Beschluss
2 U 4/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Erfolgsaussichten hat.
• Bei interessengerechter Auslegung notarieller Verträge ist der Steuerabzug des Nießbrauchs nach dem Durchschnittssteuersatz zu berechnen.
• Ein negativer Saldo des Generalkontos der Erblasserin in Höhe von 177.846,00 DM stellt nicht eine an die Beklagte erbrachte Leistung dar.
Entscheidungsgründe
Berufungsrückweisung: Nießbrauchsteuerabzug nach Durchschnittssteuersatz • Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Erfolgsaussichten hat. • Bei interessengerechter Auslegung notarieller Verträge ist der Steuerabzug des Nießbrauchs nach dem Durchschnittssteuersatz zu berechnen. • Ein negativer Saldo des Generalkontos der Erblasserin in Höhe von 177.846,00 DM stellt nicht eine an die Beklagte erbrachte Leistung dar. Der Kläger erhob Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln in einem Streit um die Auslegung notarieller Verträge von 1986 und 1987. Streitpunkt war insbesondere, wie der Steuerabzug des Nießbrauchs zu berechnen ist und ob ein Anteil des Klägers am negativen Saldo des Generalkontos der Erblasserin als Leistung an die Beklagte zu qualifizieren ist. Der Kläger vertrat die Auffassung, der Steuerabzug sei anders zu berechnen und der Anteil am negativen Saldo stelle eine Leistung dar. Das Oberlandesgericht prüfte die Erfolgsaussichten der Berufung und berücksichtigte eine zuvor ergangene Hinweisentscheidung sowie die schriftliche Stellungnahme des Klägers. Es ging dabei um die interessengerechte Auslegung der notariellen Vereinbarungen und die zivilrechtliche Qualifikation finanzieller Salden. • Die Berufung wurde nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. • Bei interessengerechter Auslegung der notariellen Verträge vom 27. Mai 1986 und 11. Dezember 1987 ist der Steuerabzug des Nießbrauchs nach dem Durchschnittssteuersatz zu berechnen; eine andere Auslegung rechtfertigt die Annahme von Erfolgsaussichten nicht. • Der von dem Kläger geltend gemachte Anteil am negativen Saldo des Generalkontos der Erblasserin (177.846,00 DM) kann nicht als an die Beklagte erbrachte Leistung qualifiziert werden; es fehlt damit die Voraussetzung für die vom Kläger begehrte Rechtsfolge. • Die Gründe, die eine Annahme der Berufung trotz fehlender Erfolgsaussicht nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO rechtfertigen könnten, liegen nicht vor und werden vom Kläger nicht geltend gemacht. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 181.725,62 €. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; damit bleibt das landgerichtliche Urteil in den wesentlichen Punkten bestätigt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg besitzt, weil der Steuerabzug des Nießbrauchs nach Durchschnittssteuersatz zu berechnen ist und der behauptete Anteil am negativen Generalkonto keine an die Beklagte erbrachte Leistung darstellt. Weitere Gründe für eine Annahme der Berufung liegen nicht vor, sodass die erstinstanzliche Regelung bestehen bleibt.