Beschluss
16 WF 161/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe (PKH) kann erst ab dem Zeitpunkt bewilligt werden, in dem die erforderlichen Unterlagen bei Gericht eingereicht sind.
• Wurden die Formularerklärung und Belege erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt, ist PKH grundsätzlich nicht mehr zu bewilligen.
• Ausnahmsweise kann PKH mit Rückwirkung nach Instanzende gewährt werden, wenn die Unterlagen nachträglich mit Zustimmung des Gerichts eingereicht wurden; eine bloß unverschuldete Verspätung reicht hierfür nicht aus, wenn zuvor gesetzte Fristen abgelaufen sind.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei nachträglicher Vorlage der Unterlagen • Prozesskostenhilfe (PKH) kann erst ab dem Zeitpunkt bewilligt werden, in dem die erforderlichen Unterlagen bei Gericht eingereicht sind. • Wurden die Formularerklärung und Belege erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt, ist PKH grundsätzlich nicht mehr zu bewilligen. • Ausnahmsweise kann PKH mit Rückwirkung nach Instanzende gewährt werden, wenn die Unterlagen nachträglich mit Zustimmung des Gerichts eingereicht wurden; eine bloß unverschuldete Verspätung reicht hierfür nicht aus, wenn zuvor gesetzte Fristen abgelaufen sind. Die Antragsgegnerin beantragte kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung Prozesskostenhilfe; das Gericht setzte ihr eine zweiwöchige Frist zur Vorlage des ausgefüllten Formblatts und der Belege. Die Unterlagen gingen innerhalb der Frist nicht ein. Nach Abschluss der Instanz versagte das Amtsgericht mit Beschluss die Prozesskostenhilfe. Die Antragsgegnerin legte daraufhin die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie Nachweise zu Unterhalt und Miete vor und behauptete, das Formblatt fristgerecht versandt zu haben, das aber nicht bei ihrem Prozessbevollmächtigten eingegangen sei, weshalb es sich um ein unverschuldetes Postversehen handele. • PKH kann nur für die Zeit der laufenden Partei- und Prozessführung bewilligt werden; maßgeblich ist die Einreichung der erforderlichen Unterlagen bei Gericht, insbesondere der Formularerklärung nach § 117 Abs. 2, 3 ZPO. • Wurden die Belege erst nach Beendigung der Instanz eingereicht, ist eine nachträgliche Bewilligung grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Zweck der PKH (Ermöglichung der Prozessführung) dann nicht mehr erreicht wird. • Eine Ausnahme besteht, wenn die Partei die Unterlagen nach Instanzende mit Zustimmung des Gerichts vorlegt; dieses Vertrauen muss zuvor begründet worden sein, andernfalls greift die Regel des Nichtmehrbedarfs. • Hier war die vom Gericht gesetzte Frist von zwei Wochen abgelaufen, sodass der Zweck der PKH endgültig entfiel; auf die behauptete unverschuldete Verspätung (Postversehen) kommt es nach Fristablauf nicht mehr an. • Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO); die Gebühr der erfolglosen Beschwerde ist gesetzlich festgelegt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die nach Abschluss der Instanz vorgelegten Unterlagen rechtfertigen keine nachträgliche Bewilligung der PKH, weil die vom Gericht gesetzte Nachreichfrist verstrichen war und der Prozesszweck damit nicht mehr erreicht werden konnte. Die Behauptung eines unverschuldeten Postversäumnisses ändert daran nichts. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; die Beschwerdeführerin trägt die gesetzlich vorgesehene Gebühr für die erfolglose Beschwerde.