Urteil
10 U 2/17
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16.12.2016 - 3 O 278/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. 3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlicher Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung in Anspruch. 2 Die Klägerin betreibt seit 1995 eine private Sportklinik in P. („A. Sportklinik“), die weder im Bettenbedarfsplan des Landes B. aufgenommen ist, noch öffentliche Fördergelder erhält. Gesellschafter der Klägerin sind die Ri. GmbH, die A. GmbH und die O. GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Ri. GmbH ist Herr Prof. R., alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH ist Herr Dr. E., alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der O. GmbH ist Herr Dr. B.. Die A. Sportklinik verfügt über zwei Standorte. Ihre Klinikräume befinden sich am ursprünglichen Standort in der W.-Straße und außerdem in einer Entfernung von ca. 850m in einem 2006 errichteten Gebäudekomplex am Standort R.-Straße. 3 In diesem Gebäudekomplex in der R.-Straße betreibt gleichzeitig die Fa. R. GmbH ein 2006 gegründetes und in den Krankenhausplan von B. aufgenommenes Krankenhaus („A. Klinik“). Gesellschafter der R. GmbH sind ebenfalls die Ri. GmbH und die A. GmbH sowie Herr Dr. B. als natürliche Person. 4 Sowohl die Klägerin als auch die R. GmbH haben die Räume am Standort R.-Straße von der R. Klinik Betriebs GmbH angemietet. Die Herren Prof. R., Dr. E. und Dr. B. sind jeweils als leitende Ärzte in beiden Kliniken tätig. Auch Teile des weiteren Klinikpersonals sind in beiden Kliniken tätig. Außerdem werden Räume und Einrichtungen gemeinsam genutzt, neben verschiedenen Funktionsräumen (Röntgenräume, OP-Vorbereitungsräume, Verwaltungsräume etc.) insbesondere der Eingangs- und Empfangsbereich. Beide Kliniken verfügen über einen gemeinsamen Internetauftritt („A. Sportklinik und Klinik“) und sind über dieselbe Telefonnummer erreichbar. 5 Der Beklagte befand sich aufgrund Behandlungsvertrages vom 16.04.2012 (LG-AH Kl. AS 9) vom 07.05.2012 bis 15.05.2012 zur stationären Behandlung in der Klinik der Klägerin. Am 08.05.2012 erfolgte die operative Implantation einer zementfreien Hüftprothese, wofür ihm Behandlungskosten in Höhe von 13.125,41 EUR in Rechnung gestellt wurden (LG-AH Kl. AS 7). Hiervon wurden von der privaten Krankenversicherung des Beklagten 6.684,70 EUR an die Klägerin bezahlt. Dies entspricht dem Betrag, der für die Behandlung in einem Plankrankenhaus angefallen wäre. 6 Die Klägerin begehrt die Zahlung der rechnerisch verbleibenden Differenz nebst Zinsen. 7 In erster Instanz hat sie vorgetragen, die Höhe der Behandlungskosten sei nicht durch die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) begrenzt. Die sich daraus ergebenden Beschränkungen seien für Privatkliniken wie die A. Sportklinik nicht anwendbar. Anders als öffentliche Krankenhäuser seien diese darauf angewiesen, die notwendigen Investitionen selbst zu erwirtschaften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien sie deshalb frei, insbesondere ihre Pflegesätze bis zur Grenze des Wuchers festzulegen. 8 Die Beschränkungen des KHG seien auch nicht aufgrund des mit Gesetz vom 22.12.2011 eingefügten § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG anwendbar. Diese Vorschrift sei formell und materiell verfassungswidrig. Sie sei bereits nicht von der Gesetzesinitiative der Bundesregierung gedeckt gewesen, sondern vom Ausschuss für Gesundheit in eine Beschlussempfehlung eingefügt und bereits am nächsten Tag in der zweiten und dritten Lesung im Deutschen Bundestag beraten worden, ohne dass ihre Einfügung thematisiert worden sei. Schon die Berichtsabfassung sei so verschleiernd, dass sich keinem Abgeordneten ohne Weiteres habe erschließen können, dass der Ausschuss mit § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 KHG eine Vorschrift eingefügt habe, die von der Sache her mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht das Mindeste zu tun gehabt habe. Ferner betreffe die Vorschrift einen Gegenstand der Landesgesetzgebung (Art. 70 Abs. 1 GG). Das Land B. habe durch die Einfügung des § 32 LKHG-BW von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht. Darüber hinaus verstoße die Vorschrift gegen Art. 12 GG, da sie in die Befugnis eingreife, die Vergütung von Versorgungsleistungen auszuhandeln. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege vor, da die Privatkliniken mit Plankrankenhäusern gleichbehandelt würden, jedoch nicht in den Genuss der staatlichen Investitionskostenförderung kämen. 