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Urteil

6 U 15/20

OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2021:0512.6U15.20.00
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Leitsätze
Zur Darlegung einer vom Fahrzeughersteller begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) bei der Verwendung eines Emissionskontrollsystems, dessen Steuerung ein sog. "Thermofenster" zur temperaturabhängigen Reduktion der Abgasrückführung umfasst.(Rn.81)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. November 2019, Az. 7 O 155/19, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last. 3. Dieses Urteil und das zu 1. bezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Darlegung einer vom Fahrzeughersteller begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) bei der Verwendung eines Emissionskontrollsystems, dessen Steuerung ein sog. "Thermofenster" zur temperaturabhängigen Reduktion der Abgasrückführung umfasst.(Rn.81) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. November 2019, Az. 7 O 155/19, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last. 3. Dieses Urteil und das zu 1. bezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger nimmt die beklagte Herstellerin seines Fahrzeugs wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung auf Ersatz eines Schadens nebst Zinsen in Anspruch, den er mit der Höhe des Kaufpreises (ohne Abzug gezogener Nutzungen) angibt, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, und begehrt die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der Kläger erwarb am 15. September 2014 ein durch die Beklagte hergestelltes Fahrzeug vom Typ X1, Norm Euro 5, mit Erstzulassung vom 3. Juli 2013 und Laufleistung von 16.000 km zu einem Kaufpreis von 23.300 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet. Am Tag der mündlichen Verhandlung über die Berufung wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 109.897 km auf. Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilte für diesen Fahrzeugtyp eine Typgenehmigung mit der Schadstoffklasse Euro 5 nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 1 ff; nachfolgend VO 715/2007/EG). In die Brennkammer des Motors des hier gegenständlichen Fahrzeugtyps kann Abgas zurückgeführt werden, was geeignet ist, die Verbrennungstemperatur in einen Temperaturbereich zu reduzieren, in welchem weniger NOx-Partikel entstehen. Die Motorsteuerungssoftware im hier gegenständlichen Fahrzeug bedingt, dass die Abgasrückführung außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs reduziert wird. Ein verpflichtender Rückruf ist hinsichtlich des hier betroffenen Fahrzeugtyps durch das Kraftfahrt-Bundesamt nicht angeordnet. Die Beklagte bietet für dieses Fahrzeug als „freiwillige Kundendienstmaßnahme“ ein Software-Update an. Auf eine im Namen des Klägers ausgesprochene vorgerichtliche anwaltliche Aufforderung vom 28. März 2019, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs den geltend gemachten Schadensersatz zu zahlen, lehnte die Beklagte unter dem 1. April 2019 eine Schadensersatzleistung ab. Der Kläger gibt die dafür angefallenen Rechtsanwaltskosten mit einer 2,0 Geschäftsgebühr und einer Post- und Telekommunikationspauschale zuzüglich Umsatzsteuer an. Der Kläger hat geltend gemacht, die Klage sei nach § 826 BGB und im Übrigen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV begründet. Das hier gegenständliche Fahrzeug verfüge über eine Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG, die nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässig sei, und zwar in Form der Thermosoftware. Die in der Steuerung der Abgasreinigung implementierte „Thermosoftware“ bewirke, dass die Abgasreinigung nur im Testbetrieb optimal eingestellt sei, bei normalem Fahrbetrieb dagegen eine andere Funktionsweise bestehe, indem die Abgasreinigung auf die Temperatur optimiert sei, bei der die Abgaswerte vom Kraftfahrtbundesamt bezüglich der Klassifizierung der Schadstoffimmissionsklassen geprüft würden. In einem begrenzten Temperaturfenster, innerhalb dessen üblicherweise die Prüfung des Typgenehmigungsverfahrens stattfinde, sei die Abgasreinigung (durch Abgasrückführung [AGR], Abgasnachbehandlung [NSK, SCR] oder andere Maßnahmen) gegenüber der Abgasreinigung, die in anderen „Temperaturfenstern“ erfolge, in erheblichem Ausmaß intensiviert und funktioniere optimal, ohne dass dies durch technische Erfordernisse plausibel erklärbar sei. Nur wegen dieser Einrichtung erfülle der Pkw, wenn er sich auf dem Prüfstand befinde, die Anforderungen an die Schadstoffklasse EURO 5. Im „normalen“ Straßenbetrieb würden die Vorgaben der Schadstoffklasse nicht eingehalten. Im vom Landgericht nachgelassenen Schriftsatz hat der Kläger nach der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgeführt, im Fahrzeug des Klägers finde ein unzulässiges Thermofenster Verwendung, wobei der Begriff Thermofenster grundsätzlich zu definieren sei als Einrichtung, die bezwecke, dass in dem Fahrzeug die Abgasreinigung abgeschaltet werde, wenn im Außenbereich Temperaturen von unter 17 °C und über 30 °C herrschten, bzw. wobei im Fahrzeug des Klägers die Abgasrückführungsrate anhand der Lufttemperatur so gesteuert werde, dass die Abgasrückführung bei niedrigen Umgebungstemperaturen nur in geringerem Umfang als bei im Prüfstand herrschenden Umgebungstemperaturen stattfinde. Das Emissionsverhalten des Fahrzeugs habe die Beklagte grundsätzlich auf die Außentemperaturen von 20 °C bis 30 °C gerichtet; dies sei entweder dank einer Kühlmittel-Soll-Temperaturregelung oder dank eines rechtswidrig festgelegten Temperaturfensters erfolgt. Da es andere technischen Lösungen gegeben habe, würde das Kraftfahrt-Bundesamt jeden Antrag auf Zulassung einer illegalen Abschaltvorrichtung zum Schutz des Motors zurückgewiesen haben. Es sei zu berücksichtigen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Beklagte mit Bescheid vom 23. Mai 2018 verpflichtet habe, bei allen betroffenen Fahrzeugen X2 mit dem Dieselmotor des Typs Y die aus Sicht des Kraftfahrtbundesamtes vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen, dass noch weitere Modelle im Verdacht stünden, manipuliert zu sein und das Amt gegenwärtig unter anderem noch die X3-Klasse, X4-Coupé, X5-Klasse, X6 und die X7-Klasse mit Z-Motor und „auch dem hier gegenständlichen Modell“ (sic) untersuche. Sowohl der Vorstand als auch die verantwortlichen Ingenieure der Beklagten hätten beschlossen, durch als Thermofenster bekannte unzulässige Softwaremaßnahmen Fahrzeuge wie das der Klägerin so zu manipulieren, dass sie jedenfalls auf dem Rollenprüfstand die Grenzwerte einhielten, damit sie die Typengenehmigung erhielten. Sowohl den Mitarbeiten als auch dem Vorstand der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Verwendung des Thermofensters illegal sei und auf diese Weise Käufer wie die Klägerin geschädigt würden, was sie mindestens billigend in Kauf genommen hätten, um in der Zukunft überhaupt noch Fahrzeuge mit Dieselmotoren verkaufen zu können. Für Sittenwidrigkeit spreche, dass die verwendete, auf die Abgasreinigung einwirkende Motorsteuerungssoftware im Rahmen des Zulassungsprozess nicht offengelegt worden sei. Die Beklagte habe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entweder falsche Angaben gemacht oder für die Genehmigung bedeutsame Angaben verschwiegen. Der Beklagten sei bewusst gewesen, dass die Anforderungen der Abgasnormen nicht ohne die unzulässige Abschalteinrichtung erfüllt werden könnten. Dies folge bereits aus der Installation der Manipulationssoftware, die speziell eine Motorsteuerung für den Prüfzyklus vorgesehen habe. Der Einsatz einer Manipulationssoftware, welche ersichtlich zum Zweck der Kostensenkung und Täuschung der Verbraucher eingesetzt worden sei, sei sittenwidrig. Die Beklagte habe durch Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt scheinbar zulässige Emissionswerte vorgespiegelt und sich die EG-Typgenehmigung erschlichen. Da der Kläger das Fahrzeug im Vertrauen auf dessen Bewerbung als besonders umweltfreundliches Produkt des Marktsegments im Prospekt der Beklagten u.a. deswegen gekauft habe, würde er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung sowie der tatsächlichen Emissionswerte nicht gekauft haben, auch um nicht den Verlust der Betriebserlaubnis zumindest zu riskieren. Das Fahrzeug lasse eine Gesamtlaufleistung von mindestens 500.000 km erwarten. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 23.300 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs X1 mit der FIN: [...] zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 genannten Fahrzeugs seit dem 1. April 2019 im Annahmeverzug befindet; 3. die zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.899,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2019 freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgebracht, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Die Abgasrückführung im hier gegenständlichen Fahrzeug sei bei bis zu (meint ersichtlich: ab) zweistelligen Minusgraden „aktiv“. Da das hier gegenständliche Fahrzeug die geltenden Stickoxidgrenzwerte einhalte, die mit detailliert normierten Prüfbedingungen verknüpft seien, sei es ohne Relevanz, welches Emissions- und Verbrauchsverhalten das Fahrzeug außerhalb der maßgeblichen gesetzlichen Prüfbedingungen habe. Die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung sei keine Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG, weil die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems dadurch erst festgelegt, nicht verringert werde; im Übrigen wäre sie jedenfalls zulässig gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz2 VO 715/2007/EG. Eine Funktion, die manipulativ dafür sorge, dass der Prüfstandlauf erkannt und der Stickoxidausstoß gezielt reduziert werde, existiere im hier gegenständlichen Fahrzeug nicht. Es werde keine Programmierung verwendet, die – manipulativ – so gestaltet worden wäre, dass auf der Straße unter „normalen Betriebsbedingungen“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 bzw. Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG ein anderes Verhalten des Emissionskontrollsystems angestrebt werde als auf dem Prüfstand. Die Beklagte habe bei der Anwendung der relevanten Normen das richtige – jedenfalls aber ein vertretbares – Normverständnis zugrunde gelegt, wonach eine temperaturabhängige Abgasregelung nicht unter Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG, zumindest aber unter Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO 715/2007/EG falle, demnach auch nicht billigend in Kauf genommen, dass der Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sei, dass die temperaturabhängige Steuerung zumindest zum Schutz des Motors nicht unbedingt notwendig sei oder dass eine Vermögensschädigung des Klägers eintrete. Es sei in Fachkreisen und demgemäß bei den Genehmigungsbehörden anerkannt, dass es notwendig sei, die Abgasrückführung unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen zu steuern, um Schäden am Motor und Abgassystem zu vermeiden und den sicheren Betrieb des Systems zu gewährleisten. Der Vorwurf eines Thermofensters gehe ins Leere, weil die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung keine Manipulation, sondern ein gängiger Industriestandard sei und das Kraftfahrtbundesamt laufend – rechtmäßig – Fahrzeuge, Motoren und Emissionskontrollsysteme genehmigt habe und genehmige, die eine temperaturabhängige Systemsteuerung beinhalteten. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, wettbewerbssensible Details der Steuerung in die Prozesse einführen. Die bestandskräftige EG-Typgenehmigung für das Fahrzeug des Klägers habe Tatbestandswirkung, wonach das Fahrzeug des Klägers als rechtmäßig zugelassen gelte und uneingeschränkt verwendungsfähig sei. Hinsichtlich des auf eine Verletzung von § 263 StGB gestützten Anspruchs trägt die Beklagte vor, sie habe nicht getäuscht. Es bestehe auch nicht die Gefahr des Entzugs der Zulassung oder einer Stilllegungsanordnung. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergebe sich nicht aus § 826 BGB. Der Vortrag des Klägers zu (den objektiven Umständen) der abweichenden Einstellung der Abgasreinigung im Testbetrieb, den die Beklagte bestritten habe, müsse als Vortrag ins Blaue hinein betrachtet werden, der mangels Rückrufanordnung des Kraftfahrt-Bundesamts ohne ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte gehalten und daher als unbeachtlich anzusehen sei; demgemäß bedarf es auch nicht der Erhebung eines Sachverständigengutachtens. Aus Feststellungen zu vom Amt beanstandeten anderen, im Fahrzeug des Klägers nicht verbauten Motoren, welche in anderen Baureihen von Fahrzeugen der Beklagten eingebaut seien, könne der der Kläger nichts ableiten. Es sei auch nichts zum konkreten Abgasverhalten des Fahrzeugs vorgetragen beim Straßenbetrieb und unter Laborbedingungen sowie zu etwaigen Abweichungen der Werte im Vergleich oder zu dem geforderten Soll vorgetragen. Außer der bloßen Behauptung, das erworbene Fahrzeug gehöre zu denjenigen, die im Rahmen des sog. Diesel-Abgasskandals bei Messungen des ICCT, der DUH, des ADAC und/oder des Kraftfahrt-Bundesamts durch auffällig hohe NOx-/CO2- Verbrauchswerte aufgefallen seien, vermöge die Klägerseite keinen einzigen Test der benannten Stellen oder etwaige Messergebnisse darzulegen. Schon zu den behaupteten unterschiedlichen Temperaturfenstern und den Auswirkungen auf die Abgasrückführung sei nicht hinreichend vorgetragen. Die Existenz einer temperaturabhängigen Motorsteuerung, die Auswirkungen auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs habe, sei für sich genommen weder ein besonders offenbarungspflichtiger Umstand vor dem Vertragsschluss, noch löse sie irgendwelche sekundären Darlegungslasten der Beklagten zur Erforderlichkeit der konkreten Programmierung der Steuerungssoftware aus. Zwar sei nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO 715/2007/EG eine solche temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems nur zulässig, wenn es zum Schutz des Motors notwendig sei. In jedem Fall treffe auch insoweit den Kläger die Darlegungslast, dass die temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems zu häufig ohne Grund zu einem Abschalten der Abgasrückführung führe und dieses vom Motorschutz nicht verlangt werde. Auch hierzu vermöge der Kläger außer seiner bloßen Behauptung dazu und unter Heranziehung von Feststellungen, die bezüglich anderer nicht vergleichbarer Fahrzeugtypen getroffen worden seien, keinerlei objektive Anknüpfungstatsachen zu liefern, die einen nachvollziehbaren Schluss auf die Behauptungen zuließen. Konkrete Anhaltspunkte für die im nachgelassenen Schriftsatz behauptete Abschaltung der Abgasreinigung bei Außentemperaturen von unter 17 °C und über 30 °C herrschten, seien nicht ansatzweise ersichtlich. Selbst wenn man eine unzulässige Abschalteinrichtung unterstelle, lege der Kläger nicht hinreichend dar, weshalb er vorsätzlich getäuscht worden sein solle bzw. ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten vorliegen solle. Die Situation bei Vorliegen eines Thermofensters unterscheide sich von dem Fall einer „Schummelsoftware“, mit der in einem System planmäßiger Verschleierung gegenüber Aufsichtsbehörden und Verbrauchern über die angebliche Einhaltung von Abgaswerten getäuscht werde. Bei Abschalteinrichtungen, die im Grundsatz im normalen Fahrbetrieb ebenso arbeiteten wie im Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motorschutzes als Rechtfertigung ernsthaft in Betracht kämen, könne beim Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Verantwortlichen der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Auch die Möglichkeit, dass zwar eine falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung durch die Organe/Verantwortlichen der Beklagten vorgenommen worden sei, sei in Betracht zu ziehen. Zudem fehle es an substantiiertem Vortrag zur Zurechnung des Verstoßes an die Beklagte. Konkreter Vortrag, welche Personen hier etwas getan haben und inwieweit hier Wissen zuzurechnen wäre, finde sich nicht. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, weil es auch hier an der hinreichenden Darlegung fehle, dass das Fahrzeug des Klägers tatsächlich von einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder einem unzulässigen Thermofensters betroffen sein könnte und hierin entweder ein betrügerisches Verhalten der Beklagten oder ein Verstoß gegen die Regelungen der Zulassung zu einer bestimmten Schadstoffklasse begründet liege; zudem fehle es an substantiiertem Vortrag des Klägers zur Zurechnung des Verstoßes an die Beklagte. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt und hinsichtlich der Zinsen erweitert. Der Kläger macht geltend, das Landgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass der klägerische Vortrag nicht geeignet sei, um die geltend gemachten Ansprüche in Ansehung der Darlegungs- und Beweislast als entstanden erscheinen zu lassen, namentlich nicht substantiiert und lediglich Vortrag „ins Blaue hinein“ sei. Es verkenne die durch den Vortrag des Klägers ausgelöste sekundäre Darlegungs- und Beweislast der Beklagten. Der Kläger weist mit der Berufung darauf hin, dass das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 7. Januar 2020 erneut Fahrzeuge der Beklagten zurückgerufen habe. Das angefochtene Urteil sei einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens auf den Antrag des Klägers aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das Verfahren im ersten Rechtszug mit Blick auf Beweisantritte des Klägers an wesentlichen Mängeln leide, auf denen das Urteil beruhe und aufgrund derer eine umfangreiche bzw. aufwändige Beweisaufnahme erforderlich sei, soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht mit einer manipulierten Software ausgestattet und daher nicht mangelhaft sei. Die Anspruchserweiterung hinsichtlich der Zinsen sei nach § 849 BGB gerechtfertigt. Der Kläger b e a n t r a g t, das am 19. November 2019 verkündete Urteil des Landgericht Karlsruhe, Az. 7 O 155/19, zu ändern und wie folgt neu zu fassen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 23.300 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs X1 mit der FIN: [...] zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.424,41 € sowie weiteren Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 23.300 € in Höhe von vier Prozentpunkten seit dem 23. April 2019 bis zur Rechtshängigkeit sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 genannten Fahrzeugs seit dem 1. April 2019 im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.899,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2019 freizustellen; hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beklagte b e a n t r a g t, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Die Beklagte macht geltend, die Berufung sei unzulässig. Im Übrigen verteidigt sie das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Entgegen der spekulativen Behauptung des Klägers sei die Abgasrückführung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug auch außerhalb des Temperaturbereichs von unter 17° C und über 30° C und sogar noch bei zweistelligen Minusgraden aktiv. Den Ansprüchen stehe entgegen, dass die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung keine Manipulation, sondern im Produktionszeitraum des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein gängiger, seit jeher herstellerübergreifend verwendeter Industriestandard gewesen sei, ferner dass das Kraftfahrt-Bundesamt, dem dieser Industriestandard seit langem bekannt sei, laufend – rechtmäßig – Fahrzeuge, Motoren und Emissionskontrollsysteme, die eine temperaturabhängige Systemsteuerung enthielten, genehmigt habe (bzw. diesen Industriestandard bis heute genehmige), und dass das Kraftfahrt-Bundesamt insbesondere in der bei der Beklagten zum Einsatz kommenden u.a. temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung (sog. „Thermofenster“) keine rechtfertigungsbedürftige Abschalteinrichtung, sondern eine für alle fachkundigen Ingenieure selbstverständliche Aussteuerung der innermotorischen Maßnahmen zur Emissionskontrolle gesehen und daher in diesem wie in allen anderen Fällen die beantragte EG-Typgenehmigung erteilt habe, auch im Rahmen seiner laufenden Marktüberwachungstätigkeit nicht zu einer abweichenden Einschätzung gekommen sei und im Hinblick auf dieses sog. „Thermofenster“ auch keine nachfolgenden Maßnahmen gegenüber der Beklagten erlassen habe. Die Beklagte habe die relevanten Bauteile des hier gegenständlichen Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Grundsätze ingenieurmäßiger Vorsicht entwickelt und dabei ein zumindest vertretbares – und heute noch zutreffendes – Normverständnis zugrunde gelegt. Sie habe – in dem vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19. Januar 2021 (VI ZR 433/19) entschiedenen Fall, wie auch in anderen Fällen – explizit in den Antragsunterlagen offengelegt, dass die Lufttemperatur ein Steuerungsparameter der Abgasrückführung sei, und auch sonst die in der Praxis des Kraftfahrt-Bundesamts geforderten Angaben gemacht. Sie habe die zuständigen Behörden nicht getäuscht; sie habe im EG-Typgenehmigungsverfahren die in der Praxis des Kraftfahrt-Bundesamts erwarteten Angaben zu den Emissionskontrollsystemen gemacht. Es sei auch nicht ersichtlich, welcher Schaden dem Kläger entstanden und ersatzfähig sein solle. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2021 verwiesen. B. Die Berufung ist unzulässig (dazu nachfolgend I.) und bleibt aufgrund der deshalb nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebotenen Verwerfung ohne Erfolg. Der Berufung ist im Übrigen auch mangels Begründetheit der Erfolg zu versagen (dazu nachfolgend II.). I. Die statthafte Berufung ist unzulässig, weil es an einer § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung mangelt. 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - VI ZB 6/20, WM 2020, 2290 Rn. 8 mwN). Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - VI ZB 81/19, juris Rn. 7 mwN). Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - VI ZB 81/19, juris Rn. 7 mwN). Wenn das Erstgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BGH, Urteil vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 15 mwN). Der Grund hierfür liegt darin, dass in derartigen Fällen jede der gleichwertigen Begründungen des Erstgerichts seine Entscheidung trägt. Selbst wenn etwa die gegen einen von mehreren vom Erstgericht angeführten Klageabweisungsgründe vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert sich nichts daran, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist (BGH, Beschluss vom 25. November 1999 - III ZB 50/99, BGHZ 143, 169, 171; Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 31/15, NZI 2018, 325 Rn. 7 mwN; siehe auch zur Stattgabe aufgrund mehrerer voneinander unabhängigen, selbstständig tragenden rechtlichen Erwägungen: BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 10; BAG, Urteil vom 19. Juli 2016 - 2 AZR 637/15, NZA 2017, 116 Rn. 19; ferner BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 277/09, BGHZ 187, 311 Rn. 35; zum Revisionsrecht Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 551 ZPO, Rn. 12). 2. Zu Recht weist die Berufungserwiderung darauf hin, dass die Berufung die Zulässigkeitsanforderungen unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt verfehlt. a) Die Berufungserwiderung führt zutreffend aus, dass die Berufungsbegründung nicht auf die Erwägung des Landgerichts eingeht, dass der Kläger nicht hinreichend zum subjektiven Tatbestand vorgetragen habe, was das Bewusstsein der Verantwortlichen angehe, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Das Landgericht hat einen materiell-rechtlichen Anspruch nach § 826 BGB auch mit der selbständig tragenden Erwägung verneint, der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb er vorsätzlich getäuscht worden sein solle bzw. ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten vorliegen solle, zumal eine vertretbare falsche Gesetzesauslegung durch die Verantwortlichen der Beklagten in Betracht zu ziehen sei. Dieselbe Verneinung einer vorsätzlichen Täuschung ist vom Landgericht ersichtlich auch als einer von mehreren selbständig tragenden Gründen in Bezug genommen worden, um einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 BGB auszuschließen („fehlt [...] betrügerisches Verhalten“). Der Berufungserwiderung ist darin auch zuzustimmen, dass die Berufungsbegründung keine Darlegung enthält, dass und weshalb diese Beurteilung des Landgerichts fehlerhaft sein sollte. Soweit die Berufungsbegründung von einer „manipulierten Software“ oder einem „manipulierten Motor“ spricht, sieht sie darin einen „Mangel“ des Fahrzeugs. Dem ist nicht zu entnehmen, dass die Berufung geltend macht, die Verantwortlichen der Beklagten seien sich der Unzulässigkeit der behaupteten Abschalteinrichtung bewusst gewesen oder hätten diese billigend in Kauf genommen; zumindest ist dem nicht zu entnehmen, weshalb das Landgericht zu Unrecht einen Vorsatz hinsichtlich der Missachtung zulassungsrechtlicher Vorschriften verneint haben sollte. Insoweit rügt die Berufungsbegründung auch keinen Rechtsfehler des Landgerichts, etwa hinsichtlich der Bestimmung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen oder der Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast. Zwar macht sie eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten geltend, die das Landgericht unter Überspannung der Darlegungsanforderungen an den Kläger missachtet habe, und meint, die Beklagte müsse den Verdacht einer unzulässigen Abschalteinrichtung aktiv entkräften; eine weitere Darlegung der technischen Manipulation würde die Kompetenz des Klägers überfordern. Diese Ausführungen der Berufungsbegründung beziehen sich aber nur darauf, dass das Landgericht die Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung abgelehnt hat. Ihnen ist nicht etwa zu entnehmen, dass die Berufung geltend mache, das Landgericht habe die Darlegungs- oder Beweislastverteilung hinsichtlich der subjektiven Umstände der (objektiven und subjektiven) Sittenwidrigkeit und einer Täuschung im Sinn von § 263 Abs. 1 BGB verkannt. b) Dem Mangel der Berufungsbegründung steht im Ergebnis auch nicht entgegen, dass die Erwägung des Landgerichts zum Fehlen von Vorsatz und Sittenwidrigkeit keine solche ist, auf die es selbständig tragend die Entscheidung über den – einheitlichen – prozessualen Anspruch gestützt hat, die Gegenstand der Berufung ist, soweit das Landgericht im Rahmen desselben Streitgegenstands auch weitere