Beschluss
1 Ws 174/16
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2016:1025.1WS174.16.0A
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Leitsätze
Im Rahmen einer Behandlungsmaßnahme nach § 119a StVollzG ist einem Verurteilten nicht nur eine auf seine individuelle Störung bzw. Behandlungsbedürftigkeit ausgerichtete, geeignete und indizierte Betreuungsmaßnahme anzubieten, sondern diese Betreuung hat auch mit einer menschenwürdigen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Unterbringung in einer Therapieeinrichtung oder Vollzugsanstalt einherzugehen.(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - P. vom 09. Juni 2016 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen einer Behandlungsmaßnahme nach § 119a StVollzG ist einem Verurteilten nicht nur eine auf seine individuelle Störung bzw. Behandlungsbedürftigkeit ausgerichtete, geeignete und indizierte Betreuungsmaßnahme anzubieten, sondern diese Betreuung hat auch mit einer menschenwürdigen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Unterbringung in einer Therapieeinrichtung oder Vollzugsanstalt einherzugehen.(Rn.23) Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - P. vom 09. Juni 2016 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. I. Der 1979 geborene und bereits wiederholt und erheblich einschlägig vorbestrafte U. wurde durch das seit 02.03.2011 rechtskräftige Urteil des Landgerichts G. vom 15.10.2010 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 74 Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 58 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte der Verurteilte in der Zeit von März 2007 bis Oktober 2009 in insgesamt 132 Fällen an vier verschiedenen ihm anvertrauten Jungen im Alter zwischen acht und 14 Jahren sexuelle Handlungen vorgenommen. Der Verurteilte befindet sich seit 07.04.2010 in Haft, welche seit 02.03.2011 in der JVA V. vollzogen wurde und am 07.10.2016 geendet hat. Im Hinblick auf die sodann seit 08.10.2016 anstehende Vollstreckung der Sicherungsverwahrung wurde er schon am 05.09.2016 in die JVA L. verlegt, wo er sich seitdem befindet. Mit Beschluss vom 09.06.2016 hat die nicht sachverständig beratene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts P. im Rahmen einer Entscheidung nach § 119a Abs.1 StVollzG festgestellt, dass die dem Verurteilten im Zeitraum vom 01.06.2013 bis 31.05.2015 angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Gegen diese seinem Verteidiger am 21.06.2016 zugestellte Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner am 12.07.2016 beim Landgericht P. eingegangenen und begründeten Beschwerde vom 11.07.2016, zu welcher er mit Schreiben vom 16.10.2016 ergänzend ausgeführt hat. Er ist ausweislich seines Schreibens vom 11.07.2016 der Ansicht, dass ihm in der Zeit des Strafvollzugs keine ausreichende und zur Vermeidung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung geeignete Behandlung angeboten worden sei, zumal von der Haftstrafe elf Monate Untersuchungshaft, sechs Monate verstrichene Zeit bis zum Beginn der Ausbildung als Elektroniker und die Dauer von 41 Monaten der eigentlichen Ausbildung abgezogen werden müssten, so dass lediglich noch 20 Monate Strafzeit für eine mögliche Sozialtherapie verblieben seien. Auch habe man ihm eine Behandlung durch einen externen Therapeuten der Forensischen Ambulanz sowie die Teilnahme an einem anstaltsintern angebotenen BPS-Programm verweigert. Er sei grundsätzlich zur Durchführung einer Sozialtherapie bereit, die Unterbringung in einer mit mehreren Gefangenen belegten Gemeinschaftszelle sei ihm jedoch nicht zuzumuten. Im Jahre 2014 habe er sich nämlich zu der bei ihm vorhandenen Homosexualität bekannt, so dass es zu Problemen mit Mitgefangenen gekommen sei, insbesondere auch wegen von diesen ausgehenden sexuellen Belästigungen. Auch habe ihn der in der JVA V. als Konsiliararzt tätige Psychiater Dr. I. darin bestärkt, dass er aufgrund seiner psychischen Instabilität und der fehlenden Rückzugsmöglichkeit nicht für eine Unterbringung in einer Mehrfachzelle geeignet sei, auch wenn es sich hierbei - so der Verurteilte in seiner Stellungnahme vom 16.10.2016 - um die persönliche Meinung des Arztes und nicht um eine psychiatrische Diagnose gehandelt habe. Die Generalstaatsanwaltschaft und das Justizministerium haben auf Verwerfung der Beschwerde als unbegründet angetragen. II. Das statthafte Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere ist es binnen Monatsfrist fristgemäß erhoben worden. Da sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a StVollzG richtet - es handelt sich insoweit um eine verwaltungs-prozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis (BT-Drucks. 