9 Ohnehin fänden die Vorschriften des dritten Abschnitts, zu denen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG gehöre, gemäß § 20 KHG keine Anwendung auf Krankenhäuser, die wie die A. Sportklinik unstreitig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden. Jedenfalls seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht erfüllt. Es fehle sowohl an einer räumlichen Nähe als auch an einer organisatorischen Verbundenheit im Sinne dieser Vorschrift. Diese betreffe nur missbräuchliche Ausgründungen von Privatkliniken aus Plankrankenhäusern. 10 Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt: 11 Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.440,71 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.08.2015. 12 Der Beklagte hat beantragt: 13 Die Klage wird abgewiesen. 14 Der Beklagte hat in erster Instanz geltend gemacht, der Anspruch der Klägerin sei nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG begrenzt. Diese Vorschrift sei verfassungsgemäß und werde schon nach dem Wortlaut nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen. Danach sei die Anwendung der Vorschriften des dritten Abschnitts auf nicht geförderte Krankenhäuser ausgeschlossen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG betreffe hingegen nur in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegende und mit diesem organisatorisch verbundene Einrichtungen. 15 Jedenfalls sei in Übereinstimmung mit dem OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2015 – 10 U 32/13 - von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei nicht auf missbräuchliche Ausgründungen beschränkt. Zudem bestehe eine organisatorische und räumlicher Verbindung der A. Kliniken. 16 Darüber hinaus sei die Pauschalpreisvereinbarung nicht transparent, und der Patient könne nicht erkennen, welche Leistungen er sich zu welchem Preis erkauft habe. Er könne dem Vergütungsanspruch der Klägerin jedenfalls einen Schadenersatzanspruch wegen fehlender wirtschaftlicher Aufklärung entgegen halten, mit dem er aufrechne. Insbesondere habe ihn die Klägerin nicht über den konkreten Mehrbetrag gegenüber einer Behandlung in einer anderen Klinik aufgeklärt, und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es sich um zwei Kliniken unter einem Dach handle. Auch sei die Rechnung um den darin enthaltenen Mehrwertsteueranteil zu kürzen, weil Umsätze für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch für Kliniken wie die A. Sportklinik umsatzsteuerfrei seien. 17 Das Landgericht hat die ursprünglich vor dem Amtsgericht P. erhobene Klage nach erfolgter Verweisung abgewiesen. Dabei hat es offen gelassen, ob die Klägerin ihre Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung verletzt hat. Jedenfalls sei die Vergütungsvereinbarung nach § 134 BGB wegen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nichtig. Die Vorschrift sei weder formell noch materiell verfassungswidrig. Ihre Anwendung werde auch nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen. Soweit der Wortlaut dies nahe lege, sei von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen, weil die Neuregelung andernfalls weitgehend leer laufen würde. Auch sei der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG erfüllt, und eine räumliche und organisatorische Nähe zu einem geförderten Krankenhaus zu bejahen. 18 Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei verfassungswidrig. Jedenfalls sei die Anwendung dieser Vorschrift nach § 20 KHG ausgeschlossen. Das Landgericht habe zu Unrecht ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers bejaht, ohne die erforderliche Auslegung vorzunehmen. Bei dieser sei neben dem Wortlaut zu berücksichtigen, dass das KHG ebenso wie das KHEntgG nie von einer „Einrichtung“ wie in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG spreche, wenn ein Krankenhaus gemeint sei. Um ein solches handle es sich bei der A. Sportklinik aber zweifellos. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die damalige Diskussion zum Modell „Zwei Kliniken unter einem Dach“ nur den Sonderfall missbräuchlicher Ausgründungen habe regeln wollen, also durch Herausnahme der privaten Bettenstation eines Plankrankenhauses entstandene Privatkliniken. Dies ergebe sich deutlich aus der Gesetzesbegründung. 19 Im Übrigen habe das Landgericht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG zu Unrecht bejaht. Es habe nicht berücksichtigt, dass die A. Sportklinik auch den räumlich entfernten Standort W.