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Urteil

20 U 50/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0901.20U50.23.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – Az. 41 O 13/22 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – Az. 41 O 13/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers und hiermit verbundene Auskunfts- und Zahlungsansprüche, die teilweise im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in den Jahren 2013 bis 2017 vorgenommen hat und ihm hierzu geeignete Unterlagen, in denen mindestens Angaben zur Höhe der Beitragsanpassungen unter Benennung der jeweiligen Tarife enthalten sind, sowie die ihm zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt: Der Auskunftsantrag sei in dem ausgeurteilten Umfang aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO gerechtfertigt. Soweit der Kläger darüber hinaus die Mitteilung der Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen seit dem 01.01.2019 begehre, sei der Auskunftsantrag jedenfalls unbegründet, weil die Beklagte einen etwaigen Anspruch mit Anlage BLD 1 erfüllt habe. Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen im Tarif W. N02 zum 01.01.2019, 01.01.2020 und 01.01.2021 und der bezifferte Zahlungsantrag hätten keinen Erfolg, weil die Beitragsanpassungen wirksam gewesen seien. Die Schreiben würden den formellen Anforderungen genügen. Die Anpassungen seien auch materiell rechtmäßig. Die kalkulatorische Rechtmäßigkeit der Prämienhöhe sei von der Klägerseite nicht in Abrede gestellt worden. Soweit der Kläger einwende, die Beitragskalkulation entspreche im Hinblick auf die Verwendung von Limitierungsmitteln nicht den Voraussetzungen der §§ 150 Abs. 4, 155 Abs. 2 VAG, sei der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelasteten Beklagtenseite die Führung des Beweises der Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen durch Einholung eine Sachverständigengutachtens nicht möglich, weil der Kläger diese Beweisführung durch sein prozessuales Verhalten verhindert habe, mit der Folge, dass im Rahmen des § 286 ZPO von der materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragskalkulation auszugehen sei. Die Beklagte habe unter Beweisantritt zur Darlegung ihrer Behauptung, die Limitierungsmittelverwendung entspreche den Anforderungen, die diesbezüglichen technischen Berechnungsgrundlagen bezeichnet und diese auf einem USB-Stick abgespeichert zum Termin mitgebracht. Damit habe die Beklagte ihrer Darlegungslast gegenwärtig Genüge getan. Es bestehe ein berechtigter Geheimnisschutz. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe sich indes dadurch, dass er trotz des entsprechenden Hinweises der Kammer zum Termin nicht erschienen sei, sondern einen Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung beauftragt habe, in vorwerfbarer Weise einer entsprechenden Geheimhaltungsanordnung entzogen, ohne hierfür rechtfertigende Gründe dargelegt zu haben. Eine Geheimhaltungsanordnung habe sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 174 Abs. 3 GVG nicht auf den nicht anwesenden Prozessbevollmächtigten erstrecken können. Insofern sei es der Kammer in der Folge verwehrt, den Prozessbevollmächtigten des Klägers über gegebenenfalls entscheidungserheblichen Sachverhalt, der in dem Verfahren – auch auf Gutachtenbasis – verwertet werden solle, in Kenntnis zu setzen, was einer gesetzmäßigen, insbesondere das Grundrecht aus Art. 103 GG wahrenden Verfahrensführung, die insbesondere eine Auseinandersetzung der für die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte beinhalte, entgegenstehe. Aber auch die Beklagte sei durch das klägerische Verhalten an einer sorgfältigen Förderung des Verfahrens gehindert, weil sie sich wegen des prozessualen Verhaltens der Klägerseite dann aber nicht mit dem etwaig einzuholenden Gutachten auseinandersetzen könne, wenn dies wiederum die Auseinandersetzung mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen erfordern würde. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes sei damit insgesamt unmöglich gemacht, weil die Unterlagen nicht Bestandteil der mündlichen Verhandlung werden könnten, was auch einer gesetzmäßigen Verfahrensführung entgegenstünde, wenn der Kammer eine Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verwendung der Mittel aus Rückstellungen, auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigengutachtens ermöglicht wäre. Die Stufenklage sei als solche unzulässig. Auch die in eine objektive Klagehäufung umzudeutenden Leistungs- und Feststellungsanträge seien mangels Bestimmtheit unzulässig. Ein Rechtsschutzbegehren sei als Stufenklage i.S.v. § 254 ZPO unzulässig, wenn der Kläger mit der in erster Stufe erhobenen Auskunftsklage nicht die Bezifferbarkeit des erhobenen Leistungsanspruchs erreichen wolle, sondern die Auskunft aus anderen Gründen begehre, etwa um beurteilen zu können, ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch bestehe. So liege es hier, weil die Auskunft nicht der Bezifferung und Bestimmung der Leistungs- bzw. Feststellungsklage diene. Unstreitig seien die Beitragsanpassungen dem Kläger durch Übersendung eines Nachtragsversicherungsscheins sowie eines standardisierten Informationsschreibens zur jeweiligen Beitragsanpassung mitgeteilt worden. Unter diesen Umständen sei anzunehmen, dass der Kläger noch im Besitz der betreffenden Unterlagen sei. Weshalb dies nicht der Fall sein sollte bzw. welche Bemühungen er unternommen habe, um evtl. fehlende Unterlagen aufzufinden, habe er nicht vorgetragen. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Begehren – soweit abgewiesen - vollumfänglich weiter und begehrt darüber hinaus auch nach Anhängigkeit der Klage gezahlte Beitragsanteile zur Rückzahlung. Soweit das Landgericht meine, die Höhe der Auslösenden Faktoren sei vollständig genannt worden, gehe dies – so die Ansicht des Klägers - fehl; die Beklagte habe lediglich die Auslösenden Faktoren für die Beitragsanpassungen zum 01.01.2019 und 01.01.2021 genannt. Der Anspruch auf Beauskunftung über die Höhe der auslösenden Faktoren folge aus § 242 BGB. Sie ermögliche dem Kläger die Feststellung, ob die Beitragsanpassung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Faktoren erfolgt sei. Die zum Gegenstand des Zahlungsantrags zu 1) gemachten Beitragsanpassungen habe das Landgericht zu Unrecht als wirksam erachtet. Das Landgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast der jeweiligen Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG beim Versicherer liege. Das Landgericht verkenne jedoch, dass das Versicherungsunternehmen, um seiner Darlegungs- und Beweislast zu genügen, nur die Unterlagen vorlegen könne, die es dem Treuhänder zur Überprüfung vorgelegt habe. Soweit das Gericht hingegen ausführe, es könnten auch weitere Unterlagen durch den Versicherer im Prozess ,,nachgeschoben‘‘ werden, könnten diese Ausführungen nicht überzeugen. In der Folge gehe das Landgericht fälschlicherweise vom Vorliegen einer Beweisvereitelung aus. Der Kläger habe weder Beweismittel vernichtet, noch vorenthalten noch deren Benutzung erschwert. Den Interessen des Klägers laufe es sogar entgegen, der Beklagten die Vorlage der Unterlagen zu erschweren oder gar unmöglich zu machen. Auch ein Verschulden des Klägers liege nicht vor. Die Entsendung eines Unterbevollmächtigten zum Termin sei maßgeblich aus Gründen der Prozessökonomie erfolgt. Die Kosten eines ortsansässigen unterbevollmächtigten Rechtsanwalts seien nämlich in der Regel geringer als die Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Übergabe der Unterlagen an den Unterbevollmächtigten darüber hinaus sehr wohl in Betracht gekommen. Der Unterbevollmächtigte sei zwar im Falle einer Verschwiegenheitsverpflichtung daran gehindert, die Informationen an den Hauptbevollmächtigten weiterzuleiten. Hieraus folge jedoch nicht, dass eine Bearbeitung des Mandats durch die Hauptbevollmächtigte nicht weiter gewährleistet sei; die Hauptbevollmächtigte stelle ihren Unterbevollmächtigten vielmehr die hierzu notwendige technische Infrastruktur zur Verfügung. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die Beklagte im Übrigen auch schon der sie treffenden Darlegungslast nicht nachgekommen. Diese habe nicht konkret dargelegt, dass und inwieweit die Limitierungsmittelverwendung den Anforderungen gerecht geworden sei und dies gleichfalls den Treuhänderunterlagen zu entnehmen gewesen sei. Es reiche nicht, dem abstrakten schriftsätzlichen Vortrag lediglich ein Anlagenkonvolut von (Geheimhaltungs-)Unterlagen beizufügen, aus dem das Gericht sich das Passende heraussuchen solle. Ohnehin habe eine Beweisvereitelung aber nicht zur Annahme einer Beweislastumkehr führen können. Dies komme nur da in Betracht, wo eine Beweiswürdigung nicht zum Ziel führe. Schließlich sei auch ein Hinweis des Landgerichts darauf, dass in der Entsendung eines Terminsvertreters eine Beweisvereitelung gesehen werden würde und diese zur Beweislastumkehr führe, nicht erfolgt. Die Stufenklage sei entgegen der Annahme des Landgerichts Bonn zulässig. Dem Kläger sei bekannt, zu welchen Zeitpunkten Beitragsanpassungen stattgefunden hätten, nämlich im Tarif W. N02 zum 01.01.2013, 01.01.205 und 01.01.2017. Lediglich die Höhe der Beitragsanpassungen sei ihm unbekannt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 01.02.2023, Az. 41 O 13/22, abzuändern und 1. festzustellen, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind: a. die Erhöhung des Beitrags im Tarif W. N02 zum 01.01.2019 in Höhe von 84,50 EUR b. die Erhöhung des Beitrags im Tarif W. N02 zum 01.01.2020 in Höhe von 18,20 c. die Senkung des Beitrags im Tarif W. N02 zum 01.01.2021 um -3,30 EUR und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 99,40 EUR zu reduzieren ist. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 5.228,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagte a. der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b. die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 4. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 zur Versicherungsnummer N01 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: a. die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, b. die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 sowie c. die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer N01 seit dem 01.01.2019. 5. festzustellen, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet war. 6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 7. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 5) noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte meint, dass das Landgericht die Klage zu Recht teilweise abgewiesen habe. An einer Beitragsanpassung im Tarif W. N02 zum 01.01.2020 habe der Kläger nicht teilgenommen. Zu Recht sei das Landgericht von einer schuldhaften Beweisvereitelung der Klägervertreter ausgegangen und habe auch zutreffend angenommen, dass zu unterstellen sei, dass die vereitelte Beweisführung gelungen sei. Ohnehin sei aber von der materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen auszugehen gewesen. Die Beweislast treffe den Kläger, der aber keinen Beweis angetreten habe und diesen nach Vereitelung der Vorlage der Unterlagen auch nicht habe führen können. Ein Anspruch auf Auskunft zur jeweiligen Höhe der Auslösenden Faktoren bestehe nicht, sei aber jedenfalls erfüllt. Die Zulässigkeit der Stufenklage habe das Landgericht zu Recht verneint. Der Kläger trage weiterhin nicht vor, in welchen Tarifen und zu welchen konkreten Zeitpunkten Beitragsanpassungen gerade für ihn erfolgt sein sollten. Selbst wenn sein Vortrag so verstanden werden solle, dass nunmehr konkret behauptet werden solle, dass auch für den Kläger zum 01.01.2013, zum 01.01.2015 und zum 01.01.2017 im Tarif W. N02 Beitragsanpassungen stattgefunden hätten, bleibe sein Vortrag unbeachtlich, weil der erstmals in der Berufung erfolgte Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig sei. Die pauschalen Anträge selber seien auch weiterhin unbestimmt. Die Klageerweiterung hält die Beklagte für unzulässig; einer Klageänderung widerspricht sie. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 11.08.2023 Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. a. Die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen im Tarif W. N02 zum 01.01.2019, 01.01.2020 und 01.01.2021 (Antrag zu 1)) kann der Kläger nicht beanspruchen. aa. Soweit der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung im Tarif W. N02 zum 01.01.2020 begehrt, besteht ein solcher Anspruch schon deshalb nicht, weil es eine Beitragsanpassung in diesem Tarif zum 01.01.2020 gar nicht gab. Aus dem von dem Kläger selbst schon mit der Klageschrift vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsschein (Anlage KGR1, Bl. 57 LGA = Anlage BLD 3, Bl. 166 LGA) geht hervor, dass eine Beitragsveränderung zu diesem Stichtag nur hinsichtlich der Pflegepflichtversicherung (PVN) stattgefunden hat. Hierauf hat der Senat unter dem 16.06.2023 hingewiesen (Bl. 134 GA). Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. bb. Stattgefunden haben Beitragsanpassungen im Tarif W. N02 zwar zum 01.01.2019 und 01.01.2021 (vgl. die Nachträge Anlage KGR 1, Bl. 58 LGA = BLD 3, Bl. 128 LGA, und Anlage KGR 1, Bl. 56 LGA = Anlage BLD 3, Bl. 182 LGA). Dass das Landgericht von der Wirksamkeit beider Beitragsanpassungen ausgegangen ist, ist indes berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. (1) Die formelle Rechtmäßigkeit dieser Anpassungen wird von dem Kläger – zu Recht – nicht angegriffen. (2) Entgegen der Rüge der Berufung hat das Landgericht seiner Entscheidung aber auch die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen zugrunde gelegt. (a) Zwar trifft es zu, dass die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Voraussetzungen einer – auch materiell – wirksamen Prämienanpassung bei dem Versicherer liegt (vgl. nur BGH, Urteil vom 09.12.2015, Az. IV ZR 272/15 – juris-Rz. 21; Urteil vom 22.06.2022, Az. 20 U 293/20 – juris-Rz. 51). Die Klage des Versicherungsnehmers auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält. Seine Klage bedarf keines darüberhinausgehenden Tatsachenvortrags und er hat insbesondere auch nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen. In einem gerichtlichen Verfahren ist es vielmehr der Versicherer, der darzulegen und zu beweisen hat, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen. Hiervon ist aber – wie die Berufung trotz umfangreicher diesbezüglicher Ausführungen selber sieht – auch das Landgericht ausgegangen. (b) Zu Recht hat das Landgericht jedoch angenommen, dass in der Nichtwahrnehmung des zum Erlass einer Geheimhaltungsverpflichtung sowie zur Übergabe geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen bestimmten Termins vor dem Landgericht am 21.12.2022 durch den Hauptbevollmächtigten des Klägers eine Beweisvereitelung seitens des Klägers zu sehen ist, die im hier vorliegenden