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Beschluss

2 Ws 79/18

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die persönliche, zeitnahe Anhörung des Betroffenen ist in Verfahren über gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung verfassungsrechtlich geboten und darf nicht gem. § 20 Abs. 5 S.4 PsychKHG entfallen. • Wurde nach einstweiligen Anordnungen medikamentös behandelt, muss das Gericht die Auswirkungen durch erneute persönliche Anhörung des Betroffenen in das Entscheidungsbild einbeziehen. • Das Gericht ist an den beantragten Umfang der Behandlung gebunden; Dosiserhöhungen und Wechsel der Verabreichungsform bedürfen besonderer Feststellungen und rechtfertigender Begründung. • Die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung müssen jeweils ausdrücklich einer der Tatbestandsvarianten des § 20 Abs. 3 PsychKHG zugeordnet und verhältnismäßig begründet werden.
Entscheidungsgründe
Zwangsbehandlung: Erforderlichkeit erneuter persönlicher Anhörung und genaue Begründung von Art, Dosis und Verabreichung • Die persönliche, zeitnahe Anhörung des Betroffenen ist in Verfahren über gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung verfassungsrechtlich geboten und darf nicht gem. § 20 Abs. 5 S.4 PsychKHG entfallen. • Wurde nach einstweiligen Anordnungen medikamentös behandelt, muss das Gericht die Auswirkungen durch erneute persönliche Anhörung des Betroffenen in das Entscheidungsbild einbeziehen. • Das Gericht ist an den beantragten Umfang der Behandlung gebunden; Dosiserhöhungen und Wechsel der Verabreichungsform bedürfen besonderer Feststellungen und rechtfertigender Begründung. • Die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung müssen jeweils ausdrücklich einer der Tatbestandsvarianten des § 20 Abs. 3 PsychKHG zugeordnet und verhältnismäßig begründet werden. Der Betroffene befindet sich seit Mai 2017 einstweilig in einem psychiatrischen Zentrum nach vorangegangener Untersuchungshaft und Ersatzfreiheitsstrafe. Ein nicht endgültiges Urteil des Landgerichts Konstanz hatte seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Zentrum beantragte im Januar 2018 die gerichtliche Zustimmung zur zwangsweisen medikamentösen Behandlung mit einem antipsychotischen Mittel; es erfolgten mehrere einstweilige Anordnungen und eine Behandlung wurde begonnen. Der Betroffene wurde am 18.01.2018 einmal mündlich angehört; das Landgericht erließ danach am 01.03.2018 die Zustimmung zur Fortsetzung bzw. Ausweitung der Behandlung. Der Betroffene legte Beschwerde ein. Der Senat hob den Beschluss auf und verwies zurück, weil eine erneute persönliche Anhörung unter den gegebenen Umständen geboten gewesen wäre. • Rechtliche Grundlage und Bedeutung der Anhörung: §§ 20 Abs.5 S.4 PsychKHG, 32 PsychKHG, 319 Abs.1 FamFG verlangen die persönliche Anhörung des Betroffenen; sie dient der Gewährung rechtlichen Gehörs und der Ermöglichung eines persönlichen Eindrucks für die Würdigung medizinischer Gutachten. • Erforderlichkeit erneuter Anhörung nach Behandlung: Da zwischen erster Anhörung und gerichtlicher Entscheidung zwangsweise medikamentöse Behandlung begonnen wurde, konnte das Gericht ohne erneute Anhörung die Wirkung und Nebenwirkungen nicht ausreichend selbst beurteilen. • Verfahrensfehler und Rechtsfolge: Das Unterbleiben der erforderlichen (erneuten) mündlichen Anhörung ist ein schwer wiegender Verfahrensfehler; nach § 309 Abs.2 StPO ist die Sache zur Nachholung der Verfahrenshandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. • Begrenzung an den Antrag und Auslegungspflicht: Das Gericht ist an den gestellten Antrag der Einrichtung gebunden; das angeforderte Einverständnis darf nicht über Inhalt, Dosierung oder Verabreichungsform hinausgehen, sofern dies nicht ausdrücklich beantragt und begründet ist. • Dosiserhöhung und Erforderlichkeitsprüfung: Nach § 20 Abs.3 S.3 PsychKHG sind Dosiserhöhungen nur zulässig, wenn feststeht, dass eine grundsätzlich ausreichende Ausgangsdosis keinen Erfolg hat; solche Feststellungen muss das Gericht auf Grundlage ärztlicher Beurteilungen treffen. • Verabreichungsform: Wechsel zwischen oraler und intramuskulärer Gabe ist nur zulässig, wenn ihre Nutzen-Belastungs-Profile verglichen und gleichwertig oder die mildere Form unmöglich ist; hierzu sind konkrete Feststellungen erforderlich. • Klarstellung der Rechtsgrundlage der Entscheidung: Die Entscheidung muss angeben, auf welche der Varianten des § 20 Abs.3 PsychKHG (Eigengefährdung, Fremdgefährdung, Wiederherstellung freier Selbstbestimmung) sie gestützt wird, weil unterschiedliche Anforderungen an Einsichtsfähigkeit und Sicherungszweck bestehen. • Tatsächliche und verfahrensmäßige Anforderungen bei Fremdgefährdung: Für die Annahme erheblicher Fremdgefährdung sind konkrete, überprüfbare Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit und Schwere drohender Verletzungen erforderlich; pauschale oder knapp dokumentierte Vorfälle genügen nicht. • Verhältnismäßigkeit und Nebenwirkungsabwägung: Zur Bejahung der Verhältnismäßigkeit nach § 20 Abs.3 S.3–5 PsychKHG müssen Eignung, Fehlen milderer Mittel und eine Nutzen-Belastungs-Abwägung vorgelegt werden; insbesondere sind Art, Dosis, Dauer, Auswahl des Medikaments, Begleitmaßnahmen und mögliche Nebenwirkungen substantiiert darzulegen und medizinisch zu begründen. • Unzureichende Gutachten- und Stellungnahmebefunde: Weder das Antragsschreiben des ZfP noch das eingeholte Gutachten enthielten ausreichende Ausführungen zu Wirkungsprognose, Auswahl des spezifischen Arzneimittels, Dosierungserfordernis und detaillierter Nebenwirkungsdarstellung; auch Erkenntnisse aus bereits laufender Behandlung waren nicht ausreichend aufbereitet. Der Senat hat die Beschwerde des Betroffenen stattgegeben und den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 01.03.2018 aufgehoben. Die Sache wurde zur erneuten Befassung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, weil ohne erneute persönliche Anhörung des Betroffenen nach Beginn der medikamentösen Behandlung ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler vorlag. Zudem müssen für ein erneutes Verfahren die beantragte Behandlungsreichweite, die konkrete Begründung für Medikamentenwahl, Dosierung und Verabreichungsform sowie eine nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsprüfung nebst ausreichender Feststellungen zur Gefährdungslage und zu Nebenwirkungen vorgelegt und gegebenenfalls durch ergänzende Anhörungen oder Gutachten überprüft werden. Das Landgericht darf bei erneuter Entscheidung nicht über den gestellten Antrag hinausgehen und hat insbesondere Dosiserhöhungen und alternative Verabreichungsformen sachgerecht zu begründen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ebenfalls erneut zu entscheiden.