Urteil
9 U 484/19
OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0708.9U484.19.00
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Leitsätze
1. Bei Kauf eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens liegen die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung des Motorherstellers wegen Betruges nicht vor.(Rn.26)
2. Einem Käufer, der ein Gebrauchtfahrzeug mit einem Motor des Typs EA189 im März 2016 erworben hat, steht gegen den Motorhersteller kein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidrig vorsätzlicher Schädigung zu.(Rn.34)
Der Hersteller hat den Zurechnungszusammenhang durch seine Ad-Hoc- und Pressemitteilungen Ende 2015 sowie konzerninterne Abstimmungen und Informationen über die Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem EA-189-Motor, den vom KBA angeordneten Rückruf der Fahrzeuge und die geplanten Maßnahmen und insbesondere die individuell an alle Halter gerichteten Informationsschreiben im Februar 2016 unterbrochen.(Rn.39)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.08.2019, Az. 2 O 110/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Hechingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Kauf eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens liegen die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung des Motorherstellers wegen Betruges nicht vor.(Rn.26) 2. Einem Käufer, der ein Gebrauchtfahrzeug mit einem Motor des Typs EA189 im März 2016 erworben hat, steht gegen den Motorhersteller kein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidrig vorsätzlicher Schädigung zu.(Rn.34) Der Hersteller hat den Zurechnungszusammenhang durch seine Ad-Hoc- und Pressemitteilungen Ende 2015 sowie konzerninterne Abstimmungen und Informationen über die Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem EA-189-Motor, den vom KBA angeordneten Rückruf der Fahrzeuge und die geplanten Maßnahmen und insbesondere die individuell an alle Halter gerichteten Informationsschreiben im Februar 2016 unterbrochen.(Rn.39) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.08.2019, Az. 2 O 110/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Hechingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Der Kläger, der im März 2016 einen Pkw der Marke „ABC“ kaufte, macht gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. ABC-Abgasskandal geltend. Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 12.03.2016 von einer Privatperson ein gebrauchtes Fahrzeug ABC C mit einer Laufleistung von 112.500 km zum Preis von 10.800,00 € (Anlage K 1). Für das Modell war eine Typgenehmigung nach Euro-5 erteilt worden. In dem Fahrzeug ist serienmäßig ein von der Beklagten hergestellter Motor des Typs EA189 verbaut. Die für den Fahrzeugmotor ursprünglich eingesetzte Steuerungssoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung (“Umschaltlogik“), die erkannte, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand für den sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) betrieben wird, und dann eine höhere Abgasrückführungsrate aktivierte (“Modus 1“). Im realen Straßenbetrieb war ein anderer Betriebsmodus (“Modus 0“) mit geringerer Abgasrückführungsrate aktiv. Aufgrund eines vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Rückrufs wurde auf dem Fahrzeug - nach dem Kauf durch den Kläger - das für die Nachrüstung des Fahrzeugs vom KBA freigegebene Software-Update installiert. Bereits einige Zeit vor dem behaupteten Erwerb durch den Kläger hatte die Beklagte am 22.09.2015 eine Ad-hoc-Mitteilung (§ 15 WpHG) veröffentlicht (Ss. vom 09.04.2020 S. 10, GA 909 mit Verweis auf https://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/...