Urteil
17 U 404/21
OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0704.17U404.21.00
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Leitsätze
1. Bei der hier vereinbarten sog. Null-Prozent-Finanzierung handelt es sich um einen unentgeltlichen Darlehensvertrag im Sinne von § 514 BGB aF, auf den die Regelung des § 495 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet. Weder der Gebühr für die vom Darlehensnehmer gewünschte optionale Zusendung eines Jahreskontoauszuges noch seinem Einverständnis zur Speicherung, Nutzung und Verwendung der persönlichen Daten kommt der Charakter einer Gegenleistung für die Darlehensgewährung zu, die das Erfordernis der Entgeltlichkeit im Sinne des Verbraucherdarlehensrechts der §§ 491 ff. BGB erfüllt. Unionsrechtliche Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG stehen der Einordnung als unentgeltlichem Darlehensvertrag nicht entgegen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. März 2024 – C-714/22 –, Rn. 38, juris).(Rn.46)
(Rn.47)
(Rn.51)
2. Selbst wenn man die Zurverfügungstellung personenbezogener Daten auch im Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts als mögliches Entgelt für die Kapitalnutzung ansähe, stellt bei der gebotenen objektiven Auslegung das Einverständnis zur Speicherung, Nutzung und Verwendung der persönlichen Daten des Darlehensnehmers jedenfalls dann kein „Bezahlen mit Daten“ dar, wenn dieser der Verwendung seiner Personalien zu Werbezwecken ausweislich der ausdrücklichen Regelung jederzeit – und damit auch bereits vor Auszahlung der Darlehensvaluta – widersprechen kann, ohne dass dadurch der Bestand des Darlehensvertrages berührt wird. In diesem Fall fehlt es an der erforderlichen Abhängigkeit von der Darlehensgewährung in dem Sinne, dass die Leistung des Verbrauchers Bedingung für die Leistung des Unternehmers ist (sog. konditionale Verknüpfung) oder jedenfalls in der Erwartung der Leistung des Unternehmers erbracht wird (sog. kausale Verknüpfung).(Rn.56)
(Rn.58)
3. Einer richtlinienkonformen Auslegung des § 312 Abs. 1 BGB aF, die – wie wohl die Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie 2002/65/EG (vgl. dort Art. 2 Buchstabe b und Erwägungsgrund 14) – einen Darlehensvertrag erfasste, bei dem der Darlehensnehmer keine Gegenleistung für die vertragscharakteristische Leistung der Darlehensgewährung erbringt, steht der klare Wortlaut der Vorschrift und das Verständnis des nationalen Gesetzgebers entgegen.(Rn.61)
4. Ein Fernabsatzgeschäft im Sinne des § 312 c Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn beim finanzierten Erwerb eines Fahrzeugs Verhandlungen zwischen der den Darlehensvertrag vermittelnden Verkäuferin und dem Darlehensnehmer stattfinden und dieser im Rahmen des persönlichen Kontakts mit der Verkäuferin zum Zwecke der Vertragsverhandlungen alle grundlegenden Informationen über die Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und die Ausübung seiner Rechte erhält, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob er sich an die darlehensgebende Bank binden möchte. Dies verlangt indes nicht die Erteilung aller für den Anlauf der Widerrufsfrist erforderlichen Informationen gemäß Art. 3 der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie 2002/65/EG.(Rn.79)
(Rn.81)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. September 2021 – 2 O 61/21 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der hier vereinbarten sog. Null-Prozent-Finanzierung handelt es sich um einen unentgeltlichen Darlehensvertrag im Sinne von § 514 BGB aF, auf den die Regelung des § 495 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet. Weder der Gebühr für die vom Darlehensnehmer gewünschte optionale Zusendung eines Jahreskontoauszuges noch seinem Einverständnis zur Speicherung, Nutzung und Verwendung der persönlichen Daten kommt der Charakter einer Gegenleistung für die Darlehensgewährung zu, die das Erfordernis der Entgeltlichkeit im Sinne des Verbraucherdarlehensrechts der §§ 491 ff. BGB erfüllt. Unionsrechtliche Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG stehen der Einordnung als unentgeltlichem Darlehensvertrag nicht entgegen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. März 2024 – C-714/22 –, Rn. 38, juris).(Rn.46) (Rn.47) (Rn.51) 2. Selbst wenn man die Zurverfügungstellung personenbezogener Daten auch im Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts als mögliches Entgelt für die Kapitalnutzung ansähe, stellt bei der gebotenen objektiven Auslegung das Einverständnis zur Speicherung, Nutzung und Verwendung der persönlichen Daten des Darlehensnehmers jedenfalls dann kein „Bezahlen mit Daten“ dar, wenn dieser der Verwendung seiner Personalien zu Werbezwecken ausweislich der ausdrücklichen Regelung jederzeit – und damit auch bereits vor Auszahlung der Darlehensvaluta – widersprechen kann, ohne dass dadurch der Bestand des Darlehensvertrages berührt wird. In diesem Fall fehlt es an der erforderlichen Abhängigkeit von der Darlehensgewährung in dem Sinne, dass die Leistung des Verbrauchers Bedingung für die Leistung des Unternehmers ist (sog. konditionale Verknüpfung) oder jedenfalls in der Erwartung der Leistung des Unternehmers erbracht wird (sog. kausale Verknüpfung).(Rn.56) (Rn.58) 3. Einer richtlinienkonformen Auslegung des § 312 Abs. 1 BGB aF, die – wie wohl die Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie 2002/65/EG (vgl. dort Art. 2 Buchstabe b und Erwägungsgrund 14) – einen Darlehensvertrag erfasste, bei dem der Darlehensnehmer keine Gegenleistung für die vertragscharakteristische Leistung der Darlehensgewährung erbringt, steht der klare Wortlaut der Vorschrift und das Verständnis des nationalen Gesetzgebers entgegen.(Rn.61) 4. Ein Fernabsatzgeschäft im Sinne des § 312 c Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn beim finanzierten Erwerb eines Fahrzeugs Verhandlungen zwischen der den Darlehensvertrag vermittelnden Verkäuferin und dem Darlehensnehmer stattfinden und dieser im Rahmen des persönlichen Kontakts mit der Verkäuferin zum Zwecke der Vertragsverhandlungen alle grundlegenden Informationen über die Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und die Ausübung seiner Rechte erhält, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob er sich an die darlehensgebende Bank binden möchte. Dies verlangt indes nicht die Erteilung aller für den Anlauf der Widerrufsfrist erforderlichen Informationen gemäß Art. 3 der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie 2002/65/EG.(Rn.79) (Rn.81) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. September 2021 – 2 O 61/21 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger – ein Verbraucher – nimmt die beklagte Bank nach Widerruf eines Darlehensvertrages auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen in Anspruch. Der Kläger erwarb im Dezember 2016 von der Autohaus Z. GmbH (im Folgenden: Autohaus Z.) den Vorführwagen der Marke R. Typ CLIO Intens ENERGY TCe90 zum Kaufpreis von 19.179,01 EUR. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 10.000 EUR. Zur Finanzierung des darüberhinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien am 13. Dezember 2016, angebahnt durch das Autohaus Z., einen Darlehensvertrag über 9.179,01 EUR mit einem Sollzinssatz von 0,0 % p.a. Der effektive Jahreszins ist mit 0,0 % angegeben. Die Tilgung sollte in 47 Raten zu je 152,74 EUR und einer Schlussrate von 2.000 EUR erfolgen. Für die Zusendung des Jahreskontoauszuges fielen jährlich 2,90 EUR an. Auf Seite 1 des Darlehensvertrages (Anlage K1) ist folgender Passus angekreuzt: „Wir beantragen die Zusendung eines Jahreskontoauszuges (Ziff. 5 der Darlehensbedingungen) gegen eine angemessene jährliche Gebühr von zurzeit EUR 2,90.“ In Ziff. I Nr. 5 der angeschlossenen Darlehensbedingungen (Anlage K1, S. 8) heißt es weiter: „Den DN bleibt der Nachweis unbenommen, dass der Bank […] keine oder wesentlich geringere Aufwendungen entstanden sind. Der Bank bleibt die Geltendmachung höherer Aufwendungen vorbehalten.