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Beschluss

2 Ws 242/17

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2017:0911.2WS242.17.00
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Leitsätze
1. Hat sich während des Rechtsbeschwerdeverfahrens die angefochtene Behandlungsmaßnahme erledigt (hier: durch Zeitablauf), bedarf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme eines entsprechenden Antrags des Betroffenen.(Rn.6) 2. Bei der Genehmigung der Zwangsmedikation (hier: mit einem antipsychotischen Medikament) gemäß § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. b PsychKHG kann nicht zugleich eine Alternativmedikation genehmigt werden, die nur dann zum Einsatz kommen soll, wenn die Behandlung mit dem primären Medikament nicht die erwarteten Erfolge erbringt. Vielmehr ist eine gesonderte Genehmigung der Alternativmedikation erforderlich, in deren Rahmen das Gericht feststellt, dass die primäre Behandlung keinen Erfolg hat.(Rn.16)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass hinsichtlich des mit der Rechtsbeschwerde des Antragsgegners verfolgten Antrags auf Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Heidelberg vom 21.06.2017 Erledigung eingetreten ist. 2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner, jedoch wird die Beschwerdegebühr um ein Drittel ermäßigt. Ein Drittel der dem Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen ist ihm aus der Staatskasse zu erstatten. 3. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 60, 63, 65 GKG)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat sich während des Rechtsbeschwerdeverfahrens die angefochtene Behandlungsmaßnahme erledigt (hier: durch Zeitablauf), bedarf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme eines entsprechenden Antrags des Betroffenen.(Rn.6) 2. Bei der Genehmigung der Zwangsmedikation (hier: mit einem antipsychotischen Medikament) gemäß § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. b PsychKHG kann nicht zugleich eine Alternativmedikation genehmigt werden, die nur dann zum Einsatz kommen soll, wenn die Behandlung mit dem primären Medikament nicht die erwarteten Erfolge erbringt. Vielmehr ist eine gesonderte Genehmigung der Alternativmedikation erforderlich, in deren Rahmen das Gericht feststellt, dass die primäre Behandlung keinen Erfolg hat.(Rn.16) 1. Es wird festgestellt, dass hinsichtlich des mit der Rechtsbeschwerde des Antragsgegners verfolgten Antrags auf Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Heidelberg vom 21.06.2017 Erledigung eingetreten ist. 2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner, jedoch wird die Beschwerdegebühr um ein Drittel ermäßigt. Ein Drittel der dem Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen ist ihm aus der Staatskasse zu erstatten. 3. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 60, 63, 65 GKG) I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.06.2017, der dem Antragsgegner am 27.06.2017 zugestellt wurde, hat das Landgericht Heidelberg die von der Antragstellerin beantragte Behandlung des bei ihr gemäß § 63 StGB untergebrachten Antragsgegners mit zwei antipsychotisch wirkenden Medikamenten sowie begleitender ärztlicher Maßnahmen bis längstens 01.08.2017 unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit genehmigt. Mit am 30.06.2017 eingekommenem Schriftsatz seines Verfahrenspflegers hat der Antragsgegner hiergegen Rechtsbeschwerde mit dem Antrag erhoben, den Beschluss des Landgerichts Heidelberg aufzuheben. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf sofortige Einstellung der zwangsweisen Behandlung hat das Landgericht Heidelberg mit Beschluss vom 25.07.2017 abgelehnt. Mit Verfügung vom 09.08.2017 wurde der Verfahrenspfleger auf die Erledigung des Aufhebungsantrags nach Verstreichen der im angefochtenen Beschluss festgesetzten Höchstfrist für die genehmigte Behandlung sowie auf den Senatsbeschluss vom 16.02.2017 (2 Ws 36/17 = NStZ-RR 2017, 125) hingewiesen, in dem der Senat die Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag für zulässig erachtet hat, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine solche ist nicht erfolgt. II. 1. Nachdem sich die angefochtene Entscheidung durch Zeitablauf erledigt hat, ohne dass seitens des Beschwerdeführers eine Umstellung auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag erfolgt ist, war nurmehr gemäß §§ 54 Abs. 2 PsychKHG, 121 Abs. 2 Satz 2, 138 Abs. 