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Urteil

6 U 136/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine elektronisch zusammengefasste Liste von Kundenadressen aus Serienbriefen kann ein Geschäftsgeheimnis des Unternehmens darstellen. • Die unbefugte Übernahme und Verwertung einer solchen Datensammlung durch einen früheren Geschäftsführer begründet einen Unterlassungsanspruch nach UWG. • Bestehende tatsächliche Anhaltspunkte für unbefugte Verwertung begründen die Vermutung der Wiederholungsgefahr, die vom Verpflichteten darzulegen ist.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen Verwertung entwendeter Kundendaten • Eine elektronisch zusammengefasste Liste von Kundenadressen aus Serienbriefen kann ein Geschäftsgeheimnis des Unternehmens darstellen. • Die unbefugte Übernahme und Verwertung einer solchen Datensammlung durch einen früheren Geschäftsführer begründet einen Unterlassungsanspruch nach UWG. • Bestehende tatsächliche Anhaltspunkte für unbefugte Verwertung begründen die Vermutung der Wiederholungsgefahr, die vom Verpflichteten darzulegen ist. Die Antragstellerin betreibt einen Vertrieb, dessen Geschäftsführer später bei der Antragsgegnerin tätig war. Bei einer Durchsuchung wurden in den Räumen der Antragsgegnerin eine elektronisch gespeicherte Zusammenstellung von Serienbriefen der Antragstellerin und daraus erstellte Adresslisten beschlagnahmt. Die Antragstellerin beantragte, der Antragsgegnerin zu untersagen, die aus der Liste ersichtlichen Kundendaten für Werbezwecke zu verwenden. Das Landgericht erließ auf dieser Grundlage eine einstweilige Verfügung; die Antragsgegnerin wandte sich mit Berufung dagegen. Die Antragstellerin präzisierte, das Verbot solle die Nutzung der Liste zur Gewinnung von Anschriften für Werbeschreiben betreffen, nicht die unabhängige Ermittlung derselben Adressen. Die Antragsgegnerin hatte bereits vor Prozessbeginn Werbebriefe an einige in der Liste enthaltene Adressen versandt und behauptete zugleich, eigene Recherchen hätten eine Liste erstellt. • Die aus Serienbriefen übernommene elektronische Zusammenstellung von Kundenadressen ist ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Wettbewerbsrechts, weil sie mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängt, nur einem begrenzten Kreis bekannt war und geheim gehalten werden sollte. • Die Sammlung umfasst mehrere hundert Adressen potenzieller Abnehmer, an die die Antragstellerin zumindest Werbebriefe gerichtet hatte; die Zusammenstellung hat wirtschaftlichen Wert, da eine gleichwertige Erstellung aus öffentlich zugänglichen Quellen mit erheblichem Aufwand verbunden wäre. • Die Antragsgegnerin hat bereits Werbebriefe an Adressen aus der Liste verschickt, was die tatsächliche Vermutung begründet, dass sie die von ihrem früheren Geschäftsführer mitgenommenen Daten unbefugt verwertete. • Für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr genügt die Vermutung der Verwertung; diese Vermutung konnte die Antragsgegnerin nicht widerlegen, da sie nicht darlegte, dass die versandten Werbebriefe auf eigenen, bereits vorhandenen Recherchen beruhten. • Daher besteht ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG; die Berufung war unbegründet und zurückzuweisen. Die Berufung der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Nutzung der aus Serienbriefen übernommenen Kundendaten erkannt. Die Datensammlung stellt ein schutzfähiges Geschäftsgeheimnis dar, ihre Verwertung durch die Antragsgegnerin wurde faktisch belegt und eine Wiederholungsgefahr nicht widerlegt. Deshalb ist der Unterlassungsanspruch gemäß den genannten Vorschriften des UWG durchsetzbar. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.