Beschluss
1 Ws 186/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anstalt muss nicht nur psychologische Betreuung bereitstellen, sondern sicherstellen, dass die Behandlung sachgerecht die individuellen Defizite des Gefangenen angeht und Kommunikationsstörungen zwischen Gefangenen und Behandlern beseitigt werden.
• Ein Gefangener hat keinen Anspruch auf einen Behandler seiner Wahl, wohl aber auf eine effektive Behandlung; fehlt eine tragfähige Kommunikationsebene zwischen Behandler und Gefangenen trotz Bemühungen, kann ein Wechsel geboten sein.
• Bei der Entscheidung über einen Wechsel des Behandlers hat die Anstalt zu prüfen, ob objektiv eine Kommunikationsstörung besteht, die die Durchführung der erforderlichen Behandlungsmaßnahme unmöglich macht.
• Stellt die Anstalt die bloße Abneigung oder fehlende Sympathie des Gefangenen fest, genügt dies nicht; es ist vielmehr eine konkrete Prüfung der Kommunikations- und Behandlungsfähigkeit vorzunehmen (vgl. §§ 2, 3, 4, 7, 155 StVollzG).
Entscheidungsgründe
Anspruch auf wirksame psychologische Behandlung bei Kommunikationsstörung • Die Anstalt muss nicht nur psychologische Betreuung bereitstellen, sondern sicherstellen, dass die Behandlung sachgerecht die individuellen Defizite des Gefangenen angeht und Kommunikationsstörungen zwischen Gefangenen und Behandlern beseitigt werden. • Ein Gefangener hat keinen Anspruch auf einen Behandler seiner Wahl, wohl aber auf eine effektive Behandlung; fehlt eine tragfähige Kommunikationsebene zwischen Behandler und Gefangenen trotz Bemühungen, kann ein Wechsel geboten sein. • Bei der Entscheidung über einen Wechsel des Behandlers hat die Anstalt zu prüfen, ob objektiv eine Kommunikationsstörung besteht, die die Durchführung der erforderlichen Behandlungsmaßnahme unmöglich macht. • Stellt die Anstalt die bloße Abneigung oder fehlende Sympathie des Gefangenen fest, genügt dies nicht; es ist vielmehr eine konkrete Prüfung der Kommunikations- und Behandlungsfähigkeit vorzunehmen (vgl. §§ 2, 3, 4, 7, 155 StVollzG). Der seit 1997 in der JVA X einsitzende Strafgefangene U. begehrt die Zuteilung eines anderen Psychologen, weil die Zusammenarbeit mit dem bisherigen Psychologen nicht zufriedenstellend sei. Die Anstalt lehnte den Antrag ab mit der Argumentation, persönliche Abneigung rechtfertige keinen Wechsel und der Gefangene müsse sich mit dem Zuständigen auseinandersetzen. Die Strafvollstreckungskammer bestätigte diese Sicht und verwies auf keinen Anspruch auf Auswahl des besten Behandlers. Der Gefangene hatte zuvor von der Kammer die Verpflichtung erhalten, sich für eine mögliche vorzeitige Entlassung mit dem psychologischen Dienst auseinanderzusetzen. Gutachterlich wurde festgestellt, dass zur Lockerungseignung eine erneute Einbindung in ein psychologisches Gesprächssetting und Tataufarbeitung erforderlich sei. Zwischen Gefangenen und Psychologen war es offenbar zu problematischen Äußerungen gekommen; die Anstalt attestierte lediglich fehlende Sympathie, ohne zu prüfen, ob eine echte Kommunikationsstörung vorliegt. • Rechtsgrundlagen und Ziel: Der Strafvollzug ist nach §§ 2, 3, 4 StVollzG auf Resozialisierung auszurichten; die Anstalt hat gemäß § 155 StVollzG die erforderlichen Bediensteten vorzuhalten und nach § 7 StVollzG individuelle Behandlungsmaßnahmen im Vollzugsplan zu bestimmen. • Begriff der Behandlung: Behandlung umfasst nicht nur medizinisch-therapeutische Maßnahmen, sondern auch sozialpädagogische Maßnahmen, Ausbildung und Beratung; Tataufarbeitung gehört zu den wesentlichen Behandlungszielen. • Förderungs- und Prüfpflicht der Anstalt: Die Pflicht der Anstalt zur Förderung der Bereitschaft des Gefangenen bedeutet, dass sie aktiv dafür sorgen muss, dass Behandlung sachgerecht die Defizite des Gefangenen angeht; sie darf es nicht bei der bloßen Bereitstellung von Psychologen belassen (§ 4 Abs.1 StVollzG). • Kommunikationsstörung als Eingriffspunkt: Zwar besteht kein Anspruch auf Wahl des Behandlers; jedoch kann die Behandlung ihren Sinn verlieren, wenn objektiv keine funktionierende Kommunikationsebene zwischen Behandler und Gefangenen besteht und sich diese trotz Bemühungen nicht herstellen lässt. • Fehlende Prüfung durch die Anstalt: Die JVA hat den Antrag nur mit Verweis auf fehlende Sympathie und Abneigung abgelehnt; sie hat nicht geprüft, ob die Voraussetzungen einer unheilbaren Kommunikationsstörung vorliegen, welche die erforderliche Behandlung verhindern würden. • Sachverhalt und Dringlichkeit: Der Gefangene zeigte Behandlungsbereitschaft (Anordnung der Kammer zur Tataufarbeitung) und ein Sachverständiger hielt die Einbindung in ein psychologisches Setting für Voraussetzung für Lockerungsmaßnahmen; daher war die Prüfung durch die Anstalt besonders geboten. • Folge: Mangels ausreichender Sachprüfung war die Entscheidung aufzuheben und die Anstalt zur erneuten Bescheidung zu verpflichten (§ 115 Abs.4 StVollzG). Die Entscheidungen des Landgerichts (Strafvollstreckungskammer) und der JVA X vom 20.11.2003 wurden aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen war erfolgreich, weil die Anstalt nicht geprüft hat, ob zwischen Gefangenen und Psychologen eine objektive, behandlungsunfähige Kommunikationsstörung besteht, die die Durchführung der dringend erforderlichen psychologischen Behandlung verhindert. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an die JVA X zurückgegeben; die JVA ist verpflichtet, unter Beachtung der vom Senat dargelegten Rechtsauffassung neu zu bescheiden und dabei konkret zu prüfen und zu begründen, ob und in welcher Form eine Behandlerwechsel notwendig ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse; der Gegenstandswert wurde auf 1000 Euro festgesetzt.