Beschluss
OVG 9 M 33.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1109.OVG9M33.15.0A
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Leitsätze
Ist Grundvermögen vorhanden, allerdings seine zeitnahe Verwertung durch Vermietung/Verpachtung oder Veräußerung nicht zumutbar, kann Prozesskostenhilfe im Wege der Stundung des Anspruchs auf Zahlung der Verfahrenskosten für zwei Jahre bewilligt werden.(Rn.20)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. November 2015 geändert und wie folgt neu gefasst.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihm zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in erster Instanz Rechtsanwalt Jens Dombrowski, Potsdam, beigeordnet, soweit er Klage gegen den das Flurstück Gemarkung G..., Flur 3, Flurstück 79 betreffenden Bescheid des Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2015 für den Ausbau der Anlage J... erheben möchte. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Dem Antragsteller wird auferlegt, die bei Klageerhebung von ihm zu tragenden Verfahrenskosten in Höhe von 945,78 EUR aus seinem Vermögen zu zahlen. Diese Verpflichtung wird bis zum Ablauf des 30. November 2018 gestundet.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wobei die Gebühr aus Nr. 5502 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG auf die Hälfte ermäßigt wird. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist Grundvermögen vorhanden, allerdings seine zeitnahe Verwertung durch Vermietung/Verpachtung oder Veräußerung nicht zumutbar, kann Prozesskostenhilfe im Wege der Stundung des Anspruchs auf Zahlung der Verfahrenskosten für zwei Jahre bewilligt werden.(Rn.20) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. November 2015 geändert und wie folgt neu gefasst. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihm zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in erster Instanz Rechtsanwalt Jens Dombrowski, Potsdam, beigeordnet, soweit er Klage gegen den das Flurstück Gemarkung G..., Flur 3, Flurstück 79 betreffenden Bescheid des Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2015 für den Ausbau der Anlage J... erheben möchte. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dem Antragsteller wird auferlegt, die bei Klageerhebung von ihm zu tragenden Verfahrenskosten in Höhe von 945,78 EUR aus seinem Vermögen zu zahlen. Diese Verpflichtung wird bis zum Ablauf des 30. November 2018 gestundet. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wobei die Gebühr aus Nr. 5502 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG auf die Hälfte ermäßigt wird. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage gegen vier Straßenbaubeitragsbescheide. Die Bescheide wurden gegen ihn als Eigentümer der in der Gemarkung G..., Flur 3, gelegenen Flurstücke 79 und 80 erlassen. Das Flurstück 79 liegt an der Straße K..., die aus mehreren Verzweigungen besteht. Das Flurstück 80 ist ein Eckgrundstück, welches an den Straßen J... und K... liegt. Der Beklagte stellte die Straßen auf der Grundlage eines gemeinsamen Bauprogramms her. Nachdem das Verwaltungsgericht in dem vorangegangenen Verfahren VG 12 K 270/14 in seinem PKH-Beschluss vom 11. August 2014 (u.a.) beanstandet hatte, dass die Straße K... als einheitliche beitragsfähige Anlage abgerechnet worden sei, hat der Beschwerdegegner die in dem dortigen Verfahren streitgegenständlichen Beitragsbescheide aufgehoben und die Straße in mehrere Anlagen aufgeteilt, welche er als K... 1 bis 5 bezeichnete. Das Flurstück 79 und (mit einer Seite) das Flurstück 80 liegen hiernach an der „Anlage K... 1“. Zur Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes für die „Anlagen K... 1 bis 4“ ordnete der Beschwerdegegner die Kosten nach Flächenanteilen zu, weil die Schlussrechnung der STRABAG AG vom 8. September 2010 nur für die Straße J... und die „Anlage K... 5“ Kosten gesondert ausweist. II Die Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit es um die das Flurstück 80 betreffenden Bescheide des Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. März 2015 und 9. April 2015 für den Ausbau der „Anlage K... 1“ sowie der „Anlage J...