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Urteil

12 U 925/13

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2015:0202.12U925.13.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 08.07.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.930,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.12.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 43 %, die Beklagte 57 % 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Mit der Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 5.116,04 € nebst Zinsen aus abgetretenem Recht geltend. Die Zedenten hatten bei der Klägerin nach Verkehrsunfällen, den der jeweilige Unfallgegner allein zu verantworten hatte, und bei denen ihr Fahrzeug beschädigt worden war, einen Ersatzwagen angemietet. Die Beklagte, Haftpflichtversichererin der Unfallverursacher, hatte die Mietwagenrechnungen nur zum Teil beglichen. 2 Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt, 3 die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.116,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.12.2012 zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 459,04 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen. 4 Die Beklagte hat beantragt, 5 die Klage abzuweisen. 6 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Koblenz die Klage mit der Begründung, dass den Zedenten jeweils wesentlich preisgünstigere Mietwagen zur Verfügung gestanden hätten und davon auszugehen sei, dass sie jeweils die Möglichkeit gehabt hätten im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht auf diese günstigeren Angebote zurückzugreifen, insgesamt abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. 7 Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 14.08.2012 Beweis erhoben. Auf die schriftlichen Zeugenaussagen der Zeugen ...[A] und ...[B], ...[C], ...[D], ...[E], ...[F] und ...[G] sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15.12.2014 mit den protokollierten Aussagen der Zeugen ...[D], ...[H] und ...[J] wird Bezug genommen. 11 Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die von Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen verwiesen. II. 12 Die Berufung der Klägerin ist zulässig und in Höhe von 2.930,82 € gemäß §§ 398, 823, 249 BGB, 7,18 StVG, 115 VVG auch begründet. 13 Grundsätzlich ist ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall berechtigt, die nach § 249 BGB erforderlichen Kosten für einen Mietwagen gegenüber dem Unfallverursacher abzurechnen. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich, den Schwacke-Mietpreisspiegel den Berechnungen zugrunde zu legen. Ergeben sich für den Tatrichter im Einzelfall jedoch konkrete Anhaltspunkte, die ihn daran zweifeln lassen, dass die Schwacke-Liste die üblichen und erforderlichen Preise bezogen auf den zu entscheidenden Einzelfall wiedergibt, ist er gehalten, seine besonders freigestellte Schätzung nach § 287 ZPO auf andere geeignete Grundlagen zu stützen (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, NJW 2011,1947; BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11, NJW 2013,1539). 14 Die Rechnungen der Klägerin sind jeweils am Schwacke-Mietpreisspiegel orientiert, vgl. Bl. 23 bis 31 GA. In jedem der Einzelfälle hat die Beklagte zahlreiche Angebote vorgelegt, aus denen ein deutlich geringerer Grundmietpreis zu entnehmen ist als in den Rechnungen der Klägerin. Die Klägerin hat nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass diese Angebote für die jeweiligen Unfallgeschädigten konkret nicht ohne Weiteres erreichbar waren. Sie hat lediglich in allen Fällen gleichlautend und ohne Begründung behauptet, die Geschädigten seien auf Zustellung und Abholung des Mietwagens an der jeweils aufgesuchten Werkstatt angewiesen gewesen. Allein die Erforderlichkeit einer Zustellung an den Wohnort oder zur Werkstatt des Geschädigten macht das Angebot nicht unerreichbar oder unzumutbar; auch die Rechnungen der Klägerin weisen Zustell-und Abholkosten gesondert aus. 15 Dass die Alternativangebote der Beklagten nicht auf den jeweiligen Schadenstag oder den jeweiligen Anmiettag bezogen sind, ist unerheblich. Es dürfte für die Beklagte unmöglich sein, im Zeitpunkt des Rechtsstreits mehrere auf ein in der Vergangenheit liegendes Datum bezogene Angebote zu ermitteln und vorzulegen. 