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Beschluss

2 Ws 124/21, 2 Ws 124/21 - 7 OBL 38/21

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wird ein Angeklagter nach abgeschlossener Beweisaufnahme verurteilt, so wird der dringende Tatverdacht in der Regel bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2005 – StB 15/05). Der Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bemisst sich danach, welche Rechtsmittel gegen das tatrichterliche Urteil statthaft und eingelegt sind (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2004 – StB 20/03). Ist gegen den Angeklagten ein allein mit der Revision anfechtbares und angefochtenes Urteil ergangen, so gilt für die Überprüfung des dringenden Tatverdachts durch das Beschwerdegericht im Haftbeschwerdeverfahren ein besonders eingeschränkter Prüfungsmaßstab.(Rn.22) 2. Da es nicht Aufgabe des Haftbeschwerdegerichts ist, die Erfolgsaussichten einer Revision im Einzelnen zu prüfen, verbleibt es für das Beschwerdegericht grundsätzlich dabei, dass der dringende Tatverdacht durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 2. November 2017 - 2 Ws 178/17; OLG Hamburg, Beschluss vom 1. März 2019 - 2 Ws 29/19). Eine Abweichung von der nach Urteilsberatung gewonnenen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des Landgerichts könnte demgegenüber nur bei offenkundiger Erfolgsaussicht der Revision angezeigt sein (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2012 – StB 12/12; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2005 – StB 15/05; OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 2 Ws 1/17; OLG Hamburg, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 Ws 183/14; OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - 2 Ws 140/15), oder wenn die Annahme des dringenden Tatverdachts sonst auf ersichtlich unvertretbaren rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen beruht (OLG Hamburg, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 Ws 162/15; OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - 2 Ws 173/17).(Rn.23) 3. Verzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil fallen geringer ins Gewicht als vor diesem Zeitpunkt, weil sich durch den Schuldspruch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert und insoweit die Unschuldsvermutung in geringerem Maße für den Angeklagten streitet, da auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens – unabhängig von der Anfechtbarkeit der Entscheidung – bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05; BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05; KG Berlin, Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14; OLG Hamburg, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 2 Ws 146/16).(Rn.48) 4. Die verhängte Freiheitsstrafe stellt grundsätzlich nur ein Indiz für das Gewicht der zu verfolgenden Straftat dar. Sie kann auch deshalb nicht ohne weiteres als Maßstab für die mögliche Dauer der Untersuchungshaft dienen, weil dies mit dem Resozialisierungszweck der Strafhaft in ein Spannungsverhältnis tritt. Wird die verhängte Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft zum überwiegenden Teil oder gar vollständig verbüßt, so können die im Rahmen des Vollzugs der Strafhaft möglichen Maßnahmen zur Resozialisierung nur in geringem Ausmaß oder überhaupt keine Wirkung entfalten (BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2005 - BvR 109/05; BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05).(Rn.48) 5. Eine vermeidbare, justizseitig zu verantwortende und dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung von etwa 15 Wochen beziehungsweise etwa dreieinhalb Monaten führt vorliegend (noch) nicht zur Aufhebung des Haftbefehls, da der Freiheitsanspruch des Angeklagten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände noch hinter dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse zurückzutreten muss.(Rn.100)
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten … gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 25, vom 8. April 2021, betreffend die Anordnung der Haftfortdauer aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 14. März 2020, neu gefasst durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 1. April 2020, wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Angeklagter nach abgeschlossener Beweisaufnahme verurteilt, so wird der dringende Tatverdacht in der Regel bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2005 – StB 15/05). Der Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bemisst sich danach, welche Rechtsmittel gegen das tatrichterliche Urteil statthaft und eingelegt sind (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2004 – StB 20/03). Ist gegen den Angeklagten ein allein mit der Revision anfechtbares und angefochtenes Urteil ergangen, so gilt für die Überprüfung des dringenden Tatverdachts durch das Beschwerdegericht im Haftbeschwerdeverfahren ein besonders eingeschränkter Prüfungsmaßstab.(Rn.22) 2. Da es nicht Aufgabe des Haftbeschwerdegerichts ist, die Erfolgsaussichten einer Revision im Einzelnen zu prüfen, verbleibt es für das Beschwerdegericht grundsätzlich dabei, dass der dringende Tatverdacht durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 2. November 2017 - 2 Ws 178/17; OLG Hamburg, Beschluss vom 1. März 2019 - 2 Ws 29/19). Eine Abweichung von der nach Urteilsberatung gewonnenen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des Landgerichts könnte demgegenüber nur bei offenkundiger Erfolgsaussicht der Revision angezeigt sein (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2012 – StB 12/12; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2005 – StB 15/05; OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 2 Ws 1/17; OLG Hamburg, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 Ws 183/14; OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - 2 Ws 140/15), oder wenn die Annahme des dringenden Tatverdachts sonst auf ersichtlich unvertretbaren rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen beruht (OLG Hamburg, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 Ws 162/15; OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - 2 Ws 173/17).(Rn.23) 3. Verzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil fallen geringer ins Gewicht als vor diesem Zeitpunkt, weil sich durch den Schuldspruch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert und insoweit die Unschuldsvermutung in geringerem Maße für den Angeklagten streitet, da auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens – unabhängig von der Anfechtbarkeit der Entscheidung – bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05; BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05; KG Berlin, Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14; OLG Hamburg, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 2 Ws 146/16).(Rn.48) 4. Die verhängte Freiheitsstrafe stellt grundsätzlich nur ein Indiz für das Gewicht der zu verfolgenden Straftat dar. Sie kann auch deshalb nicht ohne weiteres als Maßstab für die mögliche Dauer der Untersuchungshaft dienen, weil dies mit dem Resozialisierungszweck der Strafhaft in ein Spannungsverhältnis tritt. Wird die verhängte Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft zum überwiegenden Teil oder gar vollständig verbüßt, so können die im Rahmen des Vollzugs der Strafhaft möglichen Maßnahmen zur Resozialisierung nur in geringem Ausmaß oder überhaupt keine Wirkung entfalten (BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2005 - BvR 109/05; BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05).(Rn.48) 5. Eine vermeidbare, justizseitig zu verantwortende und dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung von etwa 15 Wochen beziehungsweise etwa dreieinhalb Monaten führt vorliegend (noch) nicht zur Aufhebung des Haftbefehls, da der Freiheitsanspruch des Angeklagten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände noch hinter dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse zurückzutreten muss.