17/9874 S. 29) -, gelangen zunächst die besonderen Regelungen und Bestimmungen nach § 119a Abs. 6 StVollzG und ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, vom 08.07.2016, 1 Ws 14/16 und vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14 - jeweils abgedruckt bei juris; ebenso KG StraFo 2015, 434; dass. Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; Bachmann in LNNV, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 125). Das Rechtsmittel hat sich nicht deshalb erledigt, weil die Strafhaft am 07.10.2016 geendet hat und der Verurteilte sich mangels einer von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts bislang getroffenen Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 67 c StGB seitdem in Organisationshaft bzw. „faktischer“ Sicherungsverwahrung befindet, denn die vorliegende Entscheidung des Senats ist weiterhin für die nachfolgenden Entscheidungen über die Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung vorgreiflich, § 119a Abs. 7 StVollzG (zur „faktischen“ Sicherungsverwahrung vgl. KG, Beschl. vom 20.05.2015, 2 Ws 73/15, abgedruckt bei juris; siehe hierzu auch Senat, Beschluss vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15; diff. OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2016, III-4 Ws 114/16, abgedruckt bei juris). III. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Die insoweit notwendigen Verfahrensvoraussetzungen zum Erlass einer Sachentscheidung durch den Senat liegen vor. a. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119 a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119 a Abs.1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66 c Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 08.07.2016, 1 Ws 14/16, vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, und vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, jeweils abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2016, 2 Ws 79/16, abgedruckt bei juris; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436). Hierbei bedarf es der Vorlage einer schlüssigen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Prüfungsgegenstandes, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass wegen der Einzelheiten auf andere - der Antragsschrift allerdings beizufügende - schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden kann. Inhaltlich sind zunächst die Betreuungsmaßnahmen darzustellen, die dem betroffenen Gefangenen im jeweiligen Prüfungszeitraum, dessen frühester Beginn nach Art. 316 f Abs. 3 EGStGB der 01.06.2013 sein kann (OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 359), tatsächlich angeboten wurden. Um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob diese Betreuung individuell, intensiv sowie geeignet war, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB), ist darüber hinaus auch die Behandlungsindikation darzustellen und zu erläutern. Zu einer nachvollziehbaren Darstellung des Störungsbildes oder der Defizite, denen mit den Betreuungsmaßnahmen i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB begegnet werden soll, gehört dabei die Wiedergabe des Ergebnisses der umfassenden Behandlungsuntersuchung und der den Überprüfungszeitraum betreffenden Vollzugspläne, die nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Grundlage der Betreuung sind. Dabei wird regelmäßig ein Eingehen auf den Werdegang des Gefangenen einschließlich der Anlassverurteilung und des Vollzugsverlaufs insgesamt geboten sein, soweit dies für die Behandlungsindikation und die therapeutische Planung von Bedeutung ist. Soweit nach der Behandlungsuntersuchung und den Vollzugsplänen indizierte Betreuungsmaßnahmen nicht angeboten wurden oder angebotene Betreuungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden konnten, sind die Gründe hierfür differenziert zu erläutern. Ebenso ist in diesem Fall darzulegen, ob andere - seien es auch weniger erfolgversprechende - Behandlungsalternativen geprüft wurden (vgl. dazu Senat a.a.O. sowie StV 2004, 555). Diesen Anforderungen wird die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt V. vom 13.04.2015 gerecht. Allerdings merkt der Senat an, dass eine solche Stellungnahme schon aus sich heraus umfassend und nachvollziehbar sein muss und nur wegen Einzelheiten auf andere schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden darf. Vorliegend ergibt sich aber aus den Anlagen ohne weiteres, dass bei dem seit 2011 in Strafhaft befindlichen Verurteilten, bei welchem das Ende der Strafhaft am 07.10.2016 eingetreten ist, ausweislich eines Diagnostikberichts der Diagnoseabteilung der