“ (Höhe des angeforderten Beitrages: 1.820,47 EUR bzw. 1.309,35 EUR) sowie um den das Flurstück 79 betreffenden Bescheid des Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2015 für den Ausbau der „Anlage K... 1“ (Höhe des angeforderten Betrages: 4.030,14 EUR) geht. Insoweit ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO biete. Der Senat nimmt zur Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend gilt Folgendes: Eine angeblich mangelnde Instandhaltung und Reinigung der Fahrbahn „gerade der Straße J...“ steht weder einem beitragspflichtigen Ausbau i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG entgegen noch ist der beitragsfähige Aufwand zu mindern. Schon angesichts des vormaligen Ausbauzustandes der Fahrbahn [s. Seite 4 des von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Erläuterungsberichts zur Entwurfsplanung (Überarbeitung 2008)] ist es abwegig anzunehmen, die Gemeinde hätte die Fahrbahn allein deshalb ausbauen lassen, um eine Vernachlässigung ihrer Pflichten auf Kosten der Beitragspflichtigen auszugleichen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers spricht nichts für eine „Rechtsmissbräuchlichkeit der Erklärung der Abnahme.“ Es ist schon unklar, ob im Zeitpunkt der Abnahme bereits absehbar war, dass die Gemeinde eine neue Straßenbaubeitragssatzung mit Mehrfacherschließungsvergünstigung erlassen würde; unbeschadet dessen musste insoweit nicht mit der Abnahme zugewartet werden, um die Anlieger in den Genuss einer etwa geplanten Mehrfacherschließungsvergünstigung kommen zu lassen. Die Rüge des Antragstellers geht fehl, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Anlagen J... und K... 1 seien nicht nachvollziehbar. Die von der Gemeinde im Bauprogramm zunächst unter Einbeziehung weiterer Strecken erfolgte Zusammenfassung zu einer Anlage, die praktisch der Bildung einer Erschließungseinheit gleichgekommen ist, ist wegen der jeweils eigenständigen Erschließungsfunktion rechtswidrig gewesen (s. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 22 ff.). Danach bleibt es hier bei der Selbständigkeit der Anlagen J... und der hiervon abzweigenden, 120 m langen Strecke K... 1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers, hat eine Mehrfacherschließung nichts mit der Frage zu tun, unter welchen Voraussetzungen voneinander abzweigende Straßen eine einheitliche Anlage bilden können. Die Klage bietet auch insoweit keine hinreichenden Erfolgsaussichten, als es um die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes für die Anlage K... 1 geht. Zwar ist der Aufwand grundsätzlich centgenau zu ermitteln, wenn er, wie vorliegend, gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG i.V.m. § 3 der hier einschlägigen Straßenbaubeitragssatzung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen zu berechnen ist. Es ist jedoch anerkannt, dass von dieser Pflicht Ausnahmen zuzulassen sind, wenn eine centgenaue Kostenermittlung nicht oder nur mit unvernünftigem und deshalb unvertretbarem Aufwand möglich ist. In diesem Fall darf die Gemeinde die Kosten mithilfe gesicherter Erfahrungssätze schätzen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge a.a.O., § 33 Rn. 50; s. auch zum Erschließungsbeitragsrecht: ders. § 13 Rn. 7). Von einem solchen Ausnahmefall ist hier mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Der Beschwerdegegner hatte aufgrund eines Rechtsirrtums die Straße K... – mit Ausnahme der 169 m langen Strecke „K... 5“ - als eine einheitliche Anlage im straßenbaubeitragsrechtlichen Sinne angesehen. Dementsprechend werden in der Schlussrechnung die Kosten für die übrigen Strecken der Straße K... unter der Nummer 2 „Straßenbau K... 1 – 4“ zusammengefasst. Bei dieser Sachlage ist es praktisch unmöglich, die Kosten centgenau zu ermitteln. Der Gemeinde ist daher eine Schätzungsbefugnis einzuräumen (vgl. zu Freilegungskosten für zu Unrecht zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefassten Erschließungsanlagen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge a.a.O., § 13 Rn. 7). Ein nachträgliches Auseinanderdividieren dürfte kaum genauer sein. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Aufteilung der Kosten nach den Einzelflächen der Fahrbahnen ermittelt hat. Der Fahrbahnausbau der Strecken K... 1, 3 und 4 ist identisch. Soweit die Strecke K... 2 als überfahrbarer Gehweg mit geringerer Breite ausgebaut wurde, wirkt sich dies zu Gunsten des Antragstellers aus, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Ausweislich des Schreibens des Beratenden Ingenieurs für Straßen- und Tiefbau BBIK Dipl.-Ing. J...M... an die Gemeinde vom 1. Dezember 2014 war Grundlage der Aufteilung eine Bestandsvermessung der Einzelflächen der Fahrbahnen. Angesichts dessen kommt es für die Ermittlung des Aufteilungsfaktors nicht darauf an, ob Begleitgrün und Nebenanlagen berücksichtigt wurden, wie es der Antragsteller in Frage stellt. Soweit für diese Maßnahmen Kosten angefallen sind, sind sie in die Abrechnung eingegangen (s. etwa Nr. 2.4 der Schlussrechnung). Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist schließlich nicht mit einer für die Erfolgsaussichten der Klage hinreichenden Wahrscheinlichkeit erkennbar, dass vor dem Ausbau auf den Teilstrecken K... 1 bis 4 unterschiedlich befestigte Bereiche vorhanden waren, die sich in einer unterschiedlichen Kostenlast niederschlagen müssten. Nach der bereits angeführten Seite 4 des Erläuterungsberichts zur Entwurfsplanung gab es (u.a.) im „Bereich K...“ allenfalls provisorische Befestigungen. Selbst wenn diese auch die Teilstrecken K... 1 bis 4 betreffen sollten, so besteht eine lediglich ganz entfernte Möglichkeit, dass sie von der Art und dem Umfang her derart gewichtige Unterschiede aufwiesen, die eine Kostenaufteilung erfordert hätten. Es ist davon auszugehen, dass der Wert des im Rahmen der Baumaßnahmen aufgenommenen Natursteinpflasters aufwandsmindernd berücksichtigt wurde. Nach Seite 5 der die Anlage J... betreffenden Widerspruchsbescheide wurde das dort entfernte historische Natursteinpflaster dem bauausführenden Unternehmen S... übergeben, weil die Gemeine keine Möglichkeit der Wiederverwendung sah. Es habe sich um einen „Wettbewerbspreis“ gehandelt, welcher eventuelle Materialerlöse beinhaltet habe. Diese plausible Schilderung hat der Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Die im Abrechnungsgebiet liegenden Ufergrundstücke sind in die Aufwandsverteilung einbezogen worden. Unbeschadet der Tiefenbegrenzung in § 5 Abs. 1 a der Straßenbaubeitragssatzung ist eine Einbeziehung der Gewässerfläche mangels eines durch die Anlage vermittelten Vorteils nicht erforderlich (vgl. hierzu: OVG Greifswald, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 L 274.11 -, juris Rn. 12; VG Schleswig, Urteil vom 29. Februar 2016 – 9 A 289.14 -, juris Rn. 33, 49; VG Greifswald, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 3 A 35.08 -, juris Rn. 41; s. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Beschluss vom 15. September 1981 – 8 B 77.81 -, juris Rn. 3). Schließlich ist das Flurstück 80 – auch - für den Ausbau der Anlage K... 1 beitragspflichtig. Das Flurstück grenzt unmittelbar an die Anlage an. Für die Frage des Erschlossenseins ist es unerheblich, ob, wie der Antragsteller behauptet, das dort errichtete Wohnhaus bis „nahe an die Grundstücksgrenze“ heranreicht und die Eingangstür in der Gebäudeseite liegt, welche an das J... grenzt. Derartige auf dem Anliegergrundstück liegende, selbst geschaffene Zugangshindernisse sind unerheblich (s. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge a.a.O., § 35 Rn. 12). 2. Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als es um die beabsichtigte Klage gegen den das Flurstück 79 betreffenden Bescheid des Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2015 für den Ausbau der „Anlage J...