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Beschluss

1 Ws 189/10

OLG Koblenz 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0716.1WS189.10.0A
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Leitsätze
1. Die weitere Beschwerde nach § 66 Abs. 4 GKG ist ein rechtsbeschwerdeähnliches Rechtsmittel. Das Oberlandesgericht prüft die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nur auf Rechtsfehler nach. Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erlässt das Beschwerdegericht nicht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung, sondern verweist die Sache zu neuer Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück (Rn.15) . 2. Erinnerungs- und Beschwerdegericht haben eine umfassende Prüfungskompetenz hinsichtlich aller für den Kostenansatz wesentlichen Punkte. Sie haben die Kostenrechnung sowohl unter rechtlichen als auch tatsächlichen Gesichtspunkten ohne Bindung an die Auffassung des Kostenbeamten und der beteiligten Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden zu untersuchen (vgl. BVerfG, 28. Januar 1970, 2 BvR 319/62, BVerfGE 28, 10 ff. = NJW 1970, 853 f.) (Rn.16) (Rn.17) . 3. Werden gegen die in Ansatz gebrachten Auslagen der Ermittlungsbehörde substanziierte Einwendungen erhoben, so muss sich das Beschwerdegericht im Einzelnen damit auseinandersetzen (vgl. BVerfG, 28. Januar 1970, 2 BvR 319/62, BVerfGE 28, 10 ff. = NJW 1970, 853 f.) (Rn.26) (Rn.30) . 4. Eine von der Staatsanwaltschaft herangezogene Arzthelferin ist als Sachverständige zu entschädigen, wenn sie nicht nur eine Sichtung beschlagnahmter Unterlagen vorgenommen, sondern unter Einsatz geeigneter Rechenprogramme und ihres Fachwissens die ermittlungsrelevanten Tatsachen fest- und zusammengestellt hat (Anschluss an 2. Strafsenat, Beschluss vom 21. Januar 2010, 2 Ws 21/10) (Rn.22) (Rn.23) .
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Dezember 2009 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die 5. Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die weitere Beschwerde nach § 66 Abs. 4 GKG ist ein rechtsbeschwerdeähnliches Rechtsmittel. Das Oberlandesgericht prüft die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nur auf Rechtsfehler nach. Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erlässt das Beschwerdegericht nicht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung, sondern verweist die Sache zu neuer Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück (Rn.15) . 2. Erinnerungs- und Beschwerdegericht haben eine umfassende Prüfungskompetenz hinsichtlich aller für den Kostenansatz wesentlichen Punkte. Sie haben die Kostenrechnung sowohl unter rechtlichen als auch tatsächlichen Gesichtspunkten ohne Bindung an die Auffassung des Kostenbeamten und der beteiligten Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden zu untersuchen (vgl. BVerfG, 28. Januar 1970, 2 BvR 319/62, BVerfGE 28, 10 ff. = NJW 1970, 853 f.) (Rn.16) (Rn.17) . 3. Werden gegen die in Ansatz gebrachten Auslagen der Ermittlungsbehörde substanziierte Einwendungen erhoben, so muss sich das Beschwerdegericht im Einzelnen damit auseinandersetzen (vgl. BVerfG, 28. Januar 1970, 2 BvR 319/62, BVerfGE 28, 10 ff. = NJW 1970, 853 f.) (Rn.26) (Rn.30) . 4. Eine von der Staatsanwaltschaft herangezogene Arzthelferin ist als Sachverständige zu entschädigen, wenn sie nicht nur eine Sichtung beschlagnahmter Unterlagen vorgenommen, sondern unter Einsatz geeigneter Rechenprogramme und ihres Fachwissens die ermittlungsrelevanten Tatsachen fest- und zusammengestellt hat (Anschluss an 2. Strafsenat, Beschluss vom 21. Januar 2010, 2 Ws 21/10) (Rn.22) (Rn.23) . Auf die weitere Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Dezember 2009 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die 5. Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. 