Urteil
326 O 83/24
LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom
28Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gemäß § 20 Abs. 1 VermAnlG haften neben denjenigen, die für den Verkaufsprospekt die Verantwortung übernommen haben, im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen Angaben auch diejenigen, die von denen der Erlass des Verkaufsprospekts ausgeht. Veranlasser ist, wer hinter dem Emittenten steht und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausübt (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, NJW 2021, 1318).(Rn.135)
2. Ein Prospekt muss über alles Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden.(Rn.139)
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. November 2024 - XI ZB 14/21, WM 2025, 149).(Rn.139)
4. Ein Anspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichten gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB allein aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung wird im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung von dieser verdrängt (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. September 2023 - XI ZB 19/21, BKR 2024, 35).(Rn.166)
5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 28. Februar 2025 ist durch Beschluss vom 7. April 2025 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an den an die Klagepartei zu 3) 51.200,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten und es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 3) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen.
Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten.
2. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 4) 185.200,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten und es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 4) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen.
Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten.
3. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 9) 44.100,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten.
4. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 10) 6.600,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten.
5. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 11) 103.950,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten.
6. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 12) (Companion) 32.200,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten und es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 12) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen.
Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten.
7. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 13) (H2) 24.300,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten und es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 13) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen.
Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten.
8. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 14) (H2, W.) 36.675,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten und es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 14) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen.
Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten.
9. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 16) (K1) 25.200,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten.
10. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 18) (N.) 15.500,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten.
11. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 19) 61.600,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten und es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 19) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen.
Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten.
12. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 22) 7.950,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten und es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 22) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen.
Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten.
13. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 27) 7.800,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten und es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 27) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen.
Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten.
14. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 28) 20.640,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten und es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 28) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen.
Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten.
15. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 29) 14.400,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten und es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 29) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen.
Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten.
16. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 30) 33.280,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten und es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 30) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen.
Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten.
17. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 32) 9.450,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten.
18. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagten zu 3) mit der Annahme, der in den Ziffern 1 bis 18 genannten Zug-um-Zug-Leistungen in Verzug befinden.
19. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
20. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klageparteien haben die Klagepartei zu 1) zu 1,27%, zu 2) zu 2,85%, zu 3) zu 1,43%, zu 4) zu 3,99%, zu 5) zu 2,66%, zu 6) zu 2,33%, zu 7) zu 2,33%, zu 8) zu 1,33%, zu 9) zu 0,58%, zu 10) zu 0,08%, zu 11) zu 1,37%, zu 12) zu 0,67%, zu 13) zu 0,50%, zu 14) zu 0,75%, zu 15) zu 2,00%, zu 16) zu 0,33%, zu 17) zu 4,99%, zu 18) zu 0,33%, zu 19) zu 1,33%, zu 20) zu 7,49%, zu 21) zu 6,66%, zu 22) zu 0,83%, zu 23) zu 0,95%, zu 24) zu 1,50%, zu 25) zu 1,50%, zu 26) zu 5,33%, zu 27) zu 0,17%, zu 28) zu 0,36%, zu 29) zu 0,25%, zu 30) zu 0,65%, zu 31) zu 5,28%, zu 32) zu 0,12%, die Beklagten zu 1), 2) und zu 3) gesamtschuldnerisch zu 14,52% und die Beklagten zu 1) und zu 2) darüber hinaus gesamtschuldnerisch zu 23,27% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) haben die Klagepartei zu 1) zu 1,33%, zu 2) zu 3,0%, zu 5) zu 2,66%, zu 6) zu 2,33%, zu 7) zu 2,33%, zu 8) zu 1,33%, zu 15) zu 2,0%, zu 17) zu 4,99%, zu 20) zu 7,49%, zu 21) zu 6,66%, zu 22) zu 0,67%, zu 23) zu 0,95%, zu 24) zu 1,5%, zu 25) zu 1,5%, zu 26) zu 5,33%, zu 31) zu 5,28% und der Beklagte zu 3) zu 50,65% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) haben die Klagepartei zu 1) zu 2,04%, zu 2) zu 4,58%, zu 3) zu 2,3%, zu 4) zu 6,41%, zu 5) zu 4,28%, zu 6) zu 3,75%, zu 7) zu 3,75%, zu 8) zu 2,14%, zu 9) zu 0,93%, zu 10) zu 0,13%, zu 11) zu 2,2%, zu 12) zu 1,08%, zu 13) zu 0,8%, zu 14) zu 1,21%, zu 15) zu 3,21%, zu 16) zu 0,53%, zu 17) zu 8,02%, zu 18) zu 0,53), zu 19) zu 2,14%, zu 20) zu 12,04%, zu 21) zu 10,71%, zu 22) zu 1,33%, zu 23) zu 1,53%, zu 24) zu 2,41%, zu 25) zu 2,41% zu 26) zu 8,57%, zu 27) zu 0,27%, zu 28) zu 0,58%, zu 29) zu 0,4%, zu 30) zu 1,04%, zu 31) zu 8,49%, zu 32) zu 0,19% zu tragen.
Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
21. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.892.830,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 20 Abs. 1 VermAnlG haften neben denjenigen, die für den Verkaufsprospekt die Verantwortung übernommen haben, im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen Angaben auch diejenigen, die von denen der Erlass des Verkaufsprospekts ausgeht. Veranlasser ist, wer hinter dem Emittenten steht und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausübt (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, NJW 2021, 1318).(Rn.135) 2. Ein Prospekt muss über alles Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden.(Rn.139) 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. November 2024 - XI ZB 14/21, WM 2025, 149).(Rn.139) 4. Ein Anspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichten gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB allein aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung wird im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung von dieser verdrängt (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. September 2023 - XI ZB 19/21, BKR 2024, 35).(Rn.166) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 28. Februar 2025 ist durch Beschluss vom 7. April 2025 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 1. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an den an die Klagepartei zu 3) 51.200,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten und es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 3) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten. 2. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 4) 185.200,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten und es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 4) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten. 3. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 9) 44.100,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten. 4. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 10) 6.600,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten. 5. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 11) 103.950,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten. 6. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 12) (Companion) 32.200,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten und es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 12) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten. 7. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 13) (H2) 24.300,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten und es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 13) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten. 8. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 14) (H2, W.) 36.675,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten und es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 14) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten. 9. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 16) (K1) 25.200,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten. 10. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 18) (N.) 15.500,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten. 11. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 19) 61.600,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten und es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 19) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten. 12. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 22) 7.950,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten und es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 22) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten. 13. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 27) 7.800,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten und es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 27) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten. 14. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 28) 20.640,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten und es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 28) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten. 15. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 29) 14.400,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten und es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 29) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten. 16. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 30) 33.280,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten und es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 30) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten. 17. Der Beklagte zu 3) wird, neben den durch Teilversäumnisurteile vom 25.05.2023 und 25.07.2023 verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei zu 32) 9.450,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an den Beklagten zu 3) oder einen von ihm zu benennenden Dritten. 18. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagten zu 3) mit der Annahme, der in den Ziffern 1 bis 18 genannten Zug-um-Zug-Leistungen in Verzug befinden. 19. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 20. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klageparteien haben die Klagepartei zu 1) zu 1,27%, zu 2) zu 2,85%, zu 3) zu 1,43%, zu 4) zu 3,99%, zu 5) zu 2,66%, zu 6) zu 2,33%, zu 7) zu 2,33%, zu 8) zu 1,33%, zu 9) zu 0,58%, zu 10) zu 0,08%, zu 11) zu 1,37%, zu 12) zu 0,67%, zu 13) zu 0,50%, zu 14) zu 0,75%, zu 15) zu 2,00%, zu 16) zu 0,33%, zu 17) zu 4,99%, zu 18) zu 0,33%, zu 19) zu 1,33%, zu 20) zu 7,49%, zu 21) zu 6,66%, zu 22) zu 0,83%, zu 23) zu 0,95%, zu 24) zu 1,50%, zu 25) zu 1,50%, zu 26) zu 5,33%, zu 27) zu 0,17%, zu 28) zu 0,36%, zu 29) zu 0,25%, zu 30) zu 0,65%, zu 31) zu 5,28%, zu 32) zu 0,12%, die Beklagten zu 1), 2) und zu 3) gesamtschuldnerisch zu 14,52% und die Beklagten zu 1) und zu 2) darüber hinaus gesamtschuldnerisch zu 23,27% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) haben die Klagepartei zu 1) zu 1,33%, zu 2) zu 3,0%, zu 5) zu 2,66%, zu 6) zu 2,33%, zu 7) zu 2,33%, zu 8) zu 1,33%, zu 15) zu 2,0%, zu 17) zu 4,99%, zu 20) zu 7,49%, zu 21) zu 6,66%, zu 22) zu 0,67%, zu 23) zu 0,95%, zu 24) zu 1,5%, zu 25) zu 1,5%, zu 26) zu 5,33%, zu 31) zu 5,28% und der Beklagte zu 3) zu 50,65% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) haben die Klagepartei zu 1) zu 2,04%, zu 2) zu 4,58%, zu 3) zu 2,3%, zu 4) zu 6,41%, zu 5) zu 4,28%, zu 6) zu 3,75%, zu 7) zu 3,75%, zu 8) zu 2,14%, zu 9) zu 0,93%, zu 10) zu 0,13%, zu 11) zu 2,2%, zu 12) zu 1,08%, zu 13) zu 0,8%, zu 14) zu 1,21%, zu 15) zu 3,21%, zu 16) zu 0,53%, zu 17) zu 8,02%, zu 18) zu 0,53), zu 19) zu 2,14%, zu 20) zu 12,04%, zu 21) zu 10,71%, zu 22) zu 1,33%, zu 23) zu 1,53%, zu 24) zu 2,41%, zu 25) zu 2,41% zu 26) zu 8,57%, zu 27) zu 0,27%, zu 28) zu 0,58%, zu 29) zu 0,4%, zu 30) zu 1,04%, zu 31) zu 8,49%, zu 32) zu 0,19% zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. 21. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.892.830,00 € festgesetzt. I. Die übrige Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. A. Ansprüche der Klageparteien zu 3), 4), 9) bis 14), 16), 18), 19), 27) bis 30) und 32) sowie teilweise der Klagepartei zu 22) gegenüber dem Beklagten zu 3) Der Beklagte zu 3) haftet allen Klageparteien, die vor dem 11.07.2014 Fondsbeteiligungen gezeichnet haben, aus § 20 Abs. 1 VermAnlG auf Rückabwicklung dieser Beteiligungen. Die Klage der Klageparteien zu 3), 4), 9) bis 14), 16), 18), 19), 27) bis 30) und 32) hat daher in diesem Umfang Erfolg. Die Klagepartei zu 22) ist mit ihrer Klage teilweise erfolgreich, da sie nur die Rückabwicklung der von ihr vor dem Stichtag des 11.07.2014 erworbenen Fondsbeteiligung verlangen kann. Die Rechtslage war hier nach § 32 Abs. 2 VermAnlG gemäß § 20 Abs. 1 VermAnlG und nicht nach § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung zu beurteilen, da der vorliegende Verkaufsprospekt erst nach dem 01.06.2012 veröffentlicht wurde (vgl. BGH, Beschluss v. 12.10.2021 – XI ZB 31/19 –, Rn. 49 juris). 1.Der Beklagte zu 3) unterfällt der spezialgesetzlichen Prospekthaftung, auch wenn er nicht die Verantwortung für den Verkaufsprospekt übernommen hat. Denn gemäß § 20 Abs. 1 VermAnlG haften neben denjenigen, die für den Verkaufsprospekt die Verantwortung übernommen haben, im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Verkaufsprospekts ausgeht. Veranlasser ist, wer hinter dem Emittenten steht und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausübt (BGH, Beschluss v. 19.01.2021 – XI ZB 35/18 –, Rn. 24). Damit sollen die hinter dem Prospekt Stehenden, das heißt diejenigen erfasst werden, die nicht durch ihre Unterschrift die Verantwortung übernommen haben, aber als dessen tatsächliche Urheber zu betrachten sind, selbst wenn sie nicht nach außen in Erscheinung getreten sind (Assmann, in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, Prospektrecht Kommentar, 4. Auflage 2022, § 20 VermAnlG Rn. 30 u. § 9 WpPG Rn. 89 m.w.N.). Bei Heranziehung dieses Maßstabs ist der Beklagte zu 3) als Prospektverantwortlicher einzustufen. Der Beklagte war im maßgeblichen Zeitraum geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 3), die unmittelbar als Anbieterin der Kapitalanlage fungierte und für deren Konzeption, die Prospekterstellung sowie den Vertrieb verantwortlich war. Aufgrund seiner Kommanditeinlage in Höhe von 165.000 € bei der Beklagten zu 1) im maßgeblichen Zeitraum hatte der Beklagte zu 3) zudem ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Vertrieb der Anlage. Darüber hinaus wird die Position des Beklagten zu 3) als Hintermann und Initiator hinter dem Beteiligungsangebot und dem zugehörigen Verkaufsprospekt daran deutlich, dass er im maßgeblichen Zeitraum auch alleiniger Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft M4 AP 3 war. Die zweijährige Ausschlussfrist des § 20 Abs. 1 S. 1 VermAnlG ist gewahrt, da das Erwerbsgeschäft der Klageparteien hinsichtlich der Vermögensanlage vor dem 11.07.2014 stattgefunden hat. Der Fonds wurde erstmalig am 11.07.2012 öffentlich im Inland angeboten, sodass die zweijährige Höchstfrist des § 20 Abs. 1 S. 1 VermAnlG für Prospekthaftungsansprüche erst am 11.07.2014 endete. Zum Zeitpunkt der Erwerbsgeschäfte der Klageparteien war sie somit noch nicht abgelaufen. Hinsichtlich der einzelnen Beitrittszeitpunkte der hier in Bezug genommenen Klageparteien wird auf die Tabelle im Tatbestand verwiesen. 2.Der Beklagte zu 3) hatte gemäß § 20 Abs. 1 VermAnlG die Pflicht, den Beitrittsinteressenten für ihre Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und sie über alle Umstände, die für ihre Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil v. 04.07.2017 – II ZR 358/16 –, Rn. 9 juris, m.w.N.). Für die bestehende Aufklärungspflicht ist es auch ohne Bedeutung, wenn der Beitrittsinteressent nicht selbst direkt als Kommanditist, sondern mittelbar als Treugeber über einen Treuhänder beitritt, sofern der Treugeber – wie hier (siehe § 7 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages, Prospekt, S. 105) – nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beitretender Gesellschafter behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil v. 04.07.2017 – II ZR 358/16 –, Rn. 8 juris, m.w.N.). Gemäß § 7 Abs. 1 VermAnlG muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst einschließlich der Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt, zu ermöglichen. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen richtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; BGH, Beschluss v. 12.11.2024 – XI ZB 14/21 = WM 2025, 149 (153), Rn. 46; BGH, Urteil v. 23.10.2012 – II ZR 294/11 –, Rn. 10 juris; jew. m. zahlr. w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (BGH, Beschluss v. 12.11.2024 – XI ZB 14/21 = WM 2025, 149 (153), Rn. 46), hier also der 04.05.2012 (Prospekt, S. 34, Anlage K 3). Ist der Prospekt jedoch schon bei seiner Billigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unrichtig oder unvollständig oder wird er es danach während der Dauer des öffentlichen Angebots besteht gemäß § 11 Abs. 1 VermAnlG eine Nachtragspflicht. Unterbleibt ein erforderlicher Nachtrag wird der Verkaufsprospekt hierdurch unrichtig oder unvollständig (vgl. BGH, Beschluss v. 14.11.2023 – XI ZB 2/21 = AG 2024, 355 (358 f.), Rn. 59). Hinsichtlich der inhaltlichen Kontrolle ist ein Nachtrag hierbei wie ein Verkaufsprospekt zu behandeln (vgl. Assmann/Kumpan, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 6. Auflage 2024, § 5 Rn. 286). Ein fehlender oder nicht ordnungsgemäßer erforderlicher Nachtrag löst grundsätzlich die Prospekthaftung aus (vgl. BGH, Beschluss v. 12.11.2024 – XI ZB 14/21 = WM 2025, 149 (155 f.), Rn. 62, 74; BGH, Beschluss v. 14.11.2023 – XI ZB 2/21 = AG 2024, 355 (358 f.), Rn. 59; Assmann/Kumpan, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 6. Auflage 2024, § 5 Rn. 136; Ulrich Wackerbarth, in: Holzborn, EU-ProspVO/WpPG, 3. Auflage 2024, § 20 VermAnlG Rn. 6). Das Verschulden des Anspruchsgegners für eine fehlerhafte oder fehlende Aufklärung wird nach § 20 Abs. 3 VermAnlG vermutet (vgl. auch Assmann/Kumpan, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 6. Auflage 2024, § 5 Rn. 270; Kumpan, in: Hopt, Handelsgesetzbuch, 44. Auflage 2025, § 20 VermAnlG Rn. 6). Der vorliegende Verkaufsprospekt vermittelt dem durchschnittlichen als Adressat in Betracht kommenden Anleger ein falsches Gesamtbild von der Vermögensanlage, da er die tatsächliche Investitionsstrategie des Fonds unvollständig wiedergibt und namentlich solche zum Zeitpunkt des Beitritts der Klageparteien bereits getätigte oder zumindest verbindlich vereinbarte Investitionen verschweigt, die unter Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft getätigt wurden und die in hohem Maße geeignet sind, die wirtschaftliche Erfolgsaussichten des Fonds und damit den von den Anlegern, wie den Klageparteien, verfolgten Zweck zu gefährden. Dies gilt namentlich für die Investitionen im Zusammenhang mit der S. E. GmbH und den Eigentumswohnungen in M.. Denn durch diese von den festgelegten Investitionskriterien und -abläufen abweichenden Investitionen waren neue erhebliche Risiken hinzugetreten, ohne dass Beitrittsinteressenten Anleger hierüber aufgeklärt wurden. Der einzige zu dem Verkaufsprospekt erfolgte Nachtrag vom 05.06.2013 (Anlage K 3, Bl. 176) enthält keine Aufklärung darüber, dass die Investitionskriterien des Fonds geändert worden wären bzw. dass die Fondsgesellschaft zuvor Investitionen getätigt hatte, die mit den Investitionsvorgaben nicht in Einklang standen. Die Beklagte zu 1) hat – wie die übrigen Beklagten – auch keine Umstände vorgetragen, die ihr Verschulden an dem Aufklärungsmangel entfallen lassen könnten. Im Einzelnen: Der Fonds ist als Blind Pool konzipiert. Im Ausgangspunkt zeichnet sich dieses Konzept dadurch aus, dass zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung und dem Beitritt der Anleger noch nicht feststeht, in welche konkreten Investitionsobjekte das eingezahlte Kapital investiert wird und ob das angestrebte Fondskapital eingeworben werden kann. Die daraus grundsätzlich für Anleger resultierenden Risiken werden im Verkaufsprospekt dargestellt (Prospekt, S. 13 f., Anlage K 3). Gleichzeitig wird an zahlreichen Stellen im Prospekt durch die Benennung von Investitionskriterien und -abläufen eingegrenzt, in welche Investitionsobjekte die Anlegergelder auf welche Weise investiert werden dürfen. So heißt es im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft unter § 2 Ziffer 1 (Prospekt, S. 103): „Gegenstand der Gesellschaft sind der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Verwertung von mittelbaren und unmittelbaren Beteiligten an geschlossenen Fondsgesellschaften im In- und Ausland (diese nachfolgend einheitlich „Zielfonds“ genannt). Die Vorgabe der Investitionen des M4 AP 3 in Zielfonds wird an zahlreichen Stellen im Verkaufsprospekt wiederholt (siehe etwa S. 5 ff., 13 ff., 23, 25, 42, 50, 53) und durch weitere Investitionsvorgaben ergänzt. So heißt es auf Seite 50 des Prospekts unter der Überschrift „Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlage“: „Die Nettoeinnahmen aus der Einzahlung der eingeforderten Kommanditeinlagen dienen ausschließlich für Beteiligungen an geschlossenen Fondsgesellschaften. (…) Hinsichtlich der Investitionskriterien wird auf Kapitel 6 „Investitionskriterien“ Seite 52 ff. verwiesen.“ Auch auf Seite 53 des Prospekts wird hinsichtlich der Investitionsentscheidungen betont: „Sowohl die Geschäftsführung des Fonds M3 A. P. A1 P. 3 als auch der Investitionsausschuss sind zur Beachtung der Investitionskriterien verpflichtet (hierzu siehe auch unter Kapital 13 „Gesellschaftsvertrag“, § 11 „Erwerb von Zielfonds“).“ Danach durfte das Fondskapital nur unter Einhaltung des vorgesehenen Investitionsprozesses in geschlossene Zielfonds und in keine anderen Investitionsobjekte investiert werden. Soweit im Prospekt an mehreren Stellen Investitionen in unterschiedliche Anlage- und Asset-Klassen (z.B. S. 40 und 54) Erwähnung finden, werden damit erkennbar nur jene Branchen und Geschäftsfelder aufgelistet, in denen in entsprechend spezialisierte Zielfonds investiert werden sollte. Eine Einschränkung der Investitionsvorgabe in geschlossene Zielfonds bestand lediglich dahingehend, dass bei Einhaltung des auf Seite 53 des Prospekts dargestellten Prozesses in begrenzten Umfang auch Beteiligungen an von der Prospektpflicht ausgenommenen Zielfonds (sog. Private Placements) möglich sein sollten. Geschlossene Fonds sind im Kern kollektive Anlagemodelle, an denen sich eine begrenzte Anzahl von Anlegern beteiligt und die in der Vergangenheit – vor dem Inkrafttreten des KAGB und anderer regulatorische Gesetze – regelmäßig als Personengesellschaften (zumeist als GmbH & Co. KG) konzipiert und deren Beteiligungen auf dem sogenannten „grauen Kapitalmarkt“ öffentlich angeboten wurden (vgl. Paefgen/Franke, in: Ebenroth/Boujong, Handelsgesetzbuch, 5. Auflage 2024, Kapitalanlagegesetzbuch (Auszug) Kap. 1 Abschn. Vorbem. Rn. 1, 7, 37 f.; Jakovou, in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Auflage 2020, 39. Kapital Rn. 59). Sie grenzen sich von offenen Fonds dadurch ab, dass die Anleger ihre Anteile nicht jederzeit zurückgeben, sondern höchstens über den Sekundärmarkt veräußern können, wobei häufig hohe Preisabschläge aufgrund des geringen Umlaufvolumens drohen (vgl. BGH, Urteil v. 24.04.2014 – III ZR 389/12 –, Rn. 14 juris; Klöhn, NZG 2019, 841 (842). Gemessen daran handelte es sich weder bei den bereits im Jahr 2012 geplanten Investitionen in die Hotelanlage S. E. noch hinsichtlich der im Jahr 2013 geplanten Investitionen in die Eigentumswohnungen in M. um Investitionen in einen geschlossenen Zielfonds. Nach dem am 26.02.2014 geschlossenen Treuhandvertrag (Anlage B 3-1) vereinbarten die M4 AP 3 und drei weitere Fondsgesellschaften des Emissionshauses S2 + C., dass der Beklagte zu 3) einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 25.000,00 € an der Gesellschaft „S. E. GmbH Hotel – Restaurant – Wirtshaus“ treuhänderisch jeweils zu gleichen Teilen für die Fondsgesellschaften halten sollte. Mit Kaufvertrag vom 28.02.2014 erwarb die S. E. GmbH von den Voreigentümern das Grundstück, auf dem das gleichnamige S. E. gelegen ist. Die S. E. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte zu 3) war, fungierte danach als Betreiberin des dort am S. E. eingerichteten Hotel- und Restaurantbetriebes. Allem Anschein nach zur Finanzierung des Kaufpreises für das Grundstück und der Entwicklung der Hotelanlage hatten die vier Fondsgesellschaften sich im April 2013 dazu verpflichtet, einen Betrag in Höhe von voraussichtlich mindestens 1.440.000,00 € in dem Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.05.2014 in das „Hotel S. E.“ zu investieren (Anlage K 10). Es bleibt insoweit allerdings schon unklar, ob und an welcher Gesellschaft die Fondsgesellschaften hierdurch Anteile erwerben sollten. Denn nach der am 16.04.2013 von der hiesigen und den anderen drei Fondsgesellschaften abgegebenen Verpflichtungserklärung haben diese allem Anschein nach einer anderen Gesellschaft, der M4 B1 Ltd., als „Kapitalverwender“ Mittel zur Verfügung gestellt, die diese in das Hotelprojekt investieren sollte. Dass die Fondsgesellschaften hierfür im Gegenzug Geschäftsanteile an der M4 B1 Ltd., der S. E. GmbH oder einer sonstigen Gesellschaft erwerben sollten, ist nicht ersichtlich. Insoweit die vier Fondsgesellschaften nach dem Treuhandvertrag vom 26.02.2014 eine mittelbare Beteiligung an der S. E. GmbH erwarben, liegt darin ein Verstoß gegen die im Prospekt und Gesellschaftsvertrag festgelegte Investitionsstrategie. Es handelt sich nicht um eine Investition in einen geschlossenen Zielfonds. Diese Ausführungen sind auch auf die Investitionen in die 99 Eigentumswohnungen in M. übertragbar. Den vorgelegten Unterlagen ist schon kein Erwerb von Anteilen an einer Fondsgesellschaft, die direkt oder mittelbar Eigentumsrechte an diesen Wohnungen innehatte, entnehmen. Aus den bemerkenswert unklar formulierten Anlagen K 18 und K 19 geht lediglich die Freigabe einer Zahlung in Höhe von 2 Mio. € als Zahlung der Kaufsumme über die Projektgesellschaft M4 erste Immobilien GmbH & Co. KG für das Immobilienprojekt in M. sowie der Erwerb des von der A1 GmbH gehaltenen Gesellschaftsanteils in Höhe von nominal 10.000 € durch die Projektgesellschaft M4 erste I. GmbH & Co. KG hervor. Die Investitionen hinsichtlich der S. E. GmbH und des Erwerbs des Schlossgeländes stellen auch keine Beteiligung an einem Private Placement dar, für das die Verpflichtung zur Erstellung eines Verkaufsprospekts aufgehoben wäre. Zur Definition dieser Anlageform nimmt der Prospekt auf die Ausnahme des jeweiligen Zielfonds von der Prospektpflicht nach § 8f Abs. 2 Nr. 3 VerkaufsProspG oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift Bezug. Nach § 8f Abs. 2 Nr. 3 VerkProspG (in der bei Prospektaufstellung maßgeblichen, bis zum 31.05.2012 gültigen Fassung vom 16.07.2007) waren von der Prospektpflicht solche Angebote ausgenommen, bei denen von derselben Vermögensanlage im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr als 20 Anteile angeboten wurden oder bei denen der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100.000,00 € nicht übersteigt oder bei denen der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200.000 € je Anleger betrug. Es mag dahinstehen, ob diese Kriterien formal eingehalten sind und auch, ob dieses Ergebnis nur dadurch erreicht wurde, dass die Fondsgesellschaften den eigentlichen Investitionsbetrag – wie auch im Falle der Eigentumswohnungen in M. hinsichtlich der M4 erste Immobilien GmbH & Co. KG – über den Umweg eines „Kapitalverwenders“ in die S. E. GmbH investiert haben. Denn die oben genannten Kriterien für Private Placements bedeuten nicht, dass jeder Verkauf von weniger als 20 Gesellschaftsanteilen durch eine beliebige natürliche oder juristische Person oder jeder Verkauf von Gesellschaftsanteilen zum Preis von mehr als 200.000 € an einen Erwerber als Private Placement anzusehen sind. Der Begriff bezeichnet, wie das Gericht aus zahlreichen Rechtsstreitigkeiten um Kapitalanlagen weiß, eine Vermögensanlage, die von einem Anbieter solchen Anlagen herausgeben wird und die sich von einem geschlossenen Fonds nur durch den Vertrieb an eine deutlich kleinere Anzahl von Anlegern und einen Mindestanlagebetrag von mehr als 200.000 € unterscheidet, wodurch sie nicht einer formellen Prospektpflicht unterliegt, gleichwohl den Investoren jedoch ausreichende Informationen für eine sachgerechte Investitionsentscheidung zur Verfügung stellen muss. Bei den Anbietern von Private Placements handelt es sich um Emissionshäuser oder andere professionelle Anbieter, die (auch) diese spezielle Form von Vermögensanlagen auflegen und vertreiben, nicht jedoch um einzelne Gesellschaften mit Immobilienbesitz, deren Anteile von einem an einen anderen Gesellschafter veräußert werden. Auch im Übrigen wurden die auf Seite 53 des Prospekts postulierten Kriterien für eine Investitionsentscheidung bei der S. E. GmbH wie auch bei dem Erwerb der Eigentumswohnungen in M. nicht eingehalten. Für Beteiligungen, die ab dem 01.07.2005 im Rahmen einer Neuemission angeboten wurden oder werden, sollte ein von der BaFin zur Veröffentlichung gestatteter Verkaufsprospekt und ein von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Grundsätzen des IDW-Standard S 4 (Grundsätze ordnungsgemäßer Beurteilung von Prospekten für öffentlich angebotene Kapitalanlagen) erstelltes Prospektgutachten vorliegen oder in Auftrag gegeben sein. Im Falle von Investitionen im Wege von Private Placements, bei denen kein von einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Prospekt vorliegt, hatte die Komplementärin ein unabhängiges Gutachten nach den Grundsätzen des IDW-Standards S 4 (oder ähnlich) in Auftrag zu gegeben und die Beteiligung an dem Private Placement von den Beurteilungen des Gutachtens abhängig zu machen. Diese Anforderungen an eine unabhängige gutachterliche Einschätzung als Grundlage der Investitionsentscheidung sind hier nicht erfüllt. Daran ändert weder der Vortrag der Beklagtenseite zur vorhandenen Expertise der für die S2-Gruppe mit dem Projekt befassten Personen noch das von der Beklagtenseite vorlegte Verkehrswertermittlungsgutachten etwas. Die Expertise von aufseiten der Fondsgesellschaft tätigen Personen ersetzt keine unabhängige Begutachtung. Aus dem Verkehrswertermittlungsgutachten ist wiederum schon nicht ersichtlich, dass es sich bei der Erstellerin, der in der Schweiz ansässigen A2 C1 I. AG, um eine Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern handelt. Dies wurde von Beklagtenseite auch nicht behauptet. Im Übrigen wird als Stichtag für die Wertermittlung der 12.09.2014 im Gutachten genannt. Zu diesem Zeitpunkt waren die maßgeblichen Investitionsentscheidungen der hiesigen Fondsgesellschaft in Form der Investitionsverpflichtung im April 2013 und der mittelbaren Beteiligung an der S. E. GmbH im Februar 2014 jedoch längst erfolgt. Auch die Grundstückskaufverträge vom 28.02.2014 wurden von der S. E. GmbH danach nicht auf Grundlage der Bewertung in dem Verkehrswertermittlungsgutachten abgeschlossen. Für die Investition in die Eigentumswohnungen in M. ist das Vorliegen oder die Erstellung eines unabhängigen IDW-S4-Gutachtens gar nicht dargelegt. B. Keine Ansprüche der Klageparteien zu 1), 2), 5) bis 8), 15), 17), 20), 21), 23) bis 26) und 31) sowie teilweise der Klagepartei zu 22) gegenüber dem Beklagten zu 3) 1.Der Beklagte zu 3) haftet den Klageparteien, die ihre Fondsbeteiligungen erst nach dem 11.07.2014 gezeichnet haben, nicht aus § 20 Abs. 1 VermAnlG, da die zweijährige Ausschlussfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Diesbezüglich wie auch zur grundsätzlichen Einstufung des Beklagten zu 3) als Prospektverantwortlicher wird auf die Ausführungen unter A. 1. verwiesen. Die Klagepartei zu 22) kann demnach lediglich die Rückabwicklung der von ihr nach dem Stichtag erworbenen Fondsbeteiligung verlangen.2. Der Beklagte zu 3) haftet den Klageparteien auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne wird hier durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt. Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung wird ein Anspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichten gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB allein aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung von dieser regelmäßig verdrängt (vgl. BGH, Beschluss v. 19.09.2023 – XI ZB 19/21 = BKR 2024, 35 (36)), Rn. 15, 18; BGH, Beschluss v. 11.07.2023 – XI ZB 20/21 –, Rn. 40 juris; jew. m.w.N.). Der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung greift auch dann, wenn der Kläger – wie hier – seine Beteiligung erst 24 Monate nach dem Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots der Vermögensanlage im Inland und damit nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 S. 1 bestimmten Höchstfrist gezeichnet hat (vgl. BGH, Beschluss v. 13.12.2022 – XI ZB 10/21 –, Rn. 18 f., m.w.N.). Denn eine Haftung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB soll für einen Prospektverantwortlichen grundsätzlich nur bei Sachverhaltskonstellationen in Betracht kommen, die von der gesetzlich geregelten Prospekthaftung gerade nicht erfasst sind, wie beispielsweise unrichtige mündliche Zusicherungen (BGH, Beschluss v. 13.12.2022 – XI ZB 10/21 –, Rn. 18 f). Es greift vorliegend auch kein anerkannter Ausnahmetatbestand von dem Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Haftung eines Gründungsgesellschafters nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung dann in Betracht, wenn der Gründungsgesellschafter dadurch einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand setzt, dass er entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt (vgl. BGH, Beschluss v. 19.09.2023 – XI ZB 19/21 = BKR 2024, 35 (37)), Rn. 19; BGH, Beschluss v. 11.07.2023 – XI ZB 20/21 –, Rn. 41 juris). Vertriebsverantwortung trägt ein Altgesellschafter, wenn er selbst den Vertrieb übernimmt, beispielsweise als Vertriebsgesellschaft. Vertriebsverantwortung kann jedoch auch bestehen, wenn ein Altgesellschafter den Vertrieb nicht selbst übernimmt. Vertriebsverantwortung tragen hiernach, soweit der Vertriebsauftrag von der Fondsgesellschaft erteilt wurde, die geschäftsführungsbefugten Altgesellschafter (BGH, Beschluss v. 19.09.2023 – XI ZB 19/21 = BKR 2024, 35 (37)), Rn. 19). Der Beklagte zu 3) ist kein Altgesellschafter der Fondsgesellschaft M4 AP 3. Er haftet hier des Weiteren auch nicht wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens oder weil er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss mit den Anlegern hatte. a)Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet grundsätzlich nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter in Anspruch genommen werden, wenn er im besonderen Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil v. 17.07.2018 – II ZR 13/17 –, Rn. 12; BGH, Urteil v. 23.04.2012 – II ZR 211/09 –, Rn. 23; BGH, Beschluss v. 25.06.2009 – III ZR 222/08 –, Rn. 8; jew. zit. nach juris). Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbstständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachverwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen – eben nicht nur typisierten – besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient (BGH, Urteil v. 17.07.2018 – II ZR 13/17 –, Rn. 12, m.w.N.; BGH, Urteil v. 07.11.1994 – II ZR 108/93 –, Rn. 8; jew. zit nach juris). Gemessen daran haftet der Beklagte zu 3) nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Auch die Klägerseite hat nicht vorgetragen, dass der Beklagte zu 3) ihr gegenüber vor der Zeichnung des Beteiligungsangebots persönlich in Erscheinung getreten ist oder die Vertragshandlungen auch nur in irgendeiner Weise aufgrund eines persönlich in Anspruch genommenen Vertrauens hinsichtlich der Seriosität der Anlage und als Garant für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung beeinflusst hat. Zur Annahme der Prospekthaftung im weiteren Sinne reicht es nicht aus, dass der Beklagte zu 3) in dem Verkaufsprospekt mehrfach auch an prominenter Stelle – etwa im Vorwort auf Seite 2 oder bei der Vorstellung des Emissionshaues auf Seite 31 des Prospekts – genannt wird. Eine werbemäßige Nennung des Namens eines in Anspruch Genommen genügt für die Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht (BGH, Urteil v. 17.07.2018 – II ZR 13/17 –, Rn. 13 juris, m.w.N.). Nichts Anderes folgt auch aus den gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Beklagten zu 3) und seiner hierdurch begründeten „Schlüsselstellung“ (vgl. BGH, Urteil v. 17.07.2018 – II ZR 13/17 –, Rn. 13 juris). Diese vermögen zwar, wie ausgeführt, seine Stellung als Prospektverantwortlicher und damit als Haftungsadressat der spezialgesetzlichen Prospekthaftung zu begründen, rechtfertigen aber nicht seine Inanspruchnahme nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne (vgl. BGH, Beschluss v. 25.06.2009 – III ZR 222/08 –, Rn. 8 juris). b)Der Beklagte zu 3) haftet auch nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses am Vertragsschluss. Eine solche Haftung kann in Betracht kommen, wenn der Dritte als Vertreter aufgetreten ist, er der eigentliche Vertragsinteressent war und somit nur aus formalen Gründen nicht selbst Vertragspartner, sondern als Vertreter aufgetreten ist. Nicht ausreichend ist dabei ein lediglich mittelbares wirtschaftliches Interesse, das sich nur in der Allein- oder Mehrheitsgesellschafterstellung des Vertreters oder Dritten erschöpft (BGH, Urteil v. 17.07.2018 – II ZR 13/17 –, Rn. 17; BGH, Urteil v. 07.11.1994 – II ZR 108/93 –, Rn. 7; BGH, Urteil v. 23.10.1985 – VIII ZR 210/84 –, Rn. 15; jew. zit. nach juris). Auch insoweit fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass der Beklagte zu 3) hier nicht als Vertreter gegenüber den Beitrittsinteressenten aufgetreten ist. Des Weiteren weist er auch das erforderliche unmittelbare wirtschaftliche Eigeninteresse nicht auf. Das aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Beklagten zu 1) bestehende mittelbare wirtschaftliche Interesse des Beklagten zu 3) genügt insoweit ebenso wenig, wie seine Stellung als Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin oder seine weiteren von der Klägerseite angeführten gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen an den hier maßgeblichen Gesellschaften. Auch insoweit die Klägerseite behauptet, dass der Beklagte zu 3) im Zusammenhang mit verschiedenen Einzelinvestitionen des Fonds M4 AP 3 teils erhebliche Provisionszahlungen erlangt hat, genügt dies für ein die Prospekthaftung im weiteren Sinne auslösendes unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse nicht (vgl. BGH, Urteil v. 29.01.1992 – VIII ZR 80/91 –, Rn. 10 juris). 3.a)Den Klageparteien stehen auch keine deliktischen Ansprüche gegen den Beklagten zu 3) zu. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Klägerseite hinsichtlich des Vorliegens sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen die volle Darlegungs- und Beweislast trägt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass aufgrund des Informationsgefälles in Kapitalanlagestreitigkeiten eine sekundäre Darlegungslast für die Beklagtenseite dahingehend bestehen kann, sich vollumfänglich zur „Schlüssigkeit der Kapitalanlage“ und der Verwendung der Anlegergelder zu erklären (vgl. BGH, Urteil v. 04.02.2021 – III ZR 7/20 –, Rn. 19 juris). Der Bundesgerichtshof hat eine solche sekundäre Darlegungslast aber lediglich in einem Fall befürwortet, in dem die Geschädigte Umstände vorgetragen hatte, die das (weitere) Betreiben eines sogenannten Schneeballsystems durch den Beklagten naheliegend erscheinen ließen (vgl. BGH, Urteil v. 04.02.2021 – III ZR 7/20 –, Rn. 19 juris). Von einem Schneeballsystem ist jedoch nur hinsichtlich solcher Anlagemodelle auszugehen, bei denen vorhersehbar ist, dass die den Anlegern versprochene Rendite nicht aus den Erträgen des Anlageobjektes, sondern aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden wird. Die Täter wissen im Falle dieser Betrugssysteme, dass die Rendite der Kapitalanleger von vornherein davon abhängt, dass fortwährend neue Anleger für das System in einem Maße gefunden werden, das aufgrund der Marktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. Die Betreiber solcher Systeme nehmen daher Anlegerschäden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise billigend in Kauf (vgl. BGH, Urteil v. 04.02.2021 – III ZR 7/20 –, Rn. 16 juris). Die Klägerseite trägt aber selbst nicht vor, dass es sich bei dem Fonds M4 AP 3 um ein solches Schneeballsystem handelt. Soweit sie den Vorwurf erhebt, dass Teile der Anlegergelder, wie im Falle des Anlageprodukte Kanada R1 E. D. und D. R1 E. 2 – mit Wissen und Wollen des Beklagten zu 3) –, in Schneeballsysteme investiert worden seien, mangelt es hierzu bereits an näherem Sachvortrag. Der Verweis auf frühere Urteile des Landgerichts Hamburg, in denen im Hinblick auf diese Investitionen von dem Bestehen von Schnellballsystemen ausgegangen worden ist, vermag den erforderlichen Sachvertrag der Klägerseite auch nicht zu ersetzen. Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten zu 3) in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen lässt sich hier nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Renditeaussicht mit den fraglichen Investitionsprojekten von Anfang an nicht verbunden war. Im Übrigen fehlt es auch an Vortrag dazu, dass der Beklagte zu 3) als eigentlicher „Hintermann“ oder faktischer „Betreiber“ hinter diesen Investitionsprojekten stand und Einblick in die finanziellen Strukturen hatte, sodass die Annahme einer sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Ausgestaltung dieser konkreten Anlageprodukte gerechtfertigt wäre. Im Ergebnis bleibt es dabei, dass die Klageparteien für die geltend gemachten deliktischen Ansprüche vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet sind. Den entsprechenden Nachweis haben die Klageparteien indessen nicht geführt. Das Gericht hatte in diesem Zusammenhang auch nicht, wie von der Klägerseite beantragt, sämtliche Akten aus gegen den Beklagten zu 3) geführten Ermittlungsverfahren beizuziehen. Nach dem im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz ist es grundsätzlich Sache der Parteien, im Einzelnen darzulegen, was sie zum Gegenstand ihres Vortrags machen wollen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Akten anderer Behörden daraufhin zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalten, die einer beweisbelasteten Partei günstig sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2001 – 9 U 98/94 = NJW-RR 2002, 504). Die Klägerseite hat darüber hinaus schon nicht vorgetragen, auf welche konkreten Taten, Tathandlungen oder Tatbeiträge des Beklagten zu 3) sich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen überhaupt beziehen. aa)Der Beklagte zu 3) haftet den Klageparteien nicht wegen eines Kapitalanlagebetrugs aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 264a StGB. Die Klageparteien haben nicht dargelegt, dass der Beklagte zu 3) als Täter eines Kapitalanlagebetrugs in Betracht kommt. Der Kapitalanlagebetrug ist kein Sonderdelikt, das nur durch bestimmte Täter begangen werden könnte. Täter kann jeder sein, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen falsche Angaben macht, sofern nach strafrechtlichen Kriterien eine Zurechnung täterschaftlicher Verantwortlichkeit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil v. 24.06.2014 – VI ZR 560/13 –, Rn. 27 juris, m.w.N.; Park, in: Park, Kapitalmarkstrafrecht, 6. Auflage 2024, § 264a Rn. 44). Gemäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Taugliche Täter sind danach nicht nur Initiatoren, Anlageberater und -vermittler, sondern auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Bankmitarbeiter (vgl. Park, in: Park, Kapitalmarkstrafrecht, 6. Auflage 2024, § 264a Rn. 44). Es kann in diesem Verfahren dahinstehen, ob der Verkaufsprospekt nachträglich faktisch dadurch unrichtig geworden ist, dass er hinsichtlich aufklärungsrelevanter Abweichungen von den prospektierten Investitionskriterien – namentlich durch nicht zulässige Investitionen außerhalb von geschlossenen Zielfonds – nicht mittels eines Nachtrags aktualisiert worden ist. Denn die Klägerseite hat jedenfalls nicht dargetan, dass dieser Aufklärungsmangel auf einem zumindest bedingt vorsätzlichen Handeln des Beklagten zu 3) als Geschäftsführer der Komplementärin der Vertriebsgesellschaft, der Beklagten zu 1), und als Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft beruht. Sie hätte in diesem Zusammenhang nicht nur darlegen müssen, dass der Beklagten zu 3) sich der Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospekts, sondern auch der rechtlichen Erheblichkeit der Prospektfehler, der Bedeutung für die Anlegerentscheidung und der nachteiligen Folgen für die Werthaltigkeit der Kapitalanlage bewusst war (vgl. Park, in: Park, Kapitalmarkstrafrecht, 6. Auflage 2024, § 264a Rn. 33; Ceffinato, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 264a Rn. 79). Was dem Beklagten zu 3) zu welchem Zeitpunkt bewusst war und welche Umstände er wann in seinen Willen aufgenommen hat, legen die Klageparteien jedoch nicht näher dar. bb)Aus den zuvor ausgeführten Gründen haben die Klageparteien gegen den Beklagten zu 3) auch keinen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Es ist nicht dargetan, dass der Beklagte zu 3) die subjektiven Tatbestandsvorsetzungen erfüllt hat. Neben einer vorsätzlichen Täuschung der Anleger im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit des Prospekts und der nachteiligen Folgen für die Werthaltigkeit der Anlage, die zu einer Schädigung der Anleger führen, fehlt es auch an substantiierten Vortrag zu einer rechtswidrigen Bereicherungsabsicht des Beklagten zu 3) sowie der Stoffgleichheit zwischen erstrebten Vermögensvorteil und verursachten Vermögensschaden. Auch mit Blick auf die von der Klägerseite behauptete Vereinnahmung von Provisionszahlungen im Zusammenhang mit den zu verschiedenen Zeitpunkten getätigten Einzelinvestitionen des Fonds durch den Beklagten zu 3) ist nicht ersichtlich, dass diese die unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung der Anleger sind. Unabhängig von der Frage, ob die Provisionszahlungen tatsächlich den nach dem Verkaufsprospekt und Vertragswerk des Fonds zulässigen Rahmen überschritten haben, wäre nachzuweisen gewesen, dass die Zahlungen bereits zum jeweiligen Beitrittszeitpunkt des Anlegers vereinbart waren und im Verkaufsprospekt bewusst verschwiegen wurden. Dies ist hier durch die Klägerseite aber nicht geschehen. cc)Auch eine Haftung der Beklagten zu 3) gemäß § 826 BGB scheidet bereits aus den vorgenannten Gründen aus. Eine Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung wäre ferner selbst dann nicht anzunehmen, wenn der Beklagte zu 3) es unterlassen hätte, eine für die Anlageentscheidung erhebliche Information in dem Verkaufsprospekt aufzunehmen, auch wenn hieraus ein kausaler Vermögensschaden für die Anleger resultiert wäre. Ein Unterlassen ist nur dann als sittenwidrig einzustufen, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als anständig Geltenden verwerflich machen. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (vgl. BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15 –, Rn. 16 juris, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund wäre es erforderlich gewesen, darzulegen, dass der Beklagte zu 3) als der verfassungsmäßig berufene Vertreter der Fondsgesellschaft die Schädigung der Anleger gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hatte (BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15 –, Rn. 25 juris, m.w.N.). Dies hat die Klägerseite jedoch gerade nicht getan, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, einzelne Investitionen des Fonds als wirtschaftlich nachteilig für die Anleger darzustellen. dd)Der Beklagte zu 3) haftet den Klageparteien auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB. Losgelöst von der Frage, inwieweit die Klageparteien eine vorsätzliche Veruntreuung von Anlegergeldern durch den Beklagten zu 3) im Zusammenhang mit Einzelinvestitionen des Fonds dargelegt haben, kommt seine Inanspruchnahme unter diesem Gesichtspunkt durch die Klageparteien nicht in Betracht. Die Klageparteien sind nicht berechtigt, die behaupteten Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die hiesige Fondsgesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft. Das von den einzelnen Gesellschaftern bereit gestellte Gesellschaftsvermögen unterliegt einer gesamthänderischen Bindung. Eine Schädigung des dem Gesellschafter zustehenden gesamthänderisch gebundenen Anteils am Gesellschaftsvermögen geht stets mit der Schädigung des Gesamthandvermögens einher. Eine Kommanditgesellschaft ist zwar keine juristische Person, kann aber gemäß §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB unter ihrer Firma eigene Rechte erwerben, sodass ihr auch eigene Ansprüche, und zwar auch aus unerlaubter Handlung, zustehen können. Im Falle der Schädigung des Gesellschaftsvermögens kann daher ein eigener Anspruch des Gesellschafters wegen Verletzung seines Gesamthandseigentums oder wegen Verkürzung seines Auseinandersetzungsanspruchs nicht erkannt werden, da die Verselbstständigung des Gesellschaftsvermögens im Rahmen des § 124 HGB und die damit verbundene eigene Anspruchsberechtigung und Verpflichtungsfähigkeit der Personenhandelsgesellschaft einer solchen Möglichkeit entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil v. 17.03.1987 – VI ZR 282/85 = NJW 1987, 2008 f., m.w.N.). Ersatzansprüche, die den Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft dadurch entstehen, dass ihr in der Gesellschaft zusammengefasstes Gesamthandsvermögen geschädigt wird, fallen in dieses Sondervermögen, sodass auch nur die Gesellschaft die daraus entstehenden Schadensersatzansprüche geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil v. 17.03.1987 – VI ZR 282/85 = NJW 1987, 2008 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2017 – 34 U 106/16 –, Rn. 136 juris; jew. m.w.N.). ee)Schließlich fehlt es auch an Vortrag der Klägerseite, welchen kausalen Schaden sie durch eine deliktische Handlung des Beklagten zu 3) erlitten hat. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestandes gilt (vgl. BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15 –, Rn. 29 juris, m.w.N.). Die Klägerseite begehrt von allen Beklagten gesamtschuldnerisch die Rückzahlung des gesamten von ihr geleisteten Investitionsbetrages unter Abzug von etwaigen Ausschüttungen. Um einen solchen Rückforderungsanspruch im Rahmen der deliktischen Haftung erfolgreich geltend machen zu können, müsste sie darlegen, dass die von ihr getätigte Anlage bereits zum Zeichnungszeitpunkt vollständig wertlos gewesen ist. Dies hat die Klägerseite jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, einzelne durch den Fonds getätigte Investitionen herauszugreifen und als schädigend für die Anleger darzustellen. 4.Mangels Hauptforderung stehen den Klageparteien die gegen den Beklagten zu 3) geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu. C. Keine Ansprüche der Klageparteien gegenüber dem Beklagten zu 4) Den Klageparteien stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen den Beklagten zu 4) zu. 1. Eine Haftung des Beklagten zu 4) nach den Grundsätzen des Vertrags zugunsten Dritter oder eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheidet aus. Soweit die Klägerseite am Rande angesprochen hat, dass es sich bei dem hiesigen Mittelverwendungskontrollvertrag um einen Vertrag zugunsten Dritter bzw. um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handele, unterlässt sie es bereits, zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Haftung weiter vorzutragen und stellt im Folgenden selbst ausschließlich auf eine deliktische Haftung des Beklagten zu 4) ab. Das Vorliegen der weiteren Haftungsvoraussetzungen kann aber auch dahinstehen. Eine Haftung des Beklagten zu 4) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Vertrages zugunsten Dritter bzw. Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheitert schon daran, dass er im Hinblick auf den Mittelverwendungskontrollvertrag nicht selbst Vertragspartner geworden ist, sondern im fraglichen Zeitraum lediglich Geschäftsführer der W5 T. GmbH Steuerberatungsgesellschaft als Mittelverwendungskontrolleurin war. Aus vertraglichen Beziehungen erwachsen grundsätzlich nur den Vertragspartnern Pflichten, nicht hingegen Dritten. Dies gilt – wie hier – auch für den Geschäftsführer einer GmbH, wenn es um die vertraglichen Beziehungen der von ihm vertreten GmbH geht; auch er ist insoweit Dritter und aus den für die GmbH geschlossenen Verträgen deshalb grundsätzlich nicht persönlich verpflichtet. Etwas Anderes kann im Rahmen des § 311 Abs. 3 BGB oder dann gelten, wenn der Geschäftsführer im primär für die GmbH geschlossenen Vertrag auch persönlich Pflichten übernommen hat, er insoweit also in eigenem Namen gehandelt hat und damit auch selbst Vertragspartner geworden ist (BGH, Urteil v. 07.05.2019 – VI ZR 512/17 –, Rn.12 juris, m.w.N.). Demgegenüber begründet allein die organschaftliche Stellung im Außenverhältnis keine Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. BGH, Urteil v. 10.07.2012 – VI ZR 341/10 –, Rn. 22 f. juris, m.w.N.). Dass der Beklagte zu 4) nicht nur als Geschäftsführer, sondern auch im eigenen Namen den Mittelverwendungskontrollvertrag unterzeichnet hat, wurde von der Klägerseite aber ebenso wenig behauptet, wie eine sonstige Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens des Beklagten zu 4) gegenüber den Beitrittsinteressenten. 2.Auch eine deliktische Haftung des Beklagten zu 4) besteht nicht. a)Den Klageparteien stehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 4) wegen Beihilfe zu einem Kapitalanlagebetrug gemäß §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. §§ 264a, 27 StGB zu. Ob sich jemand als Gehilfe an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, richtet sich nach den für das Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH, Urteil v. 04.11.1997 – VI ZR 348/96 –, Rn. 46 juris, m.w.N.). Eine entsprechende Haftung des Beklagten zu 4) scheitert bereits daran, dass eine durch den Beklagten zu 3) begangene vorsätzliche rechtswidrige Haupttat, zu welcher der Beklagte zu 4) Hilfe geleistet haben könnte, durch die Klägerseite nicht dargelegt ist. Insoweit wird vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich der fehlenden deliktischen Haftung des Beklagten zu 3) verwiesen. Eine Gehilfenhaftung des Beklagten zu 4) bestände allerdings auch dann nicht, wenn eine deliktische Haftung des Beklagten zu 3) gegeben wäre. Dass der Beklagte zu 4) eine entsprechende Haupttat des Beklagten zu 3) vorsätzlich unterstützt hat, ist nicht dargetan. Auch insoweit ist zunächst auf die Ausführungen hinsichtlich der Haftung des Beklagten zu 3) zu verweisen. Soweit die Klägerseite ihren Zeichnungsschaden gegenüber dem Beklagten zu 4) geltend macht, hätte sie darlegen müssen, dass dieser bei Aufstellung des Fonds bzw. zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts in ein betrügerisches Anlagemodell eingebunden war. Dies hat die Klägerseite nicht ansatzweise getan. Vielmehr hat sie sich – wie auch gegenüber dem Beklagten zu 3) – darauf beschränkt, hinsichtlich bestimmter Einzelinvestitionen des Fonds vorzutragen, dass Anlegergelder veruntreut bzw. unter Verstoß gegen die prospektierten Investitionskriterien investiert worden seien. Soweit die Klägerseite auch im Hinblick auf den Gehilfenvorsatz des Beklagten zu 4) auf frühere Urteile des Landgerichts Hamburg verweist, die Investitionen von Fondsgesellschaften der S2 Gruppe zum Gegenstand hatten und im Ergebnis eine deliktische (Gehilfen-)Haftung von Geschäftspartnern des hiesigen Beklagten zu 3) bejaht haben, ist erneut anzumerken, dass dies eigenen Sachvortrag der Klägerseite nicht zu ersetzen vermag. Dies gilt erst recht, da sich die Entscheidungen nicht gegen den Beklagten zu 4) richten und die Klägerseite selbst einräumt, dass die Umstände, die dort zur Annahme der Gehilfenhaftung geführt haben, andere waren. Im Kern versucht die Klägerseite die deliktische Haftung des Beklagten zu 4) damit zu begründen, dass dieser nach ihrer Auffassung über Jahre hinweg fortgesetzt die Mittel der Anleger ungeprüft im Hinblick auf die Einhaltung der Investitionskriterien im Verkaufsprospekt und Gesellschaftsvertrag auf Geheiß des Beklagten zu 3) freigegeben und damit die Schäden der Anleger billigend in Kauf genommen hat. Ungeachtet des Umstands, dass eine Verletzung vertraglicher, noch dazu berufstypischer Pflichten nicht ohne Weiteres eine strafbare Beihilfe zu Betrugstaten zu begründen vermag, liegen die behaupteten Pflichtverletzungen durch den Beklagten zu 4) schon nicht vor. Dies von der Klägerseite vorausgesetzte Verpflichtung der Mittelverwendungskontrolleurin, die inhaltliche Einhaltung der Investitionskriterien bei jeder Einzelinvestition des Fonds zu prüfen, bestand nicht. Vielmehr oblag der Mittelverwendungskontrolleurin nach dem Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag (nachfolgend MVKV) nur eine formale Zahlungs- und Kapitalkontrolle. So heißt es in § 1 Ziffer 6 des MVKV: „Die Mittelverwendungskontrolleurin übernimmt nach näherer Maßgabe dieses Vertrages die formale Kontrolle der Freigabe und der Verwendung.