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Beschluss

2 WF 156/23

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0307.2WF156.23.00
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Leitsätze
1. Haben die Beteiligten in einem Umgangsverfahren eine unklare und nicht vollstreckbare Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten getroffen, ist eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten veranlasst.(Rn.18) 2. Zu den Voraussetzungen der Hinzuziehung von als Ergänzungspfleger bestellten Pflegeeltern als Beteiligte nach § 7 Abs. 2 und 3 FamFG.(Rn.29) 3. Es entspricht in aller Regel nicht der Billigkeit, den am Verfahren beteiligten Pflegeeltern Gerichtskosten aufzuerlegen, wenn ihnen kein vorwerfbares Verhalten zur Last liegt.(Rn.38)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Pflegeeltern wird Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 24.10.2023 (Az. 4 F 33/23) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu gleichen Teilen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Haben die Beteiligten in einem Umgangsverfahren eine unklare und nicht vollstreckbare Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten getroffen, ist eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten veranlasst.(Rn.18) 2. Zu den Voraussetzungen der Hinzuziehung von als Ergänzungspfleger bestellten Pflegeeltern als Beteiligte nach § 7 Abs. 2 und 3 FamFG.(Rn.29) 3. Es entspricht in aller Regel nicht der Billigkeit, den am Verfahren beteiligten Pflegeeltern Gerichtskosten aufzuerlegen, wenn ihnen kein vorwerfbares Verhalten zur Last liegt.(Rn.38) 1. Auf die Beschwerde der Pflegeeltern wird Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 24.10.2023 (Az. 4 F 33/23) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu gleichen Teilen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500 Euro festgesetzt. I. Die Beschwerde der Pflegeeltern betrifft die Kostenentscheidung in einem Verfahren wegen Regelung des Umgangs zwischen dem Kind A. und dem Antragsteller, dem Großvater väterlicherseits. Die Beschwerdeführer sind die Pflegeeltern des am . .2017 geborenen Kindes A., das seit dem 10.08.2018 seinen Lebensmittelpunkt bei ihnen hat. Die Antragsgegnerin ist die Mutter des betroffenen Kindes. Ihr wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 18.02.2019 (Az. 5 F 221/18) das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Jugendamt der Stadt Karlsruhe, Stadtamt Durlach, zum Ergänzungspfleger bestimmt. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 20.07.2023 (Az. 1 F 19/19) - im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens - wurden die Beschwerdeführer zu Pflegern des Kindes bestimmt. Der mutmaßliche biologische Vater des Kindes - der Sohn des Antragstellers - ist im Januar 2018 tödlich verunglückt. Zwischen A. und der Mutter fanden bis April 2022 dreiwöchige begleitete Umgangskontakte statt, die aufgrund einer Inhaftierung der Mutter im Zeitraum von April bis Oktober 2022 unterbrochen wurden. Danach fanden keine Umgänge statt. Am 24.01.2023 hat der Antragsteller beantragt, ihm Umgang mit seiner Enkeltochter einzuräumen. Die Pflegeeltern haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Ein Umgang zwischen dem Antragsteller und A. entspreche aufgrund der psychischen Verfassung A.s derzeit nicht dem Kindeswohl. A. sei emotional instabil und habe bereits auf die Umgänge mit ihrer Mutter mit Symptomen einer Retraumatisierung reagiert, weshalb beabsichtigt sei, die begleiteten Umgangskontakte mit der Mutter nach deren Anbahnung in einem zeitlich reduzierten Umfang durchzuführen. Ein zusätzlicher Umgang mit dem Antragsteller würde A.s Wohl gefährden. Das Amtsgericht hat A. einen Verfahrensbeistand bestellt sowie den Antragsteller, die Antragsgegnerin, die Pflegeeltern, den Verfahrensbeistand und das Jugendamt am 29.09.2023 persönlich angehört. Im Termin am 29.09.2023 haben die Beteiligten folgende Vereinbarung geschlossen: 1. Die Pflegeeltern sowie die leibliche Mutter sind sich dahingehend einig, dass zwischen der Mutter und A. ein begleiteter Umgang stattfinden soll. 2. Die Beteiligten werden die Durchführung des begleiteten Umgangs beim Jugendamt beantragen. Die Einzelheiten des Umgangs werden sodann zwischen den Pflegeeltern, der Mutter und den Fachkräften des Jugendamtes noch in weiteren Gesprächen abgestimmt werden. In diesen Gesprächen soll dann geklärt werden, ob und wann der Großvater von A. in den begleiteten Umgang einbezogen werden kann. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Jeder der Beteiligten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Mit Beschluss vom 24.10.2023 hat das Amtsgericht von einer familiengerichtlichen Entscheidung zur Regelung des Umgangs abgesehen (Ziffer 1), die Gerichtskosten dem Antragsteller, der Antragsgegnerin und den Pflegeeltern zu gleichen Teilen auferlegt und von der Erstattung der außergerichtlichen Kosten abgesehen (Ziffer 2). Zur Begründung der Kostenentscheidung hat sich das Amtsgericht auf §§ 83 Abs. 2 und 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG bezogen und ausgeführt, zwar hätten sich die Beteiligten im Termin auf eine Kostenregelung verständigt; die gesetzliche Kostenverteilung nach § 83 FamFG wegen einer Erledigung des Verfahrens durch Vergleich setze jedoch in Umgangssachen das wirksame Zustandekommen eines gerichtlich gebilligten Vergleichs im Sinne von § 156 Abs. 2 FamFG voraus. Eine gerichtliche Billigung der am 29.09.2023 geschlossenen Vereinbarung komme jedoch mangels Kindesanhörung sowie fehlender Vollstreckbarkeit der Vereinbarung nicht in Betracht. Gegen den ihnen am 24.10.2023 zugestellten Beschluss haben die Pflegeeltern mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt. Die Pflegeeltern sind der Auffassung, dass sie weder mit Gerichtskosten noch mit außergerichtlichen Kosten belastet werden dürften. Die übrigen Beteiligten sind der Beschwerde nicht entgegengetreten. Der Senat hat mit Verfügung vom 17.01.2024 auf die beabsichtigte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung hingewiesen. Stellungnahmen dazu sind nicht eingegangen. II. Die auf den Kostenausspruch beschränkte Beschwerde der Pflegeeltern ist zulässig (1.) und führt zur Abänderung der Kostenentscheidung (2.). 1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der allein gegen die Kostenentscheidung gerichteten Beschwerde bestehen nicht. Die Anfechtung von Kostenentscheidungen, die in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen sind, ist unabhängig davon statthaft, ob ein Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt wurde (vgl. Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 81 Rn. 32 und § 83 Rn. 11). Auf die Frage, in welcher Höhe die Pflegeeltern durch die Kostenentscheidung beschwert sind, kommt es für die Zulässigkeit nicht an, weil es sich vorliegend um keine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG handelt. 2. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Das Amtsgericht ist zwar im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG richtet (a.). Die Entscheidung des Amtsgerichts über die Kostentragungspflicht, die der Senat vollumfänglich zu überprüfen hat, entspricht jedoch insoweit nicht billigem Ermessen, als den Pflegeeltern auferlegt wurde, die Gerichtskosten teilweise zu tragen (b.). a. Über die Verteilung der Kosten des ersten Rechtszugs ist vom Familiengericht gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Denn die Beteiligten haben weder eine vollstreckbare Kostenregelung einvernehmlich getroffen (1)) noch ist das Verfahren durch einen wirksamen Vergleich erledigt worden, weshalb § 83 Abs. 1 FamFG keine Anwendung findet (2)). 1) Eine vorrangige Vereinbarung der Beteiligten über die Verteilung der Kosten liegt nicht vor. Insbesondere ist die in § 3 der Vereinbarung vom 29.09.2023 getroffene Kostenregelung nicht hinreichend bestimmt und somit nicht vollstreckbar. Zwar können die Beteiligten auch in einem Umgangsverfahren grundsätzlich eine isolierte Kostenvereinbarung treffen, weil sie insoweit - anders als in der Hauptsache - dispositionsbefugt sind (vgl. Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 83 FamFG). Dennoch ist die Kostenregelung in § 3 der Vereinbarung derart unbestimmt, dass eine zweifelsfreie Festlegung darüber, wer und zu welchem Anteil die Gerichtskosten tragen soll, auch im Wege der Auslegung nicht möglich ist. Ausweislich des Vermerks vom 29.09.2023 haben „die Beteiligten“ die Vereinbarung getroffen. Im Rubrum des Vermerks sind als Beteiligte neben dem Antragsteller und der Antragsgegnerin auch die Pflegeeltern, der Verfahrensbeistand und das betroffene Kind aufgeführt. Es bleibt jedoch unklar, ob die Kostenaufhebung nur zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin oder auch unter Einbeziehung der weiteren Beteiligten stattfinden sollte, wobei im letzteren Fall fraglich ist, ob eine Kostenaufhebung zwischen mehreren Beteiligten überhaupt möglich ist (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 22.04.2013 - 5 WF 24/13 -, juris Rn. 5). Zwar dürfte es fernliegend sein, dass der Verfahrensbeistand und das Kind, denen gemäß § 158c Abs. 4 FamFG und § 81 Abs. 3 FamFG keine Kosten auferlegt werden können, freiwillig Kosten übernehmen wollten. Gleichwohl ist dies nicht ausgeschlossen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 22.04.2013 - 5 WF 24/13 -, juris Rn. 5). Aber selbst im Falle, dass man wegen dieses Umstandes die Vereinbarung so verstünde, dass sie keine Kosten übernehmen wollten, bleibt weiter unklar, ob auch die Pflegeeltern die Kosten übernehmen wollten. 2) Das Verfahren wurde hier auch nicht "durch Vergleich erledigt" (§ 83 Abs. 1 FamFG), weil die Beteiligten keinen wirksamen Vergleich in Sinne dieser Vorschrift geschlossen haben. Der Vergleich in einem Umgangsverfahren muss zu seiner Wirksamkeit gemäß §§ 160 Abs. 3 Nr. 1 und 162 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 2 FamFG in der Sitzungsniederschrift protokolliert und zusätzlich gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligt werden (MüKoFamFG/Schindler, 3. Aufl. 2018, FamFG § 83 Rn. 6). Voraussetzung für eine Billigung ist, dass die getroffene Regelung dem Kindeswohl nicht widerspricht (vgl. § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG) und einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, 7. Aufl. 2022, FamFG § 156 Rn. 11). Die Vereinbarung vom 29.09.2023 war nicht zu billigen, weil diese - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - keinen vollstreckbaren Inhalt aufweist. Es wurde keine Bestimmung über Ort und Zeit des Umgangs getroffen. Vielmehr sollten die Einzelheiten des Umgangs zwischen den Pflegeeltern, der Mutter und den Fachkräften des Jugendamtes noch in weiteren Gesprächen abgestimmt werden. b. Die Kostenentscheidung richtet sich daher nach § 81 FamFG. 1) Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Kostenpflichtig im Sinne dieser Bestimmung können nur formell Beteiligte sein, ohne dass es insoweit einer materiellen Beteiligung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2016 - XII ZB 251/16 -, juris Rn. 12). Dabei räumt die Vorschrift dem Gericht, falls es eine Kostenentscheidung trifft, einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Dieses weite Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfährt nur eine Beschränkung durch § 81 Abs. 2 FamFG, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - XII ZB 15/13 -, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2024 - 5 WF 147/23 -, juris Rn. 20). Der Senat hat dabei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen und ist nicht auf die Überprüfung von Fehlern bei der Ausübung des Ermessens durch die erste Instanz beschränkt. Auf etwaige Anträge kommt es in dieser Hinsicht nicht an. Der Senat hat daher die angegriffene Kostenentscheidung insgesamt, also auch, soweit Personen betroffen sind, die keine Beschwerde eingelegt haben, zu überprüfen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.12.2022 - 7 UF 741/22 -, juris Rn. 13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.01.2017 - 1 WF 182/16 -, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16 -, juris Rn. 8; Musielak/Borth/Frank/Frank, 7. Aufl. 2022, FamFG § 69 Rn. 13). Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung ist in Sorge- und Umgangssachen grundsätzlich davon auszugehen, dass es regelmäßig der Billigkeit entspricht, die Gerichtskosten - einschließlich eventueller Auslagen - zwischen den Beteiligten zu teilen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen (Prütting/Helms/Feskorn, FamG, 6. Aufl. 2023, § 81 Rn. 14a, OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2021 - 8 UF 175/20 -, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.07.2021 - 18 WF 78/21 -, juris Rn. 19). 2) Zwar wurden die Pflegeeltern vorliegend am Umgangsverfahren beteiligt (a)), sodass sie grundsätzlich als Kostenschuldner in Betracht kommen. Jedoch entspricht es billigem Ermessen, die Gerichtskosten nur zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin hälftig zu teilen (b)) und jeden Beteiligten mit seinen außergerichtlichen Kosten zu belasten (c)). a) Die Pflegeeltern sind Beteiligte des erstinstanzlichen Umgangsverfahrens geworden. (1) Die Voraussetzungen für die Hinzuziehung der Pflegeeltern als Beteiligte waren erfüllt. Die Pflegeeltern waren sowohl als Kann-Beteiligte nach § 7 Abs. 3 FamFG ((a)) als auch Muss-Beteiligte nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ((b)) zum Umgangsverfahren hinzuzuziehen. (a) Gemäß § 161 FamFG kann in Verfahren, die ein Kind betreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes beteiligt werden, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt. Die Beteiligung der Pflegeperson steht zwar grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Allerdings darf das Gericht hiervon nicht absehen, wenn eine Hinzuziehung dem Kindeswohl dienen kann (Zöller/Philippi, ZPO, 34 Aufl. 2022, § 161 FamFG Rn. 2). A. lebt seit dem 10.08.2018 und somit seit längerer Zeit bei ihrer Pflegefamilie. Angesichts des Aufwachsens von A. bei den Pflegeeltern und nur gelegentlicher Kontakte zu der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass die Pflegeeltern Hauptbezugspersonen für A. sind, sodass deren Beteiligung dem Kindeswohl dient. (b) Außerdem waren die Pflegeeltern, nachdem sie im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 20.07.2023 (Az. 1 F 19/19) zu Pflegern von A. mit dem Wirkungskreis „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ bestimmt worden waren, in ihrer Eigenschaft als Ergänzungspfleger gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG am Verfahren zu beteiligen. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind als Beteiligte diejenigen hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Eine Rechtsbeeinträchtigung im genannten Sinne liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, es also aufhebt, beschränkt, mindert, ungünstig beeinflusst oder gefährdet, die Ausübung dieses Rechts stört oder die mögliche Verbesserung der Rechtsstellung vorenthält oder erschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2016 - XII ZB 251/16 -, juris Rn. 17). Eine derartige Rechtsbetroffenheit der Pflegeeltern lag hier vor. Denn als Obhutspersonen von A. und Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts konnten auch ihnen im Rahmen einer Umgangsregelung Pflichten hinsichtlich der Bereithaltung und der Übergabe des Kindes oder des Verbringens des Kindes zum Umgangsort auferlegt werden. (2) Das Amtsgericht hat die Pflegeeltern in zulässiger Weise konkludent als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen. (a) Die Hinzuziehung eines Beteiligten von Amts wegen bedarf nach dem Wortlaut des § 7 FamFG und im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 5 Satz 1 FamFG keiner formellen Entscheidung und kann auch konkludent durch Übersenden von Schriftstücken oder durch die Ladung erfolgen (vgl. MüKoFamFG/Schumann, 3. Aufl. 2018, FamFG § 161 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 28.09.2016 - XII ZB 251/16 -, juris Rn. 14). (b) Vorliegend hat das Amtsgericht den Pflegeeltern den Umgangsantrag des Antragstellers sowie weitere Schriftstücke übersandt, sie mit Verfügung vom 14.06.2023 ausdrücklich als „Verfahrensbeteiligte“ zum Termin am 29.09.2023 förmlich