(Rn.100) Die Beschwerde des Angeklagten … gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 25, vom 8. April 2021, betreffend die Anordnung der Haftfortdauer aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 14. März 2020, neu gefasst durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 1. April 2020, wird auf Kosten des Angeklagten verworfen. I. Das Amtsgericht Hamburg erließ gegen den Beschwerdeführer am 14. März 2020 einen auf den dringenden Tatverdacht des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl und verkündete diesen dem Beschwerdeführer, der sich seit seiner Festnahme am 13. März 2020 ununterbrochen in Polizei- und Untersuchungshaft befindet, bei der Zuführung am selben Tag. Mit Beschluss vom 1. April 2020 hat das Amtsgericht Hamburg im Rahmen einer mündlichen Haftprüfung den Haftbefehl hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf insgesamt 19 hochwahrscheinliche Betäubungsmittelstraftaten, begangen von Dezember 2018 bis März 2020, erweitert und dem Angeklagten … in der Neufassung am selben Tag bekannt gegeben. Unter dem 21. Juli 2020 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg am 24. Juli 2020 Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg gegen den Beschwerdeführer und drei weitere Angeklagte erhoben. Darin werden dem Beschwerdeführer, die haftbefehlsgegenständlichen Taten einschließend, insgesamt 32 Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt. Mit Beschluss vom 3. September 2020 hat die nach Anklageerhebung zuständige Große Strafkammer 25 des Landgerichts Hamburg die Anklage mit Änderungen hinsichtlich der Ziffern 10, 18, 19, 28 des Anklagesatzes zur Hauptverhandlung zugelassen, unter Verweis auf den Fortbestand der bisherigen Haftgründe die Haftfortdauer betreffend die Angeklagten …, … und … angeordnet und einen rechtlichen Hinweis erteilt. Im Rahmen der Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 Abs. 1 StPO hat der Senat am 1. Oktober 2020 beschlossen, dass die Untersuchungshaft des Angeklagten … aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 14. März 2020 (Az.: 163 Gs 143/19), neugefasst durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 1. April 2020, zuletzt bestätigt durch Beschluss der Großen Strafkammer 25 des Landgerichts Hamburg vom 3. September 2020, mit der Maßgabe fortdauert, dass der dringende Tatverdacht hinsichtlich Fall 3 des Haftbefehls (Tat vom 12. August 2019) entfällt und in Fall 9 (Tat vom 13. Dezember 2019) die übergebene Betäubungsmittelmenge lediglich ein Kilogramm Kokaingemenge beträgt. Nach Beginn der Hauptverhandlung am 27. Oktober 2020 hat die Große Strafkammer 25 des Landgerichts Hamburg den Beschwerdeführer am 8. April 2021 wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und die Einziehung eines Betrages von 911.760,00 Euro angeordnet sowie beschlossen und verkündet, dass der den Beschwerdeführer betreffende Haftbefehl vom 14. März 2020, neu gefasst durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 1. April 2020, nach Maßgabe des Urteils aufrechterhalten wird und in Vollzug bleibt. Gegen dieses Urteil haben der vormalige Verteidiger Rechtsanwalt Dr. … am 13. April 2021 und Rechtsanwältin … am 15. April 2021 Revision eingelegt. Am 29. Juni 2021 hat der Vorsitzende die Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe, die am 8. Juni 2021 zur Geschäftsstelle gelangt sind, an die vorgenannten Verteidiger sowie an den für das Revisionsverfahren legitimierten Rechtsanwalt … verfügt. Die so angeordnete Zustellung erfolgte an beide Verteidiger am 14. Juli 2021. Mit am 12. August 2021 eingegangenem Schriftsatz hat Rechtsanwalt … die Verletzung materiellen Rechts gerügt und die Sachrüge ausgeführt, sowie die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zu erneuter Verhandlung sowie Entscheidung an eine andere Strafkammer beantragt. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat keine Revisionsgegenerklärung abgegeben. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft die Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe aufgrund mangelnder Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung für nicht wirksam erachtet hatte, hat die neu in die Strafkammer eintretende Vorsitzende der Großen Strafkammer 25 die auf einem Teilprotokoll fehlende Unterschrift eingeholt und sodann am 25. November 2021 verfügt, die schriftlichen Urteilsgründe an die Verteidiger …, … und .. erneut zuzustellen. Rechtsanwalt … sind die Urteilsgründe am 1. Dezember 2021 zugestellt worden. Am 6. Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer durch Verteidigerschriftsatz von Rechtsanwalt …, der bereits am 20. Juli 2021 Zweifel an der Fertigstellung des Protokolls erhoben hatte, Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 14. März 2020 bzw. 1. April 2020 in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts vom 8. April 2021, mit dem Ziel, den Haftbefehl aufzuheben, erhoben. Dabei hat er zur Begründung angeführt, dass das Verfahren nach Urteilszustellung nicht mehr hinnehmbar verzögert worden sei. Die Große Strafkammer 25 des Landgerichts Hamburg hat durch Beschluss vom 8. Dezember 2021 der Beschwerde des Angeklagten nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 14. Dezember 2021 bei dem Senat darauf angetragen, die Beschwerde zu verwerfen. Der Senat hat der Verteidigung Kenntnis von dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gegeben und die Stellungnahme der Verteidigung vom 14. Dezember 2021 der Generalstaatsanwaltschaft übersandt. Ferner hat der Senat eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Hamburg eingeholt und den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben. II. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1 StPO). Insbesondere richtet sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 8. April 2021 als die letzte gegen den Beschwerdeführer ergangene Haftentscheidung. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Untersuchungshaft aufrechterhalten und keine Haftverschonung gewährt. Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem abweichenden Ergebnis. 1. In formeller Hinsicht wahrt der Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 1. April 2020 die Anforderungen der §§ 114, 114a, 115 StPO. Der Haftbefehl genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 114 StPO und ist ohne Verstoß gegen die in Haftsachen bestehenden besonderen Anhörungs- und Bekanntmachungspflichten ergangen (§§ 114a, 115 StPO). Er ist dem Angeklagten sowohl im Anschluss an die Haftbefehlseröffnung als auch zuletzt im Rahmen der landgerichtlichen Urteilsverkündung, in der der Haftbefehl des Amtsgerichts vom 14. März 2020, neu gefasst durch den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 1. April 2020, aus den fortbestehenden Gründen seines Erlasses nach Maßgabe des ergangenen Urteils aufrechterhalten wurde, nach § 268b StPO bekannt gemacht worden. 2. Die materiellen Voraussetzungen der Haftfortdauer gemäß § 112 Abs. 1 und Abs. 2 StPO liegen ebenfalls vor. a) Gegen den Angeklagten besteht weiter dringender Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO bezüglich der dem Haftbefehl vom 1. April 2020 in Verbindung mit dem Haftfortdauerbeschluss der Kammer vom 8. April 2021 zugrundeliegenden Tatvorwürfe. Der dringende Tatverdacht folgt hier bereits aus dem verurteilenden Erkenntnis der Großen Strafkammer 25 des Landgerichts Hamburg vom 8. April 2021, durch das der Angeklagte – entsprechend des an das Urteil angepassten Haftfortdauerbeschlusses – wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt worden ist. aa) Haftentscheidungen, die während einer Hauptverhandlung oder wie hier nach einer Verurteilung erfolgen, unterliegen im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Vorliegens des dringenden Tatverdachts grundsätzlich lediglich eingeschränkter Überprüfung durch das Beschwerdegericht, da allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet beziehungsweise stattgefunden hat, in der Lage ist, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand fortbesteht oder dies nicht der Fall ist (vgl. BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021, Az.: StB 49/20; OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2021, Az.: 2 Ws 150/21; Senat, Beschluss vom 31. August 2021, Az.: 2 Ws 84/21; Senat, Beschluss vom 23. September 2021, Az.: 2 Ws 92/21; Senat, Beschluss vom 5. August 2016, Az.: 2 Ws 158/16 und Beschluss vom 9. April 2020, Az.: 2 Ws 49/20). Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012, Az.: StB 9/12). Da eine Beweisaufnahme über eine durch das erkennende Tatgericht bereits durchgeführte Beweisaufnahme im Sinne eines „Schattenverfahrens“ im Haftbeschwerdeverfahren nicht stattfindet (vgl. Senat, Beschluss vom 5. August 2021, Az.: 2 Ws 64/21 und Beschluss vom 2. Juli 2015, Az.: 2 Ws 162/15), muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021, Az.: StB 49/20; BGH NStZ-RR 2017, 18; BGH NStZ-RR 2016, 217; BGH NJW 2013, 247). Denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt. Wird ein Angeklagter – wie hier – nach abgeschlossener Beweisaufnahme verurteilt, so wird der dringende Tatverdacht in der Regel bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (vgl. BGH NStZ 2006, 297). Der Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bemisst sich danach, welche Rechtsmittel gegen das tatrichterliche Urteil statthaft und eingelegt sind (vgl. BGH NStZ 2004, 276). Ist gegen den Angeklagten ein allein mit der Revision anfechtbares und angefochtenes Urteil ergangen, so gilt für die Überprüfung des dringenden Tatverdachts durch das Beschwerdegericht im Haftbeschwerdeverfahren ein besonders eingeschränkter Prüfungsmaßstab. Während bei einer Haftbeschwerde in laufender Hauptverhandlung die Überprüfung bereits insoweit beschränkt ist, als sie anhand von dann erforderlichen Darlegungen des Tatgerichts zu der Frage erfolgt, ob die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung den dringenden Tatverdacht in Frage stellen (vgl. BGHR