Urteil
6 U 255/21
OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2022:1214.6U255.21.00
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Leitsätze
1. Der Schutzrechtsverletzer muss dem Verletzten im Rahmen der Auskunftspflicht nach § 242 BGB regelmäßig neben Rechnungen auch zusätzlich vorhandene Lieferscheine zu demselben Vorgang vorlegen.(Rn.107)
2. Ein Klageantrag, den Beklagten zu verurteilen, die von ihm bis zu einem angegebenen Tag in den Verkehr gebrachten, konkret bezeichneten Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, genügt dem Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.(Rn.110)
3a. Ein Anspruch des Abgemahnten auf eine Rechnung nach § 14 UStG betreffend die ihm gegenüber erbrachte Abmahnleistung des Abmahnenden besteht nicht in einem Fall, in dem nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Oktober 2021 (III C 2 - S 7100/19/10001:006, DOK 2021/0998752, MwStR 2021, 912) die Behandlung der Abmahnung als nicht umsatzsteuerbare Leistung nicht beanstandet wird.(Rn.133)
3b. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Abmahnende die vor dem 1. November 2021 durchgeführte Abmahnung nicht als steuerbare Leistung an den Abgemahnten behandelt, indem er vom Abgemahnten lediglich die Erstattung des Nettobetrags der verauslagten Anwaltsgebühren verlangt und Umsatzsteuer auf diesen vom Abgemahnten verlangten Betrag weder vom Abgemahnten fordert noch an das Finanzamt abführt und auch nicht auf eine etwaige Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweist, und auch der Abgemahnte den Vorgang nicht anders behandelt, indem er weder über den geforderten Betrag hinaus Umsatzsteuer an den Abmahnenden oder das Finanzamt leistet noch solche gegenüber dem Finanzamt im Weg des Vorsteuerabzugs geltend macht.(Rn.133)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 3. August 2021, Az. 2 O 124/17, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird der Ausspruch unter IV. des vorbezeichneten Urteils des Landgerichts Mannheim dahin geändert, dass der dort angegebene Betrag – insoweit unter weitergehender Klageabweisung im Übrigen – auf 4.839,50 € ermäßigt wird; im Übrigen wird die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
4. Dieses Urteil und das zu 1. bezeichnete Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien kann die Vollstreckung der gegen sie vollstreckbaren Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils gegen sie vollstreckbaren Kostenbetrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilungen zu I., zu II. und zu III. des zu 1. bezeichneten Urteils des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000 € und hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags jeweils abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der betreffenden Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe beziehungsweise in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird zugelassen, soweit die Anschlussberufung hinsichtlich deren Anträgen zu (i) und zu (ii) zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schutzrechtsverletzer muss dem Verletzten im Rahmen der Auskunftspflicht nach § 242 BGB regelmäßig neben Rechnungen auch zusätzlich vorhandene Lieferscheine zu demselben Vorgang vorlegen.(Rn.107) 2. Ein Klageantrag, den Beklagten zu verurteilen, die von ihm bis zu einem angegebenen Tag in den Verkehr gebrachten, konkret bezeichneten Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, genügt dem Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.(Rn.110) 3a. Ein Anspruch des Abgemahnten auf eine Rechnung nach § 14 UStG betreffend die ihm gegenüber erbrachte Abmahnleistung des Abmahnenden besteht nicht in einem Fall, in dem nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Oktober 2021 (III C 2 - S 7100/19/10001:006, DOK 2021/0998752, MwStR 2021, 912) die Behandlung der Abmahnung als nicht umsatzsteuerbare Leistung nicht beanstandet wird.(Rn.133) 3b. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Abmahnende die vor dem 1. November 2021 durchgeführte Abmahnung nicht als steuerbare Leistung an den Abgemahnten behandelt, indem er vom Abgemahnten lediglich die Erstattung des Nettobetrags der verauslagten Anwaltsgebühren verlangt und Umsatzsteuer auf diesen vom Abgemahnten verlangten Betrag weder vom Abgemahnten fordert noch an das Finanzamt abführt und auch nicht auf eine etwaige Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweist, und auch der Abgemahnte den Vorgang nicht anders behandelt, indem er weder über den geforderten Betrag hinaus Umsatzsteuer an den Abmahnenden oder das Finanzamt leistet noch solche gegenüber dem Finanzamt im Weg des Vorsteuerabzugs geltend macht.(Rn.133) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 3. August 2021, Az. 2 O 124/17, wird zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird der Ausspruch unter IV. des vorbezeichneten Urteils des Landgerichts Mannheim dahin geändert, dass der dort angegebene Betrag – insoweit unter weitergehender Klageabweisung im Übrigen – auf 4.839,50 € ermäßigt wird; im Übrigen wird die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 4. Dieses Urteil und das zu 1. bezeichnete Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien kann die Vollstreckung der gegen sie vollstreckbaren Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils gegen sie vollstreckbaren Kostenbetrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilungen zu I., zu II. und zu III. des zu 1. bezeichneten Urteils des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000 € und hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags jeweils abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der betreffenden Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe beziehungsweise in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision wird zugelassen, soweit die Anschlussberufung hinsichtlich deren Anträgen zu (i) und zu (ii) zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. A. Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage gegenüber der Beklagten u.a. Ansprüche auf Unterlassung wegen – durch die Beklagte zugestandener – Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 965 014 (im Folgenden: Klagepatent) geltend gemacht, welche die Parteien nach Ablauf des Klagepatents übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Weiterhin verlangt die Klägerin Unterlassung angeblichen unlauteren Wettbewerbs. Ferner macht sie Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz geltend, die sie für den Zeitraum bis zum Ablauf des Klagepatents auf Patentverletzung und – im Hauptantrag: nur – für den anschließenden Zeitraum auf unlauteren Wettbewerb stützt. Ferner macht die Klägerin wegen der behaupteten Patentverletzung Ansprüche auf Herausgabe zur Vernichtung und Rückruf und/oder Entfernung geltend. Schließlich fordert sie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten. […] Das Klagepatent, das durch die Rechtsvorgängerin […] der als Inhaberin im Register eingetragenen Klägerin am 11. Februar 1998 angemeldet und dessen Erteilung mit Wirkung u.a. für Deutschland am 26. Juni 2002 veröffentlicht wurde, betrifft ein Verbindungs- und Anschlussstück für Wellrohre. Beide Parteien betätigen sich auf dem Angebotsmarkt für Verbindungsstücke für Wellrohre (sog. Fittings). […] […] Gegenstand des Verletzungsvorwurfs sind die durch die Beklagte in Deutschland hergestellten und bundesweit seit dem Jahr 2016 angebotenen und in den Verkehr gebrachten, durch Angestellte der Klägerin erstmals im September 2016 entdeckten Fittings der Produktbezeichnung […] (nachfolgend auch: angegriffene Ausführungsform). […] Die Klägerin mahnte die Beklagte mit dem als Anlage K 22 vorgelegten Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 6. Februar 2017 unter Mitwirkung ihrer Patentanwälte wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform mit dem Vorwurf der Patentverletzung und unlauteren Wettbewerbs ab. Hierfür wurden der Klägerin durch deren Anwälte Kosten in Höhe von je einer 1,5-fachen rechts- und patentanwaltlichen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 500.000 €, jeweils zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale von 20 € (insgesamt mithin unter Außerachtlassung von Umsatzsteuer 9.679 €) berechnet und durch die Klägerin verauslagt, deren Erstattung die Klägerin mit dem Abmahnschreiben von der Beklagten forderte. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Klageanträge seien hinreichend bestimmt und von ihren Ansprüchen wegen Patentverletzung und nicht verjährten Ansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs, insbesondere Verletzung ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes, gedeckt. Hierzu hat sie insbesondere ausgeführt: […] Der Aufwendungsersatzanspruch bestehe aufgrund der berechtigten Abmahnung unter dem Aspekt der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt sinngemäß beantragt, I. der Beklagten, bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH zu vollziehen ist, zu untersagen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes ein Anschluss- und Verbindungsstück für Wellrohre mit nachfolgender Gestaltung [Ansicht von vorne] [Ansicht von hinten] [Ansicht von oben] [Ansicht von unten] anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen; [unlauterer Wettbewerb] II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beifügung der Belege (Rechnungen und Lieferscheine, jeweils in Kopie) darüber Auskunft zu erteilen, a) in welchem Umfang sie in der Zeit vom 1. November 2006 bis einschließlich 11. Februar 2018 ein Verbindungs- und Anschlussstück für Wellrohre mit mindestens einem, von einem Gehäuse umschlossenen Kernhohlraum mit einer Einstecköffnung zur Aufnahme eines Rohrendes, mindestens einem Durchbruch im Mantel des Gehäuses, zur Aufnahme eines zusätzlichen Sperrelementes und mindestens einem radial zum Mantel des Gehäuses ein- und ausrückbaren Sperrelement mit Teilen, welche in den Mantel des Wellrohres eingreifen, wobei an der gegen den Mantel des Wellrohres gerichteten Innenfläche des Sperrelementes mehrere Sperrlaschen angeordnet sind, welche in Richtung der Längsachse des Kernhohlraumes ausgerichtet sind, ein erster Endbereich dieser Sperrlaschen mit der Innenfläche des Sperrelementes verbunden und der zweite Endbereich von der Einstecköffnung für das Wellrohr des Kernhohlraumes weggerichtet und frei beweglich ist, mindestens ein Teilbereich jeder Sperrlasche elastisch und als Feder ausgebildet ist, und am freien Endbereich jeder Sperrlasche eine Sperrklinke ausgebildet ist, und diese Sperrklinke gegen die Längsachse des Kernhohlraumes gerichtet ist, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat, insbesondere wenn das Sperrelement ein vom Gehäuse unabhängiges Zusatzelement ist, dieses Zusatzelement radial in den Durchbruch des Gehäuses einsteckbar ist und am Zusatzelement Halteelemente angeordnet sind, [Patentverletzung] b) in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Februar 2018 und hilfsweise für den Fall, dass dem Klageantrag zu II.a) nicht stattgegeben wird, seit dem 1. November 2006 begangen hat, [unlauterer Wettbewerb] und zwar unter Angabe i) der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, ii) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, iii) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, iv) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, v) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, vi) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den Erzeugnissen gemäß I. unmittelbar zugeordnet werden, wobei - der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, - die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben betreffend vorstehend ii) und iii) durch Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang dazu, hilfsweise: durch Übermittlung von Belegen (Rechnungen und Lieferscheinen, jeweils in Kopie) nachzuweisen ist; III. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr bis zum 12. Februar 2018 hergestellten und noch in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gemäß II.a) [Patentverletzung] an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben; IV. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr bis zum 12 Februar 2018 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gemäß II.a) [Patentverletzung] zurückzurufen und/oder sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen; V. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin. den Betrag von 9.679 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2017 zu zahlen. VI. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, 1. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr oder der […], ihrer Rechtsvorgängerin, durch zu II.a) bezeichnete Handlungen [Patentverletzung], welche die Beklagte in der Zeit vom 1. November 2006 bis einschließlich 11. Februar 2018 begangen hat, entstanden ist und noch entstehen wird; 2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch zu I. bezeichnete Handlungen [unlauterer Wettbewerb] seit dem 12. Februar 2018, sowie hilfsweise für den Fall, dass dem Klageantrag zu VI.1. nicht stattgegeben wird, seit dem 1. November 2006 entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgebracht, die geltend gemachten Klageanträge seien teilweise zu unbestimmt oder gingen zu weit. Ferner bestünden keine Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs. Die von der Klägerin angeführten Unlauterkeitstatbestände seien nicht erfüllt. Die auf unlauteren Wettbewerb gestützten Ansprüche, soweit sie den Zeitraum vor dem 31. März 2017 beträfen, seien im Übrigen verjährt. Ausweislich der Anlage K 21 lägen die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn spätestens seit dem 23. September 2016 vor. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat die Beklagte durch Schriftsatz an das Landgericht die Klage hinsichtlich der allein auf Patentverletzung gestützten Klageanträge zu II.a), III., IV. und VI.1. jeweils teilweise, nämlich mit den aus der Anlage KR B 20 (Anlagenbd. Bekl. I. Instanz, dort aE) ersichtlichen Beschränkungen, anerkannt. Betreffend die auf Patentverletzung gestützten Ansprüche ist sie mithin zuletzt der Klage nur noch entgegengetreten, soweit die Klägerin nach Ansicht der Beklagten mangels Bestimmtheit und/oder materieller Berechtigung zu Unrecht - Belege auch hinsichtlich der zu II. unter iv) bis vi) genannten Auskünfte verlange, - als beizufügende Belege neben Rechnungen nicht nur hilfsweise, sondern kumulativ Lieferscheine verlange, - die zu II. unter iv) genannten Angebotsempfänger nicht auf gewerbliche Angebotsempfänger beschränke, - zu II. unter vi) grundsätzlich eine Minderung durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gestehungskosten ausschließe, - zu II. am Ende im zweiten Spiegelstrich der Nachweis der Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben durch Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen fordere, - zu V. der Beklagten nicht das Recht einräume, nach deren Wahl anstelle der Herausgabe die Erzeugnisse selbst zu vernichten - zu VI. den Zusatz „und/oder sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen“ beantrage, - zu V. Abmahnkosten verlange, ohne der Beklagten eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis auszustellen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Teilanerkenntnis- und Schlussurteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, der Klage hinsichtlich der – auf Patentverletzung gestützten – Klageanträge zu II.a), III., IV. und VI.1. mit der Ausnahme stattgegeben, dass es - von der nach dem Klageantrag zu II unter vi) begehrten Maßgabe die folgende Spezifikation ausgelassen hat: „der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den Erzeugnissen gemäß I. unmittelbar zugeordnet werden,“ - die mit dem Klageantrag zu II. am Ende im zweiten Spiegelstrich begehrte Maßgabe ausgelassen hat. Dem – wegen Abmahnung von Patent- und Wettbewerbsrechtsverletzung erhobenen – Zahlungsantrag zu V. hat es lediglich hinsichtlich eines Betrags von 7.089,50 € nebst dessen antragsgemäßer Verzinsung stattgegeben. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich sämtlicher allein auf unlauteren Wettbewerb gestützten unbedingten Klageanträge (I., II.b), VI.2), hat es die Klage abgewiesen. Über die Hilfsanträge hat es nicht entschieden. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, soweit die Beklagte die patentrechtlichen Ansprüche dem Grunde nach umfassend und die Reichweite dieser Ansprüche teilweise anerkannt habe, sei sie aufgrund ihres Anerkenntnisses zu verurteilen (§ 307 ZPO); im Übrigen sei die zulässige Klage im Hauptantrag, soweit sie auf Patentverletzung gestützt sei und die Klageanträge über das Teilanerkenntnis hinausgingen, überwiegend begründet. Die über den zusprechenden Teil des Urteils hinausgehende Klage sei unbegründet, insbesondere soweit sie unbedingt zur Entscheidung gestellte Ansprüche auf Unterlassung unlauteren Wettbewerbs zum Gegenstand habe. Das Landgericht hat seine Entscheidung, soweit sie von den Rechtsmitteln betroffenen ist, wie folgt näher begründet: Eine Auslegung des Klageantrags ergebe, dass eine Belegvorlage nicht für unter iv) bis vi) genannte Auskünfte und Rechnungslegungen verlangt werde. Die Klägerin könne wegen Patentverletzung die Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen über denselben Vorgang verlangen. Die Klägerin könne von der Beklagten ferner die endgültige Entfernung der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gemäß dem diesbezüglichen, nicht zu unbestimmten Klageantrag verlangen. Die zur Entscheidung gestellten Forderungen wegen unlauteren Wettbewerbs seien unbegründet. Nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten lägen nicht vor. […] Die Nebenforderung sei nur insoweit begründet, als sie auf der Patentverletzung beruhe. Da die Abmahnung nur hinsichtlich des patentrechtlichen Teils berechtigt gewesen sei, und für die Abmahnung ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 1.000.000 € anzusetzen sei, wobei 500.000 € auf den patentrechtlichen und 500.000 € auf den wettbewerbsrechtlichen Teil entfielen, sei die Hälfte der Abmahnkosten in Höhe jeweils einer 1,5 Gebühr für Rechtsanwalt und Patentanwalt aus einem Gegenstandswert von 1.000.000 € zuzüglich Telekommunikationspauschale ersatzfähig. Ohne Erfolg mache die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB wegen fehlender Rechnungsstellung geltend. Denn die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten seien Teil der Schadensersatzforderung der Klägerin gemäß § 139 Abs. 2 PatG und folglich kein Entgelt für eine steuerbare Leistung im Sinn des Umsatzsteuerrechts. Die mit dem Urteil ferner ausgesprochene Kostenaufhebung sei angezeigt, da dem patentrechtlichen Teil (bis zur Teilerledigung) und dem wettbewerbsrechtlichen Teil des Rechtsstreits der gleiche Wert beizumessen sei und die Klage (nur) hinsichtlich des patentrechtlichen Teils Erfolg hatte bzw. gehabt hätte (Teilerledigung). Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung insoweit, als sie damit ihre auf unlauteren Wettbewerb gestützten Ansprüche im Wesentlichen weiterverfolgt. […] Die Klägerin b e a n t r a g t sinngemäß, das am 3. August 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Mannheim, Az. 2 O 124/17, abzuändern, indem über dessen stattgebenden Teil hinaus I. die Beklagte verurteilt wird, 1. zur Unterlassung unter Androhung von Ordnungsmitteln wie in erster Instanz zu I. beantragt; [unlauterer Wettbewerb] 2. zur Auskunft wie in erster Instanz zu II.b) im Hauptantrag beantragt mit der Maßgabe, dass der Klageantrag insoweit nunmehr wie folgt gefasst wird: der Klägerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beifügung der Belege darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu I.1. [des Berufungsantrags, also zu. I. des Klageantrags erster Instanz] bezeichneten Handlungen [unlauterer Wettbewerb] seit dem 12. Februar 2018 begangen hat, und zwar jeweils unter Angabe i) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, ii) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, iii) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, iv) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, v) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. 3. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von weiteren 2.589,50 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2017 zu zahlen; II. eine Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt wird, wie in erster Instanz zu VI.2. im Hauptantrag beantragt. [unlauterer Wettbewerb] Die Beklagte b e a n t r a g t, die Berufung zurückzuweisen. […] Die Beklagte wendet sich mit der Anschlussberufung gegen einen Teil ihrer Verurteilung wegen Patentverletzung und beanstandet die Kostengrundentscheidung des Landgerichts, wobei sie zudem die Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beantragt. Die Beklagte macht geltend, die Verurteilung zur kumulativen Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen, wobei letztere die Klägerin richtigerweise nur hilfsweise verlangen könne, sei nicht erforderlich, um den Zweck der Belegvorlage im Rahmen der Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu erreichen, und damit ein zu weitgehender Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Beklagten und mithin unverhältnismäßig. Der Ausspruch im Tenor, wonach die Beklagte bloß allgemein das patentverletzende Erzeugnis aus deren Vertriebswegen zu entfernen habe, erfülle nicht die Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Abmahnung aus einem gewerblichen Schutzrecht wie auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, für die nach § 14 UStG eine Rechnung gestellt werden müsse, ohne welche der Zahlungsanspruch nicht fällig werde. Im Übrigen sei der Gegenstandswert der geltend gemachten Patentverletzungsansprüche zu hoch angesetzt, insbesondere soweit er über 250.000 € hinausgehe. Aufgrund der enormen zeitlichen Divergenz in Bezug auf die Durchsetzbarkeit der besonders wertvollen Unterlassungsansprüche für die bei Abmahnung geringe Restlaufzeit des Klagepatents einerseits und einer für 30 Jahre vollstreckbaren Verurteilung wegen unlauteren Wettbewerbs andererseits erscheine schon eine Gewichtung von einem Viertel für den patentrechtlichen Teil gegenüber drei Vierteln für den wettbewerbsrechtlichen eher hoch gegriffen. Aus denselben Gründen sei erst recht die Streitwertfestsetzung des Landgerichts in erster Instanz unzutreffend; daher habe die die Klägerin mindestens drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen. Die Beklagte b e a n t r a g t, das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 3. August 2021, Az. 2 O 124/17, abzuändern und a) die Klage zusätzlich zur erfolgten Klageabweisung auch insoweit abzuweisen, als die Beklagte verurteilt wurde (i) zu I. des Tenors, kumulativ Rechnungen und Lieferscheine vorzulegen, (ii) zu III. des Tenors, die von ihr bis zum 12. Februar 2018 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gemäß I. endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, (iii) zu IV. des Tenors, an die Klägerin den Betrag von 7.089,50 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2017 zu zahlen; b) die Streitwertfestsetzung und die Kostenverteilung erster Instanz abzuändern und der Klägerin mindestens 75 % der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz aufzuerlegen. Die Klägerin b e a n t r a g t, die Anschlussberufung zurückzuweisen, wobei sie hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Verurteilung zu III des Tenors bezüglich des endgültigen Entfernens aus den Vertriebswegen für zu unbestimmt halten sollte, den zugrundeliegenden Klageantrag dahin „konkretisiert“, die Beklagte zu verurteilen, die von ihr bis zum 12. Februar 2018 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gemäß II.a) zurückzurufen oder sie dadurch endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, dass die Beklagte sie wieder an sich nimmt oder die Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit mit der Anschlussberufung angefochten, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint insbesondere, ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf § 14 UStG bestehe schon deshalb nicht, weil diese Vorschrift für die in der Schweiz ansässige Klägerin keine Geltung beanspruche und vom Landgericht folgerichtig auch keine Umsatzsteuer zugesprochen worden sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. I. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat – mangels Eintritts der Bedingung der Eventualklage – über die auf unlauteren Wettbewerb gestützten Ansprüche mit Recht nur insoweit entschieden, als sie aufgrund kumulativer Klagehäufung am Hauptbegehren der Klägerin teilnehmen. Die Berufung wendet sich lediglich gegen die insoweit ausgesprochene Teilklageabweisung betreffend die auf Unterlassung unlauteren Wettbewerbs gerichteten und die weiteren wegen – ihrer Ansicht nach unlauteren – Handlungen nach Ablauf des Klagepatents erhobenen Ansprüche. Diese Ansprüche, die sich nach den Anspruchsgrundlagen in §§ 8, 9 UWG bestimmen, sind wie vom Landgericht erkannt unbegründet, weil geschäftliche Handlungen der Beklagten, die unlauter sind und daher nach § 3 UWG unzulässig wären, nicht vorliegen. […] II. Die zulässige Anschlussberufung gegen die Sachentscheidung hat teilweise Erfolg. Die insoweit nicht anerkannte Patentverletzungsklage ist in dem von der Anschlussberufung betroffenen Teil zulässig und bis auf einen Teil des zugesprochenen Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten begründet. 1. Das Landgericht (LGU 20) ist zutreffend und von der Anschlussberufung nicht beanstandet davon ausgegangen, dass die Beklagte das Klagepatent verletzt hat und die Klägerin als (eingetragene) Patentinhaberin die sich daraus gegen die Beklagte ergebenden Verletzungsansprüche erheben kann, zu denen aufgrund des Verschuldens der Verantwortlichen der Beklagten insbesondere der Schadensersatzanspruch nach § 139 Abs. 2 PatG gehört. 2. Hiervon ausgehend hält die zu (i) des Anschlussberufungsantrags zur Sache angegriffene Verurteilung, neben Rechnungen auch (kumulativ) Lieferscheinen vorzulegen, der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand. Die – wegen der Patentverletzung und der diesbezüglichen Schadensersatzpflicht – nach § 140b PatG, § 242 BGB geschuldete (hinsichtlich der Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger unter Wirtschaftsprüfervorbehalt gestellte) Auskunft und Rechnungslegung, welche die Klägerin mit dem zulässigen Klageantrag zu II. begehrt, umfasst die Vorlage von Lieferscheinen (kumulativ) neben Rechnungen. Das Landgericht ist zutreffend der Rechtsprechung des Senats gefolgt, wonach die Verpflichtung des Patentverletzers zur Vorlage von Lieferscheinen und Rechnungen nicht unverhältnismäßig ist (Senat, Urteil vom 22. September 2010, 6 U 115/09, S. 34, nicht veröffentlicht; ebenso LG Mannheim, InstGE 11, 129 [juris Rn. 114]; Urteil vom 10. Dezember 2013 2 O 180/12, juris Rn. 99; Kaess in Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 140b Rn. 65; zum unlauteren Wettbewerb OLG Frankfurt a.M., NJOZ 2019, 235 f; OLG Koblenz, GRUR-RR 2020, 113, 116; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 9 Rn. 4.31; zur Urheberrechtsverletzung: LG Frankfurt a.M., ZUM-RD 2022, 302; im Ergebnis wohl auch OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 [juris Rn, 94]). An ihr wird für den – auch hier vorliegenden – Regelfall festgehalten. Die mitunter vertretene abweichende Ansicht, der Verletzte könne hinsichtlich desselben Geschäftsvorgangs nur eine der Belegarten beanspruchen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2012 I-2 U 103/11, juris Rn. 86; zur Designverletzung Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG, 6. Aufl. 2019, § 46 Rn. 17), jedenfalls sei die Forderung mehrerer Belege nebeneinander regelmäßig unverhältnismäßig (Grabinski/Zülch in Benkard, PatG, 11. Aufl., § 140b Rn. 15; Schulte, PatG, 11. Aufl., § 140b Rn. 37; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Kap. D Rn. 794 ff; Kamlah/Haedicke in Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Aufl., § 14 Rn. 320) oder nur gerechtfertigt, wenn der Verletzte substantiiert darlege, dass die Auskunft zu ein und demselben Vorgang ausnahmsweise nur durch mehrere Belegarten zuverlässig nachgewiesen werden könne (Voß/Fricke in BeckOK-PatR, Stand Juli 2022, PatG § 140b Rn. 29), überzeugt nicht. Die Klägerin kann namentlich im Rahmen der hier zumindest einschlägigen – gewohnheitsrechtlich anerkannten – Auskunftspflicht nach § 242 BGB zur Bezifferung des Schadensersatzes die Vorlage von Belege verlangen, soweit der Beklagten solche Belege erteilt worden sind oder sie solche erteilt hat (Senat, Urteil vom 31. Januar 2019 - 6 U 135/14, juris Rn. 176 ff). Bei Ansprüchen auf Auskunft und Rechnungslegung, die auf § 242 BGB gestützt sind, bestimmt sich nicht nur das Bestehen, sondern auch der Inhalt des Anspruchs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (BGH, GRUR 2017, 890 Rn. 67 Sektionaltor II). Dies rechtfertigt im vorliegenden Fall einer Patentverletzung einen Anspruch auf Vorlage von Belegen (bei Geltendmachung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nur in teilweise geschwärzter Form; vgl. Senat, Urteil vom 31. Januar 2019 - 6 U 135/14, juris Rn. 180 ff). Nicht anders als bei der Drittauskunft nach § 140b PatG (dazu Senat, Urteil vom 31. Januar 2019 - 6 U 135/14, juris Rn. 175; zu § 19 MarkenG: BGH, GRUR 2002, 709, 712 - Entfernung der Herstellungsnummer III; GRUR 2003, 433, 434 - Cartier-Ring) erhält der Gläubiger auch bei dem Hilfsanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs wegen Schutzrechtsverletzung erst durch die Vorlage der Belege die Möglichkeit, die Verlässlichkeit der Auskunft zu überprüfen und sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht; die Belegvorlage dient (allein) dazu, dem Auskunftsgläubiger eine gewisse Kontrolle der Richtigkeit der Angaben des Auskunftsschuldners zu ermöglichen (Senat, Urteil vom 31. Januar 2019 - 6 U 135/14, juris Rn. 179). Dem deliktisch handelnden Patentverletzer ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Abwägung seiner Interessen mit denen des geschädigten Patentinhabers eine weitergehende Verpflichtung zur Vorlage von Belegen zuzumuten, auf die der Patentinhaber gerade auch deshalb angewiesen ist, weil die bisherige schuldhafte Missachtung des absoluten Rechts des Patentinhabers durch den Verletzer Anlass zu einer Überprüfung seiner Auskünfte gibt. Die Pflicht zu Auskunft und Rechnungslegung wäre (in Patentverletzungsfällen) ineffizient, wenn der Verpflichtete nicht mit Überprüfungsmaßnahmen zur Richtigkeit seiner Auskunft angehalten werden könnte (Senat, Urteil vom 31. Januar 2019 - 6 U 135/14, juris Rn. 183). Angesichts dieser rechtlichen Grundsätze und der dargestellten Interessenlage führt eine an Treu und Glauben ausgerichtete Bestimmung des Anspruchsinhalts dazu, dass der Schutzrechtsverletzer regelmäßig neben Rechnungen auch gegebenenfalls zusätzlich vorhandene Lieferscheine zu demselben Vorgang bereitstellen muss. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht der Anschlussberufung nicht um einen Eingriff in den Geschäftsbetrieb des Patentverletzers, der mangels Anlasses, die Verlässlichkeit des Nachweises durch nur einen Beleg je Vorgang vorab pauschal in Zweifel zu ziehen, zu weit ginge. Zwar ist bereits ein Beleg je Vorgang geeignet, die Verlässlichkeit der Auskünfte aus Sicht des Verletzten nicht unerheblich zu fördern. Dem Verletzten bleibt aber auch dann grundsätzlich ein nicht zu vernachlässigendes Interesse daran, dass eine kumulative Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen diese Verlässlichkeit weiter erhöht, auf die der Auskunftsgläubiger in Anbetracht der schuldhaften Begehung von Schutzrechtsverletzungen des Auskunftsschuldners auch bei Vorlage (jeweils) eines Belegs noch nicht ohne Weiteres vertrauen kann. Die Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen ist ferner geeignet und notwendig, um die Validität der Angaben zusätzlich durch einen entsprechenden Abgleich überprüfen zu können (vgl. LG Mannheim, InstGE 11, 129 [juris Rn. 114]). Weiter haben Lieferschein einerseits und Rechnung andererseits zivil- und handelsrechtlich unterschiedliche Funktionen und belegen deshalb unterschiedliche Tatsachen. Ersterer ist ein Warenbegleitpapier, das den Gegenstand der Lieferung, ggf. den Transportweg- und den Transporteur sowie den Empfänger der Lieferung benennt. Letztere ist dagegen eine gegliederte Aufstellung über die Forderung einer Person gegen