16 Bei den hier vorgelegten Angeboten B 3, B 8, B 13, B 18, B 23, B 28, B 33 hat die Beklagte jeweils vorgetragen, dass die vorgeschlagenen Alternativ-Mietwagen jeweils binnen einer Frist von 1, 5 Stunden einsatzbereit gewesen wären. Auf die von der Klägerin gerügte Vorbuchungsfrist der Fraunhofer-Erhebung von mindestens einer Woche kommt es somit nicht an. 17 Desweiteren geht der Senat davon aus, dass die Notwendigkeit der Vorlage einer Kreditkarte ein preiswerteres Alternativangebot nicht als grundsätzlich ungeeignetes Angebot erscheinen lässt. 18 Trägt der Geschädigte allerdings Gründe vor, warum ihm die Vorlage einer Kreditkarte nicht zumutbar oder unmöglich war, ist ein solches Angebot im Einzelfall nicht als Vergleichsangebot geeignet (zur sekundären Darlegungslast des Geschädigten: BGH, Urteil vom 5.3.2013, VI ZR 245/ 11 Rn 19, zitiert nach juris). 19 Auch wenn bei den von der Beklagten vorgelegten Angeboten wegen Einzelheiten wie Winterreifen, Navigationsgerät oder Haftungsreduzierung noch weitere Spezifizierungen notwendig sind, sind diese in der Wohnregion oder von der Werkstatt des Geschädigten aus erreichbaren Angebote ausreichend, um beim Senat in allen sieben Einzelfällen Zweifel daran zu wecken, dass die Preise aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel die üblichen Preise zum Unfallzeitpunkt in der entsprechenden Region widerspiegeln. Deshalb kann eine Abrechnung der Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel nicht mehr vorgenommen werden. In diesem Fall greift der Senat auf die Mittelwerte der Fraunhofer-Erhebung oder - falls eines der vorgelegten Angebote die Preise der Fraunhofer-Erhebung übersteigt - auf dieses Angebot als Grundmietpreis zurück. Bei mehreren die Preise der Fraunhofer-Erhebung übersteigenden Angeboten greift der Senat auf das teuerste Angebot zurück. 20 Vorliegend sind in den Fällen ...[F] und ...[G] die den Fraunhofer-Preis übersteigenden Angebotspreise zugrunde zulegen. 21 Weiter ist bezüglich der Bestimmung des Grundmietpreises nach der Fraunhofer-Erhebung zu berücksichtigen, dass der Geschädigte sich im Rahmen des § 249 BGB im Wege des Vorteilsausgleichs ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen muss (vgl. hierzu Überblick bei Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 249 Rn 36), die nach Auffassung des Senats mit 10 % der Mietwagenkosten zu beziffern sind. Mietet der Geschädigte ein einfacheres Fahrzeug an, dessen Mietpreis um 10 % günstiger ist als der eines dem verunfallten Fahrzeug gleichwertigen, entfällt der Ersparnisabzug. Vorliegend ist ein Abzug wegen Nichteinhaltung der 10%-Ersparnis durch das angemietete Fahrzeug in den Fällen ...[A+B], ...[C] und ...[H] vorzunehmen. 22 Wird in den vorliegenden Fällen das teuerste von der Beklagten benannte Alternativangebot zur Berechnung des Grundmietpreises herangezogen, ist ein weiterer Eigenersparnisabschlag nicht vorzunehmen. Mangels ergänzenden Vortrags der Beklagten, die für ersparte Aufwendungen des Geschädigten darlegungsbelastet ist, ist hier davon auszugehen, dass sie die Alternativangebote hinsichtlich der Fahrzeugklasse so ausgewählt hat, dass die bekannten Grundsätze zur Eigenersparnis bereits Berücksichtigung fanden. 