Beschluss
1 Ws 14/16
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die gerichtliche Feststellung nach §119a StVollzG ist zulässig und innerhalb der Frist erhoben.
• Maßgeblich ist, ob im zweijährigen Überprüfungszeitraum eine individuelle, intensive und geeignete Betreuung im Sinne des §66c Abs.1 Nr.1, Abs.2 StGB angeboten wurde; Erfolg oder Annahme der Maßnahmen durch den Gefangenen ist nicht entscheidend.
• Stellungnahmen der Vollzugsanstalt müssen schlüssig und aus sich heraus verständlich sein; gegebenenfalls sind Gutachten heranzuziehen, wenn unterschiedliche Beurteilungsmöglichkeiten bestehen oder an der Behandlungsfähigkeit Zweifel bestehen.
• Die angefochtene Entscheidung ist inhaltlich zu begründen und die für die Überzeugungsbildung maßgeblichen Feststellungen darzustellen; das Gericht hat umfassend zu prüfen und kann Feststellungen der unteren Instanz vollumfänglich überprüfen.
Entscheidungsgründe
Überprüfungspflicht und Anforderungen an Betreuungsangebote vor Sicherungsverwahrung • Die Beschwerde gegen die gerichtliche Feststellung nach §119a StVollzG ist zulässig und innerhalb der Frist erhoben. • Maßgeblich ist, ob im zweijährigen Überprüfungszeitraum eine individuelle, intensive und geeignete Betreuung im Sinne des §66c Abs.1 Nr.1, Abs.2 StGB angeboten wurde; Erfolg oder Annahme der Maßnahmen durch den Gefangenen ist nicht entscheidend. • Stellungnahmen der Vollzugsanstalt müssen schlüssig und aus sich heraus verständlich sein; gegebenenfalls sind Gutachten heranzuziehen, wenn unterschiedliche Beurteilungsmöglichkeiten bestehen oder an der Behandlungsfähigkeit Zweifel bestehen. • Die angefochtene Entscheidung ist inhaltlich zu begründen und die für die Überzeugungsbildung maßgeblichen Feststellungen darzustellen; das Gericht hat umfassend zu prüfen und kann Feststellungen der unteren Instanz vollumfänglich überprüfen. Der Verurteilte Q. ist wegen gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und besonders schwerer Vergewaltigung zu insgesamt zehn Jahren Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung verurteilt. Die Strafhaft läuft seit 02.07.2009; maßgeblicher Überprüfungszeitraum war 01.06.2013 bis 30.05.2015. Die Justizvollzugsanstalt F. erstellte eine Stellungnahme zu den im Prüfungszeitraum angebotenen Betreuungsmaßnahmen; zuvor war in einer Diagnostik eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit sadistischen und psychopathischen Zügen festgestellt worden und eine Sozialtherapie empfohlen worden. Nach Rückverlegung aus der sozialtherapeutischen Anstalt bot die JVA F. gestufte Behandlungsmaßnahmen an, darunter SV-Vermeidungsprogramm, Einzelgespräche und zahlreiche Gruppenangebote, an denen der Verurteilte überwiegend nicht teilnahm. Das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – stellte nach §119a StVollzG fest, die Betreuung habe den gesetzlichen Anforderungen entsprochen; der Verteidiger legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben; für Entscheidungen nach §119a StVollzG gelten ergänzend die §§116 ff. StVollzG analog. • Verfahrensanforderungen: Zur Prüfung ist eine qualifizierte, schlüssige Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt erforderlich, die die angebotenen Betreuungsmaßnahmen, die Behandlungsindikation sowie die relevanten Befunde und Vollzugspläne darlegt. • Materielle Prüfungsfrage: Entscheidend ist retrospektiv, ob das Angebot im Überprüfungszeitraum den Anforderungen des §66c Abs.1 Nr.1, Abs.2 StGB entsprach, also individuell, intensiv und geeignet war, die Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und die Gefährlichkeit zu mindern; der tatsächliche Erfolg oder die Annahme der Maßnahmen durch den Gefangenen ist nicht maßgeblich. • Angebotene Maßnahmen: Die Diagnostik hatte Sozialtherapie mit Wohngruppenvollzug als indiziert festgestellt; diese Maßnahme wurde jedoch wegen Verhaltensproblemen des Verurteilten unterbrochen und durch das weniger intensive gestufte Programm der JVA F. ersetzt, mit regelmäßigen Einzelgesprächen und zahlreichen Gruppenangeboten. • Einschätzung der Angemessenheit: Die Stellungnahme der JVA F. erfüllte die geforderten inhaltlichen Anforderungen; die Rückverlegung war aus Vollzugsgründen gerechtfertigt und die anschließenden therapeutischen Angebote zielten darauf ab, den Gefangenen wieder für die Sozialtherapie vorzubereiten. • Ergänzende Aufklärungspflicht: Bei Zweifeln an der Indikation oder an der Behandlungsfähigkeit ist die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens geboten, um das geeignete therapeutische Angebot zu bestimmen. • Rechtliche Konsequenz: Das Oberlandesgericht überprüfte die Entscheidung umfassend und kam zum Ergebnis, dass die gerichtlich festgestellte Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprach; daher war die Beschwerde unbegründet. Die Beschwerde des Verurteilten wurde kostenpflichtig als unbegründet verworfen. Das OLG bestätigte, dass die im Zeitraum 01.06.2013 bis 30.05.2015 angebotene Betreuung den Anforderungen des §66c Abs.1 Nr.1, Abs.2 StGB genügte, weil die JVA eine auf die diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung ausgerichtete Stufenbehandlung mit Einzel- und Gruppenangeboten angeboten hat und die Rückverlegung aus der Sozialtherapeutischen Anstalt sachlich begründet war. Ein Fehlen eines geeigneten Behandlungsangebots wurde nicht festgestellt; maßgeblich ist, dass geeignete, individuelle und intensive Angebote unterbreitet wurden, nicht ihr Erfolg. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass bei fortbestehenden Umsetzungsproblemen oder ernsthaften Zweifeln an der Behandlungsfähigkeit zeitnah ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden sollte, um künftig zu klären, welches spezifische therapeutische Angebot indiziert ist.