eine andere Person auf Zahlung eines Entgelts für eine Leistung. Schließlich ist im Handelsverkehr keineswegs zwingend, dass alles, was geliefert wird, auch in Rechnung gestellt wird, ebenso wie nicht alles, was in Rechnung gestellt wird, auch geliefert wird. Diese Vorteile und Unterschiede wiegen jedenfalls schwer genug, dass dem Deliktsschuldner der für eine Vorlage beider Belege entstehende Aufwand weder unzumutbar noch sonst unverhältnismäßig ist. 3. Die mit dem Anschlussberufungsantrag zur Sache zu (ii) angefochtene Verurteilung zur Entfernung der in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen ist nicht zu beanstanden. Die Anschlussberufung stellt nicht in Abrede, dass der dieser Verurteilung zugrunde liegende Klageantrag materiell von einem Anspruch nach § 140a Abs. 3 PatG gedeckt ist, wonach die Beklagte auf endgültiges Entfernen der Erzeugnisse, die Gegenstand des Klagepatents sind, aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden kann. Der Antrag ist in diesem Punkt auch zulässig. Entgegen der Ansicht der Ansicht der Anschlussberufung mangelt es nicht an der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen bestimmten Angabe des Gegenstands des erhobenen Antrags und Formulierung eines bestimmten Antrags. Auch insoweit ist das Landgericht mit Recht der Rechtsprechung des Senats gefolgt. Diese berücksichtigt, dass die Art und Weise der Erfüllung der Verpflichtung, also insbesondere die Maßnahmen, die der Information innerhalb der Vertriebswege dienen, um die patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zu entfernen, um also zu verhindern, dass diese Erzeugnisse vom Endabnehmer endgültig erworben werden, grundsätzlich Sache des Verletzers ist und vom Verletzten nicht vorgegeben werden kann. Aufgrund der durch den Verletzer im Einzelfall zu bestimmenden effektiven Maßnahmen bei einem Rückruf aus den Vertriebswegen reicht für eine Bestimmtheit des Tenors die konkrete Bezeichnung der vom Rückruf erfassten Gegenstände aus (Senat, Urteil vom 8. April 2015 - 6 U 92/13, S. 26 f, nicht veröffentlicht; ebenso LG Mannheim, InstGE 12, 200 [juris Rn. 175]; siehe auch – ohne Entscheidung dieser Frage – BGH, GRUR 2019, 518 - Curapor). Der hierzu vertretenen Gegenauffassung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2020, I-2 U 10/19, juris Rn. 169 mwN; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Kap. D Rn. 980 mwN) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGHZ 153, 69 mwN - P-Vermerk). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab (BGHZ 53, 69 mwN - P-Vermerk). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGHZ 153, 69 - P-Vermerk). Soweit die der Senatsrechtsprechung entgegentretende Auffassung meint, ein wie hier formulierter Klageantrag überlasse in unzulässiger Weise dem Vollstreckungsverfahren, welche Maßnahmen der Beklagte schulde und welche nicht, trifft dies nicht zu. Vielmehr überlässt der Antrag – was auch im Vollstreckungsverfahren zu beachten sein wird – dem Beklagten, auf welche Weise dieser den geschuldeten Erfolg der endgültigen Entfernung aus den Vertriebswegen herbeiführt, und lässt keinen Zweifel daran, dass die begehrte Verurteilung insoweit beschränkt sein soll. Gerade eine insofern weniger einschneidende Verurteilung ist günstig, um den von der Anschlussberufung angeführten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit Blick auf das nach Art. 14 GG geschützte Eigentum des Schuldners (siehe dazu BGHZ 166, 233 Rn. 52 - Parfümtestkäufe; GRUR 2019, 518 Rn 21 - Curapor) zu wahren. Sie führt auch zu keinem unzumutbaren Schwebezustand. Die Erwägung der Anschlussberufung, dass ein Klageantrag spezifischer gefasst werden dürfe als das ihm zugrundeliegende gesetzliche Ge- oder Verbot, führt nicht weiter. Aus dieser materiellen und prozessrechtlichen Befugnis des Klägers, eine Handlung gerade in einer besonderen Form zu verlangen, folgt nicht notwendig dessen Verpflichtung zur spezifischen Antragsfassung. Selbst wenn der Kläger eine bestimmte von mehreren in Betracht kommenden Entfernungsmaßnahmen verlangen kann, ist er nicht gezwungen, seinen Anspruch gerade auch insoweit voll durchzusetzen und den Beklagten auf diese spezifische Ausgestaltung festzulegen. Die von der Anschlussberufung angeführte Rechtsprechung und Literatur zur Unzulässigkeit gesetzeswiderholender Klageanträge im Lauterkeitsrecht betrifft die Umschreibung des verbotenen Verhaltens und ist nicht auf die hier inmitten stehende Frage zu übertragen, wie weit die begehrte Leistungshandlung im Klageantrag spezifiziert werden muss. 4. Nur teilweise im Ergebnis mit Erfolg wendet sich der Anschlussberufungsantrag zu (iii) gegen die Verurteilung zur Zahlung, die das Landgericht mit Recht auf die Pflicht der Beklagten gestützt hat, den Anteil der für die rechts- und patentanwaltlich ausgeführte Abmahnung verauslagten Abmahnkosten zu erstatten, der auf die Geltendmachung der Patentverletzung entfällt. Insoweit führt die Anschlussberufung lediglich zu einer weitergehenden Teilklageabweisung, nämlich soweit der als Hauptforderung nebst Zinsen ausgeurteilte Betrag über 4.839,50 € hinausgeht. a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte die Hälfte des der Klägerin durch die Kosten der Abmahnung entstandenen Vermögensnachteils als Schaden wegen Patentverletzung nach § 139 Abs. 2 PatG erstattet verlangen kann. aa) Der Anschlussberufung (wegen der Gebührendegression) günstig und von der Anschlussberufungserwiderung unbeanstandet ist der zutreffende Ansatz des Landgerichts, dass in dem Fall, dass nur die geltend gemachten patentrechtlichen Ansprüche, nicht aber die zudem in der Abmahnung angeführten Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs berechtigt sind, die Abmahnkosten nur anteilig nach Maßgabe des Verhältnisses der auf die einzelnen Verstöße entfallenden Gegenstandswerte zu erstatten sind. (1) Zwar sind die für die Abmahnung anfallenden Kosten bereits dann in vollem Umfang ersatzfähig, wenn der Gläubiger sich in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten (wie etwa eine bestimmte Werbeanzeige) wendet, das er unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet und sich der Anspruch unter einem der genannten Gesichtspunkte als begründet erweist (BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 37 - Jogginghosen). Dies gilt insbesondere, wenn die Abmahnung einer konkreten Zeichenverwendung auf mehrere Zeichenrechte gestützt wird (BGH, GRUR 2016, 1300 Rn. 66 f - Kinderstube). Anders kann es aber zu beurteilen sein, wenn der Gläubiger die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht. So kann es sich etwa verhalten, wenn der Kläger im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer Werbeanzeige gesonderte Unterlassungsansprüche geltend macht. In einem solchen Fall ist die Abmahnung nur insoweit berechtigt und sind die Kosten der Abmahnung einem Mitbewerber nur insoweit zu ersetzen, wie die einzelnen Beanstandungen begründet sind. Die Höhe des Ersatzanspruchs ist dann nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Verstöße entfallenden Gegenstandswerte zu bestimmen, wobei sich die Höhe der Anteile nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Verstöße entfallenden Gegenstandswerte bemisst (BGH, GRUR 2010, 744 Rn. 50, 52 - Sondernewsletter; GRUR 2010, 939 Rn. 41 - Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel; BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 38 - Jogginghosen; vgl. BGH, GRUR 2012, 949 Rn. 49 - Missbräuchliche Vertragsstrafe). Die Frage, ob ein Gläubiger, der sich in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten wendet, das er unter mehreren Gesichtspunkten beanstandet, die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht, ist durch Auslegung der Abmahnung zu beantworten. Zur Auslegung der Abmahnung kann eine der Abmahnung beigefügte, vom Gläubiger vorformulierte Unterwerfungserklärung herangezogen werden (vgl. BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 39 - Jogginghosen). (2) Hier liegen der Abmahnung gesonderte Angriffe zugrunde, die zwar jeweils auf eine sich aus demselben Vertrieb der konkreten angegriffenen Ausführungsform