1. Der Verurteilte ist niedergelassener Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Er war zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Von Anfang der 1990er Jahre bis zum 27. September 2000 handelte es sich um eine Gemeinschaftspraxis, die der Verurteilte gemeinsam mit seiner Ehefrau - wenn auch in getrennten Räumlichkeiten - führte. Seither handelt es sich um eine Einzelpraxis. Im Dezember 2005 verzichtete der Verurteilte auf seine Zulassung als Kassenarzt. Unterbrochen von einer kurzzeitigen Tätigkeit als angestellter Arzt arbeitet der Verurteilte seit 2006 ausschließlich privatärztlich. Im April 1999 leitete die Staatsanwaltschaft Mainz ein Ermittlungsverfahren gegen den Verurteilten wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung … ein. Grundlage des Ermittlungsverfahrens war eine schriftliche Mitteilung der privat krankenversicherten Ehefrau eines gesetzlich Versicherten, wonach der Verurteilte ihr ärztliche Leistungen in Rechnung gestellt habe, obwohl sie selbst nie seine Patientin gewesen sei, sondern lediglich ihren Ehemann verschiedentlich zu therapeutischen Gesprächen begleitet habe. Mit den Ermittlungen war die Kriminalinspektion in W. betraut, die den Verurteilten zur Beschuldigtenvernehmung vorgeladen hatte, zu der er nicht erschien. Am 23. April 1999 bestellte sich erstmals ein Verteidiger für ihn. Nach dessen Mandatniederlegung war der Verurteilte ab dem 14. August 1999 durchgängig bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss durch einen anderen Verteidiger vertreten. Nach Sicherstellung der Abrechnungsunterlagen der Gemeinschaftspraxis bei der Kassenärztlichen Vereinigung … im Januar 2000 wurden erstmals am 16. März 2000 die Praxis- und die Wohnräume des Verurteilten aufgrund richterlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse durchsucht und unter anderem 3.323 Patientenkarteien sichergestellt. Am selben Tag wurden die beiden in der Praxis tätigen Arzthelferinnen als Zeuginnen vernommen. Nachdem festgestellt worden war, dass die Kassenarztzulassung eine Gemeinschaftspraxis betraf, wurde das Ermittlungsverfahren am 5. April 2000 auf die Ehefrau des Verurteilten ausgedehnt. Das Verfahren konzentrierte sich zunächst auf die Leistungsziffern (im Folgenden: LZ) 821 und 822 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (im Folgenden: EBM) und die Fragen der ordnungsgemäßen Abrechnung von Paar- bzw. Familienbehandlungen sowie Gruppentherapien (tatsächliche Gruppenstärke/abgerechnete Gruppenstärke) von Mitte der 1990er Jahre bis in das erste Quartal des Jahres 2000. Im Mai 2001 wurden die LZ 800, 820 und 860 EBM (möglicherweise fehlende Dokumentation) sowie die LZ 17, 19 und 21 EBM (mögliche Nichterfüllung der Leistungslegende) miteinbezogen. Nachdem bis Anfang 2002 keine konkreten Ermittlungsergebnisse von der Kriminalinspektion Worms vorgelegt worden waren, übertrug die Staatsanwaltschaft Mainz am 8. März 2002 dem Polizeipräsidium Mainz die weiteren Ermittlungen. Am 20. Juni 2002 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Arzthelferin P. als Sachverständige, anhand der Akten und Beweismittel „die vom Beschuldigten eingereichten Abrechnungsziffern zu überprüfen“ (Bl. 468 d.A.). Mit Telefax vom 28. August 2003 legte die Kriminaldirektion Mainz - AG Gesundheitswesen - eine von P. erstellte, undatierte „Überprüfung und Ausarbeitung der Karteikarte“ eines Patienten für die Jahre 1998 und 1999 vor (Bl. 478 ff. d.A.). Nachdem POK R. der Staatsanwaltschaft Mainz seinen Vermerk vom 8. März 2005 zugeleitet hatte, wonach „aufgrund der Auswertungen der sachverständigen Zeugin, Frau P., und den … durchgeführten Vernehmungen der Verdacht wegen Abrechnungsbetrug weiter erhärtet“ werden konnte (Bl. 524 ff.) und zwar hinsichtlich der LZ 820 EBM (Frage der Dokumentation) und den darauf aufbauenden LZn 821 - 823 EBM, der LZ 871 EBM (Abrechnung von Einzeltherapiesitzungen bei Durchführung von Gruppensitzungen) und der LZ 855 EBM (Leistungsausführung durch nicht qualifizierte Praxisangestellte), beantragte die Staatsanwaltschaft Mainz erneut Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse für die Wohnung und Praxis des Verurteilten, die das Amtsgericht Mainz am 9. März 2005 erließ (Bl. 530 ff. d.A.). Die Durchsuchungen wurden am 13. Juni 2005 durchgeführt (Bl. 537 ff. d.A.). Bei der Durchsuchung in den Praxisräumen war P. anwesend. Neben anderen Schriftstücken wurden 32 Kartons Patientenkarteikarten sichergestellt (Bl. 543 d.A.). Am 9. Januar 2007 übermittelte die Kriminaldirektion Mainz – AG Gesundheit – der Staatsanwaltschaft Mainz den von der Sachverständigen P. am 4. Oktober 2007 gefertigten, 54 Seiten umfassenden „Bericht zur Auswertung“ im Ermittlungsverfahren gegen den Verurteilten (Bl. 559 ff. d.A.) nebst in einem Sonderband