Beschluss
17 W 473/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Gebühren des Gerichtsvollziehers bei Vollziehung eines Arrestes ist allein der später endgültig festgesetzte Betrag der Abwendungsbefugnis (Lösungssumme) maßgeblich.
• Sind Gerichtsvollziehergebühren aufgrund eines nachträglich niedrigeren festgesetzten Wertes übererhoben worden, besteht nur Anspruch auf Erstattung der nach der endgültigen Lösungssumme zutreffenden Gebühren.
• Bei übererhobenen Gebühren hat der Antragsteller sich hinsichtlich des überzahlten Betrags gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu halten; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Gebühren des Gerichtsvollziehers richten sich nach endgültiger Lösungssumme (Arrest) • Für die Gebühren des Gerichtsvollziehers bei Vollziehung eines Arrestes ist allein der später endgültig festgesetzte Betrag der Abwendungsbefugnis (Lösungssumme) maßgeblich. • Sind Gerichtsvollziehergebühren aufgrund eines nachträglich niedrigeren festgesetzten Wertes übererhoben worden, besteht nur Anspruch auf Erstattung der nach der endgültigen Lösungssumme zutreffenden Gebühren. • Bei übererhobenen Gebühren hat der Antragsteller sich hinsichtlich des überzahlten Betrags gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu halten; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO. Der Antragsteller begehrt Erstattung von Kosten der Vollziehung eines Arrestbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher. Im Arrestbeschluss war zunächst eine Lösungssumme von 1.557.000 DM genannt; die Kammer setzte die Lösungssumme später in einem unanfechtbaren Beschluss auf 1.100.000 DM herab. Der Gerichtsvollzieher hatte seine Gebühren nach der ursprünglich höheren Lösungssumme abgerechnet. Das Landgericht setzte Kosten fest; die Antragsgegnerin legte Erinnerung ein, das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Kostenerstattung im Hinblick auf die richtige Bemessungsgrundlage. • Zulässigkeit: Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist als Beschwerde zulässig (§ 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG a.F.). • Maßgeblicher Wert: Für die Gebühren des Gerichtsvollziehers bei Vollziehung des Arrestes ist gemäß § 17 Abs. 2 GVKostG und § 923 ZPO die endgültig festgesetzte Abwendungsbefugnis (Lösungssumme) maßgeblich. • Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung: Zwar werden die Gebühren mit Beendigung der Pfändung fällig (§ 4 GVKostG), ihre Höhe richtet sich jedoch nach der späteren endgültigen Wertfestsetzung; dies entspricht dem System von GKG, GVKostG und ZPO, wonach nachträgliche Wertfestsetzungen maßgebliche Auswirkungen haben. • Folgen einer Wertänderung: Bei nachträglicher Herabsetzung der Lösungssumme sind nur die nach dem endgültigen Wert zustehenden Gebühren erstattungsfähig; übererhobene Beträge sind vom Antragsteller gegenüber dem Gerichtsvollzieher geltend zu machen; eine Rückerstattungspflicht des Gerichtsvollziehers bei Übererhebung ist in den GVKostGr vorgesehen. • Rechtsgrundlagen: Relevante Normen sind § 17 Abs. 2 GVKostG, § 13 Abs. 1 GVKostG, § 4 GVKostG, § 91 Abs. 1 ZPO, § 923 ZPO sowie Verweise auf §§ 4 Abs. 3, 7 GKG und § 107 ZPO als systematische Entsprechungen. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wurde teilweise geändert: Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 14.600,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.08.1997 zu erstatten, der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wurde zurückgewiesen. Die Gebühren des Gerichtsvollziehers sind nach der endgültig festgesetzten Lösungssumme von 1.100.000 DM zu berechnen; dies führt zu einer Kürzung um 2.300,00 DM gegenüber dem vom Gerichtsvollzieher erhobenen Betrag. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Hinsichtlich des aufgrund falscher Wertannahme übererhobenen Betrags wird der Antragsteller gehalten, sich mit dem Gerichtsvollzieher auseinanderzusetzen; die Entscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.