Urteil
6 U 2186/19
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Käufer eines Neuwagens mit unzulässiger Abschalteinrichtung kann wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe verlangen.
• Bei EA 189-Dieselmotoren liegt eine unzulässige Abschalteinrichtung vor; der Einsatz ist sittenwidrig und zurechenbar den verantwortlichen Entscheidungsträgern.
• Nutzungsentschädigung bei Neuwagen bemisst sich nach der Rechtsprechungsformel (Kaufpreis : voraussichtliche Gesamtfahrleistung x gefahrene Kilometer); hier Gesamtfahrleistung auf 250.000 km zu schätzen.
• Prozesszinsen sind aus dem jeweils tatsächlich geschuldeten Erstattungsbetrag ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu gewähren; vorgerichtliche Verzugszinsen scheiden aus, wenn das Zahlungsersuchen überhöht war.
• Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig; Gegenstandswert ist Kaufpreis abzüglich bis dahin erlangter Gebrauchsvorteile, 1,3-fache Geschäftsgebühr ist angemessen.
Entscheidungsgründe
Kaufpreiserstattung gegen Rückgabe bei unzulässiger Abschalteinrichtung im EA 189-Dieselmotor • Käufer eines Neuwagens mit unzulässiger Abschalteinrichtung kann wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe verlangen. • Bei EA 189-Dieselmotoren liegt eine unzulässige Abschalteinrichtung vor; der Einsatz ist sittenwidrig und zurechenbar den verantwortlichen Entscheidungsträgern. • Nutzungsentschädigung bei Neuwagen bemisst sich nach der Rechtsprechungsformel (Kaufpreis : voraussichtliche Gesamtfahrleistung x gefahrene Kilometer); hier Gesamtfahrleistung auf 250.000 km zu schätzen. • Prozesszinsen sind aus dem jeweils tatsächlich geschuldeten Erstattungsbetrag ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu gewähren; vorgerichtliche Verzugszinsen scheiden aus, wenn das Zahlungsersuchen überhöht war. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig; Gegenstandswert ist Kaufpreis abzüglich bis dahin erlangter Gebrauchsvorteile, 1,3-fache Geschäftsgebühr ist angemessen. Die Klägerin erwarb am 21.08.2009 einen neuen VW Golf 1.6 TDI mit EA 189-Motor für 21.990 €. Später stellte sich heraus, dass der Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung enthielt, die auf Prüfstandbetrieb optimierte Abgaswerte erzielte. Die Klägerin forderte die Beklagte am 12.09.2018 erfolglos zur Kaufpreiserstattung Zug um Zug gegen Rückgabe auf und klagte daraufhin. Das Landgericht verurteilte die Beklagte teilweise zur Zahlung und berücksichtigte eine Nutzungsentschädigung; in Teilen wies es die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein; die Beklagte nahm ihre Berufung später zurück. Streitgegenstand war insbesondere die Höhe der Nutzungsentschädigung, die Zinsberechnung und die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. • Anspruchsgrundlage: vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog; das planmäßige Einbauen einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründet die sittenwidrige Schädigung und ist den verantwortlichen Entscheidungsträgern der Beklagten zurechenbar. • Schaden: Die Klägerin erlitten eine ungewollte Vermögensverpflichtung durch den Erwerb eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs; dies genügt als ersatzfähiger Schaden nach § 826 BGB. • Vorteilsausgleich/Nutzungsentschädigung: Bei Kraftfahrzeugen ist die Nutzungsentschädigung nach der anerkannten Formel zu berechnen (Kaufpreis : angenommene Gesamtfahrleistung x gefahrene Kilometer). Der Senat schätzt die Gesamtfahrleistung dieses Neuwagens auf 250.000 km und errechnet daraus eine Nutzungsentschädigung von 10.037,56 €, sodass der Erstattungsanspruch 11.952,44 € beträgt. • Zinsen/Verzinsung: Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sind gemäß §§ 286 Abs.1, 291, 288 Abs.1 BGB i.V.m. §§ 253, 261 ZPO ab dem 01.12.2018 zuzusprechen; vorgerichtliche Verzugszinsen scheiden aus, weil die Mahnung überhöhte Forderungen ohne Nutzungsanrechnung enthielt. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähig; Gegenstandswert ist Kaufpreis abzüglich bis zum Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit erlangter Gebrauchsvorteile, hier zu schätzen und mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr, Pauschale und Umsatzsteuer zu berechnen; Ergebnis 1.029,35 €. • Teilunzulässigkeit der Berufung: Soweit die Berufung keine Begründung zu einzelnen Teilforderungen enthält, ist sie insoweit unzulässig und zu verwerfen. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Kostenquoten wurden aufgrund der Teilsiege und Teilniederlagen verteilt; Urteil und angefochtenes Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich. Die Beklagte ist zu verurteilen, an die Klägerin 11.952,44 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Golf zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € zu erstatten; aus dem Erstattungsbetrag sind Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2018 zu zahlen, wobei sich der zu verzinsende Betrag von 13.495,44 € zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit sukzessive linear auf 11.952,44 € vermindert. Die Klage ist insoweit erfolgreich; im Übrigen, insbesondere für weitergehende Zinsforderungen und höhere Rechtsanwaltsgebühren, ist sie abgewiesen oder die Berufung unzulässig. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens anteilig entsprechend dem Urteil; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.