materiell-rechtliche Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV geprüft hat (und dabei offengelassen hat, ob insoweit ein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB vorliegt). Da im Rahmen der letztgenannten Anspruchsgrundlage Fahrlässigkeit genügen würde, wollte das Landgericht einen solchen Anspruch ersichtlich nicht etwa am Fehlen eines „betrügerischen Verhaltens“ scheitern lassen. Von den (zusammengefassten) Ausführungen des Landgerichts zu § 823 Abs. 2 BGB (LGU 13 im zweiten Absatz unter 2.) beziehen sich auf die zuletzt genannten, als vermeintliche Schutzgesetze angeführten verwaltungsrechtlichen Normen ersichtlich zunächst allein die – von der Berufung in der Sache beanstandeten – Erwägungen des Landgerichts zur äußeren Tatseite, es fehle an der hinreichenden Darlegung, dass das Fahrzeug des Klägers tatsächlich von einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder einem unzulässigen Thermofenster betroffen sein könnte und hierin ein Verstoß gegen die Regelungen der Zulassung zu einer bestimmten Schadstoffklasse liege. Eine weitere, selbständig tragende Begründung auch für die Verneinung eines Anspruchs gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV enthält die angefochtene Entscheidung aber noch insoweit, als sie – unabhängig von einem Verstoß gegen die vermeintlichen Schutzgesetze – auch substantiierten Vortrag zur Zurechnung nach § 31 BGB vermisst. Ob diese zusätzliche Begründung überzeugt, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung nicht entscheidend. An ihr fehlt es, weil die Berufungsbegründung auch nicht angibt, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe die Berufung dieser weiteren, vom Landgericht als selbständig tragender Grund für die Verneinung des vorgenannten materiell-rechtlichen Anspruchs angeführten Erwägung entgegenhalten will. aa) Das Landgericht hat Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB nicht nur „[u]nabhängig von der Frage der Haftungszurechnung“ (LGU 13 im zweiten Absatz unter 2.), sondern ohne Unterscheidung nach den in Rede stehendenden (vermeintlichen) Schutzgesetzen auch unter dem Gesichtspunkt der Zurechnung des Verstoßes an die Beklagte verneint. Denn es hat ausgeführt (LGU 13 im dritten Absatz unter 2.), „[z]udem“ fehle es an substantiiertem Vortrag der Klägerseite zur Zurechnung des Verstoßes an die Beklagte; die Ausführungen der Klägerseite wiederholten zwar die allgemeinen Grundsätze der Haftung bei einem Verstoß des verfassungsmäßigen Vertreters im Sinn des § 31 BGB; konkreter Vortrag, welche Personen hier etwas getan haben und inwieweit hier Wissen zuzurechnen wäre, fänden sich dagegen nicht. Damit hat es nicht nur auf die Zurechnung subjektiver Elemente („Wissen zuzurechnen“), sondern schon die Zurechnung des objektiven Handelns („Zurechnung des Verstoßes“, „welche Personen hier etwas getan haben“) abgestellt. bb) Die Berufungsbegründung geht nicht darauf ein, inwiefern es fehlerhaft sein sollte, auch Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV mit dieser Begründung zu verneinen. Wäre – wie die Berufung meint – eine unzulässige Abschalteinrichtung anzunehmen und liefen deshalb die Vorgänge im Unternehmen der Beklagten den zulassungsrechtlichen Bestimmungen objektiv zuwider, wäre damit nicht etwa schon selbstredend ein § 823 Abs. 2 BGB unterfallendes deliktisches Verhalten gerade einer solchen Person gegeben, für deren Verhalten die Beklagte nach § 31 BGB einzustehen habe. Mit der Erwägung des Landgerichts, es fehle mit Blick auf § 31 BGB an konkretem Vortrag, welche Person hier etwas getan habe, setzt die Berufungsbegründung sich nicht auseinander. Sie wendet auch nicht etwa ein, dass diese Erwägung des Landgerichts aus rechtlichen Gründen nicht die Verneinung eines Anspruchs wegen Verletzung der behaupteten zulassungsrechtlichen Schutzgesetze zu tragen geeignet wäre, etwa deswegen, weil unabhängig von der handelnden Person eine Fahrlässigkeit verfassungsmäßiger berufener Vertreter der Beklagten mindestens in Form eines Organisationsverschuldens vorläge oder die Beklagte etwa aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen wie § 831 BGB haften müsste, weil die handelnde Person in Ausführung einer Verrichtung, zu der sie von der Beklagten bestellt sein könnte, gehandelt haben müsste. c) Nach alledem sind die Angriffe der Berufung, ihre Berechtigung unterstellt, nicht geeignet, die Klageabweisung in Frage zu stellen, weil das Landgericht Ansprüche nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 BGB auch mit der nicht angegriffenen Erwägung des Fehlens hinreichender subjektiver Umstände und auch Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zudem mit der ebenfalls nicht angegriffenen Erwägung unzureichenden Vortrags zur Zurechnung nach § 31 BGB begründet hat. II. Die Berufung ist im Übrigen unbegründet. Die Klage ist zulässig. An der Feststellung des Annahmeverzugs besitzt der Kläger das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche berechtigte Interesse, das damit zu rechtfertigen ist, den für die Vollstreckung nach den §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98, NJW 2000, 2663, 2664 mwN). Die Klage ist aber unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz eines Schadens, der mit dem Erwerb des Fahrzeugs (vermeintlich) eingetretenen ist, ergibt sich aus keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. 1. Ein Anspruch wegen einer deliktischen Handlung im Sinn von § 826 BGB ist nicht zu erkennen, weil der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen einer sittenwidrigen Handlung im Unternehmen der Beklagten nicht dargelegt hat, weder bezogen auf eine Person, für die die Beklagte nach § 31 BGB verantwortlich ist (mit der Folge eines Anspruchs nach § 826 BGB) noch bezogen auf eine durch die Beklagte zu einer Verrichtung bestellte Person (mit der Folge eines Anspruchs nach § 831 Abs. 1 BGB). a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14 mwN; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17). Schon zur Feststellung der – objektiven (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17) – Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17). Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig ist in einer Gesamtschau (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16) dessen Gesamtcharakter zu ermitteln. Ihr ist das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30). Nach diesen Maßstäben liegt eine sittenwidrige Handlung eines Automobilherstellers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff) insbesondere in einem Fall vor, der durch vom Bundesgerichtshof an anderer Stelle (Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 17) wie folgt zusammengefasste Umstände gekennzeichnet ist: Der Hersteller hat die grundlegende strategische Frage, mit welchen Maßnahmen er auf die Einführung der – im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren – Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm reagieren würde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entschieden, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem KBA stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten. Die Software war bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik), und zielte damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab. Die mit einer derartigen – evident unzulässigen – Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge hatte der Hersteller sodann unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten, in den Verkehr gebracht. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 19). b) Eine sittenwidrige Handlung liegt nicht hinsichtlich der vorliegenden Verwendung eines Thermofensters durch die Beklagte vor. aa) Es fehlt schon am objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit. (1) Es kann dahinstehen, ob mit der vom Kläger vorgetragenen und durch die Beklagte dem Grunde nach nicht bestrittenen temperaturabhängigen Reduktion des Grads bzw. der Wirkungsweise der Abgasrückführung, die sich auf die Stickoxidemissionen auswirkt, eine unzulässige Abschalteinrichtung anzunehmen ist. Es kann insbesondere offen bleiben, ob eine solche unzulässige Abschalteinrichtung zumindest bei Zugrundelegung der Behauptung des Klägers vorläge, dass im Fahrzeug des Klägers die Abgasrückführung bei niedrigen Außentemperaturen nur in geringerem Umfang als bei im Prüfstand herrschenden Umgebungstemperaturen stattfinde bzw. ein Thermofenster verwendet werde, das bezwecke, dass in dem Fahrzeug die Abgasreinigung (sogar und schon dann) abgeschaltet werde, wenn im Außenbereich Temperaturen von unter 17 °C oder über 30 °C herrschten, was die Beklagte zumindest insoweit bestritten hat, insbesondere indem sie behauptet, die Abgasrückführung im hier gegenständlichen Fahrzeug sei bei bis zu zweistelligen Minusgraden „aktiv“. (a) Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG hat der Hersteller das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG regelt Ausnahmefälle, in denen die Verwendung von Abschalteinrichtung nicht unzulässig ist, nämlich wenn (Buchst. a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, (Buchst. b) die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist oder (Buchst. c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind. In Bezug auf die Emissionskontrolle werden in diesem Artikel spezifische technische Anforderungen aufgestellt, die festgelegt sind in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2008, L 199/1; nachfolgend VO 692/2008/EG). Diese verweist ihrerseits auf die Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors (ABl. 2006, L 375, S. 242; nachfolgend UN/ECE-Regelung Nr. 83) in Bezug auf bestimmte, dort festgelegte technische Anforderungen an die Typgenehmigung von Fahrzeugen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, DAR 2021, 71 Rn. 3, 76). Eine „Abschalteinrichtung“ ist in Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG definiert als ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Eine in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software, die auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert, stellt ein „Konstruktionsteil“ im Sinn dieser Bestimmung dar (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, DAR 2021, 71 Rn. 59 ff). Unter den Begriff „Emissionskontrollsystem“ im Sinn dieser Bestimmung fallen sowohl die Technologien und die Strategie der Nachbehandlung von Abgasen, mit denen die Emissionen im Nachhinein, d. h. nach ihrer Entstehung, verringert werden, als auch diejenigen, mit denen – wie mit dem Abgasrückführungssystem – die Emissionen im Vorhinein, d. h. bei ihrer Entstehung, verringert werden (vgl. EuGH, aaO Rn. 69 ff). Eine Software, die die Höhe der Fahrzeugemissionen anhand der von ihr ermittelten Fahrbedingungen verändert und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur unter Bedingungen gewährleistet, die denen der Zulassungstests entsprechen, ist eine „Abschalteinrichtung“ im Sinn von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG, und zwar auch dann, wenn die Verbesserung der Leistung des Emissionskontrollsystems punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, DAR 2021, 71 Rn. 92 ff, insbes. Rn. 99). Dies erfasst insbesondere eine Einrichtung, die jeden Parameter im Zusammenhang mit dem Ablauf der in der Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren erkennt, um die Leistung des Emissionskontrollsystems bei diesen Verfahren zu verbessern und so die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen (vgl. EuGH, aaO Rn. 91 ff). Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO Nr. 715/2007/EG erlaubt eine die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringernde Abschalteinrichtung, wenn sie es ermöglicht, den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden zu schützen. Nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, sind geeignet, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen. Die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors können nicht als „Beschädigung“ oder „Unfall“ im Sinn der genannten Bestimmung angesehen werden, denn sie sind im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, DAR 2021, 71 Rn. 105 ff). Insbesondere eine Abschalteinrichtung, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, damit die in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und so die Zulassung dieser Fahrzeuge erreicht wird, kann nicht unter die in der Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG, die den Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs betrifft, vorgesehene Ausnahme vom Verbot solcher Einrichtungen fallen, selbst wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern (vgl. EuGH, aaO Rn. 103 ff). (b) Ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen nach diesen rechtlichen Maßstäben eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung eine unzulässige Abschalteinrichtung sein kann, muss hier nicht entschieden werden. Insbesondere ob die mit der Klage behauptete Ausgestaltung der Motorsteuerung danach unzulässig ist, kann offenbleiben. (aa) Wie eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung der hier in Rede stehenden Art bei der Prüfung der Voraussetzungen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im vorstehenden Sinn einzuordnen ist, ist vom Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, DAR 2021, 71) nicht entschieden worden und auch in der Rechtsprechung der Mitgliedsstaaten noch nicht geklärt. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 26) hat bisher offengelassen, ob eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster), wonach die Abgasrückführung nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 °C in vollem Umfang stattfindet und außerhalb dieser Bedingungen deutlich reduziert wird, unzulässig ist. Ebenso hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 16, 26) bisher offengelassen, ob eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG zu qualifizieren ist, welche die Abgasrückführung bei einstelligen Positivtemperaturen reduziert (und letztlich ganz abschaltet), wodurch die Stickoxidemissionen im normalen Fahrbetrieb erheblich ansteigen. Der österreichische Oberste Gerichtshof (Beschluss vom 17. März 2020 - 10 Ob 44/19x, BeckRS 2020, 5269 Rn. 37 ff) neigt zu der Ansicht, etwa eine Steuerung der Abgasrückführung dahin, dass der emissionsmindernde Modus nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 °C voll wirksam ist, sei eine solche unzulässige Abschalteinrichtung. Er hat dafür angeführt, der Bestimmung in Art. 3 Nr. 9 Unterabs. 3 VO 692/2008/EG, wonach der Hersteller der Genehmigungsbehörde Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführsystems einschließlich ihres Funktionierens bei niedrigen Temperaturen macht, sei zu entnehmen, dass allein das Vorherrschen „niedriger“ Temperaturen nicht vom Erfordernis des Funktionierens des Abgasrückführsystems entbinde; in Teilen der Union lägen die Durchschnittstemperaturen während mehrerer Monate unterhalb des vorgenannten Bereichs; Ausnahmetatbestände wie in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG seien grundsätzlich eng auszulegen; die Verordnung bezwecke die Verringerung von Stickstoffoxidemissionen. Auch manche deutsche Instanzgerichte neigen im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, DAR 2021, 71) dazu, bei einem derartigen Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung anzunehmen (OLG Koblenz, Urteil vom 8. Februar 2021 - 12 U 1187/20, BeckRS 2021, 1305 Rn. 27; LG Ravensburg, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 2 O 393/20, Rn. 51 ff). (bb) Ob die letztgenannten Erwägungen dazu führen müssten, dass diese Gerichte schlechthin schon jede – wie hier – unstreitig temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung einordnen würden, ist fraglich. Allerdings dürften sie zumindest auf eine Fallgestaltung übertragbar sein, in der – wie es der Kläger hier (bestritten) behauptet – ganz bestimmte Steuerungsmaßnahmen daran geknüpft sein sollen, dass der dem vom Kläger angegebene Temperaturbereich von 17 °C bis 30 °C verlassen werde. Ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen den zur Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung neigenden Gerichten insoweit zuzustimmen ist, muss hier nicht entschieden werden. Allerdings könnte es an einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus Rechts- und Tatsachengründen insbesondere dann fehlen, wenn Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG dahin auszulegen sein sollte, dass nur solche Abschalteinrichtungen unzulässig sind, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen so weit verringern, dass dadurch die vorgeschriebenen Grenzwerte nicht mehr eingehalten sind. Eine solche Auslegung könnte der Sichtweise des Gerichtshofs der Europäischen Union entsprechen. Denn als „Abschalteinrichtung“ im Sinn von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG bezeichnet dieser (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, DAR 2021, 71 Rn. 99) eine Software, die die Höhe der Fahrzeugemissionen anhand der von ihr ermittelten Fahrbedingungen verändert und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur unter Bedingungen gewährleistet, die denen der Zulassungstests entsprechen. Dem mag ein Verständnis zugrunde liegen, wonach die „Wirksamkeit“ bzw. „Wirkung“ des Emissionskontrollsystems (unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind) im Sinn von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG regelungsbedingte Schwankungen umfasst und durch solche mithin nicht im Sinn einer Einwirkung einer Abschalteinrichtung beeinträchtigt ist, solange sie nicht dazu führen, dass die Emissionsgrenzwerte unter normalen Fahrbedingungen jenseits des Prüfstands überschritten werden. Wollte man daher eine Abschalteinrichtung im Sinn dieser Vorschriften nur annehmen, wenn die Auswirkungen der temperaturabhängigen Steuerung die Emissionsgrenzwerte überschreiten, könnte der Klägervortrag die Annahme einer solchen Abschalteinrichtung möglicherweise nicht tragen. Der Kläger hat dazu lediglich behauptet, nur wegen dieser Einrichtung „erfülle“ der Pkw auf dem Prüfstand die „Anforderungen“ an die beim Kauf zugesicherte Schadstoffklasse EURO 5 und der Beklagten sei bewusst gewesen, dass die „Anforderungen der Abgasnormen“ nicht ohne die unzulässige Abschalteinrichtung „erfüllt“ werden könnten. Damit hat er keine konkreten Tatsachen hinsichtlich der interessierenden Emissionen vorgetragen, sondern lediglich nicht zu bestimmende Tatsachen – in eine rechtliche Wertung eingekleidet – vorausgesetzt. Sollte es hingegen auf eine Überschreitung der Grenzwerte nicht ankommen, wäre im Streitfall zunächst zu beachten, dass unstreitig die zur Wirkung des Emissionskontrollsystems beitragende Abgasrückführung zumindest abhängig von den Außentemperaturen ist, wodurch die Stickoxidemissionen bei reduzierter Abgasrückführung höher ausfallen. Darauf, ob die Abgasrückführung gezielt (final) gesteuert ist, um die Leistung des Emissionskontrollsystems aufgrund der von der Steuerung erkannten Parameter des Prüfstandsverfahrens zu verbessern und so die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen, kommt es hingegen für die Einordnung als Abschalteinrichtung der Verordnung möglicherweise nicht an (siehe EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, DAR 2021, 71 Rn. 99). Aus den oben dargestellten Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union dürfte sich ferner ergeben, dass zumindest eine ausnahmsweise Zulässigkeit eines Thermofensters nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG nicht daraus abgeleitet werden kann, dieses diene dem Schutz des Motors, weil die Abgasrückführung bei zu niedrigen Temperaturen zur Versottung und damit bei wiederholtem Betrieb des Motors zu dessen dauerhafter Schädigung komme (vgl. Steinert, SVR 2021, 41, 44). Sonstige Ausnahmetatbestände nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG sind nicht ersichtlich. Ob danach schon allein der bloße (unstreitige) Umstand, dass die Abgasrückführung von der Außentemperatur abhängig ist, eine unzulässige Abschalteinrichtung begründet, mag gleichwohl fraglich sein. Wäre eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasreinigung nicht ohne weiteres unzulässig, wäre der Klägervortrag zu prüfen, wonach – insoweit streitig – die „Abgasreinigung“ außerhalb eines Temperaturbereichs von 17 °C bis 30 °C sogar gänzlich abgeschaltet sein soll. Dabei wären allerdings die prozessrechtlichen Anforderungen zu beachten, die an die Beachtlichkeit des Vortrags der darlegungsbelasteten Partei, hier des Klägers, gestellt werden. Ob der Kläger diesen Anforderungen gerecht geworden ist, insbesondere hinreichende Anhaltspunkte für seine Behauptungen zur näheren Ausgestaltung des Thermofensters aufgezeigt hat, kann an dieser Stelle dahinstehen. (c) Es kann auch offenbleiben, ob eine bestandskräftige behördliche Typengenehmigung das Zivilgericht im Rechtsstreit zwischen Fahrzeugkäufer und Hersteller aus Rechtsgründen daran hindert, eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG zu erkennen. Dies ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgrund der sogenannten Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes angenommen worden, weil die zuständige Behörde in einem Verwaltungsakt dem Hersteller bescheinigt habe, dass das streitgegenständliche Fahrzeugmodell insbesondere im Hinblick auf die Schadstoffemissionen den Anforderungen genüge; dies sei einer zivilgerichtlichen Überprüfung so lange entzogen, als der Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden oder nichtig sei (vgl. nur OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 5 U 4765/19, BeckRS 2020, 17693 Rn. 16 mwN), sofern nicht die Typengenehmigung durch eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörde erschlichen worden ist (OLG Nürnberg, aaO Rn. 17). Es muss aus den nachfolgenden Gründen nicht entschieden werden, ob dieser Ansicht beizutreten ist und nach deren Grundsätzen auch im Streitfall die Tatbestandswirkung der Typengenehmigung deshalb noch greifen würde, weil sie für das hier in Rede stehende Fahrzeug (zumindest bisher) nicht durch das Kraftfahrt-Bundesamt aufgehoben oder geändert worden ist. (2) Dass die vom Kläger behauptete Ausgestaltung der Motorsteuerung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG begründet, kann unterstellt werden, ohne dass sich daraus eine sittenwidrige Handlung der Beklagten ergäbe. Der Annahme der Sittenwidrigkeit steht es nämlich unabhängig davon zumindest entgegen, dass auf der Grundlage des Parteivortrags keine tatsächlichen Umstände festzustellen sind, die den rechtlichen Schluss tragen könnten, dass das Verhalten der Beklagten die erforderliche Verwerflichkeit aufweist. (a) Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) sind nicht bereits dann gegeben, wenn die Beklagte den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht hat. Dieses Verhalten ist für sich genommen nicht als sittenwidrig zu qualifizieren (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 16). Allein aus dem Umstand, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer temperaturabhängigen Reduzierung der Abgasrückführung (Thermofenster) vorliegt, kann insbesondere nicht auf die Verwerflichkeit des Verhaltens des Herstellers geschlossen werden. Selbst wenn eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG zu qualifizieren ist, reicht der darin liegende Gesetzesverstoß nicht aus, um das Gesamtverhalten des Herstellers als sittenwidrig zu qualifizieren. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände im Zusammenhang mit der Entwicklung und Typengenehmigung (vgl. zur Frage der Sittenwidrigkeit eines genehmigten Software-Updates: BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 26), die einen Gesetzesverstoß in Form des Einsatzes dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt hat (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 13, 16). Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Verwendung einer Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen, wie sie die in dem mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316) entschiedenen Rechtsstreit verklagte Herstellerin zum Einsatz gebracht hatte. Im Gegensatz zu jener Fallkonstellation (siehe oben) ist der vorliegende Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems, die nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, nicht von vornherein durch Arglist geprägt, was die Qualifikation des Verhaltens des Automobilherstellers als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde. Sie führt nicht dazu, dass bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und der Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert wird, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand etc., vgl. Art. 5 Abs. 3 Buchst. a VO 715/2007/EG i.V.m. Art. 3 Nr. 1 und 6, Anhang III VO 692/2008/EG i.V.m. Abs. 5.3.1 und Anhang 4 Abs. 5.3.1, Abs. 6.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83) entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 18; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 27). (b) Insbesondere reicht es für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für den Hersteller handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben, wenn eine Abgasrückführung im in Rede stehenden Fahrzeug durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei einstelligen Positivtemperaturen reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 16). Eine darüber hinausgehende (besondere) Anpassung der vorliegenden Temperaturabhängigkeit, die von vorneherein allein und gerade der Anpassung der Steuerung auf dem Prüfstand dienen könnte, ist hier nicht zu erkennen. Der Kläger legt nicht in beachtlicher Weise dar, dass das vorliegende Thermofenster sich exakt oder nahezu mit dem Bereich zwischen 20 °C und 30 °C deckt, in dem die Temperatur der Prüfkammer während der Prüfung liegen muss (vgl. Anhang 4 Abs. 6.1.1 UN/ECE-Regelung Nr. 83). Schon der behauptete Temperaturbereich von 17 °C bis 30 °C, an den die Steuerung angeblich eine Abschaltung der Abgasreinigung knüpft, weicht nicht ganz unerheblich vom den für die Prüfung vorgegebenen Bereich ab. Selbst wenn man aber diese eher geringe Abweichung vernachlässigen wollte, wäre diese behauptete tatsächliche Gestaltung aus Gründen der Darlegungslast und im Übrigen aufgrund der Beweislastverteilung nicht der Entscheidung zugrunde zu legen. Dieser Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers ist nämlich schon deshalb unbeachtlich, weil er ohne jeden Anhaltspunkt und damit unbeachtlich ins Blaue hinein aufgestellt ist. Zudem hat der Kläger für diese Ausgestaltung der temperaturabhängigen Steuerung keinen Beweis angeboten. Entsprechendes gilt für die weitere Behauptung des Klägers, (schon) das Verlassen des vorgenannten Temperaturbereichs bewirke eine (vollständige) Abschaltung der Abgasrückführung. (aa) Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 19. Januar 2021 (VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 26) nicht ausdrücklich angegeben, ob es zur Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters notwendig ist, dass der Kläger die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware näher darlegt und in tatsächlicher Hinsicht konkret begründet, warum hierin eine unzulässige Abschalteinrichtung zu sehen sei. Die insoweit maßgeblichen Anforderungen an den Parteivortrag ergeben sich aber bereits aus der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (auch zum Diesel-Abgasskandal). Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist danach bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 7 mwN). Soweit es auf das (bloße, objektive) Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ankommt, kann es danach genügen, dass der Kläger mit recht allgemein gehaltenem Vortrag die – wenn auch allgemein beschriebene – Funktionsweise einer von ihm vermuteten Abschalteinrichtung und – wenn auch nur in groben Zügen – die von ihm befürchteten Auswirkungen einer solchen Abschalteinrichtung auf den Stickoxidausstoß im realen Fahrbetrieb und auf dem Prüfstand beschreibt (siehe BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 5, 10, 12). Hier indes geht es darum, ob gerade eine bestimmte Ausgestaltung der behaupteten Abschalteinrichtung den Schluss auf die – über die objektive Unzulässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG hinaus – nach § 826 BGB erforderliche Verwerflichkeit rechtfertigt. Damit würde schon die Schlüssigkeit des Klagevorbringens unter diesem Gesichtspunkt (mindestens) die prozessual beachtliche Darlegung dieser Ausgestaltung der Abschalteinrichtung erfordern. (bb) Dabei ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 8 mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 8 mwN). Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 8 mwN). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinn ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 8 mwN). Soweit es um das bloße Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG geht, sind die strengen Voraussetzungen für die Außerachtlassung einer Behauptung „ins Blaue hinein“ nicht erfüllt, wenn der Kläger mangels eigener Sachkunde und hinreichenden Einblicks in die Konzeption und Funktionsweise des in seinem Fahrzeug eingebauten Motors einschließlich des Systems zur Verringerung des Stickoxidausstoßes keine genauen Kenntnisse von dem Vorhandensein und der konkreten Wirkung einer Abschalteinrichtung haben kann und ausreichend greifbare Anhaltspunkte vorgebracht hat, auf die er letztlich seinen Vorwurf stützt, sein Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ausgestattet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 9). Der Darlegung von Einzelheiten, die für die rechtliche Schlüssigkeit der Darlegung des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erforderlich sind, sondern insoweit allein unter dem Gesichtspunkt der Nachvollziehbarkeit der klägerischen Behauptungen von Bedeutung sind, bedarf es insoweit zumindest unter diesen Umständen nicht (siehe BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 9). Insbesondere wenn ein relevanter Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamts nicht veröffentlicht ist, so dass der Kläger mangels eigener Sachkunde und weiterer Erkenntnismöglichkeiten letztlich auf Vermutungen angewiesen ist und diese naturgemäß nur auf einige greifbare Gesichtspunkte stützen kann, kann von ihm zur Darlegung der bloßen Existenz einer unzulässigen Abschalteinrichtung noch nicht verlangt werden, dass er im Einzelnen darlegt, weshalb er von dem Vorhandensein einer oder mehrerer Abschalteinrichtungen ausgeht und wie diese konkret funktionieren. Vielmehr ist von ihm nur zu fordern, dass er greifbare Umstände anführt, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 10). Diese können etwa darin liegen, dass bekannt geworden sei, dass Fahrzeuge mit Motoren eines allgemein bezeichneten Typs (etwa OM 651 und OM 642), der auch in einem klägerischen, nicht notwendig vom Rückruf betroffenen Fahrzeug verbaut ist, durch den Hersteller auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts verpflichtend zurückzurufen seien, und im Rahmen eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens bekannt geworden sei, dass in Motoren eines allgemein bezeichneten Typs (etwa OM 651 und OM 642) eine unzulässige Thermosoftware verbaut worden sei (siehe BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 11 ff). Hier steht aber zur Prüfung, ob die konkrete Ausgestaltung der vermeintlichen Abschalteinrichtung, nämlich das Verhalten der Abgasrückführung bei bestimmten Umgebungslufttemperaturen so gewählt ist, dass sie sich nur durch das Ziel einer auf den Testlauf bezogenen Täuschung der Genehmigungsbehörde erklären lassen. Die zur Begründung der Rechtsfolge (eines Anspruchs nach § 826 BGB) unter diesem Gesichtspunkt maßgeblichen Umstände müssen daher ihrerseits vom Kläger in einer Weise behauptet werden, die sich zumindest auf greifbare Anhaltspunkte für gerade die behauptete Ausgestaltung der Steuerung stützen kann, mithin nicht willkürlich ist. (cc) Daran fehlt es hier hinsichtlich der in Rede stehenden Behauptung des Klägers, die Abgasrückführung werde gerade durch die Motorsteuerung gerade in Reaktion darauf beeinflusst, dass Außentemperaturbereich von 17 °C bis 30 °C verlassen wird. Der Kläger nennt lediglich (vermeintliche) Anhaltspunkte für die (ohnehin unstreitige) Temperaturabhängigkeit und die Reduktion der Abgasrückführung bei niedrigen Temperaturen. Dass aber ein Steuerungseingriff gerade bei Unterschreiten einer Temperatur von 17 °C erfolge, postuliert der Kläger ohne jede Angabe, was ihn zu dieser Annahme veranlasst. Tatsächliche Anhaltspunkte für diese Spekulation sind auch sonst nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die obere Grenze des vom Kläger behaupteten Thermofensters bei 30 °C. (dd) Im Übrigen hat die Beklagte den vom Kläger in erster Instanz erstmals im Rahmen eines Schriftsatzrechts nach § 283 ZPO, mithin vor der angefochtenen Entscheidung nicht mehr erwiderungsfähigen Vortrag zu dem Temperaturbereich, in dem nach Behauptung des Klägers die Abgasreinigung abgeschaltet werde, mit der Berufungserwiderung nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zulässig bestritten. Der Kläger hat keinen Beweis für die Abschaltung der Abgasreinigung jenseits des genannten Temperaturbereichs angetreten, der ihm obläge. Er hat lediglich offene (Ausforschungs-)Beweisanträge formuliert, denen kein Sachvortrag einer bestimmten Arbeitsweise (wenigstens in groben Zügen) zugrunde liegt. So hat er etwa Sachverständigenbeweis angeboten für die „Frage“, „ob“ das sog. Temperaturfenster, in dem die Abgasreinigung optimal funktioniere, sich mit dem Temperaturfenster, innerhalb dessen üblicherweise die Prüfung des Typgenehmigungsverfahrens stattfindet, decke (AS I 5). Weiter hat er Sachverständigenbeweis dafür angeboten, dass die Beklagte das Emissionsverhalten des Fahrzeugs „grundsätzlich“ auf die Außentemperaturen von 20 °C bis 30 °C „gerichtet“ habe (AS I 100 f). Diese Formulierung impliziert nicht notwendig, dass gerade die genannten oder ihnen nahekommende Temperaturen als Kennwerte der Steuerung wirken. Dieser – im Schriftsatz erheblich von der an anderer Stelle erhobenen Behauptung des Temperaturfensters von 17 °C bis 30 °C abgesetzten – Beschreibung einer (subjektiven) Zielrichtung ist nämlich nicht zu entnehmen, welche Gestaltung der Steuerung der Kläger an dieser Stelle seines Vortrags behaupten und somit unter Beweis stellen will. Der Beweisantrag selbst ist im Übrigen wiederum offen auf eine Ausforschung durch Begutachtung der „Frage“ gerichtet, „welche Emissionen das streitgegenständliche Fahrzeug beim Durchfahren der NEFZ auf einem Prüfstand einmal im Temperaturfenster des regulären Prüfverfahrens von 20 °C – 30 °C und dann mit niedrigeren Temperaturen (15 °C, 10 °C, 5 °C, 0 °C, - 7 °C)“ ausstößt. (ee) Abgesehen davon handelt es sich bei den für die Zeit der Prüfung selbst erlaubten Temperaturen um solche, die zwar womöglich nicht während eines überwiegenden, aber doch zumindest während ganz erheblichen Zeitanteils der normalen Fahrsituationen auftreten. Insbesondere ohne weitergehende Erkenntnisse zum Umfang, zu dem die Abgasrückführung in den Bereichen jenseits des für die Prüfung vorgesehenen Temperaturbereichs (aber nicht erst unter ganz außergewöhnlichen Extremtemperaturen) reduziert wird, ist der temperaturabhängigen Steuerung ein verwerflicher Zweck nicht immanent. Der Kläger hat zwar mit seinem in erster Instanz nach § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz konkret behauptet, jenseits des Temperaturfensters von 17 °C bis 30 °C würde die Abgasreinigung abgeschaltet. Für diese wiederum ins Blaue hinein behauptete Steuerungsmaßnahme (gänzliche Deaktivierung außerhalb des genannten Thermofenster) fehlt es aber ebenfalls an jeglichen Anhaltspunkten. Sie ist auch durch die Berufungserwiderung nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zulässig bestritten und nicht unter Beweis gestellt. Ansonsten macht der Kläger keine Angaben über das Maß der Reduktion der Abgasrückführung in seinem Fahrzeug bei bestimmten Temperaturen und gibt lediglich wertend an, bei „niedrigen“ Umgebungstemperaturen würde durch die Steuerung der Abgasrückführungsrate die Abgasrückführung in geringerem Umfang stattfinden als bei Umgebungstemperaturen, wie sie auf dem Prüfstand anzutreffen seien. Damit lässt der Kläger offen, ob womöglich selbst bei einstelligen positiven Temperaturen die Abgasrückführung geringfügig, beispielsweise um weniger als 10 % reduziert wird und welche genaue Auswirkung dies auf die Stickoxidemissionen hätte. (c) Bei dieser Sachlage kann die Implementation eines Thermofensters nur dann ein verwerfliches Verhalten des Herstellers sein, wenn zu einem darin liegenden Verstoß gegen Art. 5 VO 715/2007/EG im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und einen darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist der bereits objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28). Im Streitfall sind solche subjektiven Vorstellungen der für die Beklagte handelnden Personen nicht zu erkennen. Der Kläger hat allerdings dazu vorgetragen, sowohl der Vorstand als auch die verantwortlichen Ingenieure der Beklagten hätten beschlossen, Softwaremaßnahmen wie die unzulässige Motorsteuerungssoftware/Abschalteinrichtung, die als Thermofenster bekannt sei, einzusetzen, so dass jedenfalls auf dem Rollenprüfstand die Grenzwerte eingehalten würden, damit sie die Typengenehmigung erhielten. Dabei sei sowohl den Mitarbeiten als auch dem Vorstand bekannt gewesen, dass die Verwendung des Thermofensters illegal sei und auf diese Weise Käufer geschädigt würden. All dies hätten sie mindestens billigend in Kauf genommen, um in der Zukunft überhaupt noch Fahrzeuge mit Dieselmotoren verkaufen zu können. Es kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass diese Behauptung schon unabhängig von näherer Substantiierung unter dem Gesichtspunkt der Schlüssigkeitsprüfung hinreichender Sachvortrag und geständnisfähig ist. Zumindest die billigende Inkaufnahme der Rechtswidrigkeit hat die Beklagte aber bestritten, indem sie vorgetragen hat, sie habe das Normverständnis zugrunde gelegt, wonach eine temperaturabhängige Abgasregelung nicht unter Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG, zumindest aber unter Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO 715/2007/EG falle, demnach auch nicht billigend in Kauf genommen, dass der Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sei, dass die temperaturabhängige Steuerung zumindest zum Schutz des Motors nicht unbedingt notwendig sei oder dass eine Vermögensschädigung des Klägers eintrete. Dies geht zu Lasten des Klägers, weil das Bestreiten der Beklagten mit Rücksicht auf den Klägervortrag keiner näheren Substantiierung bedurfte und der Kläger für seine somit beweisbedürftige Behauptung keinen Beweis erbracht hat. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten hinsichtlich der Umstände, welche die Vorstellungen von Personen in ihrem Unternehmen über die Zulässigkeit der gewählten temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung betrafen, besteht im Streitfall nämlich nicht. (aa) Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Kläger (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 27 mwN). Insoweit kommen allerdings Erleichterungen zu seinen Gunsten in Betracht. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt zwar derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. sowohl für die Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 35 mwN). Der Anspruchsteller hat daher auch darzulegen und zu beweisen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter (§ 31 BGB) des in Anspruch genommenen Unternehmens die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 35 mwN; vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 25 mwN). In bestimmten Fällen ist es indes Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner – hier der Kläger – vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 36 mwN; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 26 mwN). Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 37 mwN; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 27 mwN). Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 37 mwN; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 27 mwN). Dass damit die belastete Partei Tatsachen vortragen muss, von denen der Prozessgegner andernfalls keine Kenntnis erlangt hätte oder hätte erlangen können, wird wegen der aus den verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz folgenden Verpflichtung zu einer fairen Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten insbesondere dann hingenommen, wenn es hinreichende Anhaltspunkte für deliktisches Verhalten zu Lasten des Prozessgegners gibt, und dieser außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 38, 40 mwN). (bb) In Anwendung dieser Grundsätze bejaht der Bundesgerichtshof eine sekundäre Darlegungslast des beklagten Herstellers für die Behauptung, eine Kenntnis zumindest eines (vormaligen) Mitglieds des Vorstands von einer getroffenen strategischen Entscheidung für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe nicht vorgelegen, wenn es hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Kenntnis „gibt“ (vgl. BGH, Urteil vom 25.Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 39 ff und Leitsatz 2: „Bestehen [...]“). Eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten zu Vorgängen innerhalb seines Unternehmens, die auf eine Kenntnis seiner verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, juris Rn. 28 mwN). Wegen der besonderen Schwierigkeiten des Klägers, konkrete Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Kenntnis eines bestimmten Vorstandsmitglieds ergibt, hat der beklagte Hersteller in diesem Fall mitzuteilen, welche Ermittlungen mit welchem Ergebnis er insoweit angestellt habe und über welche Erkenntnisse er insoweit verfüge, was ihm möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 39). Dazu kann es gehören, dass der Beklagte zu seiner damaligen Organisationsstruktur und Arbeitsorganisation, den damaligen internen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, den Berichtspflichten und den von ihm veranlassten Ermittlungen vorzutragen hat (siehe BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 40). (cc) Ist indes bei der implementierten Steuerung der Abgasrückführung nicht evident, dass es sich um eine nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung handelt (geht es also nicht nur darum, ob ein mit Blick auf die Ausgestaltung der Steuerung auf der Hand liegendes Rechtswidrigkeitsbewusstsein gerade bei den nach § 31 BGB maßgeblichen Personen vorlag), obliegt es zunächst dem Kläger, wenigstens tatsächliche Anhaltspunkte vorzutragen, die für ein Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen sprechen, wonach diese bei der Entwicklung und/oder dem Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28). Unter diesem Gesichtspunkt, also zur Prüfung des Vorliegens solcher Anhaltspunkte, ist etwa die Behauptung eines Klägers zu würdigen, der beklagte Hersteller habe im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht und dadurch „verschleiert“, dass die Abgasrückführungsrate in dem Fahrzeugtyp durch die Außentemperatur mitbestimmt wird. Trifft dies zu, könnten sich hieraus gegebenenfalls Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen ergeben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 22, 24). (dd) Solche Anhaltspunkte hat der Kläger hier nicht aufgezeigt. Im Übrigen sind maßgebliche tatsächliche Umstände, die als vermeintliche Anhaltspunkte für die Vorstellungen auf Beklagtenseite in Rede stehen, bestritten und vom Kläger nicht unter Beweis gestellt. Eine bestrittene, aber nicht bewiesene Behauptung solcher vermeintlichen Anhaltspunkte durch den darlegungs- und beweisbelasteten Anspruchsteller genügt zur Begründung einer sekundären Darlegungslast des Gegners nicht (s.o.; vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 28, 30). (aaa) Der Kläger hat vor dem Landgericht auf Rechtsprechung Bezug genommen, die den Umstand berücksichtigt habe, dass die Beklagte nicht vorgetragen habe, weshalb sie eine Reduzierung bzw. Abschaltung der Abgasrückführung abhängig von Umgebungstemperatur in der Motorensteuerungssoftware anwende. Damit kann er nicht durchdringen. Allein aus dem Fehlen – ohne sekundäre Darlegungslast gerade nicht erforderlicher – näherer Erläuterungen der Beklagten kann der Kläger keine Anhaltspunkte für das erforderliche Bewusstsein von der Unzulässigkeit der in Rede stehenden temperaturabhängigen Steuerung herleiten und daraus – zirkelschlüssig – eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten hinsichtlich ihrer Vorstellungen und Beweggründe für die Implementierung dieser Funktion ableiten. (bbb) Soweit der Kläger offenbar der Auffassung ist, das Thermofenster sei nicht notwendig oder zumindest nicht zulässig, um Schäden am Motor zu vermeiden (zumal es Rechtsprechung gebe, wonach auf der Hand liege, dass es auch andere technische Lösungen gebe, und – so die Berufung – solche Lösungen in SCR-Kat und Harnstoffeinspritzung lägen), hat er aus mehreren Gründen keinen Erfolg. Insoweit fehlt es schon an näherem Vortrag des Klägers, der eine Bewertung zu tragen geeignet wäre, wonach eine temperaturabhängige Steuerung zum Motorschutz nicht erforderlich ist. Im Übrigen spricht es noch nicht für eine Vorstellung von der Rechtswidrigkeit, wenn auch andere Lösungen den Motor schützen können. Die Beklagte hat nämlich unwidersprochen erläutert, welche technischen Zusammenhänge bestehen, die zu einer vertretbaren Annahme veranlassen können, eine Reduktion der Abgasrückführung bei bestimmten Temperaturen sei notwendig. Sie hat dazu nämlich unwidersprochen vorgetragen, dass es zur Kondensation der Abgasbestandteile im Abgasrückführkühler und damit zur Versottung kommt, wenn die die Rückführung bei zu niedrigen Temperaturen stattfindet, und dass bei sehr hohen Außentemperaturen der Kraftstoffeintrag ins Motoröl nicht über das maximal verträgliche Maß hinausgehen kann (AS I 75 f). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass ein (ihrer Ansicht nach sinnvollerweise zwingender) temperaturabhängiger Betrieb der Abgasrückführung ermöglicht, das Potenzial der Abgasrückführung bei den Temperaturen, bei denen Versottungsrisiken nicht oder nur in hinnehmbaren Maße bestanden, voll auszunutzen, und bei niedrigeren Temperaturen zu verhindern, dass der Motor beschädigt wird (AS I 44). Auch dieser wissenschaftlich-technische Zusammenhang ist vom Kläger nicht bestritten, jedenfalls nicht durch Beweisantritt widerlegt worden. Im Übrigen ist der grundsätzliche Zusammenhang zwischen niedrigen Außentemperaturen und dem Versottungsrisiko im Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen (BMVI, April 2016, dort S. 18) anerkannt (siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2020 -17 U 296/19, juris Rn. 63; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18, MDR 2021, 233, 234 [juris Rn. 51] mwN), wo es heißt: „Für das so genannte Ausrampen der AGR-Menge in Abhängigkeit von Umgebungstemperatur/Temperatur im Ansaugsammler/Kühlwassertemperatur haben alle befragten Hersteller als Grund das Risiko einer Belagbildung im AGR-System angeführt. Dieses Risiko ist zweifelsfrei vorhanden und ist mit herstellerunabhängigen Forschungsprojekten bestätigt. Die Belag- oder auch Lackbildung kann zu einem Versagen des AGR-Ventils führen und den AGR-Kühler zusetzen.“ Hinzu kommt, dass eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung nach dem schon in erster Instanz gehaltenen und nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten ein gängiger Industriestandard ist. Der Kläger hat lediglich bestritten, dass sie notwendig sei, um den Motor zu schützen. Zudem hat der Kläger für seine bestrittene Behauptung, die Umgebungstemperatur müsse nicht zum Schutz des Motors bei der Steuerung der Abgasrückführung berücksichtigt werden, keinen Beweis angeboten, der ihm als Anspruchsteller obläge. Dass es keine (vertretbaren) Gründe des Motorschutzes für die gewählte Steuerung gab, wäre nämlich vom Kläger zumindest insoweit darzulegen und zu beweisen, als es nicht um die objektive Einordnung nach Art. 5 Abs. 2 Satz Buchst a VO 715/2007/EG, sondern darum geht, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, schon mangels technisch nachvollziehbaren Zusammenhangs anzunehmen, dass eine Person im Unternehmen der Beklagten die Möglichkeit einer (unterstellten) Unzulässigkeit der hier in Rede stehenden Steuerung erkannt und gebilligt hat. Insoweit kommt dem Kläger auch keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zugute, allgemeine wissenschaftliche Gesetzmäßigkeiten und technische Wirkungsprinzipien von Abgasrückführungssystemen der hier in Rede stehenden Art zu erläutern, die sich der Kläger insoweit (gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe) selbst erschließen kann. Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, dass das Versottungsrisiko sich anders vermeiden ließe, läge in der gleichwohl gewählten temperaturabhängigen Steuerung kein Anhaltspunkt dafür, dass die Unzulässigkeit eines Temperaturfensters den für die Beklagte handelnden Personen bewusst gewesen sei. Denn der Kläger zeigt jedenfalls nicht auf, dass die Entbehrlichkeit einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung insbesondere zur Vermeidung bei niedrigen Temperaturen höherer Versottungsgefahren einem (technisch bewanderten oder unterstützten) Entscheidungsträger klar sein musste. (ccc) Der Kläger hat sich ferner in erster Instanz darauf berufen, dass die verwendete, auf die Abgasreinigung einwirkende Motorsteuerungssoftware im Rahmen des Zulassungsprozesses nicht offengelegt, sondern eine unzulässige Abschalteinrichtung verschwiegen worden sei und dass die Beklagte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entweder falsche Angaben gemacht oder für die Genehmigung bedeutsame Angaben verschwiegen habe. Hierfür hat er darauf hingewiesen, dass die Beklagte verpflichtet sei, im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemäß Art. 3 Nr. 9 VO 692/2008/EG zu machen, einschließlich ihres Funktionierens bei niedrigen Temperaturen, die auch eine Beschreibung etwaiger Auswirkungen auf die Emissionen umfassen müssen. Damit dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Es lassen sich insoweit keine Anhaltspunkte für eine damit geltend gemachte Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts feststellen. Der mithin unbeachtlich ins Blaue hinein behauptete Mangel an Angaben im Genehmigungsverfahren ist auch nicht zugestanden und nicht unter Beweis gestellt. Die Beklagte hat ihn jedenfalls streitig gestellt. Aus den Erklärungen der Beklagten geht zumindest deren Absicht hervor, zu bestreiten (§ 138 Abs. 3 ZPO), dass die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung im Typengenehmigungsverfahren nicht offengelegt worden sei. Dies gilt schon für das erstinstanzliche Vorbringen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Hinweis der Beklagten, das Kraftfahrtbundesamt habe laufend – rechtmäßig – Fahrzeuge, Motoren und Emissionskontrollsysteme genehmigt, die eine temperaturabhängige Systemsteuerung beinhalteten. Im Übrigen konnte die Beklagte nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 ZPO ihre Einlassung zum Vorwurf mangelnder Angaben im Genehmigungsverfahren im Berufungsverfahren präzisieren und ergänzen. Denn das Landgericht hat eine etwaige Unklarheit des Beklagtenvortrags in diesem Punkt nicht angesprochen und mit den Parteien auch nicht erörtert, ob unterlassene Angaben im Typengenehmigungsverfahren die klägerische Vermutung eines Bewusstseins der Rechtswidrigkeit rechtfertigen und von der Beklagten nunmehr sekundäre Darlegungen zu den Vorstellungen der nach § 31 BGB verantwortlichen Personen zu erwarten wäre. Spätestens aus den danach zuzulassenden ergänzenden Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren ergibt sich, dass die Beklagte bestreitet, das Amt im Genehmigungsverfahren über die Temperaturabhängigkeit im Unklaren gelassen zu haben. Schon in der Berufungserwiderung führt die Beklagte insbesondere aus, das Kraftfahrt-Bundesamt habe insbesondere in der bei der Beklagten zum Einsatz kommenden u.a. temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung (sog. „Thermofenster“) keine rechtfertigungsbedürftige Abschalteinrichtung, sondern eine für alle fachkundigen Ingenieure selbstverständliche Aussteuerung der innermotorischen Maßnahmen zur Emissionskontrolle gesehen und „daher“ in „diesem“ wie in allen anderen Fällen die beantragte EG-Typgenehmigung erteilt. Diese Verknüpfung („daher“) lässt sinnvoll nur dahin verstehen, dass dem Amt (sei es aufgrund einer Angabe der Beklagten im Genehmigungsantrag zum vorliegenden Fahrzeugtyp oder unabhängig davon schon in Kenntnis der allseits vorhandenen Temperaturabhängigkeit) über die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung bei der das