“ In der vom Kläger gesondert unterzeichneten Einwilligungserklärung (Anlage K1, S. 6) ist hinsichtlich der Verwendung personenbezogener Daten des Darlehensnehmers auszugsweise Folgendes geregelt: Auf den Seiten 4 und 5 enthält der Darlehensvertrag eine Widerrufsinformation für entgeltliche Verbraucherdarlehensverträge und eine Widerrufsbelehrung für unentgeltliche Verbraucherdarlehensverträge. Hinsichtlich Inhalt und Ausgestaltung sowie wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrages wird auf Anlage K1 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10. August 2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung (Anlage K2). Die Beklagte wies den Widerruf zurück (Anlage K3). Der Kläger zahlte die vereinbarten Raten in der Folge unter Vorbehalt weiter (Anlage K2). Die dem Darlehenskonto belasteten Gebühren für die Zusendung der Jahreskontoauszüge beliefen sich auf 8,70 EUR (= 3 x 2,90 EUR). Im Januar 2021 wurde das Darlehen mit Zahlung der Schlussrate vollständig abgelöst. Im ersten Rechtszug hat der Kläger von der Beklagten unter anderem die Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Leistungen zuzüglich der erfolgten Anzahlung verlangt. Die geleisteten Zahlungen hat er insgesamt mit 19.190,61 EUR beziffert. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam gemäß §§ 355, 495 Abs. 1 BGB widerrufen. Da die Vertragsausfertigung nicht sämtliche Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der gesetzlich vorgeschriebenen Form enthalte, habe die Widerrufsfrist des § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zu laufen begonnen. Bei dem Darlehen handle es sich angesichts der Gebühren für die verpflichtende Zusendung des Jahreskontoauszuges um ein entgeltliches Darlehen. Darüber hinaus sei der Darlehensvertrag, der durch das Autohaus Z. vermittelt worden sei, unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt: 1. die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 19.190,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des Pkws Vorführwagen R. CLIO Intens ENERGY TCe90 mit der FIN: … nebst Fahrzeugschlüssel. 2. die Beklagtenpartei zu verurteilen [hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist], an die Klagepartei eine Ausfertigung des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagtenpartei, das für den Monat Dezember 2016 [hilfsweise: Januar 2017] galt, herauszugeben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfswiderklagend hat sie für den Fall des vollständigen oder teilweise Obsiegens des Klägers beantragt, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs R. CLIO Intens ENERGY TCe90, Fahrzeugidentifikationsnummer …, zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich unter anderem ausgeführt, bei dem streitgegenständlichen Darlehen handle es sich um einen unentgeltlichen Darlehensvertrag im Sinne von § 514 BGB. Die gesondert vereinbarte Gebühr für die Zusendung des Jahreskontoauszuges stelle auf Grund ihres optionalen Charakters kein Entgelt für die Einräumung des Kapitalnutzungsrechts dar. Das für unentgeltliche Darlehensverträge geltende Widerrufsrecht nach § 514 Abs. 2 Satz 1 BGB sei im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs gemäß § 356d Satz 2 BGB längst erloschen gewesen. Ein vorrangiges Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB habe dem Kläger nicht zugestanden. Der persönliche Kontakt zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter des Autohauses Z., F. Sch., im Rahmen der Vermittlung des Darlehensvertrages stehe der Annahme eines Fernabsatzvertrages entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen. Dem Kläger habe zwar ursprünglich ein Widerrufsrecht gemäß §§ 514, 355 BGB zugestanden. Dieses sei im Zeitpunkt des Widerrufs aber jedenfalls gemäß § 356d Satz 2 BGB erloschen gewesen, da seit dem Vertragsschluss mehr als zwölf Monate und 14 Tage vergangen gewesen seien. Bei dem Vertrag handle es sich um einen unentgeltlichen Darlehensvertrag im Sinne von § 514 BGB, weil keine Gegenleistung für das eingeräumte Kapitalnutzungsrecht vereinbart worden sei. Eine Entgeltlichkeit werde nicht dadurch begründet, dass mit dem Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft finanziert und das Entgelt für den Darlehensgeber in die Gegenleistung für den Verkäufer eingepreist worden sei. Auch die Vereinbarung der Gebühr für die Zusendung des Jahreskontoauszuges stelle keine Gegenleistung für das eingeräumte Kapitalnutzungsrecht dar. Vielmehr handle es sich um eine Aufwandsentschädigung für eine vereinbarte Zusatzleistung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er den Zahlungsantrag (Klageantrag Ziff. 1) sowie den Antrag, gerichtet auf Abweisung der Hilfswiderklage, unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Der Kläger wendet gegen das landgerichtliche Urteil insbesondere ein, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Parteien einen unentgeltlichen Darlehensvertrag geschlossen hätten. Er – der Kläger – habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass es sich bei den jährlichen Gebühren für die verpflichtende Zusendung der Jahreskontoauszüge um andere laufzeitabhängige Kosten gehandelt habe, welche die Beklagte einseitig habe heraufsetzen können. Die erhobenen Gebühren entsprächen nicht dem tatsächlichen Aufwand und seien mit Zinszahlungen vergleichbar. Zudem belege die gegenständliche Einräumung mehrerer Sicherheiten die Entgeltlichkeit des Darlehensvertrages. Ebenso liege in der Weitergabe personenbezogener Daten und der Einwilligung in deren Speicherung, Nutzung und Weitergabe ein Entgelt. Die Beklagte habe das Darlehen ferner nicht aus altruistischen Gründen vergeben. Vielmehr müsse beim Vertragsschluss mit einem Unternehmer immer davon ausgegangen werden, dass dieser eine entgeltliche Gegenleistung erhalte. Im Übrigen stelle selbst die Gewährung eines zinslosen Darlehens eine Bankdienstleistung im Sinne der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie 2002/65/EG dar. Jedenfalls liege kein acte clair hinsichtlich der Frage vor, ob ein Widerrufsrecht nach der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2002/65/EG bestehe. Darüber hinaus sei der Darlehensvertrag unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 bei europarechtskonformer Auslegung als Fernabsatzgeschäft einzuordnen. Das Autohaus sei lediglich Bote und nicht Vermittler gewesen. Ob der Kläger in einem Präsenzgespräch Fragen habe stellen können, könne dahingestellt bleiben. Denn ein Fernabsatzgeschäft scheitere bereits daran, dass der Kläger im Verlauf der Präsenz-Verhandlungsphase nicht alle erforderlichen Informationen nach Art. 3 der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie 2002/65/EG erhalten habe, die für den Anlauf der Widerrufsfrist erforderlich seien. Dies gelte insbesondere für die in Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 10, Nr. 12, Nr. 15, Nr. 16, Nr. 17 und Nr. 18 EGBGB genannten Informationen. Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16.09.2021 – 2 O 61/21 – abzuändern und 1. die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 19.190,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe und Übereignung des Pkws R. CLIO Intens ENERGY TCe90 mit der FIN: … nebst Fahrzeugschlüssel. 2. die Hilfs-Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag handle es sich auch unter Berücksichtigung des weitergehenden Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren um einen unentgeltlichen Darlehensvertrag. Außerdem liege unabhängig davon, dass schon mangels Entgeltlichkeit kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB bestehe, selbst in Anwendung der Grundsätze, die sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 ergäben, kein Fernabsatzvertrag vor. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Berufungsverhandlungen vom 1. August 2023 (II 113 ff.) und vom 30. April 2024 (II 180 ff.) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 1. Dem Kläger stehen die auf den Widerruf des Darlehensvertrages gestützten Zahlungsansprüche aus § 355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BGB und § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB in Höhe von insgesamt 19.190,61 EUR (Berufungsantrag Ziff. 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Denn er hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Dem Kläger stand weder ein verbraucherkreditvertragliches Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu (dazu a)) noch hatte er ein fernabsatzvertragliches Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1, § 355 BGB iVm § 312c Abs. 1 BGB und § 312 Abs. 1 BGB in der vom 13. Juni 2014 bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: aF; dazu c)). Das bei unentgeltlichen Darlehensverträgen subsidiär bestehende Widerrufsrecht gemäß § 514 Abs. 2 Satz 1 BGB in der vom 21. März 2016 bis zum 9. Juni 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) war im Zeitpunkt des Widerrufs jedenfalls gemäß § 356d Satz 2 BGB erloschen (dazu b)). a) Für die Annahme eines Widerrufsrechts nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB fehlt es bereits an einem Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 1 Satz 2 BGB in der hier maßgeblichen vom 21. März 2016 bis zum 9. Juni 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: aF; vgl. Art. 229 § 40 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) als Grundvoraussetzung für das Bestehen eines verbraucherkreditvertraglichen Widerrufsrechts. aa) Verbraucherdarlehensverträge sind nach der Legaldefinition des § 491 Abs. 1 Satz 2 BGB aF Allgemein- und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. Die Einordnung setzt jeweils einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraus (§ 491 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BGB aF). Unter Entgelt ist jede Art von Gegenleistung des Verbrauchers für das eingeräumte Kapitalnutzungsrecht zu verstehen. Darunter fallen zunächst Zinsen und andere laufzeitabhängige Kosten. Auch ein Disagio oder Damnum stellt im Zweifel ein Entgelt für die Kapitalnutzung dar. Nur unerhebliche Kleinstbeträge begründen keine Entgeltlichkeit (BGH, Urteil vom 30. September 2014 – XI ZR 168/13 –, BGHZ 202, 302-309, juris Rn. 16 - 18 mwN). bb) Gemessen hieran stellt der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag mangels Entgeltlichkeit keinen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Vielmehr handelt es sich bei der vorliegenden sog. Null-Prozent-Finanzierung um einen unentgeltlichen Darlehensvertrag im Sinne von § 514 BGB aF, auf den die Regelung des § 495 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet (vgl. § 514 Abs. 1 Satz 1 BGB aF). (1) In dem Vertrag sind keine Zinsen oder sonstige Gebühren für die Kapitalnutzung vereinbart. Sollzinsen als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) waren nicht geschuldet. Die vereinbarte jährliche Gebühr für die Zusendung des Jahreskontoauszuges in Höhe von 2,90 EUR stellt nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) – unbeschadet der AGB-rechtlichen Wirksamkeit der Klausel und der vom Kläger angezweifelten Angemessenheit der veranschlagten Gebühr – kein Entgelt für die Kapitalnutzung dar (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 30. September 2014 – XI ZR 168/13 –, BGHZ 202, 302-309, juris, Rn. 17). Die Gebühr ist zwar wie ein Zins laufzeitabhängig ausgestaltet. Jedoch handelt es sich nach dem klaren Wortlaut der Klausel um kein zinsähnliches Entgelt für das eingeräumte Kapitalnutzungsrecht, sondern um die Gegenleistung für die Zusendung eines Jahreskontoauszuges als zusätzliche Leistung. Dies wird durch die strenge Ausrichtung der Gebühr für den hierfür anfallenden Aufwand gemäß Ziff. I Nr. 5 der Darlehensbedingungen unterstrichen (Anlage K1, S. 8). Danach war der Beklagten zwar die Geltendmachung höherer Aufwendungen gestattet. Dem Kläger als Darlehensnehmer blieb aber der Nachweis unbenommen, dass gar keine oder wesentlich geringere Aufwendungen entstanden sind. Dies spricht nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unmissverständlich gegen das Verständnis der Gebühr für die Zusendung des Jahreskontoauszuges als versteckte Zinszahlung für die Darlehensüberlassung (LGU 5 f.). (2) Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe das Darlehen nicht aus altruistischen Gründen unentgeltlich vergeben, so mögen unterschiedliche Gründe und wirtschaftliche Interessen für eine sog. Null-Prozent-Finanzierung sprechen. Selbst wenn der Darlehensgeber das Darlehen im Rahmen eines Verbundgeschäfts zinslos gewährt, dieses aber aufgrund einer Entgeltabrede mit dem Unternehmer nur teilweise an diesen auszahlt – was der Kläger im Streitfall nicht einmal behauptet – läge kein entgeltlicher Darlehensvertrag vor (BGH, Urteil vom 30. September 2014 – XI ZR 168/13 –, BGHZ 202, 302-309, juris Rn. 18 f.). (3) Die Stellung der vereinbarten Sicherheiten – wie hier in Form der Sicherungsübereignung des finanzierten Fahrzeugs und der Abtretung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt (vgl. Anlage K1, S. 3) – ist entgegen der Berufung keine Gegenleistung für die Darlehensgewährung. Vielmehr ist die Stellung der Sicherheiten Auszahlungsvoraussetzung (Anlage K1, S. 3). Zugleich werden hierdurch die Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag gesichert (Anlage K1, S. 7, Ziff. I Nr. 2 Abs. 1). Die Sicherheiten decken damit nach Sinn und Zweck der Sicherheitenbestellung lediglich das Ausfallrisiko der Beklagten ab, ohne dass hierdurch ein Entgeltinteresse erfüllt würde. Zudem stehen der Einordnung geleisteter Sicherheiten als Entgelt für die Darlehensgewährung systematische Erwägungen entgegen. § 506 Abs. 1 Satz 3 BGB fingiert einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub in Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 Buchstabe f der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU seit dem 21. März 2016 lediglich ausnahmsweise als entgeltlich, wenn die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert ist. Die Zurverfügungstellung eines besicherten Darlehens ist daher im Einklang mit dem Unionsrecht per se nicht als entgeltliche Leistung einzuordnen. (4) Dem Einverständnis zur Speicherung, Nutzung und Verwendung der persönlichen Daten des Klägers kommt nicht der Charakter einer Gegenleistung für die Darlehensgewährung zu. (a) Nach der traditionellen Wertung des nationalen und des europäischen Gesetzgebers ist der durch das Verbraucherkreditrecht bezweckte Schutz vor den Gefahren des Kreditmarkts mittels Information, Widerrufsrecht und Einschränkung der Vertragsfreiheit nur in solchen Fällen veranlasst, in denen der Verbraucher für das Darlehen Aufwendungen zu tätigen hat (MüKoBGB/Weber, 9. Aufl., § 491 Rn. 37). In der Rechtsprechung und der Literatur wird daher überwiegend im Einklang mit der Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (BT-Drucks. 16/11643, S. 75 f.) davon ausgegangen, dass zinslose und gebührenfreie Darlehen nicht die Eigenschaft eines entgeltlichen Vertrages erfüllen, sondern durch das Erfordernis der Entgeltlichkeit aus dem Verbraucherdarlehensrecht der §§ 491 ff. BGB ausgenommen sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2014 – XI ZR 168/13 –, BGHZ 202, 302-309, juris Rn. 17; OLG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2019 – 6 U 332/18, BeckRS 2019, 23079 Rn. 16; MükoBGB/Weber, aaO Rn. 38; Schwintowski/Korff, Bankrecht, 6. Aufl., Kapitel 17 Rn. 50; Kümpel/Wittig, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., 5.24; BeckOGK BGB/Knops, Stand 15.03.2024, § 491 Rn. 91; Müller-Christmann in Ellenberger/Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 4. Aufl., § 491 Rn. 26). Zur Begründung wird auf Art. 2 Abs. 2 Buchstabe f der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG verwiesen, der zins- und gebührenfreie Kreditverträge bislang vom Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie ausnimmt (siehe nur BGH, aaO Rn. 17). Danach wäre der Darlehensvertrag unabhängig davon, ob die Verwendung der Daten vorliegend als Gegenleistung vertraglich vereinbart wurde, bereits mangels nominaler Zahlungspflicht (vgl. OLG Stuttgart, aaO Rn. 17) nicht als Verbraucherdarlehensvertrag einzuordnen. (b) Allerdings wurden unter den Begriff der entgeltlichen Leistung im Sinne von § 312 Abs. 1 BGB aF schon vor Einführung des § 312 Abs. 1a BGB zum 1. Januar 2022 auch Verträge gefasst, bei denen der Verbraucher mit personenbezogenen Daten „bezahlt“ (BT-Drucks. 