A. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Februar 2019 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung desBerichtigungsbeschlusses desselben Gerichts vom 15. April 2019 abgeändert. I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Komplementärin zu vollziehen ist, zu unterlassen Zündkerzen einer Brennkraftmaschine für den Einsatz bei Ottogasmotoren, mit einem Isolatorkörper, einer Basismittelelektrode, mindestens einer Masseelektrode und mindestens einer Wirbelkammer, wobei die Elektroden der Zündkerze von einer zylindermantelförmigen Wandung der Wirbelkammer umgeben sind, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen mindestens eine Masseelektrodenträgeranordnung mit mehreren nach innen weisenden, vorzugsweise flächigen, Masseelektroden an der Wandung der Wirbelkammer angeordnet ist, wobei die Masseelektrodenträgeranordnung als integrierter Bestandteil, ringartig in die Wandung der Wirbelkammer integriert ist und die Masseelektroden als mit der Masseelektrodenträgeranordnung ohne offenen Spalt verschweißte Edelmetallplättchen ausgeführt sind, wenigstens eine der Mittelelektrode zugewandte Kante dieser Edelmetallplättchen mehr als 4 mm lang ist, die Mittelelektrode ebenfalls aus Edelmetall ausgeführt ist, und das brennkammerseitige Ende der Wandung der Wirbelkammer vollständig geöffnet ist, wobei außerdem die Wandung der Wirbelkammer Öffnungen zum Durchlass von Brennstoff-Luft-Gemisch aufweist und das brennkammerseitige Ende der Wandung der Wirbelkammer über die Elektroden hinausragt; 2. der Klägerin in elektronischer Form darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 4. September 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie derVerkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, äußerst hilfsweise Quittungen) inKopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 4. September 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe: a) der Herstellungsmengen und -zeiten, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten,-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und derSchaltungszeiträume, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zuvernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben; 5. die unter 1. bezeichneten, seit dem 4. September 2004 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Senats vom 13.08.2020, Az: I- 2 U 10/19) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichenZusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendigeVerpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr (der Klägerin) durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. September 2004 entstanden ist und noch entstehen wird. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. B. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Streithelferin der Beklagten. C. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. D. Die Revision wird nicht zugelassen. E. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200.000,00 EURfestgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents EP 1 26 … (Klagepatent, Anlage K1). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung, Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände und deren Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 15.05.2002 unterInanspruchnahme einer österreichischen Priorität vom 05.06.2001 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 04.08.2004 im Patentblatt bekanntgemacht. Das Klagepatent betrifft eine Zündkerze einer Brennkraftmaschine. Die erteilten Patentansprüche 1 und 3, die die Klägerin in erster Instanz in Kombination geltend gemacht hat, lauten wie folgt: „1. Zündkerze einer Brennkraftmaschine, insbesondere für den Einsatz bei Ottogasmotoren, mit einem Isolatorkörper, einer Basismittelelektrode, mindestens einer Masse-elektrode und mindestens einer Wirbelkammer, wobei die Elektroden der Zündkerze von einer, insbesondere zylindermantelförmigen, Wandung der Wirbelkammerumgeben sind, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens eine Masseelektrodenträgeranordnung (8) mit mehreren nach innen weisenden, vorzugsweise flächigen,Masseelektroden (9) oder mehrere Masseelektrodenträger (6) mit jeweils nach innen weisenden, vorzugsweise flächigen, Masseelektroden (9) an der Wandung (13) der Wirbelkammer (3) angeordnet ist bzw. sind.“ „3.Zündkerze nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das brennkammerseitige Ende der Wandung (13) der Wirbelkammer (3) vollständig geöffnet ist.“ Auf eine von der Streithelferin der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents durch – nach Erlass des landgerichtlichen Urteils ergangenes – Urteil vom 20.02.2020 (Az.: 4 Ni 17/19 (EP); Anlage TMP6) in eingeschränktem Umfang mit folgendem Patentanspruch 1aufrechterhalten: „Zündkerze einer Brennkraftmaschine für den Einsatz bei Ottogasmotoren, mit einem Isolatorkörper, einer Basismittelelektrode, mindestens einer Masseelektrode und mindestens einer Wirbelkammer, wobei die Elektroden der Zündkerze von einer zylindermantelförmigen Wandung der Wirbelkammer umgeben sind, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine Masseelektrodenträgeranordnung (8) mit mehreren nach innen weisenden, vorzugsweise flächigen, Masseelektroden (9) angeordnet ist, wobei die Masseelektrodenträgeranordnung (8) als integrierter Bestandteil, ringartig in die Wandung (13) der Wirbelkammer (3) integriert ist und die Masseelektroden als mit der Masseelektrodenträgeranordnung (8) ohne offenen Spalt verschweißte Edelmetallplättchen ausgeführt sind, wenigstens eine der Mittelelektrode zugewandte Kante dieser Edelmetallplättchen mehr als 4 mm lang ist, die Mittelelektrode ebenfalls aus Edelmetall ausgeführt ist, und das brennkammerseitige Ende (15) der Wandung (13) der Wirbelkammer (3) vollständig geöffnet ist, wobei außerdem die Wandung (13) der Wirbelkammer (3) Öffnungen (2) zum Durchlass von Brennstoff-Luftgemisch aufweist und das brennkammerseitige Ende (15) der Wandung (13) der Wirbelkammer (3) über die Elektroden (9, 17) hinausragt“ Gegen das Urteil des Bundespatentgerichts haben sowohl die Klägerin als auch die Streithelferin der Beklagten Berufung zum Bundesgerichtshof eingelegt (Az: X ZR 37/20). Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 4 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele, wobei Figur 1 eine 4Standardindustriezündkerze mit erfindungsgemäßer Wirbelkammer zeigt. Figur 4 zeigt eine perspektivische Ansicht einer erfindungsgemäßen Wirbelkammer aus Richtung des Brennraums, in der eine Masseelektrodenträgeranordnung (8) ausgebildet ist. Die Beklagte bietet an und erbringt Servicedienstleistungen an Verbrennungsmotoren. Im Rahmen dieser Servicedienstleistungen verkauft sie eine von ihrer Streithelferin hergestellte Zündkerze (angegriffene Ausführungsform), die sie vor Ort direkt in die jeweiligen Gasmotoren einbaut. Die Klägerin hat ein Muster der angegriffenen Ausführungsform vorgelegt. Als Anlage K11 hat sie ferner mehrere Lichtbilder der angegriffenen Zündkerze vorgelegt hat, von denen nachfolgend zwei wiedergegeben werden. Die grundsätzliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergibt sichferner aus der nachstehend wiedergegebenen, von der Beklagten als Anlage TMP2 vorgelegten und von ihr mit Beschriftungen versehenen schematischen Darstellung, die einen Längsschnitt des brennerkammerseitigen Endbereichs der angegriffenen Zündkerze zeigt. Die nachfolgend ferner eingeblendeten Abbildungen (Abb. 3 und 5 der Anlage TMP2) zeigen das in der vorstehenden Darstellung gelb kolorierte Bauteil, welches in dieser Darstellung als „Masseelektrodenträger“ bezeichnet ist, in einer Seitenansicht sowie in einer Schrägansicht: Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 und Patentanspruch 3 wortsinngemäß verwirkliche. Insbesondere sei bei der angegriffenen Zündkerze der Masseelektrodenträger „an der Wandung der Wirbelkammer angeordnet“, weil die Wirbelkammerwandung mit dem Masseelektrodenhalter verschweißt sei. Der Begriff„Wirbelkammer“ sei nicht mit der Umgebung der Elektroden gleichzusetzen; vielmehr sei hierunter derjenige geometrische Bereich zu verstehen, in dem sich das Gemisch vollständig entzünde. Der Masseelektrodenträger müsse auch nicht an der Innen wandung angeordnet sein. Die nach oben offene Wandung der Wirbelkammer diene dazu, den Zündort abzuschirmen. Hierzu gehöre vor allem auch das Leiten der Gemischströme, weshalb auch die Abdichtung der Wirbelkammer über deren Stirnfläche zum Zündkerzengehäuse hin wichtig sei. Als „Wandung“ sei die gesamte Hülse anzusehen. Die Beklagte, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihrer Streithelferin erhobene Nichtigkeitsklage gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Masseelektrodenanordnung nicht an der Wandung der Wirbelkammer angeordnet sei. Die die Masseelektroden tragenden Arme seien in einem deutlichen Abstand zu der Hülse angeordnet, so dass sich ein breiter Spalt zwischen den Armen und der Hülse befinde. Ein derartiger Spalt führe dazu, dass der Masseelektrodenträger nicht „an der Wirbelkammerwandung angeordnet“ sei. Darüber hinaus fuße die Masseelektrodenträgeranordnung unmittelbar auf dem Zündkerzengehäuse und sei dort angeschweißt. Sie sei damit unmittelbar an der Gehäusewandung angeordnet und nicht an der „Wandung der Wirbelkammer“. Die Hülse werde vielmehr von der Masseelektrodenanordnung getragen, und zwar über die an der Masseelektrodenanordnung anliegende Stirnfläche der Hülse. Diese Stirnfläche der Hülse befinde sich zum einen in einem anderen Längsabschnitt der Zündkerze als die Elektroden, so dass diese nicht von der Stirnfläche umgeben seien. Zum anderen erstrecke sich diese Stirnfläche der Hülse senkrecht zur Längsrichtung der Zündkerze, und zwar in einer Ebene, welche sich auf der dem Brennraum abgewandten Seite des zwischen den Elektroden gebildeten Zündspaltes befinde und diesen daher auch nicht zum Brennraum hin abschirmen könne. Durch Urteil vom 07.02.2019 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. ZurBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Wandung der Wirbelkammer werde in der Klagepatentschrift als derjenige Teil des Wirbelkammer-Bauteils beschrieben, der die Elektroden umgebe und sich von der Zündkerze in Richtung Brennkammer erstrecke. Das Klagepatent verwende den Begriff „Wandung“ damit entsprechend dem allgemeinen Sprachverständnis, nach welchem eine Wandung eine Fläche sei, die einen Hohlraum abgrenze. Der Anspruchswortlaut lasse offen, wie bzw. vor allem wo genau der Masseelektrodenträger an der Wandung ansetzen müsse. Er spreche allerdings für eine räumlich-körperliche Vorgabe, wonach die Trägeranordnung an der Wandung befestigt sein müsse. Aus der Klagepatentbeschreibung ergebe sich, welche technisch-funktionale Wirkung aus dieser Anordnung folgen solle. Um einen Spannungsaufbau bzw. Stromfluss zu ermöglichen, solle die Wandung der Wirbelkammer elektrisch leitend ausgebildet und ihrerseits elektrisch leitend mit dem Gehäuse verbunden sein. Das Klagepatent verfolge damit die technische Lehre, dass der zur Erzeugung der Zündfunken wirksame Stromfluss von den Masseelektroden über die Wandung der Wirbelkammer zum Gehäuse erfolge. Die ihr zugedachte Rolle spiele die Wandung nur dann, wenn sie ein für den Stromfluss notwendiges Bindeglied zwischen Masseelektroden und Massepotential aufweisendem Gehäuse darstelle. Der Patentanspruch sei demgemäß so auszulegen, dass die Anordnung der Masseelektrodenträgeranordnung an der Wandung derart erfolge, dass diese Wandung für den Stromfluss erforderlich sei und somit zum einen elektrisch leitend sein müsse und zum anderen sich leitende Teile der Wandung zwischen der Trägeranordnung und dem Gehäuse befinden müssten. Hiervon ausgehend mache die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil bei ihr die Masseelektrodenträgeranordnung nicht an der Wandung der Wirbelkammer angeordnet sei. Es genüge insoweit nicht, dass die Masseelektrodenträgeranordnung irgendwie mit der Wandung verbunden sei. Zu fordern sei vielmehr, dass infolge der Anordnung der Trägeranordnung an der Wandung dieser eine funktionale Bedeutung für die Gewährleistung des Stromflusses zukomme, was bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall sei. Der für die Funkenbildung erforderliche Stromfluss sei über die unmittelbare Kontaktierung der Masseelektrodenträgeranordnung amGehäuse auch dann gewährleistet, wenn die Wandung überhaupt nichtleitend wäre oder nicht auf Massepotential läge. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter, wobei sie nunmehr primär denPatentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung des Nichtigkeitsurteils desBundespatentgerichts geltend macht. Sie macht unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend: Wie das Landgericht selbst zutreffend ausgeführt habe, lasse der Patentanspruch offen, wie bzw. vor allem wo genau der Masseelektrodenträger an der Wandung ansetzen müsse. Bei der „Wandung“ handele es sich nicht um eine bestimmte Oberfläche an dem Bauteil. Gemeint sei vielmehr das gesamte Bauteil, welches die Wirbelkammer umgebe. Dass die Wandung der Wirbelkammer elektrisch leitend sei und elektrisch leitend mit einem Gehäuseunterteil verbunden sei, sei nicht Bestandteil des Anspruchs 1, sondern Gegenstand des erteilten Unteranspruchs 6. Darüber hinaus erfordere nicht einmal letzterer Anspruch, dass der zur Erzeugung der Zündfunken wirksame Stromfluss als Ganzes von dem Masseelektrodenträger über die Wandung der Wirbelkanal zum Gehäuse erfolgen solle. Außerdem sei die Vorstellung verfehlt, über die „Oberfläche“ des Bauteils könne ein Strom fließen. Vielmehr sei die Materialstärke der Wandung insoweit von erheblicher Bedeutung. Auch gerate die technisch funktionale Bedeutung des in Rede stehenden Anspruchsmerkmals nicht in Fortfall, wenn auf eine Anordnung des Masseelektrodenträgers an der Innenseite der Wandung verzichtet werde. Das Klagepatent beschäftige sich auch mit der Art und Weise, wie die Zündkerzen hergestellt werden könnten. Als wesentlicher Vorteil werde dabei herausgestellt, dass die Masseelektrodenträgeranordnung zusammen mit der Wandung einzelnen gefertigt und an eine handelsübliche Zündkerze angebracht werden können. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche vor diesem Hintergrund auch das streitige Anspruchsmerkmal. Denn sie weise einen in die Wandung integrierten Masseelektrodenträger auf. Unabhängig davon, ob sich die Wandung unterhalb des Trägers fortsetze, sei das in Rede stehende Merkmal verwirklicht, wenn der Träger gleichzeitig einen Teil der Außenwandung darstelle und mithin in diese integriert sei. Außerdem macht die Klägerin geltend, dass die angegriffene Ausführungsform auch die im Nichtigkeitsverfahren neu hinzugekommenen Anspruchsmerkmale verwirkliche. Die Masseelektroden und die Mittelelektrode seien jeweils aus Edelmetall ausgeführt. Die Masseelektroden seien ohne Spalt an die Trägerfinger angeschweißt. Die der Mittelelektrode zugewandte, gebogene Längskante derjeweiligen Masseelektrode, welche in der von ihr überreichten Abbildung gemäß Anlage K26 (Bl. 376 GA) kenntlich gemacht sei, sei mehr als 4 mm lang. Die Klägerin beantragt (vgl. Bl. 243-247, 334-336 535 GA), das Urteil des Landgerichts abzuändern und I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oderOrdnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahre, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Komplementärin zu vollziehen ist, zu unterlassen, Zündkerzen einer Brennkraftmaschine für den Einsatz bei Ottogasmotoren, mit einem Isolatorkörper, einer Basismittelelektrode, mindestens einer Masseelektrode und mindestens einer Wirbelkammer, wobei die Elektroden der Zündkerze von einerzylindermantelförmigen Wandung der Wirbelkammer umgeben sind, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen wenn mindestens eine Masseelektrodenträgeranordnung mit mehreren nach innen weisenden, vorzugsweise flächigen, Masseelektroden angeordnet ist, wobei die Masseelektrodenträgeranordnung als integrierter Bestandteil, ringartig in die Wandung der Wirbelkammer integriert ist und die Masseelektroden als mit der Masseelektrodenträgeranordnung ohne offenen Spalt verschweißte Edelmetallplättchen ausgeführt sind, wenigstens eine der Mittelelektrode zugewandte Kante dieser Edelmetallplättchen mehr als 4mm lang ist, die Mittelelektrode ebenfalls aus Edelmetall, ausgeführt ist, und das brennkammerseitige Ende der Wandung der Wirbelkammer vollständig geöffnet ist, wobei außerdem die Wandung der Wirbelkammer Öffnungen zum Durchlass von Brennstoff-Luftgemisch aufweist und das brennkammerseitige Ende der Wandung der Wirbelkammer über die Elektroden hinausragt, insbesondere, wenn zugleich die Merkmale der aufrechterhaltenen Patentansprüche 2, 3 und 4 verwirklicht sind; hilfsweise , Zündkerzen einer Brennkraftmaschine, insbesondere für den Einsatz bei Ottogasmotoren, mit einem Isolatorkörper, einer Basismittelelektrode, mindestens einer Masseelektrode, und mindestens einer Wirbelkammer, wobei die Elektroden der Zündkerze von einer zylindermantelförmigen Wandung der Wirbelkammer umgeben sind, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen; wenn mindestens eine Masseelektrodenträgeranordnung mit mehreren nach innen weisenden flächigen Masseelektroden an der Wandung der Wirbelkammer angeordnet ist und das brennkammerseitige Ende der Wandung der Wirbelkammer vollständig geöffnet ist, insbesondere, wenn zugleich die Merkmale der erteilten Ansprüche 4 bis 8 und 10 verwirklicht sind; 2. ihr darüber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, hilfsweise Quittungen (beschränkt auf die Angaben gem. Ziff. 2. a.-c.), schriftlich sowie in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, unter Beifügung einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form, bspw. als (xls-Datei), in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.l. bezeichneten Handlungen seit dem 04.09.2004 in der Bundesrepublik Deutschland begangen hat und zwar unter Angabe a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise, b. der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, c. der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und-preisen einschließlich der Rechnungsnummern und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, d. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und-preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen undAnschriften der Angebotsempfänger, e. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger, f. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns, wobei es der Beklagten ggf. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin Kläger einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger in der erteilten Rechnungslegungenthalten sind, und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Datengeschwärzt werden dürfen. 3. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmerbefindlichen Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand, der hiesigen Entscheidung unter Angabe des Gerichts sowie des Aktenzeichens und der Veröffentlichungsnummer des Streitpatents mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, oder diese Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die/der Beklagte dieseErzeugnisse wieder an sich nimmt; 4. die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.09.2004 entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen , die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Streithelferin gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil als zutreffend und treten dem Berufungsvorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen, wobei sie unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend machen: Die Auslegung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Bei der von diesem in Bezug genommenen Beschreibungsstelle handele sich um einen Teil der allgemeinen Beschreibung, weshalb sich diese Textstelle auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 beziehe. Die Formulierung „die Wandung der Wirbelkammer“ sei als „die Oberfläche des Bauteils“ zu lesen. Patentanspruch 1 sei so auszulegen, dass ein Wirbelkammer-Bauteil eine Zylindermantelfläche („Wandung“) aufweise, welche die Elektroden der Zündkerzen umgebe und an welcher die Masseelektrodenträgeranordnung befestigt sein müsse. Der Wandung der Wirbelkammer komme eine funktionale Bedeutung für die Gewährleistung des Stromflusses zu. Bei der patentgemäßen Zündkerze fließe der Strom von den Masseelektroden über die Masseelektrodenträgeranordnung zunächst in die Wandung der Wirbelkammer und erst dann in das Zündkerzengehäuse. Der Masseelektrodenträger habe erfindungsgemäß keinen direkten Kontakt zum Zündkerzengehäuse, so dass es nicht möglich sei, dass der Strom in das Zündkerzengehäuse gelange, ohne vorher durch die Wandung geflossen zu sein. Im Gegensatz dazu werde bei der angegriffenen Ausführungsform der im Betrieb durch den Masseelektrodenträger fließende Strom vom Masseelektrodenträger an der Wandung vorbei unmittelbar in das Zündkerzengehäuse geleitet. Der Masseelektrodenträger sitze unmittelbar auf dem Zündkerzengehäuse und es sei keine Wandung der Wirbelkammer zwischen diesen beiden Teilen vorhanden, weshalb der Masseelektrodenträger weder an der Wandung angeordnet noch integrierter Bestandteil der Wirbelkammer im Sinne des Klagepatents sei. Im Übrigen befinde sich der Längsabschnitt der angegriffenen Zündkerzen, in welchem die Stirnseite der Hülse auf den Masseelektrodenträger aufgesetzt und mit der Schweißverbindung befestigt sei, in großer Entfernung vom Zündort und schirme diesen deshalb nicht ab, wobei hier auch keine Entzündung des Brenngas-Luftgemischs stattfinde. Deshalb gehöre dieser Längsabschnitt nicht mehr zur „Wandung der Wirbelkammer“. Der Begriff „Wandung der Wirbelkammer“ sei funktional dahin auszulegen, dass diejenigen Wandungsbereiche, welche die Elektroden nicht umgäben (und nicht abschirmten) nicht mehr zur Wandung der Wirbelkammer gehören. Der aufrechterhaltene Patentanspruch 1 fordere außerdem eine ringartige Integration der Massenelektrodenträgeranordnung in die Wandung der Wirbelkammer. Patentgemäß müssten sich die Masseelektroden aus dem ringartig in die Wandung der Wirbelkammer integrierten Bereich der Masseelektrodenanordnung heraus nach innen zur Mittelelektrode hin erstrecken und damit in derselben Ebene wie der ringartige Bereich der Masseelektrodenanordnung liegen. Bei der angegriffenen Ausführungsform lägen die Masseelektroden aufgrund der sehr langen, sich in Längsrichtung der Zündkerzen erstreckenden Arme der Masseelektrodenträgeranordnung sehr weit von der Ebene des ringförmigen Bereichs der Masseelektrodenträgeranordnung entfernt. Die Arme wiesen damit nicht nach innen, sondern führten in Längsrichtung der Zündkerzen aus der Wirbelkammer heraus und seien mittels des ringförmigen Bereichs der Masseelektrodenträgeranordnung außerhalb der Wirbelkammer unmittelbar auf dem Zündkerzengehäuse befestigt. Überdies entspreche die angegriffene Ausführungsform nicht den Vorgaben der ferner neu hinzugekommenen Merkmale. Sie habe keine „Edelmetallplättchen“ im Sinne des Klagepatents. Bei der angegriffenen Zündkerze seien weder die gekrümmten, sich gegenüberliegenden Oberflächen der Elektroden planparallel noch seien die Masseelektroden als langgestreckte flache Quader ausgeführt. Nicht verwirklicht sei auch das Merkmal, wonach wenigstens eine der Masseelektrode zugewandte Kante der als Edelmetallplättchen ausgeführten Masseelektroden mehr als 4 mm lang sei. Weder an der von der Klägerin in der Anlage K26 angegebenen Stelle noch an einer anderen Stelle der Masseelektroden der angegriffenen Ausführungsform befinde sich eine „Kante“ im Sinne des Klagepatents. Selbst wenn man die Radien an den Rändern der Masseelektroden als „Kanten“ ansehen würde, befänden sich diese jedenfalls außerhalb des Zündspalts, und zwar in einem Abstand von der Mittelelektrode, der wesentlich größer als der Abstand im Bereich des Zündspalts sei. Außerdem weise die gekrümmte Oberfläche der Radien jeweils von der Mittelelektrode weg. Damit seien diese Radien an den Rändern der Masseelektroden jedenfalls nicht „der Mittelelektrode zugewandt“. Bei der angegriffenen Zündkerzen rage das brennerkammerseitige Ende der Hülse schließlich auch nur sehr wenig über die Elektroden hinaus und Weise in diesem Bereich keinerlei Öffnungen auf. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die nunmehr zuerkannten Ansprüche zu, weil dieangegriffene Zündkerze von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht. A. Das Klagepatent betrifft eine Zündkerze einer Brennkraftmaschine, und zwar – nach den Einschränkungen, die das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren erfahren hat – für den Einsatz bei Ottogasmotoren. Die Klagepatentschrift führt in ihrer Einleitung aus, dass es sich bei den derzeit verfügbaren Zündkerzen für Industriegasmotoren vielfach um Produkte handelt, welche aus der Automobilindustrie abgeleitet und welche durch entsprechende Verbesserungen für den Einsatz in Industriegasmotoren angepasst wurden. Diese Zündkerzen weisen in der Regel eine zylindrische Mittelelektrode auf, welche mit einem Edelmetallpin versehen ist. Bei den Masseelektroden sind gemäß den Angaben der Klagepatentschrift sowohl Varianten mit Hakenelektrode als auch mit zwei bis vier seitlich angebrachten Elektrodenfingern im Einsatz, wobei die Hakenelektroden ebenfalls mit einem Edelmetallplättchen versehen sein können. Solche Zündkerzen sind nach den Angaben der Klagepatentschrift beispielsweise aus der EP 0 83…, der EP0 85…, der EP 1 04…, der DE 196 4… sowie der WO 95/2… bekannt (Anlage K1, Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die Klagepatentschrift). Die Klagepatentschrift beanstandet an diesen bekannten Zündkerzen als nachteilig, dass die Strömungsverhältnisse im Bereich des Zündortes vollständig von den Strömungsverhältnissen im Brennraum des jeweiligen Zylinders abhängen, weshalb es z.B. zum Ausblasen des Zündfunkens kommen kann, wenn die Strömungsgeschwindigkeiten des Gas-Luftgemisches zu groß sind (Abs. [0002]). Wie die Klagepatentschrift einleitend weiter ausführt, ist es, um diesen Nachteil zu beseitigen, aus der US 5,55…, der US 2,77… und der FR 2.13…bereits bekannt, die Elektroden der Zündkerzen mit einer zylinderförmigen Wirbelkammer zu umgeben. Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachfolgend die Figur 1 der US 5,55… wiedergegeben. Die Klagepatentschrift kritisiert an dieser bekannten Anordnung als nachteilig, dass keine definierten Masseelektroden vorgesehen sind und sich die Zündfunken zwischen den Mittelelektroden und einem beliebigen Punkt an der als Masseelektrode fungierenden Wirbelkammer ausbreiten (Abs. [0003]). An den aus der US 2,77… und der FR 2.13…, deren Figur 1 nachfolgend eingeblendet wird, bekannten Zündkerzen bemängelt die Klagepatentschrift, dass jeweils nur eine oder zwei kleinflächige Masseelektroden vorhanden ist/sind, welche verhältnismäßig kurze Standzeiten aufweist/aufweisen und durch Abnutzung oder Verschmutzung rasch gebrauchsunfähig wird/werden (Abs. [0003]). Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine verbesserte Zündkerze mit einer Wirbelkammer zur Verfügung zu stellen, bei der die geschilderten Nachteile des Standes der Technik behoben sind (Abs. [0003]). Dies bedeutet, dass eine Zündkerze bereitgestellt werden soll, die aufgrund des Aufbaus und der Anordnung der Elektroden eine lange Standzeit aufweist und bei der es zu keinem Ausblasen des Zündfunkens kommt (vgl. BPatG, Urt. v. 20.02.2020 – 4 Ni 17/19 (EP), Anlage TMP6 [nachfolgend: NU], S. 17). Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Patentanspruch 1 in der Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts vom 20.02.2020 (Anlage TMP6) eine Zündkerze mit folgenden Merkmalen vor: 1. Zündkerze einer Brennkraftmaschine für den Einsatz bei Ottogasmotoren mit 1.1 einem Isolatorkörper, 1.2 einer Basismittelelektrode, 1.3. mindestens einer Masseelektrode (9) und 1.4. mindestens einer Wirbelkammer (3). 2. Die Elektroden der Zündkerze sind von einer zylindermantelförmigen Wandung (13) der Wirbelkammer (3) umgeben. 3. Das brennkammerseitige Ende (15) der Wandung (13) der Wirbelkammer (3) 3.1 ist vollständig geöffnet, 3.2 ragt über die Elektroden (9, 17) hinaus. 4. Die Wandung (13) der Wirbelkammer (3) weist außerdem Öffnungen (2) zum Durchlass von Brennstoff-Luft-Gemisch auf. 5. Mindestens eine Masseelektrodenträgeranordnung (8) mit mehreren nach innen weisenden, vorzugsweise flächigen Masseelektroden (9) ist an der Wandung (13) der Wirbelkammer (3) angeordnet. 5.1 Die Masseelektrodenträgeranordnung (8) ist als integrierter Bestandteil, ringartig in die Wandung (13) der Wirbelkammer (3) integriert. 6. Die Masseelektroden (9) sind als mit der Masseelektrodenträgeranordnung (8) ohne offenen Spalt verschweißte Edelmetallplättchen ausgeführt. 6.1 Wenigstens eine der Mittelelektrode zugewandte Kante dieser Edelmetallplättchen ist mehr als 4 mm lang. 7. Die Mittelelektrode ist ebenfalls aus Edelmetall ausgeführt. Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 sind im Hinblick auf den Streit der Parteien folgende Bemerkungen veranlasst: 1. Die unter Schutz gestellte Zündkerze einer Brennkraftmaschine für den Einsatz bei Ottogasmotoren weist vier wesentliche Bestandteile auf, nämlich einen Isolatorkörper, eine Basismittelelektrode, mindestens eine Masseelektrode und eine Wirbelkammer. Unter einer „Basismittelelektrode“ ist dabei eine Elektrode in der Mitte der Zündkerze zu verstehen, an der weitere Bestandteile befestigt sein können, die dann die eigentliche Funktion der Zündkerzenelektrode erfüllen, so dass die Basismittelelektrode nur noch ein Träger oder Anschluss für die eigentliche Elektrode ist. Sie kann aber auch selbst als die eigentliche Elektrode dienen (BPatG, NU, S. 19) 2. Bei der „Wirbelkammer“ handelt es sich um eine Kammer, in der durch die Erzeugung von Wirbeln bestimmte Strömungsverhältnisse erzeugt werden (vgl. auch BPatG, NU, S. 19). Eine bestimmte räumliche Ausgestaltung der Wirbelkammer wird von Patentanspruch 1 nicht vorgegeben (vgl. BPatG, NU, S. 19). 3. Die Wirbelkammer besitzt eine zylindermantelförmige Wandung, die die Elektroden umgibt (Merkmal 2). a) Ohne eine Wandung läge keine „Kammer“ im Sinne eines mehr oder weniger abgeschlossenen Raumes vor und könnte die Wirbelkammer auch die ihr zugedachte technische Funktion nicht erfüllen. Sie bzw. ihre Wandung soll nämlich verhindern, dass die Strömungsverhältnisse im Bereich des Zündortes vollständig von denStrömungsverhältnisse im Brennraum des jeweiligen Zylinders abhängen und es aufgrund dessen zu einem Ausblasen des Zündfunkens kommt (Abs. [0003]). Dadurch, dass die Elektroden von der Wandung der Wirbelkammer umgeben sind bzw. – wie es im allgemeinen Beschreibungstext (Abs. [0010]) heißt – der Elektrodenbereich durch die Wirbelkammer eingefasst ist, sollen am Zündort kontrollierte Strömungs- und Verwirbelungsbedingungen des Brennstoff-Luft-Gemisches bewirkt werden, wodurch sichergestellt werden soll, dass dort eine für die Zündung und den Zündverlauf optimale Strömungsgeschwindigkeit vorliegt (Abs. [0010]). Zu diesem Zweck muss die Wirbelkammer notwendigerweise eine Wandung besitzen, welche die Elektroden umgibt und abschirmt. b) Hinsichtlich der Form der Wandung gibt das Klagepatent vor, dass diese „zylindermantelförmig“ ausgebildet ist. Ein Zylinder ist der Körper, der entsteht, wenn eine Fläche auf einer geraden Strecke ohne Verkippung der Fläche im Raum bewegt wird. Ist die besagte Fläche eine Kreisfläche, handelt es sich um einen Kreiszylinder. Steht die Strecke senkrecht auf der Fläche, handelt es sich um einen geraden Zylinder. Der Zylindermantel ist dabei die Fläche, die vom Umfang der bewegten Fläche überstrichen wird (BPatG, NU, S. 21). Bei einem Kreis zylinder ist die Zylindermantelfläche mit anderen Worten die Fläche, die die beiden Kreisflächen des Zylinders verbindet. Bei einem Zylinder mantel im geometrischen Sinne sind hingegen solche Kreis- bzw. Grundflächen nicht vorhanden (vgl. auch BPatG, NU, S. 26). 4. Das brennerkammerseitige Ende der Wirbelkammer-Wandung ragt nach dem im Nichtigkeitsverfahren neu hinzugekommenen Merkmal 3.2 über die Elektrodenhinaus. Außerdem ist dieses Ende der Wandung gemäß Merkmal 3.1 vollständiggeöffnet. a) Das brennkammerseitige Ende der Wandung ist das vom Isolatorkörper abgewandte Ende der Wandung (vgl. BPatG, NU, S. 25). An diesem Ende soll die zylindermantelförmige Wandung der Wirbelkammer über die Elektroden der Zündkerze hinausragen. Dadurch sollen die Strömungsgeschwindigkeiten des Brennstoff-Luft-Gemisches im Bereich der Zündkerze möglichst optimal beeinflusst werden (Abs. [0009]). b) Das besagte Ende der Wandung soll anspruchsgemäß außerdem vollständig geöffnet sein. Da bei einem Zylindermantel an dem betreffenden Ende eine Grund- bzw. Kreisfläche ohnehin nicht vorhanden ist (siehe oben), versteht der Durchschnittsfachmann diese Vorgabe dahin, dass die zylindermantelförmige Wandung derWirbelkammer durch keine weiteren Bestandteile, insbesondere durch keine Decke oder keinen Deckel, verschlossen wird (vgl. BPatG, NU, S. 26). Dadurch soll eine optimale Zündung des gesamten im Brennraum befindlichen Brennstoff-Luft-Gemisches gewährleistet werden (vgl. Abs. [0008]). c) Nach dem ebenfalls neu hinzugekommenen Merkmal 4 weist die Wandung der Wirbelkammer des Weiteren Öffnungen zum Durchlass von Brennstoff-Luft-Gemisch auf. Diese Öffnungen sollen derart gestaltet sein, dass sie einen guten Gemischzugang ermöglichen (Abs. [0007]). Sie können z.B. als Bohrungen, Schlitze, Vielecke und/oder Ellipsen ausgebildet sein (Abs. [0008]). 5. Die Zündkerze weist ferner (mindestens) eine Masseelektrodenträgeranordnung auf (Merkmal 5). Unter einer „Masseelektrodenträgeranordnung“ versteht das Klagepatent hierbei eine Anordnung von mehreren Masseelektrodenträgern, auf welchen jeweils wiederum mindestens eine Masseelektrode angeordnet ist (Abs. [0011]). 6. Die Masseelektrodenträgeranordnung (welche ihrerseits mehrere nach innenweisende, vorzugsweise flächige Masseelektroden besitzt) und die zylindermantelförmige Wandung der Wirbelkammer befinden sich patentgemäß in einer bestimmten Position und Ausgestaltung zueinander. Nachdem das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren teilvernichtet wurde, enthältPatentanspruch 1 hierzu zwei konstruktive Vorgaben: Zunächst soll die Masseelektrodenträgeranordnung „ an der Wandung der Wirbelkammer angeordnet sein “ (Merkmal 5; zur Fassung dieses Merkmals sogleich); darüber hinaus soll die Masseelektrodenträgeranordnung „ als integrierter Bestandteil ringartig in die Wandung der Wirbelkammer integriert sein “ (Merkmal 5.1). a) Wenn man sich zunächst der letztgenannten Anforderung zuwendet, erhält der Fachmann erste Orientierungspunkte aus Absatz [0011] der Klagepatentschrift. Dort ist die „ringartige Integration der Trägeranordnung in die Wirbelkammerwand“ von einem bloßen „Anschweißen der Trägeranordnung an der Wand der Wirbelkammer“ abgegrenzt und unterschieden. Wörtlich heißt es a.a.O.: „ Günstige Ausführungsformen sehen dabei vor, dass die … Masseelektrodenträgeranordnung an der Wand der Wirbelkammer angeschweißt … ist. Alternativ hierzu kann auch vorgesehen sein, dass die Masseelektrodenträgeranordnung als integrierter Bestandteil, vorzugsweise ringartig in die Wandung der Wirbelkammer integriert ist. …“ Übereinstimmend hiermit waren beide Varianten auch Gegenstand separater Unteransprüche der erteilten Anspruchsfassung: Das Anschweißen der Trägeranordnung an die Wirbelkammerwand war im Unteranspruch 7 unter Schutz gestellt, während sich Unteranspruch 8 mit der ringartigen Integration der Trägeranordnung in dieWirbelkammerwand befasst hat. Aus beidem kann der Durchschnittsfachmann nur den Schluss ziehen, dass das Anschweißen der Trägeranordnung an die Innenwand der Wirbelkammer eine andere technische Lösung repräsentiert als sie das ringartige Integrieren der Masseelektrodenträgeranordnung in die Wandung der Wirbelkammer darstellt, weswegen eine solche Schweißverbindung (Anschweißen der Trägeranordnung an die Innenwandfläche) den – nunmehr in den Hauptanspruch aufgenommenen – Vorgaben einer integrativen Ausgestaltung von Masseelektrodenträgeranordnung und Wirbelkammerwand nicht genügt. Was letztere integrative Ausgestaltung auszeichnet, macht bereits der Anspruchswortlaut hinlänglich deutlich. Er setzt zunächst voraus, dass die Anordnung der mehreren Träger für die Masseelektroden als Ring ausgebildet ist, womit sich zugleich versteht, dass es sich bei der zylindermantelförmigen Wandung der Wirbelkammer (in welche der „Trägerring“ integriert sein soll) um einen kreiszylindrischen Körper handeln muss. Kennzeichen der Integration des