zusammengestellte Anlagen, unter anderem einer von ihr ausgearbeiteten Exceltabelle über die Auswertung der abgerechneten Leistungsziffern von 50 Patienten, die zum Teil auch in ihrem Beisein vernommen worden waren. Gleichzeitig wurden die Beweismittelordner „Zeugenvernehmungen“ und „Vernehmung Praxispersonal“ vorgelegt (Bl. 558 ff. d.A.). Der Auswertungsbericht der beauftragten Sachverständigen geht von fehlerhaften Abrechnungen der LZn 820-823, 850 und 855 EBM in der Zeit vom 1. bis zum 3. Quartal 1998und vom 1. Quartal 1999 bis 1. Quartal 2005 mit einem Gesamtschaden von 320.788,24 € sowie weiteren „Abrechnungsauffälligkeiten“ bezüglich der LZn 17, 19, 21, 78, 870 und 818 EBM aus. In der Folgezeit wurde zwischen Staatsanwaltschaft und dem damaligen Verteidiger über einen einvernehmlichen Abschluss des Strafverfahrens korrespondiert. Am Ende einer am 15. und 16. Januar 2008 durchgeführten staatsanwaltlichen Beschuldigtenvernehmung des Verurteilten, an der auch die Sachverständige P. teilnahm, erklärte sich der Verurteilte nach Rücksprache mit dem Verteidiger mit einer Verfahrenserledigung durch Strafbefehl einverstanden, durch den er zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung gegen eine Zahlungsauflage von 60.000 € verurteilt wird (Bl. 652 ff. d.A.). Am 25. Januar 2008 legte der Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft in einem Vermerk die Gründe für die vereinbarte Verfahrensweise dar (Bl. 683 ff. d.A.). Danach wurde zunächst der Tatzeitraum auf das 1. Quartal 2000 bis zum 1. Quartal 2005 beschränkt. Außerdem erfolgte mit Rücksicht auf die Einlassung des Beschuldigten zur fraglichen Dokumentation des psychischen Status eine Beschränkung der Beanstandungen zu den LZ 820 – 823 EBM auf die LZ 820 und 822, für die lediglich noch ein Drittel der in der Anlage I des Auswertebericht der Sachverständigen genannten Schadenssummen für den reduzierten Tatzeitraum in Ansatz gebracht wurde. Die von der Sachverständigen für die LZn 850 und 855 EBM ermittelten Schäden wurden für den reduzierten Tatzeitraum übernommen. Den Schaden für die LZ 19 EBM (Fremdanamnese und Unterweisung) ermittelte der Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft selbst (Bl. 692 d.A.). Auf dieser Grundlage ergab sich ein Schaden von mindestens 3.000 € pro Quartal, insgesamt mithin mindestens 63.000 € für den gesamten Tatzeitraum. Am selben Tag stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die Ehefrau gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mainz vom 1. Februar 2008 (Bl. 696 ff. d.A.) wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Betruges in 21 Fällen (§§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Außerdem wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nach den Feststellungen des Strafbefehls rechnete er in der Zeit von April 2000 bis April 2005 jedes Quartal gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung … hinsichtlich der Leistungsziffern 19 (Fremdanamnese und Unterweisung), 820 (Psychiatrischer Status), 822 (Behandlung post psychiatrischem Status), 850 (Psychosomatische Differenzialdiagnostik) und 855 (Übende Verfahren, Einzelbehandlung) EBM falsch ab, um sich ein ihm zustehendes Zusatzeinkommen in nicht unerheblichem Umfang zu verschaffen. Die LZ 19 EBM brachte er in Ansatz, obwohl es sich nicht um erheblich kommunikationsgestörte Patienten handelte. Die LZ 820 und 850 EBM rechnete er ab, obwohl es in einer Vielzahl von Fällen an der erforderlichen fachspezifischen Dokumentation und hinsichtlich der LZ 822 EBM an der ordnungsgemäßen vorherigen Erbringung der Leistung der LZ 820 EBM fehlte. Die der Abrechnung der LZ 855 EBM zugrunde liegende Leistung wurde durch hierfür nicht qualifizierte Mitarbeiter erbracht. Der Bewährungsbeschluss vom selben Tag (Bl. 700 ff. d.A.) legt dem Verurteilten die Zahlung von insgesamt 60.000 € zugunsten zweier gemeinnütziger Einrichtungen auf. Der Strafbefehl, der dem Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befand (Bl. 90, 127 d.A.), am 4. Februar 2008 zugestellt wurde, ist seit dem 19. Februar 2010 rechtskräftig. 