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Entscheidung

VIII ZR 3/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 3/11 vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die gegen das Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 gerichtete An- hörungsrüge der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Das Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör. Für die Beurteilung der Frage, ob die von der Klägerin mit Schreiben vom 10. August 2009 zum 31. August 2009 erklärte Kündigung wirksam war, weil es mit Rück- sicht auf eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten keiner Abmahnung bedurfte, kam es ausschließlich auf das der Kündigungser- klärung vorangegangene Verhalten der Beklagten an. Das als übergangen ge- rügte Vorbringen war schon aus diesem Grund nicht entscheidungserheblich. Davon abgesehen übersieht die Klägerin, dass die Beklagte bereits mit Schrei- ben vom 1. September 2009 die Gutschrift der Zinsen zugesagt und kurz da- 1 - 3 - nach offenbar auch ausgeführt hat (Urteil des Landgerichts S. 6 unten sowie GA I 45, 46). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 01.06.2010 - 5 O 308/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.12.2010 - 6 U 781/10 -