Beschluss
1 Verg 1/19
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Vergabesenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wenn sich aus den Vergabeunterlagen selbst ergibt, dass zwischen den Kriterien, nach denen die Auswahl des Angebots erfolgen soll, das den Zuschlag erhält, ein gedanklicher Widerspruch besteht, drängt sich diesem Bieter, auch wenn er nicht fachjuristisch ausgebildet ist, die Frage geradezu auf, ob diese Widersprüchlichkeit mit den Grundsätzen des Vergaberechts vereinbar ist. Ein solcher Fall liegt vor, wenn für die Bestimmung desjenigen Bieters, an den die Vergabe erfolgt, einerseits maßgeblich sein soll, welches der Angebote das aus vorgegebenen Kriterien durch Auswertung zu ermittelnde wirtschaftlichste Angebot ist, andererseits bei einem Losentscheid die Auswahl unter mehreren Angeboten nach dem bloßen Zufall erfolgen soll.(Rn.40)
2. Erfüllen mehrere Angebote die Voraussetzungen des wirtschaftlichsten Angebots, weil sie völlig gleichwertig sind, kann die Auswahl unter ihnen nicht mehr nach den Vorschriften erfolgen, nach denen „das“ wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln ist und es muss ein weiteres, zusätzliches Auswahlkriterium herangezogen werden. Für dieses kann mangels Alternativen ein Losentscheid in Betracht kommen.(Rn.43)
3. Ein Losverfahren ist so zu wählen, dass ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt wird, für alle Teilnehmer am Losentscheid also die gleichen Chancen bestehen, und ein hinreichender und den Umständen nach angemessener Schutz vor Manipulationen besteht. Um das zu gewährleisten, muss das Verfahren so gestaltet sein, dass es einerseits nicht zu schlicht, andererseits aber doch so übersichtlich ist, dass seine einzelnen Vorgänge ohne besonderen Aufwand erfassbar und überprüfbar sind.(Rn.48)
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Finanzbehörde vom 19. Dezember 2018, Az. VgK FB 9/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragstellerin und die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekammer wird für jeweils notwendig erklärt.
Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf € 18.600,00.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn sich aus den Vergabeunterlagen selbst ergibt, dass zwischen den Kriterien, nach denen die Auswahl des Angebots erfolgen soll, das den Zuschlag erhält, ein gedanklicher Widerspruch besteht, drängt sich diesem Bieter, auch wenn er nicht fachjuristisch ausgebildet ist, die Frage geradezu auf, ob diese Widersprüchlichkeit mit den Grundsätzen des Vergaberechts vereinbar ist. Ein solcher Fall liegt vor, wenn für die Bestimmung desjenigen Bieters, an den die Vergabe erfolgt, einerseits maßgeblich sein soll, welches der Angebote das aus vorgegebenen Kriterien durch Auswertung zu ermittelnde wirtschaftlichste Angebot ist, andererseits bei einem Losentscheid die Auswahl unter mehreren Angeboten nach dem bloßen Zufall erfolgen soll.(Rn.40) 2. Erfüllen mehrere Angebote die Voraussetzungen des wirtschaftlichsten Angebots, weil sie völlig gleichwertig sind, kann die Auswahl unter ihnen nicht mehr nach den Vorschriften erfolgen, nach denen „das“ wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln ist und es muss ein weiteres, zusätzliches Auswahlkriterium herangezogen werden. Für dieses kann mangels Alternativen ein Losentscheid in Betracht kommen.(Rn.43) 3. Ein Losverfahren ist so zu wählen, dass ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt wird, für alle Teilnehmer am Losentscheid also die gleichen Chancen bestehen, und ein hinreichender und den Umständen nach angemessener Schutz vor Manipulationen besteht. Um das zu gewährleisten, muss das Verfahren so gestaltet sein, dass es einerseits nicht zu schlicht, andererseits aber doch so übersichtlich ist, dass seine einzelnen Vorgänge ohne besonderen Aufwand erfassbar und überprüfbar sind.(Rn.48) Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Finanzbehörde vom 19. Dezember 2018, Az. VgK FB 9/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragstellerin und die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekammer wird für jeweils notwendig erklärt. Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf € 18.600,00. I. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene wenden sich mit ihren sofortigen Beschwerden gegen einen Beschluss der Vergabekammer bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, durch den auf einen Nachprüfungsantrag der Antragstellerin das Vergabeverfahren in den Stand vor Abgabe der Angebote zurückversetzt worden ist. Die Antragstellerin beanstandet mit ihrem Nachprüfungsantrag, dass die Antragsgegnerin über die Vergabe im Wege des Losentscheides entschieden hat, und eine unzureichende Dokumentation und Durchführung des Losentscheides. Im Streit steht das Los 1 aus der öffentlichen Ausschreibung Nr. OV-RV 2018, 171 der Antragsgegnerin vom 14. August 2018 (Anlage Bf 2), betreffend die Lieferung von losem Steinsalz zum Streuen im Winterdienst. Den Vergabeunterlagen der Antragsgegnerin beigefügt waren die Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen vom 1. Oktober 2017, deren § 10 wie folgt lautet: „§ 10 Losentscheid Der öffentliche Auftraggeber behält sich vor, bei wertungsgleichen Angeboten das Los entscheiden zu lassen.“ Die Leistungsbeschreibung war in mehrere mit Ziffern und ggf. Unterziffern unterteilte Abschnitte gegliedert. Ziff. 4, „Einzureichende Unterlagen / Zuschlagskriterien“, enthielt u.a. den Unterpunkt 4.2 „Wertungs- und Zuschlagskriterien“, dem Ziff. 5 folgte. Der äußere Aufbau war wie folgt: „4.2 Wertungs- und Zuschlagskriterien Pro Los erhält der Bieter den Zuschlag, der die höchste Prozentzahl erreicht. Los 1 ... Lose 2 und 3 ... Die ermittelnden Punkte aus allen Wertungskriterien ergeben das Gesamtergebnis. Das Angebot mit den meisten Punkten ist das wirtschaftlichste Angebot. Sofern nach der Wertung mehr als 1 Bieter pro Los ein gleiches Ergebnis erzielen entscheidet ein Losverfahren. 5. Ausschreibungsmodalitäten ...“ Den unter Los 1 aufgelisteten Bewertungskriterien legte die Antragsgegnerin neben dem Preis diejenigen Qualitätsmerkmale der nachgefragten Leistung zugrunde, die sie für den Zweck der Beschaffung für notwendig hielt. Für die Lose 2 und 3 ging nur ein Angebot der Antragstellerin ein, die insoweit den Zuschlag erhielt. Hinsichtlich des Loses 1 gingen mehrere Angebote ein. Die Antragsgegnerin kam nach den Bewertungskriterien gemäß Ziff. 4.2. zu dem Ergebnis, dass das Angebot der Antragstellerin und das der Beigeladenen genau gleich zu werten seien. Die Antragsgegnerin beschloss daher, zwischen deren beiden Angeboten einen Losentscheid zu treffen. Hierfür zog sie drei Mitarbeiter aus ihrem Justitiariat hinzu, die mit der Ausschreibung nicht befasst gewesen waren, und legte sechs Loszettel, je drei verschlossene Loszettel mit dem Namen der Antragstellerin bzw. dem der Beigeladenen in einen Losbehälter. Sodann ließ sie jeden der hinzugezogenen Mitarbeiter je einen Loszettel ziehen. Die Loszettel wurden erst geöffnet, nachdem alle drei Lose gezogen waren. Es ergab sich, dass zwei der Lose den Namen der Beigeladenen und eines den der Antragstellerin enthielt. Im Vergabevermerk legte die Antragsgegnerin anschließend lediglich nieder, dass der Losbehälter drei Lose mit dem Namen der Antragstellerin und drei Lose mit dem Namen der Beigeladenen enthalten hatte, drei nicht mit dem Vergabeverfahren befasste Mitarbeiter je ein Los aus dem Losbehälter gezogen hatten und zwei der drei Lose auf die Beigeladene und eines auf die Antragstellerin gefallen waren. Die Antragstellerin hat mit ihrem Nachprüfungsantrag beanstandet, dass ein Losentscheid nach europäischem Vergaberecht generell unzulässig sei, dass die Antragsgegnerin sich in den Ausschreibungsunterlagen einen Losentscheid bei Gleichheit der Wertungen nicht wirksam vorbehalten habe, dass ein Losentscheid, wenn er denn zulässig sein sollte, nur als „ultima ratio“ nach einer Ausschreibung erfolgen dürfe, in der alle in Betracht kommenden Wertungskriterien ausgeschöpft worden seien, was hier nicht der Fall gewesen sei, sowie dass die gewählte Art der Durchführung des Losverfahrens unzulässig gewesen und von der Antragsgegnerin unzureichend dokumentiert worden sei. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene sind dem Nachprüfungsantrag entgegengetreten. Ihrer Auffassung nach ist ein Losentscheid bei Gleichheit der Wertungen unter Ausschöpfung der in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Kriterien zulässig, die Antragsgegnerin habe in den Ausschreibungsunterlagen auch hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich einen Losentscheid sowohl hinsichtlich der Lose 2 und 3 als auch des Loses 1 vorbehalte. Da dies sich aus den Unterlagen hinreichend klar ergebe, sei die Antragstellerin mit ihrer Rüge präkludiert. Die aufgezeigten Wertungskriterien seien auf das für den Zweck der Beschaffung notwendige Maß beschränkt gewesen; dazu, darüber hinausgehende Kriterien in ihre Ausschreibung aufzunehmen, um durch eine größere Zahl von Kriterien die Wahrscheinlichkeit einer Gleichbewertung mehrerer Angebote zu verringern, sei die Antragsgegnerin nicht gehalten gewesen. Die Art der Durchführung des Losentscheides sei nicht zu beanstanden, etwaige Mängel ihrer Dokumentation seien jedenfalls durch die Darlegung im Verfahren vor der Vergabekammer geheilt worden. Die Vergabekammer hat zunächst erkennen lassen, den Nachprüfungsantrag für nicht begründet zu halten. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sie weitere Ermittlungen bei der Antragsgegnerin angestellt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat sie dann beschlossen, dass das Vergabeverfahren in den Stand vor Abgabe der Angebote zurückzuversetzen sei, und der Antragsgegnerin aufgegeben, bei fortbestehender Vergabeabsicht die Zuschlagskriterien unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu fassen. Zur Begründung hat die Vergabekammer ausgeführt, dass die Antragstellerin mit der Rüge der Unzulässigkeit des Losentscheides nicht ausgeschlossen sei, da die Vergabeunterlagen nicht hinreichend deutlich erkennen ließen, dass auch für das Los 1 ein Losentscheid habe vorbehalten sein sollen. Die Durchführung eines Losentscheides bei Gleichheit mehrerer Wertungen hält die Vergabekammer zwar nicht für schlechthin unzulässig. Hier sei er indessen nicht zulässig gewesen, weil die Antragsgegnerin ihre Wertungsmatrix durch Aufnahme weiterer Bewertungskriterien so hätte modifizieren können, dass die Gefahr, zu einer Gleichheit der Bewertung mehrerer Angebote zu kommen, deutlich hätte verringert werden können. Die Art der Durchführung des Losentscheides und deren Dokumentation seien wiederum zulässig gewesen, letzteres indessen nur mit Bedenken, da nicht vor der Durchführung der vorgesehene Ablauf schriftlich genau fixiert gewesen sei. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsgegnerin und die Beigeladene mit ihren sofortigen Beschwerden. Im Beschwerdeverfahren wiederholen und vertiefen die Beteiligten ihren jeweiligen Vortrag. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene halten an ihrer Auffassung fest, dass der Einwand, ein Losentscheid sei nicht zulässig, präkludiert sei. In der Sache sei ein Losentscheid zulässig, hier wirksam vorbehalten worden und ordnungsgemäß ausgeführt und dokumentiert worden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss der Vergabekammer bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 19. 12. 2018 aufzuheben und den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 15. 11. 2018 zurückzuweisen. Die Beigeladene beantragt, die Entscheidung der Vergabekammer bei der Finanzbehörde vom 19. Dezember 2018 (Aktenzeichen VgK FB 9/18) aufzuheben, den Nachprüfungsantrag der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2018 zurückzuweisen, der Beschwerdeführerin erweiterte Akteneinsicht zu gewähren; hilfsweise, das Verfahren an die Vergabekammer unter Aufhebung der Entscheidung zur neuerlichen verfahrensfehlerfreien Entscheidung zurückzuverweisen. Die Antragstellerin beantragt, die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 19. 12. 2018 zurückzuweisen. Die Antragstellerin bekräftigt ihre Auffassung, dass ein Losentscheid grundsätzlich nicht zulässig sei, und regt für den Fall, dass der Senat das anders sehen sollte, an, diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Jedenfalls habe die Antragsgegnerin in ihren Vorgaben nicht alle denkbaren Wertungskriterien ausgeschöpft, um die Wahrscheinlichkeit einer Gleichbewertung mehrerer Angebote zu verringern. Die Durchführung des Losentscheides sei zudem nicht ausreichend dokumentiert worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor der Vergabekammer und dem Senat, die angefochtene Entscheidung und die Ausführungen unten unter II. Bezug genommen. II. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind zulässig, insbesondere sind sie frist- und formgerecht eingelegt. Die Beschwerden sind auch in der Sache begründet. Da die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung vorliegen, bedarf die Frage, ob die Sache an die Vergabekammer zurückzuverweisen ist, keiner Erörterung (§ 178 Satz 2 Fall 1 GWB). 1. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unzulässig, soweit er sich dagegen richtet, dass die Antragsgegnerin einen Losentscheid nicht habe durchführen dürfen. Hinsichtlich dieser Rüge greift die Präklusionsnorm des § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB, wonach ein Antrag unzulässig ist, soweit damit Verstöße gegen Vergabevorschriften gerügt werden, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, wenn die Rüge nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber erfolgt. a) Mit ihrer Beanstandung, die Antragsgegnerin habe einen Losentscheid nicht durchführen dürfen, rügt die Antragstellerin einen - aus ihrer Sicht gegebenen - Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, der in den Vergabeunterlagen erkennbar gewesen wäre. Die Präklusion erfasst damit die Rügen, dass ein Losentscheid generell unzulässig sei, dass die Durchführung eines Losentscheides in den Vergabeunterlagen nicht wirksam vorbehalten gewesen sei und dass die Bewertungskriterien nicht so ausgewählt worden seien, dass ein Losentscheid nicht oder als „ultima ratio“ nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit hätte erforderlich werden können. Bei der Anwendung von § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist allerdings zu beachten, dass die - grundsätzlich zulässigen - Ausschlussfristen in den nationalen Rechtsordnungen und die Art und Weise ihrer Anwendung die Ausübung der Rechte, die den Teilnehmern an einem Vergabeverfahren nach nationalem Recht wie nach Gemeinschaftsrecht zustehen, nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (EuGH, Urt. v. 11. 10. 2007, Az. C-241/06, Rdnr. 52 der Entscheidungsgründe; Jaeger in Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., 3. Bd., § 160 GWB Rdnr. 82 m.w.N.). Danach dürfen keine juristischen Fachkenntnisse verlangt werden, und die Bieter müssen auch nicht dazu angehalten werden, komplizierte Darlegungen bis in jede Verästelung zu verfolgen. Dies zugrunde gelegt, war den Bietern und damit auch der Antragstellerin aus den Vergabeunterlagen indessen unschwer erkennbar, dass die Antragsgegnerin in dem Fall, dass sich hinsichtlich mehrerer Angebote eine Wertungsgleichheit ergeben sollte, einen Losentscheid durchführen würde. Bereits daraus, dass zu den Vergabeunterlagen die Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen vom 1. Oktober 2017 gehörten, nach deren § 10 der öffentliche Auftraggeber sich vorbehält, bei wertungsgleichen Angeboten das Los entscheiden zu lassen, ergab sich deutlich, dass auch für diese Ausschreibung in allen Punkten ein Losentscheid vorbehalten war; denn die Bewerbungsbedingungen enthalten zentrale Erfordernisse jeder Angebotsangabe, und es gab keinen Umstand, der darauf hätte hindeuten können, dass einzelne der in ihnen enthaltenen Regelungen für die aktuelle Ausschreibung oder gar nur für Teile davon keine Geltung hätten beanspruchen sollen. Diese eindeutige Vorgabe wurde auch nicht durch die Gestaltung der Leistungsbeschreibung in Frage gestellt. Angesichts der klaren generellen Vorgabe in den Bewerbungsbedingungen konnte dem am Ende von Ziffer 4.2 der Leistungsbeschreibung enthaltenen Satz „Sofern nach der Wertung mehr als 1 Bieter pro Los ein gleiches Ergebnis erzielen entscheidet ein Losverfahren“ schon nicht mehr als eine deklaratorische Bedeutung zukommen. Aus dem Umstand, dass dieser Satz in seiner räumlichen Platzierung an die Leistungsbeschreibung der Lose 2 und 3 der Ausschreibung anschloss, konnte jedenfalls nicht geschlossen werden, dass dadurch nunmehr die Vorgabe in § 10 der Bewerbungsbedingungen in ihrem Anwendungsbereich auf diese Lose hätte beschränkt werden und nicht mehr für alle Lose der Ausschreibung hätte gelten sollen. Es ist keinerlei Grund für eine solche Einschränkung ersichtlich, und es ist auch fernliegend, dass dann, wenn denn die Geltung einer in den Bewerbungsbedingungen enthaltenen generellen Regelung bei einer mehrere Lose enthaltenden Ausschreibung für einzelne Lose für ausgeschlossen erklärt werden sollte, dies gerade in der Weise geschehen sollte, dass die betreffende Regelung nur im Anschluss an die ein anderes Los bezogene Leistungsbeschreibung erwähnt wird. Aber auch aus dem Inhalt der Leistungsbeschreibung unter Ziffer 4.2 allein ergibt sich für einen verständigen Leser zwingend, dass der den Losentscheid betreffende Satz nicht nur für die Lose 2 und 3 gelten soll, sondern für alle unter Ziffer 4.2 aufgeführten Lose der Ausschreibung; denn noch vor dem den Losentscheid betreffenden Satz stehen am Ende der Ziffer 4.2 die Sätze, wonach die „ermittelnden“ - gemeint ist erkennbar: „ermittelten“ - Punkte aus allen Wertungskriterien das Gesamtergebnis ergäben und das Angebot mit den meisten Punkten das wirtschaftlichste Angebot sei. Diese Aussagen beanspruchen nun ganz eindeutig Geltung für alle unter der Leistungsbeschreibung in Ziffer 4.2 aufgeführten Lose der Ausschreibung und nicht nur für die zuletzt genannten, denn ansonsten bliebe in unverständlicher Weise offen, wie aus einem Angebot für Los 1 aus den Ergebnissen für die einzelnen Wertungskriterien