-Straße unterhalte. Weiter habe es verkannt, dass eine organisatorische Verbundenheit regelmäßig eine Verankerung durch rechtliche Grundlagen voraussetze, z.B. über eine gemeinsame Trägerschaft. Die nach der Gesetzesbegründung zu fordernde Nutzung des gleichen Personals bedeute Nutzung des „gesamten“ gleichen Personals, und die Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur bedeute, dass es sich um die komplette gemeinsame Infrastruktur handeln müsse. 20 Die Klägerin beantragt, 21 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten gemäß der Schlussanträge erster Instanz zu verurteilen. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen und mehrere zwischenzeitlich ergangene Urteile (u.a. OLG Karlsruhe vom 28. März 2017 – 12 U 143/16 – und Hanseatisches Oberlandesgericht vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -). 25 Wegen der Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 26 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 27 Das Landgericht hat einen weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Behandlungskosten für die stationäre Behandlung des Beklagten in der A. Sportklinik über die bereits erfolgte Zahlung hinaus zu Recht verneint. Unstreitig ist die Entgeltforderung der Klägerin bis zur Höhe der nach dem DRG-System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen erfüllt. Die Vereinbarung darüber hinausgehender Entgelte ist nichtig, denn sie verstößt gegen die zwingende Entgeltbeschränkung des § 17 Abs. 1 S. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (1.). Der Senat hält diese Vorschrift auch nicht für verfassungswidrig (2.). 1. 28 Die Forderung der Klägerin ist auf die vom Beklagten bzw. dessen Krankenversicherung bereits ausgeglichenen Leistungen begrenzt. 29 Soweit die Vergütungsvereinbarung die Zahlung höherer als die nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG pflegesatzfähigen Beträge vorsieht, ist sie gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (OLG Karlsruhe RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht - Urteil vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -). 30 Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB in Form einer Preisbestimmung. Die Klägerin darf nach dieser Vorschrift für allgemeine Krankenhausleistungen der A. Sportklinik keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen des (KHG), des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflVO) zu leisten wären. Damit wird eine zwingende Preisobergrenze für den Vergütungsanspruch der Klägerin bestimmt. Die Wirksamkeit der getroffenen Abreden im Übrigen bleibt hiervon unberührt (OLG Karlsruhe, a.a.O. m.w.N.). 31 a) Das KHG ist grundsätzlich auch auf Privatkliniken anwendbar (vgl. Senat, Urteil vom 11.12.2015 - 10 U 32/13, GesR 2016, 244). Dies gilt zwar nicht voraussetzungslos für alle Arten von Krankenhäusern. Insbesondere sind Privatkrankenanstalten, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert werden, grundsätzlich in ihrer Preisgestaltung frei (vgl. BGH, GesR 2011, 492). 32 Nach dem mit Artikel 6 des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes vom 22.12.2011 eingefügten § 17 Abs. 1 S. 5 KHG darf aber auch eine private Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem geförderten Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen als sie nach den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. 33 Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Die A. Sportklinik ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, eine Einrichtung, welche mit der A. Klinik in diesem Sinne verbunden ist (vgl. Senat, a.a.O.). 34 aa) Bei der A. Sportklinik handelt es sich um eine „Einrichtung“ im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG. 35 Das KHG verwendet den Begriff „Einrichtung“ als einen auch Krankenhäuser mitumfassenden Oberbegriff. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG, wonach Krankenhäuser Einrichtungen sind, die bestimmte in § 2 Nr. 1 KHG genannte Voraussetzungen erfüllen müssen. Bereits aus dieser Legaldefinition ergibt sich zwingend, dass ein Krankenhaus auch eine Einrichtung i. S. d. KHG ist. Da es sich bei dem Begriff der Einrichtung um einen Oberbegriff handelt, kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - aus der Verwendung des Begriffs „Einrichtung“ in § 17 Abs. 5 KHG nicht gefolgert werden, dass die Vorschrift nicht (auch) für Krankenhäuser - wie hier die A. Sportklinik - gelten soll. Dafür, dass der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal der „Einrichtung“ in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG in einem von der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG abweichenden Sinne verstanden wissen wollte, ist nichts ersichtlich. Anhaltspunkte hierfür hat auch die Klägerin nicht aufgezeigt. 