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Beschluss

1 Ws 14/16

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2016:0708.1WS14.16.0A
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Leitsätze
Bestehen im Hinblick auf die Frage, welches gebotene therapeutische Angebot einem Gefangenen im Rahmen einer Behandlungsmaßnahme nach § 119a StVollzG zu unterbreiten ist, unterschiedliche Beurteilungsmöglichkeiten oder drängen sich solche auf, so gebietet der Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung die Einholung einer gutachterlichen Expertise. Gleiches muss gelten, wenn ernsthafte Zweifel an der Behandlungsfähigkeit eines Gefangenen bestehen, denn es ist nicht Aufgabe des Strafvollzuges, seine ohnehin knappen Ressourcen an geeigneten Behandlungsplätzen auf Gefangene zu konzentrieren, bei welchen von einer absoluten Therapie- und Behandlungsunfähigkeit ausgegangen werden muss und bei denen deshalb auch jeder Ansatzpunkt für eine erfolgsversprechende therapievorbereitende Motivationsarbeit fehlt.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - G. vom 17. Dezember 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bestehen im Hinblick auf die Frage, welches gebotene therapeutische Angebot einem Gefangenen im Rahmen einer Behandlungsmaßnahme nach § 119a StVollzG zu unterbreiten ist, unterschiedliche Beurteilungsmöglichkeiten oder drängen sich solche auf, so gebietet der Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung die Einholung einer gutachterlichen Expertise. Gleiches muss gelten, wenn ernsthafte Zweifel an der Behandlungsfähigkeit eines Gefangenen bestehen, denn es ist nicht Aufgabe des Strafvollzuges, seine ohnehin knappen Ressourcen an geeigneten Behandlungsplätzen auf Gefangene zu konzentrieren, bei welchen von einer absoluten Therapie- und Behandlungsunfähigkeit ausgegangen werden muss und bei denen deshalb auch jeder Ansatzpunkt für eine erfolgsversprechende therapievorbereitende Motivationsarbeit fehlt.(Rn.19) Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - G. vom 17. Dezember 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. I. Der bereits wiederholt einschlägig auffällig gewordene Q. wurde durch das seit 10.03.2010 rechtskräftige Urteil des Landgerichts Z. vom 31.08.2009 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts X. vom 24.06.2009 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt; zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte der Verurteilte aus vorwiegend sadistischen Motiven im Zusammenwirken mit zwei Mittätern am Abend des 21.10.2008 in einem Einzelzimmerapartment in Z. ohne nachvollziehbaren Grund dem 26-jährigen W. unter Bedrohung mit einem Küchenmesser und Zufügung einer stark blutenden Schnittwunde am linken Ohr arbeitsteilig einen 20 Zentimeter langen Vibrator nach vorheriger Aufforderung zur Selbsteinführung mit Gewalt in Form eines Fußtritts mit dem beschuhten Fuß in den After gestoßen, was das sich in Todesangst befindliche, danach psychisch traumatisierte und fünf Monaten nach dem Vorfall sich das Leben nehmende Opfer über sich ergehen lassen musste. Mit Beschluss vom 17.12.2015 hat die nicht sachverständig beratene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts G. im Rahmen einer Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG festgestellt, dass die dem Verurteilten im Zeitraum vom 01.06.2013 bis 31.05.2015 angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Gegen diese dem Verteidiger am 23.12.2015 zugestellte Entscheidung wendet sich dieser mit seiner am 28.12.2015 beim Landgericht Karlsruhe eingegangenen und unter Bezugnahme auf eine frühere Stellungnahme vom 29.09.2015 am 04.02.2016 näher begründeten Beschwerde, auf deren Verwerfung das Justizministerium angetragen hat. II. Das statthafte Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere ist es binnen Monatsfrist fristgemäß erhoben worden. Da sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a StVollzG richtet - es handelt sich insoweit um eine verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis (BT-Drucks. 17/9874 S. 29) - , gelangen zunächst die besonderen Regelungen und Bestimmungen nach § 119a Abs. 6 StVollzG und ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung (KG StraFo 2015, 434; dass. Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; Bachmann in LNNV, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 125). III. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Die insoweit notwendigen Verfahrensvoraussetzungen zum Erlass einer Sachentscheidung liegen vor. a. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119 a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119 a Abs.1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66 c Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15 und vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, abgedruckt bei juris; Beschluss vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436). Hierbei bedarf es in der Vorlage einer schlüssigen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Prüfungsgegenstandes, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass wegen der Einzelheiten auf andere - der Antragsschrift allerdings beizufügende - schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden kann. Inhaltlich sind zunächst die Betreuungsmaßnahmen darzustellen, die dem betroffenen Gefangenen im jeweiligen Prüfungszeitraum, dessen frühester Beginn nach Art. 316 f Abs. 3 EGStGB der 01.06.2013 sein kann (OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 359), tatsächlich angeboten wurden. Um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob diese Betreuung individuell, intensiv sowie geeignet war, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB), ist darüber hinaus auch die Behandlungsindikation darzustellen und zu erläutern. Zu einer nachvollziehbaren Darstellung des Störungsbildes oder der Defizite, denen mit den Betreuungsmaßnahmen i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB begegnet werden soll, gehört dabei die Wiedergabe des Ergebnisses der umfassenden Behandlungsuntersuchung und der den Überprüfungszeitraum betreffenden Vollzugspläne, die nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Grundlage der Betreuung sind. Dabei wird regelmäßig ein Eingehen auf den Werdegang des Gefangenen einschließlich der Anlassverurteilung und des Vollzugsverlaufs insgesamt geboten sein, soweit dies für die Behandlungsindikation und die therapeutische Planung von Bedeutung ist. Soweit nach der Behandlungsuntersuchung und den Vollzugsplänen indizierte Betreuungsmaßnahmen nicht angeboten wurden oder angebotene Betreuungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden konnten, sind die Gründe hierfür differenziert zu erläutern. Ebenso ist in diesem Fall darzulegen, ob andere - seien es auch weniger erfolgversprechende - Behandlungsalternativen geprüft wurden (vgl. dazu Senat a.a.O. sowie StV 2004, 555). Diesen Anforderungen wird die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt F. vom 10.06.2015 gerecht. Allerdings merkt der Senat an, dass eine solche Stellungnahme schon aus sich heraus umfassend und nachvollziehbar sein muss und nur wegen Einzelheiten auf andere schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden darf. Vorliegend ergibt sich aber aus den Anlagen ohne weiteres, dass bei dem seit 02.07.2009 in Strafhaft befindlichen Verurteilten, bei welchem das Ende der Strafhaft auf den 25.07.2018 vermerkt ist, ausweislich einer Behandlungsuntersuchung in der Diagnoseabteilung der Justizvollzugsanstalt V., in der er sich in der Zeit vom 26.07.2012 bis zum 04.09.2012 aufhielt, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.2) mit sadistischen und deutlich psychopathischen Zügen besteht, welche sich vornehmlich in einer Missachtung sozialer Verpflichtungen und Normen, Empathielosigkeit, Gefühlskälte bzw. nahezu Emotionslosigkeit äußert. Dabei kamen die Teilnehmer der Abschlusskonferenz in der Diagnosestation der Justizvollzugsanstalt V. am 04.09.2012 zu dem Ergebnis, dass zur Reduzierung der Rückfallwahrscheinlichkeit aufgrund der Schwere dieser Störung lediglich eine Behandlung in einer Sozialtherapeutischen Anstalt in Betracht komme, wobei eine solche Sozialtherapie mit Wohngruppenvollzug und Gruppenangeboten (Milieutherapie, kognitiv-behaviorale Gruppen, Suchtgruppen, Bewegungstherapie) die für den Verurteilten geeignete therapeutische Maßnahme darstelle. Entsprechend dieser Diagnostik befand sich der Verurteilte ab 22.11.2012 dort in psychotherapeutischer Behandlung. Am 14.01.2014 erfolgte jedoch seine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt F., weil der Verurteilte vor allem aufgrund Eigensinns und Fehlens jeglicher Kompromissbereitschaft nicht bereit war, sich in die dortigen organisatorischen und