Urteil
17 U 107/19
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs, der vor Vertragsschluss von der Existenz der prüfstandoptimierenden Motorsoftware wusste, kann nicht wegen sittenwidriger Vorsatzhaftung (§ 826 BGB i. V. m. § 31 BGB) die Erstattung des Kaufpreises verlangen, weil der Schaden nicht als ungezwungene Verbindlichkeit adäquat der sittenwidrigen Handlung der Herstellerin zuzurechnen ist.
• Nach umfangreichen öffentlichkeitswirksamen Aufklärungs- und Rückrufmaßnahmen der Herstellerin bis Mitte Dezember 2015 entfällt für nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene Zweitverkäufe grundsätzlich der objektive Zurechnungszusammenhang zu einer früheren sittenwidrigen Konzernentscheidung.
• Ansprüche aus Betrug oder aus der Verletzung unions- oder nationaler Typgenehmigungsnormen (z. B. VO (EG) 715/2007, EG-FGV) sind gegenüber Zweitkäufern häufig ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen des Schutzgesetzcharakters oder die direkte Kausalität zwischen Bereicherung und konkreter Verfügung fehlen.
• Ein vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenes Softwareupdate begründet ohne konkreten Vortrag zu subjektiven Haftungsvoraussetzungen keinen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller.
• Feststellungsbegehren, ein Annahmeverzug habe ab einem konkreten Datum bestanden, ist insoweit unzulässig, als ein diesbezügliches konkretes Datum für Vollstreckungszwecke regelmäßig ohne Interesse ist; insoweit sind solche Anträge unbegründet.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz des Zweitkäufers bei Kenntnis der prüfstandoptimierenden Software und nach öffentlicher Aufklärung • Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs, der vor Vertragsschluss von der Existenz der prüfstandoptimierenden Motorsoftware wusste, kann nicht wegen sittenwidriger Vorsatzhaftung (§ 826 BGB i. V. m. § 31 BGB) die Erstattung des Kaufpreises verlangen, weil der Schaden nicht als ungezwungene Verbindlichkeit adäquat der sittenwidrigen Handlung der Herstellerin zuzurechnen ist. • Nach umfangreichen öffentlichkeitswirksamen Aufklärungs- und Rückrufmaßnahmen der Herstellerin bis Mitte Dezember 2015 entfällt für nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene Zweitverkäufe grundsätzlich der objektive Zurechnungszusammenhang zu einer früheren sittenwidrigen Konzernentscheidung. • Ansprüche aus Betrug oder aus der Verletzung unions- oder nationaler Typgenehmigungsnormen (z. B. VO (EG) 715/2007, EG-FGV) sind gegenüber Zweitkäufern häufig ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen des Schutzgesetzcharakters oder die direkte Kausalität zwischen Bereicherung und konkreter Verfügung fehlen. • Ein vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenes Softwareupdate begründet ohne konkreten Vortrag zu subjektiven Haftungsvoraussetzungen keinen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller. • Feststellungsbegehren, ein Annahmeverzug habe ab einem konkreten Datum bestanden, ist insoweit unzulässig, als ein diesbezügliches konkretes Datum für Vollstreckungszwecke regelmäßig ohne Interesse ist; insoweit sind solche Anträge unbegründet. Der Kläger kaufte im November 2016 gebraucht einen V.-Pkw mit dem Dieselmotor EA 189, dessen Motorsteuerung eine prüfstandoptimierende Software (Modus 1/Modus 0) enthielt, was ihm vor Vertragsschluss bekannt war. Das KBA hatte im Oktober 2015 gegenüber der Herstellerin die Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen angeordnet; die Herstellerin entwickelte ein Softwareupdate, das das KBA im Juni 2016 freigab. Der Kläger ließ dieses Update im Dezember 2017 aufspielen. Er forderte daraufhin die Herstellerin zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf und klagte auf Rückabwicklung, Feststellung von Annahmeverzug sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Landgericht Mosbach wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitgegenstand sind Ansprüche des Zweitkäufers wegen behaupteter sittenwidriger Schädigung, Betrug und aus Verstößen gegen Typgenehmigungsnormen sowie die rechtliche Bewertung des Softwareupdates. • Die Berufung ist unbegründet; die Klageansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Zunächst scheidet eine Haftung der Herstellerin aus §§ 826, 31 BGB insoweit aus, als der Kläger vor Kauf wusste, dass das Fahrzeug von der Dieselproblematik betroffen war und die prüfstandoptimierende Software vorhanden war; damit fehlt die adäquate Kausalität zwischen sittenwidriger Konzernentscheidung und dem Kaufschaden des wissenden Zweitkäufers. • Selbst bei Betrachtung des Zeitpunkts der sittenwidrigen Handlung bleibt der Schaden des Klägers nicht dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich zuzurechnen, weil die Herstellerin bis Mitte Dezember 2015 umfangreiche, publikumswirksame Aufklärungs- und Rückrufmaßnahmen unternahm, wodurch der Zurechnungszusammenhang für nach diesem Zeitpunkt erfolgte Zweitverkäufe entfällt. • Ansprüche aus Betrug (§§ 823 II, 31 analog i. V. m. § 263 StGB) scheitern, weil dem Kläger kein täuschungsbedingter Irrtum nachgewiesen ist und Vorteil und Schaden nicht auf derselben Vermögensverfügung beruhen; die Herstellerin wurde durch den Erstverkauf bereichert, nicht durch die Verfügung des Zweitkäufers. • Ansprüche aus Verletzung von Vorschriften der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder der VO (EG) 715/2007 können nicht als Ansprüche aus § 823 II BGB durchgreifen, weil diese Normen nach Zweck und Entstehungsgeschichte nicht den individuellen Schutz zweckten, der eine deliktische Haftung des Herstellers gegenüber Zweitkäufern begründen würde. • Soweit der Kläger die Ausgestaltung und Folgen des vom KBA freigegebenen Softwareupdates rügt (Thermofenster, mögliche negative Wirkungen), scheitern die Ansprüche zusätzlich an fehlendem Vortrag zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Haftung der juristischen Person (§§ 826, 31 analog BGB): Es fehlt substantiiert vorgetragene Wissen- und Wollenselemente eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters. • Der Feststellungsantrag zum Annahmeverzug ist in Bezug auf ein konkretes Datum unzulässig mangels Feststellungsinteresse; soweit zulässig, ist er unbegründet, weil kein Anspruch in der Hauptsache besteht. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen erfolgen nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger erhält keinen Schadensersatz, keine Rückabwicklung und keine Feststellung des Annahmeverzugs; die beklagte Herstellerin haftet dem Zweitkäufer nicht aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB i. V. m. § 31 BGB), nicht wegen Betruges und nicht aus Verletzung der genannten Typgenehmigungsnormen. Entscheidungsbegründend sind die Kenntnis des Klägers von der Prüfstandssoftware vor Vertragsschluss, der fehlende adäquate Zurechnungszusammenhang für nach Mitte Dezember 2015 abgeschlossene Zweitkäufe infolge umfangreicher Aufklärungs- und Rückrufmaßnahmen sowie das Fehlen des erforderlichen subjektiven Vortrags zu Verantwortlichkeit und Vorsatz bei der Herstellerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden der Klägerin auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.