Beschluss
2 W 127/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
13mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch nach §§ 42, 43 ZPO ist unzulässig, wenn es verfahrensfremde Zwecke verfolgt oder ersichtlich der Verzögerung dient.
• Die Besorgnis der Befangenheit erfordert konkrete, schlüssig dargelegte Umstände; pauschale Rügen oder spätes Vorbringen rechtfertigen Ablehnung nicht.
• Dienstliche Erklärungen abgelehnter Richter dienen der Feststellung des sachverhaltsgemäßen Rahmens; sie sind nicht dazu verpflichtet, das Ablehnungsvorbringen in der Sache zu würdigen.
• Ein Ablehnungsantrag kann nach § 43 ZPO ausgeschlossen sein, wenn die Partei sich bereits an der Verhandlung beteiligt oder Anträge gestellt hat.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit; Unzulässigkeit und fehlende Begründung • Ein Ablehnungsgesuch nach §§ 42, 43 ZPO ist unzulässig, wenn es verfahrensfremde Zwecke verfolgt oder ersichtlich der Verzögerung dient. • Die Besorgnis der Befangenheit erfordert konkrete, schlüssig dargelegte Umstände; pauschale Rügen oder spätes Vorbringen rechtfertigen Ablehnung nicht. • Dienstliche Erklärungen abgelehnter Richter dienen der Feststellung des sachverhaltsgemäßen Rahmens; sie sind nicht dazu verpflichtet, das Ablehnungsvorbringen in der Sache zu würdigen. • Ein Ablehnungsantrag kann nach § 43 ZPO ausgeschlossen sein, wenn die Partei sich bereits an der Verhandlung beteiligt oder Anträge gestellt hat. Der Kläger als Insolvenzverwalter der H. I. OHG verfolgt Ansprüche gegen die Gesellschafter gemäß §§ 93 InsO, 128 HGB. Das Insolvenzverfahren war eröffnet; der Beklagte zu 2) war seit 1999 nicht mehr im Unternehmen tätig. Nach Rückverweisung durch das OLG erließ das Landgericht Beweisbeschlüsse und terminierte mehrfach, wobei der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) wiederholt um Verlegungen bat. Im Termin am 18.09.2008 stellte der Verteidiger des Beklagten den Antrag, die Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit aller drei Richter abzulehnen; begründet wurde dies vor allem mit Äußerungen des Vorsitzenden vom 06.05.2008 und der behaupteten Einseitigkeit des Beweisbeschlusses vom 29.05.2008. Die Kammer lehnte das Ablehnungsgesuch ab; der Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung. • Statthaftigkeit und fristgerechte Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 46 Abs. 2 ZPO und §§ 569, 78 ZPO wurde bejaht. • Zulässigkeit: Das Ablehnungsgesuch ist teilweise von Anfang an zweifelhaft, weil das prozessuale Verhalten der Verteidigung (häufige, teils spät gestellte Anträge auf Terminsverlegung) indiziell auf Verzögerungsabsicht schließen lässt; ein solches Gesuch kann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein. • Materiell-rechtliche Prüfung: Nach § 42 ZPO rechtfertigt nur ein Sachverhalt, der aus Sicht einer verständigen Partei berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit gibt, die Ablehnung. Subjektive oder abstrakte Vorwürfe genügen nicht. • Richter S.: Gegen ihn wurden keine spezifischen Tatsachen vorgetragen; er hatte an den beanstandeten Terminen und Entscheidungen nicht mitgewirkt, so dass kein Ablehnungsgrund vorliegt. • Richter E. und D.: Die bloße Zurückverweisung durch das Berufungsgericht begründet keine Befangenheit; zudem hat der Beklagte sich in Kenntnis der Zurückverweisung in Verhandlungen vor diesen Richtern eingelassen, so dass § 43 ZPO greift und das Ablehnungsvorbringen widersprüchlich bzw. ausgeschlossen ist. • Dienstliche Erklärungen: Abgegebene dienstliche Erklärungen der Richter mussten nicht inhaltlich auf jeden Vorwurf eingehen. Sie dienen der Tatsachendarstellung; rechtliches Gehör über die Bewertung obliegt dem Entscheidungsrichter. • Beweisbeschluss: Die Entscheidung, zunächst nur zu bestimmten, wirtschaftlich bedeutsamen Forderungen Beweis zu erheben, ist eine zulässige prozessökonomische Gestaltung und begründet keine Befangenheit. Ein Ablehnungsverfahren ist nicht das Mittel zur Verfahrenskontrolle. • Prozessökonomie und Missbrauchsschutz: Wiederholtes spätes Vorbringen von Ablehnungsgründen unmittelbar vor Beweisaufnahmen indiziert Verzögerungsabsicht und schwächt die Glaubwürdigkeit des Ablehnungsantrags. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs.1 ZPO). Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 19.11.2008 wird zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass das Ablehnungsgesuch unzulässig bzw. unbegründet ist, weil die Vorwürfe unspezifisch, spät vorgebracht und teilweise durch vorheriges prozessuales Verhalten ausgeschlossen sind; konkrete Anhaltspunkte für Befangenheit liegen nicht vor. Die prozessökonomische Entscheidung der Kammer, zunächst nur zu bestimmten, wirtschaftlich bedeutsamen Forderungen Beweis zu erheben, begründet keine Befangenheit; ein Ablehnungsantrag darf nicht zur Rechts- oder Verfahrenskontrolle missbraucht werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.