therapeutischen Strukturen einzuordnen, und es zudem zu Konflikten mit Mitgefangenen gekommen war und Gefährdungssituationen nicht ausgeschlossen werden konnten. Insoweit ergibt sich aus dem Rückverlegungsbericht der Sozialtherapeutischen Anstalt vom 10.02.2014, dass eine erneute Aufnahme in die Einrichtung 2015 möglich sein könnte, wenn sich insoweit eine Veränderung der Verhaltensweisen des Verurteilten zeige. Nach seiner Rückverlegung wurde der Verurteilte zunächst der Behandlungsstufe 1 und danach der Behandlungsstufe 2 des SV-Vermeidungsprogrammes der Justizvollzugsanstalt F. zugewiesen. Gegenüber dem psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt gab er an, auch wegen der dortigen Unterbringung in Mehrfachzellen in Abweichung zur Vollzugsplanung der Justizvollzugsanstalt unter keinen Umständen mehr in die Sozialtherapeutische Anstalt gehen zu wollen, weshalb er alternative Behandlungsangebote erwarte. Darüberhinaus waren therapeutische Gespräche mit ihm anfangs nur sporadisch möglich, da der Verurteilte solche ablehnte. Von Oktober 2014 bis März 2015 fanden dann aber therapeutischen Gespräche in regelmäßigen Abständen etwa einmal pro Woche statt, in welchen auch die in der Sozialtherapie besprochenen Themenbereich Gegenstand waren. Daneben wurden dem Verurteilten auch zahlreiche Gruppenprogramme im Behandlungsprogramm der Justizvollzugsanstalt F. angeboten (Spielgruppe, Modelbaugruppe, Tai-Chi Gruppe, Kochgruppe, Kommunikationsgruppe, Genussgruppe, Muskelrelaxionsgruppe, Infogruppe, Euthymes Training), an denen er jedoch mit Ausnahme einer „offenen Gruppe“ nicht teilnahm. Den Kontakt zum Sozialdienst suchte er lediglich bei entsprechendem Bedarf. Auch kam es nach seiner Rückverlegung zu disziplinarischen Auffälligkeiten in der Justizvollzugsanstalt F., so am 12.11.2014 zu einem Konflikt mit einem Mitgefangenen. Außerdem wurden auf einem ihm zur Verfügung stehenden Rechner pornografische Dateien gefunden. b. Wie von der Strafvollstreckungskammer zutreffend angenommen, ist der nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StVollzG maßgebliche zweijährliche Überprüfungszeitraum vorliegend für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.05.2015 zu bestimmen. Da die Strafhaft bereits am 01.06.2013 als dem frühesten Zeitpunkt der Überprüfung (Art. 316 f Abs. 3 Satz 2 EGStGB; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 29.10.2015, 2 Ws 257/15; abgedruckt bei juris) begonnen hatte (§ 119a Abs. 3 Satz 3 StVollzG), ist dieser zugrunde zu legen. c. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer entspricht auch den an eine Entscheidung nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Nach der gesetzlichen Vorgabe in §§ 115 Abs. 1 Satz 2, 119 a Abs. 6 Satz 3 StVollzG ist in dem gerichtlichen Beschluss der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschrift des § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG in die in § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG erfolgte Verweisung nicht aufgenommen wurde, so dass eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke nicht statthaft ist (Senat a.a.O.; vgl. auch BT-Drs. 17/9874 S. 29). Zu den Darlegungspflichten gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind (Senat a.a.O.; vgl. hierzu auch OLG Celle NStZ-RR 2005, 356 sowie BVerwGE 22, 218), in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann (vgl. BGH StraFo 2011, 358). Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, und welchen Vortrag der Beteiligten die Strafvollstreckungskammer warum für erheblich und zutreffend gehalten hat (Senat a.a.O. m.w.N.; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Beschluss gerecht. Insoweit gibt dieser nicht nur die Anlassverurteilung sowie die weiteren Vorstrafen des Verurteilten wieder, sondern legt auch die Bewertungen der Diagnosestation der Justizvollzugsanstalt Offenburg, der Sozialtherapeutischen Anstalt auf dem Hohenasperg und des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt F. sowie die im Behandlungszeitraum tatsächlich angebotenen Behandlungsmaßnahmen dar und zieht die aus Sicht der Strafvollstreckungskammer insoweit bestehende Schlussfolgerungen. d. Der Senat ist zur vollständigen und umfassenden Überprüfung der angefochtenen Entscheidung berufen. Eine Bindungswirkung an die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Feststellungen besteht nicht. Anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 109 StVollzG, in welchem das Oberlandesgericht auf eine reine Rechtskorntrolle beschränkt ist, besteht im Verfahren nach § 119a StVollzG nämlich eine umfassende Prüfungsbefugnis, was sich schon daraus ergibt, dass der Gesetzgeber neben der Bezeichnung des Rechtsmittels als „Beschwerde“ nur subsidiär und partiell auf die Regelungen der Rechtsbeschwerde in §§ 116 ff. StVollzG verwiesen hat (ebenso KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 09.09,2015, 1 Ws 353/15 (StrVollz), abgedruckt bei juris; Bachmann a.a.O. Abschn. P Rdn. 126). 