StPO § 117 Begründung 1; BGH NStZ-RR 2013, 86; BGH NJW 2017, 341; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020, Az.: StB 38/20; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020, Az.: StB 18/20; BGH, Beschluss vom 21. September 2020, Az.: StB 28/20; OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2021, Az.: 2 Ws 150/21; Senat, Beschluss vom 5. August 2021, Az.: 2 Ws 64/21), verengt sich der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts nach abgeschlossener Hauptverhandlung und Ergehen eines allein mit der Revision anfechtbaren Urteils ein weiteres Mal und ist der revisionsrechtlichen Prüfungskontrolle ähnlich (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. März 2019, Az.: 2 Ws 29/19; vom 9. Januar 2017, Az.: 2 Ws 1/17; vom 27. Oktober 2017, Az.: 2 Ws 173/17; vom 9. Dezember 2014, Az.: 2 Ws 208/14 und vom 29. Juli 2013, Az.: 2 Ws 156/13; OLG Köln, Beschluss vom 29. Februar 2016, Az.: 2 Ws 60/16), da die Prognose, ob der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtskräftig verurteilt werden wird, nunmehr allein vom Erfolg der Revision abhängt. Da ein tatrichterliches Urteil in der Revisionsinstanz nur auf Rechtsfehler überprüft wird (§ 337 StPO), reicht es für eine Neubewertung des Tatverdachts in diesem Verfahrensabschnitt nicht aus, wenn, sei es gar unter Berücksichtigung neuer Beweismittel (vgl. BGH StV 2004, 142), eine vom angefochtenen Urteil abweichende, dem Angeklagten günstigere Beweiswürdigung möglich oder sogar naheliegend wäre, denn dies kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Da es darüber hinaus nicht Aufgabe des Haftbeschwerdegerichts ist, die Erfolgsaussichten einer – häufig der Zuständigkeit eines anderen Gerichtes zugewiesenen – Revision im Einzelnen zu prüfen, verbleibt es für das Beschwerdegericht grundsätzlich dabei, dass der dringende Tatverdacht durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2017, Az.: 2 Ws 178/17 und Beschluss vom 1. März 2019, Az.: 2 Ws 29/19). Eine Abweichung von der nach Urteilsberatung gewonnenen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des Landgerichts könnte demgegenüber nur bei offenkundiger Erfolgsaussicht der Revision angezeigt sein (vgl. BGH NJW 2013, 247; BGH NStZ 2006, 297; Senat, Beschluss vom 9. Januar 2017, Az.: 2 Ws 1/17; Beschluss vom 22. Oktober 2014, Az.: 2 Ws 183/14 und vom 5. Juni 2015, Az.: 2 Ws 140/15), oder wenn die Annahme des dringenden Tatverdachts sonst auf ersichtlich unvertretbaren rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015, Az.: 2 Ws 162/15 und Beschluss vom 27. Oktober 2017, Az.: 2 Ws 173/17). bb) Nach diesen Maßstäben liegt hier weiterhin dringender Tatverdacht vor, weil eine offensichtliche Erfolgsaussicht der von dem Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. April 2021 unbeschränkt eingelegten Revision auch unter Berücksichtigung der bei den Akten befindlichen schriftlichen Urteilsgründe und der ebenfalls bereits vorliegenden Revisionsbegründung nicht zu ersehen ist. Für das Vorliegen ersichtlich unvertretbarer rechtlicher oder tatsächlicher Erwägungen sind keine Anhaltspunkte gegeben. b) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, denn es ist bei Würdigung der konkreten Einzelfallumstände wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte dem weiteren Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten würde. aa) Von der vorliegend zu erwartenden Strafe geht nach wie vor ein bedeutender Fluchtanreiz aus. Die für die Fluchtgefahr maßgebliche subjektive Straferwartung des Beschwerdeführers ist mit dem landgerichtlichen Urteil dahin konkretisiert, dass er mit Freiheitstrafe von 13 Jahren zu rechnen hat. (1) Die gemäß § 51 Abs. 1 StGB auf die Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnende Dauer der bisher von dem Beschwerdeführer verbüßten Untersuchungshaft von circa einem Jahr und neun Monaten ist beträchtlich, fällt jedoch gegenüber dem hochwahrscheinlich zu verbüßenden erheblichen Strafrest von elf Jahren und drei Monaten nicht erheblich ins Gewicht. (2) Der Beschwerdeführer kann zudem mit einer vorzeitigen Haftentlassung zum Zweidritteltermin, was die zu erwartende Strafvollstreckung reduzieren, sich allerdings vorliegend nur begrenzt auf den Fluchtanreiz auswirken würde, nicht rechnen. Eine solche liegt angesichts der hochwahrscheinlich umfangreichen Begehung neuer Straftaten in der Bewährungszeit aus einer einschlägigen Vorverurteilung fern. Der Angeklagte wurde bereits mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2010 wegen gemeinschaftlichen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben ordnete das Landgericht Wertersatzverfall in Höhe von 5.017.500,00 Euro an. Die Vollstreckung dieser Strafe ist einen Monat vor dem Zweidritteltermin, am 2. August 2018, nach Vollzug von acht Jahren und drei Monaten Untersuchungshaft bzw. Strafhaft durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 29. Juni 2018 zur Bewährung ausgesetzt worden. Im Rahmen der Bewährungszeit hat der Angeklagte hochwahrscheinlich im Zeitraum von Juni 2019 bis zu seiner Festnahme am 13. März 2021 die hier haftbefehlsgegenständlichen Taten begangen. (3) Ferner muss der Angeklagte mit dem Widerruf der durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2018 ausgesetzten restlichen Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2010 rechnen, durch das der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, was den Fluchtanreiz weiter deutlich erhöht. (4) Schließlich kann der Beschwerdeführer auch nicht belastbar damit rechnen, dass auf seine Revision das Urteil vom 8. April 2021 aufgehoben werden wird. Das Landgericht hat eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen, die weder offenkundig lückenhaft ist, noch sich aufdrängende Widersprüche enthält oder gegen Denkgesetze verstößt. bb) Dem hohen Fluchtanreiz stehen keine fluchthemmenden Bindungen von erheblichem Gewicht entgegen. Bei einer hohen Straferwartung – wie im vorliegenden Fall – beschränkt sich die Prüfung auf die Frage, ob Umstände vorhanden sind, die die hieraus herzuleitende Fluchtgefahr ausräumen können. Berufliche Bindungen, die dem durch die konkrete Strafandrohung geschaffenen Fluchtanreiz entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Was seine bestehenden familiären Bindungen betrifft, so ist es in Anbetracht des Umstandes, dass der Angeklagten … aufgrund seiner hochwahrscheinlich begangenen Taten sehr wahrscheinlich über Beziehungen in die Türkei und die Niederlande sowie darüber hinaus auch in das südamerikanische Ausland verfügt und er angesichts des Umfangs der von ihm hochwahrscheinlich betriebenen Betäubungsmittelgeschäfte über große finanzielle Reserven verfügt, nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zusammen mit seiner Familie im Ausland untertauchen wird. Im Übrigen werden die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 1. Oktober 2020 (Bl. 29 und 30 - Az.: 2 Ws 119-120/20) in Bezug genommen. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung der für und gegen eine Fluchtgefahr sprechenden, auch der ambivalenten Gesichtspunkte wie seiner familiären Einbindung, ist es im Ergebnis deutlich wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte dem weiteren Verfahren entziehen als dass er sich diesem stellen wird. 3. Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft (§ 116 Abs. 1 StGB) sind zur Erreichung deren Zwecks nicht ausreichend. Angesichts des hohen Maßes der Fluchtgefahr ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sich durch Meldepflichten oder aufenthaltsbeschränkende Verschonungsanweisungen von einer Flucht oder einem Untertauchen abhalten lassen würde. Weisungen, durch welche die Fluchtgefahr ausgeräumt oder hinreichend herabgesetzt werden könnte, sind nicht ersichtlich. 4. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Dauer von etwa einem Jahr und neun Monaten nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der durch die nicht rechtskräftige erstinstanzliche Verurteilung vorläufig auf ein Maß von 13 Jahren Freiheitsstrafe konkretisierten Straferwartung (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 5. Das Verfahren weist – noch – keine die Aufhebung des Haftbefehls gebietenden Verstöße gegen das Gebot besonderer Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen auf. a) Das – im Freiheitsgrundrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) sowie im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3) verankerte und in § 121 StPO einfachgesetzlich ausgeprägte (s. auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK) – Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist eine besondere Ausformung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft bedeutsam ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021, Az.: 2 BvR 2128/20; BGH, Beschluss vom 13. April 2021, Az.: AK 29/21). Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenüberzustellen, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG StV 2015, 39). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der erwarteten Strafe steht und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (vgl. BVerfG StV 2013, 160; BGH, Beschluss vom 13. April 2021, Az.: AK 29/21; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. April 2020; Az.: 2 BvR 225/20). Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regemäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfG StV 2015, 39; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15). An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind daher umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45; 36, 264). Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und daher von dem Beschuldigten nicht zu vertreten, sondern vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt sind. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG StV 2015, 39; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.:2 BvR 1853/20; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019, Az.: 2 BvR 2429/18; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15). Die Angemessenheit der Haftfortdauer ist im Rahmen einer Abwägung zwischen Freiheitsanspruch des Betroffenen und Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen, insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (vgl. BVerfG StV 2015, 39; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.: 2 BvR 1853/20; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020, Az.: 2 BvR 2090/19; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. März 2006, Az.: 2 BvR 170/06). Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe haben die Gerichte in jedem Verfahrensstadium zu beachten und eine effektive und zügige Verfahrensführung zu gewährleisten. Die Ausstattung ihres Haushalts und die gerichtsinterne Organisation müssen diese Pflichterfüllung gewährleisten. Gerichtsinterne organisatorische Defizite können eine verzögerte Verfahrensführung auf Kosten des Freiheitsrechts eine Angeklagten nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 36, 264; HansOLG, Beschluss vom 25. April 2018, Az.: 1 Ws 31/18). Allerdings können Verzögerung auch dadurch wieder ausgeglichen werden, dass die Sache in einem anderen Verfahrensabschnitt mit besonderem Vorrang bearbeitet wird und eine Verzögerung im Ergebnis nicht mehr ins Gewicht fällt (vgl. zu der Möglichkeit von nachträglicher Kompensation: BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, Az.: 2 BvR 1847/07; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Januar 2019, Az.: 2 BvR 2429/18; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen StV 2016, 824; KG StV 2014, 233; KK/Schultheis, StPO, 8. Auflage, § 121, Rdn. 22a; LR/Gärtner, StPO, 27. Aufl., § 121 Rdn. 85; ferner zu einer Gesamtbetrachtung: Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2015, Az.: 2 Ws 236/16). Insofern ist eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens geboten. aa) Der Beschleunigungsgrundsatz beansprucht auch für das Zwischenverfahren nach den §§ 199 ff. StPO sowie für den Verfahrensabschnitt zur Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 ff StPO) Geltung (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Mai 2011, Az.: 2 BvR 2781/10). Um die besonderen Schutzfunktionen des Zwischenverfahrens effektiv auszugestalten, bedarf es einer intensiven Einarbeitung des Strafkammervorsitzenden und des Berichterstatters in die Sache. Diese Vorarbeit schlägt sich hinsichtlich des Umfangs naturgemäß nicht als verfahrensfördernd in den Akten nieder. Die Bewertung, ob hier dem verfassungsrechtlichen Maßgaben entsprochen wurde, hat zu berücksichtigen, dass sich die verfahrensfördernden gerichtlichen Tätigkeiten in diesem Verfahrensabschnitt regelmäßig nicht den Akten entnehmen lassen. Ausweis dessen ist oftmals allein die – nicht begründungspflichtige – Eröffnungsentscheidung (vgl. BGH NJW 2008, 2451; HansOLG, Beschluss vom 25. April 2018, Az.: 1 Ws 31/18; MüKo/Wenske, StPO, § 199 Rdn. 3). Hier ist primär zwar auf den förmlichen Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses abzustellen, darüber hinaus ist aber auch zusätzlich zu prüfen, ob bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Eröffnungsreife gegeben war. Denn mit dem in Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgebot wäre es unvereinbar, wenn das Gericht trotz bestehender Eröffnungsreife den Erlass des Eröffnungsbeschlusses etwa nur deshalb aufschiebt, um einen größeren zeitlichen Spielraum für die nachfolgende Terminierung zu erlangen. Dabei kann im Regelfall die Eröffnungsreife frühestens mit Ablauf der Einlassungsfrist gem. § 201 Abs. 1 StPO eintreten und setzt weiter voraus, dass das Gericht den Inhalt der Akten umfassend geprüft hat, so dass das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachtes im Sinne des § 203 StPO beurteilt werden kann (vgl. OLG Nürnberg StV 2009, 367). In diesem Stadium muss das Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden, um bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen. Nach der Eröffnung ist dann im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.: 2 BvR 1853/20; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. April 2020, Az.: 2 BvR 225/20; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2019, Az.: 2 BvR 1108/19; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Juni 2018, Az.: 2 BvR 819/18; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2014, Az.: 2 BvR 2248/13; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Mai 2011, Az.: 2 BvR 2781/10; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2017, Az.: 2 BvR 2552/17, OLG Nürnberg StV 2009, 367). Dabei unterliegt auch der Verfahrensabschnitt zwischen Eröffnungsbeschluss und Beginn der Hauptverhandlung dem Zügigkeitsgebot. bb) Der Beschleunigungsgrundsatz gilt auch im Rahmen der Hauptverhandlung. Nach Beginn der Hauptverhandlung sind an den zügigen Fortgang umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft andauert. Das Gericht ist gehalten, einen straffen und vorausschauenden Verhandlungsplan festzulegen und effizient zu laden. Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit durchschnittlich mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG StV 2013, 640; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Januar 2019, Az.: 2 BvR 2429/18; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. Februar 2021, Az.: 2 BvR 2128/20; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.: 2 BvR 1853/20). Mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit des forensischen Alltags und vom Gericht nicht zu beeinflussender Unwägbarkeiten kann es bei der Beurteilung der sogenannten Hauptverhandlungsdichte keine schematische Handhabung mit starren Regeln gegen (vgl. LR/Lind, StPO, 27. Aufl., § 120 Rdn. 23). Daher ist zunächst auf die ursprüngliche Planung und Konzeption der Hauptverhandlung durch das Gericht abzustellen. Hierbei ist freilich zu beachten, dass auch effektivste Vorbereitung bei tatsächlichen unvorhersehbaren Schwierigkeiten an prognostische Grenzen stoßen muss. So liegt es etwa bei Erkrankungen von Verfahrensbeteiligten oder untergetauchten Zeugen. Diese Umstände entziehen sich aktueller Beeinflussung durch das Gericht und sind ihm bei der Prüfung pflichtgemäßer Verfahrensförderung nicht anzulasten (vgl. HansOLG, Beschluss vom 25. April 2018, Az.: 1 Ws 31/18). cc) Auch nach Erlass eines erstinstanzliches Urteils verliert das Beschleunigungsgebot nicht seine Bedeutung. Es gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten. Allerdings vergrößert sich, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; BVerfG StraFo 2010, 461; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016, Az.: 2 Ws 146/16; Beschluss vom 28. Juli 2016, Az.: 2 Ws 155/16, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15 und vom 16. Oktober 2015, Az.: 2 Ws 236/15; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. März 2021, Az.: 1 Ws 38/21). Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Verzögerungen fallen aber nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht als vor diesem Zeitpunkt, weil sich durch den Schuldspruch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert und insoweit die Unschuldsvermutung in geringerem Maße für den Angeklagten streitet, da auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens – unabhängig von der Anfechtbarkeit der Entscheidung – bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 677; BVerfG NJW 2005, 2612; KG Berlin, Beschluss vom 7. März 2014, Az.: 4 Ws 21/14; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016, Az.: 2 Ws 146/16). Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Februar 2005, Az.: 2 BvR 109/05, NJW 2005, 2612; BVerfG StraFo 2009, 375). Gleichwohl rechtfertigt dieser Gesichtspunkt noch nicht, dass der Verurteilte jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Vollverbüßung der ausgesprochenen Strafe in Untersuchungshaft gehalten werden kann. Die verhängte Freiheitsstrafe stellt grundsätzlich nur ein Indiz für das Gewicht der zu verfolgenden Straftat dar. Sie kann auch deshalb nicht ohne weiteres als Maßstab für die mögliche Dauer der Untersuchungshaft dienen, weil dies mit dem Resozialisierungszweck der Strafhaft in ein Spannungsverhältnis tritt. Wird die verhängte Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft zum überwiegenden Teil oder gar vollständig verbüßt, so können die im Rahmen des Vollzugs der Strafhaft möglichen Maßnahmen zur Resozialisierung nur in geringem Ausmaß oder überhaupt keine Wirkung entfalten (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Februar 2005, Az.: 2 BvR 109/05; BVerfG StraFo 2009, 375; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2005, Az.: 2 BvR 2057/05). b) Gemessen an diesen Grundsätzen war in der vorliegenden Sache die Fortdauer der Untersuchungshaft noch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Dies ergibt eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der auf den Einzelfall bezogenen Analyse der konkreten Verfahrensabläufe. aa) Im Verfahrensabschnitt vom Beginn der Untersuchungshaft am 14. März 2020 (die Festnahme erfolgte am 13. März 2020) bis zur Fertigstellung der Anklageschrift am 21. Juli 2020 liegen keine nennenswerte Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz vor. Der Senat hat hierzu, worauf vorliegend Bezug genommen wird, in seinem in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 1. Oktober 2020 ausgeführt (dort Ziff. 4. lit. b) aa)): Der insoweit bis zur Anklageerhebung verstrichene Zeitraum erscheint ungeachtet des Umstandes, dass das Verfahren bereits seit etwa Anfang des Jahres 2019 geführt wurde und mithin umfangreiche Beweismittel schon bei Beginn der Untersuchungshaft vorlagen, insbesondere aufgrund der im Zuge der Festnahme der Angeklagten sichergestellten weiteren Beweismittel, mit deren Auswertung mithin nicht schon vor Beginn der Untersuchungshaft begonnen werden konnte, gerechtfertigt. Insbesondere handelte es sich um insgesamt 25 elektronische Geräte beziehungsweise Datenträger, darunter das von dem Angeklagten … genutzte sogenannte „EncroChat-Handy“, aus dem sich, insbesondere für die hochwahrscheinliche Tat vom 13. März 2020 wesentliche weitere Beweismittel ergeben haben. Die diesbezüglichen Auswertungsergebnisse füllen etwa eineinhalb Stehordner. Dass der diese Ermittlungsergebnisse zusammenfassende 35seitige Bericht der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift erst am 13. Mai 2020 fertiggestellt war, ist unter Beschleunigungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Neben diesem Bericht vom 13. Mai 2020 sind im Zeitraum zwischen Beginn der Untersuchungshaft und Fertigstellung der Anklageschrift auch weitere Ermittlungsergebnisse in erheblichem Umfang zur Akte gelangt, so unter anderem am 14. April 2020 ein polizeilicher Sachstandbericht unter besonderer Berücksichtigung der Aktivitäten der Angeklagten seit dem 1. März 2020, am 20. April 2020 ein zusammenfassender Vermerk betreffend den Verdacht von sechs weiteren Betäubungsmittelstraftaten, am 21. April 2020 ein Vermerk betreffend die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die – sehr wahrscheinlich im vorliegenden Verfahren als Lieferanten von Kokain aufgetretenen – anderweitig Beschuldigten … und …, am 28. Mai 2020 ein Vermerk über Überweisungen des Angeklagten … nach Paraguay, ein weiterer, mit Anlagen mehr als 80 Seiten umfassender Auswertungsbericht betreffend die Auswertung von Daten bei den anderweitig verfolgten … und … sichergestellter Datenträger, sowie am 29. Juni 2020 ein mit Anlagen etwa 50 Seiten umfassender Bericht über Reiseaktivitäten des Angeklagten …. Die Fertigstellung des Schlussberichts der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift des Zollfahndungsamtes Hamburg und des Landeskriminalamtes Hamburg am 1. Juli 2020 ist vor diesem Hintergrund ebenso wenig zu beanstanden wie die Fertigstellung der ausführlichen, 115 Seiten umfassenden und mit mehr als 500 auf einzelne Ergebnisse der Ermittlungen verweisenden Fußnoten versehenen Anklageschrift am 21. Juli 2020, zumal in letztere auch umfangreich und ersichtlich kurzfristig die Ergebnisse aus in anderen Verfahren durchgeführten gerichtlichen und polizeilichen Vernehmungen bzw. abgegebenen Einlassungen (vom 8., 9., 13. und 17. Juli 2020) Eingang gefunden haben, ohne dass deshalb zu besorgen wäre, dass mit der Fertigstellung der Anklageschrift in dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufender Weise zugewartet wurde. bb) Das Verfahren ist nach seinem Eingang bei der Großen Strafkammer 25 des Landgerichts Hamburg am 24. Juli 2020 bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 3. September 2021 besonders zügig gefördert worden. (1) Nach Eingang der Sache am 24. Juli 2020 hat der Kammervorsitzende am folgenden Arbeitstag, dem 27. Juli 2020, die Zustellung der Anklageschrift verfügt und bereits vorsorglich unter Hinweis auf einen möglichen Beginn der Hauptverhandlung im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens die beteiligten Verteidiger um Mitteilung freier Termine ersucht, wobei diese der Aufforderung teils nur zögerlich nachgekommen sind. Nachdem sich aufgrund entsprechender Mitteilungen am 11. August 2020 herausgestellt hatte, dass danach zunächst im Jahr 2020 nur ein einziger Termin in Betracht kommen würde, hat der Vorsitzende eine zeitnahe Besprechung mit den Verteidigern für den 20. August 2020 anberaumt. Hierzu ist in der Akte vermerkt, dass die Strafkammer unter Zurückstellung der Bearbeitung anderer Verfahren ab dem 27. Oktober 2020 an sämtlichen Wochentagen für die Hauptverhandlung zur Verfügung stand. Als Ergebnis der Besprechung konnten insgesamt 20 teils ganz-, teils halbtägige mögliche Termine für den Zeitraum bis zum 18. Januar 2021 vorläufig vereinbart werden. Bereits am 3. September 2020 hat die Kammer – ausweislich eines Vermerks des Vorsitzenden vom selben Tag aufgrund überobligatorischen Einsatzes der Berichterstatterin unerwartet frühzeitig – das Hauptverfahren eröffnet. Der Eröffnungsbeschluss umfasst mehr als drei Seiten, die Anklage ist mit vier Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassen worden, zugleich erging ein rechtlicher Hinweis. Mit Verfügung vom selben Tage ist die Hauptverhandlung auf den 27. Oktober 2020 mit 19 Fortsetzungsterminen anberaumt worden. Die Planung und Terminierung der Hauptverhandlung ist dabei im Hinblick auf die Anforderungen des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen nachfolgend noch näher zu erörtern und zu bewerten (vgl. nachfolgend Ziff. 5. b. dd)) . (2) Die aufgezeigte Sachbehandlung durch die Strafkammer erweist sich im Hinblick auf die bereits etwas weniger als sechs Wochen nach Anklageerhebung erfolgte Eröffnungsentscheidung angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens als ausgesprochen zügig. Die am 24. Juli 2020 beim Landgericht eingegangene Anklageschrift betraf vier Angeklagte, umfasste 115 Seiten und warf dem Angeklagten und dem Mitangeklagten … vor, in 32 Fällen gemeinschaftlich als Mitglied einer Bande unerlaubt mit Kokain in nicht geringer Menge gehandelt zu haben, wobei die Betäubungsmittel aus den Niederlanden eingeführt worden sein sollten. Dem damaligen Mitangeklagten … wurde ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, dem Mitangeklagten … drei Verstöße. Das Verfahren umfasste ferner – im Kontext der haftbefehlsgegenständlichen und angeklagten Taten erhebliche – Ermittlungen zu zahlreichen weiteren, im vorliegenden Verfahren nicht angeklagten wahrscheinlichen Beteiligten und schloss darüber hinaus auch Auslandsermittlungen ein. Die Verfahrensakten bestanden zu der Zeit einschließlich beigezogener Akten aus mehr als 40 Bänden, bei denen es sich überwiegend um umfangreich gefüllte Stehordner handelte. Die Leitakte umfasste zu diesem Zeitpunkt 2051 Blatt. Zum Verfahrensstoff gehörten außerdem über den verschriftlichten Teil der Akte hinaus umfängliche Bild- und Tonaufzeichnungen aus den umfangreich durchgeführten Überwachungsmaßnahmen. Das Verfahren erwies sich darüber hinaus auch in tatsächlicher Hinsicht als schwierig. Die Prüfung der Tatvorwürfe erforderte neben der umfangreichen Auswertung insbesondere der schriftlich sowie in Bild und Ton festgehaltenen Ergebnisse verdeckt durchgeführter Überwachungsmaßnahmen wie Videoaufzeichnungen, Observationsergebnissen, Ergebnissen durchgeführter Fahrzeuginnenraum- und Telekommunikationsüberwachung und der Sichtung und Auswertung umfangreicher Datenbestände aus sichergestellten Datenträgern und elektronischen Geräten auch in besonderem Maße die aufwendige Gesamtwürdigung einer Vielzahl einzelner Indiztatsachen, die zu interpretieren, zueinander in Beziehung zu setzen und zu würdigen angesichts der hohen Zahl der zu berücksichtigenden Umstände und Einzelheiten nicht nur mit hohem Aufwand verbunden ist, sondern auch einen erheblichen Schwierigkeitsgrad aufweist. (3) Angesichts der Komplexität der Sache und des Umfangs des Verfahrensstoffes hätte auch eine Bearbeitungsdauer bis zum Ergehen des Eröffnungsbeschlusses von etwa zehn Wochen den Anforderungen des besonderen Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen noch genügt. Dass die Strafkammer trotz der zügigen Eröffnung des Hauptverfahrens ihrer Pflicht zur sorgfältigen Prüfung im Zwischenverfahren nachgekommen ist, zeigen auch die vorstehend aufgezeigten Abweichungen der Eröffnungsentscheidung vor der Anklage sowie der erteilte rechtliche Hinweis. cc) Der nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 3. September 2020 bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 27. Oktober 2020 verstrichene Zeitraum von sieben Wochen und fünf Tagen stellt sich ebenfalls als zügige Verfahrensförderung dar. Der Strafkammervorsitzende hat, wie oben dargestellt, unmittelbar nach Anklageerhebung mit der Abstimmung von Hauptverhandlungsterminen begonnen und auf die einen zeitnahen Beginn zunächst nicht zulassenden Mitteilungen der damals beteiligten Verteidiger mit einer mündlichen Erörterung der Terminierungsmöglichkeiten reagiert, aus der sich die sodann erfolgte Terminierung ergeben hat. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Strafkammervorsitzende in diesem Verfahrensstadium mit der besonders zügigen Eröffnung des Hauptverfahrens bereits am 3. September 2021 noch nicht rechnen konnte, und es deshalb nicht nahe lag, noch frühere Termine als den von der Strafkammer als ersten möglichen Hauptverhandlungstag angebotenen 22. Oktober 2020 vorzuschlagen. Im Ergebnis hat die Strafkammer damit den nach Abstimmung mit den Verteidigern und unter Berücksichtigung des Interesses der Angeklagten, von den Verteidigern ihrer Wahl vertreten zu werden, frühestmöglichen Beginn der Hauptverhandlung gewählt und zu diesem Zweck auch die Bearbeitung anderer, weniger dringlicher Verfahren zurückgestellt. dd) Die Terminierung der Hauptverhandlung genügt (noch) den Anforderungen des Gebotes besonderer Beschleunigung in Haftsachen (nachfolgend Ziff. (1)). Die tatsächliche Durchführung der Hauptverhandlung weist demgegenüber allerdings im geringen Umfang von zwei Wochen eine verzögerte Behandlung auf (nachfolgend Ziff. (2)). (1) Die Planung und Terminierung der Hauptverhandlung durch den Strafkammervorsitzenden wird den (Mindest-) Anforderungen des Gebotes besonderer Beschleunigung des Verfahrens in Haftsachen, wonach grundsätzlich mehr als ein voller Hauptverhandlungstag pro Woche vorzusehen ist, noch gerecht. Als „vollen“ Hauptverhandlungstag hat der Senat dabei eine Hauptverhandlungsdauer von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr abzüglich einer oder mehrerer zur Aufrechterhaltung der Konzentration erforderlicher Pausen von einer Stunde, mithin sechs Zeitstunden angesehen. Zunächst hatte der Strafkammervorsitzende mit Verfügung vom 3. September 2021 die Hauptverhandlung auf den 27. Oktober 2020 (8.00 bis 9.00 Uhr) mit insgesamt 19 Fortsetzungsterminen am 4. November 2020 (halbtägig), am 11. und 16. November 2020 (jeweils ganztägig), am 20. November 2020 (halbtägig), am 23. November 2020 (ganztägig), am 25. November 2020 (halbtägig), am 1. Dezember 2020 (halbtägig), am 2. Dezember 2020 (ganztägig), am 4., 7. und 8. Dezember 2020 (jeweils halbtägig), am 9. Dezember 2020 (ganztägig), am 14. Dezember 2020 (halbtägig), am 15., 18. und 22. Dezember 2020 (jeweils ganztägig), sowie am 8., 11. und 18. Januar 2021 (jeweils ganztägig) anberaumt. Die durchschnittliche Anzahl an Verhandlungsstunden pro Woche beträgt nach der Terminierung etwas mehr als siebeneinhalb Stunden und überschreitet damit geringfügig die Mindestanforderungen aus dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 (Bl. 2359) sind ferner auf den 14. Januar 2021 (von 8.00 Uhr bis 11.00 Uhr), auf den 22. Januar 2021 (von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr), auf den 1. und 2. Februar 2021 (jeweils ganztätig), auf den 17. Februar 2021 (von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr), auf den 23. Februar 2021 (von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr) sowie auf den 24. Februar 2021 (ganztägig) weitere sieben Hauptverhandlungstermine anberaumt worden. Die wöchentliche Zahl an Verhandlungsstunden aus diesem Terminierungsabschnitt liegt bei fünfeinviertel Stunden und unterschreitet damit die vorstehend erörterten Mindestanforderungen. Mit weiterer Verfügung vom 19. Januar 2021 hat schließlich der Vorsitzende insgesamt 18 weitere Termine für die Zeit vom 1. März 2021 bis zum 26. Mai 2021 anberaumt, namentlich auf den 1. März 2021 (ganztägig), auf den 16. März 2021 (von 8.00 Uhr bis 10.00), auf den 24. März 2021 (ganztägig), auf den 26. März 2021 (ganztägig), auf den 31. März 2021 (ganztägig), auf den 6. April 2021 (von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr), auf den 8. April 2021 (von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr) sowie sieben weitere ganztägige sowie fünf halbtägige Termine, die allerdings, da die Urteilsverkündung am 8. April 2021 stattfand, nicht mehr benötigt wurden. Die Terminierung bis einschließlich zum 8. April 2021 genügt mit knapp sechseinhalb Hauptverhandlungsstunden pro Woche gerade noch den sich aus dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen ergebenden Mindestanforderungen. Die Bewertung der gesamten Terminplanung im Zeitraum vom 27. Oktober 2020 bis zum 8. April 2021 ergibt unter Zugrundelegung von 156 anberaumten Hauptverhandlungsstunden über einen Zeitraum vom 23 Wochen hinweg eine den Anforderungen des Beschleunigungsgebotes mit etwas mehr als durchschnittlich einem vollen Hauptverhandlungstag pro Woche (etwa sechseinviertel Stunden) gerade noch genügende Hauptverhandlungsplanung. Zu keiner vermeidbaren Verzögerung hat im Übrigen der Umstand geführt, dass der Kammervorsitzende Zeugen zur Hauptverhandlung nicht bereits im Rahmen der ursprünglichen Terminierung, sondern sukzessive im Verlauf der Hauptverhandlung geladen hat. Insoweit sind mit Ladungsverfügungen vom 2. November 2020 vier Zeugen, Verfügung vom 12. November 2020 zwei Zeugen, mit Verfügung vom 17. November 2020 zwei Zeugen, mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 ein Zeuge, mit Verfügung vom 9. Dezember ein Zeuge, mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 eine Zeugin geladen worden. Dass das Verfahren bei früherer Ladung dieser Zeugen früher zum Abschluss gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Insgesamt genügt die Hauptverhandlungsplanung und Terminierung damit – noch – den Mindestanforderungen des besonderen Beschleunigungsgebotes in Haftsachen. (2) Die tatsächliche Durchführung der Hauptverhandlung weist demgegenüber vermeidbare Verzögerungen auf, die allerdings kein großes Ausmaß annehmen und die der Senat, da sie einer konkreten Berechnung nicht zugänglich sind, im Rahmen wertender Betrachtung auf zwei Wochen bemessen hat. Dabei war zunächst zu berücksichtigen, dass die Strafkammer innerhalb der sich über 23 Wochen erstreckenden Hauptverhandlung insgesamt 24 Hauptverhandlungstermine durchgeführt hat, deren Dauer allerdings im Durchschnitt – unter Berücksichtigung eines nachvollziehbar verhandlungsfreien Zeitraums über die Weihnachtstage bis zum Beginn des neuen Jahres 2021 von etwa einer Woche – mit etwas weniger als drei Stunden lediglich einem knappen halben Verhandlungstag entsprach. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Strafkammer durch drei Anordnungen nach § 249 Abs. 2 StPO insgesamt 94 in der Akte enthaltene Urkunden zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens gemacht und auf diese Weise die Beweisaufnahme in einem etwa zwei Hauptverhandlungstage entsprechenden Umfang außerhalb der Hauptverhandlung gefördert hat, erhöht sich die wöchentliche Hauptverhandlungsdauer – rechnerisch – auf etwa dreieinviertel Stunden. Trotz der hiernach häufigen Fälle einer im Vergleich zur ursprünglichen Planung vorzeitigen Unterbrechung der Hauptverhandlung weist der Verfahrensabschnitt der Hauptverhandlung nur eine eher geringe, vom Senat mit zwei Wochen bemessene dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen widersprechende vermeidbare Verzögerung auf. Bei dem insoweit zugrunde gelegten Beurteilungsmaßstab hat der Senat zunächst berücksichtigt, dass die tatsächliche Durchführung der Hauptverhandlung generell zahlreichen Unwägbarkeiten, etwa im Hinblick auf den Gang der Beweisaufnahme, das sich hieraus ergebende Verteidigungsverhalten der Angeklagten und gesundheitliche Probleme, unterliegt, weshalb es im Rahmen der Gesamtbetrachtung grundsätzlich vorrangig auf eine angemessen zügige Planung der Hauptverhandlung und nur sekundär auf die tatsächliche Durchführung der Hauptverhandlung ankommt. Gleichwohl kann das Beschleunigungsgebot in Haftsachen auch dadurch verletzt werden, dass an den jeweiligen Sitzungstagen nur kurze, den Sitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wird (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Januar 2013, Az.: 2 BvR 2098/12). Im vorliegenden Verfahren sind Ausfälle von Hauptverhandlungsterminen und gegenüber der ursprünglichen Planung