Justizvollzugsanstalt W. vom 12.09.2013, in der er sich in der Zeit vom 18.07.2013 bis 02.09.2013 aufhielt, eine ausgeprägte narzistische Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und selbstunsicheren Zügen (ICD-10: F 60.80) in Verbindung mit einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer pädophilen Hauptströmung (Kernpädophilie, ICD-10: F 65.4) besteht, wobei sich sein sexuelles Verhalten vornehmlich auf vorpubertäre Jungen im Alter von ca. acht bis elf Jahren beziehe. Dabei kamen die Teilnehmer der Abschlusskonferenz in der Diagnosestation der Justizvollzugsanstalt W. ausweislich des dortigen Berichts vom 12.09.2013 zu dem Ergebnis, dass bei dem Verurteilten eine durch Leidensdruck getragene deutliche intrinsische Motivation zur Vornahme von Veränderungen an seiner Person und an seinem Verhalten bestehe, um so weiteren Straftaten vorzubeugen. Aufgrund der bestehenden Persönlichkeitsproblematik sei - so das Ergebnis der Diagnostikkonferenz vom 27.08.2013 - eine Sozialtherapie zur Reduzierung der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit indiziert, wobei eine mehrjährige intensive multimodale Therapie mit Gruppenangeboten und Wohngruppenvollzug einschließlich hochfrequenter einzeltherapeutischer Gespräche notwendig sei, wie diese in einer Sozialtherapeutischen Anstalt angeboten werde. Insoweit sei es bis zu einer Einberufung in die Sozialtherapeutische Anstalt sinnvoll, dass der Verurteilte nach Rückverlegung in die JVA V. in der dortigen Behandlungsabteilung auf die Sozialtherapie vorbereitet werde. Nach erfolgter Rückverlegung in die JVA V. setzte der Verurteilte seine im Jahr 2011 begonnene Ausbildung zum Elektroniker fort, welche er Anfang 2015 erfolgreich abschloss. Untergebracht war er - wie schon seit 16.01.2013 zuvor - in der Sozialtherapeutischen Station der JVA V.. Zur Vorbereitung einer Verlegung in die Sozialtherapeutischen Anstalt wurden dort mit ihm seit dem 18.02.2014 wöchentliche therapeutische Einzelgespräche geführt. Außerdem nahm er von Januar bis Mai 2014 an 13 Sitzungen des Gruppentrainings sozialer Kompetenzen (GSK) nach Hinsch & Pfingsten, von Juni bis Oktober 2014 an der Gruppe „Therapiekompetenzen“ und von November 2014 bis März 2015 an der Gruppe „Impuls-Kontroll-Training“ teil. Die ihm nach Abschluss seiner Ausbildung zum Elektroniker im Februar 2015 angebotene Verlegung in die Sozialtherapeutischen Anstalt lehnte der Verurteilte unter Verweis auf die ihm fehlende Intimsphäre und fehlende Rückzugsmöglichkeiten bei der dort in der Regel praktizierten Mehrfachbelegung der Hafträume jedoch ab. Auch das Angebot, sich insoweit wenigstens auf eine sog. „Orientierungsphase“ einzulassen und sich ein eigenes Bild von den dortigen Gegebenheiten zu verschaffen, schlug er aus. b. Wie von der Strafvollstreckungskammer zutreffend angenommen, ist der nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StVollzG maßgebliche zweijährliche Überprüfungszeitraum vorliegend für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.05.2015 zu bestimmen. Da die Strafhaft bereits vor dem 01.06.2013 als dem frühesten Zeitpunkt der Überprüfung (Art. 316 f Abs. 3 Satz 2 EGStGB; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 29.10.2015, 2 Ws 257/15; abgedruckt bei juris) begonnen hatte (§ 119a Abs. 3 Satz 3 StVollzG), ist dieser zugrunde zu legen. c. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer entspricht auch noch den an eine Entscheidung nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Nach der gesetzlichen Vorgabe in §§ 115 Abs. 1 Satz 2, 119 a Abs. 6 Satz 3 StVollzG ist in dem gerichtlichen Beschluss der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschrift des § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG in die in § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG erfolgte Verweisung nicht aufgenommen wurde, so dass eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke nicht statthaft ist (Senat a.a.O.; vgl. auch BT-Drs. 17/9874 S. 29). Zu den Darlegungspflichten gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind (Senat a.a.O.; vgl. hierzu auch OLG Celle NStZ-RR 2005, 356 sowie BVerwGE 22, 218), in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann (vgl. BGH StraFo 2011, 358). Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, und welchen Vortrag der Beteiligten die Strafvollstreckungskammer warum für erheblich und zutreffend gehalten hat (Senat a.a.O. m.w.N.; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Beschluss gerecht, auch wenn dieser sich nicht zu allen Einwendungen des Verurteilten verhält. Insoweit gibt dieser nicht nur die Anlassverurteilung sowie die weiteren Vorstrafen des Verurteilten wieder, sondern legt auch die Bewertungen der Diagnosestation der Justizvollzugsanstalt W. und des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt V. sowie die im Behandlungszeitraum tatsächlich angebotenen Behandlungsmaßnahmen dar und zieht die aus Sicht der Strafvollstreckungskammer insoweit bestehenden Schlussfolgerungen. d. Der Senat ist zur vollständigen und umfassenden Überprüfung der angefochtenen Entscheidung berufen. Eine Bindungswirkung an die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Feststellungen besteht nicht. Anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 109 StVollzG, in welchem das Oberlandesgericht auf eine reine Rechtskorntrolle beschränkt ist, besteht im Verfahren nach § 119a StVollzG nämlich eine umfassende Prüfungsbefugnis, was sich schon daraus ergibt, dass der Gesetzgeber neben der Bezeichnung des Rechtsmittels als „Beschwerde“ nur subsidiär und partiell auf die Regelungen der Rechtsbeschwerde in §§ 116 ff. StVollzG verwiesen hat (ebenso KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 09.09,2015, 1 Ws 353/15 (StrVollz), abgedruckt bei juris; Bachmann a.a.O. Abschn. P Rdn. 126). 2. Die von Senat insoweit durchgeführte Prüfung führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet, da sich die angefochtene Entscheidung des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe im Ergebnis als richtig erweist. a. In rechtlicher Hinsicht kommt es dabei maßgeblich - und ausschließlich - darauf an, ob entsprechend § 119a Abs.1 Nr.1 StVollzG die dem Verurteilten im Überprüfungszeitraum angebotene Betreuung den Anforderungen des § 66 c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat, wobei die Betreuung individuell, intensiv und geeignet sein muss, dessen Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, und dem Verurteilten insbesondere eine auf diesen zugeschnittene psychiatrische, psychotherapeutische und sozialtherapeutische Behandlung angeboten werden muss, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind (vgl. hierzu Senat a.a.O.). b. Mit Einführung des § 66c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. I 2425) sind in Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ausdrückliche Regelungen nicht nur zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots im Verhältnis des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug, sondern auch Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden. Sie dienen sämtlich dem vorrangigen Ziel, die „Gefährlichkeit“ des Sicherungsverwahrten „für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann“ (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 b StGB). An diesem vorrangigen Ziel soll bereits die der Sicherungsverwahrung vorangehende Strafvollstreckung in besonderem Maße orientiert sein. Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris). Deshalb bedarf es über die im Vollzug üblichen Behandlungsmaßnahmen hinaus einer „individuellen und intensiven“ sowie „psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung“ (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris). Dabei ist bereits das Wecken und Fördern der Mitwirkungsbereitschaft Aufgabe und Bestandteil der therapeutischen Betreuung - und zwar, soweit standardisierte Programme nicht erfolgsversprechend sind, durch eine auf den Gefangenen unmittelbar zugeschnittene Behandlung (vgl. OLG Celle StraFo 2015, 34). Notwendig sind dabei solche Behandlungsangebote, welche geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit zu mindern, damit die Maßregel entweder gar nicht vollzogen werden muss oder möglichst bald wieder beendet werden kann, wobei auch der bisherige Behandlungsverlauf in den Blick zu nehmen ist (KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ 2014, 273). Dabei kommt es nur darauf an, ob im Wege einer retrospektiven Betrachtung das Behandlungsangebot den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 66 c Abs.1 Nr.1 StGB entsprochen hat, wobei der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme derselben durch den Gefangenen für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich sind (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; Bachmann, a.a.O., Abschn. P Rn. 119; BT-Drucks. 