Urteil
13 U 100/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zinszusagen eines Filialleiters können der Bank auch ohne ausdrückliche Vollmacht nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zugerechnet werden.
• Eine konkludente Genehmigung durch Buchungen in Kontoauszügen setzt Kenntnis oder wenigstens Rechenbarkeit der schwebenden Unwirksamkeit voraus; fehlt dies, kommt Konkludenz nicht in Betracht.
• Die Bank trifft eine Organisations- und Überwachungspflicht; sie trägt das Risiko unzureichender Kontrollen, wenn dadurch beim Kunden der Rechtsschein einer Vertretungsmacht entstehen kann.
Entscheidungsgründe
Anscheinsvollmacht eines Filialleiters begründet Anspruch auf Zinszahlungen • Zinszusagen eines Filialleiters können der Bank auch ohne ausdrückliche Vollmacht nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zugerechnet werden. • Eine konkludente Genehmigung durch Buchungen in Kontoauszügen setzt Kenntnis oder wenigstens Rechenbarkeit der schwebenden Unwirksamkeit voraus; fehlt dies, kommt Konkludenz nicht in Betracht. • Die Bank trifft eine Organisations- und Überwachungspflicht; sie trägt das Risiko unzureichender Kontrollen, wenn dadurch beim Kunden der Rechtsschein einer Vertretungsmacht entstehen kann. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von Zinsen, die nach Zusagen des früheren Filialleiters T für drei Konten zugesagt worden seien. T war Angestellter der Q Filialvertrieb AG, einer 100%-Tochter der Beklagten; die Konten wurden jedoch von der Beklagten geführt. Die Beklagte bestreitet, dass T in ihrem Namen gehandelt habe oder hierzu bevollmächtigt gewesen sei. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung und nahm für Teile der Zeit eine konkludente Genehmigung und für weitere Zeiträume eine Zurechnung nach Anscheinsvollmacht an; die Beklagte kündigte daraufhin die Sonderzinsvereinbarungen außerordentlich. Beide Parteien legten Berufung ein; der Kläger beantragte zudem weitere Zahlungen ab Februar 2014. • Der Senat bestätigt, dass die Zinszusagen des Filialleiters tatsächlich und in konkreten Höhen erfolgt sind und sich auf die drei Konten beziehen. • Eine ausdrückliche Vollmacht der Beklagten für T ist nicht bewiesen; die Annahme einer konkludenten Genehmigung durch bloße Kontoauszugsbuchungen für 2011 hält der Senat jedoch für zweifelhaft, weil es an Kenntnis oder Rechenbarkeit der Beklagten über die schwebende Unwirksamkeit fehlte (§§ 133, 177 BGB a.E.). • Unabhängig hiervon sind die Zusagen der Beklagten nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen: Das Verhalten des Filialleiters erzeugte den Rechtsschein einer Bevollmächtigung, dieser Rechtsschein bestand in Dauer und Häufigkeit und war für den Gutglauben des Klägers maßgeblich. • Die Entstehung dieses Rechtsscheins ist der Beklagten zuzurechnen, weil sie bei pflichtgemäßer Sorgfalt das Handeln des Filialleiters hätte erkennen und verhindern können; ihr Kontrollsystem war unzureichend und ermöglichte die Tarnung der Buchungen. • Der Gutglauben des Klägers an die Vertretungsmacht war zum jeweiligen Zeitpunkt gerechtfertigt; ihm oblag keine besondere Prüfung der Vollmacht des erscheinenden Vertreters. • Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB lag nicht vor, weil das Verhalten des Filialleiters in der Risikosphäre der Beklagten blieb und die Anscheinsvollmacht die Rechtswirkung einer wirklichen Vollmacht entfaltet. • Aufgrund dessen steht dem Kläger der Anspruch auf die begehrten Zinszahlungen für den Zeitraum bis 31.01.2014 zu; die Anschlussberufung des Klägers ist insoweit erfolgreich. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; auf die Anschlussberufung des Klägers wird das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung weiterer 5.395,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 verurteilt wird. Die Zusagen des Filialleiters sind der Beklagten nach den Regeln der Anscheinsvollmacht zuzurechnen, weil deren Verhalten den Rechtsschein einer Bevollmächtigung erzeugte und die Entstehung dieses Rechtsscheins der Beklagten zurechenbar ist. Eine konkludente Genehmigung durch bloße Kontoauszüge ist für das Jahr 2011 fraglich, ändert aber nichts an der Haftung aus Anscheinsvollmacht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.