Beschluss
12 U 190/23
OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0318.12U190.23.00
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Leitsätze
1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die materiellen Voraussetzungen einer Prämienanpassung vorliegen, trägt der Versicherer. Für den auf Rückzahlung klagenden Versicherungsnehmer genügt es deshalb, deren Vorliegen pauschal zu bestreiten.(Rn.40)
2. Der Versicherer genügt seinerseits seiner Darlegungs- und Beweislast dadurch, dass er die Vorlage der Treuhänderunterlagen anbietet und Sachverständigenbeweis antritt. Angesichts seines berechtigten Geheimhaltungsinteresses kann er die Übergabe an den klagenden Versicherungsnehmer davon abhängig machen, dass dessen sachbearbeitender Hauptbevollmächtigter zuvor zur Geheimhaltung verpflichtet wird.(Rn.42)
3. Erscheint in dem für eine Geheimhaltungsanordnung gemäß §§ 172, 174 GVG vorgesehenen Termin nicht der sachbearbeitende Hauptbevollmächtigte des Versicherungsnehmers, sondern nur ein Terminsvertreter, kommt es nach den Grundsätzen der schuldhaften Beweisvereitelung zu einer Beweislastumkehr.(Rn.46)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19.10.2023, Az. 2 O 5/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die materiellen Voraussetzungen einer Prämienanpassung vorliegen, trägt der Versicherer. Für den auf Rückzahlung klagenden Versicherungsnehmer genügt es deshalb, deren Vorliegen pauschal zu bestreiten.(Rn.40) 2. Der Versicherer genügt seinerseits seiner Darlegungs- und Beweislast dadurch, dass er die Vorlage der Treuhänderunterlagen anbietet und Sachverständigenbeweis antritt. Angesichts seines berechtigten Geheimhaltungsinteresses kann er die Übergabe an den klagenden Versicherungsnehmer davon abhängig machen, dass dessen sachbearbeitender Hauptbevollmächtigter zuvor zur Geheimhaltung verpflichtet wird.(Rn.42) 3. Erscheint in dem für eine Geheimhaltungsanordnung gemäß §§ 172, 174 GVG vorgesehenen Termin nicht der sachbearbeitende Hauptbevollmächtigte des Versicherungsnehmers, sondern nur ein Terminsvertreter, kommt es nach den Grundsätzen der schuldhaften Beweisvereitelung zu einer Beweislastumkehr.(Rn.46) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19.10.2023, Az. 2 O 5/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Der Kläger macht Ansprüche unter Berufung auf die formelle und materielle Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung geltend. Der Krankenversicherungsvertrag zwischen den Parteien wurde wegen der Pflicht des Klägers, sich gesetzlich krankenversichern zu lassen, zum 31.12.2022 beendet. Streitgegenständlich sind die Prämienanpassungen im Tarif M zum 01.01.2018, 01.01.2020, 01.01.2022 und 01.01.2023. Außerdem wendet sich der Kläger gegen eine Änderung zum 01.01.2021, wobei streitig ist, ob es sich um eine Beitragsanpassung oder eine befristete Limitierung („Tarifbonus“) handelt. Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, dass die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen formell unwirksam seien. Die von der Beklagten vorgenommenen Prämienanpassungen entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 203 Abs. 5 VVG. Die Beitragsanpassungen seien auch materiell unwirksam. Im Einzelnen werde bestritten, dass eine nicht nur vorübergehende Veränderung mindestens einer der beiden maßgeblichen Rechnungsgrundlagen (Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten) vorgelegen habe, dass ein unabhängiger Treuhänder den Beitragsanpassungen zugestimmt habe, dass diesem Treuhänder sämtliche nach § 155 I 1 VAG erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten und dass sich aus diesen Unterlagen die Voraussetzungen und der Umfang der Beitragserhöhungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nachvollziehbar und belegbar ergeben hätte. Ferner seien Limitierungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß erfolgt (vgl. im Einzelnen AS I 8 f.). Der Kläger hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass sämtliche Prämienerhöhungen seit dem Jahr 2018 in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet ist: die Erhöhungen im Tarif M zum 01.01.2018 um 29,29 EUR, zum 01.01.2020 um 35,00 EUR, zum 01.01.2021 um 10,93 EUR, zum 01.01.2022 um 35,00 EUR, zum 01.01.2023 um 19,07 EUR. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 3.318,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der monatlich fällige Krankenversicherungsbetrag für die zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehende Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... auf einen Betrag von 303,41 € zu reduzieren ist. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die tatsächlich gezogenen Nutzungen aus den bereits überzahlten Beiträgen (Antrag zu 3) von deren Erhalt bis zur Rechtshängigkeit an den Kläger herauszugeben hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, dass die Anpassungsmitteilungen für die Beitragserhöhungen formal wirksam seien. Auf die Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst habe, sei von der Beklagten jeweils in Anschreiben, Nachtrag zum Versicherungsschein bzw. Mitteilungsschreiben hingewiesen worden. Die angegriffenen Beitragsanpassungen seien auch materiell rechtmäßig. Das Landgericht hat die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2018 festgestellt, die Beklagte zur Zahlung von 351,48 € verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2023 begehre, sei die Klage bereits unzulässig, ebenso die Klageanträge Ziffer 3 und 4. Unstreitig habe das Versicherungsvertragsverhältnis zum 31.12.2022 geendet, so dass ein Feststellungsinteresse des Klägers bezogen auf die Prämienanpassung zum 01.01.2023 und seine aktuelle Beitragspflicht nicht ersichtlich sei. Der Zulässigkeit des Klageantrags Ziffer 4 stehe der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Im Übrigen sei die Klage zulässig, aber - mit Ausnahme der Prämienanpassung zum 01.01.2018 und der darauf gestützten Ansprüche - unbegründet. Die Beitragsanpassungen zum 01.01.2020 und zum 01.01.2022 seien unter formellen Gesichtspunkten wirksam. Der Kläger habe keine Gründe vorgetragen, aus denen die Beitragsveränderung zum 01.01.2021 unwirksam gewesen sein sollte; dabei handele es sich nicht um eine Prämienanpassung im Sinne von § 203 Abs. 2 VVG, sondern um den Wegfall eines „Tarifbonus“. Sämtliche Beitragsanpassungen seien als materiell wirksam anzusehen. Ohne Erfolg bestreite der Kläger die Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen und die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen. Ein isoliertes Bestreiten der Vollständigkeit der Treuhänderunterlagen sei schon aus Rechtsgründen nicht erheblich. Nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung seien die Beitragsanpassungen aus prozessualen Gründen als materiell wirksam anzusehen. Der Kläger, der im Termin nur durch eine Terminsvertreterin gemäß § 141 Abs. 3 ZPO vertreten worden sei, habe die Beweisführung der Beklagten vorsätzlich vereitelt. Das Erscheinen eines Hauptbevollmächtigten des Klägers sei zum Schutz der berechtigten Interessen der Beklagten erforderlich gewesen, worauf das Gericht hingewiesen habe. Gegen die Teilabweisung richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Der Kläger beanstandet, dass das Landgericht von einer Beweisvereitelung ausgegangen ist. Es fehle bereits an einer Erschwerung der Beweisführung. Vielmehr habe die Klägerseite durch das Angebot der Prozessbevollmächtigten, mit der Beklagten eine außergerichtliche Verschwiegenheitsvereinbarung abzuschließen, die Beweisführung der Beklagten vereinfacht. Zudem seien die formellen Voraussetzungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht erfüllt; keiner der streitgegenständlichen Nachträge nebst Begleitschreiben genüge dem Erfordernis einer ausreichenden, auf den Einzelfall bezogenen Begründung. Wegen der Antragstellung im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 04.01.2024 Bezug genommen. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen (Berufungserwiderung vom 04.03.2024). II. Die Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Soweit das Landgericht die Klageanträge als unzulässig abgewiesen hat, fehlt es bereits an der für die Zulässigkeit erforderlichen Begründung der Berufung. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Beschluss vom 29.11.2017 - XII ZB 414/17, juris Rn. 9; Urteil vom 23.06.2015 - II ZR 166/14, juris Rn. 11). b) Daran gemessen ist die Berufung unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags Ziffer 1 bezogen auf die Prämienanpassung zum 01.01.2023 und der Klageanträge Ziffer 3 und 4 richtet. Insoweit hat das Landgericht die Klageabweisung darauf gestützt, dass diese Feststellungsanträge mangels eines Feststellungsinteresses bzw. wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig sind. Damit setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. 2. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht von der Wirksamkeit der Beitragsanpassungen zum 01.01.2020 und 01.01.2022 in formeller Hinsicht ausgegangen (so bereits Senat, Hinweisbeschluss vom 09.08.2022 - 12 U 278/21, n.v., zur Beitragsanpassung der Beklagten zum 01.01.2020). aa) Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe, welche der beiden Rechnungsgrundlagen - Versicherungsleistungen oder Sterberisiko - sich verändert hat, sowie den Hinweis, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert über- oder unterschritten worden ist und die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 26; Urteil vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20, juris Rn. 19; Urteil vom 23.06.2021 - IV ZR 250/20, juris Rn. 18). Aus dem Gesetzeswortlaut, der eine Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe vorsieht, folgt, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Information über die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung ist nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 16.12.2020 a.a.O. Rn. 27). bb) Dem genügen die Begründungsschreiben. Das Anschreiben vom November 2019 verweist auf das beigefügte Informationsblatt (vgl. Anlagenkonvolut B3). Darin werden unter der Überschrift „Wie prüft der Versicherer, ob die Beiträge anzupassen sind“, die beiden potentiell nach § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG maßgeblichen Rechnungsgrundlagen genannt; für den Faktor Versicherungsleistungen führt der Verweis auf § 8b AVB zum maßgeblichen Schwellenwert. Einer Tabelle am Ende des Informationsblattes kann der Versicherungsnehmer entnehmen, in welchem Tarif und welcher Rechnungsgrundlage eine Veränderung über dem Schwellenwert eingetreten ist. Damit sind die oben genannten Anforderungen erfüllt. Entsprechendes gilt für die vergleichbar gestalteten Mitteilungen aus November 2021 (vgl. Anlagenkonvolut B3). b) Bei der Prämienänderung zum 01.01.2021 handelt es sich - so zu Recht und von der Berufung unbeanstandet das Landgericht - schon nicht um eine Prämienanpassung im Sinne von § 203 Abs. 2 VVG. Vielmehr beruhte die Veränderung des Beitrags ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein, der dortigen Ausweisung des Tarifbonus und der nachfolgenden Erläuterung auf der Verminderung des der Beitragsentlastung dienenden Tarifbonus von 25,- € (ab dem 01.01.2020) auf 14,07 € (ab dem 01.01.2021), woraus die entsprechende „Erhöhung“ des Beitrags zum 01.01.2021 im Vergleich zum Vorjahr von 364,29 € auf 375,22 € resultiert (vgl. Anlagenkonvolut B3). Nach der Erläuterung zum Tarifbonus ist diese Limitierung des Beitrags auf ein Jahr befristet und wird jährlich neu beschlossen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten erfolgt die Finanzierung des Tarifbonus aus Überschussmitteln, deren Höhe wesentlich von der Entwicklung des Kapitalmarktes abhängig ist und nicht im Voraus bestimmt werden kann. Die Wirksamkeit richtet sich demnach nicht nach § 203 Abs. 2 VVG (vgl. - jeweils zu einem zeitlich befristeten Beitragsnachlass - Senat, Urteil vom 18.01.2024 - 12 U 131/22, n.v.; OLG Köln, Urteil vom 28.11.2023 - 9 U 23/23, juris Rn. 53). c) Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Annahme des Landgerichts, dass wegen vorsätzlicher Beweisvereitelung der Klagepartei von einer materiellen Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen auszugehen ist. Relevant ist diese Frage nur für die Beitragsanpassungen zum 01.01.2020 und 01.01.2022. Die Anpassung zum 01.01.2023 ist für das zum 31.12.2022 beendete Vertragsverhältnis nicht erheblich. Zum 01.01.2021 ist es nicht zu einer Prämienanpassung im Sinne von § 203 Abs. 2 VVG gekommen (s.o. unter b). aa) Die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Limitierungsentscheidung begründen keine Unwirksamkeit der Prämienanpassung. Eine fehlerhafte Limitierungsentscheidung des Versicherers hat auf die materielle Rechtmäßigkeit der hiervon