vorzeitige Unterbrechungen in einer Vielzahl von Fällen auf unvorhergesehene und deshalb nicht im Sinne vermeidbarer justizseitiger Verzögerung des Verfahrens zu wertende Umstände zurückzuführen. Im Einzelnen: Die vorzeitige Beendigung des – ganztägig geplanten – Hauptverhandlungstermins vom 11. November 2020 um 10.45 Uhr sowie die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 16. November 2021 waren maßgeblich auf das Verhalten der Verteidiger der Angeklagten, darunter auch des Angeklagten …, zurückzuführen. Der Vorsitzende hatte in der Hauptverhandlung vom 11. November 2020 mitgeteilt, dass weitere drei – Finanzermittlungen betreffende – Aktenbände zur Verfahrensakte nachgereicht worden waren, deren Zurverfügungstellung an die Verteidiger in digitalisierter Form geplant sei. Mehrere Verteidiger, darunter die zwei Verteidiger des Angeklagten …, beantragten sofortige Akteneinsicht und Unterbrechung der Hauptverhandlung. Nachdem der Vorsitzende mitgeteilt hatte, dass der nachfolgende Hauptverhandlungstermin vom 16. November 2020 entfallen werde und zugleich die Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet hatte, beanstandete der Verteidiger des Angeklagten … die Entscheidung, die Hauptverhandlung fortzusetzen und beantragte die Aussetzung des Verfahrens. Dem Antrag schlossen sich die weitere Verteidigerin des Angeklagten … und andere Verteidiger an, wobei zugleich erklärt wurde, den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückzunehmen, sofern die Hauptverhandlung vom 11. November 2020 unterbrochen werde. Anschließend kam der Kammervorsitzende dem Ansinnen auf Unterbrechung der Hauptverhandlung nach. Der geplante Hauptverhandlungstermin vom 25. November 2021 ist ausweislich einer Verfügung des Kammervorsitzenden vom 17. November 2020 wegen eines nicht verschiebbaren Arzttermins (Nachsorgetermin) einer erkrankten Beisitzerin aufgehoben worden. Das Entfallen des Hauptverhandlungstermins vom 14. Dezember 2020 – betreffend den Angeklagten … – ist darauf zurückzuführen, dass an diesem Tage das Urteil gegen die Mitangeklagten … und … – das Verfahren war insoweit am 7. Dezember 2021 abgetrennt worden – verkündet worden ist. Weitere erhebliche Abweichungen von der ursprünglichen Hauptverhandlungsplanung im Januar 2021 waren auf eine mit starken Krankheitssymptomen begleitete Infektion des Kammervorsitzenden mit dem SARS-CoV-2-Erreger zu-rückzuführen. Ausweislich eines Vermerks des Kammervorsitzenden vom 4. Januar 2020 hatte sich dieser – ebenso wie seine Ehefrau – im Dezember 2020 mit dem genannten Erreger infiziert und wies am 23. Dezember 2020 erste Krankheitssymptome auf, die sich in den Folgetagen verstärkten. Sein Gesundheitszustand verschlechterte sich in den Folgetagen und nochmals erheblich bis etwa zum Jahresende 2020. Ein zunächst bis zum 2. Januar 2021 durch das zuständige Gesundheitsamt angeordneter Quarantänestatus wurde wegen der Schwere der Erkrankung bis zum 5. Januar 2021 verlängert. Die behandelnde Ärztin erteilte eine Krankschreibung bis zum 8. Januar 2021. Ausweislich eines Vermerks des stellvertretenden Kammervorsitzenden vom 6. Januar 2021 wurde wegen der Erkrankung die Aufhebung der Hauptverhandlungstermine vom 8. und 14. Januar 2021 angeordnet sowie für den 11. Januar 2021 eine Verkürzung des ursprünglich ganztägig geplanten Termins auf zwei Stunden angeordnet. Die teilweise Aufrechterhaltung des Termins vom 11. Januar 2021 war offensichtlich erforderlich, um eine Überschreitung der Unterbrechungshöchstfrist (zuletzt hatte die Hauptverhandlung davor am 22. Dezember 2021 stattgefunden) zu vermeiden. Eine wesentliche Verkürzung des ganztägig geplanten Hauptverhandlungstermins vom 1. Februar 2021 war darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte … um eine längere Unterbrechung der Hauptverhandlung beantragt hatte, um – im Protokoll der Hauptverhandlung nicht näher spezifizierte – akute gesundheitliche Probleme zu beheben. Die Hauptverhandlung wurde deshalb zunächst um 10.50 Uhr unterbrochen und um 13.05 Uhr fortgesetzt. In der Zwischenzeit hatte sich herausgestellt, dass nach einer Mitteilung der Untersuchungshaftanstalt der Angeklagte … unter Quarantäne stehe. Die Hauptverhandlung konnte daher an diesem Tag nicht weiter fortgesetzt werden. Am 17. Februar 2021 wurde die Hauptverhandlung zunächst verspätet begonnen, da der Vorsitzende einem Ersuchen der Verteidiger des Angeklagten … nachgekommen war, diesen Zeit für eine Besprechung mit ihrem Mandanten vor der Sitzung einzuräumen. Anschließend wurde die Hauptverhandlung bereits nach einer Stunde und zehn Minuten unterbrochenen, um danach mit den Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche nach § 257b StPO zu führen. Am 24. Februar 2021 begann die ganztätig geplante Hauptverhandlung verspätet um 10.35 Uhr, da der Angeklagte … über Hals- und Kopfschmerzen berichtet hatte und daher einem – mit negativem Ergebnis verlaufenen – Schnelltest auf den SARS-Cov-2-Erreger zugeführt wurde. Das Entfallen des Hauptverhandlungstages vom 26. März 2021 war schließlich – wie der Senat aus dem zeitlichen Zusammenhang entnimmt – darauf zurückzuführen, dass in der Hauptverhandlung vom 24. März 2021 die Beweisaufnahme geschlossen werden konnte und den Verfahrensbeteiligten hinreichende Gelegenheit zur Vorbereitung der Schlussvorträge zu geben war. Der Termin vom 6. April 2021 endete nach etwas mehr als zwei Stunden, nachdem die Schlussvorträge gehalten und den Angeklagten … und Ö… das letzte Wort gewährt worden war. Am 8. April 2021 war die Urteilsverkündung nach zweieinhalb Stunden abgeschlossen. Im Ergebnis haben in zahlreichen Fällen nicht von Vornherein planbare Umstände zu Terminausfällen oder teils erheblichen Verkürzungen der Hauptverhandlungsdauer geführt. Gleichwohl finden sich daneben auch wiederholt kürzere Termine und mehrere Terminsaufhebungen, deren Ursachen in der Verfahrensakte nicht dokumentiert, deshalb nicht näher aufklärbar und im Ergebnis jedenfalls überwiegend der Strafkammer zuzurechnen sind. Der Senat geht deshalb nach zusammenfassender Würdigung dieses Verfahrensabschnittes von einer nicht in der Planung, aber in der Durchführung der Hauptverhandlung aufgetretenen vermeidbaren Verzögerung von zwei Wochen aus. ee) Das Verfahren von Urteilsverkündung bis zur Absetzung des Urteils ist mindestens angemessen betrieben worden. Das Gericht hat die Urteilsabsetzungsfrist nicht ausgeschöpft. Das Urteil ist am 8. Juni 2021 und damit etwas mehr als zwei Wochen vor Ablauf der Absetzungsfrist am 24. Juni 2021 zu den Akten gelangt. Dies ist bei der Komplexität des Verfahrens mit zwei Angeklagten (allerdings abgekürzt hinsichtlich des Mitangeklagten …), 24 Verhandlungstagen, aufwändiger Beweiswürdigung und schriftlichen Urteilsgründen von 94 Seiten, als eine beschleunigte Behandlung zu bewerten. Dabei übersieht der Senat nicht, dass die Höchstrist des § 275 Abs. 1 StPO keine Regelfrist ist (vgl. LR/Lind, StPO, 27. Aufl., § 120 Rdn. 27). Mit dieser Bestimmung, die für das erkennende Gericht gestaffelt nach der Dauer der Hauptverhandlung eine Frist zur Niederlegung der schriftlichen Urteilsgründe festlegt, hat der Gesetzgeber zunächst in abstrakter Form zum Ausdruck gebracht, welchen Zeitraum er für die Fertigstellung eines Urteils nach Ende der Hauptverhandlung noch als angemessen ansieht. Gleichwohl handelt es sich hierbei um eine Höchstfrist, die, vor allem in Haftsachen, das Gericht nicht von der Verpflichtung entbindet, die Urteilsgründe des bereits verkündeten Urteils unverzüglich, das heißt ohne vermeidbare justizseitige Verzögerungen, schriftlich niederzulegen (vgl. BGH NStZ 1992, 398). Das Gebot der bestmöglichen Verfahrensförderung ergreift damit auch den Prozess der Urteilserstellung. (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2005, Az.: 2 BvR 2057/05). Die Kammer ist – auch gemessen an diesen Grundsätzen – den Anforderungen für die Verfahrensbeschleunigung gerecht geworden. ff) Eine vermeidbare, dem Angeklagten nicht zuzurechnende Verfahrensverzögerung von drei Wochen trat allerdings im nachfolgenden Verfahrensabschnitt dadurch ein, dass der Vorsitzende das Protokoll der Hauptverhandlung erst am 29. Juni 2021, somit drei Wochen nachdem das Urteil abgesetzt wurde, fertiggestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss in Haftsachen das Protokoll parallel mit den schriftlichen Urteilsgründen erstellt werden. Ist der Prozess der Fertigstellung des Protokolls mit Urteilsabsetzung nicht abgeschlossen, ist in aller Regel von einer vermeidbaren Verfahrensverzögerung auszugehen (vgl. BVerfG NJW 2006, 1336; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. März 2006, Az.: 2 BvR 170/06; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2005, Az.: 2 BvR 2057/05; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. September 2018, Az.: 2 Ws 645/18). Die Anfertigung eines – wie hier – nicht außergewöhnlich umfangreichen Protokolls darf grundsätzlich nicht länger dauern als die Niederschrift des Urteils (vgl. BVerfG NJW 2006, 