das Gesamtergebnis ermittelt werden solle und welches der so ermittelten Gesamtergebnisse als das wirtschaftlichste Angebot anzusehen sein solle. Aufgrund des - tatsächlich unglücklich gestalteten - Layouts, in dem sich diese Sätze an die Leistungsbeschreibung der Lose 2 und 3 anschließen, ohne dass deren Ende durch schrifttechnische Anordnung äußerlich augenfällig gemacht wäre, könnte ein Leser daher nur dann auf den Gedanken kommen, dass sich diese Sätze allein auf die zuletzt behandelten Lose beziehen sollen, wenn er allein die Seite 10 der Leistungsbeschreibung zur Kenntnis nähme; auf einen solchen Leser von Vergabeunterlagen darf aber naturgemäß nicht abgestellt werden. Auch der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertieften - Auffassung der Antragstellerin, dass die Voraussetzungen einer Präklusion hier schon deshalb nicht vorliegen könnten, weil die Antragstellerin nicht über die juristischen Kenntnisse verfügt und auch nicht verfügen muss, die es ihr erlauben würden zu beurteilen, ob ein Losentscheid bei Wertungsgleichheit mehrerer Angebote nach europäischem Recht zulässig ist, kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt, wonach juristische Fachkenntnisse den Bietern nicht abverlangt werden dürfen, wobei es allerdings nicht darauf ankommen dürfte, ob es sich um Fachkenntnisse des europäischen oder des nationalen Vergaberechts handelt. Derartige Fachkenntnisse sind hier aber nicht erforderlich, um die Relevanz der Frage zu erkennen, ob der Vorbehalt, bei einer Wertungsgleichheit mehrerer Angebote das Los entscheiden zu lassen, zulässig oder unzulässig ist. Denn wenn in den Augen eines Bieters aus den Vergabeunterlagen selbst sich ergibt, dass zwischen den Kriterien, nach denen die Auswahl des Angebots erfolgen soll, das den Zuschlag erhält, ein gedanklicher Widerspruch besteht, drängt sich diesem Bieter, auch wenn er nicht fachjuristisch ausgebildet ist, die Frage geradezu auf, ob diese Widersprüchlichkeit mit den Grundsätzen des Vergaberechts vereinbar ist (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 16. 12. 2016, Az. 7 Verg 6/16, unter IV. 2. b. bb, Rdnr. 56 der Entscheidungsgründe). So lag es hier; denn die Antragstellerin selbst weist darauf hin, dass das gedankliche Problem der Zulässigkeit eines Losentscheides eben in dem vordergründig gegebenen Widerspruch liege, dass für die Bestimmung desjenigen Bieters, an den die Vergabe erfolgt, einerseits maßgeblich sein soll, welches der Angebote das aus vorgegebenen Kriterien durch Auswertung zu ermittelnde wirtschaftlichste Angebot ist, dass andererseits bei einem Losentscheid die Auswahl unter mehreren Angeboten nach dem bloßen Zufall erfolgt. Dieser zumindest dem Anschein nach gegebene Widerspruch ist für jeden Bieter so ins Auge fallend, dass auch ein nicht juristisch ausgebildeter Bieter ihn als potentiellen Verstoß gegen Vergabevorschriften erkennen und darauf eine Rüge stützen kann. Damit aber waren auch die weiteren mit der Zulässigkeit eines Losentscheides im Zusammenhang stehenden Fragen für die Antragstellerin erkennbar im Sinne von § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB. Das gilt insbesondere auch für die von der Vergabekammer in den Mittelpunkt ihrer Erwägungen gestellte Frage, ob die Antragsgegnerin mit den in ihre Leistungsbeschreibung aufgenommenen Wertungskriterien den Kreis der in Betracht kommenden Wertungskriterien so ausgeschöpft hatte, dass ein Losentscheid tunlichst hätte vermieden werden können. Hervorzuheben ist, dass die Ausschreibung sich an den Kreis der auf dem Gebiet der nachgefragten Leistung tätigen Unternehmen richtete, die über die für die Beschaffung und den Einsatz von Streusalz nötigen Fachkenntnisse verfügen. Zu diesem Kreis gehört auch die Antragstellerin. Einem über diese Art von Fachkenntnissen verfügenden Unternehmen ist aber ohne große Anstrengung erkennbar, ob die in eine Leistungsbeschreibung aufgenommenen Kriterien dazu geeignet sind, eingehende Angebote in ihrer Wertigkeit so zu differenzieren, dass eine Gleichwertigkeit mehrerer Angebote möglichst vermieden wird. b) Da die Antragstellerin mit ihren den Losentscheid betreffenden Rügen präkludiert und ihr Nachprüfungsantrag insoweit unzulässig ist, hat der Senat in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, ob ein Losentscheid - so die wohl herrschende Auffassung (s. nur Schneider, in Beck’scher VergR-Komm., Bd. 2, SektVO § 62 Rdnr. 36; Mestwerdt / Sauer in Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Bd. 3, VgV § 75 Rdnr. 34; OLG Rostock, Beschl. v. 1. 8. 