3 StVollzG darüber zu entscheiden, wer die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen hat (Spaniol in Feest/Lesting, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 75). Zwar hat der Senat es unter Anknüpfung an verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, durch die entgegenstehende ältere obergerichtliche Rechtsprechung (Nachweise bei BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.12.2009 - 2 BvR 244/08, juris) überholt ist, bereits in seinem Beschluss vom 16.02.2017 (a.a.O.) in der vorliegenden Konstellation für zulässig erachtet, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme begehren kann, weil im Hinblick auf die in § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG einerseits und andererseits in §§ 54 Abs. 2 PsychKHG, 118 Abs. 1 Satz 1, 138 Abs. 3 StVollzG bestimmten Fristen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts regelmäßig nicht möglich ist, bevor sich die gerichtliche Genehmigung durch Zeitablauf erledigt, und damit der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug ansonsten leer liefe. Das gerichtliche Verfahren in Strafvollzugsangelegenheiten, das nach der Verweisung in § 54 Abs. 2 PsychKHG vorliegend Anwendung findet, wird jedoch durch den Verfügungsgrundsatz beherrscht, wonach das Gericht an die von den Verfahrensbeteiligten gestellten Anträge gebunden ist (Spaniol a.a.O., Teil IV vor § 109 StVollzG Rn. 3; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., P Rn 67 m.w.N.). So schreibt § 115 Abs. 3 StVollzG für das erstinstanzliche Verfahren ausdrücklich vor, dass das Gericht bei eingetretener Erledigung nur auf Antrag die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme aussprechen darf. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Bindung des Gerichts an die gestellten Anträge in § 119 Abs. 2 StVollzG festgeschrieben. Einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit der angefochtenen Entscheidung ausgesprochenen Genehmigung der zwangsweisen ärztlichen Behandlung hat der Antragsgegner jedoch trotz entsprechenden Hinweises des Senats nicht gestellt. 2. Bei der gemäß §§ 54 Abs. 2 PsychKHG, 121 Abs. 2 Satz 2, 138 Abs. 3 StVollzG nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen kommt es maßgeblich darauf an, wie die Sache ohne Erledigung ausgegangen wäre (Spaniol a.a.O., Teil IV § 121 StVollzG Rn. 7; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 121 Rn. 4 jew. m.w.N.). Danach ist es angemessen, dass Kosten und notwendige Auslagen überwiegend der Antragsgegner zu tragen hat, der bei Fortführung des Rechtsstreits voraussichtlich weitgehend unterlegen wäre. a) Soweit der Antragsgegner eine Beanstandung darauf stützt, dass der das Gutachten gemäß §§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 321 Abs. 1 FamFG erstattende Sachverständige in der Vergangenheit mit der Behandlung des Antragsgegners befasst gewesen sei, kann letztlich dahinstehen, ob es dazu einer Verfahrensrüge bedarf (bejahend OLG Karlsruhe - Senat - Die Justiz 2016, 58 gegen OLG Stuttgart Die Justiz 2014, 35) und der Vortrag des Beschwerdeführers den daran zu stellenden Anforderungen genügt. Denn jedenfalls ist die Auswahl des Sachverständigen nicht zu beanstanden. §§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG schreiben insoweit nur vor, dass der das Gutachten erstattende Psychiater nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein soll, was vorliegend unstreitig nicht der Fall ist. Soweit die im Hinblick auf die vorliegende erstmalige Genehmigung nicht einschlägige Vorschrift des § 329 Abs. 3 FamFG bei der Genehmigung einer Zwangsbehandlung mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen vorschreibt, dass das Gericht keinen Sachverständigen bestellen soll, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist, steht auch dies der Erstattung des Gutachtens durch den beauftragten Psychiater nicht entgegen. Die damit bezweckte besondere Unvoreingenommenheit des Gutachters bei der psychiatrischen Beurteilung (Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 329 Rn. 16; Harm in Bienwald/Sonnefeld/Harm, Betreuungsrecht, 6. Aufl., § 329 FamFG Rn. 19) wird vorliegend nicht dadurch in Frage gestellt, dass der das Gutachten erstattende Gutachter nach den von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellungen vor Jahren bei der Antragstellerin beschäftigt und dabei einmalig wegen einer somatischen Abklärung mit dem Antragsgegner befasst war. b) Auch der materiell-rechtlichen Prüfung hält der ausführlich und sorgfältig begründete Beschluss des Landgerichts Heidelberg weitgehend stand. 