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Beschluss

18 U 67/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:0206.18U67.11.00
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Tenor

- entfällt -

Entscheidungsgründe
- entfällt - A. Mit gesondertem Beschluss vom 10.11.2011, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach derzeitiger Beurteilung keinen Erfolg hat, soweit das Rechtsmittel die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 2 ) und 3 ) zum Gegenstand hat. B. Im Übrigen werden die Parteien auf folgendes hingewiesen: I. Soweit sich die Klagepartei gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 ) gerichteten Klage wendet, hat die Berufung nach derzeitigem Sach- und Streitstand gleichfalls keinen Erfolg. 1. Ob der Berater/Vermittler im Laufe des Beratungs-/Vermittlungsgespräches unzureichende und/oder unzutreffende Angaben über die Sicherheit und Rentabilität des Fonds gemacht hat, bedarf keiner Entscheidung. Darauf gestützte Ansprüche sind, worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 10.11.2011 hingewiesen hat, jedenfalls verjährt. Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB haben vor Ablauf des Jahres 2005 vorgelegen. 2. Die Beklagte zu 1 ) ist auch nicht verpflichtet gewesen, die Klagepartei unaufgefordert über ihr aus Anlass des Fondsbeitritts durch die Klagepartei zufließende Provision und deren genaue Höhe aufzuklären. Die Beurteilung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 08.07.2010 – 6 U 136/09, ZIP 2010, 1583-1589, zitiert nach juris, Rn. 50 ff), das für einen vergleichbaren Fall eine Aufklärungspflicht bejaht hat, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang (vgl. Urteile vom 03.03.2011 – III ZR 170/10, WM 2011, 640-642, zitiert nach juris, Rn. 13 ff und vom 05.05.2011 – III ZR 84/10, GWR 2001, 288, zitiert nach juris, Rn. 10) und wird vom Senat nicht geteilt. Die auch den bankungebundenen Anlageberater treffende generelle Pflicht, im Rahmen der objektgerechten Beratung unaufgefordert über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2011 – III ZR 170/10, WM 2011, 640-642, zitiert nach juris, Rn. 22), ist, wie sich bereits aus dem Beschluss vom 10.11.2011 ergibt, nicht verletzt. II. Für Schadenersatzansprüche der Klagepartei gegen die Beklagte zu 4 ) aus Verschulden bei Vertragsschluss unter dem Gesichtspunkt des verbundenen Geschäfts und der Aufklärungspflicht aufgrund Wissensvorsprung gilt folgendes: 1. Eine kreditgebende Bank hat für eine vorsätzliche Falschinformation durch den Vermittler einzustehen, wenn Fondsbeitritt und Darlehensvertrag verbundene Geschäfte sind. Anstatt den Darlehensvertrag anzufechten, kann der über die Fondsbeteiligung getäuschte Anleger und Kreditnehmer, auch dann, wenn die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB verstrichen ist oder wenn es ausnahmsweise an der notwendigen Arglist fehlt, bei einem verbundenen Vertrag (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) im Falle eines Vermögensschadens einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank geltend machen (vgl. nur BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239-252, zitiert nach juris, Rn. 30). Im Streitfall spricht einiges dafür, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG für eine wirtschaftliche Einheit von Anlage- und Kreditvertrag gegeben waren. 2. Schadenersatzansprüche der Klagepartei gegenüber der Beklagten zu 4 ) kämen ferner in Betracht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer durch einen konkreten Wissensvorsprung ausgelösten Aufklärungspflicht. Nach dem unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Klagepartei soll zwischen der zu 3 ) beklagten G. GmbH und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 4 ) eine durch ein Rahmenabkommen begründete institutionalisierte Zusammenarbeit bestanden haben, die die Veräußerung von Fondsbeteiligungen und die Finanzierung des Erwerbs durch die Klagepartei im Strukturvertrieb vorsah. Bei diesem Vortrag handelt es sich zwar erkennbar um eine Vermutung. Das steht indes der Zulässigkeit der Beweisanträge nicht entgegen. 