Trägerrings in die kreiszylindrische Wand der Wirbelkammer ist es, dass dem Trägerring eine Doppelfunktion zukommt: - Er hält und „trägt“ zunächst die mehreren nach innen weisenden, flächigen „Masseelektroden“ (weswegen das fragliche Bauteil „Masseelektrodenträgeranordnung“ heißt); - und er bildet darüber hinaus einen gegenständlichen Teil der Wirbelkammerwandung (deren integrierter Bestandteil der Trägerring für die Masseelektroden sein soll). Beispielhaft ist derartiges in Figur 4 der Klagepatentschrift gezeigt; diese Darstellung verdeutlicht, dass der mit dem Bezugszeichen (8) versehene Trägerring nicht nur nach innen hin die Masseelektroden trägt, sondern dass er über den Bereich seiner Dickenerstreckung außerdem substanziell die Wirbelkammerwand bildet und bereitstellt (eben deren integrativer Bestandteil ist). An der letztgenannten Funktion würde es (was sich vollständig mit dem Inhalt von Abs. [0011] deckt) ersichtlich fehlen, wenn der Trägerring für die Masseelektroden mit einem Außendurchmesser versehen wäre, der geringer ist als die lichte Öffnungsweite der kreiszylindrischen Wirbelkammerwandung, und der so beschaffene Trägerring lediglich mit der Innenwand der Wirbelkammerwand verschweißt wäre (wie dies der alternativen Lösung nach dem erteilten Unteranspruch 7 entspricht). b) Die weitere Forderung des Patentanspruchs besagt, dass die Masseelektrodenträgeranordnung „ an der Wandung der Wirbelkammer angeordnet ist“ (Merkmal 5). Zwar heißt es nach der Urteilsformel des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts in dem aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 insoweit nur noch, dass mindestens eine Masseelektrodenträgeranordnung mit mehreren nach innen weisenden, vorzugsweise flächigen, Masseelektroden „angeordnet“ ist. Diese schon aus sprachlichen Gründen unvollständig erscheinende Formulierung versteht der Fachmann jedoch im Lichte der allgemeinen Patentbeschreibung (Abs. [0005], [0006]) weiterhin dahin, dass die (mindestens eine) Masseelektrodenträgeranordnung an der Wandung der Wirbelkammer angeordnet ist. Außerdem erkennt er ohne Weiteres, dass das Merkmal 5.1 aus dem erteilten Unteranspruch 8 in den Hauptanspruch aufgenommen worden ist und dieses zusätzliche Merkmal die in dem erteilten Patentanspruch 1 enthaltene Formulierung, wonach die Masseelektrodenträgeranordnung an der Wandung der Wirbelkammer angeordnet ist, präzisiert. Der Senat hat das Merkmal 5 daher in der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung weiterhin entsprechend dem ursprünglich erteilten Patentanspruch 1 gefasst. Die entsprechende Fassung des Urteilstenors dient zudem der Anpassung an die angegriffene Ausführungsform. Der – gegenüber dem Merkmal 5.1 – allgemeinen Anweisung des Merkmals 5 ist jedenfalls offensichtlich genügt, wenn der Trägerring sogar in die Wandung der Wirbelkammer integriert ist. Isoliert betrachtet ist das Merkmal 5 zwar auch dann erfüllt, wenn der Trägerring lediglich an die Innenwandfläche der Wirbelkammer angeschweißt ist. Eine solche Ausgestaltung entspricht jedoch aus den bereits angeführten Gründen nicht den weiteren Vorgaben des neu hinzugekommenen Merkmals 5.1 und ist deshalb nicht (mehr) patentgemäß. c) Eine nähere örtliche räumliche Ausgestaltung, in welchem Bereich der Wandung der Wirbelkammer die Masseelektrodenträgeranordnung an der Wandung angeordnet bzw. in diese integriert ist, ergibt sich aus Patentanspruch 1 nicht. Eine entsprechende Vorgabe lässt sich weder dem Merkmal 5 (vgl. BPatG, NU, S. 20) noch dem Merkmal 5.1 entnehmen. Wichtig ist nur, dass die Masseelektrodenträgeranordnung so an der Wandung der Wirbelkammer angeordnet ist, dass die Masseelektrodenträgeranordnung mit ihren Masseelektroden in und nicht außerhalb der Wirbelkammer, deren Wandung, um die es geht, radial außen gelegen ist, vorgesehen ist (vgl. auch BPatG, NU, S. 20). aa) Der Trägerring muss daher nicht zwingend auf der Höhe des Zündspalts – d.h. des zwischen den Masseelektroden und der Mittelelektrode gebildeten Zündorts – an der Wandung der Wirbelkammer angeordnet bzw. in diese integriert sein. Er kann vielmehr z.B. auch im unteren Bereich der Wandung der Wirbelkammer in diese integriert sein. Da Patentanspruch 1 abgesehen davon, dass die Masseelektrodenträgeranordnung ringartig ausgebildet ist und sie mehrere nach innen weisende, vorzugsweise flächige Masseelektroden aufweist, keine weiteren konstruktiven Vorgaben in Bezug auf die Masseelektrodenträgeranordnung macht, kann es sich bei dieser auch um ein im unteren Bereich der Wirbelkammer in deren Wandung integrierten Trägerring mit mehreren armartigen Halte- bzw. Trägerelementen handeln, die sich von dem Ring derart in Richtung des oberen Endes der Wirbelkammerwandung erstrecken, dass jeweils eine an ihrem freien Ende angebrachte Masseelektrode so positioniert ist, dass diese nach innen weist und mit der Mittelelektrode einen Zündspalt bildet. Grundsätzlich spricht insoweit nichts gegen die Überlegung, dass der Trägerring überall in die Wirbelkammerwandung integriert sein und diese bilden kann, also genauso in deren mittleren Bereich wie in deren unteren Bereich, und zwar auch am äußersten Ende. Auch dort (am äußersten Ende) kann der Trägerring diejenigen technischen Funktionen erfüllen, die die zylindermantelförmige Wirbelkammerwand bereitzustellen hat, weswegen auch ein endseitiger Wandabschnitt als Teil der Wirbelkammerwand und dementsprechend als in die Wandung der Wirbelkammer integriert anzusprechen ist. Erforderlich ist nur, dass der Trägerring in die zylindermantelförmige Wandung der Wirbelkammer eingefügt („integriert“) ist. Letzteres bedeutet allerdings nicht, dass sich an den Trägerring zu beiden Seiten hin zwingend noch andere Wandabschnitte der Wirbelkammer erstrecken und anschließen müssen. Allein aus dem Begriff „integriert“ und/oder „integrierter Bestandteil“ ergibt sich ein entsprechendes Erfordernis nicht. Gegen ein derartiges Verständnis spricht auch, dass das Klagepatent den Begriff „integriert“ in seiner Beschreibung auch in anderem Zusammenhang verwendet, nämlich in Bezug auf eine Ausgestaltung, bei der die Wandung der Wirbelkammer als „integrierter Bestandteil“ des Gehäuseunterteils gefertigt ist (Abs. [0013], S. 3 Z. 35-37; Abs. [0019], S. 3 Z. 54-57). Bei einer solchen Ausgestaltung schließt sich die Wirbelkammerwandung an das Gehäuseunterteil an, sie ist aber nicht zwischen zwei Gehäuse(unter)teilen angeordnet. Daraus, dass das Klagepatent mit der soeben angesprochenen Variante, bei der die Wandung der Wirbelkammer als integrierter Bestandteil des Gehäuseunterteils gefertigt ist, eine „in einem Stück“ gefertigte Ausführungsform meint (Abs. [0019], S. 3 Z. 54-57), kann, worauf vorsorglich hinzuweisen ist, in Bezug auf den Patentanspruch 1 und sein Merkmal 5.1 nicht gefolgert werden, dass die Masseelektrodenträgeranordnung – entgegen dem herausgearbeiteten Verständnis des Begriffs „Massenelektrodenträgeranordnung“ – in einem Stück als integrierter Bestandteil der Wandung der Wirbelkammer gefertigt sein muss, was die Beklagte und ihre Streithelferin auch nicht geltend machen. Der maßgebliche Patentanspruch 1 enthält nämlich keine entsprechende Formulierung; die Masseelektrodenträgeranordnung muss hiernach nicht als integrierter Bestandteil der Wandung der Wirbelkammer „gefertigt“ sein. bb) Auch aus technischer Sicht gibt es keinen Anlass, nur einen solchen Trägerring als patentgemäß anzusehen, von dem aus sich zu beiden Seiten hin noch andere Wandabschnitte der Wirbelkammer erstrecken und anschließen. (1)Das Klagepatent will durch die Anordnung der Masseelektrodenträgeranordnung an der Wirbelkammer sicherstellen, dass zum einen mehrere Zündfunken gleichzeitig erzeugt werden und diese zum anderen entlang definierter Funkstrecken verlaufen. Dadurch soll sowohl die Standzeit als auch die Zuverlässigkeit der Zündkerze erhöht werden (Abs. [0006]). Dass es in diesem Zusammenhang in technischer Hinsicht irgendeine Rolle spielt, ob der Trägerring im mittleren Bereich, im unteren Bereich oder am untersten Ende in die zylinderförmige Wirbelkammerwandung integriert ist, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Beklagte und ihre Streithelferin machen insoweit nur geltend, dass der Trägerring in Höhe des Zündorts an der Wirbelkammerwandung angeordnet sein müsse. Dies schreibt Patentanspruch 1 jedoch nicht vor. (2) Ebenso spielt es im Rahmen des Hauptanspruchs des Klagepatents keine Rolle, ob der Trägerring auch in direktem Kontakt mit dem Zündkerzengehäuse steht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann Patentanspruch 1 (auch in seiner nunmehr geltend gemachten eingeschränkten Fassung) nicht so interpretiert werden, dass die Anordnung der Masseelektrodenträgeranordnung an der Wandung (bzw. ihre Integrierung in diese) so erfolgen muss, dass der beim Zünden fließende Strom von der Masseelektrode über die Masseelektrodenträgeranordnung zunächst in die Wandung der Wirbelkammer und sodann über die Wandung der Wirbelkammer zum Zündkerzengehäuse abgeleitet wird. Zwar heißt es in Absatz [0010] der Patentbeschreibung, dass, um einen entsprechenden Spannungsaufbau bzw. Stromfluss zu ermöglichen, die Wandung der Wirbelkammer elektrisch leitend ausgebildet und elektrisch leitend mit einem, vorzugsweise ein Gewinde aufweisenden Gehäuseunterteil verbunden ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass dadurch sichergestellt wird, dass die Masseelektrodenträger über die Masseelektrodenträger oder die Masseelektrodenträgeranordnung und über die Wandung der Wirbelkammer und das damit leitend verbundene Zündkerzengehäuse geerdet sind. Diese Ausführungen finden sich jedoch entgegen den Ausführungen des Landgerichts im besonderen Beschreibungsteil, welcher bislang mit Absatz [0007] („Besonders günstig ist es hierbei, …“) begann. Absatz [0010] betrifft offensichtlich den erteilten Unteranspruch 6 (nunmehr: Anspruch 3), der Schutz für eine besondere Ausgestaltung nach Patentanspruch 1 beansprucht, bei der die Wandung der Wirbelkammer elektrisch leitend und elektrisch leitend mit einem, vorzugsweise ein Gewinde aufweisenden, Gehäuseunterteil verbunden ist. Der allgemeinere Hauptanspruch des Klagepatents verlangt eine derartige Ausgestaltung nicht. Das gilt nicht nur für den erteilten Patentanspruch 1, auf den die Klägerin ihre Klage in erster Instanz gestützt hat, sondern auch für den nunmehr in erster Linie geltend gemachten Patentanspruch 1 in der Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts. Die zusätzlichen Merkmale des erteilten Unteranspruchs 6 haben in den aufrechterhaltenen Hauptanspruch des Klagepatents keinen Eingang gefunden. Vielmehr handelt es sich bei dem erteilten Unteranspruch 6 nunmehr um den – auf den neugefassten Patentanspruch 1 rückbezogenen – Unteranspruch 3. (3) Vor diesem Hintergrund lässt sich der Patentanspruch 1 weder im Hinblick auf die vom Landgericht in Bezug genommene Beschreibungsstelle noch im Hinblick auf die Ausführungsbeispiele des Klagepatents einschränkend dahin auslegen, dass die Anordnung der Masseelektrodenträgeranordnung an der Wandung der Wirbelkammer zwingend so erfolgen muss, dass der beim Zünden fließende Strom von der Masseelektrode über die Masseelektrodenträgeranordnung zunächst in die Wandung der Wirbelkammer und erst anschließend über diese zum Zündkerzengehäuse abgeleitet wird, so dass die Masseelektrodenträgeranordnung keinen direkten Kontakt zum Zündkerzengehäuse haben darf. Bei den in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigten Ausführungsformen, bei denen dies der Fall ist, handelt es sich lediglich um Ausführungs beispiele . Ausführungsbeispiele dienen grundsätzlich der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Sie erlauben daher regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 Rn. 14, 21 – Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 Rn. 34 – Mehrgangnabe; GRUR 2016, 1031 Rn. 23 – Wärmetauscher; GRUR 2017, 152 Rn. 21 – Zungenbett). Ausführungsbeispiele umreißen damit regelmäßig nur eine mögliche Teilmenge der vom Anspruchswortlaut des Hauptanspruchs erfassten Konstruktionen, weshalb sie prinzipiell nur den Schluss zulassen, dass dasjenige, was im Ausführungsbeispiel gezeigt ist, unter den Hauptanspruch fällt; ihnen kommt jedoch keine technische Lehre des Hauptanspruchs einengende Bedeutung zu (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. A Rn. 25). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Wie ausgeführt, will das Klagepatent durch die Anordnung der Masseelektrodenträgeranordnung an der Wirbelkammer sicherstellen, dass zum einen mehrere Zündfunken gleichzeitig erzeugt werden und diese zum anderen entlang definierter Funkstrecken verlaufen (Abs. [0006]). Dass die Masseelektrodenträgeranordnung zur Erreichung dieses Zwecks keinen direkten Kontakt zum Zündkerzengehäuse haben darf, ist weder dargetan noch ersichtlich. Das Vorstehende gilt entsprechend für in Unteransprüchen beschriebene konstruktive Gestaltungen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 25 ff.). Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann zwar grundsätzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 – Wärmetauscher; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 25). Denn Unteransprüche gestalten die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte Lösung weiter aus und können daher – mittelbar – Erkenntnisse über deren technische Lehre zulassen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausführungsbeispiele, lediglich – ggf. mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene – Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 – Wärmetauscher). Inwieweit sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragfähige Rückschlüsse für das Verständnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, worin die mit dem Unteranspruch vorgeschlagene Ergänzung der technischen Lehre des Hauptanspruchs besteht und auf welche Weise sie den Gegenstand des Hauptanspruchs fortbildet. Wird dadurch etwa ein Merkmal im Interesse funktionaler Optimierung um einen dieses Merkmal weiter ausformenden Aspekt ergänzt, kann dies unter Umständen eher tragfähige Rückschlüsse auf das dem betreffenden Merkmal im Rahmen der Lehre des Klagepatents beizulegende Verständnis ermöglichen, als wenn den Merkmalen des Hauptanspruchs additiv ein weiteres Element hinzugefügt wird. Rückschlüsse von der Beschaffenheit des Zusatzmerkmals auf das „richtige“ Verständnis des Hauptanspruchs lassen sich in diesem Fall regelmäßig nicht, jedenfalls aber nicht ohne Weiteres ziehen (vgl. BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 – Wärmetauscher). Das gilt auch hier. Der aufrechterhaltene Unteranspruch 3 befasst sich nicht mit der Anordnung der Masseelektrodenträgeranordnung an der Wand der Wirbelkammer bzw. ihrer Integrierung in diese, sondern fügt der technischen Lehre des Hauptanspruchs bestimmte additive Maßnahmen hinzu, nämlich die Wandung der Wirbelkammer elektrisch leitend auszugestalten und die Wandung elektrisch leitend mit einem Gehäuseunterteil zu verbinden. Diese Maßnahmen sind nicht Gegenstand eines Merkmals des Patentanspruchs 1, sondern liegen außerhalb von dessen technischer Anweisung, weshalb sie keinen Anhaltspunkt für die Interpretation des in Rede stehenden Merkmals 5 liefern können. B. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. 1. Dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1, 2 und 3.1 verwirklicht, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz außer Streit. Insbesondere ist unstreitig, dass die angegriffene Zündkerze – wie von Patentanspruch 1 nunmehr zwingend verlangt wird – für den Einsatz bei Ottogasmotoren geeignet ist (Merkmal 1). 2. Die angegriffene Ausführungsform entspricht auch wortsinngemäß den Vorgaben des Merkmals 5.1, womit sie notwendigerweise auch den Anforderungen des Merkmals 5 entspricht. a) Die angegriffene Ausführungsform besitzt eine Masseelektrodenträgeranordnung (gelb koloriert in der Anlage TMP2), die an ihrem unteren Ende mit einem ringförmiges Basisteil ausgerüstet ist, welches einen Trägerring für die Masseelektroden darstellt. Von diesem Trägerring erstrecken sich in Längsrichtung der Zündkerze vier länglich-rechteckförmige Halteelemente (nachfolgend auch: Trägerarme), an deren freien Ende jeweils eine Masseelektrode (violett) angebracht ist. Die Masseelektroden sind hierbei so an den Trägerarmen angebracht, dass sie nach innen weisen. Dass die Masseelektroden nicht in derselben Ebene wie der ringartige Bereich (Trägerring) der Masseelektrodenträgeranordnung liegen, ist unschädlich, weil Patentanspruch 1 eine solche Anordnung nicht verlangt. Die Masseelektroden sind ferner flächig ausgebildet, sei es, weil sie keine Spitze aufweisen (vgl. BPatG, NU, S. 22), sei es, weil sie auf ihrer der Mittelelektrode zugewandten Seite eine Fläche mit einer gewissen Breite haben bzw. sie sich auf einer gewissen Fläche ausdehnen. Dass die Masseelektroden in Anpassung an die Mittelelektrode gebogen ausgebildet sind, steht ihrer Einstufung als „flächig“ nicht entgegen (vgl. auch BPatG, NU, S. 21/22), wobei es sich bei dieser Vorgabe nach dem aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 ohnehin nur um ein fakultatives (Teil-)Merkmal („vorzugsweise“) handelt. b) Die Masseelektrodenträgeranordnung der angegriffenen Ausführungsform ist an der Wandung der Wirbelkammer angeordnet sowie als integrierter Bestandteil, ringartig in die Wandung der Wirbelkammer integriert. Gegen die Oberseite des Trägerrings der angegriffenen Ausführungsform ist – außenseitig im Wesentlichen bündig abschließend – eine kreiszylindrische Hülse (blau mit Schraffierungen in der Anlage TMP2) aufgesetzt und verschweißt. Die Hülse umschließt im Abstand von den vier Masseelektroden und ihren Halteelementen einen Hohlraum, der die patentgemäße Wirbelkammer bildet. Der Trägerring liegt – außenseitig ebenfalls bündig abschließend – auf dem Zündkerzengehäuse auf und ist auch mit diesem verschweißt. Der umlaufende Bund des Trägerrings ist der zylindermantelförmigen Wandung der Wirbelkammer zuzurechnen, weil der Trägerring auf seiner der Hülse zugewandten Oberseite nicht überall dieselbe Kontur hat. An dieser ist nämlich radial außen eine umlaufende Rille bzw. Ringnut ausgebildet, die einen eingesenkten Bereich bildet. Dies lassen zwar weder die Schnittdarstellung gemäß Anlage TMP2 noch die überreichten Lichtbilder zuverlässig erkennen. Zu entnehmen ist dies jedoch dem von der Beklagten im Verhandlungstermin überreichten, in drei Teile zerlegten Muster des oberen Teils der angegriffenen Zündkerze. Aufgrund der umlaufenden Rille ist ein Wirbelkammerhohlraum in jedem Fall auch jenseits der Schweißverbindung zwischen Hülse und Trägerring vorhanden, weswegen der betreffende Dickenbereich des Trägerrings der zylindermantelförmigen Wandung der Wirbelkammer zuzurechnen ist. Der Trägerring bildet daher durch und mit seinem umlaufenden Bund die endseitige Wandung der Wirbelkammer, weshalb die Masseelektrodenträgeranordnung in die Wandung der Wirbelkammer „integriert“ ist. Daraus folgt zugleich, dass diese auch an der Wirbelkammerwandung „angeordnet“ ist. c) Entgegen der Auffassung der Beklagten und ihrer Streithelferin gehören auch der untere Bereich des von der Hülse umschlossenen Hohlraums und der soeben angesprochene eingesenkte Bereich des Trägerrings zur Wirbelkammer. Die Wirbelkammer wird bei der angegriffenen Ausführungsform von dem in der schematischen Darstellung gemäß Anlage TMP2 blau kolorierten Hohlraum und der an der Oberseite des Trägerrings ausgebildeten umlaufenden Rille gebildet. Denn in diesem gesamten Hohlraum des oberen Teils der angegriffenen Zündkerze kann das Brennstoff-Luft-Gemisch strömen und verwirbelt werden. Hingegen wird der Fachmann die Wirbelkammer bei der angegriffenen Ausführungsform nicht nur in der unmittelbaren Umgebung der Elektroden verortet sehen. Dagegen spricht schon, dass es sich hierbei nur um einen Abschnitt der bei der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich ausgebildeten Kammer handelt. Außerdem erkennt der Fachmann bei Betrachtung der Figur 4 der Klagepatentschrift, dass das Klagepatent mit Wirbelkammer nicht nur den Wandungsbereich beschreibt, der die Elektroden in deren Höhe umgibt und abschirmt. Denn die mit dem Bezugszeichen 2 gekennzeichneten Öffnungen, welche anspruchsgemäß in der „Wandung der Wirbelkammer“ vorgesehen sind, befinden sich in dieser Figur auch unterhalb der Masseelektrodenträgeranordnung (8). Gleiches gilt für das für die Wandung der Wirbelkammer benutzte Bezugszeichen 13. Darüber hinaus entnimmt der Fachmann gerade der von der Beklagten und ihrer Streithelferin im Verhandlungstermin angesprochenen Beschreibungsstelle in Absatz [0019], in der es in Bezug auf die in Figur 1 dargestellte Zündkerze heißt, dass bei dieser an dem Gehäuseunterteil (4) eine Wirbelkammer (3) angebracht ist, welche mit einer Wandung (13) an der Schweißnaht (7) am Gehäuseunterteil (4) verschweißt ist, dass sich die Wirbelkammer (3) bei der gezeigten Zündkerze offenbar bis zu der besagten Schweißnaht (7) erstreckt. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist zwischen der Hülse und dem Gehäuseunterteil der Trägerring platziert. Die an dessen der Hülse zugewandten Oberseite ausgebildete Rille setzt die von der Hülse gebildete Wirbelkammer hierbei in Richtung des Gehäuseunterteils fort. Die von der Beklagten und ihrer Streithelferin im Verhandlungstermin angesprochene Figur 6 der Klagepatentschrift steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn der Klagepatentschrift lässt sich nicht entnehmen, dass der Hohlraum, welcher von dem ringförmigen, den Mittelelektrodenträger am unteren Ende umgebenden Bund gebildet wird, nicht mehr einer aufgesetzten Wirbelkammer zuzurechnen ist. d) Die Ausführungen des Bundespatentgerichts in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsurteil geben zu einer anderweitigen Beurteilung ebenfalls keinen Anlass. Was die in der Figur 3b der im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen JP S56-6… (NK12) anbelangt, hat das Bundespatentgericht angenommen, dass diese keine Masseelektrodenträgeranordnung offenbart, die als integrierter Bestandteil ringartig in die Wandlung der Wirbelkammer integriert ist. Es hat hierzu ausgeführt, dass die in dieser Figur gezeigte Zündkerze eine Masseelektrodenträgeranordnung besitzt, bei der die Elektroden an einem auf dem Zündkerzenkörper aufliegenden „Massering“ angebracht sind. Auf diesen „Massering“ sei eine Kappe aufgesetzt. Die Masseelektrodenträgeranordnung der Zündkerze sei somit nicht in die Wandung der Wirbelkammer (der Kappe) integriert, sondern die Wandung der Wirbelkammer sei auf den „Massering“ aufgesetzt (BPatG, NU, S. 39 und 38). Bei der angegriffenen Ausführungsform ist die Hülse zwar ebenfalls auf den Trägerring aufgesetzt. Die angegriffene Ausführungsform unterscheidet sich von der in der Figur 3b der NK12 gezeigten Zündkerze jedoch dadurch, dass ihr Trägerring im Gegensatz zu dem vom Bundespatentgericht als „Massering“ angesehenen Bauteil der NK12 an seiner der Hülse zugewandten Oberseite radial außen eine umlaufende Rille aufweist, die einen eingesenkten Bereich bildet. Einen solchen eingesenkten Bereich weist das vom Bundespatentgericht als „Massering“ bezeichnete Bauteil der NK12 nicht auf. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für den Massering (5A) der vom Bundespatentgericht ebenfalls behandelten NK26 (BPatG, NU, S. 38). Das Bundespatentgericht hat die in der Figur 3b der JP S56-6… (NK12) gezeigte Zündkerze weder deshalb als nicht patentgemäß angesehen, weil bei dieser der „Massering“ nicht in Höhe der Elektroden an der Wirbelkammerwandung angeordnet ist, noch hat es diese Zündkerze deshalb als nicht patentgemäß eingestuft, weil bei dieser der „Massering“ am unteren Ende der Kappe angeordnet ist, noch hat es angenommen, dass es sich bei dem unteren Bereich des von der Kappe umgebenen Hohlraums um keine Wirbelkammer mehr handelt, noch hat es diese Zündkerze deshalb nicht als erfindungsgemäß angesehen, weil bei dieser der „Massering“ in direktem Kontakt mit dem Zündkerzengehäuse steht. 