konkreten Fall zu einer Beweislastumkehr führt (so zu vergleichbaren Konstellationen bereits Senat, Hinweisbeschluss vom 09.05.2023, Az. 20 U 45/23; OLG Hamm, Urteil, Az. 20 U 29/23, Anlage BLD 12, Bl. 162 ff. GA). (aa) Eine Beweisvereitelung liegt bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhalten des Gegners der beweisbelasteten Partei vor, das dazu führen kann, einen an sich möglichen Beweis zu verhindern oder zu erschweren oder dadurch die Beweisführung des Gegners scheitern zu lassen (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 226/13 – juris-Rz. 44; BGH, Urteil vom 25.06.1009, Az. VIII ZR 300/96 – juris-Rz. 18; Prütting in: MünchKomm ZPO, 6. Auflage 2020, § 286 Rn. 83). (bb) Diese Voraussetzungen hat das Landgericht hier zu Recht als gegeben angesehen. Anders als der Kläger meint, waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Durchführung einer Beweisaufnahme über die von der Beklagten behauptete materielle Rechtmäßigkeit der im Streit stehenden Beitragsanpassungen gegeben. Insbesondere lag hinreichender Vortrag der Beklagten zur materiellen Wirksamkeit der Prämienerhöhungen vor. Bereits im Rahmen ihrer Klageerwiderung hat die Beklagte vorgetragen, wegen schwellenwertüberschreitender Veränderungen bei welcher Rechnungsgrundlage die Überprüfung und Anpassung der Beiträge jeweils erfolgt sein soll. Sie hat ferner auf entsprechenden Hinweis der Kammer als Anlage BLD 11 (Bl. 349 ff. LGA) eine Übersicht über die dem Treuhänder bezüglich der streitgegenständlichen Tarife überreichten Unterlagen übersandt und USB-Sticks mit den entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt. Damit ist die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungslast nachgekommen. Einer schriftsätzlichen Wiedergabe des Inhalts der Unterlagen bedurfte es nicht; einer solchen hätte hier vor Erlass einer Geheimhaltungsverpflichtung im Übrigen insbesondere auch die Geheimhaltungsbedürftigkeit der entsprechenden Tatsachen entgegengestanden. Selbst wenn man verlangen wollte, dass die Beklagte darzutun hat, ob es für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ein schriftliches Limitierungskonzept gab und dieses bejahendenfalls einzureichen hat bzw. verneinendenfalls die tatsächlich durchgeführte Limitierung schriftsätzlich zu beschreiben hat, wären diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt. Denn die Beklagte hat Unterlagen auf einem USB-Stick zur Verfügung gestellt, welcher ausweislich des Anlagenverzeichnisses gerade auch Unterlagen zur Verwendung der Limitierungsmittel enthält. Soweit die Berufung dazu ausführt, dass ein Versicherungsunternehmen, um seiner Darlegungs- und Beweislast zur materiellen Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen zu genügen, nur die Unterlagen vorlegen kann, die es dem Treuhänder zur Überprüfung vorgelegt hatte, erschließt sich die Relevanz für den vorliegenden Rechtsstreit nicht. Dafür, dass die als Anlage BLD 11 überreichten Unterlagen vorliegend dem Treuhänder nicht vorgelegt worden wären, ist von dem Kläger nichts dargetan worden oder sonst ersichtlich. Entsprechend enthält auch das angegriffene Urteil – anders als die Berufung zu meinen scheint - keine Ausführungen zum „Nachschieben“ von Unterlagen. Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen wäre es einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen möglich gewesen, festzustellen, ob die im Streit stehenden Beitragsanpassungen den Anforderungen – insbesondere auch im Hinblick auf das Limitierungskonzept betreffende Fragen - in materieller Hinsicht genügen oder nicht. Die Durchführung einer Beweisaufnahme kam hier indes deswegen nicht in Betracht, weil die Unterlagen im vorliegenden Fall nicht zum Bestandteil der mündlichen Verhandlung gemacht und damit nicht in den Prozess eingeführt werden konnten. Dass und weshalb hinsichtlich der im Anlagenverzeichnis als geheimhaltungsbedürftig beschriebenen Unterlagen ein berechtigter Geheimnisschutz der Beklagten besteht, hat das Landgericht im Rahmen des angegriffenen Urteils zutreffend und ausführlich dargestellt. Die Verwertung der Unterlagen wäre vor diesem Hintergrund nur bei Erlass einer hinreichenden Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 GVG in Betracht gekommen. Eine solche war in dem eigens auf den 21.12.2022 anberaumten Termin des Landgerichts indes nicht möglich, weil der Termin für den Kläger nicht durch dessen Hauptbevollmächtigten, sondern einen Untervertreter wahrgenommen worden ist. Durch gerichtlichen Beschluss zur Geheimhaltung verpflichtet werden können nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 174 Abs. 3 S 1 GVG aber ausschließlich anwesende Personen (vgl. nur OLG Dresden, Beschluss vom 18.01.2021, Az. 4 W 937/20 – juris-Rz. 8; Allgayer in: BeckOK GVG, 18. Edition, Stand 15.08.2022, § 174 Rn. 16). Dem Unterbevollmächtigten der klägerischen Prozessbevollmächtigten wäre eine Weitergabe der Unterlagen an die Hauptbevollmächtigten daher nicht in einer