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Beschluss

3 W 142/05

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versagung einer Zustimmung zur Veräußerung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, der die schutzwürdigen Interessen der übrigen Wohnungseigentümer konkret und unzumutbar gefährdet. • Ein wichtiger Grund setzt schwerwiegende und nachhaltige Tatsachen voraus, die in der Person oder dem Umfeld des Erwerbers liegen; bloße Spannungen, einmalige Vorkommnisse oder Antipathien genügen nicht. • Ein einzelner strafrechtlich nicht verfolgt oder als einmalig einzuordnender Vorfall rechtfertigt regelmäßig nicht die Verweigerung der Zustimmung; das Beschlussgericht kann bei gesicherter Tatsachenlage selbst entscheiden. • Gerichtskosten sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten werden in Wohnungseigentumssachen regelmäßig nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Zustimmungsverweigerung nach § 12 Abs. 2 WEG nur bei gewichtigen, nachhaltigen Gründen • Die Versagung einer Zustimmung zur Veräußerung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, der die schutzwürdigen Interessen der übrigen Wohnungseigentümer konkret und unzumutbar gefährdet. • Ein wichtiger Grund setzt schwerwiegende und nachhaltige Tatsachen voraus, die in der Person oder dem Umfeld des Erwerbers liegen; bloße Spannungen, einmalige Vorkommnisse oder Antipathien genügen nicht. • Ein einzelner strafrechtlich nicht verfolgt oder als einmalig einzuordnender Vorfall rechtfertigt regelmäßig nicht die Verweigerung der Zustimmung; das Beschlussgericht kann bei gesicherter Tatsachenlage selbst entscheiden. • Gerichtskosten sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten werden in Wohnungseigentumssachen regelmäßig nicht erstattet. Antragsteller und Antragsgegnerin sind geschiedene Eheleute und Miteigentümer einer Wohnanlage; die Antragsgegnerin betreibt in ihrem Sondereigentum einen Friseursalon. Der Antragsteller veräußerte 2003 seine Wohnung an die Streithelferin; die Antragsgegnerin verweigerte die nach Teilungserklärung erforderliche Zustimmung. Das Amtsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin zur Zustimmung; das Landgericht wies die Klage auf Erstbeschwerde der Antragsgegnerin zurück. Gegen das landgerichtliche Urteil wandten sich der Antragsteller und die Erwerberin mit sofortigen weiteren Beschwerden. Streitentscheidend war, ob die von der Antragsgegnerin behaupteten Vorkommnisse einen wichtigen Grund im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG darstellen. • Rechtsfehler des Landgerichts: zu geringe Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 27 Abs.1 FGG, § 546 ZPO). • Der Begriff des wichtigen Grundes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und nach Maßgabe des Gesetzes eng auszulegen; Beschränkung des Eingriffs in das Eigentumsrecht ist nur bei konkreter, unzumutbarer Gefährdung der schutzwürdigen Interessen der übrigen Eigentümer zulässig (§ 12 Abs.1, Abs.2 WEG, § 903 BGB). • Nur schwerwiegende und nachhaltige Gründe, insbesondere persönliche oder finanzielle Unzuverlässigkeit oder dauerhafte Nichtintegration in die Gemeinschaft, rechtfertigen die Versagung; bloße Unzuträglichkeiten, einmalige Zwischenfälle oder Antipathien genügen nicht. • Das Amtsgericht hat aufgrund seiner Beweisaufnahme zutreffend entschieden, dass die Erwerberin und ihre Familie nicht in einer Weise gehandelt haben, die eine dauerhafte Unzumutbarkeit begründet; die Vorfälle vom 11. Mai 2004 sind isoliert und stehen im Zusammenhang mit dem laufenden Rechtsstreit und damit nicht geeignet, den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes zu erfüllen. • Die strafrechtliche Einstellung der gegen die Erwerberin und ihren Ehemann geführten Ermittlungen stärkt die Würdigung, wonach keine nachhaltige Gefahr für die Eigentümergemeinschaft besteht. • Der Senat entscheidet in der Sache selbst und weist die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin zurück; die Zustimmung gilt nach rechtskräftiger Entscheidung als erteilt (§ 894 Abs.1 ZPO). • Die Gerichtskosten der Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren sind der unterlegenen Antragsgegnerin aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 47 Satz 1, § 48 Abs.3 Satz1 WEG). Der Senat gibt den weiteren Beschwerden des Antragstellers und der Erwerberin statt und ändert den angefochtenen Beschluss dahin, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, die Zustimmung zur Veräußerung der Wohnung des Antragstellers an die Streithelferin abzugeben. Die Verweigerung der Zustimmung war nicht durch einen wichtigen Grund im Sinne des § 12 Abs.2 Satz1 WEG gedeckt, weil die vorgetragenen Vorkommnisse vereinzelt sind, im Kontext des anhängigen Verfahrens stehen und keine dauerhafte, schutzwürdige Gefährdung der Eigentümergemeinschaft begründen. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Entscheidung des Senats ist endgültig und führt dazu, dass die Zustimmungserklärung gemäß § 894 Abs.1 ZPO als abgegeben gilt.