2. In ihrem Kostenansatz vom 14. März 2008 setzte die Staatsanwaltschaft Mainz neben der Strafbefehlsgebühr insgesamt 72.608,78 € Sachverständigenkosten für die Tätigkeit zweier Arzthelferinnen an (Kostenbeschwerdeheft, Bl. 14). Davon entfallen 71.842,13 € auf die Tätigkeit der Arzthelferin P., die sie gegen die Staatskasse in 21 Rechnungen seit ihrer Beauftragung im Sommer 2002 geltend gemacht hatte. Darin wurden 2.210 Arbeitsstunden zu je 29 € und Fahrtkosten für Wege zu den Räumen der AG Gesundheit in M. in Rechnung gestellt, wo sie im Wesentlichen ihre Arbeitsleistung erbracht hatte. I. H. hatte mit der Staatskasse 766,65 € für 23 Arbeitsstunden abgerechnet, in denen sie im Zeitraum vom 8. September 2005 bis zum 17. Oktober 2005 „Medico-Daten“ exportiert und „Auswertungstabellen“ erstellt hatte. Am 17. März 2008 legte der Verurteilte durch Telefax seines neuen Verteidigers Erinnerung gegen den Kostenansatz ein (Kostenbeschwerdeheft, Bl. 10 f.), die er mit Schriftsatz vom 7. August 2008 auf den Ansatz der Sachverständigenkosten beschränkte und ausführlich begründete (Kostenbeschwerdeheft, 29 ff.). Das Amtsgericht Mainz wies die Erinnerung durch Beschluss vom 8. Mai 2009 zurück (Kostenbeschwerdeheft, 80 ff.). Die mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Juli 2009 eingelegte und mit Schriftsatz vom 20. Juli 2009 begründete Beschwerde (Kostenbeschwerdeheft, Bl. 68 f.; 73 ff.) wurde zunächst durch Beschluss des Vorsitzenden der 1. Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 2. September 2009 als unbegründet zurückgewiesen (Kostenbeschwerdeheft, 88 ff.). Nach Eingang einer als Antrag nach § 69a GKG auszulegenden Gegenvorstellung vom 23. September 2009 mit Begründung vom 29. September 2009 (Kostenbeschwerdeheft, 95 ff., 97 ff.) hob der Vorsitzende der 1. Strafkammer des Landgerichts Mainz die von ihm erlassene Entscheidung durch Beschluss vom 20. Oktober 2009 wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter auf, weil die Spezialzuständigkeit der 5. Strafkammer des Landgerichts Mainz gegeben war (Kostenbeschwerdeheft, Bl. 142; zur Geschäftsverteilung des LG Mainz s. Bl. 140). Im Anschluss daran reichte der Verurteilte eine mit Verteidigerschriftsatz vom 12. Oktober 2009 vorsorglich eingelegte Verfassungsbeschwerde mit zahlreichen Anlagen zu den Akten, deren Begründung der Ergänzung des Beschwerdevortrags dient (Bl. 929 - 1149 d.A.). Durch Beschluss vom 15. Dezember 2009 verwarf die 5. Strafkammer des Landgerichts Mainz die Beschwerde gegen den Kostenansatz als unbegründet (Kostenbeschwerdeheft, 201 ff.). Gegen diese Entscheidung richtet sich die von der 5. Strafkammer zugelassene, mit Verteidigerschriftsatz vom 4. Januar 2010 eingelegte weitere Beschwerde (Kostenbeschwerdeheft, 217 ff.). Sie ist mit Schriftsatz des Verteidigers vom 25. Februar 2010 näher begründet worden (Bl. 769 ff. d.A.). Auch insoweit nimmt der Verurteilte auf den Inhalt seiner Verfassungsbeschwerde Bezug. II. Die gemäß § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zugelassene weitere Beschwerde, über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, weil auch das Landgericht Mainz in dieser Besetzung entschieden hatte, hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. 1. Durch den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen § 66 Abs. 4 GKG hat der Gesetzgeber keine mit umfassenden Prüfungskompetenzen ausgestattete dritte Instanz in Kostensachen geschaffen. Das kommt bereits in Satz 1 dieser Bestimmung deutlich zum Ausdruck. Danach ist die weitere Beschwerde nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde ist ein rechtsbeschwerdeähnliches Rechtsmittel, vergleichbar dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 80 OWiG oder § 116 StVollzG. Denn gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 GKG kann das Rechtsmittel nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Dabei gelten die revisionsrechtlichen Vorschriften der §§ 546 und 547 ZPO entsprechend. Das gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG zuständige Oberlandesgericht prüft die Entscheidung mithin nur auf Rechtsfehler nach. Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erlässt das Beschwerdegericht nicht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung, sondern verweist die Sache zu neuer Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück. 2. Gegen den Kostenansatz als Justizverwaltungsakt (BVerfGE 22, 299 ) steht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen. Damit ist verfassungsrechtlich gewährleistet, dass der Verurteilte die Rechtmäßigkeit des Kostenanspruchs in vollem Umfang gerichtlich überprüfen lassen kann (BVerfGE 28, 10 ff. = NJW 1970, 853 m.w.N.). Dieser Prüfung dient das durch § 66 GKG eröffnete, gebührenfreie Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren, das insoweit als besonderer, die Anrufung anderer Gerichte ausschließender Rechtsweg zum Gericht des ersten Rechtszugs und zum Beschwerdegericht anzusehen ist (BVerfG a.a.O.). Dem zuständigen Gericht steht danach eine umfassende Prüfungskompetenz hinsichtlich aller für den Kostenansatz wesentlichen Punkte zu. Es hat die Kostenrechnung sowohl unter rechtlichen als auch tatsächlichen Gesichtspunkten ohne Bindung an die Auffassung des Kostenbeamten und der beteiligten Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden zu untersuchen (BVerfG a.a.O.). 3. Daran gemessen beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (§ 66 Abs. 4 S. 2 GKG). a) Das gilt allerdings nicht, soweit das Landgericht den Ansatz der an die Sachverständige P. gezahlten Entschädigung dem Grunde nach nicht beanstandet hat. Insoweit ist das Beschwerdegericht seinen Prüfungspflichten in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Mainz vom 1. Februar 2008 sind dem Verurteilten die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Diese Kostengrundentscheidung ist seit dem 19. Februar 2008 rechtskräftig. Der Verurteilte hat weder gegen den Strafbefehl Einspruch, noch gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 StPO eingelegt. Zu den Kosten des Verfahrens gehören gemäß § 464a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO die Gebühren und Auslagen der Staatskasse, einschließlich derjenigen Kosten, die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind. § 3 Abs. 2 GKG verweist wegen der Kosten auf die in der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) aufgeführten Gebühren und Auslagen. Gemäß Nr. 9015 KV GKG gehören zu den Auslagen der Staatskasse auch die in den Nrn. 9000 – 9014 bezeichneten, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind. Das gilt demnach auch für die gemäß Nr. 9005 KV GKG nach dem Justizvergütungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Beträge. Zu diesen gehören auch diejenigen, die noch nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zu zahlen sind, wenn nach § 25 JVEG noch das ZSEG Anwendung findet, was hier hinsichtlich der Sachverständigen P. der Fall ist. Sie war bereits am 20. Juni 2002, d.h. noch vor dem Inkrafttreten des JVEG am 1. Juli 2004, beauftragt worden. Voraussetzung für die Berücksichtigung im Kostenansatz ist dabei jeweils, dass die angesetzten Beträge nach den Bestimmungen des JVEG bzw. des ZSEG dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind (Senat, NStZ-RR 1998, 127; OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschluss vom 21.01.2010 - 2 Ws 21/10 -, juris; KG NStZ-RR 2009, 190 ff.). aa) Nach § 1 Abs. 1 ZSEG wird ein Sachverständiger nur dann für seine gutachterliche Tätigkeit entschädigt, wenn er vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken herangezogen worden ist. Nichts anderes gilt auch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG, auch wenn der Gesetzgeber dort auf die Worte „zu Beweiszwecken“ im Gesetzestext verzichtet hat. Diese Änderung ist ersichtlich den im selben Absatz genannten Dolmetschern und Übersetzern geschuldet, die anders als der Sachverständige keine Beweismittel sind. Maßgebend für den Auslagentatbestand der Nr. 9005 KV GKG ist demnach, ob der Sachverständige als bloßer Ermittlungsgehilfe der Staatsanwaltschaft oder unabhängig und eigenverantwortlich tätig wurde, ob er mithin tatsächlich im Einzelfall als Sachverständiger eingesetzt war (Senat NStZ-RR 1998, 127). Die Sichtung und Erhebung vorhandenen Datenmaterials gehört nur zur Tätigkeit eines Sachverständigen und ist für diese Tätigkeit nur dann typisch, wenn es zu ihrer Durchführung entscheidend auf seine Sachkunde ankommt, d.h. die Sichtung der Geschäftsunterlagen ohne seine besondere Sachkunde nicht oder nur unter besonders erschwerten Umständen (Sichtbarmachen von Daten auf Grund besonderer, nicht jedermann zur Verfügung stehender technischer Möglichkeiten und Kenntnisse) möglich wäre oder die Datenerhebung zur Klärung bestimmter sachverständig zu beurteilender Zusammenhänge erforderlich ist und zur Vorbereitung einer schließlich zu erstellenden gutachterlichen Äußerung ausgeführt wird (vgl. OLG Koblenz, 2. Strafsenat, a.a.O.; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2004, 298 ). Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das hier der Fall ist. Die Aufgabe der Arzthelferin lag nicht in der bloßen Sichtung der sichergestellten Unterlagen oder Hinweisen für die weitere Ermittlungstätigkeit. Sie wertete die von der Kassenärztlichen Vereinigung … überlassenen Abrechnungsunterlagen, die Krankenunterlagen einer Vielzahl von Patienten, die Vernehmungen des Praxispersonals und zahlreicher Patienten nach Leistungsziffern gegliedert aus, nahm Hochrechnungen vor, berechnete den für die einzelnen Leistungsziffern entstandenen Schaden und den Gesamtschaden. Das war ihr nur aufgrund ihrer Sachkunde im ärztlichen Abrechnungswesen möglich, das zunächst im Tatsächlichen liegende Fragen aufwirft, die der Laie vielfach nicht beurteilen kann. Außerdem bedurfte es des Einsatzes von Rechenprogrammen, die nicht jedermann zur Verfügung stehen und vor allem nicht von jedermann beherrscht werden. Dass im Anschluss an die gutachterliche Beurteilung einer Arzthelferin möglicherweise die Überprüfung der Abrechnungsmodalitäten einzelner Abrechnungsziffern durch einen medizinischen Sachverständigen des betreffenden Fachgebiets oder die Überprüfung der Hochrechnungen durch einen Statistiker zusätzlich erforderlich werden kann, ändert nichts an der Sachverständigeneigenschaft der Arzthelferin. Ihr Gutachten schaffte erst die Grundlage für die vom jetzigen Verteidiger vermissten Sachverständigenexpertisen der vorgenannten Fachgebiete. Die Arzthelferin war auch unabhängig und eigenverantwortlich tätig. Insoweit gilt nichts anderes als für den Einsatz eines Wirtschaftsreferenten Staatsanwaltschaft. Er ist dann Sachverständiger und nicht lediglich Ermittlungsgehilfe, wenn ihm persönlich und losgelöst von der eigentlichen Ermittlungstätigkeit der Auftrag erteilt wird, eigenverantwortlich und frei von jeder Beeinflussung ein Gutachten zu einem bestimmten Beweisthema, etwa zur Frage der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, zu erstatten (BGH NStZ 1984, 215; BGHSt 28, 381 ; Senat a.a.O.; KG NStZ-RR 2009, 190). So verhält es sich auch hier. Die Arzthelferin sollte unter Einsatz ihres Fachwissens zu dem Beweisthema „Nichtvorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der eingereichten Abrechnungskennziffern“ gutachterlich Stellung nehmen. Dass dies Vorüberlegungen zu den rechtlichen Voraussetzungen erforderlich macht, ist hier ebenso wenig schädlich, wie etwa bei der Erstellung eines Gutachtens zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB oder eines Prognosegutachtens zu den Voraussetzungen des § 67d Abs. 2 StGB. Die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit einer gutachterlichen Äußerung ist auch nicht abhängig von akademischer Bildung. Diese ist auch nicht Voraussetzung für die Stellung als Sachverständiger (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., Vor § 72 Rn. 1 m.w.N.). Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit fehlen auch nicht, weil ein Sachverständiger häufiger von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht beauftragt wird, oder weil er – wie es auch bei den Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft stets der Fall ist – seine gutachterliche Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder diesem nachgeordneter Dienststellen leistet. bb) Die Richtigkeit des Gutachtens ist nicht Voraussetzung für den Ansatz der Gutachterkosten. Anderes gilt nur dann, wenn dem Sachverständigen wegen Vorsatzes oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens ein Entschädigungsanspruch zu versagen wäre (OLG Naumburg, Beschluss vom 18.07.2007 - 10 W 15/07 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2001 - 10 WF 10/01 -, juris m.w.N.). cc) Der Beschwerdeführer kann sich hinsichtlich der Gutachterkosten für die Sachverständige P. auch nicht auf eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG berufen. Eine solche Unrichtigkeit liegt nicht bereits in einer ungeschickten oder unzweckmäßigen Verfahrenshandhabung, sondern erst dann vor, wenn