3. Die weiteren Anspruchsmerkmale werden von der angegriffenen Ausführungsform ebenfalls wortsinngemäß verwirklicht. a) In wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals 3.2 ragt die Hülse der angegriffenen Ausführungsform, wie sich bereits aus der von der Beklagten vorgelegten, im Tatbestand wiedergegebenen Zeichnung gemäß Anlage TMP2 ergibt, über die Elektroden hinaus. Soweit die Beklagte und ihre Streithelferin einwenden, bei der angegriffenen Zündkerze rage das brennerkammerseitige Ende der Hülse nur sehr wenig über die Elektroden hinaus, steht dies der Verwirklichung des Merkmals 3.2 nicht entgegen. Dazu, wie weit die Wirbelkammerwandung über die Elektroden hinausragen muss, verhält sich der Patentanspruch 1 nicht. b) Merkmal 4 ist ebenfalls wortsinngemäß verwirklicht. Die Hülse weist mehrere Durchbrüche auf. Diese stellen Öffnungen in der Wandung der Wirbelkammer dar, welche eine Zuströmung des Brennstoff-Luft-Gemisches ermöglichen. Dass die Hülse in dem Bereich, in dem sie über die Elektroden hinausragt, keine Öffnung aufweist, ist unerheblich. Merkmal 4 gibt lediglich vor, dass die Wandung der Wirbelkammer Öffnungen zum Durchlass von Brennstoff-Luft-Gemisch aufweist. Dazu, wie sich diese verteilen und in welchem Bereich der Wandung die Öffnungen angeordnet sind, macht Patentanspruch 1 keine Vorgaben. c) Die angegriffene Ausführungsform entspricht ferner den Vorgaben des Merkmals 6. aa) Bei den Masseelektroden der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um plattenförmige Teile und damit Plättchen, die ohne Spalt an die Halteelemente des Trägerrings angeschweißt sind. Dass es sich bei den Plättchen ursprünglich um einen Ring gehandelt hat, der bei der Herstellung der Zündkerze in die vier Trägerarme eingesetzt, mit jedem dieser Trägerarme verschweißt und erst hiernach in vier Ringsegmente zerteilt worden ist, ist ohne Bedeutung. Denn bei den Ringsegmenten handelt es sich gleichwohl um plättchenförmige Teile, die an die Trägerarme angeschweißt sind. Dass die Edelmetallplättchen als einzelne Plättchen mit den Trägern der Masseelektrodenträgeranordnung verschweißt worden sein müssen, verlangt Patentanspruch 1, bei dem es sich um einen Sach- und nicht um einen Verfahrensanspruch handelt, nicht. bb) Die Plättchen bestehen, wie im Laufe des Berufungsverfahrens zwischen den Parteien unstreitig geworden ist, aus einer Platin-Iridium-Legierung. Hierbei handelt es sich um eine Edelmetalllegierung. Die Masseelektrodenplättchen sind damit aus Edelmetall, wozu patentgemäß auch Edelmetalllegierungen zählen (vgl. Abs. [0025], [0031]), ausgeführt. cc) Dass es sich bei den patentgemäßen Edelmetallplättchen um „langgestreckte flache Quader“ handeln muss, ergibt sich weder aus dem Patentanspruch noch aus der Patentbeschreibung. Soweit in der Klagepatentbeschreibung (Abs. [0025]) bestimmte Abmessungen für die Edelmetallplättchen angegeben sind (6,25 x 1,6 x 0,5 mm), finden sich solche Maßangaben – abgesehen von der in Merkmal 6.1 angegebenen Kantenlänge – im Patentanspruch 1 nicht. Die in der Klagepatentbeschreibung angegebenen Abmessungen betreffen allein das Ausführungsbeispiel („im dargestellten Ausführungsbeispiel“), wobei in der Patentbeschreibung überdies explizit darauf hingewiesen wird, dass auch andere Abmessungen eingesetzt werden können. dd) Patentanspruch 1 verlangt entgegen der Auffassung der Beklagten und ihrer Streithelferin auch nicht, dass die als Elektroden dienenden Edelmetallplättchen jeweils „paarweise planparallel gegenüberliegend“ angeordnet sein müssen, weshalb es unschädlich ist, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Masseelektroden gebogen ausgebildet sind. Die von der Beklagten und ihrer Streithelferin in Bezug genommene Beschreibungsstelle (Abs. [0012]) betrifft eine besondere Ausgestaltung mit einem Masseelektrodenträger, der vorzugsweise vier senkrecht zueinander angeordnete, flächige, vorzugsweise nach außen weisenden Mittelelektroden aufweist, welcher Mittelelektrodenträger einen oder mehrere Finger bzw. Einzelmittelelektrodenträger aufweist, an welchen wiederum jeweils mindestens eine Mittelelektrode angeordnet ist. Derartiges verlangt der hier geltend gemachte Patentanspruch 1 nicht. d) Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch das Merkmal 6.1 wortsinngemäß. aa) Patentanspruch 1 verlangt lediglich eine (der Mittelelektrode zugewandte) Kante, nicht aber eine „linienförmige Kante“. Der Begriff „Kante“ wird in der Klagepatentschrift nicht definiert. Allgemein kann unter einer „Kante“ auch ein „Rand“ bzw. eine „äußere Begrenzung einer Fläche“ verstanden werden (vgl. Anlage K27). Wie die Beklagte selbst ausführt, ist dem Fachmann bekannt, dass es im vorliegenden Zusammenhang auf die Größe der zur Verfügung stehenden Abbrandfläche ankommt. Wenn das Klagepatent daher auf eine bestimmte Länge der Kante der als Masseelektroden dienenden Edelmetallplättchen abstellt, wird der Fachmann dies dahin verstehen, dass hiermit die Länge des Randes der Elektrodenplättchen bzw. die Länge der äußeren Begrenzung der Fläche der Elektrodenplättchen angesprochen ist. Dass es dem Klagepatent um die Ausbildung einer „scharfen“ Kante geht, lässt sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen, weshalb es sich bei der angesprochenen Kante auch um eine „abgerundete“ Kante handeln kann. Eine solche Ausgestaltung mag ggf. vorteilhaft sein, sie bringt, wie die Klägerin im Verhandlungstermin unwidersprochen vorgetragen hat, aber keine Nachteile mit sich. bb) Hiervon ausgehend handelt es sich bei der in der Anlage K26 mit einer grünen Linie hervorgehobenen, gebogenen Längskante der Masseelektrode, die nach den unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin mehr als 4 mm lang ist, um eine Kante im Sinne des Klagepatents. cc) Die betreffende Kante ist zur Mittelelektrode hin orientiert und dieser damit zugewandt. Die Angabe „zugewandt“ bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Kante zur Mittelelektrode zeigt bzw. zu dieser hin orientiert ist. Mehr wird hiermit nicht verlangt. dd) Darauf, ob sich die Kante innerhalb oder leicht außerhalb des Zündspalts befindet, kommt es nicht an. Sofern dies – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – für die Funktion der Zündkerze unschädlich ist, kann das Elektrodenmaterial der Mittelelektrode oder der Masseelektroden den Zündspalt auch leicht überragen. e) Die angegriffene Ausführungsform entspricht schließlich auch der Vorgabe des Merkmals 7. Die Mittelelektrode der angegriffenen Ausführungsform besteht nach den Angaben der Beklagten und ihrer Streithelferin zwar nicht, wie von der Klägerin ursprünglich vorgetragen, aus einer Iridium-Platin-Legierung, sondern aus einer Iridium-Rhodium-Legierung. Dies hat nach dem Vortrag der Klägerin auch eine zwischenzeitlich von ihr durchgeführte Analyse ergeben. Bei einer solchen Legierung handelt es sich aber unstreitig ebenfalls um eine Edelmetalllegierung, weshalb auch die Mittelelektrode im Sinne des Klagepatents aus Edelmetall ausgeführt ist. C. Aus der vorstehend dargelegten Schutzrechtsverletzung bzw. –benutzung ergeben sich folgende Rechtsfolgen: 1. Da die Beklagte entgegen § 9 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt hat, kann die Klägerin sie nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. a) Dass der Klageantrag – und der auf diesem beruhende Urteilsausspruch – die angegriffene Zündkerze nicht weiter umschreibt, ist unschädlich. Die Klageanträge und der auf diesen beruhende Tenor des Berufungsurteils sind hinreichend bestimmt, §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 308 ZPO. Macht der Kläger – wie hier – eine wortsinngemäße Patentverletzung geltend, ist es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urt. v. 15.05.2014 – I-2 U 74/13, BeckRS 2014, 14360; Urt. v. 08.12.2016 – I-2 U 6/13, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 35; Urt. v. 20.01.2017 - I-2 U 41/12, BeckRS 2017, 102029 Rn. 30; Urt. v.19.12.2019 – 2 U 62/16, GRUR-RS 2019, 38883 Rn. 51) grundsätzlich statthaft, den Klageantrag nach dem Wortlaut des verletzten Patentanspruchs zu formulieren. Anders als bei der Geltendmachung einer äquivalenten Patentverletzung ist es in einem solchen Fall in der Regel nicht erforderlich, den Klageantrag – und die Urteilsformel – über den Anspruchswortlaut hinaus an die angegriffene Ausführungsform anzupassen, indem konkret diejenigen konstruktiven oder räumlich-körperlichen Mittel bezeichnet werden, mit denen bei der angegriffenen Ausführungsform das bzw. die streitige(n) Anspruchsmerkmal(e) verwirklicht wird/werden (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. D, Rn. 371 ff.). Denn die Orientierung am Anspruchswortlaut bietet Gewähr dafür, dass der Urteilstenor nur diejenigen Details enthält, die für die erfindungsgemäße Lehre von Bedeutung sind, und sie verhindert zuverlässig, dass solche Gestaltungsmerkmale Eingang in den Urteilstenor finden, die außerhalb der Erfindungsmerkmale stehen und deswegen den Verbotstenor ungerechtfertigt einschränken würden. Bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung kann der dem Anspruchswortlaut folgende Tenor anhand der Entscheidungsgründe ausgelegt werden, was sicherstellt, dass der Titel nicht auf Ausführungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen, weil über sie nach den Begründungserwägungen des Urteils sachlich bereits mit entschieden ist. Seit Jahrzehnten ist von den Patentverletzungsgerichten in exakt dieser Weise verfahren worden, ohne dass es je zu irgendwelchen Unzuträglichkeiten gekommen wäre oder der Bundesgerichtshof selbst in der Vergangenheit an der geschilderten Vorgehensweise Anstoß genommen hätte. Es besteht deshalb kein Grund, die in der Praxis bewährte Form der Antragsformulierung aufzugeben, erst recht nicht zugunsten einer Solchen, die den Verletzungsprozess mit weiteren Streitpunkten über die richtige – nämlich einerseits hinreichend konkrete, andererseits aber auch nicht zu enge – Umschreibung der Verletzungsform belastet. Hiervon ausgehend bedarf der Klage- bzw. Berufungsantrag der Klägerin auch im Streitfall keiner weiteren Konkretisierung. Wie bereits ausgeführt, hat es der Senat in Bezug auf das Merkmal 5 allerdings bei der bisherigen Formulierung belassen. Soweit die Beklagte und ihre Streithelferin einwenden, es sei unklar, was mit der dem Merkmal 5 entsprechenden Formulierung im Klageantrag gemeint sei, ergibt sich aus den Gründen dieses Urteils, wie dieses Anspruchsmerkmal zu interpretieren ist und durch welche Ausgestaltung es von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht wird. b) Soweit die Klägerin in zweiter Instanz – in Anpassung an den Wortlaut des im Nichtigkeitsverfahren erstinstanzlich aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 – das Wort „vorzugsweise“ in den Unterlassungsantrag aufgenommen hat, so dass es sich bei der Angabe „flächigen“ nunmehr nur noch um ein fakultatives Merkmal handelt, liegt hierin keine Klageänderung (§ 263 ZPO), sondern bloß eine Erweiterung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO, die auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zulässig ist (vgl. zum umgekehrten Fall der Beschränkung des Klageantrages durch Aufnahme zusätzlicher Merkmale: Senat, Urt. v. 25.10.2018 – I-2 U 30/16; OLG Düsseldorf [15. ZS], Urt. v. 31.10.2019 – I-15 U 65/17; Urt. v. 18.07.2019 – 15 U 46/18; Urt. v. 19.09.2019 – 15 U 36/15; Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 76). c) In der Sache steht der Klägerin der nunmehr zuerkannte Unterlassungsanspruch zu, und zwar auch in Bezug auf die Benutzungshandlung des Herstellens. Denn die Beklagte ist Herstellerin der angegriffenen Zündkerze, obgleich diese von ihrer Streithelferin körperlich geschaffen wird. aa) Der Begriff des Herstellens umfasst die gesamte Tätigkeit, durch die das Erzeugnis geschaffen wird, vom Beginn an und beschränkt sich nicht auf den letzten, die Vollendung des geschützten Erzeugnisses unmittelbar herbeiführenden Tätigkeitsakt. Nicht dazu gehören allerdings Handlungen, die bei natürlicher Betrachtung nicht schon als Beginn einer Herstellung gelten können, wie etwa die bloße Anfertigung von Entwürfen und Konstruktionszeichnungen (Senat, InstGE 7, 258 Rn. 60 = BeckRS 2008, 3520 m.w.N.), und zwar auch dann nicht, wenn es sich um Vorbereitungstätigkeiten handelt, die für eine spätere Herstellung unumgänglich sind. Damit die betreffende Handlung, insbesondere eine mit der Herstellung nur beginnende Handlung, von § 9 Satz 2 PatG erfasst wird, muss als ihr dem Handelnden zurechenbares Ergebnis feststehen, dass wirklich ein Erzeugnis entsteht, das alle im Patentanspruch festgelegten erfindungsgemäßen Merkmale aufweist. Wer nach eigenen Angaben eine patentgemäße Vorrichtung durch einen Dritten bauen lässt, kann deshalb eine Patentverletzung in der Form des Herstellens begehen (Senat, InstGE 7, 258 Rn. 60 m.w.N.