geladen und deren persönliches Erscheinen gemäß § 33 Abs. 1 FamFG angeordnet. Im Termin am 29.09.2023 hat das Amtsgericht laut Vermerk „die Beteiligten“, darunter auch die im Termin anwesenden Pflegeeltern, angehört. Im Rubrum des Vermerks vom 29.09.2023 und des Beschlusses vom 24.10.2023 sind die Pflegeeltern als „sonstige Beteiligte“ aufgeführt. b) Auch wenn den Pflegeeltern als Beteiligten gemäß § 81 Abs. 1 FamFG grundsätzlich Kosten auferlegt werden können, entspricht die Beteiligung der Pflegeeltern an den Gerichtskosten nicht der Billigkeit. (1) Eine Tragung von Gerichtskosten durch die Pflegeeltern kommt bei deren Beteiligung in Kindschaftsverfahren nur dann in Betracht, wenn dies aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verhaltens der Beteiligten im Verfahren, geboten ist. Denn die Pflegeeltern nehmen in einem Kindschaftsverfahren in aller Regel die Interessen des ihnen anvertrauten Kindes wahr, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Daneben sind auch ihre finanziellen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Denn die Pflegeeltern, bei denen das Kind nach § 33 SGB VIII in aller Regel im Rahmen der Vollzeitpflege untergebracht ist, erhalten für den Pflegling lediglich die notwendigen Kosten für die Pflege und die Erziehung nach § 39 Abs. 1 SGB VIII. Etwaige anfallende Kosten im Zusammenhang mit einem Kindschaftsverfahren müssten die Pflegeeltern ohne die Möglichkeit eines Rückgriffs auf staatliche Stellen selbstständig finanzieren. Daher ist das Kostenrisiko der Pflegeeltern vor dem Hintergrund einer im Allgemeinwohl gebotenen freiwilligen Übernahme angemessen zu begrenzen. Insbesondere sollen die Pflegeeltern auf Grund des Kostenrisikos nicht davon abgehalten werden, dem Kindeswohl dienliche Anträge zu stellen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2000 - 26 WF 79/00 -, juris Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012 - 17 UF 395/11 -, juris Rn. 13; OLG Bremen, Beschluss vom 22.04.2013 - 5 WF 24/13 -, juris Rn. 17; OLG München, Beschluss vom 22.04.2015 - 4 WF 436/15 - juris Rn 26). (2) Nach diesen Maßstäben ist bei der Billigkeitsentscheidung insbesondere von Bedeutung, dass kein vorwerfbares Verhalten der Pflegeeltern festzustellen ist. Vielmehr haben die Pflegeeltern mit ihrem Zurückweisungsantrag im auf den Antrag des Antragstellers eingeleiteten Umgangsverfahren ausschließlich die Interessen des ihnen anvertrauten Kindes A. verfolgt. Dabei hatten sie aufgrund der psychischen Verfassung von A. begründete Anhaltspunkte dafür, dass der Umgang mit dem Antragsteller derzeit nicht dem Kindeswohl entspricht. Dass die Auffassung der Pflegeeltern, die im Übrigen auch das Jugendamt und der Verfahrensbeistand vertreten haben, zutraf, ergibt sich bereits daraus, dass in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2023 lediglich eine nicht vollstreckbare Vereinbarung über die Anbahnung eines begleiteten Umgangs zwischen der Antragsgegnerin und dem betroffenen Kind geschlossen wurde. Eine Regelung des Umgangsrechts des Antragstellers ist dagegen nicht erfolgt. Es wurde insoweit nur vereinbart, dass in den vorbereitenden Gesprächen zwischen der Antragsgegnerin, den Pflegeeltern und dem Jugendamt geklärt werden solle, „ob und wann“ der Antragsteller in den begleiteten Umgang zwischen A. und der Antragsgegnerin einbezogen werden könne. Schließlich kann nicht außer Betracht bleiben, dass der formellen Beteiligung der Pflegeeltern bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen wird, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. (3) Ein Absehen von der Gerichtskostenerhebung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG kommt nicht in Betracht, weil es nach dem Verlauf und dem Ausgang des Verfahrens nicht unbillig erscheint, den Antragsteller und die Antragsgegnerin mit den Gerichtskosten zu belasten. c) Es entspricht billigem Ermessen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Nach allgemeiner Meinung hat jeder Beteiligte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit seine Kosten selbst zu übernehmen. Es bedarf