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Urteil

12 U 162/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bambus kann nach äußerem Erscheinungsbild eine im Nachbarrecht schutzfähige Hecke i.S. v. § 12 NRG bilden, wenn Dichtschluss vorliegt. • Anspruch auf Rückschnitt einer Hecke nach § 12 Abs. 3 NRG besteht grundsätzlich, jedoch nicht in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. • Teile einer Hecke sind zu entfernen, soweit der Abstand zur Grundstücksgrenze weniger als 0,50 m beträgt. • Eine dauerhafte Einfriedung aus Metall ist nach § 11 NRG auf 1,50 m begrenzt; die Ausnahme für Drahtzäune nach § 11 Abs. 2 NRG erfasst nicht massive Stabmattenzäune.
Entscheidungsgründe
Bambus als Hecke: Rückschnittspflicht und Zaunhöhenbeschränkung nach NRG • Bambus kann nach äußerem Erscheinungsbild eine im Nachbarrecht schutzfähige Hecke i.S. v. § 12 NRG bilden, wenn Dichtschluss vorliegt. • Anspruch auf Rückschnitt einer Hecke nach § 12 Abs. 3 NRG besteht grundsätzlich, jedoch nicht in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. • Teile einer Hecke sind zu entfernen, soweit der Abstand zur Grundstücksgrenze weniger als 0,50 m beträgt. • Eine dauerhafte Einfriedung aus Metall ist nach § 11 NRG auf 1,50 m begrenzt; die Ausnahme für Drahtzäune nach § 11 Abs. 2 NRG erfasst nicht massive Stabmattenzäune. Der Kläger ist Eigentümer angrenzender Grundstücke; der Beklagte besitzt ein dazwischen gelegenes Grundstück, an dessen östlicher Grenze der Beklagte Bambuspflanzungen und einen Metallgitterzaun angebracht hatte. Der Kläger beantragte die Entfernung bzw. den Rückschnitt der Bambus-Anpflanzung sowie die Kürzung eines Metallgitterzauns und weiterer Hecken auf bestimmte Höhen. Der Kläger rügte Unterschreitung des zulässigen Grenzabstandes von 0,50 m, erhebliche Beeinträchtigungen durch Verschattung und Überhang sowie Überschreitung der zulässigen Zaunhöhe. Das Landgericht verurteilte den Beklagten teilweise zur Entfernung von zu nahen Bambusteilen, zum Rückschnitt auf 1,80 m und zur Kürzung des Zauns auf 1,50 m; der Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere, ob Bambus als „Hecke“ i.S. des NRG zu qualifizieren sei und ob der Metallgitterzaun unter die Ausnahme für Drahtzäune fällt. • Der Senat folgt der landgerichtlichen Feststellung, dass die Bambusanpflanzung wegen eines entlang der Grenze gebildeten Dichtschlusses als Hecke i.S. v. § 12 NRG zu beurteilen ist; für die Einordnung kommt es auf das äußere Erscheinungsbild an, nicht auf botanische Einordnung als Gras. • Die Beweiswürdigung des Landgerichts (Augenschein und Gutachten) ist im Berufungsverfahren verbindlich; entgegenstehende Parteinwürfe ändern daran nichts. • Nach § 12 Abs. 3 NRG kann der Nachbar Rückschnitt auf 1,80 m verlangen; dieser Anspruch besteht jedoch nicht in der Vogelbrut- und Vegetationszeit vom 01.03. bis 30.09. • Soweit die Mittelachse der nächsten Halme in Teilbereichen weniger als 0,50 m von der Grenze entfernt ist, besteht nach § 12 NRG ein Anspruch auf Entfernung der betreffenden Teile; eine Verjährung greift nicht, weil das Überschreiten des Abstands durch Ausbreitung nach Anpflanzung entstanden ist. • Bezüglich des Zauns hat der Sachverständige eine von der Oberfläche des Grundstücks des Klägers gemessene Höhe von 2,15 m festgestellt; damit überschreitet die Einfriedung die nach § 11 NRG zulässige Höhe von 1,50 m. • Die Ausnahme des § 11 Abs. 2 NRG für Drahtzäune ist auf dünne, biegsame Drahtkonstruktionen beschränkt und erfasst nicht massivere Doppelstabmatten oder Stabmattenzäune; die Vorschrift ist eng auszulegen, weshalb der Zaun zu kürzen ist. Der Beklagte hat in wesentlichen Teilen unterlegen. Die Berufung ist nur teilweise erfolgreich: Der Kläger hat Anspruch auf Rückschnitt der Bambushecke auf 1,80 m nach § 12 Abs. 3 NRG, wobei ein Rückschnitt während des Zeitraums 01.03.–30.09. nicht durchsetzbar ist; Teilbereiche, bei denen der Grenzabstand zur Mittelachse der Halme unter 0,50 m liegt, sind zu entfernen. Ebenso besteht ein Anspruch auf Kürzung der an der Ostgrenze stehenden Metallstabmatteneinfriedung auf 1,50 m nach § 11 NRG, da die Ausnahme für Drahtzäune (§ 11 Abs. 2 NRG) hier nicht greift. Die übrigen Berufungsangriffe des Beklagten sind unbegründet; damit sind die landgerichtlichen Entscheidungen insoweit bestätigt, soweit sie die genannten Maßnahmen anordnen.