Urteil
13 U 185/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
9mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei offen ausgewiesenen, aber dem Anleger nicht offengelegten Vertriebsprovisionen handelt es sich um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
• Kommt der Berater seiner Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht nach, wird Verschulden gemäß § 280 Abs.1 S.2 BGB vermutet; den Nachweis der Unverantwortlichkeit trägt der Berater.
• Eine haftungsbegründende Kausalität der Pflichtverletzung kann entfallen, wenn der Anleger glaubhaft macht, dass er die Anlage auch bei pflichtgemäßer Aufklärung aufgrund anderer maßgeblicher Motive gezeichnet hätte.
• Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche wegen erhaltener Vergütungen können der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 i.V.m. § 199 Abs.1 BGB unterliegen und damit für ältere Geschäfte ausgeschlossen sein.
Entscheidungsgründe
Keine Schadensersatz- oder Auskunftsansprüche trotz nicht offengelegter Rückvergütungen • Bei offen ausgewiesenen, aber dem Anleger nicht offengelegten Vertriebsprovisionen handelt es sich um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. • Kommt der Berater seiner Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht nach, wird Verschulden gemäß § 280 Abs.1 S.2 BGB vermutet; den Nachweis der Unverantwortlichkeit trägt der Berater. • Eine haftungsbegründende Kausalität der Pflichtverletzung kann entfallen, wenn der Anleger glaubhaft macht, dass er die Anlage auch bei pflichtgemäßer Aufklärung aufgrund anderer maßgeblicher Motive gezeichnet hätte. • Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche wegen erhaltener Vergütungen können der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 i.V.m. § 199 Abs.1 BGB unterliegen und damit für ältere Geschäfte ausgeschlossen sein. Der Kläger beteiligte sich 2002 mit einer teilfremdfinanzierten Kommanditeinlage von 200.000 € an einem Fonds, erhielt seitdem Ausschüttungen von 25.127,30 € und machte gegenüber der Beklagten Aufklärungs- und Beratungsfehler geltend. Er behauptet, die Beraterin habe ihn nicht über Risiken und insbesondere nicht über an die Beklagte geflossene Rückvergütungen aufgeklärt. Der Kläger verlangt Rückzahlung des eingesetzten Kapitals Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung, Feststellung von Ersatzpflichten und Auskunft über erhaltene Vergütungen. Das Landgericht wies die Klage ab, insbesondere mangels Nachweises fehlerhafter Beratung und wegen fehlender Auskunftspflicht; der Kläger legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht erkannte zwar an, dass es sich bei den vereinnahmten Zahlungen um aufklärungspflichtige Rückvergütungen handelt, sah aber die Beklagte darlegungs- und beweisgerecht entlastet dahingehend, dass der Kläger die Anlage auch bei vollständiger Aufklärung gezeichnet hätte; zudem sei der Auskunftsanspruch verjährt. Es wurde entschieden, die Berufung zurückzuweisen. • Beratungsvertrag: Zwischen Kläger und Beklagter entstand zumindest konkludent ein Beratungsvertrag durch aktive Empfehlung und Vorstellung der Anlage durch die Mitarbeiterin T; die Beklagte konnte nicht substantiiert beweisen, dass eine selbstständige Fremdberatung vorlag. • Aufklärungspflicht über Rückvergütungen: Nach BGH-Rechtsprechung sind offen ausgewiesene, dem Anleger nicht offenbart verbliebene Vertriebsprovisionen als aufklärungspflichtige Rückvergütungen einzustufen; die Pflicht zur Angabe der Höhe besteht und kann auch nicht allein durch Prospektübergabe erfüllt werden, wenn dieser die Empfängerin und Höhe der Rückvergütungen nicht konkret benennt. • Verschulden: Wegen der objektiven Pflichtverletzung gilt Verschulden gemäß § 280 Abs.1 S.2 BGB als vermutet; die Beklagte hat den Nachweis der Nichtvertretbarkeit nicht geführt, sodass mindestens Fahrlässigkeit vorliegt. • Kausalität und Beweislastumkehr: Zwar begründet unterlassene Aufklärung eine Vermutung, dass der Anleger ohne Unterlassung anders gehandelt hätte, diese widerlegliche Vermutung kann aber durch Umstände des Einzelfalls entkräftet werden; hier zeigten die Angaben des Klägers, dass er wegen erwarteter Steuervorteile und der Annahme eines sonstigen Totalverlustes die Anlage auch bei Kenntnis der Rückvergütung gezeichnet hätte. • Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch: Solche Ansprüche können sich aus Geschäftsbesorgungsvertrag i.V.m. §§ 666, 667 BGB oder aus Kommissionsrecht ergeben, scheitern hier aber für die 2002 getätigte Anlage an der dreijährigen Verjährung nach §§ 195, 199 Abs.1 BGB, da Anspruchsgrund und Anspruchsgegner dem Kläger bei Ausführung des Geschäfts bekannt waren. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt somit in vollem Umfang bestanden. Zwar lagen aufklärungspflichtige Rückvergütungen vor und die Beklagte hat ihre Aufklärungspflicht verletzt, doch konnte sie erfolgreich darlegen bzw. führte die Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass der Kläger die Fondsbeteiligung auch bei vollständiger Aufklärung wegen der angestrebten Steuervorteile und der gefühlten Gefahr eines Totalverlustes durch Steuerzahlung vorgenommen hätte. Hieraus folgt, dass kein durchsetzbarer Schadensersatz- oder Feststellungsanspruch besteht. Der begehrte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist für die 2002 abgeschlossene Anlage zusätzlich wegen Verjährung ausgeschlossen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.