2003, Az. 17 Verg 7/03, ZfBR 2004, S. 192) -- vergaberechtlich zulässig ist. Die Frage einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, der sich zur Zulässigkeit eines Losentscheides noch nicht geäußert hat, stellt sich damit nicht. Nur ergänzend sei daher darauf hingewiesen, dass der Senat auch in der Sache keine durchgreifenden Gründe zu erkennen vermag, die der Zulässigkeit eines Losentscheides entgegenstehen könnten. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt zwar, und die in § 75 Abs. 6 VgV 2016 enthaltene Regelung betrifft einen Sonderfall, aus dem sich eine allgemeine Analogie oder ein allgemeiner Umkehrschluss nicht herleiten lassen. Dass ein Losentscheid grundsätzlich zulässig sein muss, folgt indessen aus der Natur der Sache; denn wenn die vollständige Auswertung aller Angebote anhand der in einer Ausschreibung in zulässiger Weise vorgesehenen Kriterien dazu führt, dass zwei Angebote gleichwertig sind, käme als Alternative zu einem Losentscheid nur die Wiederholung der Ausschreibung in der Hoffnung, nunmehr werde es nicht dazu kommen, in Betracht. Das aber widerspräche dem Sinn der Vorschriften über die Vergabe, bei Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften in einem Verfahren zu einem Ergebnis zu gelangen. Zwingende vergaberechtliche Bestimmungen stehen einem Losentscheid nicht entgegen. Der Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften dazu führen muss, das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln; sind aber die dafür notwendigen Vorkehrungen getroffen und eingehalten worden, endet der unmittelbare Anwendungsbereich der Vergabevorschriften über die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Erfüllen mehrere Angebote die Voraussetzungen des wirtschaftlichsten Angebots, weil sie völlig gleichwertig sind, kann die Auswahl unter ihnen naturgemäß nicht mehr nach den Vorschriften erfolgen, nach denen „das“ wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln ist (Art. 67 Abs. 2 der Vergaberichtlinie 2014/24), und es muss ein weiteres, zusätzliches Auswahlkriterium herangezogen werden. Für dieses kommt mangels Alternativen lediglich ein Losentscheid in Betracht (s. z.B. Voppel in Voppel / Osenbrück / Bubert, VgV, 4. Aufl., § 75 VgV Rdnrn. 42 und 43 zur Rechtfertigung der Regelung in § 75 Abs. 6 VgV); denn gerade der Losentscheid entspricht in diesem Fall dem in Erwägungsgrund 1 der Vergaberichtlinie niedergelegten Zweck des europäischen Vergaberechts, die Vergabe öffentlicher Aufträge im Einklang mit den den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz erfolgen zu lassen. Dass die Antragsgegnerin hier ein geringeres Maß an Merkmalen in ihre Leistungsbeschreibung und Wertungsmatrix aufgenommen hätte, als erforderlich gewesen wäre, um die von ihr nachgefragte Leistung so, wie die Antragsgegnerin sie benötigte, abschließend zu beschreiben, ist nicht ersichtlich. Bei der nachgefragten Leistung, der Lieferung von Steinsalz als Streumittel, handelt es sich nicht um die Nachfrage nach einem Gegenstand, der zur Erfüllung seines Zwecks einer ausdifferenzierten Beschreibung bedarf. Der Senat hat Bedenken, der Antragsgegnerin oder sonst einem öffentlichen Auftraggeber abzuverlangen, in eine Leistungsbeschreibung über die für die Beschreibung der nachgefragten Leistung notwendigen Kriterien hinaus weitere Kriterien aufzunehmen, um durch eine solche Vermehrung der Kriterien den Eintritt des Ereignisses, dass mehrere Angebote nach der Auswertung anhand des Kriterienkataloges sich als gleichwertig erweisen, unwahrscheinlicher zu machen. Dem widerspricht schon der Umstand, das ein reiner Preiswettbewerb, also eine Ausschreibung, die als maßgebliches Kriterium für das wirtschaftlichste Angebot allein auf den Preis abstellt, nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich zulässig ist (s. nur OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2. 5. 2007, Az. VII-Verg 1/07, NZBau 2007, S. 600 ff., 607; Seebo / Lehmann, Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., 4. Bd., § 16d EU VOB/A Rdnr. 30 m.w.N.). Und tatsächlich führt schon das Erfordernis der Preiskalkulation durch die Bieter und die Unterschiedlichkeit der wirtschaftlichen Gegebenheiten bei den verschiedenen Bietern dazu, dass kaum je zwei gleichpreisige Angebote abgegeben werden. Es ist zudem, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, die öffentliche Stelle, die ihren Bedarf bestimmt. Anhand ihres konkreten Bedarfs hat sie die nachgefragte Leistung zu beschreiben und die Kriterien auszuwählen, anhand deren sie das wirtschaftlichste Angebot ermittelt. Es widerspräche nun - wie sich gerade auch aus der von der Antragstellerin herangezogenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 26. 