17/13951, S. 72; BT-Drucks. 19/27653, S. 34 f.; siehe dazu Brönneke/Schmidt, VuR 2014, 3). Zur Begründung wurde auf die weite Auslegung des Begriffs der entgeltlichen Leistung verwiesen, der nicht zwingend eine Geldleistung verlangt, sondern irgendeinen Vorteil genügen lässt (vgl. BT-Drucks. 17/13951, S. 72; Staudinger/Thüsing, BGB, Bearb. 2019, § 312 Rn. 6). (c) Gegen eine gleichermaßen weite Auslegung des Entgeltbegriffs des § 491 BGB sprechen jedoch die auf monetäre Zahlungspflichten des Verbrauchers zugeschnittenen Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts, wie insbesondere die Vorschriften über den effektiven Jahreszins. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, durch welche die Vorschriften über unentgeltliche Darlehen (§ 514 BGB aF, § 356d BGB) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt worden sind, unter Verweis auf Art. 2 Abs. 2 Buchstabe f der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ausgeführt hat, dass das Merkmal „entgeltlich“ wie bisher schon solche Kredite ausgrenze, die keine Gegenleistung vorsehen (BT-Drucks. 18/5922, S. 76). Damit ist der Gesetzgeber, der durch die Einführung von § 514 BGB gezielt über den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG hinaus unentgeltliche Darlehen erfassen wollte, die zinslos und ohne sonstige Entgelte gewährt werden (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 141, 143), fortgesetzt von einem engen, an den Vorgaben der Richtlinie orientierten Verständnis des Entgeltbegriffs des § 491 BGB ausgegangen. (d) Selbst wenn man die Zurverfügungstellung personenbezogener Daten auch im Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts als mögliches Entgelt für die Kapitalnutzung ansähe, fehlte es im Streitfall außerdem an einer Entgeltlichkeit des Darlehensvertrages. (aa) Ob ein Fall des „Bezahlens mit Daten“ vorliegt, bestimmt sich nach allgemeinen Regeln. Maßgeblich ist eine Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts gemäß §§ 133, 157 BGB (vgl. BT-Drucks. 19/27653, S. 40 zu § 327 Abs. 3 BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen – wie die vorformulierten Klauseln des Darlehensvertrages – sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden objektiv so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartner verstanden werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2023 – XI ZR 88/23 –, Rn. 34 f., juris). Dabei verlangt die Einordnung als Entgelt im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB aF keine synallagmatische Verknüpfung (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 312 Rn. 3b). Vielmehr genügt eine Abhängigkeit in dem Sinne, dass die Leistung des Verbrauchers Bedingung für die Leistung des Unternehmers ist (sog. konditionale Verknüpfung) oder jedenfalls in der Erwartung der Leistung des Unternehmers erbracht wird (sog. kausale Verknüpfung; dazu Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 312 Rn. 3b; Erman/Koch, BGB, 17. Aufl., § 312 BGB, Rn. 6; vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl., § 312 Rn. 39 und 8. Aufl., § 312 Rn. 36 – konditionale oder kausale Verknüpfung). (bb) Nach diesen Maßstäben fehlt es im Streitfall bei der gebotenen objektiven Auslegung an einer zumindest kausalen Verknüpfung zwischen der Zurverfügungstellung des Darlehens und der Einwilligung des Klägers in die Speicherung und Nutzung seiner Daten. (aaa) Der vorformulierte Darlehensvertrag enthält keine Regelung, dass die Zurverfügungstellung der persönlichen Daten des Klägers Vertragspflicht wäre oder die Gewährung des Darlehens hiervon abhängig sein sollte. Zwar ist die Einwilligungserklärung gemäß Ziff. 1 wesentlicher Bestandteil des Darlehensvertrages (Anlage K1, S. 6). Jedoch konnte der Kläger der Verwendung seiner Personalien zu Werbezwecken ausweislich der ausdrücklichen Regelung in Ziff. 2 jederzeit – und damit auch bereits vor Auszahlung der Darlehensvaluta – widersprechen, ohne dass dadurch der Bestand des Darlehensvertrages berührt worden wäre (Anlage K 1, S. 6, Ziff. 2b Sätze 2 und 3). Der Kläger hätte somit nach einem Widerspruch fortgesetzt sämtliche Rechte aus dem Darlehensvertrag zu den vereinbarten Bedingungen geltend machen können. Insbesondere hätte er die Darlehensvaluta für die gesamte Vertragsdauer ohne Anpassung der Konditionen oder Einräumung eines Kündigungsrechts zu Gunsten der Beklagten (vgl. dazu nunmehr § 327q Abs. 2 BGB) nutzen können. Bei einer solchen Sachlage ist aus Sicht eines verständigen Durchschnittskunden nicht von der Zurverfügungstellung personenbezogener Daten als Gegenleistung für das eingeräumte Kapitalnutzungsrecht auszugehen. Mit seinen hiergegen erhobenen Einwendungen dringt der Kläger nicht durch. Soweit er mit Schriftsatz vom 15. Juni 2023 (S. 4 = II 77) im Berufungsverfahren erstmalig unter Beweisantritt behauptet, die Datengabe sei eine von der Beklagten geforderte Pflicht des Klägers gewesen, ist diese Behauptung der Entscheidung des Senats als streitiges neues Vorbringen nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu Grunde zu legen. Gleiches gilt für das ergänzende Vorbringen des Klägers, die Beklagte hätte den Vertrag bei lebensnaher Betrachtung nicht in der streitgegenständlichen Form ohne Zinszahlungspflicht geschlossen, wenn der Kläger vor der Annahmeerklärung der Beklagten einen Widerspruch zur Datenverwendung erklärt hätte (Schriftsatz vom 21. Juli 2023, S. 1 f. = II 97 f.). Die Behauptungen des Klägers stehen in Widerspruch zum Vortrag der Beklagten, es gebe keinen Zusammenhang zwischen der Einwilligung zur Verwendung der Daten zu Werbezwecken und der vertragscharakteristischen Leistung der Beklagten (Schriftsatz der Beklagten vom 11. Juli 2023, S. 2 = II 89). Gründe für die Zulassung des neuen Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 ZPO hat der Kläger trotz Hinweises des Senats (Protokoll vom 1. August 2023, S. 2 = II 114) weder dargelegt noch sind solche ersichtlich. Vielmehr hätte der für den Abschluss eines entgeltlichen Darlehensvertrages darlegungs- und beweisbelastete Kläger, der sich erstmalig im Berufungsrechtszug auf ein „Bezahlen mit Daten“ gestützt hat, entsprechenden Vortrag auf Grund der bereits erstinstanzlich vorliegenden Einwilligungserklärung ohne Nachlässigkeit schon im ersten Rechtszug halten können (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). (bbb) Die trotz Widerspruchs verbleibende Möglichkeit der Beklagten zur Nutzung und Weitergabe der Daten zum Zwecke der Vertragsdurchführung genügt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zur Einordnung der Darlehensgewährung als entgeltliche Leistung (Anlage K1, S. 6, Ziff. 2a Satz 1). Gleiches gilt, soweit die Beklagte ausweislich der Einwilligungserklärung berechtigt war, die Verkäuferin des Fahrzeugs als Vertragspartnerin des verbundenen Vertrages im Falle der Kundenbetreuung und/oder im Falle der Verlängerung oder Verkürzung der Vertragslaufzeit unter Übermittlung der notwendigen vertragsbezogenen Daten zu unterrichten (Anlage K1, S. 6, Ziff. 2a Satz 2). Zwar sollte auch die Befugnis zur Weitergabe der Daten an die Verkäuferin des Fahrzeugs – wie