im Einklang mit den Gesetzen stehenden Weise möglich gewesen, sondern vielmehr strafbewehrt verboten gewesen. Vor diesem Hintergrund kam eine Verwertung der Unterlagen im vorliegenden Verfahren aus den von dem Landgericht ausführlich dargestellten Gründen nicht mehr In Betracht. Insbesondere hätten weder dem Kläger noch seinen Hauptbevollmächtigten das auf der Grundlage der Unterlagen erstattete und diese auswertende Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht werden können. Der Kläger hätte damit auch nicht die Möglichkeit gehabt, sich mit diesem auseinanderzusetzen. Auch die Beklagte hätte nicht die Möglichkeit gehabt, schriftsätzlich unter Auseinandersetzung mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen zu diesem Stellung zu nehmen. All dem hat die Berufung Erhebliches nicht entgegen gesetzt. Das diesbezügliche Vorbringen erschöpfte sich vielmehr in der Mitteilung der eigenen Ansicht, eine Bearbeitung des Mandats durch die Hauptbevollmächtigten sei weiter gewährleistet gewesen und der Hauptbevollmächtigte stelle seinem Unterbevollmächtigten die hierzu notwendige technische Struktur zu verfügen. Die diesbezüglichen Ausführungen waren indes nicht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise hat auch der Kläger nicht konkret erläutert, wie eine im Einklang mit den Gesetzen stehende Weiterführung des Mandats ohne Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den Unterbevollmächtigten möglich sein soll. Dass das Mandat fortan durch den Unterbevollmächtigten weitergeführt werden sollte, macht der Kläger selbst nicht geltend. Soweit der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 11.08.2023 darauf verweisen möchte, im Verfahren OLG Köln 20 U 45/23 dargelegt zu haben, dass ein zivilprozessual unbedenklicher Verfahrensfortgang auch bei Geheimhaltungsverpflichtung eines Unterbevollmächtigten der Kanzlei O. Rechtsanwaltsgesellschaft im Verhältnis zu den hiesigen Prozessbevollmächtigten gewährleistet bleibe, ergibt sich hieraus nichts ihm Günstigeres. Denn zum einen kann dieses Vorbringen sowohl nach § 296a ZPO als auch nach § 531 Abs. 2 ZPO keine Berücksichtigung mehr erfahren. Zum anderen würde der pauschale Verweis auf einen in einem anderen Verfahren gehaltenen Vortrag den Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen aber auch nicht genügen. Zu Unrecht meint der Kläger, es fehle jedenfalls an dem für die Annahme einer Beweisvereitelung erforderlichen Verschulden, weil das Entsenden eines Terminsvertreters statt der Hauptbevollmächtigten der Einsparung von Verfahrenskosten in Form von Reisekosten und damit der Prozessökonomie entsprochen habe. Zum einen haben Fragen der Kostenminimierung hinter der Erforderlichkeit der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zurückzustehen. Zum anderen aber ist das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zur Einsparung von Reisekosten angesichts dessen, dass die Kanzlei des Hauptbevollmächtigten ihren Sitz ebenso wie der Unterbevollmächtigte in Köln hat, auch nicht ansatzweise nachvollziehbar. Inwiefern das Entsenden eines Untervertreters davon unabhängig den „Nutzen eines Prozesses“ – wie der Kläger ausführt – „maximieren“ würde, erschließt sich dem Senat nicht und wird klägerseits auch nicht näher erläutert. Dass es den Interessen des Klägers im Ergebnis zuwiderläuft, der Beklagten die Vorlage der Unterlagen zu erschweren oder unmöglich zu machen, wie die Berufung geltend macht, sieht der Senat nicht anders. Gerade deshalb wäre es jedoch Sache des Hauptbevollmächtigten des Klägers gewesen, sein Verhalten entsprechend auszurichten und den Hinweisen des Landgerichts folgend eine Terminswahrnehmung durch sich selbst sicherzustellen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht ausgehend von der damit zu Recht bejahten Beweisvereitelung eine Beweislastumkehr zu Lasten des Klägers angenommen hat. Zutreffend führt die Berufung zwar aus, dass im Falle des Vorliegens einer Beweisvereitelung ggf. zunächst eine Beweiswürdigung vorzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 226/13 – juris-Rz. 48; BGH, Urteil vom 18.12.2008, Az. I ZB 118/07 – juris-Rz. 14; BGH, Urteil vom 23.10.2008, Az. VII ZR 64/07 – juris-Rz. 23; Prütting in: MünchKomm ZPO, 6. Auflage 2020, § 286 Rn. 95). Nur dort, wo eine solche nicht in Betracht kommt oder nicht zum Ziele führt, kommt eine Beweislastumkehr mit der Folge einer Unterstellung des Beweisergebnisses zu Lasten der beweisvereitelnden Partei in Betracht. Die Berufung übersieht insoweit aber, dass eine Beweiswürdigung im vorliegenden Fall ausscheidet, weil Beweise, die hätten gewürdigt werden können, vorliegend nicht erhoben werden konnten. Sonstige Beweismittel in Bezug auf die materielle Wirksamkeit der Prämienanpassung stehen nicht zur Verfügung. Dem Senat ist es insbesondere auch nicht möglich, die zur Verfügung gestellten Unterlagen selbst auszuwerten. Hierfür hätte es vielmehr der Beauftragung eines versicherungsmathematischen