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Beschluss

11 Wx 12/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Heirat der Eltern begründet gemeinschaftliche elterliche Sorge und eröffnet nach §1617b Abs.1 S.1 BGB grundsätzlich das Recht, den Namen der Kinder neu zu bestimmen. • Eine nach §1617a Abs.2 BGB durch den allein sorgeberechtigten Elternteil vorgenommene Namenserteilung ist nicht mit einer gemeinschaftlichen Namensbestimmung nach §1617 oder §1617b Abs.1 S.1 BGB gleichzusetzen und begründet daher nicht kraft Gesetzes eine Namensänderung bereits geborener Kinder. • Elterliche Willensentscheidung, den bisherigen Namen beizubehalten, ist wirksam; es besteht kein Eingriff in die Namenskontinuität des Kindes durch eine automatische Umbenennung zugunsten eines nachgeborenen Geschwisters.
Entscheidungsgründe
Keine kraft Gesetzes eintretende Namensänderung eines älteren Kindes bei Heirat der Eltern • Die Heirat der Eltern begründet gemeinschaftliche elterliche Sorge und eröffnet nach §1617b Abs.1 S.1 BGB grundsätzlich das Recht, den Namen der Kinder neu zu bestimmen. • Eine nach §1617a Abs.2 BGB durch den allein sorgeberechtigten Elternteil vorgenommene Namenserteilung ist nicht mit einer gemeinschaftlichen Namensbestimmung nach §1617 oder §1617b Abs.1 S.1 BGB gleichzusetzen und begründet daher nicht kraft Gesetzes eine Namensänderung bereits geborener Kinder. • Elterliche Willensentscheidung, den bisherigen Namen beizubehalten, ist wirksam; es besteht kein Eingriff in die Namenskontinuität des Kindes durch eine automatische Umbenennung zugunsten eines nachgeborenen Geschwisters. Die Eltern hatten zwei uneheliche Kinder; die Mutter hatte zunächst allein die elterliche Sorge. Das älteste Kind erhielt den Geburtsnamen der Mutter, das jüngere Kind den Namen des Vaters mit dessen Zustimmung. Die Eltern heirateten später und begründeten dadurch gemeinschaftliche elterliche Sorge. Sie verzichteten ausdrücklich darauf, die Namen ihrer Kinder neu zu bestimmen. Der Standesbeamte trug dennoch mit Wirkung der Heiratsurkunde einen Randvermerk ein, wonach das älteste Kind künftig den Namen des Vaters trage. Die Eltern beantragten die Löschung des Randvermerks; das Amtsgericht wies ab, das Landgericht hob die Entscheidung auf und ordnete Löschung an. Dagegen legte der Standesbeamte sofortige weitere Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war formell zulässig nach §§48,49 PStG, 27,29 FGG, in der Sache unbegründet. • Rechtslage bei Namensänderung: Durch die Heirat begründeten die Eltern gemeinschaftliche Sorge (§1626a Abs.1 Nr.2 BGB) und erhielten nach §1617b Abs.1 S.1 BGB grundsätzlich die Möglichkeit, den Namen der Kinder binnen drei Monaten neu zu bestimmen. • Abgrenzung der Regelungen: Die gemeinschaftliche Namensbestimmung nach §1617 bzw. §1617b ist eine gemeinsame elterliche Entscheidung; eine alleinige Namenserteilung nach §1617a Abs.2 durch die Früher sorgeberechtigte Mutter ist nicht vergleichbar und begründet keine gesetzliche Änderung des Namens älterer Kinder. • Namenseinheit der Geschwister: Zwar fördert §1617b Abs.1 S.4 i.V.m. §1617 Abs.1 S.3 BGB die Namenseinheit, doch schafft das Gesetz kein unbedingtes Prinzip der Geschwisternamenseinheit, das andere Interessen wie Namenskontinuität und Familienautonomie grundsätzlich verdrängt. • Anwendungsfall: Da die Eltern bei Begründung der gemeinschaftlichen Sorge die Neubestimmung nicht ausgeübt und sogar erklärt haben, die bisherigen Namen beibehalten zu wollen, wirkt der Randvermerk nicht rechtserzeugend; es liegt keine kraft Gesetzes eingetretene Namensänderung des älteren Kindes vor. • Folgerung: Die Entscheidung des Landgerichts, den Randvermerk zu löschen, ist rechtlich zutreffend; die Beschwerde des Standesbeamten ist unbegründet. Der Beschluss des Landgerichts wurde bestätigt; die sofortige weitere Beschwerde des Standesbeamten blieb ohne Erfolg. Rechtlich besteht keine automatische Änderung des Geburtsnamens des älteren Kindes infolge der Heirat der Eltern, wenn die Eltern die Möglichkeit einer Neubestimmung nicht ausüben und ausdrücklich die bisherigen Namen beibehalten wollen. Die Regelungen zu gemeinschaftlicher Namensbestimmung (§1617, §1617b BGB) sind von der autonomen Namenserteilung eines allein sorgeberechtigten Elternteils (§1617a Abs.2 BGB) zu unterscheiden; letztere begründet keine gesetzliche Umbenennung bereits geborener Kinder. Deshalb war die Löschung des Randvermerks im Geburtenbuch rechtmäßig, das Kind behält den Namen der Mutter und es erfolgte keine Zwangsangleichung an den Namen des jüngeren Bruders.