hergeleitete Rechtsverletzung gestützt sind, sich aber einerseits gegen eine darin erkannte Patentverletzung, andererseits gegen darin vermeintlich liegenden unlauteren Wettbewerb richten. Unabhängig von der Formulierung des dem Abmahnschreiben (Anlage K 22) als Anlage 5 beigefügten – hier nicht vorgelegten – Entwurfs einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung folgt dies aus der Auslegung der Abmahnung unter Berücksichtigung der Natur der in Rede stehenden Ansprüche. Selbst wenn die vorformulierte Unterlassungserklärung die angegriffene Ausführungsform in Gänze einheitlich in Bezug nehmen würde, steht aus Sicht eines objektiven Empfängers außer Zweifel, dass die Klägerin einerseits gegen die Benutzung von Vorrichtungen mit den die Patentbenutzung begründenden technischen Merkmalen der angegriffenen Ausführungsform (unabhängig von deren sonstiger Gestaltung) und andererseits das Anbieten von Vorrichtungen mit dem vermeintlich eine Zuwiderhandlung gegen § 4 UWG begründenden Gesamteindruck (unabhängig von der Verwirklichung sämtlicher zu einer Patentverletzung führenden technischen Merkmalen) vorgehen wollte. Dementsprechend hat sie auch in der Klageschrift nicht nur eine Anspruchshäufung durch kumulative Anspruchsbegründung vorgenommen, sondern gesonderte Anträge formuliert. bb) Zu Unrecht wendet die Anschlussberufung sich dagegen, dass das Landgericht bei der somit gebotenen Bestimmung des Wertverhältnisses die auf die einzelnen Verstöße (Patentverletzung einerseits, unlauterer Wettbewerb andererseits) entfallenden Gegenstandswerte gleich hoch mit jeweils 500.000 € angesetzt hat. Bereits in der Klageschrift hat die Klägerin den Gesamtstreitwert der etwa fünf Monate nach der Abmahnung eingereichten Klage mit 1 Mio € angegeben. Dies entspricht auch der Anregung des Landgerichts in der Sitzung vom 13. März 2018 (Protokoll, ABl I 343 ff, dort S. 2). Von diesem Gesamtwert geht selbst die Anschlussberufung aus, und zwar auch als Gegenstandswert der Abmahnung. Das Landgericht hat seiner Streitwertanregung in der Sitzung zudem ausdrücklich einen Streitwert von jeweils 500.000 € für die Patentverletzungsklage und die lauterkeitsrechtliche Klage zugrunde gelegt. Dass die Parteien ausweislich der Sitzungsniederschrift dagegen keine Einwendungen erhoben haben, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass diese Bewertung dem für die Bemessung des Streitwerts maßgeblichen Interesse der Klägerin an der Durchsetzung ihrer jeweiligen Ansprüche entspricht. Dies gilt auch für den bezogen auf den Zeitpunkt der Abmahnung zu bestimmenden Gegenstandswert. Dass die Restlaufzeit des Klagepatents im Zeitpunkt der Abmahnung nur knapp mehr als ein Jahr betrug, während Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs keiner Befristung unterlägen, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass diese Betrachtung außer Acht lässt, dass neben den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüchen unter anderem Patentverletzungsansprüche nach der Vorstellung der Klägerin zumindest bereits wegen Vertriebshandlungen im Jahr vor der Abmahnung in Betracht kamen, ist die Bedeutung der abweichenden Rechtsfolgen der in Rede stehenden Ansprüche aus Sicht des Abmahnenden zu beachten. Insoweit kann die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen eine technische Gestaltung, deren Ausschließlichkeit der Abmahnende wegen Patentrechts für sich in Anspruch nimmt, je nach den Umständen von erheblich größerem wirtschaftlichen Wert sein, als das Interesse an der bloßen Verhinderung einer im vermeintlich unlauter nachahmenden Gestaltung des Verletzungsprodukts (das dann etwa noch immer mit denselben technischen Merkmalen und Vorzügen in abweichender gestalterischer Präsentation vertrieben werden könnte). b) Nicht beanstandet, aber aufgrund des Gegenstands des Anschlussberufungsantrags zur Überprüfung des Senats gestellt ist das Begründungselement des Landgerichts, wonach die Gesamtkosten der Abmahnung, deren Hälfte zu erstatten sei, sich auf 14.179 € (netto) beliefen. In diesem Punkt hält die angefochtene Entscheidung der Nachprüfung nicht stand. Es ist vielmehr von Gesamtkosten in Höhe von lediglich 9.679 € netto auszugehen), dessen Hälfte sich auf 4.839,50 € beläuft. Damit beruht die Verurteilung zur Zahlung auf einer Verletzung des Rechts, soweit sie über den letztgenannten Betrag hinausgeht. Zwar mag bei dem festgestellten Gegenstandswert von 1 Mio. € und den der Berechnung zugrunde zu legenden, nicht beanstandeten Gebührensätzen von 1,5 für die Geschäftsgebühren des Rechtsanwalts und des Patentanwalts eine Honorarforderung der Anwälte gegen die Klägerin für die Durchführung der Abmahnung in Höhe von 14.179 € (netto) möglich gewesen sein. Die Klägerin hat aber nicht behauptet, in dieser Höhe Kosten verauslagt zu haben oder zumindest einer Honorarforderung ausgesetzt zu sein. Vielmehr haben ihre Anwälte ihr nach eigenem Vortrag jeweils lediglich eine aus einem Gegenstandswert von 500.000 € berechnete Geschäftsgebühr (jeweils zum Satz von 1,5) nebst Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 € berechnet, also 9.679 € (netto). Die Klägerin macht nicht geltend, dass ihre Anwälte auch nur in Erwägung ziehen würden, weitergehende Zahlungen für die Abmahnung von der Klägerin zu verlangen. Somit ist zumindest ein über den im Klageantrag genannten Betrag von 9.679 € hinausgehender Schaden (durch Abfluss von Vermögen oder Belastung mit einer Verbindlichkeit) nicht dargelegt, was ebenso für die Höhe von nach §§ 670, 677, 683 BGB wegen berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstattenden Aufwendungen gilt. Dementsprechend beruht nur ein Schaden in Höhe der Hälfte dieses Betrags, also 4.839,50 € auf der Patentverletzung. Ob schon § 308 Abs. 1 ZPO das Gericht daran hindert, wegen der Patentverletzung mehr als die Hälfte des im (auf Patent- und Wettbewerbsrecht gestützten) Zahlungsantrag angegebenen Betrags zuzusprechen, kann nach alledem dahinstehen. c) Zu Unrecht stellt die Anschlussberufung die Berechtigung der gegen die Beklagte erhobenen Erstattungsforderung unter dem Gesichtspunkt der Fälligkeit in Abrede. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die dieser Forderung zugrundeliegende Abmahnung ein nach § 1 UStG steuerbarer Umsatz war, den die Klägerin an die Beklagte ausgeführt hat, so dass die Klägerin etwa nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG eine Rechnung auszustellen hätte. Die Rechnungsstellung ist auch dann entgegen der Ansicht der Anschlussberufung keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Zahlungsforderung, die der Gegenleistung für den steuerbaren Umsatz (also dem Entgelt im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG, hier der Erstattung der Kosten von der Beklagten an die Klägerin) entspricht. Vielmehr kommt in solchen Fällen nur ein auf § 273 BGB gestütztes Zurückbehaltungsrecht wegen des aus demselben rechtlichen Verhältnis entstandenen Anspruchs auf Ausstellung einer Rechnung in Betracht (dazu sogleich), dessen Ausübung keine Abweisung der Klage als (derzeit) unbegründet, sondern nur eine Beschränkung der Verurteilung auf eine Leistung Zug um Zug gegen Ausstellung der Rechnung zur Folge haben könnte (vgl. BGH, GRUR 2012, 711 Rn. 44 - Barmen Live; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2020 - 2 U 13/19, juris Rn. 97). d) Soweit dem Fälligkeitseinwand der Beklagten auch die konkludente (hilfsweise) Geltendmachung eines solchen Zurückbehaltungsrechts zu entnehmen ist, ist diese nicht berechtigt. aa) Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG, kann der Leistungsempfänger allerdings das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis der Leistende ihm eine – den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechende – Rechnung erteilt. Ein solcher Anspruch – und dementsprechend ein Zurückbehaltungsrecht – besteht aufgrund von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG grundsätzlich gegen einen Unternehmer, der eine Lieferung oder sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und dabei einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1005, 1006; GRUR 2012, 711 Rn. 