17/9874, S. 28). Danach ist insoweit allein darauf abzustellen, ob dem Verurteilten eine auf seine individuelle Störung bzw. Behandlungsbedürftigkeit Betreuung den Anforderungen des § 66 c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat, (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2016, 1 Ws 6/16, abgedruckt bei juris). Die Erstellung bzw. in der Folge auch die tatsächliche Umsetzung eines solchen individuellen und intensiven Angebots ist nur bei Vorliegen einer absoluten Therapie- und Behandlungsunfähigkeit entbehrlich, was eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung oder eine auf Dauer angelegte und mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufzubrechende und somit nicht zu korrigierende Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung voraussetzt, die nur dann angenommen werden kann, wenn jeder Ansatzpunkt für eine therapievorbereitende Motivationsarbeit gänzlich fehlt (vgl. OLG Celle a.a.O.; ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2005 - 2 Vollz Ws 415/05; KG, Beschluss vom 28. April 2000 - 5 Ws 754/99 - jeweils m.w.N.). Ein solches individuelles Angebot kann auch dann entbehrlich sein, wenn der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119 a Abs.1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige solche unabhängig von der Art des Angebots nicht, mithin jede Mitwirkung an einer Behandlung kategorisch verweigert (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 01.12.2015, III-1 Vollz (Ws) 254/15, abgedruckt bei juris). c. Im Hinblick auf die vom Senat im Beschwerdeverfahren allein zu beurteilende Frage, ob dem Gefangenen im Überprüfungszeitraum vom 01.06.2013 bis zum 30.05.2015 eine auf seine Person zugeschnittene individuelle und intensive psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung angeboten worden ist, ist zunächst festzustellen, dass beim Verurteilten nach durchgeführter Diagnostik in der Diagnosestation des Justizvollzugsanstalt W. aufgrund der dortigen Untersuchung in der Zeit vom 18.07.2013 bis 02.09.2013 eine behandlungsbedürftige Störung festgestellt wurde und ihm im Februar 2015 mit der Verlegung in die Sozialtherapeutischen Anstalt die nach Ansicht der Diagnostikkonferenz therapeutisch indizierte Behandlung angeboten wurde. a. Insoweit bestehen zunächst keine begründeten Anhaltspunkte, dass die Beurteilung der Diagnosestation des Justizvollzugsanstalt W. fehlerhaft gewesen wäre und dem Verurteilten eine andere Form der Behandlung hätte angeboten werden müssen, vielmehr teilt der Senat die dortige und ihm Bericht vom 12.09.2013 zum Ausdruck kommende Bewertung der Notwendigkeit einer intensiven sozialtherapeutischen Intervention mit hochfrequenten gruppen- und einzeltherapeutischen Gesprächen, was im Rahmen von einzeltherapeutischen Gespräche auch mit einem externen Therapeuten der Forensischen Ambulanz oder im Rahmen eines anstaltsinternen BPS-Programmes nicht bzw. nicht in gleich wirksamer Weise hätte geleistet werden können. Dies gilt auch insoweit, als die therapeutischen Bemühungen der JVA V. im Überprüfungszeitraum - wie im Rahmen der Diagnostik vorgeschlagen - maßgeblich darauf ausgerichtet waren, den Verurteilten auf die therapeutisch indizierte Behandlung in der Sozialtherapie vorzubereiten. Die Entwicklung und das Angebot eines eigenen - wenn auch weniger erfolgsversprechenden - Behandlungskonzeptes seitens der JVA V. war im Übrigen nicht veranlasst, da im Überprüfungszeitraum nachvollziehbare therapeutische Gründe der beabsichtigten und therapeutisch indizierten Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt nicht im Wege standen. b. Soweit der Verurteilte beanstandet, dass ihm nicht schon zu Beginn des für den Senat maßgeblichen Überprüfungszeitraums am 01.06.2013 oder auch zuvor mit Beginn der Strafhaft durch die Vollzugsbehörden eine Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt angeboten worden ist, bemerkt der Senat, dass die vom Verurteilten als besonders wichtig angesehene, ausdrücklich gewünschte und in der JVA V. erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Elektroniker in der Sozialtherapeutischen Anstalt nicht durchführbar gewesen wäre. Stellt aber die Vollzugsanstalt den Zeitpunkt des Beginns der therapeutisch indizierten Behandlung mit ausdrücklicher Zustimmung und entsprechend dem Willen des Verurteilten zurück, besteht kein Grund zur Annahme, das Behandlungsangebot habe nicht den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 66 c Abs.1 Nr.1 StGB entsprochen. Hinzu kommt vorliegend, dass nach dem Bericht der Diagnosestation der JVA W. vom 12.09.2013 der Ausbildung und deren erfolgreichem Abschluss auch eine stabilisierende Funktion zukommt, so dass es naheliegt, dass ein Verzicht auf diese bzw. ein Abbruch derselben sich auch auf den Erfolg der sozialtherapeutischen Behandlung ausgewirkt haben würde. Dies steht im Grundsatz auch im Einklang mit der eigenen Bewertung des Verurteilten, welcher in seiner Stellungnahme vom 16.10.2016 ausdrücklich betont hat, dass er in den Jahren der Unterbringung