der Kläger zu Recht geltend macht (Schriftsatz vom 21. Juli 2023 (S. 2 = II 98) – bei einem Widerspruch zu Werbezwecken nach der getroffenen Regelung bestehen bleiben. In beiden Fällen wäre die geldwerte Nutzung der Daten zum Zwecke der Unterbreitung neuer Vertragsangebote angesichts der zweckgebundenen Befugnis zur Nutzung der Daten aber nicht erlaubt gewesen, wenn der Darlehensnehmer der Nutzung zu Werbezwecken widersprochen hätte. cc) Unionsrechtliche Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG stehen der Einordnung des geschlossenen Darlehensvertrages als unentgeltlichem Darlehensvertrag nicht entgegen. (1) Insbesondere schließt die Verbraucherkreditrichtlinie die Einordnung als unentgeltliches Darlehen trotz der vereinbarten Gebühr für die Zurverfügungstellung des Jahreskontoauszuges nicht aus. Auch nach der Verbraucherkreditrichtlinie sind solche Gebühren unschädlich, die lediglich eine über die Darlehensgewährung hinausgehende Leistung vergüten sollen (vgl. MükoBGB/Weber, 9. Aufl., § 491 Rn. 38). Dies ergibt sich unzweifelhaft aus Art. 3 Buchstabe g der Richtlinie. Danach umfasst der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ zwar sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind. Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zählen jedoch nur dann zu den Gesamtkosten des Kredits, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2024 – C-714/22 –, Rn. 38, juris). Dies trifft nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) auf die Gebühr für die Zusendung des Jahreskontoauszuges nicht zu. Nach den Feststellungen des Landgerichts bestand im Einklang mit den Vertragsbedingungen keine Verpflichtung des Klägers, die Zusendung der Jahreskontoauszüge als zusätzliche Serviceleistung in Anspruch zu nehmen. Vielmehr hat der Kläger die Zusendung gegen eine jährliche Gebühr von 2,90 EUR ausweislich des angekreuzten Passus auf Seite 1 des Darlehensvertrages beantragt (LGU 5). Zwar hat der Kläger bereits erstinstanzlich unter Benennung des Geschäftsführers und des sachbearbeitenden Mitarbeiters des Autohauses Z. als Zeugen pauschal behauptet, die Zurverfügungstellung der Jahreskontoauszüge sei nicht optional, sondern verpflichtend gewesen (Replik, S. 2 = I 83). Eine Beweisaufnahme hierüber war aber nicht geboten. Denn der Kläger hat seine pauschale, in Widerspruch zu den Vertragsbedingungen stehende Behauptung trotz des unmissverständlichen Hinweises der Beklagten, dass es an tatsächlichen Anhaltspunkten für eine verpflichtende Zusendung fehle (Schriftsatz vom 29. Juni 2021, S. 2 = I 89), nicht durch weiteren Tatsachenvortrag substantiiert. (2) Einer Klärung durch den Europäischen Gerichtshof, ob und falls ja unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG als Entgelt für die Zurverfügungstellung eines Verbraucherdarlehens anzusehen ist, bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Die Richtlinie nimmt zins- und gebührenfreie Darlehen – wie dargelegt – gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchstabe f vom Anwendungsbereich aus. Darlehen, bei denen die Gegenleistung nicht in Geld zu erbringen ist, sind damit angesichts des Wortlauts und der klaren Regelungssystematik der Richtlinie von vorneherein nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst. b) Das bei unentgeltlichen Darlehensverträgen bestehende Widerrufsrecht nach § 514 Abs. 2 Satz 1 BGB aF, § 355 BGB war im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 10. August 2020 unabhängig davon, ob dem Kläger ein vorrangiges fernabsatzvertragliches Widerrufsrecht zustand (vgl. § 514 Abs. 2 Satz 2 BGB), jedenfalls gemäß § 356d Satz 2 BGB erloschen. Das Landgericht hat die Widerrufshöchstfrist des § 356d Satz 2 BGB von 12 Monaten und 14 Tagen im Ergebnis zutreffend gemäß § 356d Satz 2 Fall 1 BGB ab Vertragsschluss, mithin ab dem 13. Dezember 2016, errechnet (LGU 5). Zwar hat es keine Feststellungen dazu getroffen, ob dem Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits ein Exemplar des Vertrages mit der darin enthaltenen Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt wurde. Die Vertragsunterlagen, welche die Widerrufsbelehrung enthielten, wurden dem Kläger aber – wie die Parteien in der Berufungsverhandlung vom 1. August 2023 (Protokoll, S. 2 = II 114) unstreitig gestellt haben – am Tag des Vertragsschlusses übergeben. Damit war die Widerrufshöchstfrist des § 356d Satz 2 BGB jedenfalls gemäß § 356d Satz 2 Fall 1 BGB 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss Ende des Jahres 2017 abgelaufen. c) Dem Kläger stand schließlich kein fernabsatzvertragliches Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1, § 355 BGB iVm § 312c Abs. 1 BGB, § 312 Abs. 1 BGB aF zu. Es fehlt sowohl an einem Verbrauchervertrag gemäß § 312 Abs. 1 BGB aF, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat (dazu aa)), als auch an einem Fernabsatzvertrag gemäß § 312c Abs. 1 BGB (dazu bb)). aa) Bei dem Darlehensvertrag handelt es sich um keinen entgeltlichen Verbrauchervertrag im Sinne von § 312 Abs. 1 BGB aF als Voraussetzung für ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1, § 312c Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 22. September 2020 – XI ZR 219/19 –, BGHZ 227, 72-83, juris Rn. 15). (1) Zwar ist der Begriff des Entgelts im Sinne von § 312 Abs. 1 BGB aF – wie bereits dargelegt – weit auszulegen, da weder die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU noch die Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie 2002/65/EG die Anwendung insoweit einschränken (MüKoBGB/Fritsche, 9. Aufl., § 356d Rn. 4; Schürnbrand, WM 2016, 1105, 1106). Selbst bei einem weiten Verständnis des Begriffs der entgeltlichen Leistung kann aber weder die Gebühr für die Zusendung des Jahreskontoauszuges noch die Bestellung der vereinbarten Sicherheiten oder die Einwilligung in die Nutzung und Weitergabe der persönlichen Daten des Klägers als Vorteil für die Gewährung des Darlehens angesehen werden. Auf die obigen Ausführungen unter Ziff. II. 1. a) bb) wird Bezug genommen. (2) Eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der entgeltlichen Leistung, die den vorliegenden unentgeltlichen Darlehensvertrag erfasste, scheidet entgegen der Auffassung des Klägers aus. (a) Allerdings dürfte die Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie – wie der Kläger im Ansatz zu Recht geltend macht – nicht nur für entgeltliche Finanzdienstleistungen gelten (vgl. Schürnbrand, WM 2016, 1105, 1106). Nach der Legaldefinition des Art. 2 Buchstabe b ist eine Finanzdienstleistung jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (siehe auch Erwägungsgrund 14 „Finanzdienstleistungen jeder Art“). Außerdem sind Dienstleistungen nach der allgemeingültigen Definition in Art. 57 Abs. 1 AEUV Leistungen, die lediglich „in der Regel“ gegen Entgelt erbracht werden. Zwar besteht das Wesensmerkmal des Entgelts auch aus unionsrechtlicher Sicht darin, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001 – C-157/99 – Rn. 58 mwN, juris – zum damaligen Art. 60 des EG-Vertrages). Der Umstand, dass im zu beurteilenden Einzelfall kein Entgelt vom Verbraucher erhoben wird, ist aber ohne Bedeutung für die Einordnung einer Leistung des Unternehmers als Dienstleistung (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2020 – C-62/19 – Celex-Nr. 62019CJ0062 Rn. 42 ff.; allg. Kluth in Calliess/Ruffert, 6. Aufl., AEUV Art. 57 Rn. 13; Streinz/Müller-Graff, 3. Aufl., AEUV Art. 56 Rn. 19; aA Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim/Randelzhofer, 81. EL Januar 2024, AEUV Art. 56, Art. 57 Rn. 47). (b) Jedoch stehen einer richtlinienkonformen Auslegung des § 312 Abs. 1 BGB aF, die einen Darlehensvertrag erfasste, bei dem der Darlehensnehmer – wie hier – keine Gegenleistung für die vertragscharakteristische Leistung der Darlehensgewährung erbringt, der klare Wortlaut der Vorschrift und das Verständnis des nationalen