44 - Barmen Live; NJW-RR 2014, 1520 Rn. 12 f; Bunjes/Korn, UStG, 21. Aufl., § 14 Rn. 67 mwN). Etwas Anderes kann indes insbesondere gelten, wenn ernstlich zweifelhaft ist, ob die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt; in diesem Fall kann der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG mit gesondert ausgewiesener Steuer nur verlangen, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat (vgl. BGH, NJW 1980, 2710; BGHZ 103, 284, 291 ff; NJW 1989, 302, 303; NJW-RR 2014, 1520 Rn. 13). bb) Ein im Umsatzsteuerrecht begründeter Anspruch des Leistungsempfängers auf Rechnungserteilung, der sich einer Entgeltforderung im Weg eines Zurückbehaltungsrechts entgegenhalten ließe, kommt entgegen der Ansicht der Anschlussberufungserwiderung grundsätzlich auch in dem Fall in Betracht, dass ein – wie die Klägerin – im Ausland ansässiger Unternehmer eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG) erbringt. Eine sonstige Leistung unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 UStG der Umsatzsteuer, wenn ein Unternehmer sie im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer – wie die Beklagte – für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird in diesem Sinn nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt; Ort der hier als sonstige Leistung der Klägerin in Rede stehenden Abmahnung ist danach am inländischen Sitz der Beklagten. Insbesondere in Fällen steuerpflichtiger sonstiger Leistungen eines Unternehmers, der – wie die Klägerin – außerhalb des übrigen Gemeinschaftsgebiets im Ausland im Sinn von § 13b Abs. 7 UStG ansässig ist (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 1 UStG), schuldet nach § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er – wie die Beklagte – ein Unternehmer ist. Führt der Unternehmer eine solche Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 UStG aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er nach § 14a Abs. 5 UStG zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet (allerdings gemäß § 14a Abs. 5 Satz 2 UStG ohne den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). cc) Bestünde ein Anspruch der Beklagten auf Ausstellung einer Rechnung (wenigstens ohne Steuerausweis), wäre dieser noch nicht erfüllt, weil es – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Recht geltend gemacht hat – schon an einer den Anforderungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 7 UStG genügenden Rechnungsstellung fehlt. dd) Die Beklagte kann der Klageforderung aber nach den Umständen des vorliegenden Falls keinen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung entgegenhalten, der wegen der vorliegenden Besonderheiten schon nicht entstanden ist. (1) Allerdings geht der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 21. Januar 2021 - I ZR 87/20, HFR 2021, 943 Rn. 10) von einer nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFHE 201, 339; 257, 154; 263, 560; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2019 - 1 BvR 1327/19) aus, wonach Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruch geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren seien. Diese Rechtsprechung, die sich konkret nur auf das Wettbewerbs- und das Urheberrecht bezieht, wendet der Bundesgerichtshof auch im Kennzeichenrecht an und soll nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auf den gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes auszudehnen sein (so BGH, HFR 2021, 943 Rn. 10 mwN; für die Abmahnung einer Patentverletzung auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2020 - 2 U 13/19, juris Rn. 97). Der Bundesgerichtshof (HFR 2021, 943 Rn. 12 mwN) geht insoweit von folgender Situation und Rechtslage aus: Der Anwalt, der den Rechtsverletzer im Auftrag des Rechtsinhabers abgemahnt habe, rechne in eigenem Namen gegenüber dem Rechtsinhaber ab; dieser rechne sodann über seine eigene Leistung („Vermeidung eines Gerichtsverfahrens“) gegenüber dem Abgemahnten ab; die Rechnung weise dabei regelmäßig den Nettobetrag der anwaltlichen Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer aus; die in der Rechnung an den Abgemahnten ausgewiesene Umsatzsteuer müsse der Rechtsinhaber an das Finanzamt abführen (mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs). (2) Im Streitfall besteht aber kein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung, weil die vorliegende Abmahnung im Ergebnis zumindest faktisch keiner Umsatzsteuer unterworfen wird. Es kann dahinstehen, ob (insbesondere) zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (noch) ernstlich zweifelhaft war, ob – ausgehend vom gesetzlichen Rahmen – die Abmahnung wegen Patent- und Wettbewerbsrechtsverletzung der Umsatzsteuer unterlag. Zwar hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 (III C 2 - S 7100/19/10001:006, DOK 2021/0998752, MwStR 2021, 912) die – auch vom Bundesgerichtshof – der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entnommenen Grundsätze betreffend Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen nachvollzogen, indem es den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert und ausgeführt hat, dass diese Grundsätze in allen offenen Fällen anzuwenden seien. Zugleich hat es indes bestimmt, dass es jedoch nicht beanstandet wird, wenn die Beteiligten bei der Zahlung für vor dem 1. November 2021 durchgeführte Abmahnleistungen übereinstimmend, d.h. auch hinsichtlich eines Vorsteuerabzugs beim Abgemahnten, von einem nicht steuerpflichtigen Entgelt ausgehen. Insbesondere Letzteres muss nach dem Zweck der Nichtbeanstandungsklausel entsprechend für Sachverhalte auf dem Gebiet sonstiger Rechte des geistigen Eigentums gelten, soweit dort ansonsten dieselben umsatzsteuerrechtlichen Grundsätze greifen würden (siehe auch Streit, GRUR-Prax 2021, 697, 700). Zumindest dies führt im Streitfall dazu, dass ein Anspruch auf Rechnungsstellung nach § 14 UStG ausscheidet. Nach Auffassung des Senats besteht nämlich zumindest in einem Fall, in dem nach dem ministerialen Erlass die Behandlung der Abmahnung als nicht umsatzsteuerbare Leistung nicht beanstandet wird, auch kein Anspruch auf eine Rechnung nach § 14 UStG und kein Zurückbehaltungsrecht. Dann gilt erst Recht, was insoweit für den Fall gilt, wenn Zweifel an der Besteuerung bestehen. Es steht nämlich in unter die Nichtbeanstandungsklausel fallenden Fall sogar fest, dass eine – selbst nach dem Gesetz an sich vorgesehene – Erhebung der Umsatzsteuer auf die Leistung der Abmahnung nicht erfolgen wird. Dies schließt einen Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis aus. Dessen Zweck liegt nämlich in dem Bedürfnis des Leistungsempfängers, die Rechnung als Ausübungsvoraussetzung für seinen Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) zu erhalten (vgl. Leipold in Sölch/Ringleb, UStG, Stand Juni 2022, § 14 Rn. 72; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2020 - 2 U 13/19, juris Rn. 97). Behandelt der Abmahnende die Abmahnung nicht als steuerbare Leistung an den Abgemahnten, indem er vom Abgemahnten lediglich die Erstattung des Nettobetrags der verauslagten Anwaltsgebühren verlangt und Umsatzsteuer auf diesen vom Abgemahnten verlangten Betrag weder vom Abgemahnten fordert noch an das Finanzamt abführt und auch nicht auf eine etwaige Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweist, und behandelt auch der Abgemahnte den Vorgang nicht anders, indem er weder über den geforderten Betrag hinaus Umsatzsteuer an den Abmahnenden oder das Finanzamt leistet noch solche gegenüber dem Finanzamt im Weg des Vorsteuerabzugs geltend macht, so ist nach dem ministerialen Erlass keine Erhebung von Umsatzsteuer zu erwarten und wird sich folglich auch keine Möglichkeit für einen Vorsteuerabzug durch den Abgemahnten ergeben, dem die Belastung mit dem Umsatzsteuerbetrag gerade erspart geblieben ist. Der Abgemahnte hätte wirtschaftlich keinen Vorteil dadurch und somit kein schützenswertes Interesse daran, sich die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug dadurch zu „erkaufen“, dass er den Abmahnenden dazu veranlasst, die Abmahnung als umsatzsteuerbare Leistung zu behandeln und dem Abgemahnten den sodann vorsteuerabzugsfähigen