36 bb) Räumliche Nähe ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Einrichtung z. B. auf dem gleichen Gelände oder in geographischer Nähe zu einem Plankrankenhaus, z. B. auf dem Nachbargelände angesiedelt ist (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). 37 Auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts zur räumlichen Nähe der A. Sportklinik zur A. Klinik, insbesondere dem Sitz an derselben Adresse bzw. der gemeinsamen Nutzung eines Gebäudekomplexes wird verwiesen. Dass die A. Sportklinik im Unterschied zur A. Klinik zusätzlich Räume in der W.-Straße nutzt, ändert hieran nichts. Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG fordert keine räumliche Nähe jedes einzelnen Raumes oder Bauteils der Privatklinik zum Plankrankenhaus. Erforderlich ist vielmehr eine räumliche Nähe der „Einrichtung“. Die Räume in der W.-Straße sind aber Teil einer einheitlichen Einrichtung. Sie gehören unstreitig zur A. Sportklinik als Gesamteinheit am Standort R.-Straße. Dies entspricht auch dem nach außen vermittelten Bild. In ihrem Internetauftritt präsentiert sich die (gesamte) A. Sportklinik explizit als Teil der A. Kliniken am Standort R.-Straße. Von nachgeordneten Räumen an anderen Standorten ist soweit ersichtlich nicht die Rede. 38 Nach Ansicht des Senats kommt es deshalb auch nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte tatsächlich am Standort R.-Straße oder in der W.-Straße operiert und stationär behandelt worden ist, wofür zudem jeder Anhalt fehlt. Notwendig aber auch ausreichend ist vielmehr, dass sich die A. Sportklinik als Einrichtung i.S. des § 2 Nr. 1 KHG in der R.-Straße und damit in (sogar unmittelbarer) Nähe des Plankrankenhauses befindet. 39 cc) Eine organisatorische Verbindung liegt vor, wenn diese durch rechtliche Grundlagen, wie z. B. über eine gemeinsame Trägerschaft oder in sonstiger organisatorischer Weise, etwa durch Nutzung des gleichen Personals oder durch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur, gegeben ist (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). 40 Die A. Sportklinik und die A. Klinik sind jedenfalls mittelbar über ihre Gesellschafter verbunden. Schon dies ist hinreichend (Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe RuS 2017, 313). Beide Kliniken werden durch dieselben Geschäftsführer vertreten. Von beiden Kliniken wird darüber hinaus gemeinsame Infrastruktur wie z.B. Röntgenräume, OP-Vorbereitung, Empfangshalle und Verwaltung genutzt. Bei dieser Sachlage hat der Senat keinen Anlass, an einer organisatorischen Verbindung der beiden Kliniken zu zweifeln (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.). 41 Für die Rechtsauffassung der Klägerin, wonach eine gemeinsame Trägerschaft, die Nutzung des „gesamten“ gleichen Personals und der „kompletten“ gemeinsamen Infrastruktur zu fordern sei, findet sich weder im Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG noch in der Gesetzesbegründung ein Anhalt. Im Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG hat der Gesetzgeber von einer solchen Einschränkung des Merkmals der organisatorischen Verbundenheit abgesehen. Soweit in der Gesetzesbegründung eine gemeinsame Trägerschaft bzw. die Nutzung gleichen Personals und gemeinsamer Infrastruktur genannt sind, handelt es sich nach dem insoweit klaren Wortlaut nur um beispielhaft erwähnte Umstände, bei deren Vorliegen eine organisatorische Verbundenheit sogar regelmäßig bejaht werden soll. Ein abschließender Charakter dieser Aufzählung kommt damit ebenso wenig zum Ausdruck wie das Erfordernis, dass die gemeinsame Nutzung jeweils das gesamte Personal und die gesamte Infrastruktur erfassen müsste. Eine solche Differenzierung würde den Willen des Gesetzgebers auch leerlaufen lassen. Denn in diesem Fall ließen sich die Beschränkungen dieser Vorschrift bereits durch die separate Einstellung eines Mitarbeiters umgehen. 42 b) Die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ist auch nicht nach § 20 KHG ausgeschlossen. 