3. In Bezug auf Angaben der Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschafter oder – sonstigen Prospektverantwortlichen fehlt es allerdings bislang an ausreichendem Vorbringen zu einer arglistigen Täuschung durch evident unrichtige Angaben des Anlageprospekts. Denn dafür, dass der Prospektinhalt in diesem Sinne zu beanstanden ist, bietet der Klagevortrag keine Grundlage. Der Klagevortrag gibt auch keinen hinreichenden Anhalt für eine zur Haftung der Beklagten zu 4 ) führende arglistige Täuschung durch den Zeugen L. . Die angebliche Äußerung, die Beteiligung sei absolut sicher, stellt erkennbar eine wertende Anpreisung ohne einen konkreten Tatsachenkern dar, welche nicht zu einer Haftung der finanzierenden Bank führt (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 ff, zitiert nach juris, Rn. 24 ff; OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2011 – 31 U 163/09, zitiert nach juris, Rn. 53; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2010 - 17 U 60/09, zitiert nach juris, Rn. 32). Dass der Vermittler bewusst pflichtwidrig Risiken verschwiegen oder bewusst pflichtwidrig ungeprüfte oder falsche Angaben gemacht hätte, ist gleichfalls nicht erkennbar. III. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senats gemäß Abschnitt B dieses Beschlusses bis zum 28.02.2012 Stellung zu nehmen. C. Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf Donnerstag, 8. März 2012, 9:30 Uhr, Saal 301. 1. Zum Termin werden gemäß § 141 ZPO das persönliche Erscheinen des Klägers und gemäß § 273 ZPO die Ladung folgender Zeugen angeordnet: aa) T. , zu laden über die Beklagte zu 3 ), auf 13:30 Uhr sowie unter folgenden Anschriften: - c/o W. GmbH & Co. KG, T.straße XX, xxxxx C., - E.straße X, XXXX C., bb) P., zu laden über die Beklagte zu 3 ), auf 13:30 Uhr sowie unter folgender Anschrift - c/o C. GmbH, L.straße XX, XXXXX E. cc) M. , zu laden über die Beklagte zu 3 ), auf 13:30 Uhr dd) D. , zu laden über die Beklagte zu 3 ), auf 13:30 Uhr von der Klagepartei benannt, Voraussichtliches Beweisthema: Inhalt von etwaigen Absprachen über die Zusammenarbeit zwischen den Beklagten zu 2 ) und 3 ) und den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zu 1 ) und 4 ) über den Vertrieb der Anteile an der G. Baubetreuung Immobilien-Anlagen Nr. 28 KG. ee) L. , zu laden über die Beklagte zu 1 ), auf 9:30 Uhr, von der Klagepartei benannt, Voraussichtliche Beweisthemen: (1) Inhalt von etwaigen Absprachen über die Zusammenarbeit zwischen den Beklagten zu 2 ) und 3 ) und den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zu 1 ) und 4 ) über den Vertrieb der Anteile an der G. Baubetreuung Immobilien-Anlagen Nr. 28 KG. (2) Inhalt der Beratung der Klägerin U. im Jahr 1993 im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an der G. Baubetreuung Immobilien-Anlagen Nr. 28 KG, maßgebliche Gesichtspunkte der Anlageentscheidung auf Seiten der Klägerin. ff) U1. , N. Straße X, XXXXX I., auf 9:30 Uhr, von der Klagepartei benannt, Voraussichtliches Beweisthema: Inhalt der Beratung der Klägerin U im Jahr 1993 im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an der G. Baubetreuung Immobilien-Anlagen Nr. 28 KG, maßgebliche Gesichtspunkte der Anlageentscheidung auf Seiten der Klägerin. 2. Die Ladung der Zeugen erfolgt vorsorglich für den Fall, dass deren Vernehmung abweichend von der gegenwärtigen Bewertung erforderlich werden sollte. Eine Abladung vor dem Termin bleibt vorbehalten. 3. Die Vernehmung der Zeugen wird davon abhängig gemacht, dass die Klagepartei für jeden der von ihr benannten Zeugen einen Auslagenvorschuss von 200,00 Euro bei Gericht einzahlt. Zur Erfüllung der Auflage besteht Gelegenheit bis zum 20.02.2012 . Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können die Beweismittel nur benutzt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird (§ 356 ZPO).