2. Die von Senat insoweit durchgeführte Prüfung führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet, da sich die angefochtene Entscheidung des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - G. im Ergebnis als richtig erweist. a. In rechtlicher Hinsicht kommt es dabei maßgeblich - und ausschließlich - darauf an, ob entsprechend § 119a Abs.1 Nr.1 StVollzG die dem Verurteilten im Überprüfungszeitraum angebotene Betreuung den Anforderungen des § 66 c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat, wobei die Betreuung individuell, intensiv und geeignet sein muss, dessen Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, und dem Verurteilten insbesondere eine auf diesen zugeschnittene psychiatrische, psychotherapeutische und sozialtherapeutische Behandlung angeboten werden muss, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind. b. Mit Einführung des § 66c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. I 2425) sind in Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ausdrückliche Regelungen nicht nur zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots im Verhältnis des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug, sondern auch Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden. Sie dienen sämtlich dem vorrangigen Ziel, die „Gefährlichkeit“ des Sicherungsverwahrten „für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann“ (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 b StGB). An diesem vorrangigen Ziel soll bereits die der Sicherungsverwahrung vorangehende Strafvollstreckung in besonderem Maße orientiert sein. Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris). Deshalb bedarf es über die im Vollzug üblichen Behandlungsmaßnahmen hinaus einer „individuellen und intensiven“ sowie „psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung“ (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris). Dabei ist bereits das Wecken und Fördern der Mitwirkungsbereitschaft Aufgabe und Bestandteil der therapeutischen Betreuung - und zwar, soweit standardisierte Programme nicht erfolgsversprechend sind, durch eine auf den Gefangenen unmittelbar zugeschnittene Behandlung (vgl. OLG Celle StraFo 2015, 34). Notwendig sind dabei solche Behandlungsangebote, welche geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit zu mindern, damit die Maßregel entweder gar nicht vollzogen werden muss oder möglichst bald wieder beendet werden kann, wobei auch der bisherige Behandlungsverlauf in den Blick zu nehmen ist (KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ 2014, 273). Dabei kommt es nur darauf an, ob im Wege einer retrospektiven Betrachtung das Behandlungsangebot den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 66 c Abs.1 Nr.1 StGB entsprochen hat, wobei der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme derselben durch den Gefangenen für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich sind (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; Bachmann, a.a.O., Abschn. P Rn. 119; BT-Drucks. 17/9874, S. 28). Dabei ist allein darauf abzustellen, ob dem Verurteilten eine auf seine individuelle Störung bzw. Behandlungsbedürftigkeit ausgerichtete, geeignete und indizierte Betreuungsmaßnahme angeboten worden ist (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2016, 1 Ws 6/16, abgedruckt bei juris). Die Erstellung bzw. in der Folge auch die tatsächliche Umsetzung eines solchen individuellen und intensiven Angebots ist nur bei Vorliegen einer absoluten Therapie- und Behandlungsunfähigkeit entbehrlich, was eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung oder eine auf Dauer angelegte und mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufzubrechende und somit nicht zu korrigierende Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung voraussetzt, die