Sachverständigen bedurft. Im Übrigen bleibt es auch insoweit dabei, dass eine Einbeziehung der Unterlagen in den Prozess und eine Würdigung dieser durch den Senat es aus den dargestellten Gründen erforderlich gemacht hätte, all dies auch dem Kläger und seinem Hauptbevollmächtigten zur Kenntnis bringen zu können. Dies ist mangels Verpflichtung der Hauptbevollmächtigten des Klägers zur Verschwiegenheit nicht möglich. Schließlich dringt die Berufung auch mit ihrer Rüge nicht durch, das Landgericht habe dem Kläger vor Annahme einer Beweislastumkehr keinen Hinweis erteilt. Das Landgericht hat den – anwaltlich vertretenen – Kläger im Rahmen der Terminsladung vom 02.09.2022 (Bl. 247 LGA) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Erlass einer Geheimhaltungsverpflichtung zwecks Übergabe der von der Beklagten vorzulegenden Treuhänderunterlagen erforderlich sei und eine Verpflichtung von Unterbevollmächtigten ausscheide. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist ferner darauf hingewiesen worden, das zu entscheiden sein werde, wie sich die „Weigerung“ der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite prozessual auswirke (Bl. 402 LGA). Lediglich angemerkt sei, dass sich die Berufung auf eine etwaige Verletzung der Hinweispflicht auch deshalb nicht mit Erfolg stützen könnte, weil sie trotz der Ausführungen in dem ergangenen Urteil zur Beweislastumkehr nicht vorträgt, wie der Kläger sich bei entsprechendem Hinweis verhalten hätte. Insbesondere wird nicht vorgetragen, dass in diesem Falle der Hauptbevollmächtigte doch zu dem Termin erschienen wäre. Ohne Erfolg verweist die Berufung zur Begründung ihrer Ansicht, dass eine Beweisvereitelung nicht vorliege, auf einen Beschluss des OLG München vom 17.05.2023 (Az. 38 W 533/23e, Anlage KGR B1, Bl. 219 ff. GA). Das OLG München ist der Auffassung, dass etwaigen Geheimhaltungsinteressen durch Anordnungen nach § 169 GVG i.V.m. § 174 Abs. 3 GVG nur unvollkommen nachgekommen werden könne, weil diese allein auf einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Rahmen der grundsätzlich öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung in Bezug auf bei der Verhandlung anwesenden Personen abziele und das Recht auf Akteneinsicht der Klagepartei und ihres anwaltlichen Vertreters nach § 299 ZPO davon unberührt bleibe und sich damit auch dann nicht beschneiden lasse, wenn diese nicht, sondern „nur“ ein Unterbevollmächtigter, an der maßgeblichen mündlichen Verhandlung teilgenommen hätten und diese deswegen nicht gem. § 174 Abs. 3 GVG zur Verschwiegenheit verpflichtet werden konnten. Zwar könne gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 3 ZPO das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden, um sodann in der mündlichen Verhandlung eine Geheimhaltungsanordnung zu treffen. Alleinige Sanktionsmöglichkeit im Falle des Nichterscheinens sei aber allenfalls die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. § 141 Abs. 3 ZPO, nicht jedoch der Verlust des Prozesses allein aufgrund des Nichterscheinens oder aufgrund einer dadurch vermeintlich begangenen Handlung der Beweisvereitelung zum Nachteil der anderen Partei. Auch könne jedenfalls das persönliche Erscheinen eines bestimmten Rechtsanwalts nicht angeordnet werden. Ein Anspruch der anderen Partei darauf, dass sich der Gegner ununterbrochen von einem bestimmten Rechtsanwalt vertreten lässt, sei dem Gesetz fremd. Dem folgt der Senat nicht. Zwar besteht ein Anspruch der anderen Partei darauf, dass sich der Gegner ununterbrochen von einem bestimmten Rechtsanwalt vertreten lässt nicht. Es obliegt der Partei jedoch, im Anwaltsprozess ihre Vertretung im Prozess in einer Weise zu gewährleisten, dass eine im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehende und berechtigenden Geheimhaltungsinteressen der Gegenpartei Rechnung tragende Führung des Verfahrens sichergestellt ist. Für den Fall eines Wechsels des Prozessbevollmächtigten oder der Mandatierung eines weiteren Prozessbevollmächtigten wäre daher auch dieser – ggf. zu einem späteren Zeitpunkt - zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Der Senat sieht sich im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, der im Rahmen seiner auch vom OLG München zitierten Entscheidung (Urteil vom 09.12.2015, Az. IV ZR 272/15 – juris-Rz. 18) ausführt, dass die dortige Beklagte nicht verpflichtet sei, wenn sie die von ihr als geheim eingestuften Geschäftsunterlagen dem dortigen Kläger nicht einschränkungslos zur Einsicht überlassen wolle, auf die prozessuale Durchsetzung ihrer Rechte zu verzichten. Für derartige Fälle könnten vielmehr die §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG gegebenenfalls ein geeignetes Verfahren darstellen. Aus der von dem Kläger darüber hinaus angeführten Entscheidung des 6. Zivilsenats des OLG Hamm (Beschluss vom 10.07.2023, Az. 6 W 7/23, Bl. 235 ff. GA) ergibt sich schließlich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten. Dies gilt schon deshalb, weil