43 Nach § 20 KHG finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 KHG zwar keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. Dass es sich bei der A. Sportklinik um ein nicht in diesem Sinne gefördertes Krankenhaus handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. § 20 KHG ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG von dem darin angeordneten Anwendungsausschluss nicht erfasst wird (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244; RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.). 44 aa) Die Klägerin übersieht, dass § 17 Abs. 1 S. 5 KHG im Verhältnis zu § 20 KHG die jüngere und speziellere Vorschrift ist und ihr schon aus diesem Grund vorgeht. 45 Für ranggleiches innerstaatliches Recht gilt im Fall der Kollision der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“, es sei denn, die ältere Regelung ist spezieller als die jüngere oder die Geltung dieses Grundsatzes wird abbedungen (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvL 1/12 –, juris). § 20 KHG ist aber weder die speziellere Vorschrift, noch hat der Gesetzgeber die Geltung des genannten Rechtsgrundsatzes erkennbar abbedungen. Die Vorschrift umreißt allgemein den Anwendungsbereich der Vorschriften zu den Krankenhauspflegesätzen und beschränkt diese auf öffentlich geförderte Krankenhäuser. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG regelt demgegenüber nicht die Anwendbarkeit des Pflegesatzrechtes insgesamt. Diese Vorschrift erstreckt lediglich eine im Grundsatz nur von Plankrankenhäusern zu beachtende Entgeltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen auf private Einrichtungen, soweit sie dem Versorgungsauftrag eines verbundenen Plankrankenhauses entsprechen. 46 bb) Selbst wenn man nach dem Wortlaut des § 20 KHG von einem Ausschluss der Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf nicht geförderte Einrichtung ausgehen müsste, läge insoweit ein redaktionelles Versehen vor (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244; RuS 2017, 313; Hanseatisches OLG aaO.). 47 Es war gerade Ziel der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG, nicht geförderte Privatkliniken der an sich durch § 20 KHG ausgeschlossenen Entgeltbindung zu unterwerfen, sofern sie mit einem Krankenhaus mit Versorgungsauftrag räumlich und organisatorisch verbunden sind (BT-Drucks 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Bei der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um eine explizite Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10). In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts auf ein aus einem Plankrankenhaus ausgegründetes, mit diesem aber räumlich und organisatorisch verbundenen Privatkrankenhaus im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG ausdrücklich abgelehnt (BGH, MedR 2011, 801). § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG nimmt dieselben Krankenhäuser von der Anwendbarkeit der Regelungen des Entgeltrechtes aus wie § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7 KHG, worauf § 20 S. 1 KHG verweist. Diese Rechtsprechung war Anlass der Gesetzesänderung und wird ausdrücklich von ihr zitiert (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Die Gesetzesänderung würde ins Leere laufen, wenn es über § 20 S. 1 KHG bei einem generellen Ausschluss der gesetzlichen Entgeltbindung für private Krankenhäuser bzw. bei denselben Ausnahmen bleiben würde, denen die gesetzliche Regelung gerade entgegenwirken wollte. 48 Bei einem Ausschluss aller nicht geförderten Krankenhäuser von der Anwendung der Entgeltobergrenze des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wäre der Sinn und Zweck dessen Einfügung nicht zu erreichen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015 - 10 U 32/13 - Rz. 58). Dem damit verfolgten Regelungsplan des Gesetzgebers liefe eine wortlautgetreue Auslegung des § 20 KHG erkennbar zuwider (Hanseatisches OLG, aaO.). 49 Dass bei der Änderung einzelner Vorschriften des KHG durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 (BGBl I, 2986) keine Änderung des § 20 KHG erfolgt ist, steht der Annahme eines redaktionellen Versehens nicht entgegen (Hanseatisches OLG, aaO.). Im Unterschied zu der spätestens in der Senatsentscheidung vom 11.12.2015 (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244) geäußerten Annahme, wonach eine Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf nicht geförderte Privatkrankenhäuser wie die A. Sportklinik nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen sein dürfte, wurde die gegenteilige Rechtsauffassung der Klägerin zum Zeitpunkt der Gesetzesnovelle soweit ersichtlich in Schrifttum und Rechtsprechung nicht vertreten (vgl. OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313). Aus Sicht des Gesetzgebers dürfte damit auch kein Klarstellungsbedarf vorgelegen haben. Dafür, dass die Frage einer Änderung von § 20 S. 1 KHG im Hinblick auf § 17 Abs. 1 S. 5 KHG Gegenstand der Diskussion im Gesetzgebungsverfahren war, ist nichts ersichtlich. Allein die Nichtänderung bei einer folgenden Novelle ist kein Hinweis auf einen gesetzgeberischen Willen im Hinblick auf § 20 S. 1 KHG oder § 17 Abs. 1 S. 5 KHG. 50 c) Die Tatsache, dass die A. Sportklinik nicht aus einem bereits existierenden Plankrankenhaus „ausgegründet“, sondern seit 1995 bereits an einem anderen Standort betrieben worden ist bzw. die Aufnahme des Klinikbetriebs des Privatkrankenhauses am Standort R.-Straße im Jahr 2006 gleichzeitig mit demjenigen der A. Klinik aufgenommen wurde, steht einer Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht entgegen. 51 Entgegen der Annahme der Klägerin ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die dort geregelte Entgeltobergrenze nur für Privatkrankenhäuser gilt, die durch eine (missbräuchliche) Ausgründung einer Privatklinik aus einem bereits zuvor existierenden Plankrankenhaus entstanden sind. Ausreichende Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht in der vorstehend zitierten Entscheidung vom 13.06.2017 nicht zu erkennen. 52 Eine solche Einschränkung ist der Vorschrift weder nach dem Wortlaut, noch im Wege der Auslegung aus ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen. 53 Zwar mag es sein, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorschrift den wohl häufigeren Fall der Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus, der auch dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2011 entschiedenen Fall zugrunde lag, vor Augen hatte. Dafür spricht die Begründung des Änderungsantrages des Gesundheitsausschusses (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Allerdings ergibt sich aus dieser Begründung keine Beschränkung auf den Fall einer Ausgründung des Privatkrankenhauses aus einem Plankrankenhaus. Vielmehr soll die Maßnahme unabhängig von der Reihenfolge der Betriebsaufnahme beider Einrichtungen verhindern, „dass Krankenhausträger von nicht GKV-Versicherten, die in mit einem Plankrankenhaus verbundenen Einrichtungen in räumlicher Nähe dieses Krankenhauses behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als von gesetzlich Krankenversicherten, die im Plankrankenhaus behandelt werden. Sie stellt auf diese Weise sicher, dass PKV-Unternehmen und deren Versicherte als Beitragszahler nicht unzumutbar für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, mit höheren Entgelten belastet werden“ (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133 2. Absatz). Die Regelung soll aus sozialstaatlichen Erwägungen auch für privat Versicherte sozial tragbare Pflegesätze ermöglichen und vermeiden, dass die in der GKV geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler kompensiert werden (BT-Drucks 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133, 2. Spalte 1. Absatz). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Überlegungen nicht gelten sollten, wenn die private Einrichtung ihren Betrieb bereits vor oder gleichzeitig mit dem Plankrankenhaus aufgenommen hat. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer „Verlagerung“ von Privatpatienten in die mit dem Plankrankenhaus verbundene private Einrichtung mit der Folge, für weitgehend identische Leistungen deutlich höhere Entgelte verlangen zu können, in gleicher Weise. Vor diesem Hintergrund wäre es auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kaum zu rechtfertigen, aus einem Plankrankenhaus ausgegründete Privatkliniken der Entgeltbindung zu unterwerfen, nicht aber im selben Umfang organisatorisch und räumlich mit einem Plankrankenhaus verbundene Privatkliniken, die zeitlich vor dem Plankrankenhaus bestanden haben. 54 Dass der Gesundheitsausschuss den konkreten Fall einer gleichzeitigen Aufnahme des Klinikbetriebs eines Plankrankenhauses und eines bereits existierenden privaten Krankenhauses an einem neu gegründeten Standort möglicherweise nicht vor Augen hatte, ändert an den dargelegten gesetzgeberischen Zielen nichts. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut räumlich und organisatorisch mit Plankrankenhäusern verbundene Privatkliniken als von der Norm umfasst betrachtet, ohne nach der Reihenfolge der Betriebsaufnahme zu differenzieren (BVerfG, Beschluss vom 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12 und 1 BvR 2684/12, MedR 2014, 159). 