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 9 Rn. 62; Benkard/Scharen, PatG, 12. Aufl., § 9 Rn. 32; BeckOK PatR/Ensthaler, 16. Ed. 15.04.2020, § 9 Rn. 28), insbesondere wenn er den Ausführenden hierbei überwacht und die fertige Vorrichtung überprüft (vgl. Senat, InstGE 7, 258 Rn. 60 m.w.N.; Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rn. 32). Hiervon ausgehend wirkt an der Herstellung eines patentgeschützten Gegenstandes mit, wer demjenigen, der das Erzeugnis in einem Produktionsvorgang körperlich schafft, die hierzu notwendigen Werkstattzeichnungen überlässt (vgl. Senat, InstGE 7, 258 Rn. 60 = BeckRS 2008, 3520; OLG Karlsruhe, GRUR 1982, 295, 299 r. Sp. oben – Rollwagen; Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rn. 32). bb) Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist die Beklagte im Streitfall als Herstellerin der angegriffenen Ausführungsform anzusehen. Denn die Klägerin hat zuletzt vorgetragen (Schriftsatz v. 08.06.2020, S. 2 f. [Bl. 459 f. GA]), dass die Beklagte die angegriffenen Zündkerzen für sich herstellen lässt. Nach ihrem Vortrag hat die Streithelferin der Beklagten die angegriffene Ausführungsform im Auftrag bzw. als Verrichtungsgehilfin der Beklagten hergestellt und hat die Beklagte die Herstellung durch ihre Streithelferin angeleitet, überwacht und geprüft. Diesem Vortrag, für dessen Richtigkeit spricht, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform mit ihrem Firmenbestandteil „A…“ kennzeichnet bzw. kennzeichnen lässt, sind die Beklagte und ihre Streithelferin weder schriftsätzlich (vgl. Schriftsatz v. 26.06.2020, Bl. 511 ff. GA) noch im Verhandlungstermin entgegengetreten. 2. Nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG hat die Beklagte der Klägerin außerdem im zuerkannten Umfang allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat die ihr zur Last gelegten schutzrechtsverletzenden Handlungen schuldhaft begangen, nämlich zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hätte sie als einschlägig tätige Gewerbetreibende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, hätte sie sich vor der Aufnahme der Verletzungshandlungen über die Schutzrechtslage informiert; im Rahmen dieser Nachforschungen wäre sie auf das Klagepatent gestoßen und hätte jedenfalls bei zutreffender rechtlicher Beratung ohne Schwierigkeiten feststellen können, dass die angegriffene Zündkerze von der dort unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch macht und dass ihr kein Recht zur Benutzung des Klagepatents zusteht. Die Klägerin hat auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zunächst nur dem Grunde nach feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen. Dass ihr die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten Schaden zugefügt haben, erscheint hinreichend wahrscheinlich; beziffern kann die Klägerin die ihr daraus erwachsenden Ansprüche jedoch erst, wenn die Beklagte ihr über den Umfang der begangenen angegriffenen Handlungen Rechnung gelegt hat. 3. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, ist die Beklagte im tenorierten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Entsprechend seiner üblichen Praxis hat der Senat im Tenor zwischen der Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung (dazu sogleich) und ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung differenziert. Die betreffenden Urteilsaussprüche enthalten jeweils, soweit von der Klägerin mit ihrem entsprechenden Klage- bzw. Berufungsantrag begehrt, die von der Beklagten geschuldeten Angaben. a) Die Beklagte hat gemäß § 242 BGB i.V. mit § 259 BGB auch über die von ihr betriebene Internetwerbung Rechnung zu legen. In Fällen der Internetwerbung umfasst die Rechnungslegung Angaben über die verwendete Domain, die Zugriffszahlen und die Schaltungszeiträume (Senat, Urt. v. 25.06.2020 – I-2 U 54/19; Urt. v. 22.03.2019 –2 U 31/16, GRUR-RS 2019, 6087; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.02.2016 – 6 U 51/14, BeckRS 2016, 14986 Rn. 55; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 447; vgl. auch Senat, Urt. v. 17.07.2014 – I-2 U 75/13, BeckRS 2014, 21946 Rn. 13, Urt. v. 08.12.2016 – I-2 U 6/13, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 10 und Urt. v. 20.12.2017 – I-2 U 39/16, GRUR-RS 2017, 137480 Rn. 9, wo jeweils entsprechende Verurteilungen durch das LG gebilligt worden sind). Diese Angaben dienen der Kontrolle bzw. Prüfung der Plausibilität, ob sämtliche Angebote angegeben worden sind. Soweit die Klägerin mit ihrem Rechnungslegungsantrag für den Fall „direkter Werbung“ (Rundbriefe etc.) auch die Angabe der Namen und Anschriften der Empfänger solcher Werbung begehrt, bedarf es eines diesbezüglichen gesondertenAusspruchs nicht. Mangels gegenteiliger Erläuterungen der Klägerin ist davon auszugehen, dass insoweit ausschließlich „adressierte Werbung“ in Rede steht. Es geht damit um (die angegriffene Ausführungsform betreffende) Angebote, über die die Beklagte gemäß dem Urteilsausspruch zu A. I. 3) c) ohnehin Rechnung zu legen hat. b) Im Rahmen ihrer Rechnungslegungsverpflichtung hat die Beklagte auch die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer mitzuteilen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 635 und 738). Ihren Interessen wird insoweit hinreichend Rechnung getragen, dass ihr insoweit – ebenso wie in Bezug auf den Namen und Anschriften der (gewerblichen und nichtgewerblichen) Angebotsempfänger – ein Wirtschaftsprüfervorbehalt eingeräumt worden ist, mit dessen Gewährung sich die Klägern ausweislich ihres Berufungsantrages einverstanden erklärt hat. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang in erster Instanz auf die Datenschutz-Grundverordnung berufen hat, ist auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DS-GVO zu verweisen. Hiernach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die datenschutzbezogenen Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Ein Abwägungsgesichtspunkt ist der Hinweis des europäischen Gesetzgebers in den Erwägungsgründen, dass die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf der Beziehung zu den Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen sind (vgl. Erwägungsgrund 47 S. 1 Hs. 2). In Satz 2 wird als Beispiel für eine solche Beziehung u.a. genannt, dass der Betroffene ein Kunde des Verantwortlichen ist (OLG München, GRUR-RR 2019, 137 Rn. 29 m.w.N.). Vor dem teleologischen Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DS-GVO, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen und jenen des Verantwortlichen oder eines Dritten (wie des Inhabers eines verletzten Patents) zu schaffen, sind dabei nicht nur rechtliche Interessen von Bedeutung, sondern müssen auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen berücksichtigt werden (OLG München, GRUR-RR 2019, 137 Rn. 29 m.w.N.). Da die hier seitens der Beklagten als Patentverletzerin zu erteilende Information der Klägerin zur Ermittlung, Bezifferung und Durchsetzung eines gesetzlichen Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung ihres Patents dient und die Beklagte als Patentverletzerin gemäß §§ 242, 259 BGB zur Erteilung einer solchen Information gehalten ist, kann der Gesichtspunkt des Schutzes der Daten der jeweiligen Kunden der Beklagten nicht höhergestellt werden. Insoweit ist besonders zu berücksichtigen, dass die Daten keinen höchst persönlichen Bereich oder ein Knowhow des Kunden betreffen. Auch stehen Interessen der Kunden an wirtschaftlicher Geheimhaltung nicht inmitten: Daten wie Ratenzahlung, Kreditfinanzierung und ähnliches sind nicht Gegenstand der geschuldeten Auskunft (OLG München, GRUR-RR 2019, 137 Rn. 30). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München in GRUR-RR 2019, 137, wonach der Auskunftsverpflichtung des wegen einer Verletzung eines Vertragshändlervertrages zum Schadensersatz Verpflichteten Art. 6 Abs. 1 S. 1 DS-GVO grundsätzlich nicht entgegensteht, weil der Gesichtspunkt des Schutzes der Daten der jeweiligen Kunden der Auskunftsverpflichteten nicht höher gestellt werden kann als das Interesse des Verletzten an der Berechnung des Schadensersatzes, ist insoweit auf den allgemeinen Rechnungslegungsanspruch – und erst recht auf den spezialgesetzlichen Auskunftsanspruch gemäß § 140b PatG – des Patentinhabers wegen Verletzung seines Patents durch den Auskunftsverpflichteten übertragbar (vgl. Graf Ballestrem, GRUR-RR 2019, 97). c) Die Klägerin kann Auskunft und Rechnungslegung in elektronischer Form beanspruchen. Angesichts der weitgehenden Digitalisierung der Geschäftswelt kann der Gläubiger des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs regelmäßig vom Schuldner desselben verlangen, die Auskunft und Rechnungslegung in elektronisch auswertbarer Form zu erhalten. Als elektronisch auswertbare Form ist hierbei eine Form zu verstehen, bei der die Daten von einem Computer unmittelbar ausgewertet werden können – also beispielsweise Microsoft Excel. Nicht genügend ist dagegen die Übermittlung von digitalisierten Fotos oder Scans schriftlicher Dokumente (außer im Rahmen der Belegvorlage; Senat, Urt. v. 25.06.2020 – I2 U 54/19; so auch: LG Düsseldorf, Mitt. 2018, 73 Rn. 224 f. = BeckRS 2017, 142249; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 648; a.A.: OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.02.2016 – 6 U 51/14, BeckRS 2016, 14986 Rn. 57; LG Mannheim, Urt. v. 03.08.2018 – 7 O 150/17, BeckRS 2018, 30053 Rn. 44; BeckOK PatR/Voß, 15. Ed. 15.04.2020, § 140b Rn. 26). Es entspricht den heutigen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr, dass die entsprechenden Daten beim Schuldner bereits digital verfügbar sind. Dementsprechend ist es ihm regelmäßig möglich und zumutbar, dem Gläubiger dasjenige elektronische Element zu überlassen, das ohnehin die Basis einer Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Papierform bildet. Der Schuldner wird hierdurch offensichtlich nicht belastet und dem Gläubiger wird die Verwertung der Auskünfte zum Zwecke der weiteren Rechtsverfolgung entscheidend erleichtert. Liegen die entsprechenden Daten dem Schuldner ausnahmsweise nur in analoger Form vor, ist es ihm ein Leichtes, dies im Verletzungsprozess einzuwenden und seinen Einwand mit entsprechendem Sachvortrag zu untermauern. Unterbleibt dies, wie hier, besteht regelmäßig kein Grund, dem Gläubiger einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in elektronischer Form zu versagen. Abgesehen davon haben sich die Parteien hier im Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht darüber verständigt, dass im Falle der Verurteilung der Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung diese (nur) in elektronischer Form zu erteilen ist (Bl. 161 GA). Soweit es sich bei dem auch auf eine Rechnungslegung auch in schriftlicher Form gerichteten Berufungsantrag der Klägerin nicht ohnehin bloß um ein Versehen handeln sollte, das die in erster Instanz erfolgte Antragsbeschränkung nicht berücksichtigt, muss die Beklagte nicht zusätzlich in schriftlicher Form Auskunft erteilen und Rechnung legen. Die Parteien haben sich vorliegend in erster Instanz darauf verständigt, dass im Falle der Verurteilung der Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung diese (nur) in elektronischer Form zu erteilen ist. Die Klägerin hat ihr auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gerichtetes Begehren dementsprechend vor dem Landgericht auf die elektronische Form beschränkt und damit letztlich auf den Erhalt zusätzlicher schriftlicher Unterlagen verzichtet. Hieran muss sie sich festhalten lassen. 