OffeneUrteileSuche
Urteil

1 S 926/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

32mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

32 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 32 i.V.m. § 28 IfSG bildete im Zeitraum März–Mai 2020 eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für landesweite Betretungs- und Betriebsuntersagungen als vorübergehendes Instrument der Pandemiebekämpfung. • Formelle Fehler bei Notverkündungen (fehlende unterschriebene Originalausfertigung vor Notverkündung) wurden durch spätere gesetzblattliche Verkündung mit Wirkung ex nunc geheilt und führten hier nicht zur Nichtigkeit der Verordnungen. • Maßnahmen nach § 28 IfSG können sich auch gegen die Allgemeinheit richten; sie sind nicht auf ‚Störer‘ im polizeirechtlichen Sinne beschränkt. • Die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios von Mitte März bis Anfang Juni 2020 war verhältnismäßig: legitimer Zweck (Schutz von Leben/Gesundheit und Erhalt der Gesundheitsversorgung), geeignet, erforderlich und in der Abwägung angemessen. • Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche der betroffenen Betreiber ergaben sich aus dem IfSG oder sonstigen Rechtsgrundlagen für den streitigen Zeitraum nicht; staatliche Hilfen milderten die wirtschaftlichen Folgen.
Entscheidungsgründe
Betriebsuntersagung von Fitnessstudios durch Corona‑Verordnungen verfassungsgemäß • § 32 i.V.m. § 28 IfSG bildete im Zeitraum März–Mai 2020 eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für landesweite Betretungs- und Betriebsuntersagungen als vorübergehendes Instrument der Pandemiebekämpfung. • Formelle Fehler bei Notverkündungen (fehlende unterschriebene Originalausfertigung vor Notverkündung) wurden durch spätere gesetzblattliche Verkündung mit Wirkung ex nunc geheilt und führten hier nicht zur Nichtigkeit der Verordnungen. • Maßnahmen nach § 28 IfSG können sich auch gegen die Allgemeinheit richten; sie sind nicht auf ‚Störer‘ im polizeirechtlichen Sinne beschränkt. • Die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios von Mitte März bis Anfang Juni 2020 war verhältnismäßig: legitimer Zweck (Schutz von Leben/Gesundheit und Erhalt der Gesundheitsversorgung), geeignet, erforderlich und in der Abwägung angemessen. • Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche der betroffenen Betreiber ergaben sich aus dem IfSG oder sonstigen Rechtsgrundlagen für den streitigen Zeitraum nicht; staatliche Hilfen milderten die wirtschaftlichen Folgen. Die Antragstellerin betreibt ein Fitnessstudio und begehrt die Feststellung, dass die durch Corona‑Verordnungen der Landesregierung vom 17.03.2020 bis 01.06.2020 angeordnete Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios unwirksam gewesen sei. Die Verordnungen stützten sich auf § 32 i.V.m. § 28 IfSG und sahen ab Mitte März 2020 umfassende Schließungen zahlreicher Einrichtungen, darunter Fitnessstudios, vor; die Schließungen wurden mehrfach verlängert und stufenweise aufgehoben. Die Antragstellerin machte wirtschaftliche Schäden geltend und kündigte Entschädigungsabsichten an. Sie rügte u.a. fehlende Ermächtigungsgrundlage, Bestimmtheits‑ und Verhältnismäßigkeitsmängel sowie Verfahrensfehler (Ausfertigung/Verkündung, Anhörung). Der Antragsgegner verteidigte die Rechtsgrundlage, die Verhältnismäßigkeit und das Verfahren und verwies auf wissenschaftliche Erkenntnisse, Modellrechnungen und die Gefährdungslage sowie auf umfangreiche staatliche Hilfen. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist statthaft, fristgerecht und die Antragstellerin antragsbefugt; ein Feststellungsinteresse besteht mit Blick auf mögliche Entschädigungsansprüche. • Formelles: Anhörung der kommunalen Landesverbände entsprach Art.71 LV. Zitiergebot (Art.61 LV) wurde eingehalten. Ausfertigungs‑ und Notverkündungsmängel lagen vor (fehlende unterschriebene Originalausfertigung vor Notverkündung), wurden aber durch nachfolgende Verkündung im Gesetzblatt mit Wirkung ex nunc geheilt; dies begründet hier keine Nichtigkeit der Regelungen. • Gesetzliche Ermächtigung: § 32 i.V.m. § 28 IfSG stellte in der Frühphase der Pandemie eine verfassungsgemäße Generalklausel dar; die Norm ermöglichte auch präventive Schutzmaßnahmen gegenüber der Allgemeinheit und nicht nur gegenüber ‚Störern‘. • Wesentlichkeit/Übergangszeitraum: Generalklauseln sind verfassungsrechtlich nur vorübergehend tragfähig für besonders einschneidende Eingriffe; bis spätestens Herbst 2020 war dem Gesetzgeber Zeit zur Schaffung spezialgesetzlicher Regeln; für den hier streitigen Zeitraum (bis 01.06.2020) reichte die Ermächtigung jedoch aus. • Tatbestandsvoraussetzungen: SARS‑CoV‑2 und die Verbreitung lagen vor; daher waren die Voraussetzungen für Schutzmaßnahmen gemäß § 28 IfSG erfüllt. • Verhältnismäßigkeit: Die Schließung verfolgte den legitimen Zweck, Leben und Gesundheit zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern; die Maßnahme war geeignet und erforderlich; mildere Mittel wie nur Schutzkonzepte oder Beschränkungen erschienen ex ante nicht gleich wirksam; die Abwägung blieb angesichts staatlicher Kompensationen angemessen. • Gleichbehandlung: Differenzierungen (z. B. Ausnahmen für Grundversorger oder Friseure) sind durch infektionsschutzbezogene und gemeinwohlrelevante Gründe gerechtfertigt und verstoßen nicht gegen Art.3 GG. • Entschädigung: Nach geltendem Recht bestanden für die Streckenzeit keine Entschädigungsansprüche aus §§ 56, 65 IfSG, dem enteignungsgleichen Eingriff oder Amtshaftung; der Gesetzgeber hatte bewusst kein erweitertes Entschädigungsregime geschaffen; staatliche Hilfen erfüllten sozialstaatliche Ausgleichsaufgaben. • Revision: Die Rechtssache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Revision zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Verordnungsregelung, die den Betrieb von Fitnessstudios von Mitte März bis Anfang Juni 2020 untersagte, war formell und materiell nicht insgesamt unwirksam: die Ermächtigungsgrundlage (§ 32 i.V.m. § 28 IfSG) reichte in der Anfangsphase der Pandemie aus, die Tatbestandsvoraussetzungen waren erfüllt und die Maßnahme war verhältnismäßig. Formelle Mängel bei Notverkündungen (fehlende unterschriebene Originalausfertigung vor Notverkündung) wurden durch spätere Veröffentlichung im Gesetzblatt geheilt; daraus folgt kein Erfolgsgrund für den Antrag. Entschädigungs‑ oder sonstige Ersatzansprüche der Antragstellerin ergaben sich aus den einschlägigen IfSG‑Vorschriften oder sonstigem Recht nicht, eine gesetzliche Ausgleichspflicht bestand nicht; der Staat begegnete der wirtschaftlichen Betroffenheit durch umfangreiche Hilfsprogramme. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die Revision wird zugelassen.