Fahrzeug des Klägers betreffenden Genehmigungsentscheidung („in diesem [...] Fällen“) informiert gewesen sei. Zuletzt hat die Beklagte zudem ausdrücklich erklärt, sie habe die zuständigen Behörden nicht getäuscht; sie habe im Typgenehmigungsverfahren die in der Praxis des Kraftfahrt-Bundesamts erwarteten Angaben zu den Emissionskontrollsystemen gemacht. Sie hat dazu ferner ausgeführt, sie habe – in dem vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19. Januar 2021 (VI ZR 433/19) entschiedenen Fall, wie auch in anderen Fällen – explizit in den Antragsunterlagen offengelegt, dass die Lufttemperatur ein Steuerungsparameter der Abgasrückführung sei. Auch dies ist im Zusammenhang sinnvoll nur dahin zu verstehen, dass die Temperaturabhängigkeit stets offengelegt worden sei, zumindest aber, dass zu den „anderen Fällen“, in denen dies (auch) geschehen sei, insbesondere der vorliegende gehöre. Eine Substantiierungslast oder sekundäre Darlegungslast der Beklagten besteht insoweit nicht; letztlich kommt es nicht einmal auf deren – gegebenes (siehe zuvor) – „einfaches“ Bestreiten an. Denn schon der klägerische Vorwurf, die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung sei dem Amt nicht offengelegt worden, ist von vorneherein unbeachtlich, weil er jedenfalls nicht ausdrücklich zugestanden und seinerseits ohne jeden Anhaltspunkt und damit unbeachtlich ins Blaue hinein aufgestellt ist. Einen Anhaltspunkt dafür, dass die Temperaturabhängigkeit verschwiegen worden sein könnte, bietet insbesondere nicht die Überlegung des Klägers, jeder Antrag auf Zulassung einer illegalen Abschaltvorrichtung zum Schutz des Motors wäre vom Kraftfahrt-Bundesamt zurückgewiesen worden. Zumindest dies ist nach dem soeben angesprochenen Beklagtenvortrag in erster (und erst recht in zweiter Instanz) streitig. Gegenteiliges hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Die pauschale, nicht von (unstreitigen oder bewiesenen) Anhaltspunkten getragene Negierung von Angaben zur Temperaturabhängigkeit im Typengenehmigungsverfahren vermag daher keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu begründen, den Inhalt ihres Typengenehmigungsantrags im Einzelnen vorzutragen; ebenso wenig gibt sie Anlass für eine Vorlageanordnung nach § 142 ZPO. Da der Kläger mithin keinen beachtlichen Vortrag dahin gehalten und im Übrigen trotz Bestreitens der Beklagten keinen Beweis dafür angeboten hat, kann ein Anhaltspunkt für ein verwerfliches Verhalten nicht im – mithin nicht festzustellenden – Unterlassen von Angaben zur Temperaturabhängigkeit des Abgasrückführungssystems gesehen werden. Abgesehen davon wäre selbst im (bloßen) Unterlassen von Angaben über ein Thermofenster kein Anhaltspunkt für ein Bewusstsein oder eine billigende Inkaufnahme seiner Unzulässigkeit zu erkennen. Zwar wird mitunter schon im Verschweigen einer unzulässigen Abschalteinrichtung die besondere Verwerflichkeit einer Täuschung erkannt, sofern der beklagte Hersteller nicht im Rahmen einer sekundären Darlegungslast dem Vorwurf entgegentritt, die Täuschung bewusst verübt zu haben; einer solchen sekundären Darlegungslast werde ohne Offenlegung der seitens des Kraftfahrt-Bundesamts beanstandeten Abgasstrategien und deren Funktionsweise nicht dadurch genügt, dass nicht nachprüfbar geltend gemacht werde, der beklagte Hersteller habe eine vertretbare Rechtsauffassung bezüglich des Emissionsverhaltens des Fahrzeugs vertreten. Davon ist das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 5. November 2020 - I-7 U 35/20, juris Rn. 84 f) allerdings in einem Fall ausgegangen, in dem es neben einem Thermofenster und einer unzulässigen Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung mehrere weitere unzulässige, darunter prüfstandsabhängige Abschalteinrichtungen (siehe aaO Rn. 51 ff) festgestellt hat. Dies ist aber auf die bloße Verwendung eines Thermofensters, wie der Kläger es beschreibt, nicht zu übertragen. Eine – als Anhaltspunkt für ein Unrechtsbewusstsein in Betracht kommende – Verschleierung des Thermofensters (siehe dazu BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 24) ist nicht ersichtlich. Ein Mangel an Angaben dazu im Typengenehmigungsverfahren kann ebenso darauf beruhen, dass solche vom Kraftfahrtbundesamt womöglich nicht geforderten Angaben – gegebenenfalls fahrlässig, etwa rechtsirrig – für entbehrlich gehalten worden sein mögen. Der Bundesgerichtshof hat in der zuletzt zitierten Entscheidung (aaO Rn. 23) nur als Gehörsverletzung beanstandet, dass das Berufungsgericht nicht auf das Vorbringen eingegangen ist, wonach der Hersteller im Typgenehmigungsverfahren in Bezug auf die Abgasrückführung lediglich angegeben habe, diese sei „kennfeldgesteuert“, woraus nicht hervorgehe, ob überhaupt ein anderes Verhalten des Abgasrückführungssystems bei anderen Temperaturen, und wenn ja, welchen, stattfinde. Ausführungen zu diesem Vorbringen waren nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (aaO Rn. 24) geboten, weil sich „gegebenenfalls“ Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen, eine (unterstellt) unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, daraus ergeben könnten, wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren verschleiert hätte, dass die Abgasrückführungsrate in dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp durch die Außentemperatur mitbestimmt wird. Dem ist nicht zu entnehmen, dass ein Unterlassen von Angaben zu einer bestimmten, objektiv unzulässigen Steuerung der Abgasrückführung (wie dessen Temperaturabhängigkeit) ohne weiteres als ein „Verschleiern“ anzusehen ist. Die damit ersichtlich gemeinte Täuschung setzt vielmehr voraus, dass die unterlassene Angabe von dem Ziel getragen ist, beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fehlvorstellung zu erzeugen oder zu unterhalten, es liege keine temperaturabhängige Steuerung vor. Dafür, mithin für eine solche Verschleierung, liegen keine Anhaltspunkte vor. Anhaltspunkte für eine Verschleierung ergeben sich selbst im Fall eines objektiv pflichtwidrigen Unterlassens von Angaben dazu, dass die Außentemperatur die Steuerung der Abgasrückführung beeinflusst (erst recht bei etwa bloß fehlender Angabe der Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung), jedenfalls nicht. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass die Rechtsfrage der Zulässigkeit eines Thermofensters – wie schon das Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom 17. März 2020 - 10 Ob 44/19x, BeckRS 2020, 5269) zeigt – mindestens bis zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Dezember 2020 (C-693/18, DAR 2021, 71) nicht unzweifelhaft und nicht eindeutig zu beantworten war (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2020, berichtigt mit Beschluss vom 14. Mai 2020 - I-5 U 110/19, juris Rn. 39; OLG Koblenz, Urteil vom 8. Februar 2021 - 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241 Rn. 29, jeweils unter Hinweis auf BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, April 2016, S. 123: „[...] verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 [...]“; OLG München, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 27 U 6185/19, BeckRS 2020, 22838 Rn. 38 mwN; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18, MDR 2021, 233, 234 [juris Rn. 51, 54]). So heißt es etwa bei BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, April 2016, S. 72 zu einem Fahrzeugtyp eines anderen Herstellers: „Die Stellungnahme des Herstellers zu dessen Abgasminderungsstrategie beschreibt die temperaturabhängige Reduzierung der AGR-Rate mit der Begründung des Bauteilschutzes. [...] Die temperaturabhängige Reduzierung der AGR-Rate könnte als eine Änderung des Emissionsverhaltens des Abgassystems gesehen werden. Als Argument der Zulässigkeit wird durch Audi jedoch der Bauteilschutz im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 als übergeordnet angeführt und durch Schadensraten im Feld belegt. Der Hersteller erklärt, dass er aufgrund von massiven Feldproblemen bei einer Außentemperatur unter 17 °C die AGR-Raten reduziert hat. Bei der Auslegung handelte der Hersteller im Einklang mit dem Stand der Technik und in Übereinstimmung mit den über die Jahre gesammelten Erfahrungen. [...]“ War aber die Auffassung vertretbar, eine temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführung sei zulässig, deutet das Unterlassen ihrer Erwähnung in den Genehmigungsunterlagen noch nicht darauf hin, dass der Antragsteller die mögliche Unzulässigkeit erkannt und billigend in Kauf genommen hat und es ihm darauf ankam, dem Kraftfahrt-Bundesamt die Erkenntnis des Thermofensters vorzuenthalten (siehe Otte-Gräbener, BB 2021, 529). Dagegen spricht auch, dass erst nach Inverkehrbringen des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs durch Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 109/1) in Art. 5 VO 692/2008/EG ein zusätzlicher Absatz 11 eingefügt worden ist, wonach der Hersteller der Genehmigungsbehörde mit dem Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen (Art. 5 Abs. 1 Art. 5 VO 692/2008/EG) neben den bis dahin nach Art. 5 Abs. 2 bis 10 VO 692/2008/EG geforderten Angaben („ferner“) eine erweiterte Dokumentation mit Angaben vorlegen muss, die u.a. (Buchst. a) Informationen umfassen muss über den Betrieb aller zusätzlichen Emissionsstrategien (AES; vgl. Art. 2 Nr. 44 VO 692/2008/EG in der konsolidierten Fassung) und Standard-Emissionsstrategien (BES; vgl. Art. 2 Nr. 43 VO 692/2008/EG in der konsolidierten Fassung), einschließlich einer Beschreibung der von jeder AES veränderten Parameter und der Grenzen, innerhalb deren die AES arbeiten, sowie Angaben darüber, welche AES und BES unter den Bedingungen des Prüfverfahrens gemäß dieser Verordnung voraussichtlich aktiv sind. Das gilt erst recht unter Berücksichtigung der mangelnden Beanstandung von temperaturabhängigen AGR-Steuerungen (wenigstens in anderen Fällen), die unbestritten „Industriestandard“ waren. Das trifft zumindest auf Fälle zu, in denen nicht schon annähernd unmittelbar bei Abweichung von den vorgeschriebenen Prüfbedingungen die Abgasrückführung erheblich reduziert wird (womit sich die Notwendigkeit einer Offenlegung mit dem Typengenehmigungsantrag eher aufgedrängt haben würde). Hier ist, was zu Lasten des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers geht, offen, ob bereits bei Temperaturen wenig unter 20 °C bzw. 30 °C weitreichende Steuerungseingriffe erfolgen. Denn eine Abschaltung der Abgasreinigung außerhalb des Temperaturfensters von 17 °C bis 30 °C, über die der Kläger ohne Anhaltspunkte mutmaßt, ist wie ausgeführt nicht festzustellen. Sonstige Erkenntnisse für das (ggf. auffällige) Ausmaß einer Einwirkung auf die Abgasrückführungsrate bei moderaten Abweichungen von den für die Prüfung maßgeblichen Temperaturen, beispielsweise bei einstellig positiven Umgebungstemperaturen oder bei 35 °C, lassen sich aus dem Klagevorbringen nicht gewinnen. (ddd) Der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt in (ggf. zahlreichen) Fällen bei Fahrzeugtypen der Beklagten nachträglich eine unzulässige Abschalteinrichtung erkannt und einen Rückruf angeordnet haben mag, gibt ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte dort und auch beim vorliegenden Fahrzeugtyp im Zeitpunkt des Inverkehrbringens billigend in Kauf genommen habe, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Die bloße Vielzahl von Modellen, bei denen eine bestimmte Steuerung oder ähnliche Steuerungen zum Einsatz gekommen sein mögen, die sich bei objektiver Betrachtung als unzulässig herausstellen mögen, besagt nichts über eine bei deren Implementierung durch die Beklagte subjektiv getroffene Einschätzung deren Zulässigkeit. Insbesondere eine Häufung von Rückrufbescheiden ist kein Anhaltspunkt dafür, dass im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht worden sind. Amtliche Rückrufe können ebenso darauf beruhen, dass sich ein bei der Erteilung der Typengenehmigung eingenommener rechtlicher Standpunkt des Amts mittlerweile geändert hat oder bestimmte tatsächliche Umstände, etwa eine Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung, in der früheren Praxis des Amts nicht in demselben Maß wie heute in den Blick genommen worden sind. Im Übrigen ist offen, inwieweit Rückrufe gerade deswegen ausgesprochen worden sind, weil das Amt in einem Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung erkannt hat; sie könnten auch auf ganz anderen Abschalteinrichtungen beruhen. Abgesehen davon wäre im Streitfall zu beachten, dass das Amt gerade keinen Rückruf betreffend den Fahrzeugtyp des Klägers ausgesprochen hat. Wollte man solche Rückrufe als Anhaltspunkt dafür ansehen, dass eine im Genehmigungsverfahren betriebene Verschleierung aufgedeckt worden ist, sprächen im Umkehrschluss die Umstände beim klägerischen Fahrzeug allenfalls dafür, dass dort gerade keine relevanten Funktionen der Motorsteuerung verschleiert worden sind. (d) Um die Verwerflichkeit des behaupteten Verhaltens aus Gründen der Darlegungs- und Beweislast des Klägers zu verneinen, bedarf es auch keiner Aufklärung der konkreten Ausgestaltung der in Form des Thermofensters geltend gemachten Abschalteinrichtung. Das bloße Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung trägt wie ausgeführt nicht die Rechtsfolge des Sittenwidrigkeitsurteils im Sinn von § 826 