4. Gemäß § 140b PatG hat die Beklagte ferner über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Im Rahmen ihrer Auskunftsverpflichtung nach § 140b PatG hat die Beklagte insbesondere auch über die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer Auskunft zu erteilen. Ein Wirtschaftsprüfervorbehalt ist ihr insoweit nicht einzuräumen. Denn ein solcher kommt regelmäßig nur für den Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruch als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch, nicht aber für den Anspruch nach § 140b PatG in Betracht (Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 540 und 650), und zwar in der Regel auch nur in Bezug auf die nichtgewerblichen Abnehmer sowie die (gewerblichen und nichtgewerblichen) Angebotsempfänger. Zum Nachweis der im Rahmen der Auskunftspflicht nach § 140b PatG geschuldeten Angaben hat die Beklagte die entsprechenden Kaufbelege vorzulegen (vgl. Senat, InstGE 5, 249; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 557 m.w.N.), wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen. Den von der Beklagten geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen wird durch die Möglichkeit einer Schwärzung entsprechender Details vollumfänglich Rechnung getragen. Bei einer anderweitigen Unkenntlichmachung, namentlich bei einem „Weißen“, besteht demgegenüber die Gefahr, dass für den Gläubiger nicht erkennbar ist, wo entsprechende Daten unkenntlich gemacht wurden. Weshalb eine Beschränkung auf die Schwärzung geheimhaltungsbedürftiger Details für die Beklagte unzumutbar sein sollte, erschließt sich im Übrigen nicht. 5. Außerdem steht der Klägerin gegen die Beklagte aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG ein Vernichtungsanspruch zu. 6. Schließlich besteht auch ein Rückrufanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG. a) Der in § 140a Abs. 3 PatG aufgenommene Anspruch auf Rückruf der rechtsverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zielt auf Gegenstände ab, die das Unternehmen des Verletzers bereits in patentverletzender Weise verlassen haben und sich in der nachgeordneten Vertriebskette – nicht bereits beim privaten Endverbraucher – befinden (Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 695). Der Anspruch kommt auch in Betracht, wenn sich die patentverletzenden Erzeugnisse bei einem gewerblichen Endabnehmer befinden. Nach herrschender Auffassung ist der verletzende Gegenstand nämlich auch bei einem Gewerbetreibenden, der kein Händler ist, sondern der den Gegenstand zu Zwecken der Produktion nutzt, „in den Vertriebswegen“ (OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.04.2015 – 6 U 92/13; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 695; Schulte/Voß, PatG, 10. Aufl., § 140a Rn. 34; BeckOK PatR/Rinken, 15. Ed. 15.01.2020, § 140a Rn. 50; vgl. auch Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 140a Rn. 17b; a.A.: LG Mannheim, InstGE 12, 200 – Stickstoffmonoxyd-Nachweis = GRUR-RR 2011, 49 – convenant not to sue). Denn es ist denkbar, dass die Sache später gebraucht veräußert wird, z.B. weil sich der Besitzer mit einer Vorrichtung der neuen technischen Generation ausstatten will und deshalb die verletzende Maschine nicht mehr benötigt (Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 695). Gleiches gilt, wenn die gewerblichen Endabnehmer das geschützte Erzeugnis für andere gewerbsmäßige Zwecke als die eigene Produktion verwenden (Schulte/Voß, a.a.O., § 140a Rn. 34), weil auch hier eine Weiterveräußerung in Betracht kommt. Ein Rückrufanspruch scheidet in solchen Fällen nur dann aus, wenn ausgeschlossen ist, dass die patentverletzenden Erzeugnisse später weiter vertrieben werden. Letzteres ist hier nicht der Fall. Zwar mögen die von der Beklagten bei ihren Kunden in Gasmotoren eingebauten Zündkerzen von den Abnehmern später nicht isoliert gebraucht veräußert werden. Insoweit kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass es keinen eigenen Markt für gebrauchte Zündkerzen gibt. Es ist aber denkbar, dass die mit den angegriffenen Zündkerzen ausgerüsteten Gasmotoren später gebraucht veräußert werden, z.B. weil sich die Besitzer mit einem Gasmotor einer neuen technischen Generation ausstatten wollen und deshalb den mit der verletzenden Zündkerze bestückten Gasmotor nicht mehr benötigen. b) Die Inanspruchnahme der Beklagten und der von ihr geforderte Rückruf sind nicht unverhältnismäßig (§ 140 Abs. 4 PatG). aa) Nach § 140a Abs. 4 PatG ist ein Rückrufanspruch ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die vom Patentverletzer darzulegenden und zu beweisenden Umstände des Einzelfalls, die abzuwägen sind (vgl. Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 140a Rn. 8 u. Rn. 15). In Bezug auf den Rückrufanspruch wird dabei ein Anspruchsausschluss wegen Unverhältnismäßigkeit allerdings nur in seltenen Fällen in Betracht kommen (vgl. Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 140a Rn. 15). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. bb) Die Beklagte macht vorliegend geltend macht, ein Ein- und Ausbau der Zündkerzen sei mit erheblichem Aufwand verbunden, erfordere besondere Fachkenntnisse und könne von den Endkunden deshalb überwiegend nicht selbst vorgenommen werden. Außerdem behauptet sie, dass ein Rückruf der bereits im Gebrauch befindlichen Zündkerzen zu Betriebsunterbrechungen bei den Endkunden führen würde und für sie – die Beklagte – zudem mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Dieses Vorbringen vermag die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 140 Abs. 4 PatG nicht zu rechtfertigen. Eine Unverhältnismäßigkeit kann nach Lage des Falles zwar anzunehmen sein, wenn das fragliche Bauteil bereits in eine größere Einheit (z.B. ein Kfz) verbaut ist und dessen Demontage erhebliche wirtschaftliche Folgen mit sich bringen würde (z.B. dahingehend, dass das Kfz infolgedessen nicht mehr als Neuwagen verkauft werden kann; vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 713). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Dass die Demontage der patentverletzenden Zündkerzen für die Kunden mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen verbunden ist, ist nicht feststellbar. Der Ein- und Ausbau der Zündkerzen mag mit einer gewissen Betriebsunterbrechung verknüpft sein. Mangels jedweden nachprüfbaren Vortrags der Beklagten zur Betriebstätigkeit ihrer Kunden und zur Dauer eines Austauschs der Zündkerzen ist jedoch nicht feststellbar, dass diese Maßnahme mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für die Kunden verknüpft ist. Dass die patentverletzenden Zündkerzen nicht gegen anderweitige, nicht patentverletzende Zündkerzen ausgetauscht werden können, ist ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich. Soweit sich die Beklagte auf erhebliche eigene Kosten im Falle eines Rückrufs beruft, fehlt hierzu jedweder nachprüfbare Sachvortrag. Hohe Kosten des Rückrufs machen diesen im Übrigen nicht per se unverhältnismäßig (LG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.2017 – 4a O 18/16, GRUR-RS 2017, 142249 Rn. 165). Soweit die Beklagte des Weiteren einwendet, ein Ein- und Ausbau der Zündkerzen sei mit erheblichem Aufwand verbunden, erfordere besondere Fachkenntnisse und könne von den Endkunden deshalb überwiegend nicht selbst vorgenommen werden, trifft letzteres nach ihrem eigenen Vorbringen nicht für alle ihre gewerblichen Endabnehmer zu. Außerdem kann die Beklagte ihren Abnehmern anbieten, beim Austausch der Zündkerzen unentgeltlich behilflich zu sein. 7. Soweit die Klägerin eine Entfernung der angegriffenen Zündkerzen aus den Vertriebswegen begehrt, kommt eine entsprechende Verurteilung der Beklagten nicht in Betracht. Der von der Kläger gestellte Entfernungsantrag ist unbestimmt. Im Antrag auf Entfernung aus den Vertriebswegen nach § 140a Abs. 3 PatG muss die konkrete Handlung bezeichnet sein, die der Beklagte zur Erfüllung vornehmen soll. Welche Entfernungsmaßnahme von dem Beklagten ergriffen werden soll, ist mithin im Klageantrag konkret anzugeben. Einem Antrag und einem Ausspruch, der bloß allgemein darauf gerichtet ist, dass der Beklagte das patentverletzende Erzeugnis endgültig aus den Vertriebswegen entfernt, fehlt die erforderliche Bestimmtheit, weil es dem Vollstreckungsverfahren überlassen bliebe zu bestimmen, welche Maßnahmen der Beklagte schuldet und welche nicht (LG Düsseldorf, Urt. v. 15.3.2016 – 4 b O 44/14, NJOZ 2016, 1128; BeckOK PatR/Voß, 14. Ed. 25.07.2019, Vor §§ 139–142b (Verletzungsprozess) Rn. 30; Schulte/Voß, a.a.O., § 140b Rn. 37; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 727; a.A. OLG Karlsruhe Urt. v. 08.04.2015 – I-6 U 92/13; LG Mannheim, GRUR-RR 2011, 49 – convenant not to sue; Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 140a Rn. 20). Soweit die im Klage- bzw. Berufungsantrag zu I. 4. enthaltene Formulierung „oder diese Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt“, dahin zu verstehen sein sollte, dass die Beklagte die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen patentverletzenden Zündkerzen wieder an sich zu nehmen hat, ist diese Verpflichtung bereits Teil ihrer Rückrufverpflichtung (vgl. Senat, InstGE 12, 88 = BeckRS 2010, 15888 – Cinch-Stecker; Schulte/Voß, a.a.O., § 140a Rn. 31; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 726). Mit dem Rückruf bringt der Verletzer, ohne dass dies einer besonderen Erwähnung bedürfte, seine Bereitschaft zum Ausdruck, die zurückgegebenen Gegenstände wieder an sich zu nehmen, weswegen in einer solchen Entgegennahme keine Maßnahme eines endgültigen Entfernens aus den Vertriebswegen gesehen werden kann (Senat, InstGE 12, 88 – Cinch-Stecker). Zur Klarstellung hat der Senat insoweit in denUrteilstenor zu A. I. 5. aufgenommen, dass die Beklagte die zurückgerufenenErzeugnisse wieder an sich zu nehmen hat. D. Zu einer Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit (§ 148 ZPO) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die von der Streithelferin der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage besteht keine Veranlassung, nachdem das Bundespatentgericht das Klagepatent durch Urteil vom 20.02.2019 mit dem hier geltend gemachten Patentanspruch 1 aufrechterhalten hat. Von der in der Figur 3b der JP S56-6… (NK12) gezeigten Zündkerze, hinsichtlich derer das Bundespatentgericht angenommen hat, dass bei dieser die Masseelektrodenträgeranordnung nicht in die Wandung der Wirbelkammer integriert, sondern die Wandlung der Wirbelkammer auf den „Massering“ aufgesetzt ist, unterscheidet sich die angegriffene Ausführungsform – wie bereits ausgeführt – dadurch, dass ihr Trägerring an seiner der Hülse zugewandten Oberseite radial außen eine umlaufende Rille aufweist, die einen eingesenkten Bereich bildet. Entsprechendes gilt für den Massering der aus der NK26 bekannten Zündkerze. E. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14.07.2020 gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass (§§ 296a, 156 ZPO). Bei der in diesem Schriftsatz von der Beklagten und ihrer Streithelferin in Bezug genommen DE 10 201… (Anlage K12), welche auf eine Anmeldung vom 02.12.2014 zurückgeht, handelt es sich um keinen Stand der Technik, weshalb diese Druckschrift weder für die Auslegung noch für die Frage des Rechtsbestands des Klagepatents Relevanz hat. Soweit die Beklagte und ihre Streithelferin ferner geltend machen, dass die Klägerin im Nichtigkeitsverfahren selbst die Auffassung vertreten habe, dass das Merkmal 5 nicht so zu verstehen sei, dass die Masseelektrodenträgeranordnung auch auf dem Zündkerzengehäuse fußen dürfe, gibt dies zu einer anderen Auslegung des Klagepatents oder Beurteilung des Verletzungstatbestandes kein Anlass. Bei der in Bezug genommenen Stellungnahme der Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung vom 20.09.2018 (Anlage K20) handelt es um keine schutzbereichsbeschränkende Erklärung der Klägerin, die Grundlage für die erstinstanzliche Aufrechterhaltung des Klagepatents war. Dieser Stellungnahme lässt sich bereits keine schutzbereichsbeschränkende Erklärung des Inhalts entnehmen, dass kein Patentschutz für der angegriffenen Ausführungsform (mit ihrem eine umlaufende Rille aufweisenden Trägerring) entsprechende Zündkerzen begehrt wird. Der von der Beklagten und ihrer Streithelferin in Bezug genommenen Stellungnahme der Klägerin kann auch keine entscheidende indizielle Bedeutung dafür beigemessen werden, wie der Fachmann das Merkmal 5 bzw. 5.1 versteht. Das gilt schon deshalb, weil die Klägerin sich an der betreffenden Stelle nicht näher mit der Vorgabe „an der Wand der Wirbelkammer angeordnet“ und deren Bedeutung im Rahmen der erfindungsgemäßen Lehre auseinandergesetzt hat. F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Nr. 1 und § 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.