-informiert/?newsID=899395), worin es hieß: ABC treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran. [...] Auffällig sind Motoren vom Typ EA189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. [...] auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. ABC arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Dies war der Anlass für eine auch in der Folgezeit anhaltende ausführliche und umfangreiche Medienberichterstattung (Ss. vom 09.04.2020 S. 10 ff, GA 909 ff.). Unmittelbar nach der Ad-hoc-Mitteilung informierte die Beklagte zudem ihr Händlernetz (Ss. vom 09.04.2020 S. 16 f., GA 915 f.) und wies die Händler an, alle Fahrzeuge zu kennzeichnen, bei denen bereits das Update aufgespielt wurde. Anfang Oktober stellte die Beklagte überdies auf ihrer Homepage ein Tool zur Verfügung, mit dem für jedes Fahrzeug ermittelt werden konnte, ob es von der „Umschaltlogik“ betroffen ist. Hierüber informierte die Beklagte mit einer Pressemeldung am 02.10.2015. In zahlreichen Medien wurde darüber berichtet. Wie der Beklagtenvertreter im Termin vor dem Senat näher erläuterte, schrieb die Beklagte im Februar 2016 - sobald ihr die hierfür erforderlichen Angaben vom KBA zur Verfügung gestellt worden waren - alle betroffenen Halter einzeln an und informierte sie über die beanstandete „Umschaltlogik“, die anstehende Rückrufaktion und die Umsetzung durch Aufspielen eines Softwareupdates, das die „Umschaltlogik“ entfernen sollte. Sobald das jeweilige für den Fahrzeugtyp individuell programmierte Update zur Verfügung stand, setzte die Beklagte die jeweiligen Halter hiervon in Kenntnis und forderte sie dazu auf, das Update aufspielen zu lassen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die auf Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten gerichtete Zahlung abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadenersatz. Eine Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB scheitere jedenfalls deswegen, weil die Beklagte den Kläger nicht betrugsrelevant getäuscht habe. In Betracht komme allenfalls eine Täuschung durch Unterlassen der Aufklärung über die unzulässige Abschalteinrichtung. Dies setze eine Garantenstellung voraus; eine solche sei aber zu verneinen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 826 BGB lägen gleichfalls nicht vor. Nicht jede Missachtung gesetzlicher Bestimmungen bedeute einen Sittenverstoß. Schließlich bestehe kein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG. Dass die Beklagte falsche Werbeangaben gemacht habe, sei von dem Kläger nicht dargelegt worden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er verfolgt sein ursprüngliches Klagebegehren weiter. Der Kläger ist insbesondere der Ansicht, die „Umschaltlogik“ stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, die die Beklagte bei der Typgenehmigung verschwiegen habe. Das Inverkehrbringen der nicht gesetzeskonformen Fahrzeuge - darunter das vom Kläger erworbene Fahrzeug - sei sittenwidrig. Der Kläger als Käufer habe einen Vertrag geschlossen, den er bei Kenntnis der verbotenerweise verbauten Software nicht geschlossen hätte. Gerade in der Eingehung des Vertrags liege daher sein Schaden. Der Kläger beantragt: Das Urteil des LG Hechingen vom 16.08.2019, Az. 2 O 110/19 wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Hechingen zurückverwiesen. und hilfsweise für den Fall, dass eine Zurückverweisung nicht in Betracht kommt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadenersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug ABC C 1.6 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: WV...) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.461,32 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags als richtig und führt weiter aus, welche einzelnen Maßnahmen die Beklagte und ihre Konzerngesellschaften ab September 2015 zur Information des Marktes und der Kfz-Halter unternommen haben. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ZPO. Dem Rechtsmittel bleibt allerdings der Erfolg versagt. Denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zur Seite; die Klage ist jedenfalls unbegründet (unten 1.). Ob die Feststellungsklage (Klagantrag Ziff. 1) mangels Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) unzulässig ist, kann hierbei dahinstehen. Bei dem Feststellungsinteresse handelt es sich nicht um eine echte Sachurteilsvoraussetzung; eine Klageabweisung durch Prozessurteil wäre daher sinnwidrig (vgl. BGH, Urteile vom 01.07.2014 - XI ZR 247/12, Rn. 18, juris; vom 03.02.2010 - V ZR 83/11, Rn. 7, juris). 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadenersatzanspruch zu. Sowohl vertragliche (a.) als auch deliktische (b.) Ansprüche scheiden im Streitfall aus. a. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 280 Abs. 1, 311, 241 Abs. 2 BGB wegen einer (vor-)vertraglichen Pflichtverletzung scheidet aus. Die Parteien haben einen Vertrag weder geschlossen noch angebahnt. Soweit in Ausnahmefällen eine Haftung eines Dritten (respektive eines Vertreters) in Betracht kommt, wenn dieser ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Vertragsschluss hat oder durch Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 311 Rn. 60), liegen diese Voraussetzungen im Streitfall nicht vor. Am Abschluss des Vertrages des Klägers mit dem Verkäufer war die Beklagte ersichtlich in keiner Weise beteiligt. b. Deliktische Ansprüche stehen dem Kläger nicht zur Seite. Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch weder aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB (aa.), noch aus § 826 BGB (bb.), § 823 Abs. 2 i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (cc.) oder § 831 BGB (dd.), und daraus folgend auch nicht auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (ee.). aa. Die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung wegen Betruges (§§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB) liegen nicht vor. Zwar stellt der strafrechtliche Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar (Palandt/Sprau, BGB, 79. Auflage 2020, § 823 BGB Rn. 70 m.w.N.). Selbst wenn man davon ausginge, Organe oder andere verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten hätten, wie der Kläger behauptet, von dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware gewusst und diesen gewollt, hätten sie jedoch mit ihrem Handeln den Tatbestand des Betruges zumindest nicht zum Nachteil des Klägers erfüllt. Der Tatbestand des Betruges setzt eine Täuschungshandlung des Täters, einen Irrtum und eine Vermögensverfügung des Getäuschten, einen Vermögensschaden des Getäuschten oder eines anderen sowie im inneren Tatbestand einen erstrebten (nicht notwendig erreichten) rechtswidrigen Vermögensvorteil des Täters oder eines Dritten voraus. Zwischen den Merkmalen des äußeren Tatbestandes muss ein kausaler und funktionaler Zusammenhang und zwischen dem Schaden und dem Vorteil die sogenannte Stoffgleichheit bestehen (Kühl, in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. 2018, StGB § 263 StGB Rn. 1). (1) Im Streitfall fehlt es bereits am Vorliegen der sog. Stoffgleichheit des von dem Kläger behaupteten Schadens und der vom Täter erstrebten Bereicherung. Der Täter des § 263 Abs. 1 StGB muss die Absicht haben, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser ist das Gegenstück zum Vermögensschaden des Geschädigten. Daher stellt jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage, jede Erhöhung des Vermögenswertes einen Vermögensvorteil dar (Perron, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 263 StGB Rn. 166 f.). Der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden müssen mit anderen Worten einander entsprechen. Das eine muss gleichsam die Kehrseite des anderen sein (st. Rspr., so schon BGH, Urteil vom 06.04.1954 – 5 StR 74/54, NJW 1954, 1008). Der Kläger hat nach seinem Vortrag ein für seine Zwecke ungeeignetes Gebrauchtfahrzeug erworben, sein Schaden liege in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit (Klage S. 14). Bei der Beklagten ist eine Bereicherung jedoch allenfalls durch das Inverkehrbringen des Motors und Verkauf an den Erstkäufer eingetreten. Angesichts der Information des Vertriebsnetzes und der Anweisung, auf installierte Updates hinzuweisen (Schriftsatz vom 24.03.2020 S. 20 ff., GA 298 ff.), ist eine auf den Abschluss ungewollter Gebrauchtwagenkaufverträge gerichtete Absicht nicht anzunehmen. (2) Der mögliche Täter hatte in Bezug auf den Erwerb des Fahrzeugs durch die Beklagte und einen angeblich hierdurch entstehenden Schaden zudem keine Tatherrschaft. Dies gilt auch für eine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB). Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte und mit ihr der mögliche Täter damit rechnete oder damit rechnen musste, dass der mit der „Umschaltlogik“ versehene Motor bzw. das mit ihm bestückte Fahrzeug mehrmals (zuletzt allerdings ohne „Umschaltlogik“) weiterveräußert wird. Denn das Vorliegen mittelbarer Täterschaft setzt - wie jede Täterschaft im strafrechtlichen Sinne - Tatherrschaft voraus, also das vom Vorsatz umfasste „In-den-Händen-Halten“ des tatbestandlichen Geschehens. Diese ergibt sich für den mittelbaren Täter i.d.R. aus seiner Wissens- oder Willensüberlegenheit gegenüber dem Tatmittler. Er instrumentalisiert den Tatmittler vorsätzlich durch Zwang, Täuschung oder auf andere Weise zur Straftatverwirklichung (Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 25 StGB Rn. 7). Hieraus folgt, dass das Gesamtgeschehen sich als Werk des Hintermanns darstellen, er „die Fäden in der Hand behalten“ muss und den Tatmittler also gleichsam „als Marionette“ einsetzt (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 25 Rn. 2; BeckOK-StGB/Kudlich, 42. Ed. Stand 01.05.2019, § 25 StGB Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen bereits objektiv im Streitfall nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte mit Kenntnis eines ihrer Organe oder Repräsentanten oder auf deren Veranlassung hin einen mangelhaften Motor bzw. ein mangelhaftes Fahrzeug in der Erwartung oder auch nur Hoffnung in den Verkehr gebracht habe, dies möge nicht entdeckt werden, und damit rechnete oder rechnen musste, dass das mit der „Umschaltlogik“ versehene Fahrzeug weiterveräußert wird. Jedenfalls wäre die Annahme lebensfremd, die Beklagte hätte hinsichtlich Gegenstand, Zeit und Ort auch nur ansatzweise Kenntnis der Tatumstände. Sie weiß regelmäßig nicht, welche Fahrzeuge außerhalb ihres eigenen Gebrauchtwagenforums durch wen und zu welchen Konditionen mit welchen Angaben verkauft werden. So hat sie sogar ihre Partnerunternehmen und das Vertriebsnetz per „Infonet“ bereits am 02.10.2015 informiert und zur Kennzeichnung der Fahrzeuge mit Updates aufgefordert. Dennoch konnte sie Veräußerungen ohne entsprechenden Hinweis offensichtlich nicht gänzlich verhindern, hielt die Fäden also gerade nicht in der Hand. bb. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen sittenwidrig vorsätzlicher Schädigung (§§ 826, 31 BGB). Ein Anspruch des Klägers scheitert selbst dann, wenn man unterstellt, dass Repräsentanten der Beklagten die Entwicklung und Herstellung der Motoren des Typs EA 189 Euro 5 mit der Motorsteuerungssoftware veranlassten sowie bei der Typgenehmigung dem KBA verheimlichten und auch wenn man weiter unterstellt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gutgläubig war. Denn ein möglicher Schaden des Klägers wurde jedenfalls nicht aufgrund einer sittenwidrig vorsätzlichen Handlung der Repräsentanten der Beklagten i.S.d. § 826 BGB zurechenbar herbeigeführt. Es fehlt am Begründungszusammenhang zwischen Sittenverstoß und Schadenseintritt. (1) Allerdings kann dem Kläger durchaus ein Schaden entstanden sein. Dieser kann allein im Abschluss eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug zu sehen sein, dessen Betriebsuntersagung droht. Denn in diesem Zustand eignet es sich nicht – dauerhaft – zur typischerweise beabsichtigten Verwendung. Bereits der Abschluss eines den Zielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Vertrages kann einen Vermögensschaden darstellen (vgl. statt vieler nur jüngst BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 47, juris; Urteil vom 21.05.2019 - II ZR 340/18, Rn. 14, juris; Beschluss vom 26.03.2019 – XI ZR 372/18, Rn. 14, juris). Nichts anderes gilt für den Erwerb eines deswegen nicht nutzbaren Fahrzeugs, weil ihm nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) etwa deswegen die Betriebsuntersagung droht (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 49; Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, Rn. 5, 21 f., juris), weil aufgrund der Abgassteuerung des Motors die festgelegten Stickoxid-Grenzwerte im Normalbetrieb erheblich überschritten werden, weshalb es sich um ein nicht vorschriftsgemäßes Fahrzeug i.S.d. FZV handelt (so etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2018 – 8 K 1962/18, Rn. 10, juris). (2) Der mögliche Schaden des Klägers beruht nicht kausal zurechenbar auf einer sittenwidrigen Handlung der Beklagten. Grundsätzlich wird zwar das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs geeignet sein, einen potentiellen Käufer zu dessen Erwerb zu veranlassen, für das mangels Einhaltung der Stickoxid-Grenzwerte infolge der Abgassteuerung nach § 5 FZV die Betriebsuntersagung droht. Das dürfte für eine adäquat kausale Verursachung genügen, die bereits anzunehmen ist, wenn das schädigende Verhalten im Allgemeinen und nicht nur unter besonderes eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet zu sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (s. statt vieler nur Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, Vorb v. § 249 BGB, Rn. 26 m.w.N.). Die Beklagte baute die mit der Abschaltautomatik ausgestatteten Motoren der Baureihe EA 189 gerade in zum Verkauf bestimmte Pkws ein. Unabhängig von der Kenntnis des Klägers von der Berichterstattung über den sogenannten Abgasskandal im Allgemeinen oder die Betroffenheit des Fahrzeugs bzw. Motors im Konkreten und unterstellt, dass die Beklagten ursprünglich jeweils sittenwidrig und vorsätzlich handelten, ist der Zurechnungszusammenhang der schädigenden Handlung – das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, dem aufgrund der Abgassteuerung eine Betriebsuntersagung droht – jedoch unterbrochen. (a) Zwar kommt es für die sittliche Beurteilung des Verhaltens zunächst auf den Tatzeitpunkt an (RG, Urteil vom 11.08.1919 - VI 261/27, RGZ 120, 144, 148 [zu § 138 BGB]; Urteil vom 07.07.1930 - VI 370/29 und VI 646/29, RGZ 129, 357, 381; Staudinger/Oechsler (2018), BGB, § 826 BGB Rn. 59). Jedoch muss den Schädiger insbesondere bei mittelbaren Schädigungen, aber schon grundsätzlich, das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen treffen, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1979 – VI ZR 189/78, Rn. 16 ff.; Urteil vom 11.11.1985 – II ZR 109/84, Rn. 15; Urteil vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17, Rn. 8, jeweils juris, und zu konkret vergleichbaren „Diesel-Fällen“: OLG Celle, Beschluss vom 27.5.2019 – 7 U 335/18, Rn. 21 ff., Beschluss vom 01.07.2019 – 7 U 33/19, Rn. 20 ff.; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 – 24 U 5/19, Rn. 46, jeweils juris). Erforderlich ist also, dass zwischen dem – unterstellten – Sittenverstoß und dem Schadenseintritt ein Zusammenhang besteht, der Schaden also zurechenbar auf die schädigende Handlung zurückzuführen ist. Dabei geht es nicht um die Bestimmung des Haftungsumfangs mit Rücksicht auf die Bestimmung der Reichweite des Vorsatzes. Selbst bzw. gerade wenn dem Täter die Möglichkeit der Schädigung Dritter bewusst ist, muss zusätzlich der Schutzzweckzusammenhang geprüft und bejaht werden, damit die Haftung aus § 826 BGB ausgelöst wird (MüKo-BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 826 BGB Rn. 46). Es kann folglich für die Haftung nach § 826 BGB nicht in allen Fällen ausreichen, dass ein Täter die mögliche Schädigung Dritter durch seine gegen einen anderen gerichtete sittenwidrige Handlung billigend in seine Vorstellung einbezogen hat. Schutzwürdig und deswegen nach § 826 BGB ersatzberechtigt sind solche dritte Personen nur dann, wenn im Verhältnis zwischen dem Schädiger und ihnen die Vermögensverletzung ebenfalls sittenwidrig ist (Senat, Urteil vom 07.08.2019 – 9 U 9/19, Rn. 42 f., juris; vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1979 – VI ZR 189/78, Rn. 18, juris). (b) Im Streitfall fehlt es an einem solchen Zusammenhang. Die Beklagte hat den Zurechnungszusammenhang durch ihre Ad-Hoc- und Pressemitteilungen Ende 2015 sowie konzerninterne Abstimmungen und Informationen über die Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem EA-189-Motor, den vom KBA angeordneten Rückruf der Fahrzeuge und die geplanten Maßnahmen und insbesondere die individuell an alle Halter gerichteten Informationsschreiben im Februar 2016 unterbrochen. Die Beklagte hat beginnend mit der Ad-hoc-Mitteilung am 22.09.2015 den Umstand der „Umschaltlogik“ und den erforderlichen Rückruf der Fahrzeuge öffentlich publik gemacht und auf ihrer Homepage im Oktober 2015 an prominenter Stelle jedermann ermöglicht, betroffene Fahrzeuge zu individualisieren. Darüber hinaus hat sie ihr gesamtes Händlernetz entsprechend informiert und alle