Urteil
12 U 216/20
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schadensabwicklungsunternehmen können durch vertragliche Ermächtigung (gewillkürte Prozessstandschaft) Ansprüche der Rechtsschutzversicherung im eigenen Namen geltend machen.
• § 126 VVG begründet keine analoge gesetzliche Aktivprozessstandschaft für Rückforderungsansprüche gegen den Prozessbevollmächtigten; eine gewillkürte Prozessstandschaft kann diese Lücke ausfüllen.
• Rückforderungsansprüche nicht verdienter Kostenvorschüsse richten sich nach §§ 675, 667 BGB und gehen nach § 86 Abs.1 VVG bzw. § 20 (2) ARB auf den Versicherer über.
• Bei mehreren zusammengefassten vorgerichtlichen Tätigkeiten entsteht grundsätzlich nur eine Geschäftsgebühr, die anteilig auf nachfolgende Verfahren anzurechnen ist (Vorb. 3 Abs.4 VV-RVG).
• Einigungsgebühren nach Nr.1000 VV-RVG setzen das Zustandekommen eines Vertrages voraus; bloßes Schweigen auf Vergleichsvorschläge begründet keinen Gebührentatbestand.
Entscheidungsgründe
Gewillkürte Prozessstandschaft eines Schadensabwicklers für Rückforderungsansprüche der Rechtsschutzversicherung • Schadensabwicklungsunternehmen können durch vertragliche Ermächtigung (gewillkürte Prozessstandschaft) Ansprüche der Rechtsschutzversicherung im eigenen Namen geltend machen. • § 126 VVG begründet keine analoge gesetzliche Aktivprozessstandschaft für Rückforderungsansprüche gegen den Prozessbevollmächtigten; eine gewillkürte Prozessstandschaft kann diese Lücke ausfüllen. • Rückforderungsansprüche nicht verdienter Kostenvorschüsse richten sich nach §§ 675, 667 BGB und gehen nach § 86 Abs.1 VVG bzw. § 20 (2) ARB auf den Versicherer über. • Bei mehreren zusammengefassten vorgerichtlichen Tätigkeiten entsteht grundsätzlich nur eine Geschäftsgebühr, die anteilig auf nachfolgende Verfahren anzurechnen ist (Vorb. 3 Abs.4 VV-RVG). • Einigungsgebühren nach Nr.1000 VV-RVG setzen das Zustandekommen eines Vertrages voraus; bloßes Schweigen auf Vergleichsvorschläge begründet keinen Gebührentatbestand. Die Klägerin ist ein Schadensabwicklungsunternehmen, das im Rahmen eines Funktionsausgliederungsvertrags die Leistungsbearbeitung der A Versicherungs‑AG übernommen hat. Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, vertrat den Versicherungsnehmer in drei PKH‑Verfahren; die Klägerin zahlte hierzu Deckungszusagen und Kostenvorschüsse. Nach Abschluss der Verfahren informierte der Beklagte die Klägerin erst verspätet und erstattete teilweise 1.258,89 EUR. Die Klägerin forderte Auskunft und Rückzahlung nicht verdienter Vorschüsse; das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 5.461,66 EUR. Der Beklagte rügte mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin, machte geltend, es seien Einigungs‑ und Geschäftsgebühren angefallen, und führte insoweit abweichende Abrechnungen an. In der Berufungsinstanz verlangt die Klägerin hilfsweise Zahlung an die A Versicherungs‑AG; das OLG hat die Berufung insoweit teilweise stattgegeben und die Zahlung an die A Versicherungs‑AG bestätigt. • Prozessführungsbefugnis: § 126 Abs.2 VVG begründet nur eine gesetzliche passive Prozessstandschaft für Deckungsklagen des Versicherungsnehmers und ist nicht ohne Weiteres auf Aktivklagen gegen den Prozessbevollmächtigten übertragbar. • Gewillkürte Prozessstandschaft: Aus dem Funktionsausgliederungsvertrag ergibt sich eine umfassende Übertragung der Leistungsbearbeitung einschließlich Regressbearbeitung und eine ausdrückliche Ermächtigung (§ 2 Ziffer 1), sodass die Klägerin befugt ist, die auf die A Versicherungs‑AG übergegangenen Rückforderungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. • Klageänderung: Die Umstellung des Zahlungsantrags in der Berufungsinstanz auf Zahlung an die A Versicherungs‑AG war nach § 533 ZPO zulässig; dadurch blieb der Streitstoff überschaubar und Verjährungshemmung wirksam. • Rechtsgrund des Anspruchs: Der Herausgabeanspruch nicht verdienter Vorschüsse folgt aus §§ 675, 667 BGB; der Anspruch ging kraft § 86 Abs.1 VVG i.V.m. § 20 (2) ARB auf die Versicherung über. • Beweislast und Auskunft: Die Klägerin hat die Hingabe der Vorschüsse darzulegen; der Beklagte hat die vertragsgemäße Verwendung darzulegen. Die Stufenklage mit Auskunftsbegehren war geeignet, die Zahlungsforderung zu konkretisieren. • Gebührenabrechnung: Es ist nur eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr anzunehmen, da der Beklagte die vorgerichtliche Verteidigung in einem Schreiben einheitlich für alle drei Ansprüche führte; diese Geschäftsgebühr ist anteilig auf die drei Verfahrensgebühren nach Vorb.3 Abs.4 VV‑RVG anzurechnen. • Einigungsgebühr: Die Voraussetzungen der Nr.1000 VV‑RVG liegen nicht vor, weil kein verbindlicher Vertrag (Vergleich) zustande gekommen ist; einseitige Vergleichsvorschläge und anschließendes Schweigen rechtfertigen keine Einigungsgebühr. • Höhe und Verjährung: Nach zutreffender Gebührenberechnung übersteigen die tatsächlich entstandenen Gebühren die geleisteten Vorschüsse, sodass ein Rückzahlungsanspruch besteht; Verjährungseinrede greift nicht, weil die Klageerhebung und spätere Offenlegung der gewillkürten Prozessstandschaft die Verjährung gehemmt haben. • Zinsanspruch: Verzugszinsen folgen aus §§ 286, 288 BGB, da die gesetzte Frist zur Zahlung fruchtlos verstrich. Der Beklagte ist zu verurteilen, an die A Versicherungs‑AG 5.461,66 EUR nebst Zinsen zu zahlen; die Berufung des Beklagten war insoweit begründet, dass der Zahlungsanspruch nicht zugunsten der Klägerin, sondern zugunsten der A Versicherungs‑AG in Betracht kommt, weil die Klägerin zwar keine gesetzliche Aktivprozessstandschaft aus § 126 VVG hat, jedoch aufgrund des Funktionsausgliederungsvertrags eine gewillkürte Prozessstandschaft zur gerichtlichen Geltendmachung der auf die Versicherung übergegangenen Rückforderungsansprüche besitzt. Materiell besteht der Rückforderungsanspruch aus §§ 675, 667 BGB in der berechneten Höhe, da nur eine Geschäftsgebühr vorgerichtlich entstanden ist und Einigungsgebühren nicht entstehen; die Klage war nicht verjährt und der Beklagte befindet sich mit Ablauf der gesetzten Frist in Verzug, sodass Zinsen zuzusprechen waren. Schließlich hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die Revision wurde nicht zugelassen.