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Beschluss

13 U 154/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist offensichtlich unbegründet und kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden. • Eine von der Musterbelehrung abweichende Formulierung kann der Bank nicht die Schutzwirkung der Musterbelehrung verschaffen. • Auf die Widerrufsbelehrung ist § 355 BGB in der bis 07.12.2004 geltenden Fassung anzuwenden; die Belehrung war form- und inhaltlich ausreichend, sodass dem Darlehensnehmer nur die verkürzte zweiwöchige Frist zustand. • Eine einmalige Verwendung des Begriffs ‚Widerspruch‘ statt ‚Widerruf‘ ist im Kontext unschädlich, wenn der Gesamttext eindeutig auf Widerruf abstellt.
Entscheidungsgründe
Widerrufsbelehrung bei Darlehensvertrag: Form und Frist ausreichend, Berufung offensichtlich unbegründet • Die Berufung ist offensichtlich unbegründet und kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden. • Eine von der Musterbelehrung abweichende Formulierung kann der Bank nicht die Schutzwirkung der Musterbelehrung verschaffen. • Auf die Widerrufsbelehrung ist § 355 BGB in der bis 07.12.2004 geltenden Fassung anzuwenden; die Belehrung war form- und inhaltlich ausreichend, sodass dem Darlehensnehmer nur die verkürzte zweiwöchige Frist zustand. • Eine einmalige Verwendung des Begriffs ‚Widerspruch‘ statt ‚Widerruf‘ ist im Kontext unschädlich, wenn der Gesamttext eindeutig auf Widerruf abstellt. Der Kläger wandte sich gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er den Widerruf eines Darlehensvertrags geltend machte. Die Beklagte hatte in der Widerrufsbelehrung eine Abweichung vom Mustertext und eine Regelung zur Frist genannt. Streitgegenstand war, ob die Belehrung form- und fristgerecht war und damit der Widerruf des Klägers verfristet ist. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Widerruf sei fristwahrend nicht erfolgt. Der Senat prüfte, ob die Berufung offensichtlich unbegründet ist und ob der Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Relevante Tatsachen betreffen Wortwahl in der Belehrung, den Fristbeginn und die anwendbare Gesetzesfassung des § 355 BGB a.F. sowie die Frage, ob redaktionelle Fehler die Verständlichkeit beeinflussen. • Der Senat hält die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO für offensichtlich unbegründet; die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. • Die Beklagte kann sich nicht auf Schutzwirkungen einer nicht verwendeten Musterformulierung berufen, weil sie den Wortlaut der damals geltenden Musterbelehrung abgeändert hat. • Auf die Belehrung ist § 355 BGB in der bis 07.12.2004 geltenden Fassung anzuwenden; danach enthielt die Belehrung die gesetzlich geforderten Angaben und war drucktechnisch hervorgehoben, sodass dem Kläger nicht das grundsätzlich unbefristete, sondern das verkürzte zweiwöchige Widerrufsrecht zustand. • Die Formulierung zum Fristbeginn genügt, weil die Belehrung klar benennt, welches Ereignis (Aushändigung der Vertragsurkunde und der Information) den Fristlauf auslöst; konkrete Kalenderdaten sind nicht erforderlich. • Die Dauerangabe der Frist (Monat bei Nicht-Taggleichbelehrung) stellt den gesetzlichen Regelungsgehalt zutreffend und unmissverständlich dar und lässt für den Verbraucher erkennbar werden, ob zwei Wochen oder ein Monat gelten. • Die einmalige Verwendung des Wortes ‚Widerspruch‘ statt ‚Widerruf‘ ist im Gesamtkontext als redaktionelles Versehen zu werten und daher unschädlich für die Verständlichkeit. • Vorsorgliche Hinweise zu finanzierten Geschäften sind nicht zu beanstanden, sofern sie transparent bleiben und keine Fehlvorstellungen über Umfang oder Folgen des Widerrufsrechts hervorrufen. Die Berufung des Klägers ist nach Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet und soll gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil der erklärte Widerruf verfristet war: Die Widerrufsbelehrung entsprach den Anforderungen des bis 07.12.2004 geltenden § 355 BGB a.F. und begründete nur das verkürzte Widerrufsrecht. Formulierungsabweichungen von der Musterbelehrung schadeten nicht, und ein einmaliger Sprachfehler änderte die Verständlichkeit nicht. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen, doch die Erfolgsaussichten der Berufung bleiben nach Ansicht des Senats gering.