Urteil
12 U 1408/18
OLG Koblenz 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2020:0106.12U1408.18.00
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Leitsätze
1. Bei einer die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware in Form eines Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei dem Hersteller in dem Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden.(Rn.37)
2. Die substantiierte Behauptung einer verbotenen Manipulation des Abgasverhaltens eines Fahrzeugs bedarf stets einer individuellen, fahrzeugbezogenen Darlegung von Umständen, um nicht als eine Behauptung ins Blaue hinein qualifiziert zu werden.(Rn.56)
3. Bei den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV handelt es sich nicht um Schutzgesetze, weil sie den Schutz individueller Interessen nicht berücksichtigen.(Rn.62)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30.10.2018, Az.: 1 O 74/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angegriffene landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware in Form eines Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei dem Hersteller in dem Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden.(Rn.37) 2. Die substantiierte Behauptung einer verbotenen Manipulation des Abgasverhaltens eines Fahrzeugs bedarf stets einer individuellen, fahrzeugbezogenen Darlegung von Umständen, um nicht als eine Behauptung ins Blaue hinein qualifiziert zu werden.(Rn.56) 3. Bei den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV handelt es sich nicht um Schutzgesetze, weil sie den Schutz individueller Interessen nicht berücksichtigen.(Rn.62) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30.10.2018, Az.: 1 O 74/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angegriffene landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Mit seiner Klage begehrt der Kläger primär - im Wesentlichen gestützt auf eine deliktische Haftung der Beklagten - im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung des Kaufpreises für den Erwerb eines nach seiner Auffassung von dem sogenannten „Diesel-Abgasskandal“ betroffenen Neufahrzeugs, Zug um Zug gegen dessen Rückübereignung an die Beklagte. Der Kläger erwarb im Oktober 2012 von der Beklagten ein neues Fahrzeug des Typs … zu einem Preis von 34.958,99 €. Dieses Fahrzeug verfügt werkseitig über einen mit Dieselkraftstoff betriebenen Motor der Baureihe „OM 651“, für den die Typgenehmigung nach VO [EG] Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (im Folgenden: VO [EG] Nr. 715/2007) erteilt wurde. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug erfolgt die Stickoxidemission über die sogenannte Abgasrückführung (AGR), bei der ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und dort erneut an der Verbrennung teilnimmt. Mit der Behauptung, die Beklagte habe durch den Einbau von unzulässigen Abschalteinrichtungen in die Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in verbotener Weise auf das Emissionsverhalten Einfluss genommen und so im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens unter Vorspiegelung der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte die Erlangung der EG-Übereinstimmungsbescheinigung und die damit einhergehende Erteilung der Betriebserlaubnis erwirkt, verlangt der Kläger die Rückerstattung des Kaufpreises sowie Ersatz der für die Finanzierung des Fahrzeugs erbrachten Zinsleistungen. Der Kläger hat in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, sein Fahrzeug sei mit einem sogenannten „Defeat Device in Form eines Thermofensters“ ausgestattet, das dafür Sorge trage, dass die gesetzlichen Prüfbedingungen für das Abgasreinigungssystem in der Prüfstandanordnung eingehalten würden, im realen Fahrbetrieb selbst unter den identischen Messzyklen jedoch bereits die gesetzlich geforderten Werte substantiell überschritten würden. Insoweit verfüge das streitgegenständliche Fahrzeug über eine nur für den Prüfstand optimierte Softwaresteuerung, die zu einer erhöhten AdBlue-Zufuhr nur in diesem Meßzyklus führe und so die durch ein Thermofenster im Realbetrieb weitestgehend außer Kraft gesetzte (gesetzlich geforderte) Abgasreinigung „simuliere“. Ziel dieser von der Beklagten zur Anwendung gebrachten kombinierten „Manipulationsmaßnahmen“ betreffend die Beeinflussung des Emissionsverhaltens ihrer Fahrzeuge (Thermofenster und AdBlue) seien wirtschaftliche Gründe, da hierdurch der Einbau einer kostenaufwändigen SCR-Kat-Lösung mit AdBlue nicht erforderlich sei. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.958,99 € zuzüglich Darlehenszinsen in Höhe von 3.311,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2017, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs der Marke … mit der Fahrgestellnummer … abzüglich einer noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 19.12.2017 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befinde; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.434,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2017 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Mit am 30.10.2018 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe schon nicht nachvollziehbar dargetan, dass sein Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Darüber hinaus fehle es jedenfalls an einem dem Kläger durch den Kauf des Pkw entstandenen Schaden. Unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens wendet sich der Kläger mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil und verfolgt sein in erster Instanz geltend gemachtes Klagebegehren weiter. Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe mindestens fünf verschiedene Abschalteinrichtungen verwendet, so auch bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Wie bei dem …[A]konzern verwende auch die Beklagte eine „Aufwärmstrategie“, die eine Prüfstandsituation erkenne und in einen Fahrmodus mit weniger Schadstoffausstoß schalte. Darüber hinaus verwende die Beklagte ein Thermofenster, dass die Ausnahmeregelung zum Motorenschutz deutlich überziehe und daher als unzulässige Abschalteinrichtung zu werten sei. Die Abgasrückführung werde im streitgegenständlichen Fahrzeug bei kühleren Temperaturen ab etwa 17 °C zurückgefahren, wobei eine signifikante Reduktion jedenfalls bei einer Umgebungstemperatur von 5 °C erfolge. Das Harnstoffmittel AdBlue werde in zu geringer Dosierung zugeführt, so dass die gesetzlichen Grenzwerte für den Stickoxidausstoß nicht eingehalten würden. Bei einer anderen Softwarefunktion wechsele die Motorsteuerung nach 1.200 Sekunden (bei neueren Modellen nach 2.000 Sekunden) in den schmutzigen Abgasmodus. Dies sei genau der Zeitraum, nachdem der Testzyklus auf dem Rollenprüfstand ende. Außerdem sei in den Fahrzeugen der Beklagten eine Manipulationssoftware verbaut, die auf das Getriebe des Fahrzeugs einwirke. Sobald das Lenkrad um mehr als 15° gedreht werde, was auf dem Prüfstand normalerweise nicht vorkomme, im Straßenverkehr hingegen völlig normal sei, schalte die Software um. Es werde Einfluss auf die Schaltpunkte des Getriebes dergestalt genommen, dass die Schaltpunkte des Getriebes bei kaltem Motor ohne Lenkradwinkeleinschlag höher seien als nach einem Lenkradeinschlag. Die Folge bei Ottomotoren sei ein niedrigerer CO2-Wert und ein reduzierter Benzinverbrauch auf dem Rollenprüfstand. Bei Dieselfahrzeugen sei ein niedrigerer Ausstoß von Stickoxiden und ein geringerer CO2-Ausstoß die Folge. Ferner existierten bei der Beklagten gleich mehrere Softwarefunktionen, die vorrangig dazu entwickelt worden seien, den gängigen US-Abgastests auf dem Prüfstand zu entsprechen. Die Funktion „Bit 15“ etwa sei so programmiert worden, dass die Abgasnachbehandlung nach 26 km den sauberen Modus verlasse. Darüber hinaus seien die US-Ermittler auf eine weitere verdächtige Funktion gestoßen, die im Fahrzeugkontrollsystem stecke. Dieser sogenannte „Slipguard“ erkenne anhand der Geschwindigkeit oder von Beschleunigungswerten, ob sich das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand befinde oder auf der Straße. Schließlich habe das Kraftfahrt-Bundesamt am 21.06.2019 aufgrund der detektierten und unzulässigen Abschalteinrichtung „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ einen amtlichen Rückruf für zunächst rund 60.000 Dieselfahrzeuge der Beklagten erlassen. Betroffen seien davon Fahrzeuge des Modells … mit Euro-5-Norm und dem von der Beklagten produzierten OM 651-Motor, wie er auch in dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut sei. Es liege nahe, dass darüber hinaus viele weitere Modelle der Beklagten mit einem OM 651-Dieselmotor mit dieser unzulässigen Abschalteinrichtung versehen seien. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 30.10.2018, AZ.: 1 O 74/18, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.958,99 € zuzüglich Darlehenszinsen in Höhe von 3.311,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2017 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges der Marke … mit der Fahrgestellnummer … abzüglich einer noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 19.12.2017 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befinde; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.434,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht - auch unter besonderer Berücksichtigung des hier zu beurteilenden Sachverhalts - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der von ihm behaupteten Ausstattung seines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu. Der Kläger kann einen solchen Anspruch nicht aus einem deliktischen Verhalten der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 823 ff. BGB herleiten. 