Gesetzgebers entgegen. Denn eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird, oder dazu, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (BGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – XI ZR 77/22 –, Rn. 20, juris). (aa) Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 312 Abs. 1 BGB aF, die unentgeltliche Darlehensverträge umfasste, kommt daher nicht in Betracht, weil die §§ 312 ff. BGB nach § 312 Abs. 1 BGB aF nur auf Verbraucherverträge anwendbar sind, „die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben“. Mit der Neuregelung der §§ 312 ff. BGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I 2013, S. 3642) wollte der Gesetzgeber ausschließlich Verbraucherverträge erfassen, bei denen sich der Unternehmer zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung und der Verbraucher zur Erbringung eines Entgelts als Gegenleistung verpflichtet (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/12637, S. 45). Unentgeltliche Verbraucherverträge, bei denen der Verbraucher im Vertragsverhältnis keine Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistung oder die Lieferung einer Ware schuldet, wurden vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/13951, S. 71 f.; BGH, Urteil vom 22. September 2020 – XI ZR 219/19 –, BGHZ 227, 72-83, juris Rn. 20 f.). Der dahingehende Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde vom Bundestag in der Ausschussfassung (BT-Drucks. 17/13951) angenommen (BT-Drucks. 498/13; Plenarprotokoll 17/247, S. 31700). Demgegenüber wurde der Antrag der Fraktion B.90/D. G., den Anwendungsbereich der Vorschriften auf nichtentgeltliche Verträge zu erstrecken, abgelehnt (BT-Drucks. 17/13967, S. 2 unter Ziff. II. 1. g) sowie S. 4; Plenarprotokoll 17/247, S. 3170). (bb) Da die Vorschriften der §§ 312 ff. BGB eine entgeltliche Leistung des Unternehmers im konkreten Vertragsverhältnis voraussetzen, scheidet zugleich eine richtlinienkonforme Reduktion der Vorschrift im Wege der Rechtsfortbildung aus, bei der die Erbringung einer Finanzdienstleistung genügte, die – wie üblicherweise die Darlehensgewährung – zumindest im Regelfall gegen Entgelt erbracht wird (zur dahingehenden Auslegung der früheren Regelung in § 312b BGB in der bis zum 13. Juni 2014 geltenden Fassung vgl. BeckOKBGB/Schmidt-Räntsch, Stand 1.11.2011, § 312b Rn. 21; siehe auch MüKoBGB/Wendehorst, 6. Aufl. 2012, § 312b Rn. 9). Eine richtlinienkonforme Reduktion setzt wie eine Analogie eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – XI ZR 77/22 –, Rn. 21 mwN, juris). Der Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes steht jedoch, auch wenn die bindenden Vorgaben der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie beachtet werden sollten (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/12637, S. 49, 95 f.), der ausdrückliche Wille des nationalen Gesetzgebers entgegen. Eine richtlinienkonforme Auslegung contra legem fordert das Unionsrecht nicht. Zwar verlangt der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung mehr als die bloße Auslegung innerhalb des Gesetzeswortlauts, sodass das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform im Wege der teleologischen Reduktion fortzubilden ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 2008 – VIII ZR 200/05 –, BGHZ 179, 27-43, juris Rn. 21 und vom 21. Oktober 2015 – I ZR 51/12 –, Rn. 35, juris). Allerdings bekräftigt der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, die Verpflichtung zur unionskonformen Auslegung finde ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und dürfe nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21 –, Rn. 222 ff. mwN, juris; BGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – XI ZR 77/22 –, Rn. 20, 24 mwN, juris). bb) Unabhängig davon stellt der Darlehensvertrag mangels ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln keinen Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c Abs. 1 BGB dar. (1) Fernabsatzverträge im Sinne von § 312c Abs. 1 BGB sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. An einer ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln fehlt es, wie der Europäische Gerichtshof zu Art. 2 Nr. 7 der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU entschieden hat, wenn dem Vertragsschluss eine Verhandlungsphase vorausging, bei der neben dem Verbraucher ein im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelnder Vermittler körperlich anwesend war und in deren Verlauf der Verbraucher von dem Vermittler für die Zwecke dieser Verhandlungen alle in Art. 6 der Richtlinie genannten Informationen erhielt und er dem Vermittler Fragen zu dem ins Auge gefassten Vertrag oder dem gemachten Angebot stellen konnte, um jeden Zweifel an der Tragweite seiner etwaigen vertraglichen Bindung an den Unternehmer auszuräumen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21 –, Tenor Nr. 2 und Rn. 162 ff., juris). Diese zur Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU aufgestellten Grundsätze gelten für die Auslegung des im Streitfall maßgeblichen Begriffs des Fernabsatzvertrages im Sinne von Art. 2 Buchstabe a der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie 2002/65/EG entsprechend (siehe auch Erwägungsgrund 12 der Richtlinie (EU) 2023/2673). Denn die Richtlinien enthalten nahezu identische Definitionen des Fernabsatzvertrages (Schlussanträge des Generalanwalts Collins vom 16. Februar 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-38/21, C-42/21 und C-232/21, Celex-Nr. 62021CC0038 Rn. 121). (2) Der Europäische Gerichtshof fordert damit entgegen der Auffassung des Klägers und der von der Europäischen Kommission im Vorabentscheidungsverfahren vertretenen Ansicht (Anlage S1, S. 12, 17, 19) keine Abschlussvollmacht des Vermittlers. Jedoch genügt – anders als die Beklagte meint – nicht bereits ein bloßes Verhandeln, um einen Fernabsatzvertrag zu verneinen (Schriftsatz vom 5. April 2024, S. 2 = II 153). Zwar heißt es in Rn. 171 des Urteils, dass ein Vertrag als Fernabsatzvertrag im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU eingestuft werden kann, wenn sich die Rolle des Vermittlers darauf beschränkt, dem Verbraucher die Sammlung von Informationen über den Vertragsgegenstand zu ermöglichen und gegebenenfalls den Antrag des Verbrauchers entgegenzunehmen und dem Unternehmer zu übermitteln, ohne dass er mit dem Verbraucher verhandeln oder ihm die in Art. 6 der Richtlinie genannten Informationen zur Verfügung stellen konnte. Aus der Formulierung folgt aber lediglich, dass ein Fernabsatzvertrag zu bejahen ist, wenn es an einem Verhandeln oder einer Erteilung der in Art. 6 genannten Informationen fehlt. Demgegenüber ist für die Annahme eines hinreichenden persönlichen Kontakts zu dem Vermittler, der einen Fernabsatzvertrag ausschließt, in Abgrenzung zum bloßen Sammeln von Informationen kumulativ erforderlich, dass der Vertrag Gegenstand von Verhandlungen zwischen dem Verbraucher und dem körperlich anwesenden Vermittler gewesen ist, in deren Verlauf der Verbraucher alle in Art. 6 der Richtlinie 2011/83/EU genannten Informationen erhalten hat und dem Vermittler Fragen zu dem ins Auge gefassten Vertrag stellen konnte (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21 –, Rn. 170, 172 f. und Tenor Ziff. 2, juris). Damit knüpft der Europäische Gerichtshof an die bereits zuvor im nationalen Recht vertretene Auffassung an, dass ein Vertragsschluss nicht durch die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt, wenn der Verbraucher im Rahmen der Vertragsanbahnung alle für den Vertragsschluss wesentlichen Informationen erhalten hat (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 312c Rn. 4 mwN.). (3) Allerdings ist die Entscheidung angewandt auf die hier erbrachte Finanzdienstleistung entgegen der Auffassung des Klägers (Schriftsatz vom 5. April 2024, S. 2 = II 156) nicht so zu verstehen, dass ein Darlehensvertrag als