betroffenen Beitragsanpassung keinen Einfluss und kann lediglich zu einem Anspruch des Versicherungsnehmers auf - über das ggf. bereits erfolgte Maß hinausgehende - Limitierung der ihn betreffenden Beitragserhöhung führen (BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, VersR 2024, 704 Rn. 45, 60). Ein individueller Anspruch des Klägers auf höhere Beitragslimitierung (vgl. hierzu BGH, a.a.O. Rn. 45) ist vom Kläger nicht geltend gemacht. Es handelt sich im Verhältnis zu den streitgegenständlichen Zahlungs- und Feststellungsanträgen wegen behaupteter materieller Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen um einen anderen Streitgegenstand (Senat, Urteil vom 18.07.2024 - 12 U 146/23, juris Rn. 45 ff., 59). bb) Soweit der Kläger bestreitet, dass eine nicht nur vorübergehende Veränderung mindestens einer der beiden maßgeblichen Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeit) vorgelegen habe, und auch im Übrigen die kalkulatorische Richtigkeit der Prämienberechnungen angreift, ist das Landgericht zu Recht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung von der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der streitgegenständlichen Prämienanpassungen ausgegangen. (1) Die Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG unterliegt im Individualprozess in sachlicher Hinsicht einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte anhand der maßgeblichen privatrechtlichen Normen (BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 29; Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 57; Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 9, 21; Urteil vom 16.06.2004 - IV ZR 117/02, juris Rn. 7 und 13; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98, juris Rn. 14 f.). Diese Überprüfung erfolgt anhand der ins Einzelne gehenden engen und verbindlichen materiellen Vorgaben. Der Treuhänder hat die ihm obliegende Zustimmung zu erteilen, wenn die Beitragsberechnung mit diesen Vorgaben in Einklang steht (BGH, Urteil vom 16.06.2004 a.a.O. Rn. 13). Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, die regelmäßig nur mit Hilfe eines Sachverständigen erfolgen kann, sind nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß §§ 155, 157 VAG vorgelegt hat. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für den Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben (BGH, Urteil vom 09.12.2015 a.a.O. Rn. 26; Urteil vom 16.06.2004 - IV ZR 117/02, juris Rn. 16). Auf Basis dieser Unterlagen ist zu prüfen, ob die Anpassungsvoraussetzungen nach § 155 Abs. 1 VAG gegeben sind, d.h. ob der auslösende Faktor erreicht war und ob auch bei der Nachkalkulation die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen eingehalten worden sind (BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 48; BGH, Urteil vom 16.06.2004 a.a.O. Rn. 15 ff.). In einem gerichtlichen Verfahren hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen, dass also die erhöhte Leistungspflicht des Versicherten anhand der geänderten Rechnungsgrundlage gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 63 und 69; Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 51; Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 21; Urteil vom 16.06.2004 - IV ZR 117/02, juris Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 26.04.2023 - IV ZR 17/22, juris Rn. 34). (2) Daran gemessen war der Vortrag in der Klageschrift zu der vom Kläger geltend gemachten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung zunächst ausreichend. Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält. Seine Klage bedarf keines darüberhinausgehenden Tatsachenvortrags und damit auch keiner Kenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung. Er hat insbesondere nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen (BGH, Urteil vom 22.06.2022 a.a.O. Rn. 51). (3) Die Beklagte hat ihrerseits die Voraussetzungen für die Beweiserhebung über die kalkulatorische Richtigkeit der Prämienerhöhungen geschaffen. Sie hat zunächst vorgetragen, dass die erforderlichen Versicherungsleistungen von den kalkulierten Versicherungsleistungen im Hinblick auf die streitig gestellten Anpassungen um 19,73% (Anpassung zum 01.01.2020) und um 12,11 % (Anpassung zum 01.01.2022) nicht nur vorübergehend abwichen. Zudem hat sie die