeichens „Mymmo“ in der Angebotsüberschrift (die auch zur Darstellung der e...-Suchergebnisse verwendet wird) hervorgerufen wird, wirksam entgegenzuwirken. Hinzu kommt, dass auch die Verwendung des Zeichens „Mymmo Mini“ als „Stil“ einen unklaren Bedeutungsgehalt aufweist. Bei „Mymmo Mini“ dürfte es sich nämlich nicht um eine gängige modische Stilrichtung handeln. Hinzukommt, dass Modellbezeichnungen generell nicht dazu geeignet sind, einen bestimmten Stil zu bezeichnen.“ (2) Dieser Bewertung schließt sich der erkennende Senat an. Bei der Beurteilung, ob eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten in Katalogen oder im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, sind diese Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 52 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 33 – Damen Hose MO). Entsprechendes gilt für eine Bezeichnung auf einer Produktverpackung, einem Produktanhänger oder in einer Rechnung. Die Angaben „Kinder“ und „Mini Ski und Snowboardhose“ haben hier in der im Internetangebot und in der Rechnung verwendeten Gesamtbezeichnung „Killtec Kinder Mymmo Mini Ski und Snowboardhose“ (Anlage K 3) ebenso wie die Angabe „Mini“ in der Bezeichnung „Mymmo Mini“ auf dem Produktanhänger und der Verpackung (Anlage K 3) erkennbar einen beschreibenden Gehalt, weshalb die Aufmerksamkeit des Verkehrs insoweit auf die Zeichen „Killtec“ und „Mymmo“ gelenkt wird. In diesen Zeichen wird der angesprochene Verkehr Hinweise auf die Herkunft des angebotenen Kleidungsstücks sehen, wobei er das Zeichen „Killtec“ als Dachmarke und das Zeichen „Mymmo“ als Zweitmarke erkennt. Wie die Klägerin geltend macht, nimmt der angesprochene Verkehr an, dass es sich um ein Produkt für Kinder mit den Herkunftshinweisen „Killtec“ und „Mymmo“ handelt. (a) Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass eine Kennzeichnung mit Erst- und Zweitmarke bzw. ein sog. Co-Branding durchaus verbreitet ist (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 28.11.2019, Az.: 5 U 65/18, S. 12; BGH GRUR 2005, 515, 516 – FERROSIL, m.w.N.). Allerdings spricht die Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung von Zweitkennzeichen für sich allein noch nicht dafür, dass im konkreten Fall das Zeichen „Mymmo“ als Zweitmarke erfasst wird (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 592, 593 Rn. 14 – bodo Blue Night; BGH GRUR 2017, 1043, 1045 Rn. 30 – Dorzo; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 48 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 29 – Damen Hose MO). Indes wird hier in der Gesamtbezeichnung „Killtec Kinder Mymmo Mini Ski und Snowboardhose“ (Anlage K 3) ein deutlicher Bezug zwischen den beiden Zeichen „Killtec“ und „Mymmo“ hergestellt. Zwar folgen die beiden Zeichen nicht unmittelbar aufeinander, sondern werden durch den beschreibenden Begriff „Kinder“ getrennt. Jedoch präzisiert dieser beschreibende Begriff lediglich die Zugehörigkeit des angebotenen Produkts des Herstellers „Killtec“ zu dessen Kinderlinie. Es folgt sogleich das weitere Zeichen „Mymmo“. Bei einer derartigen Gestaltung der Gesamtbezeichnung bleibt eine jeweils für einen Herkunftshinweis sprechende Verbindung der beiden Zeichen bestehen. Es ist gerade keine Zeichennutzung gegeben, bei der davon gesprochen werden könnte, eine nicht als Marke bekannte Modellbezeichnung werde etwa in der Angebotsbeschreibung oder der Rechnung an einer unauffälligen Stelle verwendet, weshalb der angesprochene Verkehr hierin keine markenmäßige Verwendung sehen werde (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 54 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1293 Rn. 35 – Damen Hose MO). Vielmehr findet sich das Zeichen „Mymmo“ in der Gesamtbezeichnung durchaus noch an prominenter Stelle. Diese Einordnung der Zeichennutzung wird hier nicht dadurch tangiert, dass es im Internetangebot unterhalb des Gesamtzeichens heißt „von Killtec“. Durch diese Angabe wird die Nutzung eines Zweitzeichens neben der – hier benannten – Dachmarke nicht ausgeschlossen. Die Feststellung einer hier gegebenen markenmäßigen Benutzung des Zeichens „Mymmo“ gilt ebenso für die Verwendung der Gesamtbezeichnung auf der Rechnung (Anlage K 3). Die weiteren Angaben in der dortigen Produktbeschreibung („Aqua, 86/92 | B071NJB41X“) stehen am Ende rein beschreibend für Farbe und Größe bzw. stellen eine nachgetragene Artikel- oder Identifikationsnummer dar. Der Einordnung des Zeichens „Mymmo“ als herkunftshinweisend wird hierdurch nicht berührt, zumal etwa die genannte Nummer ausdrücklich durch einen senkrechten Strich deutlich von den davorstehenden Angaben abgetrennt ist. (b) Entsprechendes gilt auch für den Verpackungsaufkleber und den Produktanhänger. Bei beiden findet sich jeweils in der Mitte des Gesamtetiketts die Angabe „Mymmo Mini“ (Anlage K 3). Auch eine nach dem Abschluss eines Absatzgeschäftes („post sale“) wahrnehmbar werdende Zeichenverwendung kann eine Markenverletzung begründen (EuGH GRUR 2003, 55, 58 Rn. 56, 57 – Arsenal Football Club; EuGH GRUR 2005, 153, 155 Rn. 60 – Anheuser-Busch; BGH GRUR 2008, 793, 795 Rn. 21 – Rillenkoffer; BGH GRUR 2007, 780, 782 Rn. 25 – Pralinenform). Insofern ist zu beurteilen, ob der Verwendung des Zeichens „Mymmo Mini“ auf der Verpackung und am Produkt eine Herkunftsfunktion zukommt. Das jeweilige Etikett weist im vorliegenden Fall neben einem im oberen Bereich angebrachten Barcode samt einer darunter platzierten Artikelnummer im unteren Bereich die Größe des Produkts sowie in zentraler Position besonders deutlich die Angabe „Mymmo Mini“ aus. Wird ein Zeichen auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann aber seine blickfangmäßige Herausstellung, wie hier, für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 – pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 – MICRO COTTON). Die konkret in Rede stehende prominente Art der Zeichenverwendung auf dem Verpackungsaufkleber und dem Produktanhänger ist, wie auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg im Urteil vom 19.12.2019, Az.: 3 U 191/18, S. 10, in einem Parallelfall angenommen hat, als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks anzusehen. (c) Wie bereits vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg im Beschluss vom 20.12.2019, Az.: 3 U 192/18, dort S. 4, ausgeführt, werden die angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen „Mymmo“ keinesfalls einen Vornamen erkennen. Es handelt sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs auch nicht um eine Sachangabe oder Abkürzung, sondern vielmehr um eine Fantasiebezeichnung. Bei derartigen Fantasiebezeichnungen gibt es indes keine erkennbare Gewöhnung des Verkehrs dahingehend, dass sie als bloße Modellbezeichnungen ohne Herkunftshinweisfunktion Verwendung fänden. Im Gegenteil liegt es deutlich näher, bei Fantasiebezeichnungen einen Herkunftshinweis anzunehmen. Auch der Vergleich mit anderen Produktbezeichnungen der Firma „Killtec“ lässt hier keinen abweichenden Schluss zu. Wie der Anlage K 3 zu entnehmen ist, ergibt sich zwar eine gewisse Systematik in der Bildung der Gesamtbezeichnung („Killtec Kinder“ mit nachfolgendem, stets aus zwei Silben bestehenden Begriff samt Zusatz „Mini“ und folgender Warenangabe, z.B. „Skijacke“), jedoch kein wiederkehrendes eindeutiges Prinzip der Bildung des aus zwei Silben bestehenden dritten Begriffs der Gesamtbezeichnung. Zum Teil geht es hier um gebräuchliche Vornamen („Benny“), zum Teil um beschreibende Begriffe („Stripy“), zum Teil um Fantasiebegriffe („Litty“, „Cony“). Damit ergibt sich kein System, bei dem der angesprochene Verkehr eine zeichenmäßige Benutzung ausschließt. Es kommt vielmehr, wie grundsätzlich immer, auf die konkrete Gesamtbezeichnung und den Einzelfall an. Danach ist im vorliegenden Fall beim Zeichen „Mymmo“ von einem Herkunftshinweis auszugehen. (3) Diese Feststellungen zum Verkehrsverständnis kann der erkennende Senat selbst treffen. Es geht darum, ob der angesprochene Verkehr in Gestalt des durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Ware (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 14 Rn. 123) einen Herkunftshinweis erkennt. Zu diesem Verkehr sind im vorliegenden Fall auch die Mitglieder des Senats zu zählen, so dass der Senat aus eigener Kenntnis eine Bewertung vornehmen kann (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 525 Rn. 33 – SAM, m.w.N.). dd. Nach der vorzunehmenden Gesamtabwägung liegt jeweils auch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. Es stehen sich hier die Klagemarke „myMO“ und das angegriffene Zeichen „Mymmo“ in der konkreten Ausgestaltung „Killtec Kinder Mymmo Mini Ski und Snowboardhose“ bzw. „Mymmo Mini“ (vgl. Anlage K 3) gegenüber. Wie ausgeführt, ist die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. aaa. Die klägerische Marke „myMO“ weist eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, 229 Rn. 33 – Audi/HABM Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2010, 1096 Rn. 31 – BORCO/HABM Buchstabe α; BGH GRUR 2016, 382, 385 Rn. 31 – BioGourmet; BGH GRUR 2017, 75, 76 Rn. 19 – Wunderbaum II). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen (Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 250). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder – was dem entspricht – durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH GRUR 2017, 75, 76 Rn. 19 – Wunderbaum II, m.w.N.). So liegt der Fall hier. Von einer aufgrund hoher Bekanntheit der Klagemarke gesteigerten Kennzeichnungskraft kann nicht ausgegangen werden. Der Vortrag der Klägerin zu Umsatzzahlen und einzelnen Benutzungshandlungen lässt keine hinreichenden Rückschlüsse darauf zu, inwieweit die Klagemarke innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise Bekanntheit erlangt hat. Auch für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. bbb. Da die Klagemarke Schutz unter anderem für Bekleidungsstücke beansprucht (Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondere Hosen) und die Beklagte das angegriffene Zeichen für Kinderhosen verwendet hat, ist von Warenidentität auszugehen. ccc. Es besteht zwischen den Zeichen „myMO“ und „Mymmo“ jedenfalls erhebliche Zeichenähnlichkeit. Soweit die Beklagte meint, der Verbraucher werde die Unterschiedlichkeit von „myMO“ und „Mymmo“ auf den ersten Blick erkennen, ist dem in dieser Form nicht zuzustimmen. Das von der Beklagten verwendete Zeichen „Mymmo“ ähnelt der Klagemarke in verschiedener Hinsicht erheblich. (1) Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist bei Übereinstimmung nur in einem Bestandteil im Grundsatz der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen als Ganzes maßgeblich (st. Rspr.; BGH GRUR 2013, 833, 837 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; BGH GRUR 2010, 235, 236 Rn. 18 – AIDA/AIDU; vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rz. 1007). Denn der Durchschnittsverbraucher nimmt Marken normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 390 Rn. 23 – Sabél, m.w.N.). Die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks schließt es jedoch nicht aus, dass ein als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder komplexe Kennzeichnung aufgenommenes Zeichen darin eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt, und dass dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2013, 833, 837 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; BGH GRUR 2006, 859, 860 Rn. 18 – Malteserkreuz; EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 Rn. 30 f. – Thomson Life). Die Feststellung von Verwechslungsgefahr kann somit nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck von dem Teil des Zeichens, das die ältere Marke bildet, dominiert wird. Deshalb genügt für die Feststellung von Verwechslungsgefahr, dass das Publikum auf Grund der von der älteren Marke behaltenen selbstständig kennzeichnenden Stellung auch den Inhaber dieser Marke mit der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen in Verbindung bringt, die von dem zusammengesetzten Zeichen erfasst werden (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 Rn. 32 ff. – Thomson Life). Im Gesamtzeichen „Killtec Kinder Mymmo Mini Ski und Snowboardhose“ (Anlage K 3) behält das Zeichen „Mymmo“ eine derartige selbstständig kennzeichnende Stellung. Da es auch im Bekleidungsbereich verbreitet ist, Waren mit einem zweiten unterscheidungskräftigen Zusatz zu kennzeichnen, kommt dem Zeichen „Mymmo“ eine Bedeutung bei der Unterscheidung zu. Eine unauflösliche Verbindung mit der Dachmarke „Killtec“ besteht gerade nicht. Erkennt der Verkehr, wovon hier auszugehen ist, aufgrund der zwischen die beiden Zeichen „Killtec“ und „Mymmo“ eingeschobenen beschreibenden Angabe „Kinder“ in der angegriffenen