der Entscheidung eine nicht vergleichbare prozessuale Konstellation zugrunde lag. Denn der dortige Kläger hatte sich in der mündlichen Verhandlung nicht durch einen Terminsvertreter, sondern durch einen von zwei Hauptbevollmächtigten vertreten lassen, an den in der Folge Schriftverkehr einschließlich solchen Schriftverkehrs, der geheimhaltungsbedürftige Umstände betraf, gerichtet werden konnte. In einem dem hiesigen Fall vergleichbaren Fall hat der 20. Zivilsenat des OLG Hamm (Az. 20 U 29/23, Anlage BLD 12, Bl. 162 ff. GA) eine Beweislastvereitelung dagegen bejaht. b. Soweit der Kläger die Klage mit der Berufung insoweit erweitert hat, als sich sein mit dem Antrag zu 2) verfolgtes Zahlungsbegehren jetzt auch auf die nach Anhängigkeit der Klage bis zum 05.06.2023 weiter gezahlten Prämien erstreckt, liegt hierin eine nach Maßgabe von § 533 ZPO auch in der Berufung zulässige Klageerweiterung. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen steht dem Kläger indes schon dem Grunde nach weder ein Anspruch auf Rückzahlung von auf Beitragsanpassungen im Tarif W. N02 zum 01.01.2019, zum 01.01.2020 und zum 01.01.2021 erbrachten Zahlungen (Antrag zu 2) noch ein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von aus den entsprechenden Prämienanteilen gezogenen Nutzungen (Antrag zu 3) zu, weil – wie ausgeführt - eine Anpassung zum 01.01.2020 im Tarif W. N02 nicht stattgefunden hat und die Anpassungen zum 01.01.2019 und 01.01.2021 wirksam waren. c. Antrag zu 4) entspricht mit den unter lit. a) und b) begehrten Auskünften der durch das Landgericht erfolgten Verurteilung. Der Senat geht davon aus, dass dieser nur deshalb in die Berufungsbegründung aufgenommen worden ist, um das Stufenverhältnis zu den Anträgen zu 5), 6) und 7) zum Ausdruck zu bringen; andernfalls würde der Berufung diesbezüglich die Beschwer fehlen. Soweit der Kläger unter lit. c) auch weiterhin Auskunft „über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer N01 seit dem 01.01.2019“ begehrt, bleibt die Berufung ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Auskunftsantrag jedenfalls unbegründet sei, weil die Beklagte mit Anlage BLD 1 (Bl. 119 LGA) einen etwaigen Anspruch erfüllt habe. Der Kläger möchte dem entgegenhalten, die Gegenseite habe lediglich die Auslösenden Faktoren für die Beitragsanpassungen zum 01.01.2019 und 01.01.2021 genannt. Dies ist zwar richtig. Zum einen hat aber eine Beitragsanpassung zum 01.01.2021– siehe oben – gar nicht stattgefunden. Zum anderen – auch hierauf hat der Senat bereits unter dem 16.06.2023 hingewiesen (Bl. 135 GA) ist der Antrag aber auch gerade nur auf Neukalkulationen seit dem 01.01.2019 gerichtet. Ob ein Anspruch auf Mitteilung der Auslösenden Faktoren überhaupt bestand, kann daher dahinstehen. d. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Berufung schließlich mit den Anträgen zu 5), 6) und 7), mit denen im Wege der Stufenklage nach erfolgter Auskunftserteilung die Feststellung der Unwirksamkeit noch zu bezeichnender Neufestsetzungen sowie Zahlung und Nutzungsherausgabe in noch zu beziffernder Höhe begehrt wird. aa. Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Stufenklage jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint. (1) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die ein Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. § 254 ZPO schafft damit eine Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbestimmten Leistungsanspruch zu verfolgen. Die Stufenklage soll dem Kläger die Prozessführung nicht allgemein erleichtern. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Rechnungslegung ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die Stufenklage soll es einer klagenden Partei ermöglichen, sich die „bestimmte Angabe der Leistungen“, die beansprucht werden soll, vorzubehalten, bis ihr die begehrte Information im Prozess erteilt wird. Die Besonderheit der Stufenklage besteht damit nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25.11.2022, Az. 20 U 101/22, n.v.; Senatsurteil vom 26.07.2019, Az. 20 U 75/18, juris-Rz. 312). Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteil vom 29.03.2011, Az. VI ZR 117/10 – Juris-Rz. 8; BGH, Urteil vom 18.04.2002, Az. VII ZR 260/01 – juris-Rz. 16). Wenn und soweit die begehrte Auskunft nicht dem Zwecke der Bestimmbarkeit eines Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger vielmehr sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen zur Rechtsverfolgung verschaffen soll, sind die Voraussetzungen für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2011, Az. VI ZR 117/10 – Juris-Rz. 10; Senatsurteil vom 25.11.2022, Az. 20 U 101/22, n.v.; Senatsurteil vom 26.07.2019, Az. 20 U 75/18, juris-Rz. 312). (2) Dass dies hier der Fall ist, hat das Landgericht auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands zutreffend festgestellt. Der Kläger verlangte danach Auskünfte, um überhaupt erst prüfen zu können, ob und wann im Zeitraum 2013 bis 2017 Beitragsanpassungen