23 Der Senat billigt den Geschädigten, die binnen Wochenfrist nach dem Unfall einen Mietwagen übernehmen, einen Zuschlag von 20 % auf den Grundmietpreis für unfallspezifische Sonderleistungen zu. In dieser Zeit muss der Geschädigte gegebenenfalls schnell auf ein Mietfahrzeug zugreifen können und Mietdauer und Haftungsfrage werden häufig noch ungewiss sein. Damit ein Mietwagenunternehmen flexibel auf diese Umstände zu reagieren kann, fallen erhöhte Vorhaltekosten an und ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif ist gerechtfertigt. 24 Eine weitere Notfallgebühr - wie vorliegend im Fall ...[H] (Anmietung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten) - ist gegebenenfalls erstattungsfähig, wenn der Geschädigte vorträgt, wodurch sie konkret ausgelöst wurde. 25 Daneben hält der Senat grundsätzlich die folgenden Nebenkosten für zusätzlich erstattungsfähig: 26 - Zustell- und Abholkosten des Mietwagens zur/von der Werkstatt oder zum/vom Wohnort des Geschädigten; die Höhe ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen und bietet in den hier vorliegenden Schadensfällen keinen Grund zur Beanstandung - zusätzliche Kosten für Winterreifen in der entsprechenden Jahreszeit; der Geschädigte hat Anspruch auf einen Mietwagen, der entsprechend den Vorgaben der StVO ausgestattet ist. Da Winterreifen auf dem Mietwagenmarkt üblicherweise gesondert berechnet werden, sind die dadurch entstehenden Kosten erstattungsfähig - Kosten eines Zweitfahrers, soweit der Zweitfahrer üblicherweise auch das verunfallte Fahrzeug fährt; es ist somit unerheblich, wenn die Beklagtenseite einwendet, in den Fällen ...[A+B] und ...[G] sei der Mietwagen nicht vom Zweitfahrer genutzt und diese Nebenkosten daher überflüssig aufgewendet worden - Kosten eines Navigationsgerätes, falls auch das geschädigte Fahrzeug damit ausgestattet war - Kosten der Rückführung der Haftungsbeschränkung bei der Kaskoversicherung bis auf Null, unabhängig vom Bestehen einer vergleichbaren Versicherung für das beschädigte Fahrzeug, da es dem Geschädigten nicht zumutbar ist bei der -notwendigen- Nutzung eines fremden Fahrzeugs einem Schadensrisiko ausgesetzt zu sein. 27 Vorliegend hat die Zeugenbeweisaufnahme ergeben, dass im Fall ...[H] die Abholkosten nicht angefallen und somit nicht erstattungsfähig sind; auch im Fall ...[G] und im Fall ...[E] entfallen die Zustell- und Abholkosten. 28 Zusätzliche Kosten für die Anmietung eines Diesel-oder Automatikfahrzeugs (solche werden im Fall des Zedenten ...[E] geltend gemacht) sieht der Senat grundsätzlich als nicht erstattungsfähig an; nur dann, wenn der Geschädigte vorträgt, dass er aus persönlichen Gründen auf ein Automatikfahrzeug angewiesen ist, kann eine Ausnahme gelten. Solcher Vortrag ist hier nicht erfolgt. 29 Somit ergibt sich nach den vorgenannten Grundsätzen hinsichtlich der berechtigten Zahlungsforderung der Klägerin folgende Berechnung: 30 Fall ...[A+B] : PLZ … Unfalltag: 28.05.2011, Anmiettag (frühestens): 08.06.2011, Mietdauer: 3 Tage Unfallfahrzeug Klasse 6, Mietwagen Klasse 5, 3-Tagespauschale Fraunhofer-Mittel Klasse 6: 195,73 € 3-Tagespauschale Fraunhofer-Mittel Klasse 5: 187,86 € Nebenkosten: Hol- und Bringservice insg. 59,99 €, 2. Fahrer insg. 45,02 €, Haftungsbeschränkung insg. 69.- €, Nebenkosten insg. brutto: 174,01 € 31 Berechnung: 3-Tagespauschale Fraunhofer-Mittel Klasse 6: 195,73 €, 10% Ersparnis 176,16 € Nebenkosten 174,01 € Erstattungsfähiger Gesamtpreis 350,17 € Bereits gezahlt 248,46 € Noch zu zahlen 101,71 € 32 Fall ...