Gesamtbezeichnung zwei selbstständige Zeichen, ist in den Zeichenvergleich nicht die Gesamtbezeichnung, sondern allein das eigenständige Zeichen „Mymmo“ einzubeziehen (BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 18 – Damen Hose MO). Die weiteren Bestandteile des Gesamtzeichens sind lediglich beschreibend und treten deshalb vollen Umfangs zurück. Ebenso tritt das Zeichen „Mini“ innerhalb des Gesamtzeichens „Mymmo Mini“ (Anlage K 3) aufgrund des stark beschreibenden Gehalts hinter dem Zeichen „Mymmo“ zurück, weil letzteres, wie vorstehend ausgeführt und auch vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg im Urteil vom 19.12.2019, Az.: 3 U 191/18, S. 11, in einem Parallelverfahren angenommen, als Fantasiebegriff wahrgenommen wird und als solcher aufgrund seiner Originalität das Gesamtzeichen prägt. (2) Gegenüberzustellen sind demnach die Zeichen „myMO“ und „Mymmo“. Insoweit ergibt sich eine erhebliche Zeichenähnlichkeit. Auf der Hand liegt bereits die schriftbildliche Ähnlichkeit zwischen „myMO“ und „Mymmo“. Unterschiede bestehen lediglich in der – markenrechtlich nicht bedeutsamen – Groß- und Kleinschreibung sowie in der Einfügung des Buchstaben „m“ in der Wortmitte. Auch eine große klangliche Ähnlichkeit ist anzunehmen, wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bereits im Urteil vom 19.12.2019, Az.: 3 U 191/18, S. 11, ausgeführt hat. Dabei ist davon auszugehen, dass relevante Teile des Verkehrs „myMO“ nicht englisch aussprechen, sondern „Miemo“ oder „Mümo“ sagen werden, weil sich durch die Kombination mit dem zweiten Wortbestandteil „MO“ kein englisches Wort ergibt. Ganz ähnlich wird von relevanten Teilen des Verkehrs „Mymmo“ als „Miemmo“ oder „Mümmo“ ausgesprochen werden. Kommt es demgegenüber bei relevanten Teilen des angesprochenen Verkehrs doch zu einer englischen Aussprache, ist der Unterschied zwischen „Maimo“ und „Maimmo“ kaum zu bemerken. Demgegenüber ist es zwar möglich, dass vom angesprochenen Verkehr nur „myMO“ mit der Eingangssilbe „mai“ und „Mymmo“ mit „mie“ oder „mü“ ausgesprochen wird, naheliegend ist dies jedoch nicht. Dementsprechend bleibt die ganz erhebliche Gefahr, dass klangliche Unterschiede nicht auftreten werden. Der Bedeutungsgehalt ist in beiden Fällen nicht eindeutig und vermag deshalb aus der Gefahr einer Verwechslung nicht hinauszuführen. ddd. In der Gesamtschau besteht danach eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke „myMO“ und dem angegriffenen Zeichen „Mymmo“. 2. Auch die Folgeansprüche – ein Anspruch auf Auskunft gemäß §§ 19 Abs. 1, Abs. 3, 19d MarkenG, §§ 242, 259 BGB, auf Schadensersatz nach § 14 Abs. 6 MarkenG und auf Zahlung der Abmahnkosten nach § 19d MarkenG, §§ 683, 677, 670 BGB – sind nach dem Vorstehenden gegeben. Die Beklagte hat schuldhaft gehandelt. Bei der gegebenen Verletzung der klägerischen Marke „myMO“ durch das Zeichen „Mymmo“ in den konkret angegriffenen Gesamtzeichen hat die Beklagte fahrlässig gehandelt, weil sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Im Hinblick auf die Abmahnkosten ergibt sich allerdings, dass ein Anspruch nur in Höhe von € 996,95 besteht. Denn ein Gegenstandswert von € 150.000,00 ist nicht anzusetzen und im Übrigen auch von der Klägerin in der Abmahnung vom 11.12.2017 (Anlage K 5) nicht angesetzt worden. Zu beanspruchen ist danach, wie eingeklagt, eine 0,65 Geschäftsgebühr, jedoch nur, wie in der Abmahnung zugrunde gelegt, aus einem Wert von € 100.000,00, zuzüglich einer Kostenpauschale von € 20,00. Der Zinsanspruch besteht insoweit, wie geltend gemacht, unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Beklagte hat eine Leistung durch Schreiben vom 19.12.2017 (Anlage K 6) ernsthaft und endgültig verweigert, indem sie die Klägerin wegen etwaiger Forderungen an den Hersteller Killtec verwiesen hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Entscheidung, welche gerade die jüngere Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs aufnimmt. In entsprechender Weise hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bereits in einem gleich gelagerten Parallelfall entschieden. Demgegenüber sind abweichende Entscheidungen von anderen Oberlandesgerichten bzw. dem Kammergericht lediglich in gerade abweichend gelagerten Fällen ergangen.