Beschluss
26 WF 79/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pflegeeltern sind nicht generell als Interessenträger im Sinne des § 2 Nr. 2 KostO anzusehen, wenn sie nach § 1632 Abs. 4 BGB die Verbleibensanordnung beantragen.
• Eine wirksame Übernahmeerklärung (Vergleich) begründet Kostentragungspflicht nach § 3 Nr. 2 KostO gegenüber der Staatskasse.
• Sachverständigenkosten gehören nach der Legaldefinition in § 1 KostO zu den Kosten des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Entscheidungsgründe
Keine Interessenschuld der Pflegeeltern bei Verbleibensantrag; Haftung aus Vergleich • Pflegeeltern sind nicht generell als Interessenträger im Sinne des § 2 Nr. 2 KostO anzusehen, wenn sie nach § 1632 Abs. 4 BGB die Verbleibensanordnung beantragen. • Eine wirksame Übernahmeerklärung (Vergleich) begründet Kostentragungspflicht nach § 3 Nr. 2 KostO gegenüber der Staatskasse. • Sachverständigenkosten gehören nach der Legaldefinition in § 1 KostO zu den Kosten des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Antragsteller (Pflegeeltern) waren beteiligt an einem Verfahren nach § 1632 Abs. 4 BGB, in dem es um die Herausgabe des Pflegekindes ging. Am 19. Oktober 1999 schlossen die Antragsteller einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie die hälftigen Verfahrens- und Vergleichskosten übernahmen. Das Amtsgericht Düren setzte mit Kostenrechnung vom 17.12.1999 Gesamtkosten in Höhe von 23.764,02 DM fest und brachte die Hälfte (11.882,01 DM) zu Lasten der Antragsteller an. Sowohl die Antragsteller als auch der Bezirksrevisor erhoben Erinnerungen gegen die Kostenrechnung. Das Amtsgericht wies die Erinnerungen zurück; die Beschwerde wurde eingelegt. Streitgegenstand war, ob die Antragsteller über die vereinbarte Übernahmepflicht hinaus als Interessenträger gemäß § 2 Nr. 2 KostO für die weiteren Kosten haften müssten. • Die Kostenübernahme der Antragsteller durch den Vergleich vom 19.10.1999 ist wirksam und begründet nach § 3 Nr. 2 KostO eine Kostentragungspflicht gegenüber der Staatskasse; deshalb sind die in der Kostenrechnung ausgewiesenen hälftigen Kosten in Ansatz gebracht worden. • Sachverständigenkosten sind gemäß § 1 KostO als Auslagen i.S.v. § 137 Nr. 6 KostO Teil der Verfahrenskosten und damit von der übernommenen Haftung umfasst. • Eine weitergehende Haftung der Antragsteller nach § 2 Nr. 2 KostO kommt nicht in Betracht. Nach der vom Senat übernommenen Auffassung sind Pflegeeltern, die nach § 1632 Abs. 4 BGB eine Verbleibensanordnung beantragen, nicht als Interessenberechtigte i.S.v. § 2 Nr. 2 KostO anzusehen, auch wenn sie durch ihren Antrag ein eigenes Interesse verfolgen. • Die Entstehungsgeschichte und der Zweck von § 1632 Abs. 4 BGB sprechen dagegen, Pflegeeltern bei Ausübung des schutzgerichteten Antragsrechts mit dem Kostenrisiko einer Interessenschuld zu belasten; das Kindeswohl soll durch das Antragsrecht geschützt werden, ohne die Pflegeeltern von dessen Ausübung abzuschrecken. Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet; die Kostenrechnung des Amtsgerichts Düren vom 17.12.1999 ist in der geltend gemachten Höhe von insgesamt 23.764,02 DM zutreffend und die Antragsteller sind aufgrund ihres Vergleichs zur Zahlung der hälftigen Kosten in Höhe von 11.882,01 DM nach § 3 Nr. 2 KostO verpflichtet. Eine darüberhinausgehende Kostentragungspflicht nach § 2 Nr. 2 KostO wird verneint, da Pflegeeltern bei der Geltendmachung einer Verbleibensanordnung nicht als Interessenträger i.S.d. Vorschrift anzusehen sind. Die Anschlussbeschwerde des Bezirksrevisors, weitere Kosten den Antragstellern aufzuerlegen, bleibt damit ebenfalls ohne Erfolg. Damit besteht für die Antragsteller keine weitergehende Haftung; ihre Verpflichtung beschränkt sich auf die im Vergleich übernommene hälftige Kostenlast.