Vorlage der dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegten sogenannten Beitragsberechnungsbögen (Kalkulationsunterlagen), anhand derer die Berechnung der Beitragserhöhungen im Einzelnen nachvollzogen werden könnten, sowie Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Die Übergabe der Unterlagen an die Gegenseite hat die Beklagte unter Berufung auf Geschäfts- und Betriebgeheimnisse unter den Vorbehalt gestellt, dass zuvor die Klägerseite zur Geheimhaltung verpflichtet wird. Nachdem das Landgericht mit Terminsverfügung vom 23.05.2023 darauf hingewiesen hat, dass die von der Beklagten noch vorzulegenden Unterlagen zur materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen der Gegenseite erst nach einem Geheimhaltungsbeschluss übermittelt werden können und dass im Hinblick darauf das persönliche Erscheinen der zuständigen Sachbearbeiter der Hauptbevollmächtigten zwingend erforderlich ist und das Erscheinen eines Unter-, Termins- oder Handlungsbevollmächtigten nicht ausreichend sein dürfte, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.06.2023 USB-Sticks als Anlage B5 übergeben sowie eine gegliederte Darstellung der nach ihren Angaben darauf gespeicherten, dem Treuhänder für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen vorgelegten Unterlagen als Anlage B6. Dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten hätte auf dieser Grundlage durch einen Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 172 Nr. 2 GVG) und eine Geheimhaltungsanordnung (§ 174 Abs. 3 Satz 1 GVG) vor Übergabe an die Klägerseite Rechnung getragen werden können (dazu Senat, Beschluss vom 29.06.2020 - 12 W 5/20, juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 17.02.2020 - 12 W 24/19, juris Rn. 22 ff.; BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 9; Beschluss vom 23.06.2021 - IV ZB 23/20, juris Rn. 12 ff.; Beschluss vom 14.10.2020 - IV ZB 4/20, juris Rn. 20 ff.). Für die Klagepartei ist indes in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2023 trotz des gerichtlichen Hinweises in der Terminsverfügung kein Prozessbevollmächtigter, sondern lediglich eine Terminsvertreterin mit Terminsvollmacht gemäß § 141 Abs. 3 ZPO erschienen. (4) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass auf dieser Basis nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung der Kläger die Beweislast für die materielle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen trägt und wegen Beweisfälligkeit des Klägers von der Wirksamkeit auszugehen ist. (a) Eine Beweisvereitelung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass eine Prozesspartei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung erschwert oder unmöglich macht. Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf: Das Verschulden muss sich sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung der Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen. Daran fehlt es, wenn das Verhalten des Prozessgegners der beweisbelasteten Partei auf triftigen Gründen beruht, die über rein prozesstaktische Erwägungen hinausgehen (BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 222/20, juris Rn. 80). Die Rechtsfolge einer nach den vorstehenden Grundsätzen objektiven, schuldhaften und unberechtigten Beweisvereitelung besteht darin, dass dieses Verhalten auf Grundlage des § 286 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Vereitelnden bis hin zur Beweislastumkehr gewürdigt werden kann (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 226/13, juris Rn. 48; Urteil vom 23.10.2008 - VII ZR 64/07, juris Rn. 23). Dies erfordert mit Blick auf die Situation der beweisbelasteten Partei, dass diese durch das beweisvereitelnde und vorwerfbare Verhalten des Prozessgegners in eine Beweisnot, das heißt in eine ausweglose Lage geraten ist. Das Tatgericht hat bei der Beurteilung gemäß § 286 ZPO alle Umstände des Falls zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 222/20, juris Rn. 81; Urteil vom 11.06.2015 a.a.O.; Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 239/06, juris Rn. 23). (b) Daran gemessen hat die Klagepartei die Beweisführung durch die Beklagte vorsätzlich vereitelt. (aa) Die Klagepartei hat der Beklagten die Beweisführung objektiv unmöglich gemacht (so auch OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2023 - I-20 U 29/23, juris Rn. 37 zu einem vergleichbaren Fall). Eine Übergabe der Unterlagen ohne Anordnung der Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG gegenüber den bzw. einem der Hauptbevollmächtigten des Klägers war der Beklagten nicht zumutbar, so dass sie die Herausgabe an die Gegenseite von einer solchen Anordnung abhängig machen durfte. Die von der Beklagten als Anlage B5 (USB-Sticks) übergebenen Unterlagen enthalten nach Angaben der Beklagten die technischen Berechnungsgrundlagen für die streitigen Prämienanpassungen. Diese stellen wichtige Geschäftsgeheimnisse der Beklagten dar; die Beklagte hat, was in der Berufungsbegründung des Klägers ausdrücklich nicht in Abrede gestellt wird, ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung, dem durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 9 und 14; Senat, Beschluss vom 29.06.2020 - 12 W 5/20, juris Rn. 25 ff.; Beschluss vom 17.02.2020 - 12 W 24/19, juris Rn. 22). Auch soweit Einzelinformationen in den umfangreichen Schriftstücken und in der Korrespondenz nicht geheimhaltungsbedürftig sind, was nach dem Vortrag der Beklagten für die AVB-Druckstücke, die PKV-Sterbetafeln und das erste Blatt der Zustimmungserklärung des Treuhänders gilt, war deren Vorlage der Beklagten ohne vorherige Geheimhaltungsanordnung nicht zuzumuten. Die Unterlagen stehen - als Grundlage der Zustimmung des Treuhänders zur jeweiligen Prämienanpassung - in einem inneren und äußeren Zusammenhang und bilden insoweit eine Einheit, welche zum überwiegenden Teil schützenswerte Geschäftsgeheimnisse enthält (Senat, Beschluss vom 29.06.2020 a.a.O. Rn. 27). Im Übrigen hätte auf Basis etwaiger nicht geheimhaltungsbedürftiger Einzelinformationen eine sachverständige Prüfung der Prämienkalkulation nicht erfolgen können. Zu Recht hat das Landgericht in der erstinstanzlichen Verhandlung von einer Geheimhaltungsanordnung abgesehen. Eine solche wäre nicht zielführend gewesen, die Beklagte hätte auf diesem Weg den ihr obliegenden Beweis unter Wahrung ihrer Geheimhaltungsinteressen nicht erbringen können. Die Anordnung konnte sich nur auf die im Termin anwesenden Personen erstrecken (§ 174 Abs. 3 Satz 1 GVG; BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - IV ZB 23/20, juris Rn. 25). Da im Termin nur eine Terminsvertreterin des Klägers erschienen war, war eine Verpflichtung seines Hauptbevollmächtigten zur Verschwiegenheit nicht möglich. Ohne eine sich auf den sachbearbeitenden Rechtsanwalt der Hauptbevollmächtigten erstreckende Schutzanordnung nach § 174 Abs. 3 Satz 2 GVG war es der Beklagten nicht möglich, die Unterlagen ohne Beeinträchtigung ihrer berechtigten Geheimhaltungsinteressen in den Prozess einzuführen (so bereits Senat, Hinweisbeschluss vom 18.07.2024 - 12 U 180/23, n.v.; OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2023 - I-20 U 29/23, juris Rn. 41; Gramse, r+s 2023, 577, 583). Weder die Unterlagen selbst noch ein einzuholendes Sachverständigengutachten oder gerichtliche Verfügungen und Entscheidungen, die inhaltlich auf die geheimhaltungsbedürftigen Informationen Bezug nehmen, hätten den - nicht zur Verschwiegenheit verpflichteten - Hauptbevollmächtigten des Klägers ohne Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Beklagten zur Kenntnis gebracht werden können. Auf dieser Basis wäre eine Beweisaufnahme unter gleichzeitiger Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers und der Geheimhaltungsinteressen der Beklagten nicht möglich gewesen. Die von der Klagepartei schon in erster Instanz angebotene außergerichtliche strafbewehrte Geheimhaltungsvereinbarung genügt - anders als die Berufung meint - den berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten nicht (a.A.: OLG München, Beschluss vom 08.05.2023 - 38 U 6499/22, juris Rn. 51). Eine strafrechtliche Sanktion ist an die Verletzung einer sich daraus ergebenden vertraglichen Verpflichtung - anders als bei Verletzung der gerichtlich gemäß § 174 Abs. 3 GVG angeordneten Geheimhaltungspflicht (§ 353d Nr. 2 StGB) - nicht geknüpft, sondern lediglich die Verpflichtung zum Schadenersatz (§ 10 GeschGehG) oder zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Wegen des fehlenden Strafrechtsschutzes sind die berechtigten Interessen des Versicherers an einem Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse durch eine solche außergerichtliche Geheimhaltungsvereinbarung auch im Falle eines Vertragsstrafeversprechens nicht gewahrt (Gramse, r+s 2023, 577, 579). Im Hinblick auf den weitergehenden Schutz ihrer Geheimhaltungsinteressen durch eine gerichtliche Geheimhaltungsanordnung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG musste sich die Beklagte nicht auf die Möglichkeit einer außergerichtlichen Geheimhaltungsvereinbarung verweisen lassen. Vielmehr durfte sie auf einer prozessualen Durchsetzung ihrer berechtigten Geheimhaltungsinteressen im Wege des hierfür geeigneten Verfahrens nach §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 19 f. und 27). Der erstinstanzliche Vorschlag des Klägers, die Unterlagen zunächst nur dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen und das Sachverständigengutachten unter Schwärzung möglicher Geschäftsgeheimnisse durch das Gericht an die Klägervertreter zu übermitteln, war ebenfalls nicht zielführend. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist als Beweismittel grundsätzlich unverwertbar, wenn es auf Geschäftsunterlagen beruht, die eine der Parteien nur dem Sachverständigen, nicht auch der Gegenpartei, zur Verfügung gestellt hat und die im Verfahren nicht offengelegt werden (BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 18). Weshalb hier etwas anders gelten sollte, ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht dargetan. Der Sachverständige hätte in seinem Gutachten die relevanten Anknüpfungstatsachen, mithin auch den geheimhaltungsbedürftigen Inhalt der Treuhänderunterlagen offenlegen müssen (OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2023 - I-20 U 29/23, juris Rn. 39). Im Falle einer Schwärzung sämtlicher geheimhaltungsbedürftiger Informationen wäre das Gutachten für die Klagepartei nicht nachvollziehbar gewesen. Im Übrigen wäre ein derart aufwändiges Vorgehen, das allein der Arbeitserleichterung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei bei der Terminswahrnehmung gedient hätte, mit einer geordneten Rechtspflege nicht vereinbar, während mit den §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG ein geeignetes Verfahren zur Verfügung steht, das die Einführung von geheimhaltungsbedürftigen Informationen in den Prozess erlaubt. (bb) Damit haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus rein prozesstaktischen Erwägungen heraus eine Beweisführung durch die Beklagte vorsätzlich verhindert, was dem Kläger zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO). Aufgrund des Hinweises des Landgerichts in der Terminsverfügung vom 23.05.2023 konnten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ersehen, dass bei Übergabe der Treuhänderunterlagen an das Gericht deren Herausgabe an die Klägervertreter nach Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses beabsichtigt und zu diesem Zweck ein persönliches Erscheinen des zuständigen Sachbearbeiters im Termin erforderlich war. Ein nachvollziehbarer Grund für das Nichterscheinen des Sachbearbeiters im erstinstanzlichen Verhandlungstermin ist nicht erkennbar, kann mithin allein in der Erleichterung der Terminswahrnehmung gesehen werden. Damit haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihr Interesse an einer ökonomischen Verfahrensführung und der Vermeidung der - für sie ggf. lästigen - Terminswahrnehmung im Wege der Beauftragung einer Terminsvertreterin über das Interesse der Beklagten an einer Beweisführung unter Wahrung ihrer berechtigten Geheimhaltungsinteressen gestellt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2023 - I-20 U 29/23, juris Rn. 44 f.). (c) Unter diesen Umständen führt die schuldhafte Beweisvereitelung im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO zu einer Beweislastumkehr mit der Folge, dass die Richtigkeit der Prämienkalkulation zu Lasten der Klagepartei zu unterstellen ist (so auch OLG Köln, Urteil vom 01.09.2023 - I-20 U 50/23, juris Rn. 62 ff.; i. Erg. auch OLG Hamm a.a.O. Rn. 46; Gramse, r+s 2023, 577, 583). Der beweisbelasteten Beklagten wurde die Beweisführung unter Wahrung ihrer berechtigten Geheimhaltungsinteressen durch das Nichterscheinen des sachbearbeitenden Hauptbevollmächtigten des Klägers im erstinstanzlichen