“ geht. Der Antragsteller hat insoweit nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 und § 121 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter vorläufiger Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren. a) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bezogen auf diesen Bescheid im Verfahren der ersten Instanz hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist unter Zugrundelegung der eingereichten Unterlagen sowie des unbestrittenen Vorbringens des Antragstellers offen, ob das Flurstück 79 durch die Anlage J... erschlossen ist. Das Flurstück liegt nicht an der Anlage J... an. Als Hinterliegergrundstück weist es die Besonderheit auf, auch durch die Anlage K... 1 erschlossen zu sein. Mehrfach erschlossene Hinterliegergrundstücke sind, wie das Verwaltungsgericht vom Ansatz her zutreffend hervorgehoben hat, bei der Aufwandsverteilung (hier für die Anlage J...) nur dann zu berücksichtigen, wenn mit straßenbaubeitragsrechtlich relevanter Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der abzurechenden Anlage auch von dem Hinterliegergrundstück aus gerechnet werden kann. Es müssen deshalb im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht Anhaltspunkte vorliegen, welche den Schluss erlauben, die abzurechnende Anlage werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus – ungeachtet dessen Anbindung an seine „eigene“ Anlage - in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2016 – OVG 9 S 22.16 -, juris Rn. 7; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 55. EL September 2016, § 8 Rn. 401 j f. m.w.N.). Als ein solcher Anhaltspunkt kommt vorliegend nach Aktenlage allein eine gemeinsame Nutzung der Flurstücke 79 und 80 in Betracht. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht entscheidungstragend abgestellt. Ungeachtet des Bestreitens des Antragstellers ist es jedoch umstritten, ob bei Eigentümeridentität schon eine gemeinsame Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück als hinreichender Anhaltspunkt für eine Inanspruchnahme (auch) der abzurechnenden Anlage angesehen werden kann (siehe hierzu: Driehaus, Kommunalabgabenrecht a.a.O., § 8 Rn. 401 k). Es würde die Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO überspannen, diese Frage bereits im Prozesskostenhilfeverfahren zu Lasten des Antragstellers zu klären. Die Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig (§ 114 Abs. 2 ZPO). b) Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegenwärtig nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Da hinsichtlich der übrigen Bescheide, wie ausgeführt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Klage bestehen, ist maßgeblich allein der das Flurstück 79 betreffende Bescheid für den Ausbau der „Anlage J...“. Mit diesem Bescheid wurde ein Beitrag in Höhe von 2.898,64 EUR angefordert, so dass sich die Prozesskosten auf 945,78 EUR belaufen. Das Einkommen des Antragstellers reicht nicht aus, die genannten Prozesskosten ganz oder teilweise oder durch Ratenzahlung zu bestreiten. Jedoch hat der Antragsteller das Flurstück 79 als verwertbares Vermögen einzusetzen (§ 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII). Das Flurstück gehört nicht zum Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Schonvermögen ist allein das Flurstück 80, auf welchem das von dem Antragsteller bewohnte Haus steht. Die Verwertung des Flurstücks 79 führte auch nicht zu einer unzumutbaren Härte (§ 115 Abs. 3 ZPO, § 90 Abs. 3 SGB XII). Soweit der Antragsteller vorträgt, das Flurstück diene seiner Alterssicherung, ist schon eine dahingehende Zweckbindung nicht glaubhaft gemacht (s. zu diesem Erfordernis: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 115 Rn. 60). Auch das Vorbringen des Antragstellers, er benötige dieses Flurstück um angemessenen Wohnraum für sich und seine Angehörigen zu schaffen, steht der Zumutbarkeit der Verwertung nicht entgegen. Ungeachtet der Frage, ob diese Bauabsichten überhaupt von Belang sind, hat der Antragsteller schon das Angehörigenverhältnis zu seiner Partnerin und dem – nach seinen Behauptungen – gemeinsamen Kind nicht glaubhaft gemacht (s. zum Angehörigenverhältnis BSG Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 7.08 R -, juris Rn. 18). Unabhängig davon besteht nach seinem eigenen Vorbringen „aktuell“ auch kein „akuter Bedarf“, neuen Wohnraum zu schaffen. Zudem ist die Finanzierung eines solchen Bauvorhabens vollkommen offen. Der Hinweis auf eine künftige „Finanzierungsmöglichkeit unter