nur dann angenommen werden kann, wenn jeder Ansatzpunkt für eine therapievorbereitende Motivationsarbeit gänzlich fehlt (vgl. OLG Celle a.a.O.; ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2005 - 2 Vollz Ws 415/05; KG, Beschluss vom 28. April 2000 - 5 Ws 754/99 - jeweils m.w.N.). Ein solches individuelles Angebot kann auch dann entbehrlich sein, wenn der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119 a Abs.1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige solche unabhängig von der Art des Angebots nicht, mithin jede Mitwirkung an einer Behandlung kategorisch verweigert (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III - 1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 01.12.2015, III-1 Vollz (Ws) 254/15, abgedruckt bei juris). c. Im Hinblick auf die vom Senat im Beschwerdeverfahren allein zu beurteilende Frage, ob dem Gefangenen im Überprüfungszeitraum vom 01.06.2013 bis zum 30.05.2015 eine auf seine Person zugeschnittene individuelle und intensive psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung angeboten worden ist, ist zunächst festzustellen, dass dem Verurteilten nach durchgeführter Diagnostik in der Diagnosestation der Justizvollzugsanstalt V aufgrund der dortigen Untersuchung in der Zeit vom 26.07.2012 bis zum 04.09.2012 mit der Verlegung am 26.07.2012 in die Sozialtherapeutische Anstalt ein auf seine Störung zugeschnittenes Behandlungsangebot unterbreitet worden ist. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der dortigen Bewertung zu zweifeln, dass neben intensiven und engmaschigen einzeltherapeutischen Gesprächen eine Sozialtherapie mit Wohngruppenvollzug und Gruppenangeboten grundsätzlich eine für den Verurteilten geeignete therapeutische Maßnahme darstelle, auch wenn bereits zum damaligen Zeitpunkt ein Behandlungserfolg unsicher erschien. Mit der am 11.01.2014 erfolgten Rückverlegung des Gefangenen in die Justizvollzugsanstalt F. wurde diese Behandlungsmaßnahme allerdings unterbrochen und durch ein weniger intensives Behandlungsangebot ersetzt. Dies führt vorliegend jedoch nicht zur Annahme, dass dem Verurteilten im nachfolgenden Zeitraum bis zum 30.05.2015 kein zureichendes Behandlungsangebot unterbreitet worden sei. Insoweit ist zunächst zu sehen, dass die Rückverlegung - was der Senat im Verfahren nach § 119a StVollzG von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15) - den rechtlichen Vorgaben des § 8 Abs. 3 JVollzG III BW entsprochen hat, da der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen lagen, zumindest zeitweise nicht erreicht werden konnte. So ergibt sich aus dem Rückverlegungsbericht der Sozialtherapeutischen Anstalt vom 10.02.2014 keineswegs, dass das dort verfolgte Behandlungskonzept fehlgeschlagen ist, vielmehr wird eine erneute Aufnahme für möglich gehalten, wenn beim Verurteilten eine Stabilisierung der begonnenen Prozesse und eine positive Weiterentwicklung in Bezug auf beim Verurteilten aufgetretene problematische Verhaltungsweisen zu verzeichnen sei, insbesondere im Hinblick auf seine fehlende Bereitschaft zur Einfügung in bestehende Strukturen. Insoweit wird in dem Bericht empfohlen, dass der Verurteilte zunächst das gestufte Behandlungskonzept der Justizvollzugsanstalt F. mit dem dortigen SV-Vermeidungsprogramm vollständig durchlaufen solle. Ausgehend hiervon ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Justizvollzugsanstalt F. dem Verurteilten zunächst ein entsprechendes Behandlungsangebot nebst zum Teil wöchentlich durchgeführten einzeltherapeutischen Gesprächen angeboten hat mit dem Ziel, ihn erneut auf eine Behandlung in der Sozialtherapeutische Anstalt zu motivieren und vorzubereiten. Insoweit teilt der Senat die Ansicht des Verteidigers im Schriftsatz vom 29.09.2015 nicht, dass dem Verurteilten bis zum Ende des für den Senat maßgeblichen Überprüfungszeitraums am 30.05.2015 ein von der bisherigen Diagnostik abweichendes Behandlungsangebot zu unterbreiten gewesen wäre, weshalb die Beschwerde des Verurteilten mit der sich aus § 473 Abs.1 StPO i.V.m. § 121 Abs.4 StVollzG ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen war. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Aus den dem Senat vorliegenden, den Vollzugsverlauf nach dem 30.05.2016 betreffenden weiteren Berichten und Vollzugsplänen wird deutlich, dass sich der bisherige Behandlungsansatz voraussichtlich nicht umsetzen lassen wird und eine erneute Verlegung des Verurteilten in die Sozialtherapeutische Anstalt jedenfalls für absehbare Zeit wenig wahrscheinlich erscheint, so dass sich - wie im Bericht der Justizvollzugsanstalt F. vom 19.02.2016 angedeutet - die Frage aufdrängt, ob die Anstalt unabhängig von einer Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung selbst ein auf den Verurteilten zugeschnittenes individuelles und intensives Behandlungsprogramm entwickeln muss. Insoweit hält es der Senat aufgrund des auch für die Vollzugsbehörde geltenden verfassungsrechtlichen Grundsatzes der bestmöglichen Sachaufklärung für dringend angezeigt, dass die Justizvollzugsanstalt F. - auch im Hinblick auf die nächste gerichtliche Überprüfung nach § 119a StVollzG - zeitnah einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage beauftragt, welches therapeutische Angebot im Hinblick auf die beim Verurteilten vorliegende Störung indiziert ist, wobei hier die Sachkunde eines mit Behandlungsfragen vertrauten psychologischen Sachverständigen nahe liegen dürfte. Bestehen nämlich im Hinblick auf die Frage, welches gebotene therapeutische Angebot einem Gefangenen zu unterbreiten ist, unterschiedliche Beurteilungsmöglichkeiten oder drängen sich solche auf, so gebietet der Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung die Einholung einer gutachterlichen Expertise. Gleiches muss gelten, wenn ernsthafte Zweifel an der Behandlungsfähigkeit eines Gefangenen bestehen, denn es ist nicht Aufgabe des Strafvollzuges, seine ohnehin knappen Ressourcen an geeigneten Behandlungsplätzen auf Gefangene zu konzentrieren, bei welchen von einer absoluten Therapie- und Behandlungsunfähigkeit ausgegangen werden muss und bei denen deshalb auch jeder Ansatzpunkt für eine erfolgsversprechende therapievorbereitende Motivationsarbeit fehlt. So liegt der Fall hier. Soweit die Diagnoseabteilung der Justizvollzugsanstalt V. in ihrem Bericht 04.09.2012 zum Ergebnis gelangt ist, dass zur Reduzierung der Rückfallwahrscheinlichkeit aufgrund der Schwere dieser Störung lediglich eine Behandlung in der Sozialtherapeutische Anstalt auf dem H. in Betracht komme, wobei eine solche Sozialtherapie mit Wohngruppenvollzug und Gruppenangeboten (Milieutherapie, kognitiv-behaviorale Gruppen, Suchtgruppen, Bewegungstherapie) die für den Verurteilten geeignete therapeutische Maßnahme darstelle, scheint sich diese seinerzeit durchaus richtige Prognose - möglicherweise auch aufgrund nicht voraussehbarer Umstände - als jedenfalls derzeit nicht umsetzbar zu erweisen. Der Verurteilte musste nicht nur am 14.01.2014 aus der Sozialtherapeutische Anstalt zurückverlegt werden, weil dieser vor allem aufgrund Eigensinns und Fehlens jeglicher Kompromissbereitschaft nicht bereit war, sich in die dortigen organisatorischen und therapeutischen Strukturen einzuordnen, und es zudem zu Konflikten mit Mitgefangenen gekommen ist, sondern er ist trotz der von der Justizvollzugsanstalt entfalteten einzel- und gruppentherapeutischen Bemühungen auch über den 30.05.2016 hinaus nach wie vor nicht bereit, sich auf eine Fortsetzung der Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt einzulassen. Insoweit gilt es nicht nur abzuklären, ob der Verurteilte aufgrund der bei ihm vorliegenden dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.2) mit sadistischen und deutlich psychopathischen Zügen überhaupt noch für eine gruppentherapeutische Behandlung auch im Sinne einer standardisierten Behandlungsmaßnahme weiter geeignet erscheint, sondern es ist auch fraglich, ob er überhaupt für andere therapeutische Maßnahmen, wie etwa eine intensive einzeltherapeutische Betreuung durch eine internen oder externen Psychologen der Justizvollzugsanstalt F., im Wege einer Alternativplanung erreichbar ist. Hiervon hängt es aber maßgeblich ab, ob und ggf. welche auf sein Störungsbild zugeschnittene individuelle und intensive Betreuung dem Verurteilten künftig angeboten werden muss. Insoweit weist der Senat aber zur Klarstellung darauf hin, dass im Falle der sachverständigen Bestätigung des bisherigen Behandlungsansatzes dem Verurteilten erst dann eine weniger risikomindernde Therapiemaßnahme als Alternative anzubieten ist, wenn sich die aus objektiver Sicht wirklich geeignete und effektive therapeutische Maßnahme trotz intensiver Bemühungen nicht umsetzen lässt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15 und StV 2004, 555).