das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft offensichtlich schwerwiegend gegen Verfahrensgrundsätze verstoßen hat (OLG Koblenz, 2. Strafsenat a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010 § 21 GKG Rn. 8). Das ist aber nicht der Fall. Zwar wurde der Beschwerdeführer bzw. sein damaliger Verteidiger vor der Sachverständigenbeauftragung nicht zur Auswahl des Sachverständigen angehört. Das war durch Art. 103 Abs. 1 GG, der das rechtliche Gehör vor Gericht garantiert, nicht geboten. Auch das Rechtsstaatsgebot ist insoweit nicht in entscheidender Weise berührt. Denn die Staatsanwaltschaft hat sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gehalten (RiStBV 70 Abs. 1 sowie Meyer-Goßner, a.a.O. § 73 Rn. 1 und § 161a Rn. 12). Sachverständige für Begutachtungen der vorliegenden Art sind nicht zahlreich vorhanden und meist langfristig durch andere Aufträge gebunden. Außerdem ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen anderen Sachverständigen hätte benennen können. b) Die angefochtene Entscheidung ist jedoch mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar, weil das Landgericht den Ansatz der Auslagen für die Sachverständige H. nach Grund und Höhe und den Ansatz der Auslagen für die Sachverständige P. der Höhe nach nicht in der gebotenen Weise überprüft hat. Das Landgericht hat zu den durch die Tätigkeit der H. entstandenen Auslagen und zur Höhe der durch die Sachverständige P. entstandenen Auslagen folgendes ausgeführt (Beschluss S. 3 f., 6): „Die Sachverständige H. war ebenfalls im Ermittlungsverfahren tätig. Dass sich eine ausdrückliche Auftragserteilung ihr gegenüber in den Akten nicht findet, ist irrelevant. Schon aus dem Zeitpunkt und der Natur der Tätigkeit wird deutlich, dass diese der Vorbereitung der öffentlichen Klage diente. … Die angesetzte Stundenzahl, insbesondere der Sachverständigen P., stellt sich im Verhältnis der erbrachten Leistung auch nicht ungewöhnlich dar. Die Sachverständige war (Anm. des Senats: zu ergänzen: mit) der Erarbeitung eines Gutachtens zur Rechtmäßigkeit der Honorarabrechnung in 100 einzelnen Fällen und der hieraus resultierenden Gesamtschadenshöhe beauftragt. Sie hat hierzu ein 53 Seiten umfassendes Gutachten erstellt. Zur Erstellung des Gutachtens war es erforderlich, dass sämtliche, den Abrechnungen zugrunde liegenden EBM-Nummern und dies in 100 Einzelfällen anhand umfangreichen Aktenmaterials überprüft werden mussten. Auch die in Ansatz gebrachten Fahrtkosten sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, 5 JVEG berechtigt. Die Anwesenheit und Tätigkeit der Sachverständigen in den Räumen der AG Gesundheit stellt sich nicht als sinnlos oder unplausibel dar. Im Ergebnis hat das Amtsgericht Mainz im Beschluss vom 08.05.2009 die Erinnerung des Beschwerdeführers zu Recht als unbegründet verworfen.“ Ungeachtet der fehlerhaften Anwendung des JVEG statt des ZSEG auf die Sachverständige P. (s. dazu oben II. 3. a.), lässt sich dieser summarischen Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen, dass das Beschwerdegericht der oben (II. 2.) dargelegten Prüfungspflicht nachgekommen ist. Es bedarf zwar nicht in jedem Fall einer Darlegung im Einzelnen, weshalb die von der Staatsanwaltschaft in Ansatz gebrachten Auslagen im Ermittlungsverfahren erstattungsfähig sind (BVerfG a.a.O.). Das kann entbehrlich sein, wenn der Verurteilte in seiner Erinnerung nur allgemein die Notwendigkeit der angesetzten Auslagen der Ermittlungsbehörden bemängelt. Anders liegt es jedoch, wenn – wie hier – gegen die in Ansatz gebrachten Auslagen der Ermittlungsbehörden substantiierte Einwendungen erhoben werden (BVerfG a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.1978 - V-9/77 (10) -, juris). aa) Die Strafkammer hätte sich deshalb mit dem Einwand der Verteidigung, der Sachverständigen H. sei nach Aktenlage kein Auftrag erteilt worden, näher auseinandersetzen müssen. Das gilt umso mehr, als nach Aktenlage nicht klar ist, welche konkreten Auswertungstabellen von ihr erstellt worden sind. Die Argumentation der Strafkammer, schon aus dem Zeitpunkt ihrer Tätigkeit ergäbe sich, dass ihr Gutachten der Vorbereitung der öffentlichen Klage gedient habe, überzeugt nicht. Die Leistungen der I. H. sollen im Zeitraum vom 8. September 2005 bis zum 17. Oktober 2005 erbracht worden sein. Dieser liegt etwa 