Fernabsatzvertrag einzuordnen wäre, wenn dem Darlehensnehmer im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht alle für den Anlauf der Widerrufsfrist erforderlichen Informationen gemäß Art. 3 der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie 2002/65/EG zur Verfügung gestellt worden sind, wie sie in Art. 246b § 2 Abs. 1 iVm Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB genannt sind. Zwar verweist der Europäische Gerichtshof zur Bestimmung der Informationen, die der Verbraucher im Rahmen der Verhandlungen erhalten haben muss, damit keine Fernabsatzsituation gegeben ist, auf die in Art. 6 der Richtlinie 2011/83/EU genannten Informationspflichten, die ein Unternehmer ausweislich des Wortlauts der Vorschrift und der amtlichen Überschrift bei Verträgen zu erfüllen hat, die im Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (siehe dazu EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – C-179/21 –, Rn. 26, juris). Hieraus kann aber übertragen auf einen Vertrag über eine Finanzdienstleistung – wie hier – nicht abgeleitet werden, dass sämtliche für den Anlauf der Widerrufsfrist erforderlichen fernabsatzvertraglichen Informationspflichten gemäß Art. 3 der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie 2002/65/EG erfüllt sein müssten, um das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages zu verneinen. Andernfalls müsste die Beklagte – worauf sie zu Recht hinweist (Schriftsatz vom 5. April 2024, S. 3 = II 154) – die vorvertraglichen Informationen über den Fernabsatz erteilen, obwohl diese Angaben beim Nichtvorliegen eines Fernabsatzvertrages nicht geschuldet wären. Dies wäre für den Verbraucher irreführend. Außerdem widerspräche ein derartiger Zirkelschluss dem auch aus unionsrechtlicher Sicht gebotenen Interesse an Rechtssicherheit und -klarheit. Die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs sind daher unter Berücksichtigung des maßgeblichen Ausgangspunktes der Begründung richtigerweise so zu verstehen, dass er die Erteilung der grundlegenden Vertragsinformationen über die Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und die Ausübung der Rechte des Verbrauchers, wie sie auch in Art. 6 der Richtlinie 2011/83/EU aufgeführt sind, zum Zwecke der Vertragsverhandlungen für erforderlich hält, um – einerseits – von einem der Verhandlung mit dem Vertragspartner gleichwertigen persönlichen Kontakt mit einem Vermittler auszugehen und – andererseits – von einem ungenügenden bloßen Sammeln von Informationen abzugrenzen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21 –, Tenor Nr. 2 und Rn. 167-170, juris). Die vorgenannten Informationen sind dabei – wie der Gerichtshof betont – für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung. Zugleich ermöglichen sie ihm bereits vor Ort die Entscheidung, ob er sich an den Unternehmer binden möchte, ohne den Vertrag wie bei einem bloßen Sammeln einzelner Informationen erst anschließend aus der Ferne aushandeln zu müssen. Schließlich sind sie geeignet, um jeden Zweifel an der Tragweite seiner etwaigen vertraglichen Bindung an den Unternehmer auszuräumen (vgl. EuGH, aaO Rn. 168-170). (3) Gemessen hieran wurde der Darlehensvertrag nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen. (a) Zwar kam der Darlehensvertrag unstreitig dadurch zustande, dass die Beklagte den schriftlichen Darlehensantrag des Klägers (Anlage K1) durch die schriftliche Vertragsannahmeerklärung vom 13. Dezember 2016 (Anlage B2) angenommen hat, die dem Kläger im Autohaus Z. ausgehändigt worden ist. Dem Darlehensvertrag ging nach dem der Entscheidung des Senats zu Grunde zu legenden Sach- und Streitstand (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) aber eine Verhandlungsphase voraus, bei der neben dem Kläger ein im Auftrag der Beklagten handelnder Vermittler körperlich anwesend war. Die Parteien haben im ersten Rechtszug übereinstimmend vorgetragen, dass der Darlehensvertrag, der im Autohaus angebahnt wurde, durch das Autohaus Z. vermittelt worden ist (Klageschrift, S. 3 ff. = I 24 ff.; Klageerwiderung, S. 2 f., 12 f. = I 55 f., 65 f.). Zugleich waren das Autohaus Z. und der sachbearbeitende Mitarbeiter F. Sch., der vor Ort persönlichen Kontakt zum Kläger hatte, nach dem erstinstanzlich unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten von dieser mit der Vermittlung von Darlehensverträgen beauftragt und befugt, Fragen zum Inhalt und Wesen des Vertrages verbindlich zu beantworten (Klageerwiderung, S. 3, 13 = I 56, 66). Soweit der Kläger im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023 (S. 3 ff. = II 106 ff.) in Widerspruch hierzu eine Vermittlung in Abrede stellt und stattdessen vorträgt, das Autohaus Z. und der Mitarbeiter Sch. seien im Rahmen der Vertragsanbahnung lediglich als Boten tätig gewesen, ist das damit verbundene neue Vorbringen nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Hierauf wurde der Kläger in der Terminsverfügung vom 28. Februar 2024 (S. 2 = II 130) hingewiesen, ohne dass Zulassungsgründe dargelegt worden sind. (b) Darüber hinaus steht nach dem im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Sach- und Streitstand (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) fest, dass insoweit Verhandlungen stattfanden als der Mitarbeiter Sch. die Konditionen des Darlehens in dem persönlichen Gespräch mit dem Kläger in den Geschäftsräumen des Autohauses erörtert und den Inhalt des Darlehensvertrages mit ihm besprochen hat (Klageerwiderung, S. 3, 13 = I 56, 66). Zwar hat der Kläger in der Replik mit Nichtwissen bestritten, dass der Mitarbeiter entsprechend geschult gewesen sei (Replik, S. 2 = I 83). Zugleich hat er das allgemeine Vorbringen der Beklagten, dass dieser in der Lage gewesen sei, „eventuelle Fragen“ zum Darlehen zu beantworten und Inhalt und Wesen des Vertrages zu erläutern (Klageerwiderung, S. 3 = I 56) in Abrede gestellt (Replik, S. 2 = I 83). Dass konkrete weitere Fragen zum Inhalt und Wesen des Darlehensvertrages trotz tatsächlich erfolgter Erläuterung und Erörterung offengeblieben wären, hat der Kläger aber – worauf die Beklagte bereits erstinstanzlich zu Recht hingewiesen hat (Schriftsatz vom 29. Juni 2021, S. 2 = I 89) – nicht dargetan. Hingegen hat er, auch wenn er die Erteilung hinreichend vollständiger Auskünfte nach Art. 3 Abs. 1 der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie 2002/65/EG und Art. 246b § 2 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 EGBGB in Zweifel zieht, nicht bestritten und damit zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO), dass der Mitarbeiter Sch. die Konditionen des Darlehens – wie von der Beklagten behauptet – tatsächlich im persönlichen Gespräch erörtert und den Inhalt des Darlehensvertrages mit ihm besprochen hat. Weiteren Tatsachenvortrag zur Widerlegung dieser Behauptung hat der Kläger trotz Hinweises in der Terminsverfügung vom 28. Februar 2024 (S. 2 = II 130) nicht gehalten. (c) Der Kläger hat zudem im Rahmen des persönlichen Kontakts mit dem Mitarbeiter Sch. zum Zwecke der Vertragsverhandlungen alle grundlegenden Informationen über die Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und die Ausübung seiner Rechte – wie sie auch in Art. 3 Abs. 1 der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie 2002/65/EG und Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) genannt sind – erhalten, die ihm die Entscheidung ermöglichten, ob er sich an die Beklagte binden möchte. (aa) Der unstreitig im Rahmen der Vertragsverhandlungen überlassene Darlehensantrag enthält klare und verständliche Informationen über die Bedingungen und Folgen des Vertragsschlusses sowie die Vertragserfüllung. Die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Darlehens, der Gesamtpreis sowie die Einzelheiten der Zahlung und der Erfüllung sind einschließlich der Folgen ausbleibender Zahlungen dargestellt (vgl. Anlage K1, S. 1 und 3 und Darlehensbedingungen Ziff. I. Nr.1 a), 5 und 6, II. 1. und 4. und 5.; vgl. Art. 246b Abs. 1 Nr. 5, 6, 9, 10, 13, 14 EGBGB aF, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a, b und f sowie Nr. 3 Buchstabe c der Richtlinie). Die Angaben zur Zahlung und Erfüllung enthalten die erforderlichen Informationen dazu, wann und wie gezahlt werden soll (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., Art. 246b § 1 EGBGB Rn. 10). Die Angabe des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Verzugszinssatzes war – entgegen der Auffassung des Klägers (Schriftsatz vom 5. April 2024, S. 3 = II 157) – selbst bei Annahme eines Fernabsatzvertrages nicht geschuldet. (bb) Die Beklagte ist zudem im Darlehensantrag als Anbieterin des Darlehens nebst Anschrift, sonstigen Kontaktdaten und Niederlassung in Deutschland genannt. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist angegeben (Anlage K1, S. 1 und 3; vgl. Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 1-4 EGBGB aF sowie Art. 3 Abs. 1 Nr. 1a, b und e der Richtlinie). Die Hauptgeschäftstätigkeit der Beklagten kommt im Darlehensantrag nach dem Sinn und Zweck der Regelung, dem Verbraucher ein Bild darüber zu verschaffen, ob der Unternehmer auf das Angebot der betreffenden Finanzdienstleistung spezialisiert ist, durch die Bezeichnung der Beklagten als Bank hinreichend zum Ausdruck (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl., § 312d Rn. 97). Auf die Geschäftstätigkeit des Autohauses Z... kommt es entgegen der Berufung (Schriftsatz vom 5. April 2024, S. 3 = II 157) nicht an, da die Beklagte Anbieterin des Darlehens gewesen ist. (cc) Der Darlehensantrag enthält darüber hinaus Angaben zum Widerrufsrecht des Klägers und dessen Ausübung, zu den Kündigungsmöglichkeiten sowie zur möglichen Nutzung eines außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens (Anlage K1, S. 3 und 5; vgl. Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12, 14, 18 EGBGB aF sowie Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, c, d und Nr. 4a der Richtlinie). Im Darlehensantrag ist angegeben, dass die Beschwerde schriftlich an die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank zu richten ist (Anlage K1, S. 3). Dies und nicht die vom Kläger im Schriftsatz vom 5. April 2024 (S. 4 = II 158) in Abkehr vom Vorbringen in der Berufungsbegründung (S. 29 = II 42) genannte Textform entsprach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Dezember 2016 geltenden Rechtslage (siehe § 4 Abs. 1 Satz 1 der SchlichtVerfV in der bis zum 31. Januar 2017 geltenden Fassung; dazu BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 40, juris). Die physische und die elektronische Adresse sind genannt. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren für den Verbraucher nach den eigenen Angaben des Klägers kostenfrei ist. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fordert in diesem Fall – entgegen der Auffassung des Klägers (Schriftsatz vom 5. April 2024, S. 6 = II 160) – keinen Hinweis auf die Kostenfreiheit. Vielmehr sind die mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten nur „gegebenenfalls“ anzugeben (siehe nur EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21, Rn. 244 mwN, juris), wenn solche anfallen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 –, Rn. 46, juris). Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen des Beschwerdeverfahrens bedurfte es – anders als der Kläger meint – nicht. Darunter sind nur solche Angaben zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Schichtungsverfahrensordnung in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung hatte der Verbraucher die Beschwerde zwar unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unterlagen zu erheben. Außerdem hatte er zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Beschwerdegegner abgeschlossen hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SchlichtVerfV). Das Fehlen derartiger Angaben oder deren Unvollständigkeit führte aber nicht automatisch zur Ablehnung seines Antrags. Vielmehr hatte in einem solchen Fall die Schlichtungsstelle den Verbraucher auf die Mängel seines Schlichtungsantrags hinzuweisen und ihm innerhalb einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, diese abzustellen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 SchlichtVerfV; vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 –, Rn. 47, juris – zur Nachfolgeregelung). (dd) Die vom Kläger vermissten Informationen zum anwendbaren Recht und zum zuständigen Gericht (vgl. Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB aF und Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f der Richtlinie) waren selbst dann nicht geschuldet, wenn man von einer Anwendbarkeit der fernabsatzvertraglichen Vorschriften ausginge. Auf „Vertragsklauseln“ über das anwendbare Recht und das zuständige Gericht ist – wie zwischenzeitlich in Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB klargestellt worden ist – nur „gegebenenfalls“ im Eventualfall hinzuweisen, soweit Rechtswahl- oder Gerichtsstandsvereinbarungen tatsächlich getroffen sind (BT-Drucks. 19/29391, S. 2, 42, 62; BeckOGK/Busch, Stand 1.7.2023, EGBGB Art. 246b § 1 Rn. 31). Diesen Anforderungen genügen die Darlehensbedingungen, soweit sie im eingeschränkten Umfang Vereinbarungen zum Gerichtsstand enthalten (Anlage K1, S. 8, Ziff. I. Nr. 11 a)). (ee) Informationen zu den Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen mitgeteilt werden und in denen die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages geführt werden soll (vgl. Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 17 EGBGB aF sowie Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe g der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie), gehören unabhängig davon, dass mit der Abfassung des Vertrages eine konkludente Wahl der deutschen Sprache verbunden ist (vgl. dazu Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., Art. 246b EGBGB Rn. 16), schon nicht zu den wesentlichen Informationen, die erforderlich sind, um den persönlichen Kontakt vor Ort von einem bloßen Sammeln von Informationen abzugrenzen. Die Mitteilung des Rechts, welches der Unternehmer der Aufnahme von Vertragsbeziehungen vor Abschluss des Vertrages zu Grunde legt, ist zudem bereits begrifflich keine den Vertragsinhalt beschreibende Information, die erforderlich ist, um die Tragweite einer etwaigen vertraglichen Verpflichtung zutreffend einzuschätzen. Das maßgebliche deutsche Recht ergibt sich im Übrigen klar aus dem Vertragstext durch die Bezugnahme auf die deutschen Regelungen des Darlehens- und Steuerrechts, zB § 4 Nr. 8a UStG (Anlage K1, S. 1), § 502 BGB zur Vorfälligkeitsentschädigung, § 314 BGB zur Kündigung und § 14 Unterlassungsklagengesetz (Anlage K1, S. 3). 2. Bei dieser Sachlage hat der Kläger mangels Bestehens eines Anspruchs in der Hauptsache keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen. Über die Hilfswiderklage war mangels Eintritts der innerprozessualen Bedingung nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen. Hinsichtlich des geltend gemachten fernabsatzvertraglichen Widerrufsrechts stellt sich über den vorliegenden Einzelfall hinaus die klärungsbedürftige Frage, welche Anforderungen an den persönlichen Kontakt mit einem Vermittler unter Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu stellen sind, damit dieser nicht als Fernabsatzvertrag einzuordnen ist. Außerdem gebietet die Auslegung des Entgeltbegriffs des § 312 Abs. 1 BGB aF im Lichte der Vorgaben der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie 2002//65/EG die Zulassung der Revision. Bei der Vorschrift des § 312 Abs. 1 BGB aF handelt es sich zwar um ausgelaufenes Recht. Bei der Auslegung des Begriffs des Preises, der in der aktuellen Fassung der Vorschrift an die Stelle der „entgeltlichen Leistung des Unternehmers“ getreten ist, stellen sich aber vergleichbare Auslegungsfragen.