1. § 826 BGB Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei von der Beklagten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich ein Schaden zugefügt worden. Zwar kann im Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegen, da dies dazu führen kann, dass der Widerruf der Typengenehmigung oder zumindest die Stilllegung des konkreten Fahrzeugs droht, sofern der Käufer – von dem Kläger hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht behauptet - nicht an der Rückrufaktion zur Beseitigung der Abschalteinrichtung teilnimmt. Mit der Inverkehrgabe des Fahrzeugs bringt der Hersteller jedenfalls konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, d.h. über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei der Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter, konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Dies setzt voraus, dass nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typengenehmigung nicht durch eine Täuschung des zuständigen Kraftfahrtbundesamtes erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für deren Erhalt und Fortbestand einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich nicht entspricht. Auch dies bestätigt der Hersteller mit der Inverkehrgabe zumindest konkludent (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2019, 881 ff.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger unter erheblicher Ausweitung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Klagevortrags mit der Berufung eine Vielzahl von - in der allgemeinen Presseberichterstattung kolportierten - unterschiedlich ausgeprägten, in der Kritik stehenden Abschalteinrichtungen aufgeführt, jedoch - wie im Folgenden noch näher darzulegen ist - ohne einen hinreichend konkreten Bezug zu dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug herzustellen. Lediglich soweit der Kläger in spezifizierter Form durchgängig darauf verweist, dass die Beklagte in ihren Fahrzeugen ein Thermofenster verwende, das sie in sittenwidriger Weise auch in dem hier in Rede stehenden Fahrzeug verbaut habe, und er hieraus den rechtlichen Schluss herleitet, dass es sich insoweit um eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. d. VO (EG) Nr. 715/2007 handelt, ist sein Sachvortrag in tatsächlicher Hinsicht hinreichend bestimmt. Der Kläger hat - insoweit substantiiert - vorgetragen, dass innerhalb eines definierten Bereichs der Umgebungstemperatur die Abgasnachbereitung eingestellt und - aus seiner Sicht - ein Zustand hervorgerufen werde, der zu einem von den öffentlich-rechtlichen Emissionsvorschriften nicht gedeckten Abgasausstoß führe, wobei zwischen den Parteien streitig ist, bei welchen Außen-/Ladelufttemperaturen die Abgasrückführung reduziert wird. Jedenfalls - so der Kläger - werde den Anforderungen an das Emissionsverhalten eines Fahrzeugs der Abgasnorm 5 insoweit nicht hinreichend Rechnung getragen. Unabhängig von der Frage, ob die Implementierung eines solchen Thermofensters in tatsächlicher Hinsicht objektiv mit den (unions-)rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, stellt sich das Inverkehrbringen eines solchermaßen konzipierten Fahrzeugs subjektiv jedenfalls nicht als sittenwidrige Handlung der Beklagten i. S. d. § 826 BGB dar. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28.6.2016 - VI ZR 516/15 -, Rn. 16, juris). Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es wesentlich auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an (Staudinger/Oechsler, BGB [2014], § 826, Rn. 31). Ausgehend von diesen Beurteilungsmaßstäben ist das Verhalten der Beklagten, ein mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, im vorliegenden Fall nicht als sittenwidrige Handlung einzustufen. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob das im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht. Bei einer sogenannten „Schummelsoftware“, wie sie in dem ..-Motor EA 189 verwendet worden ist, ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Handelns per se aus der Verwendung einer Umschaltlogik, die - auf den Betriebszustand des Fahrzeugs abstellend - allein danach unterscheidet, ob sich dieses auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Eine solche Abschalteinrichtung ist eindeutig unzulässig; an dieser rechtlichen Wertung kann auch aus Sicht der Handelnden bzw. hierfür Verantwortlichen kein Zweifel bestehen. Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie dem hier in Rede stehenden Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (Senatsurteil vom 21.10.2019, Az.: 12 U 246/19, BeckRS 2019, 25135; so auch OLG Stuttgart MDR 2019, 1248-1249; OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019 - 3 U 148/18, juris, Rn. 6). Eine Sittenwidrigkeit käme daher hier nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass die Implementierung einer solchen Einrichtung von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Stuttgart und OLG Köln a. a. O.). Solche Anhaltspunkte hat der Kläger weder vorgetragen noch sind diese anderweitig ersichtlich. Allein der Umstand, dass mit einem Motor der Motorserie OM 651 ausgestattete Fahrzeuge von einer vom KBA angeordneten Rückrufaktion in Zukunft betroffen sein könnten (und nur vereinzelt auch schon betroffen sind), ist hierfür nicht ausreichend. Solange nach allem entsprechend der vorstehenden Überlegungen in Betracht zu ziehen ist, dass die Beklagte die Rechtslage fahrlässig verkannt hat, fehlt es in subjektiver Hinsicht an dem für die Sittenwidrigkeit erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826, Rn. 8). Dass auf Seiten der Beklagten die Erkenntnis eines möglichen Gesetzesverstoßes, zumindest in Form eines billigenden Inkaufnehmens desselben vorhanden war, ist von dem - insoweit darlegungs- und beweispflichtigen - Kläger weder dargetan noch aus den Gesamtumständen ersichtlich. Die europarechtliche Gesetzeslage ist an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und nicht eindeutig. Dies zeigt bereits die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 2007/715. Nach Einschätzung der vom Bundesverkehrsministerium (BMVI) eingesetzten Untersuchungskommission Volkswagen liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor. So heißt es im Bericht der Kommission zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 715/2007 ausdrücklich (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123): „Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein.“ Schließlich zeigt auch der in der Literatur (vgl. Führ, NVwZ 2017, 265) betriebene erhebliche Begründungsaufwand (auf den das Klagevorbringen im vorliegenden Fall konkret Bezug nimmt), um das „Thermofenster“ als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben ist, gegen die die Beklagte bewusst verstoßen hätte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18 -, juris, Rn. 6; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19 -, juris, Rn. 89). Eine Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist daher jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann aber nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 90). An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn das Fahrzeug - wie von dem Kläger in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug bislang nicht behauptet - von einer Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamtes betroffen wäre, denn insoweit kommt es für die Frage, ob die von der Beklagten vorgenommene Gesetzesauslegung vertretbar ist, auf die Umstände zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs an. Hinzu kommt, dass der Streit um die Zulässigkeit und Größe eines Thermofensters einen Expertenstreit darstellt (vgl. dazu z.B. Führ, NVwZ 2017, 265 f.), bei dem nicht nur Rechtsfragen, sondern auch technische Details eine Rolle spielen. Vor diesem Hintergrund würde der Umstand, dass das im Fahrzeug des Klägers verbaute Thermofenster möglicherweise in seiner technischen Ausgestaltung als unzulässig anzusehen sein könnte, nicht dazu führen, dass von einem Sittenverstoß auf Seiten der Beklagten auszugehen wäre. Unter Berücksichtigung der dargelegten, aus den Gesamtumständen erkennbaren Bewusstseinslage der Beklagten fehlt es daher - bezogen auf das behauptete Ausstattungsmerkmal „Thermofenster“ mangels feststellbaren sittenwidrigen Handelns bereits in subjektiver Hinsicht an der Tatbestandsmäßigkeit i. S. d. § 826 BGB. Soweit der Kläger über das erstinstanzliche Vorbringen hinaus mit der Berufung auf eine Vielzahl weiterer von der Beklagten angeblich verwendeter Steuerungsstrategien zur Abgasnachbehandlung verweist, führt auch dieser ergänzende Sachvortrag nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Kläger mit dem diesbezüglichen Sachvortrag - unabhängig von der im Folgenden zu erörternden Frage der hinreichenden Bestimmtheit seines Vorbringens - nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da Zulassungsgründe nicht vorgetragen werden und auch anderweitig nicht ersichtlich sind. Die ergänzend zu dem erstinstanzlichen Sachvortrag von dem Kläger aufgeführten, angeblich von der Beklagten in ihren Fahrzeugen verbauten Abschalteinrichtungen, eine fehlerhafte Dosierung des Harnstoffmittels AdBlue, eine zeitintervallgesteuerte Regelung der Abgasreinigung, eine Steuerung des Abgasverhaltens anhand des Lenkwinkeleinschlags, eine Funktion Bit 15 mit einer streckenabhängigen Steuerung des Fahrzeugkontrollsystems sowie ein Slipguard mit einer an die Parameter Geschwindigkeit und Beschleunigungswert geknüpften Erkennung des Rollenprüfstands, dies alles verbunden mit einer angeblichen Manipulation des „On-Board-Diagnose-Systems“ (OBD), um mögliche Fehlermeldungen aufgrund der Beeinflussung des Emissionskontrollsystems auszuschalten, waren bereits in zeitlicher Hinsicht vor der hier angefochtenen Entscheidung in der breiten Öffentlichkeit Gegenstand von Berichten in der Presse und den sonstigen Medien und hätten auch von dem Kläger in erster Instanz vorgebracht werden können und müssen. Allenfalls die unter Bezugnahme auf Presseberichte aus April/Mai 2019 erfolgte Behauptung des Klägers, die Beklagte habe bei ihren Fahrzeugen Einfluss auf den Kühlmittelkreislauf durch eine künstliche Verzögerung der Aufwärmung des Motorenöls genommen, könnte die Frage aufwerfen, ob der Kläger, dessen Vortrag sich auch insoweit an die allgemeine öffentliche Berichterstattung anlehnt, in zeitlicher Hinsicht in der Lage war, diesen Sachvortrag bereits in erster Instanz zu halten. Im Ergebnis kann die Beantwortung dieser Frage jedoch dahinstehen, da es in Bezug auf die mit der Berufung zusätzlich vorgebrachten, der Beklagten vorgeworfenen Manipulationsmethoden jedenfalls an einem substantiierten, dem Beweis zugänglichen Sachvortrag fehlt. Die von dem Kläger weiter aufgeführten, gemessen an den unionsrechtlichen Vorschriften nach seiner Ansicht als unzulässig zu wertenden Steuerungsmaßnahmen zur Regelung des Abgasverhaltens spiegeln weitgehend nur die Historie und die Erkenntnisse der in der öffentlichen Presse- und Medienberichterstattung diskutierten sogenannten „VW-Diesel-Abgasaffäre“ wider, ohne einen konkreten Bezug zu dem hier in Rede stehenden Fahrzeug des Klägers herzustellen und die Übertragbarkeit dieser Problematik auf das streitgegenständliche Fahrzeug belastbar darzulegen. Deutlich wird dies in besonderer Weise in dem umfangreichen Vortrag des Klägers zu der angeblich fehlerhaften SCR-Katalysator-Technik unter Verwendung des Harnstoffmittels AdBlue. Obwohl die Beklagte von Beginn an wiederholt bestritten hat, dass in dem Klägerfahrzeug diese AdBlue-Technik überhaupt verbaut ist, hat der Kläger seinen Standpunkt bis zur mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz aufrechterhalten und erst zu diesem Zeitpunkt bestätigt, dass sein Fahrzeug nicht „mit AdBlue fahre“. Eine Verbindung zu dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens kann anhand des umfangreichen Klägervortrags daher nicht hergestellt werden, wobei der Sachvortrag in diesem Punkt lediglich ein symptomatisches und signifikantes Beispiel des auch im Übrigen nicht hinreichend substantiierten Klägervorbringens zu den ergänzend behaupteten angeblichen Manipulationsmaßnahmen der Beklagten darstellt. Gleiches gilt auch hinsichtlich der weiteren Behauptungen zu angeblich von der Beklagten verwendeten unzulässigen Abschalteinrichtungen. Schon der Duktus des klägerischen Vorbringens (“die Klagepartei hat sich die Technik der OM 651 Motoren sehr genau angesehen und ist sich sicher, dass es künftig für alle Dieselfahrzeuge der Beklagten einen Rückruf geben wird“ [Bl. 206 d. A.]) lässt erkennen, dass es sich hier um allgemeingültige Aussagen handelt, verbunden mit einer spekulativen persönlichen Haltung zu dieser Thematik, die jedoch - jedenfalls derzeit - bezogen auf das streitgegenständliche Fahrzeug einer belastbaren Tatsachengrundlage entbehrt. Auffällig ist auch insoweit, dass sich der Klägervortrag in weiten Teilen durch die nahezu wortgleiche Übernahme von Pressemitteilungen über die Untersuchungsergebnisse bei Dieselfahrzeugen, zumeist der Marke …, jedenfalls aber anderer Fahrzeugmodelle als das streitgegenständliche, auszeichnet. Das konkrete Modell … ist in keinem der von dem Kläger in Bezug genommenen Berichte ausdrücklich erwähnt. Hinsichtlich der behaupteten Abschalteinrichtungen „Bit 15“ und „Slipguard“ wird auf Erkenntnisse betreffend den US-amerikanischen Fahrzeugmarkt Bezug genommen und insoweit behauptet, diese Softwarefunktionen seien vorrangig entwickelt worden, um den gängigen US-Abgastests auf dem Prüfstand zu entsprechen. Auch insoweit ist eine uneingeschränkte Übertragbarkeit auf den deutschen Automarkt und insbesondere auf das hier in Rede stehende Fahrzeug des Klägers nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zu den Fällen der Verwendung einer unzulässigen Softwaresteuerung betreffend die …[B] AG, die eine Manipulation durch eine Abschalteinrichtung bei mehreren Millionen Motoren vorgenommen hat und bei denen die Manipulation stets sämtliche Modelle einer Baureihe betraf, von der möglicherweise unzulässigen Installation eines Thermofensters oder anderer hier aufgeführter „Abschalteinrichtungen“ bei der Beklagten nicht zwingend sämtliche Modelle einer Baureihe betroffen sind, wie sich aus den allgemein zugänglichen Presseberichten ergibt. Vielmehr ist die individuelle Betroffenheit von der jeweils verbauten Motorvariante und teilweise