[C] : PLZ … Unfalltag: 07.06.2010, Anmiettag: 14.06.2010, Mietdauer: 4 Tage Unfallfahrzeug Klasse 8, Mietfahrzeug Klasse 5 3-Tagespauschale plus Tagespauschale Fraunhofer-Mittel Klasse 8: 395,29 € Dasselbe Klasse 7: 365,31 € Nebenkosten: Hol- und Bringservice insg. 59,99 €, Haftungsbeschränkung insg. 92,01 €, Nebenkosten insg. brutto: 152,- € 33 Berechnung: 3-Tagespauschale plus Tagespauschale Fraunhofer-Mittel Klasse 8: 395,29 € 10% Ersparnis 355,76 € 20%-Zuschlag 71,15 € Nebenkosten 152,00 € Erstattungsfähiger Gesamtpreis 578,91 € Bereits gezahlt 307,49 € Noch zu zahlen 271,42 €, jedoch geltend gemacht 265,26 € 34 Fall ...[D] : PLZ … Unfalltag: 13.01.10, Anmiettag: 15.01.2010, Mietdauer: 6 Tage Unfallfahrzeug Klasse 9, Mietfahrzeug Klasse 8 Nebenkosten: Hol-und Bringservice insg. 59,99 €, Haftungsbeschränkung insg. 168, - €, Winterreifen 71,97 €, Nebenkosten insg. brutto: 299,96 € 35 Berechnung: 2 mal 3-Tagespauschale Fraunhofer-Mittel 688,46 € 20% -Zuschlag 137,69 € Nebenkosten 299,96 € Erstattungsfähiger Gesamtpreis 1126,11 € Bereits gezahlt 825,00 € Noch zu zahlen 301,11 € 36 Fall ...[H] : PLZ … Unfalltag: 10.02 2009, Anmiettag: 10.02.2009, Mietdauer: 12 Tage Unfallfahrzeug Klasse 4, Mietfahrzeug Klasse 3 2 mal Tagespauschale, 1 mal 3-Tagespauschale, 1 mal Wochenpauschale Klasse 4 nach Fraunhofer-Mittel: 606,78 € Dasselbe nach Klasse 3: 577,22 € Nebenkosten: Hol-und Bringservice 30,99 €, Winterreifen insg. 142,80 €, Haftungsbeschränkung insg. 235,62 €, insg. Nebenkosten brutto: 409,41 € 37 Berechnung: 2 mal Tagespauschale, 1 mal 3-Tagespauschale, 1 mal Wochenpauschale Klasse 4 nach Fraunhofer-Mittel Klasse 4: 606,78 €, 10 % Ersparnis 546,10 € 20 % Zuschlag 109,22 € Nebenkosten 409,41 € Notfallpauschale 58,00 € Erstattungsfähiger Gesamtpreis 1122,73 € Bereits gezahlt 660,20 € Noch zu zahlen 462,53 € 38 Fall ...[E] : PLZ … Unfalltag: 08.10.2009, Anmiettag: 08.10.2009, Mietdauer: 8 Tage Unfallfahrzeug Klasse 9, Mietfahrzeug Klasse 8 Nebenkosten: Haftungsbegrenzung insg. 218,96,-€, Navigationsgerät 95,20 €, Nebenkosten insg. brutto: 314,16 € 39 Berechnung: 1 mal Tagespauschale, 1 mal Wochenpauschale Fraunhofer-Mittel: 676,93 € 20 %-Zuschlag 135,39 € Nebenkosten 314,16 € Erstattungsfähiger Gesamtpreis 1.126,48 € 40 Zweiter Mietwagen: Unfalltag: 08.10.2009, Anmiettag: 16.10.2009, Mietdauer: 6 Tage Unfallfahrzeug Klasse 9, Mietfahrzeug Klasse 7 Nebenkosten: Haftungsbeschränkung insg. 164,22 € 41 Berechnung: 2 mal 3-Tagespauschale Fraunhofer-Mittel Klasse 8 737,70 € Nebenkosten 164,22 € Erstattungsfähiger Gesamtpreis 901,92 € Erstattungsfähiger Gesamtpreis beide Rechnungen 2.028,84 € Bereits gezahlt 1.110,26 € Noch zu zahlen 918,14 € 42 Fall ...[F] : PLZ … Unfalltag: 15.10.2011, Anmiettag: 17.10.2011, Mietdauer: 9 Tage Unfallfahrzeug Klasse 6, Anmietfahrzeug Klasse 4 Nebenkosten: Hol- und Bringservice insg. 59,99 €, Haftungsbeschränkung insg. 203,37 €, Nebenkosten insg. brutto: 262,51 € 43 Berechnung: Angebotspreis (höher als Fraunhofer-Mittel) 476,89 € 20 %-Zuschlag 95,38 € Nebenkosten 262,51 € Erstattungsfähiger Gesamtpreis 834,79 € Bereits gezahlt 425,00 € Noch zu zahlen 409,79 € 44 Fall ...[G] : PLZ … Unfalltag: 05.09.2011, Anmiettag: 07.09.2011, Mietdauer: 14 Tage Unfallfahrzeug Klasse 7, Mietfahrzeug Klasse 5 Nebenkosten: Zweiter Fahrer insg. brutto: 210,08 € 45 Berechnung: Angebotspreis (höher als Fraunhofer-Mittel) 789,75 € 20%-Zuschlag 157,95 € Nebenkosten 210,08 € Erstattungsfähiger Gesamtpreis 1.157,78 € Bereits gezahlt 685,50 € Noch zu zahlen 472,28 € 46 Addiert man in allen sieben Schadensfällen die noch zu zahlenden Restbeträge, ergibt sich ein berechtigte Forderung der Klägerin in Höhe von 2.930,82 €. 47 Der Anspruch auf Zinszahlung sowie Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1,3facher Betrag der Gebühr Nr. 2300 VV RVG nach der berechtigten Forderung zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, 316,18 €) ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. 48 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 49 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.116,04 € festgesetzt.