Vertragshändler angewiesen, sämtliche Fahrzeuge zu kennzeichnen, bei denen bereits das Update aufgespielt wurde. Vor allem aber hat die Beklagte gemäß ihrem von dem Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogenen Vortrag im Februar 2016, unmittelbar nachdem sie die erforderlichen Daten vom KBA erhalten hatte, alle Halter der betroffenen Fahrzeuge einzeln kontaktiert, über die Existenz der beanstandeten Umschaltsoftware in Kenntnis gesetzt und sie über die anstehenden Maßnahmen informiert. Dies alles geschah von Anfang an in einem Umfeld intensiver und kritischer Medienberichterstattung, in der schon bald und regelmäßig von einem von ABC verursachten „Abgasskandal“ die Rede war. Damit hat die Beklagte zahlreiche und letztlich hinreichende Maßnahmen getroffen, um die weiteren Auswirkungen ihres - unterstellt - sittenwidrigen Verhaltens einzudämmen. Schließlich ist anerkannt, dass eine Enthaftung des Schädigers eintreten kann, wenn er vor einer Zweitursache erfolgversprechende Abwehrmaßnahmen zur Verhinderung eines [weiteren] Schadenseintritts getroffen hat (s. etwa MüKo-BGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, § 249 BGB Rn. 146 f.). Auch sonst ist maßgebender Zeitpunkt für die Frage, ob ein Schaden zurechenbar auf eine schädigende Handlung zurückzuführen ist, der Eintritt der konkreten kritischen Lage (s. statt vieler etwa BGH, Urteil vom 22.11.2016 - VI ZR 533/15, Rn. 17, juris; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, Vorb v § 249 BGB, Rn. 32). Für die Zurechnung - zumindest - mittelbarer Schäden durch Gebrauchtwagenverkäufe gilt nichts anderes. Auf die tatsächliche individuelle Kenntnis der einzelnen Halter und der späteren Gebrauchtfahrzeugkäufer kommt es dabei nicht an. Denn für die Beklagte wäre eine zuverlässige Information aller nur potentiellen Gebrauchtfahrzeugkäufer, die beispielsweise auch von privat erwerben, nicht mit zumutbaren Mitteln möglich gewesen. An den actum contrarium dürfen aber keine nicht erfüllbaren Maßstäbe angelegt werden. Auch wenn die Beklagte möglicherweise nicht alle (potentiellen) Gebrauchtwagenkunden erreichen konnte, die ihrerseits nicht unbedingt wissen mussten, welche Motoren sich in welchen Fahrzeugen befinden, hatte die Beklagte mit den dargestellten Maßnahmen das ihr Mögliche und Zumutbare dafür getan, um etwaige Schäden zu vermeiden, die durch einen späteren Verkauf von betroffenen Gebrauchtfahrzeugen noch entstehen konnten. Schließlich konnte die Beklagte über anstehende Verkäufe von Gebrauchtwagen keinerlei Kenntnis haben, weil diese regelmäßig außerhalb ihres Einflussbereiches erfolgen (vgl. bereits Senat, Urteile vom 07.08.2019 - 9 U 9/19, Rn. 45, juris; vom 13.11.2019 - 9 U 179/19; vom 13.11.2019 - 9 U 157/19; vom 11.12.2019 - 9 U 307/19). Die Beklagte durfte auch davon ausgehen, dass die von ihr informierten Halter im Falle des Verkaufs des Fahrzeugs auf die erhaltene Information hinweisen. Nicht mehr zurechenbar zu dem ggf. ursprünglich sittenwidrig vorsätzlichen Handeln der Beklagten sind nach alledem die Schäden, die bei bis dahin nicht betroffenen Personen durch den späteren Erwerb eines solchen Fahrzeugs eingetreten sein könnten (so bereits Senat, Urteil vom 7.8.2019 - 9 U 9/19 -, Rn. 45, juris; i.E. ähnlich [jedoch abstellend auf verschiedene Zeitpunkte] OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2019 - 7 U 335/18, Rn. 21 ff., juris; Beschluss vom 01.07.2019 - 7 U 33/19, Rn. 20 ff., juris; Urteil vom 29.01.2020 - 7 U 575/18, BeckRS 2020, 446 [Rn. 30 ff.]; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19, Rn. 46, juris; OLG München, Urteil vom 27.01.2020 - 21 U 5295/19, BeckRS 2020, 418 [Rn. 22]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2020 - 17 U 107/19, BeckRS 2020, 112 [Rn. 41]; a.A. OLG Oldenburg, Urteil vom 16.01.2020 - 14 U 166/19, Rn. 39, BeckRS 2020, 280 [Rn. 39]). cc. Einen Schadensersatzanspruch hat der Kläger gegen die Beklagte auch nicht etwa aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, weil sie eine unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hätte, wobei dahinstehen kann, ob den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV überhaupt drittschützender Charakter zukommt oder nicht (ablehnend bspw. OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019 - 7 U 33/19, Rn. 38 f., juris; Beschluss vom 27.05.2019 - 7 U 335/18, Rn. 39, juris). (1) Der Hersteller eines Fahrzeugs ist aufgrund von § 6 Abs. 1 EG-FGV verpflichtet, für jedes einem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. § 27 Abs. 1 EG-FGV sieht vor, dass Fahrzeuge in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Der Kläger hat weder dargelegt noch bewiesen, dass die von der Beklagten ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung, mit der sie das Fahrzeug in Verkehr brachte, ungültig gewesen wäre. Deren Zweck ist es (vgl. Ziff. 0. Anhang X zu RL 2007/46/EG), zu „gewährleisten, dass jedes hergestellte Fahrzeug, System und Bauteil sowie jede hergestellte selbstständige technische Einheit dem genehmigten Typ entspricht“. Dementsprechend sind in der Übereinstimmungsbescheinigung auch diejenigen „Werte und Einheiten“ anzugeben, die „in den Typgenehmigungsunterlagen der jeweiligen Rechtsakte angegeben sind“ (so ausdrücklich die Ursprungsfassung von Anhang IX zu RL 2007/46/EG). Es fehlt folglich bereits tatbestandlich an einem Verstoß gegen die Normen, wenn das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug eine „Abschalteinrichtung“ enthält – der genehmigte Typ aber eben auch. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der genehmigte Fahrzeugtyp keine „Abschalteinrichtung“ enthielt. Richtig ist zwar, dass in diesem Fall die Typgenehmigung nicht hätte erfolgen dürfen. Auch eine erschlichene Typgenehmigung macht eine hierauf bezogene Übereinstimmungsbescheinigung jedoch nicht unrichtig. Dafür sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Übereinstimmungsbescheinigung (insoweit zutreffend OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 – 7 U 134/17, Rn. 130, juris). Die Übereinstimmungsbescheinigung dient lediglich dazu, eine Prüfung des einzelnen Fahrzeugs vor der Zulassung entbehrlich zu machen, indem ein Fahrzeug (Typ) stellvertretend einer Prüfung unterzogen wird. Die Konformität der anderen Fahrzeuge mit den gesetzlichen Bestimmungen wird dann nicht mehr geprüft - sofern und weil sie mit dem geprüften Typ übereinstimmen. (2) Selbst wenn man eine Verletzung der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bejahen wollte, scheidet ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB aus. Denn der Kläger ist mit seinem Schadenersatzbegehren nicht vom Schutzbereich der verletzten Norm erfasst. Inhalt seines Vorwurfs ist im Kern, dass er von der Beklagten zu der Übernahme einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst worden sei. Aus diesem Vorwurf kann der Kläger aber in Bezug auf die vorgenannten Vorschriften nichts für sich herleiten. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 76, juris). (3) Schließlich scheitert ein Anspruch auch hier an der fehlenden Kausalität, weil die Beklagte mit den oben genannten Maßnahmen auch den für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB erforderlichen Zurechnungszusammenhang unterbrach. dd. Die Beklagte haftet dem Kläger schlussendlich nicht gemäß § 831 BGB auf Schadenersatz. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, einem Dritten zum Ersatz des diesem von dem anderen in Ausführung der Verrichtung widerrechtlich zugefügten Schadens verpflichtet. Ein deliktisches Handeln kann im Streitfall bereits aus den oben (aa. bis cc.) genannten Gründen auch in Bezug auf das Handeln eines etwaigen Verrichtungsgehilfen der Beklagten nicht festgestellt werden. ee. Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf der Grundlage der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Der Senat weicht hinsichtlich der Frage der Durchbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch die von der Beklagten von Oktober 2015 bis Februar 2016 ergriffenen Maßnahmen von der Entscheidung eines gleichrangigen anderen Gerichts ab. Insbesondere das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 16.01.2020 -14 U 166/19, BeckRS 2020, 280, Rn. 39 eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs in Abgrenzung zum Urteil des Senats vom 07.08.2019 - 9 U 9/19, juris ausdrücklich verneint.