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Entscheidung

4 StR 15/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 15/14 vom 13. März 2014 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 2014, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin des Nebenklägers , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. September 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der schweren Körper- verletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestütz- ten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Die zugelassene Anklage legt der Angeklagten zur Last, sie habe dem Geschädigten, mit dem sie seit zehn Jahren mit dem gemeinsamen Sohn in einer seit längerem kriselnden Beziehung lebte und von dem sie sich habe trennen und aus der Wohnung ausziehen wollen, am Nachmittag des 13. Juni 2012, als der Geschädigte im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung auf der Couch ein Telefongespräch geführt habe, eine Schüssel kochenden Wassers 1 2 3 - 4 - mit den Worten über den Körper geschüttet: „Du willst mich umbringen – aber bevor Du das tust, mache ich es!“ Der Geschädigte habe dadurch Verbrennun- gen zweiten Grades beider Arme und der Brustvorderseite erlitten, wobei die Gesamtfläche der verbrannten Körperfläche bei 10 % gelegen habe. Die Ver- brennungen seien zwar ausgeheilt; es seien jedoch sichtbare Narben und ein erheblicher Farbunterschied der Haut verblieben, der bei dem Geschädigten als Schwarzafrikaner besonders ins Auge falle. 2. Die Angeklagte hat die ihr zur Last gelegte Tat bestritten und sich da- hin eingelassen, sie sei zwar mit der Schüssel kochend heißen Wassers in das Wohnzimmer gegangen, habe dort jedoch nur Kaffee zubereiten wollen, weil sie müde gewesen sei und sich in der Küche keine Sitzgelegenheit befunden habe. Als sie das Wohnzimmer betreten habe, sei der Geschädigte aufgestanden und habe sich, weiter telefonierend, vor sie gestellt. Dann habe er an der Schüssel gezogen, weshalb ein Gerangel entstanden sei. Dabei sei das Wasser auf ihn gekippt, die Schüssel sei hingefallen. Der Geschädigte habe sie, die Angeklag- te, daraufhin geschlagen. 3. Trotz verbleibender Zweifel an der Darstellung des Geschehens durch die Angeklagte hat das Landgericht die Angeklagte freigesprochen, weil es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konkrete Feststellungen zum Tatab- lauf nicht zu treffen vermochte. Die Angaben des Geschädigten, bei dem es sich um den einzigen Belastungszeugen handele, seien nicht überzeugend ge- wesen; die Strafkammer habe sich auf der Grundlage seiner Angaben kein Bild zum Geschehensablauf machen können. Er habe insbesondere nicht nachvoll- ziehbar schildern können, warum die Angeklagte plötzlich mit einer Schüssel kochend heißen Wassers ins Wohnzimmer gekommen sei und gerufen habe, dass, wenn er vorhabe, sie umzubringen, sie es tue. Der Gesprächspartner des 4 5 - 5 - Geschädigten am Telefon habe zum konkreten Geschehensablauf keine Anga- ben machen können. Er habe den Geschädigten lediglich während des Ge- sprächs plötzlich schreien gehört, dass die Angeklagte ihn mit Wasser über- schüttet habe und ihn umbringen wolle. Danach sei weder auszuschließen, dass die Angeklagte bewusst und willentlich das kochend heiße Wasser über den Körper des Geschädigten geschüttet habe, noch, dass das Wasser in einem Gerangel zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten unbeabsich- tigt auf dessen Körper gelangt sei. II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, weil das angefochte- ne Urteil in mehrfacher Hinsicht sachlich-rechtlicher Prüfung nicht standhält. 1. Zum einen beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht, dass die Urteilsgründe entgegen § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten enthalten. a) Solche Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Er- kenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu können, ob der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat. Aber auch bei frei- sprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen zu- mindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurtei- lung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind. Das ist auch dann der Fall, wenn vom Tatrichter getroffene Feststellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den persönlichen Verhältnissen nicht in je- 6 7 8 - 6 - der Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lückenhaft sind (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 11. März 2010 – 4 StR 22/10, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Frei- spruch 16, Tz. 7 mwN). b) Die Notwendigkeit, die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten um- fassend in den Blick zu nehmen und nähere Feststellungen zu deren Lebens- lauf, Werdegang und Persönlichkeit zu treffen und in den Urteilsgründen darzu- legen, ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus dem Anklagevorwurf. Er be- trifft eine Handlung, die sich innerhalb der zwischen ihr und dem Geschädigten bestehenden, langjährigen Lebenspartnerschaft ereignet haben soll. Ist ein sol- cher Vorwurf, wie hier, von erheblichem Gewicht, liegt es nahe, dass der Per- sönlichkeit der Beteiligten, insbesondere des jeweiligen Beschuldigten, und sei- nen individuellen Lebensumständen unter besonderer Berücksichtigung der Beziehungsentwicklung Bedeutung auch für die Beurteilung des Tatvorwurfs zukommen kann. Detaillierte Feststellungen und Erörterungen waren hier umso mehr geboten, als der vom Landgericht mitgeteilte Anklagevorwurf davon aus- geht, in der Beziehung zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten habe es bereits seit längerem gekriselt; die Angeklagte habe sich vom Tatopfer tren- nen und aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen wollen. 2. Auch die Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Be- denken. Es fehlt an einer geschlossenen Darstellung der Aussagen des Neben- klägers. a) Zwar ist der Tatrichter nicht gehalten, in den Urteilsgründen Zeugen- aussagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. In Fällen einer schwierigen Be- weislage, etwa dann, wenn Aussage gegen Aussage steht, muss aber der ent- scheidende Teil einer Aussage in das Urteil aufgenommen werden, da dem Re- 9 10 11 - 7 - visionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts die sachlich- rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler verwehrt ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. August 2011 – 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, Tz. 14). b) Gemessen daran durfte sich das Landgericht im vorliegenden Fall nicht darauf beschränken, die Angaben des Geschädigten lediglich zusammen- fassend dahin zu würdigen, diese seien nicht überzeugend gewesen und die Strafkammer habe sich auch unter Berücksichtigung der Angaben des Neben- klägers kein Bild vom Geschehensablauf machen können. Dies ergibt sich schon daraus, dass die aus § 261 StPO abzuleitenden Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen bei einem freisprechen- den Urteil regelmäßig nicht geringer sind als im Fall der Verurteilung (BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 2 StR 507/01, BGHR StPO § 261 Beweiswürdi- gung 27 mwN). Gerade im vorliegenden Fall hätte sich das Landgericht in be- sonderer Weise dazu gedrängt sehen müssen, die Zeugenaussage des Neben- klägers in ihren wesentlichen Teilen in den Urteilsgründen wiederzugeben und nachfolgend unter Berücksichtigung der Einlassung der Angeklagten einer ein- gehenden Würdigung zu unterziehen; ausweislich der Urteilsgründe ist es selbst von einer schwierigen, einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zu- mindest nahe kommenden Beweislage ausgegangen. III. Das angefochtene Urteil hat schon aus den dargelegten Gründen keinen Bestand, weshalb die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung bedarf. Ob die vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom 20. Januar 12 13 - 8 - 2014 erhobenen weiteren Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Landge- richts durchgreifende Rechtsfehler aufzeigen, kann deshalb offen bleiben. Mutzbauer Cierniak Franke Bender Quentin