Beteiligung seiner Partnerin“ ist nicht aussagekräftig. Schließlich ist nicht hinreichend dargetan, dass neuer Wohnraum in angemessenen Umfang nicht auch auf dem 145 qm großen Flurstück 80 geschaffen werden könnte. Das eingereichte Schreiben des Amtes W... (H...) macht das von dem Antragsteller geltend gemachte baurechtliche Hindernis bereits deshalb nicht glaubhaft, weil es aus dem Jahre 1993 stammt. Eine Verwertung des Flurstücks 79 durch Beleihung gegen Gewährung eines Darlehns scheidet aus, weil der Antragsteller nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage wäre, die Kreditraten zu zahlen. Jedoch hat der Antragsteller die prozesskostenhilferechtliche Pflicht, das Flurstück 79 durch Vermietung/Verpachtung oder durch Veräußerung zu verwerten. Eine Vermietung oder Verpachtung erscheint möglich. Das 321 qm große Flurstück liegt im Innenbereich in unmittelbarer Nähe des Glindower Sees. Es ist grenzständig mit einer Garage sowie einem als „Stall“ bezeichneten Gebäude bebaut; zwischen diesen Gebäuden liegt eine große Freifläche. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, warum mit dem Flurstück nicht Miet- oder Pachteinnahmen erzielt werden können. Die entgegenstehende Behauptung des Antragstellers, für eine Vermietung oder Verpachtung sei kein Markt ersichtlich, ist vor diesem Hintergrund unsubstantiiert, zumal da er nach eigener Einlassung keine dahingehenden Bemühungen unternommen hat. Es steht dem Antragsteller darüber hinaus frei, das Flurstück durch Veräußerung zu verwerten. Dies ist auch nicht etwa deshalb unzumutbar, weil sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf ca. 950 EUR belaufen, das Flurstück jedoch - nach Angaben des Antragstellers – einen Wert von ca. 30.000 EUR hat. Hierbei kann offen bleiben, ob die Pflicht zur Verwertung eines nicht zum Schonvermögen gehörenden Grundstücks dann entfallen kann, wenn sein Wert um ein Vielfaches höher liegt als die Prozesskosten, und ab welcher Höhe von einem der Verwertung entgegenstehenden Missverhältnis ausgegangen werden könnte (vgl. allgemein zu wirtschaftlichen Verwertungshindernissen: OLG Hamm, Beschluss vom 15. Mai 2012 – II-2 WF 249/11 u.a. – juris Rn. 31). Denn dem Antragsteller ist jedenfalls die Veräußerung einer Teilfläche des Grundstücks möglich (s. zu der Pflicht, eine Teilfläche zu veräußern: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2012 – OVG 9 M 20.11 -, nicht veröffentlicht). Allerdings ist eine zeitnahe Verwertung des Flurstücks 79 durch Vermietung/Verpachtung oder Veräußerung nicht zumutbar. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Antragsteller bis zum Ablauf der mit Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnenden zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 VwGO einen Miet- oder Pachtzins in Höhe von 950 EUR erwirtschaften kann. Auch eine Veräußerung des Flurstücks innerhalb dieser Frist dürfte jedenfalls zu einem angemessenen Kaufpreis nicht möglich sein. Bei dieser Sachlage ist der Pflicht zum Vermögenseinsatz dadurch Rechnung zu tragen, dass die Begleichung der Verfahrenskosten bis zu dem Zeitpunkt gestundet wird, zu welchem bei entsprechender Anstrengung mit Einnahmen gerechnet werden kann, welche zur Begleichung der Prozesskosten ausreichen (vgl. zur Veräußerung: OLG Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 4 WF 133/10 -, juris Rn. 6 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. September 2013 – 13 WF 682/13 -, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Dezember 2015 – II-2 WF 156/15 u.a. -, juris Rn. 13). Angesichts dessen, dass der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Antragsteller keinerlei Bemühungen zur Verwertung des Grundstücks unternommen hat, erachtet der Senat eine Frist von zwei Jahren als angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Der Senat macht von der Ermächtigung der Nr. 5502 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Gebrauch und ermäßigt im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Antragstellers die dort bestimmte Gebühr auf die Hälfte. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).