daher besonderer Begründung, wenn außergerichtliche Kosten eines Beteiligten einem anderen Beteiligten auferlegt werden (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 81 FamFG Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.11.2015 – 5 WF 101/15 –, juris Rn. 26). Gründe dafür, im vorliegenden Verfahren einen Ausnahmefall anzunehmen, namentlich die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, insbesondere solche der Pflegeeltern, dem Antragsteller aufzuerlegen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist insbesondere nicht festzustellen, dass der Antrag des Antragstellers gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und er dies erkennen musste. Denn - unabhängig von der Frage, ob diese Vorschrift auf Umgangsverfahren überhaupt Anwendung findet (verneinend: KG, Beschluss vom 28.01.2021 - 16 WF 1170/20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2024 - 5 WF 147/23 -, juris Rn. 25; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 81 FamFG Rn. 9) - liegt ein solcher Sachverhalt hier nicht vor. Die Erfolgsaussicht fehlt gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nämlich nur dann von vornherein, wenn die abschlägige gerichtliche Entscheidung sofort und ohne Anhörung eines weiteren Beteiligten möglich ist (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, 7. Aufl. 2022, FamFG § 81 Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2013 - 5 WF 121/13). Jedoch hielt das Amtsgericht hier die Anhörung des Verfahrensbeistandes, des Jugendamts, der Mutter, der Pflegeeltern und des Antragstellers für erforderlich. Damit war für den Antragsteller nicht von vornherein erkennbar, dass sein Antrag ohne Erfolgsaussicht war. III. 1. Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. a. Auch wenn die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde überwiegend unterliegen, entspricht es der Billigkeit, von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abzusehen. Zwar handelt es sich bei dem vorliegenden Beschwerdeverfahren um ein kontradiktorisches Verfahren, in dem sich die Beteiligten als Gegner gegenüberstehen, so dass auch das Maß des Obsiegens und Unterliegens in die Ermessensentscheidung nach § 81 FamFG eingestellt werden kann. Dennoch erscheint eine anteilige Aufteilung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zwischen den Beteiligten unbillig. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben bereits keine gegenläufigen Kostenentscheidungsanträge gestellt und tragen nun die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte. Die Auferlegung der gesamten Gerichtskosten auf die Pflegeeltern ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie mit ihrer Beschwerde teilweise obsiegen und bereits durch ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens belastet sind, nicht gerechtfertigt. b. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten ist nicht anzuordnen. Besondere Umstände, die eine Abweichung von dem oben dargelegten Grundsatz, wonach in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu übernehmen hat, rechtfertigen würden, liegen nicht vor. 2. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 40 Abs. 1 FamGKG. Der Verfahrenswert hat sich am Wert der Kosten der ersten Instanz zu orientieren, die die Beschwerdeführer aufgrund der beantragten Änderung der Kostenentscheidung einsparen würden. Diese errechnen sich unter Zugrundelegung eines vom Amtsgericht festgesetzten Verfahrenswertes von 4.000 Euro wie folgt: Rechtsanwaltsgebühren: 1,6 fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 und 1008 VV RVG: 444,80 Euro 1,2 fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG: 333,60 Euro Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20 Euro 19 MwSt. %: 151,70 Euro Summe 950,10 Euro 1/3 der Gerichtsgebühren: Kosten des Verfahrensbeistandes i. H. v. 550 Euro 0,5 Gerichtsgebühren nach Nr. 1310 FamGKG i. H. v. 70 Euro 207 Euro Es ergibt sich insgesamt ein Wert von 1.157,10 Euro, sodass der Verfahrenswert auf bis 1.500 Euro festzusetzen ist. 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG).