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Urteil

3 U 752/13

OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0401.3U752.13.0A
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Leitsätze
1. Die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben durch den schuldrechtlichen Vertrag und die Erteilung umfassender Vollmachten an einen Nichtgesellschafter fällt nicht in den Anwendungsbereich des früher noch gültigen Rechtsberatungsgesetzes, da ein solcher Vertrag nicht im Schwerpunkt auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Gesellschafter gerichtet ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 18. Juli 2006, XI ZR 143/05, WM 2006, 1673, 1675; Urteil vom 17. Oktober 2006, XI ZR 19/05, NJW 2007, 1813, 1816 = ZIP 2007, 64 ff. = WM 2007, 209 ff. = MDR 2007, 479, juris Rn. 29).(Rn.56) 2. Die Abgabe von Zwangsvollstreckungsunterwerfungen stellt sich als rechtsbesorgende Tätigkeit dar, mit der Folge, dass eine entsprechende Bevollmächtigung mangels Erlaubnis zur Rechtsbesorgung nichtig ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006, XI ZR 19/05, NJW 2007, 1813, 1816 = ZIP 2007, 64 ff. = WM 2007, 209 ff. = MDR 2007, 479 juris Rn. 41).(Rn.56) 3. Wird der Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin anteilig auf Zahlung von Gesellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch genommen, die aus Darlehen resultieren, ist als Bemessungsgrundlage für die Haftung auf die Nominalbeträge der Darlehensverbindlichkeiten abzustellen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 8. Februar 2011, II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 ff. = NJW 2011, 2040 ff. = MDR 2011, 739 ff. = BB 2011, 1295 ff. = ZIP 2011, 989 ff.; Urteil vom 17. April 2012, II ZR 152/10, GWR 2012, 269 = StuB 2012, 567, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 7. April 2003, II ZR 56/02, BGHZ 154, 370 ff. = ZIP 2003, 899 ff. = WM 2003, 977 ff. = NJW 2003, 1803 ff. = MDR 2003, 756 f., juris Rn. 11).(Rn.58) 4. Die Regelung des 41 Abs. 2 InsO über die Abzinsungspflicht bezweckt, dass im Interesse einer beschleunigten Abwicklung des Insolvenzverfahrens eine Insolvenzforderung vom Gläubiger bereits vor ihrer normalen Fälligkeit geltend gemacht und zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 8. Februar 2000, XI ZR 313/98, NJW 2000, 1408). Die Bestimmung gilt ausschließlich im Verhältnis des Gläubigers zum Schuldner, nicht dagegen im Verhältnis zu Dritten, insbesondere nicht für die Mithaftung von Gesamtschuldnern und Bürgen (BGH, Urteil vom 8. Februar 2000, XI ZR 313/98, NJW 2000, 1408; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Juni 1983, 17 U 25/82, ZIP 1983, 1229 ff; Braun-Bäuerle, Insolvenzordnung, 3. Auflage 2012, § 41 Rn. 4). Für die akzessorische Haftung eines Gesellschafters kann nichts anderes gelten. Die Vorschrift ist auf die Geltendmachung der Gesellschafterhaftung durch den Insolvenzverwalter nicht anwendbar. Im Übrigen würde die mit der Klage geltend gemachte Forderung auch nach Abzinsung die vom Beklagten eingeforderte Haftungssumme deutlich überschreiten.(Rn.66) 5. Eine kreditgebende Bank ist bei der Finanzierung eines Objekts nur unter ganz bestimmten Umständen verpflichtet, den Darlehensnehmer über etwaige Risiken, insbesondere der Werthaltigkeit des Objekts, aufzuklären. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21. Juli 2003, II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 49 = WM 2003, 1762; BGH, Urteil vom 14. Juni 2004, II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 316; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004, XI ZR 255/3, BGHZ 161, 15, 20; BGH, Urteil vom 20. März 2007, XI ZR 414/04, NJW 2007, 2396; Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 m.w.N.; siehe auch OLG Koblenz, Hinweis vom 7. Mai 2009 und Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 4. Juni 2009, 2 U 1389/08, ZID 2009, 755 (LS); Beschluss vom 9. März 2010, 2 U 910/09, WM 2010, 1496 juris RN. 17).(Rn.68)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach - Einzelrichter - vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben durch den schuldrechtlichen Vertrag und die Erteilung umfassender Vollmachten an einen Nichtgesellschafter fällt nicht in den Anwendungsbereich des früher noch gültigen Rechtsberatungsgesetzes, da ein solcher Vertrag nicht im Schwerpunkt auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Gesellschafter gerichtet ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 18. Juli 2006, XI ZR 143/05, WM 2006, 1673, 1675; Urteil vom 17. Oktober 2006, XI ZR 19/05, NJW 2007, 1813, 1816 = ZIP 2007, 64 ff. = WM 2007, 209 ff. = MDR 2007, 479, juris Rn. 29).(Rn.56) 2. Die Abgabe von Zwangsvollstreckungsunterwerfungen stellt sich als rechtsbesorgende Tätigkeit dar, mit der Folge, dass eine entsprechende Bevollmächtigung mangels Erlaubnis zur Rechtsbesorgung nichtig ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006, XI ZR 19/05, NJW 2007, 1813, 1816 = ZIP 2007, 64 ff. = WM 2007, 209 ff. = MDR 2007, 479 juris Rn. 41).(Rn.56) 3. Wird der Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin anteilig auf Zahlung von Gesellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch genommen, die aus Darlehen resultieren, ist als Bemessungsgrundlage für die Haftung auf die Nominalbeträge der Darlehensverbindlichkeiten abzustellen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 8. Februar 2011, II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 ff. = NJW 2011, 2040 ff. = MDR 2011, 739 ff. = BB 2011, 1295 ff. = ZIP 2011, 989 ff.; Urteil vom 17. April 2012, II ZR 152/10, GWR 2012, 269 = StuB 2012, 567, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 7. April 2003, II ZR 56/02, BGHZ 154, 370 ff. = ZIP 2003, 899 ff. = WM 2003, 977 ff. = NJW 2003, 1803 ff. = MDR 2003, 756 f., juris Rn. 11).(Rn.58) 4. Die Regelung des 41 Abs. 2 InsO über die Abzinsungspflicht bezweckt, dass im Interesse einer beschleunigten Abwicklung des Insolvenzverfahrens eine Insolvenzforderung vom Gläubiger bereits vor ihrer normalen Fälligkeit geltend gemacht und zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 8. Februar 2000, XI ZR 313/98, NJW 2000, 1408). Die Bestimmung gilt ausschließlich im Verhältnis des Gläubigers zum Schuldner, nicht dagegen im Verhältnis zu Dritten, insbesondere nicht für die Mithaftung von Gesamtschuldnern und Bürgen (BGH, Urteil vom 8. Februar 2000, XI ZR 313/98, NJW 2000, 1408; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Juni 1983, 17 U 25/82, ZIP 1983, 1229 ff; Braun-Bäuerle, Insolvenzordnung, 3. Auflage 2012, § 41 Rn. 4). Für die akzessorische Haftung eines Gesellschafters kann nichts anderes gelten. Die Vorschrift ist auf die Geltendmachung der Gesellschafterhaftung durch den Insolvenzverwalter nicht anwendbar. Im Übrigen würde die mit der Klage geltend gemachte Forderung auch nach Abzinsung die vom Beklagten eingeforderte Haftungssumme deutlich überschreiten.(Rn.66) 5. Eine kreditgebende Bank ist bei der Finanzierung eines Objekts nur unter ganz bestimmten Umständen verpflichtet, den Darlehensnehmer über etwaige Risiken, insbesondere der Werthaltigkeit des Objekts, aufzuklären. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21. Juli 2003, II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 49 = WM 2003, 1762; BGH, Urteil vom 14. Juni 2004, II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 316; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004, XI ZR 255/3, BGHZ 161, 15, 20; BGH, Urteil vom 20. März 2007, XI ZR 414/04, NJW 2007, 2396; Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 m.w.N.; siehe auch OLG Koblenz, Hinweis vom 7. Mai 2009 und Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 4. Juni 2009, 2 U 1389/08, ZID 2009, 755 (LS); Beschluss vom 9. März 2010, 2 U 910/09, WM 2010, 1496 juris RN. 17).(Rn.68) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach - Einzelrichter - vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger ist aufgrund Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30.04.2009 (36 a IN 4078/0 8, Anlage K 1) Insolvenzverwalter über das Vermögen der „Bauherrengesellschaft B.-Straße 19 GbR“, einem geschlossenen Immobilienfonds (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Er nimmt den Beklagten als Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin anteilig auf Zahlung von Gesellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch, die aus Darlehen resultieren. Die Gründung der Insolvenzschuldnerin gestaltete sich wie folgt: Ausgangspunkt war eine „T. Treufonds Verwaltungs GmbH & Co. Stadthaus KG", die 1989 das Grundstück H.-Straße 22 und 1990 das Grundstück W.-Straße 53 erwarb. Die KG wurde sodann in die „Bauherrengesellschaft W.-Straße 53 GbR" umgewandelt. Der Gesellschaftsvertrag der W.-Straße 53 GbR wurde am 08.11.1990 in B. beurkundet (UR Nr. 203/1990 des Notars F. in B., Anlage BG 4). Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages bestand der Gesellschaftszweck darin, die Grundstücke W.-Straße 53, B.-Straße 19, S.-Straße Str. 60 und H.-Straße 22 in B. zu bebauen, zu verwalten und zu vermieten. Gründungsgesellschafter waren Herr ... H. sowie drei weitere Gesellschaften. Bereits am 06.11.1990 hatte die „Bauherrengesellschaft W.-Straße 53 GbR“ das Grundstück B.-Straße 19 gekauft. Die Gesellschafterversammlung der „Bauherrengesellschaft W.-Straße 53 GbR“ beschloss am 27.12.1990, dass zunächst nur die vorgesehene Bebauung der Grundstücke B.-Straße 19 und S.-Straße Straße 60 durchgeführt werden solle und zwar unter der Bezeichnung „Bauherrengesellschaft B.-Straße 19 GbR". In diese Gesellschaft sollten weitere Gesellschafter aufgenommen werden. Die Bebauung der Grundstücke H.-Straße 22 und W.-Straße 53 sollte unabhängig davon erfolgen. Dazu wurden drei neue Gesellschaftsverträge geschlossen für die „Bauherrengesellschaft B.-Straße 19 GbR", die „Bauherrengesellschaft H.-Straße 22 GbR" sowie für eine weitere „Bauherrengesellschaft W.-Straße 53 GbR" (Gesellschaftsverträge vom 27.12.1990, Anlage K 24 = BG 6). Gesellschaftszweck der Insolvenzschuldnerin war die Bebauung der Grundstücke B.-Straße 19 sowie S.-Straße Straße 60. § 5 des Gesellschaftsvertrages sieht vor, dass die Gesellschafter gegenüber den Gläubigen der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner und mit ihrem sonstigen Vermögen nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft, in der Höhe jedoch unbegrenzt, haften. Nach § 6 war der Gründungsgesellschafter ... H. mit der alleinigen Vertretung und Geschäftsführung beauftragt. Der Beklagte trat der Insolvenzschuldnerin am 07.02.1991 bei (Anlage K 3) und leistete eine Einlage von 100.000,00 DM zzgl. eines Agios in Höhe von 5% was einer Beteiligung von 1,94 % entsprach. Mit notariell beglaubigter Vollmacht vom 21.04.1994 (Anlage K 5) bevollmächtigte der Beklagte den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Herrn H., mit der Maßgabe, dass er gemäß Ziffer 9) der Vollmacht nur entsprechend seiner Beteiligung an der Insolvenzschuldnerin verpflichtet werden sollte. Den mit der Klage geltend gemachten Darlehensforderungen der Pfand-Bank der Investitionsbank B. (im Folgenden: I.-BANK) liegt Folgendes zugrunde: Die Pfand-Bank erklärte mit drei Schreiben an die „Gesellschafter der Bauherrengesellschaft W.-Straße GbR" vom 27.12.1990 (Anl. K 9) unter dem Betreff „Beleihungsobjekt: N.-W., B.-Straße. 19", dass sie bereit sei, den Gesellschaftern die Rechte für zwei Tilgungsdarlehen in Höhe von 2.438.000,00 DM und 662.000,00 DM (Kontonummern 679 …01+02) zu den mit der … Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft … vereinbarten Bedingungen zu übertragen. Sie erklärte sich außerdem bereit, den Gesellschaftern ein Tilgungsdarlehen in Höhe von 255.000,00 DM (Kontonummer 679 ….03) zu gewähren und ein weiteres Tilgungsdarlehen in Höhe von 4.814.000,00 DM (Kontonummer 679…) zu den mit der Gemeinnützigen Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft … vereinbarten Bedingungen zu übertragen. Herr ... H. erklärte mit Schreiben vom 28.12.1990 „in Vollmacht für die Gesellschafter der Bauherrengesellschaft W.-Straße 53 GbR" die Annahme der vier Darlehensangebote der Pfand-Bank. Die Auszahlung sollte auf das Konto der Darlehnsnehmerin Nr. 230… bei der B. Volksbank erfolgen (Anlage K 10). Zur Finanzierung des Objekts S.-Straße Straße 60 gewährte die Pfand-Bank der Insolvenzschuldnerin insgesamt sechs Darlehen und zwar mit Verträgen vom 28.06.1991 (Anlage K 6) vier Darlehen mit den Nominalbeträgen 1.000.000,00 DM, 647.000,00 DM, 353.000,00 DM und 800.000,00 DM (Kontonummern ....3343/01-04), mit Vertrag vom 20./22.09.1994 (Anlage K 7) ein Darlehen mit dem Nominalbetrag von 154.000,00 DM (Kontonummer ….3343/05) und mit Vertrag vom 22.12.1995/09.01.1996 (Anlage K 8) ein Darlehen mit dem Nominalbetrag von 135.000,00 DM (Kontonummer ….3343/06). Die Rechtsvorgängerin der I.-Bank, die Wohnungsbau-Kreditanstalt B., gewährte der Insolvenzschuldnerin ein Aufbauhilfedarlehen in Höhe von 2.388.841,36 DM (Vertrag vom 05.08.1994, Anlage, K 14) und zur Finanzierung eines wegen der Bewilligung einer Aufbauhilfe in Bezug auf das Objekt B.-Straße 19 zu leistenden Verwaltungskostenbeitrages ein Darlehen in Höhe von 196.900,00 DM (Vertrag vom 05.08.1994, Anlage K 13). Der Nominalbetrag der Darlehen der Pfand-Bank und der I.-BANK belief sich auf insgesamt 13.843.741,36 DM (=7.078.192,19 €). Am 30.04.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt, der den Beklagten mit Schreiben vom 02.06.2009 über die Eröffnung und seine Bestellung unterrichtete. Die A. Bank AG als Rechtsnachfolgerin der Pfand-Bank meldete eine Forderung in Höhe von 4.596.441,06 € (Hauptforderung 4.279.963,92 € und Zinsen 316.477,14 €) und die I.-BANK eine solche in Höhe von 1.244.094,87 € zur Tabelle an. Der Kläger erkannte die Anmeldungen in einer Gesamthöhe von 5.840.535,93 € an (Anlagen K 4 und K 11). Einwendungen gegen die Feststellung erhob der Beklagte nicht. Die bebauten Grundstücke S.-Straße Straße 60 und B.-Straße 19 a konnten zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.610.000,00 € veräußert werden. Hiervon wurde ein Betrag in Höhe von 1.562.420,27 € an die Pfand-Bank ausgekehrt. Nach dem dritten Zwischenbericht vom 10.01.2012 (Anlage K 32) konnten Forderungen gegenüber den Gesellschaftern in Höhe von ca. 150.000,00 € auf die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin eingezogen werden. Seit dem konnten weitere 450.000,00 € außergerichtlich eingezogen werden (GA 62 und 63). Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 16.12.2010 (Anlage K 16) erfolglos unter Fristsetzung bis zum 31.12.2010 zur Zahlung von 108.560,31 € auf. Auch die Aufforderung vom 27.03.2012 (Anlage K 17) zur Zahlung von 137.316,93 € bis zum 17.04.2012 blieb ohne Erfolg, ebenso wie die Aufforderung zur Begleichung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 2.356,68 €, berechnet aus einem Gegenstandswert von 137.316,93 €. Der Beklagte hatte bereits zuvor 10.000,00 € an die Pfand-Bank gezahlt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass sich seine Ansprüche aus der mit 1,94% anzusetzenden anteiligen Haftung des Beklagten für die Darlehensverbindlichkeiten ergäben. Dem Beklagten sei es nach der Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle verwehrt, sich auf Einwendungen gegen die Darlehen zu berufen, weil die Feststellung wie ein rechtskräftiges Urteil auch gegenüber den Gesellschaftern wirke. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen 1. an ihn 127.316,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins p.a. aus einem Betrag in Höhe von 108.560,31 € seit dem 01.01.2011 und aus einem Betrag in Höhe von 18.756,62 € seit dem 18.04.2012 zu zahlen; 2. an ihn weitere 2.118,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, nicht für die Darlehensverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin zu haften. Die dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin erteilte Vollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Die finanzierenden Banken hätten erkennen können, dass ein erhebliches Haftungsrisiko bei der Beteiligung an der Insolvenzschuldnerin bestehe, weil die Förderung seitens des Landes B. nicht gesichert gewesen sei; sie seien deshalb verpflichtet gewesen, die privaten Anleger entsprechend zu warnen. Das Risiko der Insolvenz müsse auch von den finanzierenden Banken mitgetragen werden. Der Umstand, dass der Kläger die Ansprüche der A. Bank und der I.-BANK zur Tabelle anerkannt habe, ersetze keinen substantiierten Vortrag. Die Auslegung des Gesellschaftsvertrages der Insolvenzschuldnerin ergebe, dass eine Verwertung der Sicherheiten auch ihm direkt zugute kommen müsse. Die Feststellung zur Insolvenztabelle könne er nach wie vor bestreiten. Die B.-Straße 19 GbR sei nicht Schuldnerin der Darlehensforderung der Pfand-Bank aus den Darlehensverträgen 679 …01-04 geworden. Denn ursprünglich sei die W.-Straße 53 GbR Darlehensnehmerin gewesen. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 127.316,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus einem Betrag in Höhe von 108.560,31 € seit dem 01.01.2011 und aus einem Betrag in Höhe von 18.756,62 € seit dem 18.04.2012 sowie weitere 1.780,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins p.a. seit 06.09.2012 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte hafte entsprechend seiner quotalen Beteiligung für die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin, die Darlehensnehmerin der bei der Pfand-Bank bzw. I.-BANK aufgenommenen Darlehen geworden sei. Die Insolvenzschuldnerin sei in die schon mit der vormaligen Bauherrengesellschaft W.-Straße 53 GbR bestehenden Darlehensverträge eingetreten. Die Darlehensverträge seien nach dem zumindest konkludenten übereinstimmenden Einvernehmen der an den Darlehensverträgen beteiligten Vertragspartner übertragen worden. Der Kläger könne dem Beklagten die Rechtskraftwirkung der Eintragung der Gläubigerforderung in die Insolvenztabelle entgegen halten. Denn der Beklagte habe Gelegenheit gehabt, seine Einwendungen gegen die angemeldeten Forderungen geltend zu machen, insbesondere einen Widerspruch zu erheben. Den Beklagten habe Herr H. wirksam zum Abschluss von Darlehensverträgen bevollmächtigt. Die erteilte Vollmacht verstoße nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht der finanzierenden Banken liege nicht vor. Die Berechnung der Klageforderung sei nachvollziehbar. Zu Recht gehe der Kläger davon aus, dass der Beklagte den Darlehensgebern entsprechend seinem Anteil an der der Insolvenzschuldnerin quotal für die gesamte ursprünglich gewährte Darlehenssumme hafte. Tilgungsleistungen, Zahlungen und sonstige Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen seien nicht auf die Haftungsanteile anzurechnen. Zinsen stünden dem Kläger nach Maßgabe der Inverzugsetzung zu. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sei nur aus einem Gegenstandswert von 108.560,31 € gerechtfertigt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er trägt unter Bezugnahme auf einen Schriftsatz des Rechtsanwalts G. in einem vor dem Oberlandesgericht K. geführten Parallelverfahren - 2 U 28/13 - vor, der Klageantrag sei schon nicht hinreichend bestimmt, weil aus ihm nicht klar hervorgehe, welche Ansprüche der Kläger für welche Gläubiger geltend mache. Es sei nicht erkennbar, welche Versteigerungserlöse für die Objekte erzielt und wie die Erlöse verrechnet worden seien. Ohne Bestimmung der jeweiligen Forderungshöhe könne auch nicht die Grenze festgestellt werden, ab wann eine Zwangsvollstreckung unzulässig werde. Der Kläger müsse zudem angeben, welche weiteren Forderungen er in der Zwischenzeit für welche Gläubiger eingezogen habe. Bei der (alten) „Bauherrengesellschaft W.-Straße 53 GbR“ und der Insolvenzschuldnerin handele es sich um zwei verschiedene Rechtssubjekte. Die Insolvenzschuldnerin sei als neue Gesellschaft gegründet worden und habe nicht die „Bauherrengesellschaft W.-Straße 53 GbR“ unter einem neuen Namen fortgeführt. Die Gründung sei nicht durch den „Spaltungsbeschluss“ vom 27. Dezember 1990, sondern erst durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages am 31. Dezember 1990 erfolgt. Der „Spaltungsbeschluss“ sei aus mehreren Gründen unwirksam. Unter anderem hätten die nicht erschienenen Gesellschafter nur Vollmachten „zur Vertretung in der Gesellschafterversammlung“ erteilt. Deshalb hätten Gründungsverträge nicht wirksam geschlossen werden können. Die Kredite betreffend die B.-Straße 19 (Konto-Nrn. …01-04 über 2.438.000 DM, 662.000 DM, 255,000 DM und 4.814.000 DM) seien der „Bauherrengesellschaft W.-Straße 53 GbR“ gewährt worden und nicht auf die Schuldnerin übergegangen. Die Darlehensaufnahme sei zudem ohne Vollmacht erfolgt, weil die Herrn H. erteilte Vollmacht gegen das seinerzeit geltende Rechtsberatungsgesetz verstoßen habe und daher nichtig sei. Die von den Gläubigerbanken zur Tabelle angemeldeten und vom Kläger festgestellten Forderungen seien überhöht und gemäß § 41 Abs. 2 InsO abzuzinsen. Die quotale Gesellschafterhaftung richte sich nicht nach den ursprünglichen Nominalbeträgen der Darlehen, sondern nach der konkreten Restschuld. Außerdem seien Tilgungsleistungen und Verwertungserlöse zu berücksichtigen. Der Insolvenzverwalter sei gehalten, die Gesellschafter unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und nur insoweit in Anspruch zu nehmen, als dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich sei. Der Beklagte beantragt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, soweit der Kläger im Einvernehmen mit Rechtsanwalt G. dessen Sachvortrag aus dem Parallelverfahren einbringe, sei das Vorbringen verspätet. Der Kläger habe den Vortrag auch nicht auf das hiesige Verfahren angepasst. Die Klageforderung sei hinreichend bestimmt, da Ansprüche aus der Gesamthaftung des Beklagten und nicht einzelne Forderungen aus Darlehensverträgen geltend gemacht würden. Die Haftung des Beklagten richte sich nicht nach dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der offenen Darlehen, sondern nach den Nominalbeträgen der Darlehen nebst Zinsen und Kosten. Die nach der Verwertung des Gesellschaftsvermögens verbleibende Darlehensrestschuld bilde die Obergrenze der Haftung. Die Insolvenzschuldnerin sei Eigentümerin der streitgegenständlichen Objekte geworden und Schuldnerin sämtlicher Darlehen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). II. Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Klageforderung ist hinreichend bestimmt und für den Senat nach Grund und Höhe nachvollziehbar. Der Kläger begehrt die Zahlung einer Quote der Nominalbeträge der Darlehen. Der Kläger hat die vier Darlehen der Pfand-Bank betreffend die BHG B.-Straße 19 GbR (Anlage K 9), die sechs Darlehen betreffend die S.-Straße Straße 60 (Anlage K 6+7) und die zwei Darlehen der I.-BANK sowie deren jeweilige Nominalbeträge in der Klageschrift substantiiert dargestellt und in der Tabelle auf den Seiten 7 und 8 zusammengefasst. Die einzelnen Beträge ergeben einen Gesamtbetrag von 7.078.192,19 €. Dieser Betrag liegt der Berechnung der Klageforderung zugrunde. Bei einer Beteiligungsquote von 1,94 % ergibt sich ein Betrag in Höhe von 137.316,93 € und nach Abzug der vom Beklagten geleisteten 10.000,00 € der klageweise verlangte Betrag in Höhe von 127.316,93 €. Die Einwände des Beklagten, es fehlten Angaben zu Tilgungen und Verrechnungen von Erlösen und es sei die tatsächliche Valutierung der Darlehen und nicht deren Nominalwerte maßgebend, betreffen nicht die Bestimmtheit der Klageforderung, sondern deren sachliche Berechtigung und damit einen Aspekt der Begründetheit der Klage (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.07.2013 - 31 U 14/13, I-31 U 14/13 - ZinsO 2013, 2008 ff, Juris Rn. 30 ff.). 2. Der Kläger kann als Insolvenzverwalter über das Vermögen der „Bauherrengesellschaft B.-Straße 19 GBR“ den Beklagten gemäß § 607 BGB a.F. i.V.m. § 93 InsO, §§ 128 S.1, 130 Abs. 1 HGB analog auf Zahlung in Höhe von 127.316,93 € in Anspruch nehmen. a) Der Beklagte ist der „Bauherrengesellschaft B.-Straße 19 GbR“ mit Erklärung vom 07.02.1991 wirksam beigetreten (Anlage K 3). Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. b) Der Senat teilt die Auffassung des Beklagten, dass es sich bei der „Bauherrengesellschaft W.-Straße 53 GbR“ und der Insolvenzschuldnerin um zwei verschiedene Rechtssubjekte handelt. Dies vermag der Berufung indes nicht zu einem (Teil-)Erfolg zu verhelfen. Um was es dem Beklagten mit seinen umfangreichen Ausführungen in der Berufungsbegründung insoweit geht, hat sein Prozessbevollmächtigter auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung erläutert. Danach sollen die Ausführungen belegen, dass die Insolvenzschuldnerin nicht Schuldnerin der Darlehen geworden sei, die der „Bauherrengesellschaft W.-Straße 53 GbR“ angeboten worden sind.Dieser Einwand ist bleibt jedoch ohne Erfolg, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter c) aa) ergibt. c) Die Insolvenzschuldnerin ist Darlehensnehmerin bezüglich sämtlicher der Klageforderung zugrunde liegenden Darlehen. aa) Was die vier Tilgungsdarlehen der Pfand-Bank in Höhe von 2.438.000,00 DM, 662.000,00 DM, 255.000,00 DM und 4.814.000,00 DM anbelangt, verweist der Beklagte zwar zu Recht darauf, dass die Schreiben der Darlehensgeberin vom 27.12.1990 (Anlage K 9) an die „Gesellschafter der Bauherrengesellschaft W.-Straße GbR“ gerichtet sind. Aus den Gesamtumständen lässt sich allerdings für den Senat mit Gewissheit entnehmen, dass die Insolvenzschuldnerin in die genannten Darlehensverträge zwischen der Pfand-Bank und der Bauherrengesellschaft W.-Straße 53 eingetreten ist. Dabei ist ohne Belang, dass kein schriftlicher Übernahmevertrag vorliegt. Die Übernahme der Darlehensverpflichtungen ist jedenfalls durch konkludentes Verhalten der beiden Vertragsparteien und des Übernehmers erfolgt. Dies ergibt sich aus folgenden Beweisanzeichen. (1.) Die genannten Darlehensverträge von Dezember 1990 sahen als Beleihungsobjekt bereits die „B.-Straße 19“ vor. (2.) Der Zweck der Insolvenzschuldnerin war nach dem Gesellschaftsvertrag die Bebauung der B.-Straße 19, während die „Bauherrengesellschaft W.-Straße 53 GbR“ die spätere Bebauung des Grundstücks W.-Straße 53 vornehmen sollte. In Einklang steht damit, dass die „Bauherrengesellschaft W.-Straße 53 GbR“ mit Schreiben vom 12.03.1991 (Anlage BB 1, GA 287) die B. Volksbank eG gebeten hat, die Bezeichnung des Kontoinhabers u.a. zu dem Konto … 35 in „Bauherrengesellschaft B.-Straße 19 GbR“ zu ändern. Bei jenem Konto handelte es sich um ein Konto der „Bauherrengesellschaft W.-Straße 53 GbR“. Auf dieses Konto sollten gemäß Darlehensannahmeerklärung vom 28.12.1990 (Anlage K 10) die Mittel aus den Darlehensverträgen zum Objekt B.-Straße 19 von der Pfand-Bank ausgezahlt werden. Die B. Volksbank eG durfte dieses Schreiben als Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Kontoverhältnis durch die Bauherrengesellschaft W.-Straße 53 GbR verstehen. (3.) Die Pfand-Bank hat ihre Zentrale in einem internen Schreiben vom 10.05.1991 (Anlage K 26) gebeten, wegen der Darlehensverträge betreffend das Objekt B.-Straße 19 die Namensänderung in „Bauherrengesellschaft B.-Straße 19 GbR“ zu beachten. Daraus folgt, dass die Pfand-Bank aufgrund des in dem Schreiben erwähnten Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 27.12.1990 davon ausging, dass die „Bauherrengesellschaft B.-Straße 19 GbR“ ihre Vertragspartnerin sein sollte und diese für die Darlehensrückzahlung haften würde. (4.) In der Folgezeit korrespondierte die A. Bank AG als Rechtsnachfolgerin der Pfand-Bank wegen der Darlehen mit der späteren Insolvenzschuldnerin, die ihrerseits Zins- und Tilgungszahlungen auf die Darlehen vornahm. So hat die A. Bank AG beispielsweise in einem Schreiben vom 11.01.2006 (K 27) die „Bauherrengesellschaft B.-Straße 19 GbR“ wegen des „Sicherungsobjekts“ B.-Straße 19 hinsichtlich der benannten Darlehen mit den Konto-Nrn. 679 …01-04 über die im Jahr 2005 geleisteten Zahlungen und das bestehende Restkapital unterrichtet. Unter diesen Umständen kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Insolvenzschuldnerin jedenfalls konkludent in die Darlehensverträge eingetreten ist und damit Schuldnerin der Darlehensforderungen geworden ist. bb) Die sechs Darlehen der Pfand-Bank zur Finanzierung des Objekts S.-Straße Straße 60 hat die spätere Insolvenzschuldnerin unmittelbar aufgenommen. cc) Den von der I.-BANK bzw. der Wohnungsbau-Kreditanstalt B. als dessen Rechtsvorgängerin gewährten Darlehen in Höhe von 196.900,00 DM und 2.388.841,36 DM liegen ebenfalls Verträge mit der späteren Insolvenzschuldnerin zu Grunde (Verträge vom 05.08.1994, Anlagen K 13 und 14). d) Die spätere Insolvenzschuldnerin war beim Abschluss der Darlehen wirksam durch ihren Geschäftsführer, Herrn H., vertreten. Dieser war ungeachtet der Wirksamkeit der notariell beglaubigten Vollmacht vom 21.04.1994 (Anlage K 5) bereits aufgrund seiner organschaftlichen Vertretungsmacht gemäß § 714 BGB als Gründungsgesellschafter gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages mit der alleinigen Vertretung und Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin beauftragt worden. Aufgrund dessen war er auch zum Abschluss von Darlehensverträgen ermächtigt. Die am 21.04.1994 erteilte Vollmacht war, soweit sie sich gemäß Ziffer 3) auf den Abschluss von Darlehensverträgen und die Aufnahme von Finanzierungsmitteln erstreckte, nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 des damals noch bestehenden Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) gemäß § 134 BGB nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben durch den schuldrechtlichen Vertrag und die Erteilung umfassender Vollmachten an einen Nichtgesellschafter nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes, da ein solcher Vertrag nicht im Schwerpunkt auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Gesellschafter gerichtet sei (BGH, Urteil vom 18.07.2006 - XI ZR 143/05 - WM 2006, 1673, 1675; Urteil vom 17.10.2006 - XI 19/05 - NJW 2007, 1813, 1816 = ZIP 2007, 64 ff. = WM 2007, 209 ff. = MDR 2007, 479, Juris Rn. 29). Allerdings stellt sich die Abgabe von Zwangsvollstreckungsunterwerfungen als rechtsbesorgende Tätigkeit dar, mit der Folge, dass eine entsprechende Bevollmächtigung mangels Erlaubnis zur Rechtsbesorgung nichtig ist (BGH, Urteil vom 17.10.2006 aaO, Juris Rn. 41). Da die erteilte Vollmacht eine solche Befugnis enthält, wäre sie teilweise nichtig. Die Teilnichtigkeit führt allerdings gemäß § 139 BGB nicht zur Vollnichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Denn die Aufnahme eines Darlehens behält auch ohne die Ermächtigung zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung ihren Sinn. e) Was den Umfang der Haftung des Beklagten anbelangt gilt Folgendes: aa) Als Bemessungsgrundlage für die Haftung des Beklagten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, auf die Nominalbeträge der Darlehensverbindlichkeiten abzustellen (BGHZ 188, 233 ff. = BGH, Urteil vom 08.02.2011 - II ZR 263/09 = NJW 2011, 2040 ff. = MDR 2011, 739 ff. = BB 2011, 1295 ff. = ZIP 2011, 989 ff.; Urteil vom 17.04.2012 - II ZR 152/10 - GWR 2012, 269 = StuB 2012, 567, Juris Rn. 15; BGHZ 154, 370 ff. = BGH, Urteil vom 07.04.2003 - II ZR 56/02 - ZIP 2003, 899 ff. = WM 2003, 977 ff. = NJW 2003, 1803 ff. = MDR 2003, 756 f., Juris Rn. 11). (1.) Der Bundesgerichtshof hat seine Auffassung damit begründet, dass die persönliche Haftung der Gesellschafter in ihrem jeweiligen personellen Bestand dem Wesen der Personengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen entspreche, weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes Haftkapital besitze. Die persönliche Haftung der Gesellschafter sei, da in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts jegliche Kapitalerhaltungsregeln fehlten, neben dem Gesellschaftsvermögen wesentliche Grundlage für die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft. Nach dem gesetzlichen Regelfall sei der Kreditgeber neben dem Gesellschaftsvermögen zusätzlich durch die persönliche Haftung der Gesellschafter gesichert. Begnüge sich der Kreditgeber abweichend von der nach dem Gesetz regelmäßig eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung mit einer teilschuldnerischen Haftung der Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, rechtfertige dies allein nicht die Annahme, dass er in weiterem Umfang auf seine Sicherung verzichten wolle. Für den Fall, dass Zahlungen und Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen die vom ursprünglichen Darlehen berechneten Haftungsbeträge der Gesellschafter vermindern sollen, mit der Folge, dass der Kreditgeber über die ursprünglich vereinbarten teilschuldnerischen Haftungsbeiträge hinaus in weiterem Umfang das Insolvenzrisiko zu tragen habe, bedürfe dies, nehme man § 128 HGB in den Blick, einer eindeutigen Vereinbarung. Nach der Rechtsprechung ist durch Auslegung der die Gesellschaftsschuld begründenden Vereinbarung zu ermitteln, ob eine solche Vereinbarung getroffen worden ist. Wenn sich eine Anrechnungsvereinbarung nicht feststellen lässt, bemisst sich die quotale Haftung des Gesellschafters nicht nach dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der noch offenen Darlehensschuld, sondern nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten. Die nach der Verwertung des Gesellschaftsvermögens verbleibende Darlehensschuld bildet lediglich die Obergrenze der Haftung des Gesellschafters. (2.) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte keine Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer bestimmten Bemessungsgrundlage der quotalen Haftung dargelegt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Daher können Zahlungen und Verwertungserlöse im Streitfall nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Der Regelung der Gesellschafterhaftung im Gesellschaftsvertrag lässt sich nicht entnehmen, was Bemessungsgrundlage der quotalen Haftung der Gesellschafter sein soll. § 5 des Gesellschaftsvertrages sieht lediglich vor, dass die Gesellschafter gegenüber den Gläubigen der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner und mit ihrem sonstigen Vermögen quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft, in der Höhe jedoch unbegrenzt, haften. Auch die Darlehensverträge verhalten sich hierzu nicht. Der Verweis des Beklagte auf die Vorschriften der §§ 507 Abs. 1 HGB und 10 Abs. 8 WEG, wonach die teilschuldnerische Haftung an die konkrete Schuld anknüpfte, hilft nicht weiter. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, dass stets und damit auch in der vorliegenden Fallkonstellation auf die konkrete Schuld abzustellen sei. Dies wäre auch mit der von dem Bundesgerichtshof im Rahmen des § 128 HGB vertretenen Auffassung zur quotalen Gesellschafterhaftung aus den oben genannten Gründen nicht vereinbar. bb) Allerdings kann die an den Nominalbetrag anknüpfende quotale Haftung der Gesellschafter nicht weiter gehen als die Restschuld der Gesellschaft. Dies folgt aus der Akzessorietät der Gesellschafter- und der Gesellschaftsschuld, § 129 HGB. Vorliegend besteht nicht die Gefahr, dass der Beklagte für eine Verbindlichkeit in Anspruch genommen wird, obwohl die Gesellschaftsschuld bereits erloschen ist. (1.) Die Restschuld der Insolvenzschuldnerin ergibt sich aus den Ansprüchen auf Darlehensrückzahlung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Davon sind die erzielten Erlöse aus der Verwertung der Immobilien und die weiteren Zahlungen auf die Darlehensschuld in Abzug zu bringen. (2.) Der 137.316,93 € betragende Haftungsanteil des Beklagten (1,94 % von 7.078.192,19 €) liegt unter der Restschuld der Insolvenzschuldnerin aus den Darlehen. Der Kläger hat die Höhe der angemeldeten Forderungen der Gläubigerbanken im Einzelnen dargelegt. Danach haben die A. Bank AG als Rechtsnachfolgerin der Pfand-Bank und die I.-BANK Forderungen in Gesamthöhe von 5.840.535,93 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Zieht man hiervon den an die Pfand-Bank ausgekehrten Erlös aus dem Verkauf der bebauten Grundstücke S.-Straße Straße 60 und B.-Straße 19 a in Höhe von 1.562.420,27 € sowie die auf die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin eingezogen Forderungen gegenüber den Gesellschaftern ab, verbleibt jedenfalls ein Betrag, der erheblich über dem Haftungsbetrag des Beklagten liegt. Dagegen hat der Beklagte nichts Erhebliches vorgebracht. Auf die Entscheidung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob dem Beklagten ein Bestreiten der von dem Kläger zur Insolvenztabelle festgestellten Ansprüche nach § 178 Abs. 3 InsO verwehrt ist, kommt es nicht mehr an. Der Senat bemerkt allerdings, dass der Kläger dem Beklagten gemäß § 178 Abs. 1 InsO (auch) die Rechtskraftwirkung der Eintragung der Gläubigerforderungen in die Insolvenztabelle entgegenhalten könnte. Denn der Beklagte hatte vor der Feststellung Gelegenheit, seine Einwendungen gegen die angemeldeten Forderungen geltend zu machen, insbesondere einen Widerspruch zu erheben. Davon hat er keinen Gebrauch gemacht. Gemäß § 178 Abs. 3 InsO wirkt die Eintragung in die Tabelle für die festgestellten Forderungen daher wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern. cc) Eine Abzinsung der von der I.-BANK zinslos gewährten Darlehen gemäß § 41 Abs. 2 InsO ist nicht vorzunehmen. Die Regelung bezweckt, dass im Interesse einer beschleunigten Abwicklung des Insolvenzverfahrens eine Insolvenzforderung vom Gläubiger bereits vor ihrer normalen Fälligkeit geltend gemacht und zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann (BGH, Urteil vom 08.02.2000 - XI ZR 313/98 - NJW 2000, 1408 zur entsprechenden Vorgängervorschrift des § 65 KO). Die Bestimmung gilt ausschließlich im Verhältnis des Gläubigers zum Schuldner, nicht dagegen im Verhältnis zu Dritten, insbesondere nicht für die Mithaftung von Gesamtschuldnern und Bürgen (BGH, aaO; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.06.1983 - 17 U 25/82 - ZIP 1983, 1229 ff; Braun-Bäuerle, Insolvenzordnung, 3. Auflage 2012, § 41 Rn. 4). Für die akzessorische Haftung eines Gesellschafters kann nichts anderes gelten. Die Vorschrift ist auf die Geltendmachung der Gesellschafterhaftung durch den Insolvenzverwalter nicht anwendbar. Im Übrigen würde die mit der Klage geltend gemachte Forderung auch nach Abzinsung die vom Beklagten eingeforderte Haftungssumme deutlich überschreiten. f) Seitens der finanzierenden Banken bestand keine Pflicht, die Anleger darüber zu belehren, dass ein Haftungsrisiko bestehe, weil die „Bauherrengesellschaft B.-Straße 19 GBR“ nicht mehr werthaltig und der Fondsanteil überteuert sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei der Finanzierung eines Objekts nur unter ganz bestimmten Umständen verpflichtet, den Darlehensnehmer über etwaige Risiken, insbesondere der Werthaltigkeit des Objekts, aufzuklären. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGHZ 156, 46, 49 = WM 2003, 1762; BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20; BGH Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 - NJW 2007, 2396; Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - WM 2006, 1194, 1199 m.w.N..; siehe auch OLG Koblenz, Hinweis vom 07.05.2009 und Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 04.06.2009 - 2 U 1389/08 - ZID 2009, 755 (LS); Beschluss vom 09.03.2010, 2 U 910/09 - WM 2010, 1496 Juris RN. 17). Derlei Gründe hat der Beklagte weder dargetan noch sind sie ersichtlich. Die für die Finanzierung des Beitritts zu einem Immobilienfonds entwickelten Grundsätze, nach denen eine kreditgebende Bank unter besonderen Voraussetzungen zur Risikoaufklärung über das finanzierende Geschäft verpflichtet sein kann, finden auf die im Streitfall in Rede stehende Objektfinanzierung keine Anwendung. Zudem hat der Beklagte selbst den Misserfolg der Insolvenzschuldnerin auf die ausgebliebene staatliche Anschlussförderung nach Ablauf von 15 Jahren zurückgeführt. 3. Der Anspruch auf Zinsen und auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ist aus den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung, gegen die der Beklagten nichts vorgebracht hat, begründet. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 127.316,93 € festgesetzt.