2. 55 Die Anwendung der Beschränkungen dieses Gesetzes ist schließlich auch nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist weder formell (a) noch materiell (b) verfassungswidrig (OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.). 56 a) Die von der Klägerin in Bezug auf die Kompetenzordnung der Verfassung geäußerten Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Kammerentscheidung vom 20.08.2013 als grundlos bezeichnet. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (BVerfG, NVwZ-RR 2013, 985). 57 Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes wurden bei Erlass des Gesetzes nicht verletzt. Weder handelt es sich bei der Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG um einen eigenständigen Gesetzentwurf, weswegen sich die Frage der Verletzung des Initiativrechts gemäß Art. 76 Abs. 1 GG nicht stellt, noch ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wegen nicht hinreichender Beratung im Bundestag gemäß Art. 42 GG verfassungswidrig. 58 aa) Der später angenommene Vorschlag des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages im Gesetzgebungsverfahren zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz, ergänzend § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG einzufügen, stellt bereits keinen neuen Gesetzesentwurf dar. 59 Ein solcher liegt vor, wenn im Gesetzgebungsverfahren eine neue Regelungsmaterie eingeführt wird, ohne dass auch nur eine thematisch verwandte Regelung Gegenstand des vorherigen Verfahrens gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 – 2 BvL 12/01 –, Rn. 69, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die mit § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG eingefügte Regelung steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits die Vermeidung von Quersubventionierungen durch Leistungen der GKV an mit Privatkliniken verbundene Plankrankenhäuser stellt einen hinreichenden Bezug zu der im GKV-Versorgungsstrukturgesetz behandelten Problematik dar. 60 bb) Die Aufnahme von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 in das GKV-Versorgungsstrukturgesetz auf Vorschlag des Gesundheitsausschusses verstößt auch nicht gegen das in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG normierte Prinzip der Öffentlichkeit der parlamentarischen Beratung. 61 Grundlage einer sinnvollen Beratung muss eine hinreichende Information der Abgeordneten über den Beratungsgegenstand sein (BVerfGE 125, 104 - Tz. 59). Eine solche hinreichende Information ist jedoch erfolgt. Die Regelung ist aus der tabellarischen Übersicht der Änderungsvorschläge klar ersichtlich und wurde im Übrigen vom Gesundheitsausschuss ausführlich begründet (BT-Drucks.17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Dass Abgeordnete vor einer Abstimmung über ein Gesetz die hierzu eingebrachten Änderungsvorschläge des Gesundheitsausschusses nicht zur Kenntnis nehmen, kann weder angenommen werden, noch ist dies entscheidungserheblich (OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313). 62 b) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG greift nicht unzulässig in Rechte der privaten Krankenhausträger aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG ein. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen. 63 Auch damit hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013 befasst (BVerfG, a.a.O.). Auf diese Entscheidung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. 64 Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Wie die Gutachterin darin unter Ziff. I.1 selbst ausführt, hat das Bundesverfassungsgericht die von ihr bereits im Jahre 2011 in einem vorangegangenen Gutachten angeführten Aspekte anders beurteilt. 65 Auf die vom Beklagten weiter geltend gemachte Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob die von der Klägerin berechneten Leistungen umsatzsteuerbefreit sind. 66 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. 67 Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu. Die Frage, ob § 17 Abs. 1 S. 5 KHG den Honoraranspruch einer Privatklinik begrenzt, welche an einem anderen Standort zeitlich bereits vor dem mit ihr räumlich und organisatorisch verbundenen Plankrankenhaus gegründet wurde, tritt in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auf. Zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage sind u.a. beim Senat noch weitere Verfahren anhängig, weswegen diese Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung hat.