3. 2015, C-601/13) ergibt - den Grundsätzen der Transparenz des Verfahrens (s. dazu Dreher in Immenga / Mestmäcker, WettbewR, 5. Aufl., § 97 GWB Rdnrn. 50 ff.) und der Freiheit von Diskriminierung einzelner Bewerber in eklatanter Weise, wenn die öffentliche Stelle außer diesen, ihren konkreten Bedarf erschöpfend beschreibenden Kriterien, weitere - zur Beschreibung und Bewertung an sich nicht notwendige und daher willkürlich ausgewählte - Kriterien allein zu dem Zweck hinzufügen müsste, um das Ergebnis einer Gleichwertigkeit mehrerer Angebote noch unwahrscheinlicher zu machen, als es dies ohnehin schon ist. Dass es selbst bei einer geringen Zahl von notwendigen Kriterien - wie sie bei der hier gegeben Beschaffung eines einfachen Stoffes wie Streusalz gegeben ist - nur selten zu einer Gleichwertigkeit mehrerer Angebote kommt, wird an dem Umstand deutlich, dass Fragen des Losentscheides im Vergabeverfahren die Vergabekammern und Vergabesenate nur sehr selten und den Bundesgerichtshof und den Europäischen Gerichtshof bislang noch überhaupt nicht beschäftigt haben. Eine Gefahr, dass die öffentlichen Auftraggeber durch eine Beschränkung ihrer Bewertungskriterien gleichsam eine „Flucht in den Losentscheid“ antreten werden, um sich der Mühen einer Ermittlung des jeweils wirtschaftlichsten Angebots anhand einer Wertungsmatrix nicht unterziehen zu müssen, erscheint daher schon aus tatsächlichen Gründen nicht gegeben. 2. Hinsichtlich der die konkrete Art der Durchführung des Losentscheides betreffenden Rüge ist der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zulässig, insoweit aber nicht begründet. Die vorgenannten Gründe zur Präklusion aufgrund der Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften anhand der Vergabeunterlagen können hinsichtlich dieses Umstandes schon deshalb nicht greifen, weil die Antragsgegnerin den Losentscheid erst nach Abschluss der Wertung der eingegangenen Angebote vorgenommen hat. a) An der Art und Weise, wie die Antragsgegnerin den Losentscheid durchgeführt hat, ist rechtlich indessen nichts zu beanstanden. Bei der Frage, wie das Losverfahren auszugestalten ist, ist eine funktionale Betrachtungsweise angezeigt; denn wenn auch die Vorschriften über die Auswahl des „wirtschaftlichsten Angebots“ bei der Entscheidung durch Zufall naturgemäß nicht greifen können, sind doch, wie ausgeführt, die in Erwägungsgrund 1 der Vergaberichtlinie niedergelegten übergeordneten Grundsätze jedes Vergabeverfahrens, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz zu beachten. Eine bestimmte Art der Durchführung des Losentscheides ist damit nicht vorgegeben, so dass hier wie auch sonst, wenn der die Entscheidung treffenden Einrichtung vorbehalten ist, das Los entscheiden zu lassen, es grundsätzlich ihr überlassen ist zu bestimmen, welche Form des Losentscheides gewählt werden soll. Dieses Verfahren ist allerdings so zu wählen, dass ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt wird, für alle Teilnehmer am Losentscheid also die gleichen Chancen bestehen, und ein hinreichender und den Umständen nach angemessener Schutz vor Manipulationen besteht. Um das zu gewährleisten, muss das Verfahren so gestaltet sein, dass es einerseits nicht zu schlicht, andererseits aber doch so übersichtlich ist, dass seine einzelnen Vorgänge ohne besonderen Aufwand erfassbar und überprüfbar sind (so, zum Losentscheid nach Stimmengleichheit bei einer Wahl, BVerwG, Beschl. v. 15. 5. 1991, Az. 6 P 15/89, NJW 1991, S. 3231 f., 3232). Diesen Anforderungen genügt das von der Antragsgegnerin gewählte Verfahren nicht nur, es erfüllt alle diese Vorgaben sogar in hohem Maße. Dadurch, dass die Antragsgegnerin sechs verschlossene Loszettel, je drei mit den Namen der Antragstellerin und der Beigeladenen in den Losbehälter eingelegt hat, dann von drei Mitarbeitern, die mit dem Vergabeverfahren nicht befasst waren, drei Loszettel hat ziehen und erst nach dem Ziehen der drei Loszettel diese hat öffnen lassen, hat sie ein Verfahren gewählt, das die Chancengleichheit wahrte, das in seinem Ablauf klar, überschaubar und nicht störanfällig war und das die Gefahr von Manipulationen auf ein Minimum reduzierte. Dass - was die Antragstellerin rügt - auch bei einem solchen Verfahren Manipulationen nicht vollständig ausgeschlossen sind, steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen, weil es kein Verfahren gibt, bei dem die Möglichkeit zu Manipulationen vollständig ausgeschlossen