Termin unmöglich gemacht (s.o.). Ohne die Geheimhaltungsanordnung ist eine Beurteilung der kalkulatorischen Richtigkeit der Prämienerhöhungen nicht möglich. Durch das Gericht kann eine Bewertung auf Basis der von der Beklagten vorgelegten Treuhänderunterlagen schon deshalb nicht erfolgen, da diese zunächst in den Prozess eingeführt, d.h. der Klagepartei zur Kenntnis gebracht werden müssten. Im Übrigen erfordert die Beurteilung regelmäßig die Einholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens (BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 26; OLG Köln a.a.O. Rn. 64). (d) Die von der Klagepartei im Berufungsverfahren zitierten Entscheidungen rechtfertigen keine andere Bewertung. Der Auffassung des Oberlandesgerichts München in dem von der Berufung zitierten Hinweisbeschluss vom 08.05.2023 (38 U 6499/22, juris), aufgrund der freien Anwaltswahl dürfe die Übergabe geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen nicht vom Erscheinen eines Hauptbevollmächtigten im Termin abhängig gemacht werden und dessen Nichterscheinen nicht zum Prozessverlust führen (a.a.O. Rn. 50; ähnlich die weiteren mit Schriftsatz vom 16.05.2024 auszugsweise zitierten - nicht veröffentlichten und nicht vorgelegten - Entscheidungen), folgt der Senat nicht. Die Klagepartei kann frei entscheiden, welchen Rechtsanwalt sie als Hauptbevollmächtigten mit der Sachbearbeitung betraut. Durch die hieran anknüpfenden Pflichten des Prozessbevollmächtigten zur sachgerechten Verfahrensführung wird diese Freiheit nicht beeinträchtigt. Im Übrigen ist erforderliche, aber auch ausreichende Voraussetzung für den Erlass einer Geheimhaltungsanordnung lediglich das Erscheinen eines der sachbearbeitenden Hauptbevollmächtigten im Termin. Soweit ein Hauptbevollmächtigter an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann entweder ein Verlegungsantrag gestellt oder ein anderer Rechtsanwalt von der Klagepartei mit der Sachbearbeitung und Wahrnehmung des Termins betraut werden. Auf die Möglichkeit einer außergerichtlichen strafbewehrten Geheimhaltungsvereinbarung muss sich die Beklagte nicht verweisen lassen (s.o.; a.A.: OLG München a.a.O. Rn. 51). Soweit die Klagepartei mit Schriftsatz vom 16.05.2024 einen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart (7 U 31/24) in Auszügen zitiert, der weder veröffentlicht noch vorgelegt ist, kann dem Zitat schon nicht entnommen werden, auf welchem Sachverhalt die Entscheidung basiert. cc) Der in erster Instanz erhobene Einwand des Klägers, die den Treuhändern vorgelegten Unterlagen seien unvollständig gewesen, ist für sich genommen schon nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der hiervon betroffenen Limitierungsmaßnahmen in Frage zu stellen und eine Unwirksamkeit der Prämienanpassungen zu begründen (Senat, Urteil vom 30.01.2024 - 12 U 122/23, juris). Einer isolierten Prüfung ist diese Frage nicht zugänglich, sondern unterliegt nur im Zuge der Prüfung der materiellen Wirksamkeit der Prämienanpassungen der (inzidenten) zivilgerichtlichen Kontrolle (Senat a.a.O. Rn. 115). Auch die Unabhängigkeit des zustimmenden Treuhänders im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG ist von den Zivilgerichten nicht gesondert zu überprüfen (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 30 ff.). III. Ein Grund für die Zulassung der Revision, der einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegen stehen würde, ist nicht ersichtlich. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Beweisvereitelung mit der Folge einer Beweislastumkehr auszugehen ist, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Soweit andere Oberlandesgerichte in Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall zu anderen Ergebnissen kommen als der Senat, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision nicht. Insbesondere ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2015 (IV ZR 272/15) geklärt, dass für die Wahrung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München (Hinweisbeschluss vom 08.05.2023 - 38 U 6499/22) - die §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG das geeignete Verfahren darstellen, so dass sich die Beklagte nicht auf ein anderes Vorgehen verweisen lassen muss. IV. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).