Umsatzsteuerbetrag unter entsprechender Rechnungstellung überhaupt erst (zusätzlich zum bisher wegen der Behandlung als nichtsteuerbarer Vorgang verlangten Nettobetrag) abzuverlangen (im Wesentlichen ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2020 - 2 U 13/19, juris Rn. 97). Entsprechendes gilt, wenn der Abgemahnte sich nicht dazu entschließt, aufgrund seiner Steuerschuldnerschaft, von der auch der Abmahnende nicht erkennbar ausgeht, nach § 13b Abs. 2 UStG Umsatzsteuer abzuführen. So liegen die Dinge hier. Die Klägerin hat nur einen Nettobetrag verlangt und geht (aus welchen rechtlichen Erwägungen auch immer) ausdrücklich von einer nicht steuerbaren Leistung aus. Auch die Beklagte hat die Leistung nicht als steuerbare Leistung behandelt, insbesondere keine Steuer an die Klägerin entrichtet oder gegenüber dem Finanzamt als Vorsteuer angegeben und auch keine Steuer als Steuerschuldnerin an das Finanzamt abgeführt. Die Beklagte hat bloß gegenüber der Klägerin zur Begründung eines Zurückbehaltungsrechts darauf verwiesen, dass eine steuerbare Leistung vorliege. Kommt somit eine Besteuerung und ein Vorsteuerabzug durch die Beklagte, die nicht mit einem Umsatzsteuerbetrag belastet wird, nach den vorliegenden Umständen nicht in Betracht, so besteht kein Bedarf nach Ausstellung einer Rechnung und somit nach dem Zweck von §§ 14, 14a UStG auch kein Anspruch darauf. ee) Nach alledem kommt es nicht mehr auf die Streitfrage an, ob das Zurückbehaltungsrecht über den Umsatzsteueranteil hinaus das gesamte Entgelt umfasst (so etwa Leipold in Sölch/Ringleb, UStG, Stand Juni 2022, § 14 Rn. 132 mwN zum Streitstand), andernfalls ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Zahlungsforderung im Streitfall auch schon deshalb ausschiede, weil diese gerade nur auf den Nettobetrag der geforderten Kosten gerichtet ist. III. Soweit die Anschlussberufung gegen die Kostengrundentscheidung des Landgerichts vorgeht, bleibt sie ohne Erfolg. 1. Die Einwände gegen die Kostengrundentscheidung sind im Rahmen der Anschlussberufung zulässig und im Übrigen unabhängig davon zu beachten. a) Aus Gründen der Prozessökonomie ist als einheitliches Rechtsmittel auch die Berufung eröffnet, wenn sich der Rechtsmittelführer nicht nur gegen die Kostenentscheidung, sondern auch gegen den streitig entschiedenen Teil der Hauptsache wendet (BGH, NJW 2013, 2361 Rn. 20 mwN). Ein Rechtsmittel gegen die nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung ergangene Hauptsacheentscheidung ergreift die damit ergangene gemischte Kostengrundentscheidung insoweit, als sie auf § 91a Abs. 1 ZPO beruht, zumindest dann, wenn seine Auslegung einen diesbezüglichen Angriff ergibt (Senat, NJW 2022, 631, 632 mwN). Dementsprechend ist auch anerkannt, dass eine Anschlussberufung gegen die in einer gemischten Kostengrundentscheidung nach § 91a ZPO begründete Kostenlast des Rechtsmittelbeklagten möglich ist (vgl. BGHZ 17, 392 Rn. 23 ff; Senat, NJW 2022, 631, 632 mwN). Hier wendet sich die Anschlussberufung mit dem in der fristgerecht eingereichten Berufungserwiderung formulierten Antrag ausdrücklich auch gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, soweit diese die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten einbezieht. b) Unabhängig von dem durch Auslegung zu bestimmenden Gegenstand des Rechtsmittels hat das Rechtsmittelgericht im Übrigen nach § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen und nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung einen Ausspruch zu den Kosten des Rechtsstreits zu treffen. Wenn die angefochtene Entscheidung eine zum Teil auf § 91a Abs. 1 ZPO gestützte gemischte Kostengrundentscheidung enthält, hat es danach – selbst wenn die Anwendung der genannten Vorschrift nicht beanstandet ist – zumindest die darauf aufbauende Bildung der einheitlichen Kostengrundentscheidung zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, etwa hinsichtlich der Anwendung von § 92 ZPO, namentlich hinsichtlich Rechenfehlern oder der wertmäßigen Gewichtung mehrerer Streitgegenstände oder mit Rücksicht auf den Ausgang der Anfechtung der Hauptsache (vgl. Senat, NJW 2022, 631, 632 mwN). Ob darüber hinaus die gemischte Kostengrundentscheidung der Vorinstanz ungeachtet der Reichweite des (Anschluss-)Rechtsmittels uneingeschränkt, also auch hinsichtlich der Prüfung der Billigkeit nach § 91a ZPO, zur Disposition des Rechtsmittelgerichts nach § 308 Abs. 2 ZPO steht, was der Senat an anderer Stelle verneint hat (Senat, NJW 2022, 631, 632 mwN; kritisch dazu auf der Heiden, NJW 2022, 633; Maatsch, jurisPR-WettbR 1/2022 Anm. 5), bedarf hier keiner Erörterung. Denn die Anschlussberufung beanstandet hier nur die Bildung der Kostenquote (§ 92 ZPO), zu der das Landgericht unter der – von der Anschlussberufung nicht beanstandeten und auch zutreffenden – vorgelagerten Bewertung gelangt ist, dass es der Billigkeit entspricht, den auf die Unterlassungsansprüche wegen Patentverletzung entfallenden Teil der Kosten der Beklagten anzulasten. 2. Die hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erhobenen Einwände der Anschlussberufung haben aber keinen Erfolg. a) Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz mit Recht entsprechend § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufgehoben. Die angefochtene Kostenentscheidung geht zutreffend davon aus, dass die (im Rahmen der übereinstimmenden Erledigungserklärung: hypothetischen, vgl. § 91a ZPO) Obsiegens- und Unterliegensanteile der Parteien sich jeweils die Waage halten. Das Landgericht hat den – nach den Verhältnissen bei Einleitung der Instanz zu bemessenden (§ 40 GKG) – Wert der auf Patentverletzung gestützten Ansprüche einerseits und der auf unlauteren Wettbewerb gestützten Ansprüche andererseits zutreffend gleich hoch geschätzt. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur Bestimmung der Wertanteile der mit der Abmahnung verfolgten Ansprüche sinngemäß. Der seit der Abmahnung bis zur Klageeinreichung verstrichene Zeitraum von etwa fünf Monaten führt trotz der kurzen Restlaufzeit des Klagepatents angesichts der zugleich aufgelaufenen Schadensersatzansprüchen zu keiner für die Schätzung erheblichen Verschiebung der Wertanteile von Patentverletzungsklage und lauterkeitsrechtlicher Klage. b) Soweit die Anschlussberufung eine geringfügige Änderung der erstinstanzlichen Sachentscheidung erreicht, ändert dies nichts an dem im Wesentlichen ausgeglichenen Verhältnis zwischen berechtigtem und unberechtigten Teil der Klage. IV. Den Antrag der Anschlussberufung, die Streitwertfestsetzung erster Instanz abzuändern, legt der Senat als Anregung zu einer Änderung der Festsetzung des Streitwerts erster Instanz gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GKG aus, zumal eine Beschwerde nach § 66 Abs. 6 Satz 5, § 68 Abs. 2 Satz 7 GKG nur bei dem Gericht einzureichen wäre, dessen Entscheidung angefochten wird. Eine solche Änderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung ist nicht angezeigt, weil diese wie ausgeführt zutrifft. Im Übrigen geht auch die Anschlussberufung von dem festgesetzten Gesamtstreitwert von 1 Mio € aus und will lediglich einen Ausspruch zu den auf die Patentverletzungsklage und die lauterkeitsrechtliche Klage in erster Instanz jeweils entfallenden Teilstreitwerte bzw. deren Verhältnis zueinander erreichen. Zu diesen für die Bemessung der gerichtlichen Gebühren nicht maßgeblichen Vorfragen hat sich der Ausspruch der auf § 63 Abs. 2 GKG beruhenden Wertfestsetzung indes nicht zu verhalten. V. Die Entscheidung des Landgerichts über die Kosten erster Instanz bleibt aus den angeführten Gründen bestehen. Die Entscheidung über die durch die Berufung und die Anschlussberufung verursachten Kosten des Berufungsverfahrens ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Soweit der Senat die Revision zulässt, war dies nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO wegen der entscheidungserheblichen, in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen und teilweise abweichend von der vorliegenden Entscheidung beantworteten Rechtsfragen geboten. Im Übrigen liegen Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.