Urteil
12 U 11/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kläger hat grundsätzlich keinen Anspruch auf volle Anrechnung von Vordienstzeiten nach altem VBLS, wenn Übergangsregelungen und Satzungsänderungen gelten.
• Für Versicherte, die bis 31.12.2001 versorgungsberechtigt wurden, findet das bis 31.12.2000 geltende Satzungsrecht einschließlich der Halbanrechnung nach § 42 Abs.2 Satz1 a aa VBLS a.F. Anwendung.
• Eine volle Behandlung von DDR-Dienstzeiten als Umlagemonate ist nicht möglich; Umlagemonate setzen tatsächliche Umlagezahlungen des Arbeitgebers voraus.
• Die Neuregelung der Satzung und die Übergangsregelung sind verfassungskonform und rechtfertigen unterschiedliche Behandlung, um die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers zu wahren.
Entscheidungsgründe
Keine volle Anrechnung von Vordienstzeiten; Anwendung der Übergangsregelung der VBLS • Kläger hat grundsätzlich keinen Anspruch auf volle Anrechnung von Vordienstzeiten nach altem VBLS, wenn Übergangsregelungen und Satzungsänderungen gelten. • Für Versicherte, die bis 31.12.2001 versorgungsberechtigt wurden, findet das bis 31.12.2000 geltende Satzungsrecht einschließlich der Halbanrechnung nach § 42 Abs.2 Satz1 a aa VBLS a.F. Anwendung. • Eine volle Behandlung von DDR-Dienstzeiten als Umlagemonate ist nicht möglich; Umlagemonate setzen tatsächliche Umlagezahlungen des Arbeitgebers voraus. • Die Neuregelung der Satzung und die Übergangsregelung sind verfassungskonform und rechtfertigen unterschiedliche Behandlung, um die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers zu wahren. Der 1934 geborene Kläger war bis 01.07.1998 bei der Beklagten pflichtversichert und hat in der gesetzlichen Rentenversicherung 527 Monate erreicht. Er verlangte, dass die bei Beschäftigungen in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 zurückgelegten Vordienstzeiten voll bei der Zusatzversorgungsrente berücksichtigt werden. Die Beklagte berücksichtigte diese Vordienstzeiten nur zur Hälfte. Der Kläger begehrte die Neuberechnung seiner Versorgungsrente und forderte hilfsweise die Behandlung dieser Zeiten als Umlagezeiten bzw. ihre Vollanrechnung. Das Landgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen; in der Berufungsinstanz wurde die Klage vollständig abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. • Anwendbares Recht: Für Versicherte, die vor dem 31.12.2001 versorgungsberechtigt geworden sind, gilt nach § 75 VBLS n.F. im Übergangsrecht das bis 31.12.2000 geltende Satzungsrecht; damit findet die Halbanrechnung des § 42 Abs.2 Satz1 a aa VBLS a.F. Anwendung. • Verfassungs- und AGB-rechtliche Kontrolle: Die einschlägigen Satzungsbestimmungen sind als AGBs bzw. Versicherungsbedingungen der gerichtlichen Kontrolle zugänglich und halten einer Inhaltskontrolle stand; es liegt kein Verstoß gegen §§ 9, 307 BGB o.ä. vor, auch angesichts maßgeblicher höchstrichterlicher Entscheidungen und der verfassungsrechtlichen Würdigung. • Folgen der Satzungsänderung: Die Beklagte hat die Satzung grundlegend geändert; das alte Gesamtversorgungssystem wurde mit Ablauf 31.12.2000 geschlossen und durch ein punktebasiertes System ab 2001 ersetzt, das eine jährliche Dynamisierung vorsieht; Übergangsregelungen erhalten Besitzstände bis 31.12.2001. • Keine Pflicht zur Vollanrechnung: Eine Verpflichtung der Beklagten zur Vollanrechnung der Vordienstzeiten oder zur Behandlung dieser Zeiten als Umlagemonate besteht nicht. Umlagemonate setzen Arbeitgeberumlagen voraus; insoweit besteht keine satzungsrechtliche Grundlage für eine vollumfängliche Einbeziehung. • Rechtliche Wertung DDR-Zeiten: Die Überleitung der DDR-Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung und die verfassungsgerichtliche Systementscheidung begründen keinen Anspruch darauf, DDR-Dienstzeiten so zu behandeln, als wären sie in der BRD zurückgelegt worden; unterschiedliche Behandlung ist durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. • Ergebnis der Gleichbehandlungsprüfung: Die Beschränkung auf Halbanrechnung verletzt weder Eigentumsgrundrechte noch Gleichheitsrechte; die Differenzierung ist erforderlich zur Wahrung der finanziellen Leistungsfähigkeit und beruht auf Beitragsunterschieden und Systementscheidungen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; die Klage des Klägers wurde vollständig abgewiesen und seine Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Vordienstzeiten des Klägers voll anzurechnen oder diese Zeiten als Umlagemonate zu berücksichtigen. Für den Kläger gilt die Übergangsregelung des alten Satzungsrechts, wonach die Vordienstzeiten nach § 42 Abs.2 a.F. nur zur Hälfte berücksichtigt werden können. Die angegriffenen Satzungsregelungen sind verfassungskonform und treffen keine unangemessene Ungleichbehandlung; daher bestehen keine weitergehenden Ansprüche des Klägers. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.