BGB. Dass der Kläger die Funktionsweise der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung und deren Wirkungen in groben Zügen und recht allgemein beschreibt, könnte allenfalls genügen, um gegebenenfalls – nämlich abhängig von der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 VO VO 715/2007/EG – die schlüssige Behauptung einer darin liegenden Abschalteinrichtung anzunehmen, soweit es für diese Qualifikation auf Einzelheiten nicht ankommt, und um einen Sachmangel im Sinn von § 434 BGB anzunehmen. Eine solche Annahme kann im Streitfall unterstellt werden. Soweit es aber um die vorliegende und in die Darlegungs- und Beweislast des Klägers fallende Frage geht, ob über das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung hinausgehende Anhaltspunkte für eine – den Tatbestand nach § 826 BGB erst begründete – Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts vorliegen, kommt es darauf an, ob solche konkreten Anhaltspunkte gerade im Sachvortrag des Klägers dargelegt und im Bestreitensfall bewiesen sind. Das gilt auch, soweit eine bestimmte, etwa in nicht durch allgemeine Betriebserfordernisse plausibel erklärbar auf die Prüfstandssituation zugeschnittene Ausgestaltung der Abschalteinrichtung einen Anhaltspunkt dafür geben mag, ob ihre Unzulässigkeit von den Verantwortlichen des Herstellers billigend in Kauf genommen worden ist. Ist eine solche bestimmte Ausgestaltung vom Kläger nicht dargelegt und besteht somit mangels klägerseits vorgetragener Anhaltspunkte für eine Täuschung kein Anlass, dem beklagten Hersteller nähere (sekundäre) Darlegungen etwa zur technischen Ausgestaltung der Abgasrückführung abzuverlangen, so ist weder eine Entscheidung zu Lasten des beklagten Herstellers nach Darlegungs- und Beweislast noch eine Beweisaufnahme geboten, die zur Ausforschung dienen würde, ob und welche bestimmte (gar nicht vorgetragene) technische Gestaltung vorliegen könnte, die erst die Verwerflichkeit begründen oder nahelegen würde (siehe auch OLG Köln, Urteil vom 2. April 2020 - 8 U 3/19, BeckRS 2020, 8398 Rn. 13; OLG München, Beschluss vom 31. März 2020 - 17 U 7360/19, BeckRS 2020, 8379 Rn. 10). (3) Es liegen auch sonst keine Umstände vor, die das Verhalten der Beklagten hinsichtlich des Thermofensters unabhängig von einer billigenden Inkaufnahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung sittenwidrig erscheinen ließen. Ohne dieses Verwerflichkeitselement ist die bloße Häufung gleichartiger Handlungen, die sich aus der Entscheidung für eine bestimmte Emissionskontrollfunktion in Verbindung mit dem Umfang der Herstellungstätigkeit der Beklagten ergibt, keine besonders zu missbilligende Folge. Entsprechendes gilt für die Auswirkungen einer nachteiligen Emissionskontrolle für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt. Diese sind hier schon nicht konkret dargelegt und begründen die Sittenwidrigkeit im Übrigen auch deshalb nicht, weil mangels zumindest billigender Inkaufnahme des Gesetzesverstoßes nicht festzustellen ist, dass die Gesinnung der Beklagten sich diesen Zielen gegenüber gleichgültig gezeigt hat. Das Ziel der Erhöhung des Gewinns, dem der Einsatz einer bestimmten Emissionskontrollstrategie anstelle anderer (teurerer) Techniken, die eine Emissionsreduktion mit geringeren Wirkungseinschränkungen ohne Haltbarkeitsnachteile für den Motor erlauben würden, dienen mag, ist ohne solche besonderen Umstände erlaubt (siehe BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 22 f, 27). bb) Aus den bereits ausgeführten Gründen fehlt es hinsichtlich der Verwendung eines Thermofensters im Übrigen an dem subjektiven Tatbestand eines Sittenverstoßes, der voraussetzt, dass der Schädiger Kenntnis von den Tatumständen hatte, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2009 - VI ZR 304/07, NJW-RR 2009, 1207 Rn. 20 mwN). Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass die Verwendung des unterstellt unzulässigen Thermofensters von einer Person angeordnet oder mit Billigung einer Person, für deren Handeln die Beklagte nach § 31 BGB verantwortlich ist, etwa den im Hause der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen oder Vorständen, unter mindestens billigender Inkaufnahme einer unzulässigen Abschaltvorrichtung umgesetzt worden ist. cc) Im Übrigen ist damit auch nicht der weiter für die Haftung nach § 826 erforderliche Schädigungsvorsatz (siehe dazu BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn.61 ff; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 32 mwN) festzustellen. dd) All dies gilt nicht nur, soweit die Beklagte für etwaige vorsätzliche sittenwidrige Schädigungen durch ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter nach § 31 BGB einzustehen hätte und gegebenenfalls nach § 826 BGB haftet, sondern entsprechend hinsichtlich der für eine etwaige Haftung nach § 831 Abs. 1 BGB maßgeblichen Frage, ob ein durch die Beklagte bestellter Verrichtungsgehilfe in Ausführung der Verrichtung den objektiven und subjektiven Tatbestand nach § 826 BGB verwirklicht hat, wofür auf die subjektiven Vorstellungen eines Verrichtungsgehilfen der Beklagten abzustellen wäre, der die besagte Steuerung verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 35 mwN; siehe BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 43). c) Eine sittenwidrige Handlung liegt ferner nicht hinsichtlich der Verwendung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung vor. Es ist schon nicht zu erkennen, dass der Kläger eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer solchen Regelung behaupten will. Die Berufung geht er darauf überhaupt nicht mehr ein. Selbst in erster Instanz hat der Kläger eine „Kühlmittel-Soll-Temperaturregelung“ nur im Nachgang zur mündlichen Verhandlung erwähnt (AS I 99), was schon vom Schriftsatzrecht nach § 283 ZPO inhaltlich nicht gedeckt war, daher vom Landgericht mit Recht nicht aufgegriffen worden ist und nach § 531 ZPO auch nicht aufgrund (allgemeine) Bezugnahme im Berufungsverfahren als neuer Vortrag zuzulassen war. Abgesehen davon ist der Vortrag des Klägers insoweit nicht annähernd schlüssig. Er hat die „Kühlmittel-Soll-Temperaturregelung“ nur als eine mögliche Alternative neben einem „rechtswidrig festgelegten Temperaturfenster[s]“ genannt („entweder dank [...] oder dank [...]“). Der einzige die „Kühlmittel-Soll-Temperaturregelung“ erwähnende Satz lässt offen, welche der beiden Funktionen es mit sich bringen soll, dass das Emissionsverhalten des Fahrzeugs grundsätzlich auf die Außentemperaturen von 20 °C bis 30 °C gerichtet sei. Dass gerade (auch) eine so wirkende „Kühlmittel-Soll-Temperaturregelung“ beim Fahrzeug des Klägers vorhanden sei, hat der Kläger mithin nicht einmal behauptet. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, fehlt es jedenfalls an jeglichem Vortrag dazu, wie diese arbeite und welche Vorstellungen die Beklagte hinsichtlich ihrer Zulässigkeit gehabt haben sollte oder welche Anhaltspunkte für ein bestimmtes Vorstellungsbild der Beklagten insoweit vorliegen sollten. Damit ist zumindest der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit auch unter dem Gesichtspunkt einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung nicht dargetan. 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB oder § 831 Abs. 1 BGB i.V.m. den vorgenannten Vorschriften zu. Eine Verletzung des Schutzgesetzes in § 263 Abs. 1 StGB liegt nicht vor. Dessen subjektiver Tatbestand setzt die Absicht voraus, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Daran fehlt es hier. a) Dabei müssen nämlich der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander „spiegelbildlich“ entsprechen, das eine muss also „gleichsam die Kehrseite des anderen“ sein. Dazu müssen erstrebter Vermögensvorteil und eingetretener Vermögensnachteil durch dieselbe Vermögensverfügung vermittelt sein. Der Vorteil muss dem Täter oder dem Dritten direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 19 mwN). b) An dieser Stoffgleichheit mangelt es hier. Einen Vermögensschaden im Sinn von § 263 Abs. 1 StGB hätte der Kläger erlitten, wenn das von ihm erworbene Fahrzeug im Hinblick auf die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und etwaige damit verbundene Risiken den vereinbarten und gezahlten Kaufpreis nicht wert war. Die Vermögenseinbuße ist dann auf die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Wert des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs zu beziffern (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 21 ff). Diese etwaige Vermögenseinbuße des Klägers ist nicht stoffgleich mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte. Er könnte allenfalls stoffgleich mit dem Vorteil sein, der dem Verkäufer aus dem Gebrauchtfahrzeugverkauf an den Kläger zugeflossen ist. Eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, dem Gebrauchtwagenverkäufer diesen Vermögensvorteil zu verschaffen, kann aber ausgeschlossen werden. Das behauptete Ziel der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung könnte nur darin liegen, diese Fahrzeuge kostengünstiger als ihr sonst möglich zu produzieren, möglichst viele von ihnen abzusetzen und damit ihren Gewinn zu erhöhen. Dieses Ziel ließe sich mit dem Verkauf der Neuwagen erreichen. Die Erreichung des Ziels setzte dagegen nicht notwendig voraus, dass bei etwaigen späteren Zweit- oder Drittverkäufen derselben Fahrzeuge als Gebrauchtwagen zugunsten des jeweiligen Gebrauchtwagenverkäufers ein etwaiger über dem Wert des jeweiligen Fahrzeugs liegender Kaufpreis erneut realisiert würde (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 24 ff). 3. Der Kläger kann den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Kaufpreises auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 VO 715/2007/EG oder § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder aus oder § 831 Abs. 1 BGB i.V.m. den vorgenannten Vorschriften herleiten. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB setzt unter anderem voraus, dass sich im konkreten Schaden die Gefahr verwirklicht hat, vor der die betreffende Norm schützen sollte (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 73 mwN). Daran fehlt es hier. Der Kläger stützt seinen Schadensersatzanspruch darauf, dass er von der Beklagten zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit mit dem Erwerb des hier gegenständlichen Gebrauchtfahrzeugs veranlasst worden sei. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt weder im Aufgabenbereich von § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 74 ff; BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 11) noch im Aufgabenbereich von Art. 5 VO 715/2007/EG (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 12 ff). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe, die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor. IV. Dem in der mündlichen Verhandlung des Senats gestellten Antrag des Klägers, ihm Gelegenheit zu geben, im Nachgang zur Sitzung schriftlich Stellung zu nehmen, war nicht zu entsprechen. Der durch den Unterbevollmächtigten im Termin gestellte Antrag bezog sich auf die Erörterung in der Sitzung. Dort hatte der Senat dem Kläger Gelegenheit zur Klarstellung gegeben, ob – wovon bei Würdigung im Gesamtzusammenhang und im Übrigen entsprechenden Gehörsverletzungsangriffs der Berufung mit dem Landgericht auszugehen war – der Begriff einer „Manipulationssoftware“ in den schriftsätzlichen Ausführungen eine Bewertung der klägerseits vorgetragenen „Thermosoftware“ oder gar eine tatsächliche Behauptung einer davon zu unterscheidenden weiteren Funktion neben der angegriffenen Softwareprogrammierung darstellen sollte. Soweit der Unterbevollmächtigte zu diesem schriftsätzlichen Vorbringen des Hauptbevollmächtigten am Sitzungstag keine Angaben machen konnte, gab dies keinen Anlass, dem Kläger ein Schriftsatzrecht zu gewähren. Zur Beurteilung der Begründetheit der Berufung bedurfte es auch im Übrigen keines Schriftsatzrechts des Klägers. Insbesondere § 139 Abs. 5 ZPO gebietet dies nicht. Die Erörterung der Verwendung des Begriffs der „Manipulation“ war schon kein Hinweis im Sinn von § 139 ZPO, insbesondere keine Hinwirkung des Gerichts auf Ergänzung ungenügender Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen im Sinn von § 139 Abs. 1 ZPO. Der Kläger stützt sich offenkundig im Kern auf das von ihm beanstandete „Thermofenster“. Die Frage, ob tatsächliche Angaben zu weiteren vermeintlichen Abschalteinrichtungen ergänzungsbedürftig wären, würde sich erst stellen, wenn solche überhaupt geltend gemacht würden, was aber dem Klagevorbringen nicht zu entnehmen war und auch durch den Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung über die Berufung gerade nicht erklärt worden ist. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger keine sofortige Erklärung darüber möglich gewesen sein sollte, wie sein bisheriger, insbesondere bereits erstinstanzlicher Vortrag zu verstehen war, soweit er den Begriff „Manipulationssoftware“ verwendet hat. Auf § 283 ZPO war der Schriftsatzantrag des Klägers ohnehin nicht gestützt. Im Übrigen ist weder vom Kläger geltend gemacht noch ersichtlich, dass er sich auf (etwa im mehr als eine Woche vor dem Termin direkt übermittelten Schriftsatz der Beklagten vom 29. April 2021 gehaltenes) Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht erklären konnte.