in der JVA V. erhebliche Fortschritte in seinem Sozialverhalten gemacht habe. c. Die Beschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Verurteilte beanstandet, er habe im Falle seiner Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt mit der Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle rechnen müssen. Zwar ist dem Verurteilten nicht nur eine auf seine individuelle Störung bzw. Behandlungsbedürftigkeit ausgerichtete, geeignete und indizierte Betreuungsmaßnahme anzubieten, sondern diese Betreuung hat auch mit einer menschenwürdigen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Unterbringung in einer Therapieeinrichtung oder Vollzugsanstalt einherzugehen. Dass dies vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen sein könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. aa. Die bloße Mehrfachbelegung eines Haftraumes stellt für sich gesehen ohne das Hinzutreten erschwerender, den Gefangene benachteiligender Umstände noch keine Verletzung der Menschenwürde dar (BGH NJW 2006, 306; Senat ZfStrVo 2005, 299). Dabei kommen als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde begründen können, in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, in Betracht, wobei als ein die Belastung der Haftsituation abmildernder Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann (BVerfG EuGRZ 2011, 177; dass. Beschluss vom 28.07.2016, 1 BvR 1695/15). Dass im Falle der Verlegung des Verurteilten in die Sozialtherapeutische Anstalt schon allein aufgrund der dortigen räumlichen Bedingungen Verstöße gegen seine Menschenwürde zu erwarten wären, ist nicht ersichtlich und wird vom Verurteilten ebensowenig vorgebracht wie auch das Drohen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die dort mögliche gemeinsame Unterbringung als Nichtraucher mit Rauchern (BVerfG NJW 2013, 1941 und 1943; dass. BVerfGK 13, 67). Hinzu kommt, dass der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Privat- und Intimsphäre auch bei einer gemeinschaftlichen Unterbringung durchaus gewahrt werden kann (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 306; BeckOK Strafvollzug BW/Egerer JVollzGB III BW, § 13 Rn.3). bb. Schließlich besteht auch nach dem maßgeblichen Landesrecht kein einfachgesetzlicher Anspruch auf Unterbringung in einer Einzelzelle, vielmehr „sollen“ Gefangene während der Ruhezeit allein in ihrem Haftraum untergebracht werden (§ 13 Abs. 1 JVollzGB III BW), was durchaus eine Mehrfachbelegung von Hafträumen etwa bei Überbelegung oder - wie bei der Sozialtherapeutischen Anstalt vorliegend der Fall - bei einem Mangel an Hafträumen rechtfertigen kann, insbesondere wenn die Justizvollzugsanstalt vor Inkrafttreten des JVollzGB BW errichtet wurde ( vgl. hierzu § 7 Abs.2 JVollzGB I BW). cc. Ob die besonderen Umstände des Falles (psychische Labilität, Homosexualität des Verurteilten, Angst vor Übergriffen von Mitgefangenen, Gefahr eigener Übergriffe auf andere Gefangene, persönliche Bewertung des behandelnden Psychiaters etc.) hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung und die Zuweisung eines Einzelhaftraumes hätten gebieten können oder müssen (vgl. hierzu BVerfG NJW 2016, 1872), hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, vielmehr obliegt diese Bewertung und Entscheidung zunächst der aufnehmenden Einrichtung, mithin also der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg, welche die Zuweisung des Haftraumes im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nach rechtlichen Maßstäben unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte zu treffen hat. dd. Einer solchen Bewertung und Entscheidung hat sich der Verurteilte aber durch seine Weigerung einer dauerhaften oder auch nur probeweisen Verlegung für eine „Orientierungsphase“ im Februar 2015 entzogen und damit selbst die Durchführung der für ihn indizierten Behandlung verhindert. Insoweit bleibt festzuhalten, dass dem Verurteilten in dem hier allein maßgeblichen Überprüfungszeitraum vom 01.06.2013 bis 30.05.2015 eine auf seine individuelle Störung bzw. Behandlungsbedürftigkeit ausgerichtete ausreichende Betreuung angeboten worden ist, so dass den Anforderungen des § 66 c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB Genüge getan wurde. Da in diesem Zeitraum durchaus noch die Möglichkeit der Einsicht des Verurteilten bestand, war die Prüfung und Darlegung anderer, wenn auch weniger erfolgversprechender Behandlungsalternativen seitens der JVA nicht veranlasst. III. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 121 Abs.4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs.1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.