werden könnte (BVerwG aaO.). Hier war diese Gefahr indessen dadurch auf ein Mindestmaß reduziert, dass bei einer Manipulation mehrere Personen hätten zusammenwirken müssen, was die Gefahr unredlichen Verhaltens deutlich herabsetzt. Dass die Antragsgegnerin das Losverfahren tatsächlich manipuliert hätte, behauptet indessen auch die Antragstellerin nicht. Für eine Manipulation wäre im Übrigen auch kein Anlass zu erkennen, zumal es ja gerade die Antragstellerin war, die hinsichtlich der übrigen Lose der Ausschreibung bereits den Zuschlag erhalten hatte. b) Auch die von der Antragstellerin erhobene Rüge mangelhafter Dokumentation der Durchführung des Losentscheides greift nicht durch. Die Antragsgegnerin war nicht - wie von der Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat angedacht - gehalten, schon in den Vergabeunterlagen mitzuteilen, in welcher Weise sie bei einer Gleichbewertung mehrerer Angebote das Los entscheiden lassen würde. In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, welche Schritte der öffentliche Auftraggeber unternehmen wird, um aus den eingehenden Angeboten das zu ermitteln, welches den Zuschlag erhalten wird; diese Schritte müssen indessen nicht bis in einzelne hinein beschrieben werden. Dem entspricht es, dass auch in den Fällen, in denen das Gesetz es ausdrücklich zulässt, einen Losentscheid vorzunehmen - so z.B. in § 5 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes, § 4 Abs. 3 Satz 2 des Bundesversammlungsgesetzes, § 34 Abs. 4 Satz 2 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz oder in der bereits angeführten Norm des § 75 Abs. 6 VgV -, es jeweils nicht bestimmt, in welcher Art und Weise der Losentscheid vorzunehmen ist. Es kommt hinzu, dass es so selten zu einer Gleichbewertung von Angeboten kommt, dass eine Obliegenheit, über die konkrete Art der Durchführung eines - vorbehaltenen - Losentscheides Ausführungen in die Vergabeunterlagen aufzunehmen, deren Umfang aufblähen würde, ohne dass dies in einem erkennbaren Verhältnis zur Bedeutung der Sache stünde. Die Antragstellerin geht allerdings zu Recht davon aus, dass vor Beginn der Durchführung des Losentscheides sicher feststehen muss, wie die Durchführung erfolgen soll. Ansonsten bestünde tatsächlich die Gefahr einer Manipulation - bei der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Art der Ziehung des Loses durch Einlegen jeweils mehrerer Lose mit den Namen der Teilnehmer in den Losbehälter und sukzessiver Entnahme einzelner Lose etwa in der Weise, dass der auf jedem gezogenen Loszettel stehende Name sofort zur Kenntnis genommen und die Ziehung an dem Punkt für beendet erklärt wird, zu dem eine Mehrheit der gezogenen Loszettel auf den gewünschten Teilnehmer gefallen ist. Daher wäre es - wie die Vergabekammer in ihrer Entscheidung zu Recht ausgeführt hat - zu begrüßen, wenn die Dokumentation der Durchführung des Losentscheides im Vergabevermerk gleichsam „zweigliedrig“ in der Weise erfolgt, dass vorab festgehalten wird, wie der Losentscheid durchgeführt werden soll, und sodann dessen tatsächliche Durchführung anhand dieser Vorgabe protokolliert wird. Hier steht nach der Erörterung der Sache im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat indessen außer Streit, dass der Losentscheid in der Weise durchgeführt worden ist, wie die Antragsgegnerin es im Verfahren vor der Vergabekammer und vor dem Senat dargelegt hat, also auf eine Art und Weise, durch die eine Manipulation der beschriebenen Art gerade ausgeschlossen war. Dass die Darlegung von Vorgabe und Durchführung im Einzelnen nicht im Vergabevermerk erfolgt ist, schadet damit nicht; denn mit der Darlegung im Nachprüfungsverfahren ist ein etwaiger Dokumentationsvermerk geheilt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2. 5. 2018, Az. VII 3/18, Rdnr. 46 ff. der Entscheidungsgründe, NZBau 2018, S. 779 ff., 782). III. Der Akteneinsichtsantrag der Beigeladenen ist mit dieser Entscheidung prozessual überholt. Die Kostenentscheidung für diesen Beschluss folgt aus §§ 175 Abs. 2, 78 Satz 1 GWB. Da die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen erfolgreich waren, entspricht es den an den Kostentragungsbestimmungen der ZPO zu orientierenden (s. dazu OLG Brandenburg, Beschl. v. 9. 2. 2010, Az. VergW 9/09) allgemeinen Grundsätzen der Billigkeit, die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Zuziehung von Rechtsanwälten im Verfahren vor der Vergabekammer hat diese zu Recht für notwendig erachtet (§§ 182 Abs. 4 Satz 4 GWB, 80 Abs. 2 VwVfG). Die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 2 GKG.