erfolgt sind, die ggf. unwirksam sein könnten. Erst aufgrund der von der Beklagten zu erteilenden Auskünfte konnte er daher in der Lage sein, zu prüfen, ob und welche Zahlungsansprüche ihm wegen etwa erfolgter Beitragsüberzahlungen gegen die Beklagte zustehen. Das vorrangige Ziel seines Auskunftsantrags war dann nicht die Bezifferung eines Leistungsanspruchs, sondern die Klärung der Frage, ob überhaupt ein Rechtsverstoß der Beklagten gegeben ist, der einen Zahlungsanspruch dem Grunde nach rechtfertigt. Dies reicht für die Zulässigkeit eines unbezifferten Zahlungsantrags nicht aus (Senatsurteil vom 25.11.2022, Az. 20 U 101/22, n.v.; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021, Az. 20 U 269/21 – juris-Rz. 5; OLG München, Beschluss vom 24.11.2021, Az. 14 U 6205/21 – juris-Rz. 68 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2022, Az. 8 U 2907/21 – juris-Rz. 32 ff.; Bacher in: BeckOK ZPO, 46. Ed. Stand 01.09.2022, § 254 Rn. 4.1). bb. Der Kläger möchte dem entgegensetzen, dass vorliegend nicht das Bestehen eines Anspruchs ausgeforscht werden solle, sondern nur die Höhe der Rückforderungsansprüche fraglich sei. Hierzu trägt er erstmals in der Berufung vor, in dem Tarif W. N02 hätten – wie er aus anderen Verfahren wisse – Anpassungen zum 01.01.2013, 01.01.2015 und 01.01.2017 stattgefunden. Er wisse nur nicht, wie hoch diese Anpassungen ausgefallen seien. Dies verhilft der Berufung indes nicht zum Erfolg. Eine Anpassung der Anträge durch den Kläger hat insoweit nicht stattgefunden. Diese haben weder eine Konkretisierung auf bestimmte Tarife noch auf bestimmte Anpassungsdaten erfahren. Selbst wenn man die Berufungsanträge aber unter Berücksichtigung des nunmehrigen Vorbringens entsprechend auslegen wollte, ergäbe sich hieraus im Ergebnis nichts dem Kläger Günstigeres. In erster Instanz hat der Kläger mit den Anträgen zu 4) bis 7) im Wege der Stufenklage Auskunft über alle Beitragsanpassungen in den Jahren 2013 bis 2017 begehrt sowie die Feststellung der Unwirksamkeit nach Erteilung der Auskunft noch zu benennender Neufestsetzungen sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines nach Auskunft noch zu beziffernden Betrages und zur Herausgabe der hieraus gezogenen Nutzungen begehrt. Würde der Kläger seine Anträge nunmehr dahingehend verstanden wissen wollen, dass nun die Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter, nach Datum und Tarif konkret bezeichneter Beitragserhöhungen begehrt werden soll, und sich der noch unbezifferte Zahlungsanspruch und der Nutzungsherausgabanspruch nur auf diese konkreten Beitragsanpassungen beziehen soll, so läge eine Klageänderung vor, weil es sich insoweit um einen neuen Streitgegenstand handelt. Denn der Kläger würde sein Begehren dann insoweit erstmals auf konkrete Prämienanpassungen stützen. Zwar hat er in erster Instanz für einen mehrjährigen Zeitraum, der auch diese Anpassungen datumsmäßig umfasst, im Wege der Stufenklage Auskunft zu etwaigen Prämienanpassungen verlangt und für die zweite Stufe nach Erteilung der Auskunft konkretisierte Feststellungs- und Zahlungsanträge angekündigt. Klagegrund der Stufenklage war aber lediglich das Bestehen eines Versicherungsvertrages zwischen den Parteien sowie die Tatsache, dass nach dem Vortrag des Klägers die Beiträge im entsprechenden Zeitraum erhöht wurden (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2022 – 20 U 69/22, juris-Rz. 5; OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2023 – 11 U 248/22, juris-Rz. 25 ff.). Klagegrund der neuen Anträge wären dagegen die erstmals konkret benannten Beitragsanpassungen. Dabei handelt es sich auch nicht – auch nicht teilweise – um einen bloßen Übergang von der Auskunfts- auf die Zahlungsstufe im Rahmen einer Stufenklage. Denn ein solcher Übergang setzt das Vorliegen einer zulässigen Stufenklage voraus, an der es hier aber – wie der Senat bereits vielfach entschieden hat (z.B. Senatsurteil vom 28.04.2023 – 20 U 261/22, juris-Rz. 19 ff.) – fehlt. Aufgrund des geänderten Klagegrundes liegt auch keine zulässige Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO vor. Eine Klageänderung wäre damit nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig, die hier aber nicht vorliegen. Die Beklagte hat erklärt, in die Klageänderung nicht einzuwilligen. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Denn mit dieser wird ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt, ohne dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 02.04.2020, Az. IX ZR 135/19 – juris-Rz. 14; BGH, Urteil vom 13.04.2011, XII ZR 110/09 – juris-Az. 41; vgl. auch Wulf in BeckOK ZPO, 49. Ed. 01.07.2023, § 533 Rn. 11). Dies ist hier nicht der Fall. Denn zur Entscheidung über die Klageänderung wären nunmehr erstmals die Beitragsanpassungen auch der Jahre 2013, 2015 und 2017 auf ihre formelle oder materielle Wirksamkeit von Beitragsanpassungen zu prüfen. 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Berufungsstreitwert : bis 19.000,00 EUR