OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 W 53/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

4mal zitiert
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei mehreren Unterlassungsgegnern sind die Unterlassungsschuldner nicht Gesamtschuldner; für Gerichts- und außergerichtliche Kosten sind Einzelwerte zu bilden und zusammenzurechnen. • Beseitigungsansprüche, die denselben Gegenstand wie Unterlassungsansprüche betreffen, begründen keinen eigenen Streitwert. • Bei Verbindung eines nichtvermögensrechtlichen Anspruchs mit einem daraus hergeleiteten vermögensrechtlichen Anspruch ist nach § 48 Abs. 4 GKG nur der höhere Anspruch für die Wertfestsetzung maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei mehreren Unterlassungsbeklagten und verbundenen Vertragsstrafenansprüchen • Bei mehreren Unterlassungsgegnern sind die Unterlassungsschuldner nicht Gesamtschuldner; für Gerichts- und außergerichtliche Kosten sind Einzelwerte zu bilden und zusammenzurechnen. • Beseitigungsansprüche, die denselben Gegenstand wie Unterlassungsansprüche betreffen, begründen keinen eigenen Streitwert. • Bei Verbindung eines nichtvermögensrechtlichen Anspruchs mit einem daraus hergeleiteten vermögensrechtlichen Anspruch ist nach § 48 Abs. 4 GKG nur der höhere Anspruch für die Wertfestsetzung maßgeblich. Der Kläger, ein Universitätsprofessor, hatte gegen vier Beklagte Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche betreffend ehrverletzende Internetäußerungen sowie einen Vertragsstrafenanspruch geltend gemacht. Das Landgericht setzte den Streitwert gegen den Beklagten 1 zunächst auf 100.000 EUR und nach Rücknahme der Unterlassungsanträge auf 80.000 EUR sowie gegen die Beklagten 2–4 jeweils auf 80.000 EUR. Der Kläger hielt deutlich niedrigere Streitwerte für zutreffend und erhob hiergegen Beschwerde. Streitgegenstand war hauptsächlich die korrekte Bemessung des Streitwerts für Gerichts- und außergerichtliche Kosten unter Berücksichtigung der Stellung des Klägers, der Natur der Ansprüche und der prozessualen Verbindungen. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere, ob Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gesonderte Werte haben und ob Vertragsstrafenanspruch und Unterlassungsanspruch zusammenzurechnen seien. • Grundsatz: Bei mehreren Unterlassungsgegnern sind die Unterlassungsschuldner nicht als Gesamtschuldner zu behandeln; für jeden Schuldner sind Einzelwerte zu bestimmen und für Gerichts- und außergerichtliche Kosten des Klägers zusammenzurechnen. • Beseitigungsansprüche begründen keinen eigenen Wert, wenn sie denselben Gegenstand wie das Unterlassungsbegehren betreffen; hier dienen Beseitigung und Unterlassung der Vermeidung künftiger Rechtsbeeinträchtigungen und sind daher gleichwertig (§ 45 Abs.1 S.3 GKG relevant für die Wertbetrachtung). • Nach § 48 Abs. 4 GKG ist bei Verbindung eines nichtvermögensrechtlichen Anspruchs mit einem daraus abgeleiteten vermögensrechtlichen Anspruch nur der höhere Anspruch maßgeblich; deshalb ist der Unterlassungswert gegenüber dem Vertragsstrafenanspruch vorrangig, bis die Unterlassungsanträge zurückgenommen wurden. • Wertbemessung konkret: Das Interesse des Klägers an Unterlassung ist unter Einbeziehung persönlicher und wirtschaftlicher Umstände zu bemessen; aufgrund der herausgehobenen Stellung des Klägers und der konkreten Beeinträchtigung seiner Reputation setzte der Senat den Wert des Unterlassungsanspruchs gegenüber jedem relevanten Beklagten auf 30.000 EUR fest, die Vertragsstrafe wurde vom Kläger pauschal mit 20.000 EUR angesetzt und berücksichtigt. • Konsequenz: Vor Rücknahme der Klage ist gegenüber Bekl.1 der höhere Unterlassungswert (30.000 EUR) maßgeblich, danach der verbleibende Vertragsstrafenanspruch (20.000 EUR). Die Unterlassungsansprüche gegen Bekl.2 und 3 sind wegen gleicher Vertretung zusammenzurechnen (2×30.000 EUR = 60.000 EUR), gegen Bekl.4 bleibt es bei 30.000 EUR. • Endergebnis der Wertfestsetzung: Zusammenrechnung der Einzelwerte für Gerichts- und außergerichtliche Kosten des Klägers ergibt 120.000 EUR; ab Klagerücknahme reduziert sich der Wert für die Anträge 1–4 auf 20.000 EUR. Entscheidung gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattungsfähig (§ 68 GKG). Die Beschwerde des Klägers war teilweise erfolgreich: Das Oberlandesgericht änderte die Wertfestsetzung des Landgerichts und setzte die Einzelstreitwerte wie folgt fest: Gegen Beklagten 1 Unterlassungswert 30.000 EUR (vor Rücknahme), danach allein Vertragsstrafe 20.000 EUR; gegen Beklagte 2 und 3 jeweils 30.000 EUR, zusammen 60.000 EUR; gegen Beklagte 4 30.000 EUR. Die für Gerichts- und außergerichtliche Kosten des Klägers zusammenzurechnenden Einzelwerte ergeben somit 120.000 EUR; nach Klagerücknahme beträgt der maßgebliche Wert für die Anträge 1–4 20.000 EUR. Die weitergehende Beschwerde blieb unbegründet. Die Entscheidung wurde gerichtsgebührenfrei getroffen; Kosten werden nicht erstattet.