2 ½ Jahre vor dem Strafbefehlserlass. bb) Auch auf die Einwendungen der Verteidigung gegen den abgerechneten Umfang der Leistungen der Sachverständigen P. hätte das Beschwerdegericht im Einzelnen eingehen müssen. Die Verteidigung hatte bereits in der Erinnerungsbegründung und ergänzend in der Verfassungsbeschwerde vom 12. Oktober 2009, die der Beschwerdekammer vorlag, beanstandet, den von der Sachverständigen P. abgerechneten 2210 Arbeitsstunden – mithin 277 Arbeitstagen zu je 8 Stunden und damit weit mehr als einem üblichen Jahresarbeitspensum – stünden lediglich die beiden im Sachverhalt erwähnten schriftlichen Ausarbeitungen und die Teilnahme an einer Durchsuchungsmaßnahme, an den Vernehmungen von acht Zeugen, deren Dauer sich nur bruchstückhaft den Akten entnehmen lasse, und an einer zweitägigen Beschuldigtenvernehmung gegenüber (wobei letztere in den in Ansatz gebrachten Rechnungen der Sachverständigen nicht einmal enthalten sein dürfte, weil die Beschuldigtenvernehmung stattfand, nachdem im Dezember 2007 die letzte Rechnung erstellt worden war). Ein detaillierter Tätigkeitsnachweis läge nicht vor, weil die Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen nur vage Angaben enthielten und sich Textbausteine ständig wiederholten. Die letzte Rechnung von Dezember 2007 (15 Stunden) enthielte gar keine Leistungsbeschreibung. Außerdem befänden sich die u.a. in Rechnung gestellten Fragenkataloge nicht bei den Akten. Derzeit sei nicht zu beurteilen, ob lediglich gegen den Grundsatz der Aktenvollständigkeit verstoßen worden sei oder ob die Fragebögen deshalb nicht zur Akte gelangt seien, weil ihre Beschaffenheit den abgerechneten Zeitaufwand nicht rechtfertige. Auch habe die Sachverständige noch von April 2006 bis Oktober 2006 die Ausarbeitung eines patientenbezogenen Fragenkatalogs in Rechnung gestellt, obwohl nach März 2006 keine Patientenvernehmungen mehr stattgefunden hätten. Die Beschwerdekammer ist rechtsfehlerhaft auf die Einwendungen nicht im Einzelnen eingegangen. Sie hat auch nicht erläutert, weshalb sie von der Überprüfung von 100 Einzelfällen ausgeht, obwohl die Verteidigung in der Erinnerungsbegründung zutreffend darauf hingewiesen hat, dass im Gutachten selbst ausgeführt ist, es seien die Abrechnungen von 50 Patienten näher untersucht worden, während die Rechnungen „die Sichtung und Überprüfung von 100 randomisierten Patientenkarteien“ ausweisen. Es dürfte nahe liegen, dass die Überprüfung ursprünglich 100 Patienten erfassen sollte, dann aber nach der Auswertung von 50 Patienten abgebrochen wurde. Der Senat übersieht auch nicht, dass die von der Sachverständigen erbrachte Leistung auch dann äußerst zeitaufwendig war, wenn „nur“ die Abrechnungen für 50 Patienten überprüft wurden. Auch dann kann die Auswertung von 28 Quartalen bis zu 1.400 Einzelüberprüfungen (50 x 28) bedeutet haben, falls der jeweilige Patient den Arzt jedes Quartal aufgesucht hat. In diesem Fall ergäbe sich ein durchschnittlicher Zeitaufwand von nur 1,7 Stunden pro Auswertung (2.210 : 1.400), ohne dass in dieser Berechnung die Zeit für andere von der Sachverständigen erbrachte Leistungen Berücksichtigung gefunden hätte. Wie viele Einzelüberprüfungen es tatsächlich waren, hat die Beschwerdekammer, die bereits von einer unzutreffenden Anzahl von überprüften Patienten ausgegangen sein dürfte, nicht ermittelt. Auf die Einwendungen der Verteidigung zur Rechnung der Sachverständigen aus Dezember 2007, zu den in den Akten fehlenden Fragenkatalogen und zur Erstellung eines Fragenkatalogs für Zeugenvernehmungen trotz Abschlusses der Zeugenvernehmungen ist die Beschwerdekammer überhaupt nicht eingegangen. 4. Der angefochtene Beschluss unterliegt demnach der Aufhebung. Das Verfahren ist deshalb an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2006 - 2 W 4/06 -, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden, die zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen sind, so ist das im Kostenansatzverfahren unbeachtlich, wenn die Kostengrundentscheidung im Strafbefehl, in der eine entsprechende Auslagenteilung zwischen der Verurteilten und der Landeskasse nach § 465 Abs. 2 StPO nicht vorgenommen wurde, - wie hier - rechtskräftig geworden ist. Eine nachträgliche Korrektur im Kostenansatzverfahren ist ausgeschlossen (KG NStZ-RR 2009, 190).