sogar vom Absatzmarkt für die betreffenden Fahrzeuge abhängig (vgl. z. B. …[C].de vom 19.07.2017, Anlage K6; …[D]-Zeitung.de vom 22.09.2017). Allein der Besitz eines Fahrzeugs mit einem darin verbauten Motor der Baureihe OM 651 berechtigt daher noch nicht zu einer Verallgemeinerung der in der Presseberichterstattung veröffentlichten Untersuchungsergebnisse betreffend andere Fahrzeugmodelle. Der Senat beansprucht insoweit weder besondere eigene technische Sachkunde für sich noch geht es um „Vertrauen“ in die Angaben der Beklagten. Allein die Tatsache, dass die Beklagte in anderen Modellen (möglicherweise) unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben könnte, begründet aus prozessualer Sicht keinen „Generalverdacht“ zu deren Lasten, den diese widerlegen müsste. Für eine Beweislastumkehr ist bei der streitgegenständlichen Sachlage kein Raum (so auch OLG München, Beschluss vom 18. Oktober 2019 – 21 U 3241/19 –, juris). Die in zweiter Instanz erhobene Behauptung des Klägers, die mit den Motoren der Baureihe OM 651 versehenen Fahrzeuge der Beklagten seien mit einer Prüfstandserkennungssoftware oder mehreren der genannten Programmierungsvarianten ausgestattet, stellt hiernach eine Behauptung ins Blaue hinein dar. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Annahme eines willkürlichen Sachvortrags ins Blaue hinein, der eine angebotene Beweisaufnahme zur prozessual unzulässigen Ausforschung machen würde, nur ausnahmsweise anzunehmen ist. Eine Partei darf im Zivilprozess grundsätzlich Tatsachen behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Eine prozessual unzulässige Ausforschung ist jedoch dann anzunehmen, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte Behauptungen zu dem Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufstellt. So liegt der Fall hier. Selbst wenn es Fahrzeugmodelle der Beklagten geben sollte - was bestritten ist -, für die wegen einer außerhalb des Thermofensters verbauten Abschalteinrichtung mit oder ohne Umschaltlogik auf Veranlassung des KBA ein Rückruf angeordnet worden sein sollte, könnte diese Feststellung nicht ohne weiteres generalisierend auf andere Fahrzeugmodelle übertragen werden. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist - unstreitig - bislang von einem solchen Rückruf nicht betroffen. Die Tatsache, dass sich die von dem Kläger präsentierten Meldungen über mögliche Missstände bei der Abgasreinigung von Dieselfahrzeugen gerade selektiv zu einzelnen Fahrzeugmodellen verhalten, macht deutlich, dass die substantiierte Behauptung einer verbotenen Manipulation des Abgasverhaltens eines Fahrzeugs stets einer individuellen, fahrzeugbezogenen Darlegung von Umständen bedarf, um nicht als eine Behauptung ins Blaue hinein qualifiziert zu werden. Nach allem fehlt es im vorliegenden Fall - mit Ausnahme des Vorbringens zu dem angeblich verbauten Thermofenster - an einem hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag, unabhängig von der im Übrigen unter dem Gesichtspunkt der Verspätung zu prüfenden Zulässigkeit dieses Vorbringens. Bezüglich des Thermofensters fehlt es, wie vorstehend erläutert, in subjektiver Hinsicht an dem Nachweis eines inkriminierten Verhaltens auf Seiten der Beklagten. 2. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB Vor diesem Hintergrund bleibt auch kein Raum für eine deliktische Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB. Solange die Beklagte nicht - jedenfalls nicht nachweisbar - in dem Bewusstsein handelte, ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, fehlt es auch an dem Nachweis einer willentlichen Täuschung des Käufers über das Nichtvorhandensein einer solchen (möglicherweise unzulässigen) Einrichtung. 3. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6, 27 EG-FGV Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6, 27 EG-FGV herleiten. Bei den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um Schutzgesetze, weil sie den Schutz individueller Interessen nicht berücksichtigen. Dass der Individualschutz (hier der Schutz des Vermögens des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs) im Aufgabenbereich der genannten Vorschrift liegt oder aber aus deren Auslegung unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Richtlinie 2017/46/EG folgt, ist nicht ersichtlich (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.08.2019, - 8 U 1449/19 -, juris). a) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, einen einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1963, - V ZR 201/61 -, juris; BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/2003 -, juris; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/2009 -, juris; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/2010 -, juris). Der Schutz eines Einzelnen ist dabei nicht bereits dann bezweckt, wenn er