1) Die Strafvollstreckungskammer hat, gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. P und den eigenen aus der mündlichen Anhörung gewonnenen Eindruck, überzeugend dargelegt, dass in der Person des Antragsgegners die Voraussetzungen für eine Genehmigung der zwangsweisen ärztlichen Behandlung mit antipsychotischer Medikation gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG vorliegen. Unter Auseinandersetzung mit früheren abweichenden Bewertungen, die von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und dissozialen Anteilen ausgegangen waren, ist im angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt, dass über einen längeren Zeitraum in der Unterbringung zu beobachtende und detailliert wiedergegebene Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen wahnhafter Natur sind und in Verbindung mit gleichfalls auftretenden Größenideen die Annahme einer paranoiden Schizophrenie auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass formale Denkstörungen kaum vorhanden sind, rechtfertigen. Dass die freie Willensbestimmung des Antragsgegners gerade im Hinblick auf seine krankhafte Sorge, vom Personal der Antragstellerin vergiftet zu werden, hinsichtlich der Entscheidung der danach indizierten Behandlung mit antipsychotisch wirkenden Medikamenten aufgehoben ist, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. 2) Dass die vorgeschlagene Behandlung zur Erreichung des Behandlungsziels, die handlungsbestimmende Wahnthematik einer Verfolgung durch die Behandler durch Abschwächung der psychotischen Symptome zu durchbrechen, geeignet ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2 PsychKHG), ist mit dem Verweis auf frühere Behandlungserfolge mit einem der vorgeschlagenen Präparate ebenfalls dargelegt. 3) Die Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Behandlung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 bis 5 PsychKHG ist allerdings nur teilweise rechtlich einwandfrei dargetan. Soweit das Landgericht im Hinblick auf die wegen der krankheitsbedingten verfestigten Abwehrhaltung des Antragsgegners davon ausgeht, dass diese mangels anderer erfolgversprechender Behandlungsansätze, die - wie psychotherapeutische Maßnahmen - ein Mindestmaß an Mitwirkung seitens des Antragsgegners voraussetzen, nur durch eine medikamentöse Behandlung durchbrochen werden kann (§ 20 Abs. 3 Satz 3 PsychKHG), kann dem allerdings ohne Weiteres gefolgt werden. Ebenso zutreffend hat das Landgericht überprüft und festgestellt, dass das nach dem Antrag zunächst zur Anwendung kommende Medikament Paliperidon wegen der früheren damit erzielten Behandlungserfolge solche auch unter Berücksichtigung eines möglichen zwischenzeitlichen Voranschreitens der Chronifizierung der Erkrankung noch erwarten lässt und den möglichen - durchaus erheblichen - Nebenwirkungen durch die begleitend angeordneten Maßnahmen begegnet werden kann, so dass die Behandlungschancen die Risiken deutlich überwiegen (§ 20 Abs. 3 Satz 4 und 5 PsychKHG). Bezüglich der ebenfalls genehmigten Behandlung mit dem weiteren Medikament Haldol ist hingegen die Voraussetzung des § 20 Abs. 3 Satz 3 PsychKHG nicht erfüllt, wonach die Behandlung nur als letztes Mittel zugelassen werden darf, wenn andere, mildere Mittel aussichtslos sind. Bereits aus dem im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Inhalt des Antrags der Antragstellerin ergibt sich indes, dass das Medikament Haldol nur dann zum Einsatz kommen soll, wenn die Behandlung mit Paliperidon nicht die erwarteten Erfolge erbringt. Die Genehmigung des Einsatzes von Haldol kommt danach erst dann in Betracht, wenn feststeht, dass die primär verfolgte Behandlungsstrategie mit Paliperidon keinen ausreichenden Erfolg hat. Diese Feststellung kann nach dem Regelungskonzept des § 20 PsychKHG aber nicht den behandelnden Ärzten überlassen werden, sondern muss in dem dazu vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren von der Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage der ärztlichen Beurteilungen selbst getroffen werden. Bei der Gewichtung des voraussichtlichen Teilerfolgs, den die Rechtsbeschwerde bei Weiterführung des Verfahrens gehabt hätte, hält der Senat die aus dem Tenor ersichtliche Verteilung der Kosten und notwendigen Auslagen für angemessen.