1336). Gründe, aus denen sich im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung ergeben könnten, sind nicht ersichtlich. Dabei kann der Umstand, dass der Vorsitzende sich nach der Urteilsabsetzung am 8. Juni 2021 bis zum 25. Juni 2021 im Jahresurlaub befand, zu keiner anderen Bewertung führen, da dieser Urlaub sich nicht verfahrensverlängernd ausgewirkt hätte, wenn das Protokoll zugleich mit der Urteilsabsetzung fertiggestellt worden wäre. gg) Die weitere Behandlung der Sache durch die Strafkammer erfolgte zunächst ohne beachtlichen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot. Nach Eingang der Revisionsbegründung des Angeklagten am 12. August 2021 hat die Vorsitzende nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 14. August 2021, mit Verfügung vom 18. August 2021 die Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft veranlasst. Diese gingen dort am 23. August 2021 ein. hh) Eine vermeidbare vom Angeklagten nicht zu vertretende Verzögerung von, nach Bewertung durch den Senat, elf Wochen und einem Tag ist in der Folge dadurch eingetreten, dass dem Revisionsverfahren nach Eingang der Akte bei der Staatsanwaltschaft am 23. August 2021 erst am 16. November 2021 Fortgang gegeben worden ist und die Akten erst dann an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet worden sind. (1) Nach Eingang der Akte bei der Staatsanwaltschaft am 23. August 2021 legte der Amtsinspektor mit Verfügung vom 27. August 2021 die Akte der zuständigen Staatsanwältin vor, die erst am 16. November 2021 vermerkt hat, dass keine Gegenerklärung in der Sache … abgegeben werden soll. Der erhebliche Zeitablauf von zwölf Wochen und einem Tag ist ausweislich der vom Senat eingeholten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2021 unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Revision gegen das Urteil der Kammer vom 14. Dezember 2020 betreffend den vormals Mitangeklagten … begründen musste. Die Revisionsbegründung erfolgte dann am 28. Oktober 2021, nachdem die Anfragen der Staatsanwaltschaft betreffend eine wechselseitige Revisionsrücknahme zunächst unbeantwortet geblieben waren. Indes beruhte der Umstand, dass die Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den nach entsprechender Verfahrensabtrennung bereits am 14. Dezember 2020 verurteilten Angeklagten … nicht schon zu einem deutlich früheren Zeitpunkt geprüft und vorbereitet werden konnte, darauf, dass auch das dortige Protokoll durch den Vorsitzenden erst am 29. Juni 2021 fertiggestellt wurde und das Urteil erst danach, somit zeitgleich mit dem Urteil vom 8. April 2021, zugestellt wurde, ohne dass hierfür nachvollziehbare Gründe vorlagen. Ebenfalls bietet die Anregung der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2021, ein am 4. September 2021 im Haftraum des Angeklagten sichergestelltes Mobiltelefon mit SIM-Karte und Ladegerät zu beschlagnahmen, keinen nachvollziehbaren Grund dafür, die Akten im Hinblick auf das den Angeklagten … betreffende Revisionsverfahren zunächst nicht weiterzuleiten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschlagnahme und gegebenenfalls die Auswertung der auf dem Gerät gespeicherten Daten auf den Gang des Revisionsverfahrens Einfluss hätten haben können. (2) Von diesem Zeitraum von zwölf Wochen und einem Tag war eine Bearbeitungszeit – auch vor dem Hintergrund des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens – von jedenfalls einer Woche zur Klärung der Frage, ob und mit welchem Inhalt eine Revisionsgegenerklärung abgegeben werden sollte (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO), abzuziehen (BVerfG StV 2006, 81; vgl. dazu Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15). Insofern war eine verzögerte Behandlung von letztlich elf Wochen und einem Tag einzustellen. ii) Eine weitere vermeidbare Verzögerung von einem Monat und einer Woche ist dadurch eingetreten, dass die erste Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe mangels Fertigstellung des Protokolls unwirksam war und das Urteil erneut zugestellt werden musste und daher die Revisionsbegründungsfrist erst mit der erneuten Zustellung der Urteilsgründe in Gang gesetzt worden ist. (1) Am 17. November 2021 ist durch die bearbeitende Staatsanwältin die Übersendung der Akte an die Generalstaatsanwaltschaft verfügt worden. Am 23. November 2021 fiel bei der Prüfung durch die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg auf, dass das Protokoll der Hauptverhandlung nicht fertig gestellt worden war, da ein Teilprotokoll nicht von der an der Sitzung teilnehmenden Urkundsbeamtin unterzeichnet war. Der Fehler wurde durch das Landgericht am 25. November 2021 durch Nachholung der fehlenden Unterschrift behoben. Am selben Tag verfügte die Kammervorsitzende die erneute Urteilszustellung. Nach Zustellung der Urteilsgründe am 1. Dezember 2021 läuft die Revisionsbegründungsfrist nun am 3. Januar 2022 ab. (2) Die hierdurch entstandene dem Angeklagten nicht zuzurechnende Verzögerung bemisst der Senat, trotz der zeitnahen Korrektur, auf einen Monat und eine Woche. c) Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau führen die aufgezeigten Verstöße gegen das Gebot besonderer Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen noch nicht zur Aufhebung des Haftbefehls. Der Freiheitsanspruch des Angeklagten hat unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zum jetzigen Zeitpunkt noch hinter dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse zurückzutreten. Dabei hat der Senat zunächst die durch die bisherige – lange, aber noch nicht sehr lange – Dauer der Untersuchungshaft von einem Jahr und neun Monaten bewirkte erhebliche Einschränkung des Freiheitsgrundrechts des Angeklagten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in die Abwägung eingestellt. Ferner waren die vorgehend festgestellten, vom Angeklagten nicht zu vertretenden und mangels sachlicher Rechtfertigung auch vermeidbaren justiziellen Verfahrensverzögerungen zu berücksichtigen, die in der Summe zunächst 21 Wochen betragen. Diesen Zeitraum hat der Senat allerdings durch die zügige Verfahrensförderung im Verfahrensabschnitt zwischen Eingang der Anklage bei der Strafkammer bis zum Beginn der Hauptverhandlung als zum Teil kompensiert angesehen. Die Strafkammer hat insoweit nicht nur die Eröffnungsentscheidung in der komplexen und aufwändigen Sache innerhalb eines ungewöhnlich kurzen Zeitraums bei zugleich erkennbar sehr sorgfältiger Prüfung getroffen, sondern auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens innerhalb von weniger als acht Wochen mit der Durchführung der Hauptverhandlung begonnen. Der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Eintritt der Eröffnungsreife im Regelfall – und angesichts des Umfangs und der Komplexität der Sache auch hier – mit den Anforderungen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen zu vereinbarende Zeitraum von etwa drei Monaten bis zum Beginn der Hauptverhandlung (vgl. oben Ziff. II. 5. a) aa)) wurde damit ebenfalls deutlich unterschritten. Der Senat hat deshalb die eingetretenen vermeidbaren Verfahrensverzögerungen in einem Umfang von sechs Wochen als durch die dargestellte besonders zügige Behandlung als kompensiert angesehen und in die Gesamtabwägung eine noch immer umfangreiche vermeidbare, justizseitig zu verantwortende und dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung von etwa 15 Wochen beziehungsweise etwa dreieinhalb Monaten in die Abwägung eingestellt. Diesen das Verfahren kennzeichnenden Umständen war das Gewicht des staatlichen Strafverfolgungsinteresses gegenüberzustellen. Dabei war zu berücksichtigen, dass sich das Gewicht des staatlichen Strafanspruches vorliegend dadurch erhöht hat, dass im Rahmen einer durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten als erwiesen angesehen worden ist. Wenngleich die erstinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe grundsätzlich nur ein Indiz für das Gewicht der zu verfolgenden Straftaten darstellt, deutet die sehr hohe durch das Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren unter Festsetzung von 30 Einzelstrafen im Bereich von vier Jahren bis zu sieben Jahren neun Monaten sowie die ebenfalls hohe Einziehungssumme von 911.760,00 Euro auf das erhebliche Gewicht der dem Angeklagten vorgeworfenen Betäubungsmittelstraftaten hin. Lediglich klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass der mögliche Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe von vier Jahren und drei Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2010 nicht in die Abwägung einzustellen war, da diese nicht durch den hier verfahrensgegenständlichen Haftbefehl gesichert wird. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände und unter Abwägung des Freiheitsanspruches des Angeklagten gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit erweist sich der Verfahrensablauf als mit dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen derzeit noch vereinbar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.