als Reflex einer Befolgung der Norm objektiv erreicht wird, sondern nur dann, wenn der Gesetzgeber dem Einzelnen selbst die Rechtsmacht in die Hand geben wollte, mit Mitteln des Privatrechts gegen denjenigen vorzugehen, der das Verbot übertritt und sein Rechtsinteresse beeinträchtigt (vgl. BGH a.a.O.). b) Ausgehend von diesen Maßstäben kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV eine individualschützende Wirkung im Sinne der vorstehend genannten Kriterien innewohnt. (1) Neben den der Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG dienenden Vorschriften der EG-FGV kann die Richtlinie nicht unmittelbar als Schutzgesetz herangezogen werden. Zwar kommt als Schutzgesetz auch in den Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union in Betracht (BGH, Urteil vom 10.02.2011, I ZR 136/09 - Rn. 17, juris). Dies gilt jedoch nicht für die hier vorliegende Richtlinie. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV unterscheidet sich eine Richtlinie von einer Verordnung nämlich dadurch, dass sie nicht unmittelbar in den Mitgliedsstaaten der EU gilt, sondern der Umsetzung in nationales Recht bedarf. (2) Soweit demgegenüber die Vorschriften der VO (EG) 715/2007 über die Zulassung von Fahrzeugen sowie Abschalteinrichtungen, insbesondere die als verletzte Normen in Betracht kommenden Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 (Vorschriften zu einer möglichen illegalen Abschaltvorrichtung) sowie Art. 4 VO (EG) 715/2007 (Vorschriften zu den allgemeinen Pflichten des Herstellers bei Beantragung einer Typengenehmigung) als Schutzgesetze in Betracht kämen, weil sie im Sinne der unter (a) zitierten Rechtsprechung nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar geltendes Unionsrecht sind, fehlt den genannten Bestimmungen die Eigenschaft als Schutzgesetz. Ziel der VO (EG) 715/2007 ist nach deren einleitenden Bemerkungen (1) bis (4) sowie zusammengefasst nochmals (27) die Harmonisierung und Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung von Fahrzeugemissionen. Zwar werden neben der Vereinheitlichung der Rechtsregelung ein hohes Umweltschutzniveau (1) als Ziel und die Reinhaltung der Luft als Vorgabe für Regelungen zur Senkung der Emissionen von Fahrzeugen (4) beschrieben, doch folgt aus den Ausführungen unter (7), die die Verbesserung der Luftqualität in einem Zuge mit der Senkung der Gesundheitskosten (und dem Gewinn an Lebensjahren) nennen, dass es auch insoweit nicht um individuelle Interessen, sondern letztlich um umwelt- und gesundheitspolitische Ziele geht. Dass der Europäische Gesetzgeber im Sinne der Definition des Schutzgesetzes dem einzelnen Verbraucher die Rechtsmacht in die Hand geben wollte, mit Mitteln des Privatrechts gegen denjenigen vorzugehen, der in dieser Verordnung zur Umsetzung dieser Ziele geregelte Verbote übertritt und sein Rechtsinteresse beeinträchtigt, geht aus den Vorbemerkungen nicht hervor. Vielmehr spricht stattdessen der Umstand, dass die Ziele in (7) in Beziehung gesetzt werden zu den Auswirkungen der Emissionsgrenzwerte auf die Märkte und die Wettbewerbsfähigkeit von Herstellern, gegen einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers. Dies gilt umso mehr, als auch die Regelungen der VO (EG) 715/2007 selbst keinen Bezug zu Individualinteressen des einzelnen Bürgers aufweisen (so im Ergebnis auch Riem, DAR 2016, 12, 13; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019, - 7 U 134/17 -, Rn. 144, juris). (3) Die Vorschriften der EG-FGV, die die Richtlinie in nationales Recht umsetzen, berücksichtigen ebenfalls nicht den Schutz individueller Interessen. (3.1) Maßgebend sind zunächst die Erwägungsgründe (2), (4) und (23) der Richtlinie 2007/46/EG. Aus diesen ergibt sich eindeutig, dass das Ziel der Richtlinie in erster Linie die Vollendung des Europäischen Binnenmarktes ist; darüber hinaus sollte sie die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisieren und spezifizieren, wobei diese Rechtsakte vor allem auf hohe Verkehrssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, rationale Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Nutzung abzielten. Individualinteressen, vor allem das Vermögensinteresse von Kraftfahrzeugerwerbern, finden keine Erwähnung. Sonstige Erwägungsgründe der Richtlinie, insbesondere die unter Nrn. 14 und 17 genannten, lassen anderweitige Rückschlüsse nicht zu. Diese betreffen, soweit sie über die bereits genannten Erwägungsgründe hinausgehen, ausschließlich weitere allgemeine Güter, nämlich ein hohes Umweltschutzniveau, den Schutz der (allgemeinen) Gesundheit und den Schutz der Verbraucher, ohne dass der Vermögensschutz des Einzelnen darin angesprochen wäre. (3.2) Etwas anderes folgt nicht aus dem Zweck der Art. 18 Abs. 1 und 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG selbst, deren Umsetzung die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV dienen. Soweit nach Art. 26 Abs. 1 die Mitgliedsstaaten die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen gestatten, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind, zielt dies auf die Erleichterung des Binnenmarktes; Anhaltspunkte dafür, dass die Richtlinie auf den Schutz des Vermögens des Autokäufers abstellt, ergeben sich nicht. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Änderung, die die Richtlinie 2007/46/EG durch die VO (EG) 385/2009 erfahren hat. Danach stellt die Übereinstimmungsbescheinigung „eine Erklärung des Fahrzeugherstellers dar, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmte“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit bereits der in der Ausgangsrichtlinie eindeutig auf allgemeine Rechtsgüter bezogene Schutzzweck auf individuelle Rechtsgüter des Fahrzeugkäufers erstreckt werden sollte. Dagegen spricht zunächst der Erwägungsgrund (2) der VO (EG) 385/2009, in dem die Übereinstimmungsbescheinigung als eine „offizielle“ Erklärung bezeichnet wird, denn dies deutet wieder auf den amtlichen, im Rahmen des Zulassungsverfahrens von der Übereinstimmungsbescheinigung zu erfüllenden Zweck hin. Ein Individualschutz lässt sich ebenfalls nicht aus dem Erwägungsgrund (3) der VO (EG) 385/2009 herleiten, wonach sicherzustellen ist, dass die Angaben auf der Übereinstimmungsbescheinigung für die beteiligten Verbraucher und Wirtschaftsteilnehmer verständlich sein müssen. Das Verständlichkeitsgebot alleine spricht nämlich nicht dafür, dass nunmehr individuelle Interessen geschützt werden sollen, sondern ist auch dadurch zu erklären, dass es der Käufer ist, der die Übereinstimmungsbescheinigung zum Zwecke der Zulassung bei den zuständigen Behörden vorlegen muss. Schon dazu bedarf es einer verständlichen Fassung (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O.). Eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz ergibt sich daher auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6, 27 EG-FGV. 4. § 311 Abs. 3 BGB Schließlich scheidet auch eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz aus „Sachwalterhaftung“ gemäß § 311 Abs. 3 BGB aus. Soweit der Kläger eine diesbezügliche Einstandspflicht der Beklagten aus dem Umstand herleiten will, dass der an den Käufer (hier den Kläger) gerichteten Übereinstimmungserklärung des Fahrzeugherstellers (hier der Beklagten) Garantiecharakter zukomme und so eine Haftung des Herstellers, wenn nicht unmittelbar auf vertraglicher Grundlage, so jedenfalls infolge der Schaffung eines besonderen Vertrauenstatbestands zwischen Hersteller und Käufer begründet sei, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Ein so weitgehender Erklärungsgehalt kommt der Übereinstimmungsbescheinigung nicht zu. Mit der Ausstellung der EG-Übereinstimmungserklärung gibt die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs dem Halter des Pkw dasjenige Dokument an die Hand, welches er benötigt, um sein Fahrzeug bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zuzulassen. In der Erfüllung dieser Verpflichtung gem. § 6 EG-FGV kann kein garantieartiger Einstandswille für etwaige Sach- und Rechtsmängel gegenüber sämtlichen späteren Haltern des Fahrzeugs gesehen werden. Die Beklagte war nach § 6 Abs. 1 EG-FGV (bzw. Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG) als Herstellerin zum Ausstellen einer solchen Übereinstimmungsbescheinigung verpflichtet. Wenn die Beklagte - über die Erfüllung dieser Verpflichtung hinaus - mit der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung darüber hinausgehende, besondere Erklärungen hätte abgeben wollen, wäre eine entsprechend eindeutige Formulierung in der Erklärung zu erwarten gewesen. Eine derartige weitergehende Erklärung hat der Kläger jedoch an keiner Stelle dargetan. Eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger auf Schadensersatz ist somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Nach allem hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers konnte daher kein Erfolg beschieden werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zuzulassen. Die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein sogenanntes Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt (unter Berücksichtigung der hierzu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen zur Darlegungs- und Beweislast betreffend das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands i. S. d. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 2007/715), hat, ebenso wie die Frage einer Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB, im Hinblick auf die große Anzahl der bundesweit gegen die Beklagte anhängigen Klagen grundsätzliche Bedeutung. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 38.270,63 € festgesetzt.