“ In § 2 Ziffer 2 MVKV wird hinsichtlich des Prüfprogramms näher ausgeführt: „Die Prüfung der Mittelverwendungskontrolleurin beschränkt sich darauf, ob die nachstehend in den §§ 4, 5 genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Darüber hinaus wird die Mittelverwendungskontrolleurin keine Kontrolltätigkeiten ausüben, insbesondere nicht hinsichtlich der wirtschaftlichen und rechtlichen Konzeption des im Verkaufsprospekt dargestellten Beteiligungsangebots „M3 A. A1 P. 3“, der Identität und Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern oder der Werthaltigkeit von Garantien, der Rechtswirksamkeit vorgelegter Verträge und Vereinbarungen, der von Dritten gegenüber der Gesellschaft erbrachten Leistungen oder der technischen und wirtschaftlichen Güte oder Ertragsfähigkeit der Anlageobjekte. Ferner prüft die Mittelverwendungskontrolleurin nicht, ob die von der Gesellschaft erwünschten Zahlungen und vorgelegten Unterlagen rechtmäßig oder unter wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten wirksam, notwendig, zweckdienlich oder sinnvoll sind. Ihr vorgelegte Unterlagen hat die Mittelverwendungskontrolleurin nicht daraufhin zu prüfen, ob Unterschriften auf Originalurkunden oder Fotokopien von zeichnungsberechtigten Personen stammen oder ob ihr vorgelegte Kopien mit den Originalen übereinstimmen.“ Die bestehenden Prüfpflichten werden sodann in § 5 Ziffer 1 und 2 MVKV konkretisiert: „1. Die Mittelverwendungskontrolleurin prüft die betragsmäßige Übereinstimmung der von der Gesellschaft veranlassten Verfügungen über das auf den Mittelverwendungskonten vorhandene Emissionskapital mit den Angaben des Verkaufsprospektes, dem Investitions- und Finanzierungsplan und den entsprechenden Verträgen und Vergütungsvereinbarungen. Die Mittelverwendungskontrolleurin ist dabei zur Unterzeichnung dieser Verfügungen vorbehaltlich Abs. 2 berechtigt und verpflichtet, wenn die Zahlungen an die dort genannten Empfänger in der dort genannten Höhe (ggf. zzgl. Umsatzsteuer) gehen oder eine ggf. in Anspruch genommene Zwischenfinanzierung des Emissionskapitals, aus der Verbindlichkeiten beglichen worden sind, die nach diesem Vertrag von dem Mittelverwendungskontrollkonto freizugeben wären, abgelöst wird. 2. In sachlicher Hinsicht sind Überschreitungen der in dem Investitions- und Finanzierungsplan festgelegten Positionen – soweit Festpreise bzw. feste Vergütungen vereinbart wurden – nicht zulässig. Abweichungen, die sich hinsichtlich der Zahlungstermine ergeben, sind als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie nicht im Widerspruch zu vertraglichen Vereinbarungen stehen. Soweit sich darüber hinaus Abweichungen ergeben, ist eine Freigabe nur bei Vorliegen wirtschaftlich gerechtfertigter Gründe zulässig.“ Nach den zitierten Regelungen des MVKV hatte die Mittelverwendungskontrolleurin in erster Linie abzugleichen, ob die mit Blick auf einzelne Investitionsprojekte des Fonds avisierten Zahlungen bezüglich Höhe und Zahlungsempfänger mit den ihr für diese Projekte vorgelegten Verträgen und sonstigen Unterlagen übereinstimmten. Darüber hinaus hatte sie dafür zu sorgen, dass die nach dem Investitions- und Finanzierungsplan insgesamt veranschlagten Einzelpositionen bezüglich Mittelherkunft und Mittelverwendung betragsmäßig nicht überschritten wurden. Nicht in ihren Aufgabenbereich fiel es hingegen, sicherzustellen, dass die jeweilige Einzelinvestition auch inhaltlich mit den prospektierten Investitionskriterien übereinstimmte, dass es sich also etwa um eine Investition in einen geschlossenen Zielfonds handelte und auch im Übrigen der vorgesehene Investitionsprozess eingehalten wurde. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus den wiedergegebenen Bestimmungen des MVKV. Auch im Übrigen nimmt der MVKV keinen Bezug auf die inhaltlichen Investitionskriterien des Verkaufsprospekts und des Gesellschaftsvertrags. Über die lediglich eingeschränkt bestehenden Prüfpflichten der Mittelverwendungskontrolleurin wurden die Anleger auch nicht unvollständig aufgeklärt geschweige denn getäuscht. Auch insoweit ist eine Beihilfehandlung zu einem Kapitalanlagebetrug durch eine verfälschte Darstellung der Risiken der Vermögensanlage durch den Beklagten zu 4) von vornherein nicht ersichtlich. Denn auch im eigentlichen Verkaufsprospekt wird auf Seite 25 für einen durchschnittlichen Anleger unmissverständlich klargestellt, dass die Mittelverwendungskontrolleurin eine bloß formale Mittelfreigabe- und Mittelwendungskontrolle ausübt, die die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken einer Beteiligung an dem Fonds nicht begrenzt. So wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ungeachtet der Prüftätigkeit der Mittelverwendungskontrolleurin für die Anleger das Risiko verbleibt, dass das Emissionskapital ganz oder teilweise nicht bestimmungsgemäß verwendet wird. Die Klägerseite hat ferner auch nicht substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte zu 4) die bestehenden Pflichten der formalen Zahlungs- und Kapitalkontrolle nicht eingehalten und hierdurch die behaupteten Taten des Beklagten zu 3) vorsätzlich gefördert hat. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Klägerseite vorträgt, dem Beklagten zu 4) seien durch den Beklagten zu 3) persönlich oder dessen Mitarbeiter vorformulierte Freigabeschreiben zur Verfügung gestellt worden, die dieser lediglich ungeprüft übernommen habe. Der Vortrag erschöpft in einer bloßen Behauptung. Bei den einzelnen Mittelfreigaben dürften angesichts der lediglich geschuldeten formalen Zahlungs- und Kapitalkontrolle regelmäßig standardisierte Schreiben zum Einsatz gekommen sein, die lediglich hinsichtlich Beträgen, Zahlungsempfängerin etc. individualisiert werden mussten. Dass diese Aufgabe durch den Beklagten zu 3) oder Mitarbeiter der Fondsgesellschaft übernommen wurde, schließt eine anschließende formale Prüfung durch die Mittelverwendungskontrolleurin bzw. den Beklagten zu 4) anhand weiterer vorhandener Unterlagen offenkundig nicht aus. Schließlich vermag auch der übrige pauschale Vortrag der Klägerseite, dass der Beklagte zu 4) aufgrund der Steuerberatung der S2 Gruppe und des Beklagten zu 3) persönlich einen vollständigen Einblick in die Zahlungsströme gehabt und daher gewusst habe, dass der Beklagte zu 3) über die Beklagte zu 1) erhebliche Anlegergelder vereinnahmt und diese nicht an die Fondsgesellschaften weitergegeben hat, eine deliktische Gehilfenhaftung des Beklagten zu 4) nicht zu begründen. Zu welchen Zeitpunkten der Beklagte zu 4) im Zusammenhang mit welchen Investitionsprojekten anhand welcher konkreter Informationen gewusst haben soll, dass der Beklagte zu 3) Provisionen erlangt hat, die nicht mit den Vorgaben des Verkaufsprospekts und Gesellschaftsvertrags in Einklang standen, bleibt unklar. Auch soweit die Klägerseite für die behauptete umfassende Kenntnis des Beklagten zu 4) im Hinblick auf die Buchhaltung, Mittelfreigabe, Mittelverwendung und hinsichtlich jeglicher Zahlungen im Zusammenhang mit der Fondsgesellschaft Zeugenbeweis, etwa durch die Zeugin K. K3 als ehemalige Angestellte der Beklagten zu 1), angeboten hat, lässt der klägerische Vortrag nicht erkennen, zu welchen konkreten Vorgängen die benannten Zeugen etwas bekunden können sollen. Es handelte sich folglich um unbeachtliche Beweisermittlungsanträge, die allein der Ausforschung dienen und mit denen sich die Klägerseite offenkundig erst die Grundlage für hinreichend konkreten Tatsachenvortrag verschaffen will. Das Gericht hatte ihnen daher nicht nachzugehen. b) Auch eine Haftung des Beklagten zu 4) gemäß §§ 826, 830 BGB oder aus sonstigen deliktischen Anspruchsnormen scheidet nach dem zuvor Gesagten mangels Haupttat und aufgrund des Fehlens eines vorsätzlichen Gehilfenbeitrags aus. 3. Mangels Hauptforderung bestehen auch die gegen den Beklagten zu 4) geltend gemachten Nebenforderungen nicht. II. Soweit Ansprüche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung bestehen, sind diese auch nicht verjährt. Die beweisbelastete Beklagtenseite hat nicht dargelegt, dass die Klageparteien von allen entscheidungserheblichen Nachteilen und Risiken der Beteiligung zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt haben, der die Verjährung nach sich ziehen könnte. Auch die Portfolioreporte und sonstigen in Bezug genommen Unterlagen besagen insoweit nichts, da eine tatsächliche Kenntnisnahme durch die einzelnen Klageparteien nicht dargetan und unabhängig davon auch schon nicht ersichtlich ist, inwieweit aus der bloßen Erwähnung der S. E. GmbH in den Unterlagen nebst aufgeführten Investitionsbeträgen eine Kenntnis der Klägerseite von der Vertragsabweichung in Bezug auf die Rechtsnatur und die Erwerbsumstände dieser Investition folgen sollte. III. 1. Der Beklagte zu 3) haftet den Klageparteien, die Fondsbeteiligungen vor dem 11.07.2014 erworben haben, – als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) und 2) – auf Rückabwicklung dieser Beteiligungen nach § 20 Abs. 1 VermAnlG. Die betroffenen Klageparteien haben hiernach Anspruch auf Rückzahlung des von ihnen insgesamt geleisteten Anlagebetrages nebst Agio, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller erworbenen Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag. Für die Klagepartei zu 22) besteht dieser Anspruch lediglich hinsichtlich der von ihr am 12.08.2013 erworbenen Beteiligung. Darüber hinaus besteht ein Zinsanspruch der betroffenen Klageparteien ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, wobei das Gericht aufgrund der gesamtschuldnerischen Verurteilung der Beklagten für den Zinsbeginn die zeitlich späteste Klagezustellung zugrunde gelegt hat. 2. Die Klageparteien haben darüber hinaus Anspruch auf die Feststellung, dass sie – sofern noch Zahlungen offen sind – von den künftigen monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen freigestellt werden, d.h. weitere Raten auf den vereinbarten Zeichnungsbetrag nicht zu leisten brauchen. 3. Der Annahmeverzug ist spätestens mit Rechtshängigkeit der auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten Klage und der in dem Abweisungsantrag liegenden Verweigerung der Rückabwicklung eingetreten. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung ergibt sich aus § 756 Abs. 1 ZPO. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 100 Abs. 4 ZPO, § 92 ZPO analog. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Festsetzung der Höhe des Streitwerts beruht auf dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerseite am Rechtsstreit, das sich hier aus klägerischer Sicht daran bemisst, die bereits gezahlten Investitionsbeträge (nebst Agio) erstattet zu bekommen und zudem – sofern noch vereinbarte Zahlungen offen sind – keine weiteren Zahlungen an die Fondsgesellschaft mehr leisten zu müssen. Dem Antrag auf Feststellung eines Annahmeverzuges war keine rechtlich selbstständige Bedeutung und damit kein eigener wirtschaftlicher Wert beizumessen, sodass er sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat. Das Verfahren war nicht gemäß §§ 148, 149 ZPO auszusetzen, um zunächst den Abschluss mehrerer gegen den Beklagten zu 3) geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren abzuwarten. Das Gericht vermag weder zu erkennen, dass der Abschluss der Ermittlungsverfahren für das hiesige Verfahren einen nennenswerten Erkenntnisgewinn erbracht hätte noch weshalb der Beklagte zu 3), wie er meint, für eine effektive Rechtsverteidigung auf mögliche zusätzliche Informationen aus den Ermittlungsverfahren hätte angewiesen sein sollen. Der Beklagte zu 3) trägt vielmehr selbst vor, dass die strafrechtlichen Ermittlungen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren stehen würden und ist ferner der Ansicht, dass er den genauen Inhalt nicht weiter offen zu legen brauche. Die Klägerseite hat wiederum – zur Begründung ihres Antrags auf Aktenbeiziehung – einen unmittelbaren Zusammenhang der strafrechtlichen Ermittlungen mit dem hiesigen Verfahren pauschal behauptet, nur um an anderer Stelle – bezüglich der Ablehnung des Aussetzungsantrags des Beklagten zu 3) – darauf zu verweisen, dass ihr der Inhalt der Ermittlungsakten unbekannt sei und sie einen Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren daher bestreiten müsse. Darüber hinaus hat die Klägerseite – unwidersprochen – darauf hingewiesen, dass die benannten Ermittlungsverfahren bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung teilweise seit mehreren Jahren liefen. Auch aus diesem Grund war im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung einer beschleunigten Prozessführung der Vorzug vor einem möglichen, aber höchst ungewissen Gewinn an zusätzlichen Informationen durch den Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einzuräumen. Die Klageparteien begehren von den Beklagten die Rückabwicklung einer Beteiligung an dem D. M3 A. P. A. P. 3 (nachfolgend auch: Fonds oder M4 AP 3) im Wege des Schadensersatzes. Die Anleger konnten sich auf Grundlage des Emissionsprospekts vom 04.05.2012 nebst Prospektnachtrag vom 05.06.2013 (im Folgenden: Verkaufsprospekt oder Prospekt, Anlage K 3) über die Beklagte zu 2) als Treuhänderin an der Fondsgesellschaft M4 AP 3 beteiligen. Anbieterin des Beteiligungsangebots und Prospektverantwortliche war die Beklagte zu 1). Der Beklagte zu 3) war vom 02.03.2006 bis zum 25.03.2019 sowie vom 16.12.2019 bis zum 04.03.2020 als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und weiterer Gesellschaften der S2-Gruppe, namentlich vom 03.09.2009 bis zum 27.06.2022 als Geschäftsführer der M4 V. mbH (im maßgeblichen Zeitraum firmierend unter M4 S2 V. mbH) und vom 31.11.2004 bis zum 01.09.2022 der S2 V. mbH tätig. Der Beklagte zu 4) war bis 2018 geschäftsführender Gesellschaft der durch den Fonds M4 AP 3 beauftragten Mittelverwendungskontrolleurin, der W5 T1 GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Die Klageparteien erwarben jeweils als Treugeber eine mittelbare Beteiligung an der Fondgesellschaft M4 AP 3. Für die Zahlung der Einlage wurden verschiedene Ansparmodelle zur Auswahl angeboten, die eine Ratenzahlung über 5, 10, 15 oder 20 Jahre vorsahen. Die Einzelheiten zum jeweiligen Beitrittsdatum, Zeichnungsbetrag, Agio, Anzahlungsbetrag, monatlichen Ratenzahlungen (sofern keine Raten angegeben sind, handelt es sich um Vollzahler/Einmalzahler zum Beitrittszeitpunkt) und geleisteten Gesamtbetrag sind für die einzelnen Kläger in der folgenden Tabelle zusammengefasst: Kläger Beitritt Zeichnungs- betrag Agio Anzahlung Raten geleisteter Gesamt- betrag 1) 12.10.15 24.000 € 1.200 € 3.600 € 100 € 13.400 € 2) 19.05.15 54.000 € 2.700 € 8.100 € 300 € 36.900 € 3) 06.05.14 72.000 € 72.000 € 3.600 € 400 € 51.200 € 4) 25.11.13 19.03.14 240.000 € 48.000 € 12.000 € 2.400 € 36.000 € 7.200 € 1000 € 200 € 155.000 € 30.200 € 5) 08.10.14 48.000 € 2.400 € 7.200 € 400 € 47.600 € 6) 11.02.15 42.000 € 2.100 € 6.300 € 175 € 24.675 € 7) 11.02.15 42.000 € 2.100 € 6.300 € 175 € 24.675 € 8) 16.02.15 24.000 € 1.200 € 3.600 € 100 € 14.100 € 9) 15.05.14 42.000 € 2.100 € 6.300 € 700 € 44.100 € 10) 16.05.14 6.000 € 300 € 900 € - 6.600 € 11) 06.09.13 99.000 € 4.950 € 14.850 € 825 € 103.950 € 12) 06.05.13 48.000 € 2.400 € 7.200 € 200 € 32.200 € 13) 06.05.13 36.000 € 1.800 € 5.400 € 150 € 24.300 € 14) 14.03.13 54.000 € 2.700 € 8.100 € 225 € 36.675 € 15) 29.09.15 36.000 € 1.800 € 5.400 € 200 € 21.750 € 16) 28.05.13 24.000 € 1.200 € 3.600 € 400 € 25.200 € 17) 25.04.16 90.000 € 4.500 € 13.500 € 500 € 57.500 € 18) 26.11.13 24.000 € 3.600 € 1.200 € 100 € 25.200 € 19) 16.11.13 14.000 € 4.800 € 42.800 € 400 € 61.600 € 20) 02.04.15 135.000 € 20.250 € 6.750 € 750 € 93.000 € 21) 20.05.15 120.000 € 18.000 € 6.000 € 500 € 69.000 € 22) 12.08.13 14.04.15 12.000 € 12.000 € 600 € 600 € 1.800 € 1.800 € 50 € 50 € 7.950 € 6.900 € 23) 28.09.15 18.000 € 0 € 900 € - 18.900 € 24) 17.02.15 27.000 € 1.350 € 4.050 € 150 € 19.350 € 25) 17.02.15 27.000 € 1.350 € 4.050 € 150 € 19.350 € 26) 05.08.14 96.000 € 4.800 € 14.400 € 400 € 59.200 € 27) 19.06.14 12.000 € 600 € 1.800 € 50 € 7.800 € 28) 07.07.14 27.000 € 540 € 4.050 € 150 € 20.640 € 29) 02.06.14 18.000 € 900 € 2.700 € 100 € 14.400 € 30) 30.07.13 48.000 € 1.440 € 8.640 € 200 € 33.280 € 31) 19.08.15 100.000 € 0 € 15.000 € 710 € 61.030 € 32) 12.08.13 9.000 € 450 € 1.350 € 50 € 9.450 € Bei der Fondsgesellschaft M4 AP 3 handelt es sich um einen D., der Investitionen in unterschiedliche Zielfonds verschiedener Asset-Klassen vorsah, wobei die Zielgesellschaften im Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts noch nicht feststanden (sog. Blind-Pool). Der Verkaufsprospekt (fortan auch Prospekt; Anlage K 3) wurde am 04.05.2012 aufgestellt, der Fonds aber erst nach dem 11.07.2012 öffentlich angeboten (Anlage B 5). Das in dem Verkaufsprospekt dargestellte Konzept des Fonds sah im Einzelnen vor, dass mit dem eingeworbenen Kommanditkapital mittelbare und unmittelbare Beteiligungen an geschlossenen Fondsgesellschaften im In- und Ausland („Zielfonds“) erworben, gehalten, verwaltet und verwertet werden sollten. In begrenztem Umfang sollten dabei auch Investitionen in sog. Private Placements zulässig sein. Die Geschäftsführer des Fonds als auch der Investitionsausschuss sollten zur Beachtung der vorhandenen Investitionskriterien (vgl. Verkaufsprospekt, Anlage K 3, dort insbes. S. 53 f.) verpflichtet sein. Bereits seit der Auflage des M4 AP 3 war eine Investition des Fonds in das Immobilienprojekt „Hotel S. E.“ in B. geplant und vorbereitet worden. Mit Datum 16.04.2013 hatten die Fondsgesellschaft M4 AP 3 sowie drei andere Gesellschaften aus der S2 Unternehmensgruppe eine Vereinbarung über eine Investition in dieses Projekt getroffen und sich darin gegenüber der M4 B1 Ltd. als „Kapitalverwender“ verpflichtet, einen Gesamtbetrag von 1.440.000 € zur bestimmungsgemäßen Verwendung für dieses Projekt, ansonsten jedoch vorbehaltslos, gemeinschaftlich zur Verfügung zu stellen (Schuldrechtliche Verpflichtungsvereinbarung, Anlage K 10). Unter dem 27.06.2013 kam es zwischen den Gesellschaften und der M4 B1 Ltd. zum Abschluss einer weiteren Vereinbarung, mit der die Investitionssumme auf 2.500.00 € erhöht wurde (Investitionsvereinbarung, Anlage B 3-7). Am 26.02.2014 wurde die „S. E. GmbH – Hotel – Restaurant - Wirtshaus“ gegründet (Anlage K 14). Gegenstand der Gesellschaft war der Betrieb eines Hotels, Restaurants und Wirtshauses auf dem Schlossgelände, die Erhaltung und Pflege von Grundstück und Gebäuden, die bereits auf dem Gelände vorhandene und betriebene Fischzucht sowie die Förderung und Belebung des örtlichen und regionalen Tourismus unter besonderer Berücksichtigung des Gedankens der Förderung von „medical wellness“ sowie des Kur- und Badebetriebes am Ort. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer S. E. GmbH war der Beklagte zu 3), Herr Dr. I. S2 (Anlage K 14). Mit Kaufverträgen vom 28.02.2014 erwarb die S. E. GmbH von den jeweiligen Voreigentümern den Grundbesitz nebst Schlossanlage und sonstigen Gebäuden zu einem Kaufpreis von ca. 1,2 Mio. € (Anlage K 12 und K 13). Nach dem Investitionsplan sollte sich die M4 AP 3 zunächst mit insgesamt 450.000 EUR an dem Grundstückskauf und der Anschubfinanzierung für den Hotelbetrieb beteiligen (Anlage B 3-8). Am 30.04.2014 wurde durch die Mittelverwendungskontrolleurin ein Betrag von 105.000 € als Anteil der M4 AP 3 an dem Kaufpreis für das Schlosshotel E. freigeben. Zuvor war bereits eine Mittelfreigabe für die M4 AP 3 in Höhe von 100.000 € erfolgt. Am 21.05.2014 erfolgte eine weitere Mittelfreigabe in Höhe von 150.000 € von den zunächst vorgesehenen 450.000 € (Anlagenkonvolut K 16 und Anlage B 3-8). Im weiteren Verlauf wurde der Investitionsbetrag des M4 AP 3 erhöht. Nach dem Portfolioreport aus dem Jahr 2018 betrugen die Investitionen des Fonds in die S. E. GmbH zum Stichtag 30.06.2018 insgesamt 801.250 € (Anlage K 24). Zum Wert des Schlosshotels E. gab es eine Schätzung aus dem Jahr 1991, die einen Gesamtwert von 5,2 Mio. DM annahm (Anlage K 11). Ferner existierte ein Verkehrswertermittlungsgutachten, das den Verkehrswert zum 12.09.2014 auf 2.982.000 € bezifferte (Anlage B 3-2). Im November 2013 war zudem bereits die M4 erste Immobilien GmbH & Co. KG als Projektgesellschaft von der M4 AP 3 und weiteren Fondsgesellschaften der S2 Unternehmensgruppe gegründet wurden. Die M4 AP 3 war Kommanditistin mit einer Einlage von zunächst 700.000 € an der neu gegründeten Gesellschaft beteiligt. Die Einlage wurde später auf 840.000 € erhöht. Eine weitere Kommanditistin war die A1 R1 E. GmbH mit einer Hafteinlage von 10.000 €, die als „Projektgeber“ für den Erwerb von 99 Eigentumswohnungen in M. fungierte (Anlagenkonvolut K 19). Die Zahlung des Kaufpreises für den Erwerb der 99 Eigentumswohnungen erfolgte über die M4 erste Immobilien GmbH & Co. KG als Projektgesellschaft. Am 10.04.2014 wurden von der Mittelwendungskontrolleurin insgesamt 2,0 Mio. € als Zahlung der Kaufsumme für das Immobilienprojekt in M. freigeben. Die anteilige Kaufpreissumme der M4 AP 3 betrug 800.000 € (Anlage K 18). Im Anschluss verkaufte die A1 R1 E. GmbH mit notariellem Kaufvertrag vom 19.05.2014 ihren Kommanditanteil von nominal 10.000 € an der Projektgesellschaft zum Preis von 738.000 € an diese Projektgesellschaft, die M4 erste Immobilien GmbH & Co. KG (Anlagenkonvolut K 19). Die Klageparteien machen geltend, dass sie im Vorfeld ihres Beitritts zu dem Fonds durch die Beklagten weder über die fehlende Grundlage des Investitions- und Finanzierungsplans noch über die falschen Angaben im Rahmen der Mittelverwendung und die fehlende Schlüssigkeit der Kapitalanlage aufgeklärt worden sei. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie sich nicht an dem Fonds beteiligt. Der Verkaufsprospekt habe kein zutreffendes und vollständiges Bild der Kapitalanlage vermittelt. Insbesondere seien Investitionen ohne entsprechende Aufklärung der Anleger außerhalb des Gesellschaftszwecks vorgenommen und Anlegergelder wissentlich in verschiedene Schneeball- bzw. Betrugssysteme investiert worden. Die Beklagten hätten zudem bewusst und vorsätzlich die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung des Kapitalanlageprodukts falsch dargestellt und erhebliche Summen, die nicht in Zielfonds hätten investiert werden sollen, verschwiegen. Risiken seien gezielt verschleiert worden. Die bereits geplanten und zum Teil getätigten Investitionen in eine Hotel- und Gaststättenimmobilie sowie in Eigentumswohnungen seien nicht vom Unternehmensgegenstand des M4 AP 3 gedeckt, weil sich nicht um Investitionen in einen geschlossenen Fonds handele. Es seien weder die im Prospekt vorgegebenen Investitionskriterien noch der dort beschriebene Investitionsprozess eingehalten worden. Über diese Umstände und die durch die Investitionen in die genannten Immobilienprojekte neu hinzugetretenen Risiken hätten die Beklagten durch einen Prospektnachtrag oder auf sonstige Weise aufklären müssen. Die Beklagten haben sich darüber hinaus wegen der Veruntreuung von Anlegergeldern schadensersatzpflichtig gemacht, indem die Fondsgesellschaft mit dem Anlegerkapital auch nach dem 21.07.2013 noch Investitionen in Zielgesellschaften vorgenommen habe. Denn mit dem Inkrafttreten des KAGB sei der Geschäftsbetrieb des Fonds nach § 20 Abs. 1 KAGB erlaubnispflichtig gewesen. Die Übergangsvorschrift des § 353 Abs. 1 KAGB ändere daran nichts, da sie nur für Kapitalverwaltungsgesellschaften gelte, die nach dem Stichtag des 21.07.2013 keine zusätzlichen Anlagen getätigt haben. Hier seien jedoch auch nach dem Stichtag noch eine Vielzahl an Investitionen durch den Fonds erfolgt. Die Klageparteien meinen, die Beklagten seien ihr/ihnen gegenüber entweder aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung, nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten und/oder aufgrund deliktischer Haftung zum Schadensersatz verpflichtet. Die Klageparteien sind der Ansicht, dass der Beklagte zu 3) als verantwortlicher Initiator der Kapitalanlage und deren beherrschender Hintermann zum einen nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung oder Prospekthaftung im weiteren Sinne hafte. Darüber hinaus sei er aus verschiedenen deliktischen Anspruchsgrundlagen zu verurteilen, da er Beitrittsinteressenten bewusst über die Schlüssigkeit der Kapitalanlage und die beabsichtigte bestimmungswidrige Verwendung der Anlegergelder getäuscht habe. So habe der Beklagte zu 3) im Zusammenhang mit verschiedenen Einzelinvestitionen des Fonds in unzulässiger Weise auch Provisionen für sich selbst vereinnahmt. Die Beklagte zu 2) hafte als Gründungsgesellschafterin, Initiatorin der Kapitalanlage und aufgrund ihrer Stellung als Vertragspartnerin des Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Auch die Beklagte zu 1) hafte als Prospektverantwortliche, Initiatorin und Anbieterin der Kapitalanlage. Der Beklagte zu 4) hafte jedenfalls deliktisch, da er durch die nicht ordnungsgemäße bzw. unterlasse Mittelverwendungskontrolle hinsichtlich der getätigten Investitionen des Fonds Beihilfe zu den unerlaubten Handlungen des Beklagten zu 3) geleistet habe. Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben im Verfahren keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Am 25.05.2023 ist gegen die Beklagte zu 2) und am 25.07.2023 gegen die Beklagte zu 1) ein Teil-Versäumnisurteil ergangen, die jeweils rechtskräftig geworden sind. Die Klageparteien beantragen: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, a. an die Klagepartei zu 1) (A.) 13.400,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und b. es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 1) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, a. an die Klagepartei zu 2) (B., R.) 36.900,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und b. es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 2) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, a. an die Klagepartei zu 3) (B., N.) 51.200,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und b. es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 3) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, a. an die Klagepartei zu 4) (B1) 185.200,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und b. es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 4) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 5. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, a. an die Klagepartei zu 5) (B1 GmbH) 47.600,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten b. es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 4) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 6. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, a. an die Klagepartei zu 6) (F., K.) 24.675,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und b. es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 6) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 7. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, a. an die Klagepartei zu 7) (F., H.) 24.675,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und b. es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 7) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 8. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, a. an die Klagepartei zu 8) (G.) 14.100,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und b. es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 8) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 9. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klagepartei zu 9) (K. G1 GmbH & Co. KG) 44.100,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 10. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klagepartei zu 10) (H.- M.) 6.600,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 11. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, a. an die Klagepartei zu 11) (H1) 103.950,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 12. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, a. an die Klagepartei zu 12) (Companion) 32.200,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und b. es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 12) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 13. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, a. an die Klagepartei zu 13) (H2) 24.300,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und b. es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 13) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 14. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, a. an die Klagepartei zu 14) (H2, W.) 36.675,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und b. es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 14) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 15. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, a. an die Klagepartei zu 15) (K.) 21.750,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und b. es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 15) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 16. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, a. an die Klagepartei zu 16) (K1) 25.200,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 17. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, a. an die Klagepartei zu 17) (M1) 57.200,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und b. es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 17) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 18. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, a. an die Klagepartei zu 18) (N.) 15.500,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 19. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, a. an die Klagepartei zu 19) (N., M.) 61.600,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und b. es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 19) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 20. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, a. an die Klagepartei zu 20) (O.) 93.000,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und b. es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 20) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 21. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, a. an die Klagepartei zu 21) (R.) 69.000,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und b. es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 21) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 22. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, a. an die Klagepartei zu 22) (S.) 14.850,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und b. es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 22) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 23. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, a. an die Klagepartei zu 23) (T.) 18.000,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und b. es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 23) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 24. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, a. an die Klagepartei zu 24) (V., S.) 19.350,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und b. es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 24) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 25. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, a. an die Klagepartei zu 25) (V., K.) 19.350,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 26. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, a. an die Klagepartei zu 26) (W.) 59.200,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten und b. es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei zu 26) von zukünftigen, monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M3 A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten. 27. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme, der in den Anträgen zu 1. bis 26 genannten Zug-um-Zug-Leistungen in Verzug befinden. Die Beklagten zu 3) und zu 4) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 3) und zu 4) behaupten, der Prospekt weise keine Fehler auf. Weder sei der Prospekt bei Aufstellung fehlerhaft gewesen noch sei er dies wegen eines unterlassenen erforderlichen Nachtrags zu einem späteren Zeitpunkt geworden. Das Kapital der Anleger sei nicht in Abweichung von den im Prospekt und im Gesellschaftsvertrag dargestellten Investitionskriterien angelegt geschweige denn wissentlich in Schneeball- bzw. Betrugssysteme investiert worden. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die Investitionen in das S. E., da es sich bei diesen im Einklang mit den Investitionsvorgaben um solche in einen geschlossenen Zielfonds gehandelt habe. Denn der Begriff des geschlossenen Zielfonds sei gesetzlich nicht definiert. Ein geschlossener Fonds sei letztlich nichts anderes als eine Kapitalsammelstelle, die nur einer begrenzten Zahl von sich hieran beteiligenden Investoren offensteht. Auch der Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an einer GmbH, die bei begrenzter Gesellschafterzahl als Kapitalsammelstelle fungiere, sei daher eine Investition in einen geschlossenen Fonds im Rahmen des prospektierten Konzepts. Auch im Übrigen seien die Investitionskriterien im Zusammenhang mit dem S. E. eingehalten worden. Ferner habe sich das S. E. seinerzeit aus Sicht der für die S2-Gruppe mit dem Projekt befassten, fachlich qualifizierten Personen als vielversprechendes Anlageobjekt mit guten Renditeaussichten dargestellt. Für die Investitionen in die Eigentumswohnungen in M. gelte nichts Anderes. Im Übrigen sei eine Haftung wegen etwaiger Prospektfehler nach der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ausgeschlossen, deren Ansprüche verjährt seien. Die Beklagten zu 3) und zu 4) haben die Einrede der Verjährung erhoben. Eine Haftung des Beklagten zu 3) für die behauptete Fehlerhaftigkeit des Prospekts sei auch schon deshalb nicht gegeben, weil dieser keine Vertriebsverantwortung übernommen habe. Der Beklagte zu 3) sei gegenüber der Klägerseite niemals direkt aufgetreten, habe zu keinem Zeitpunkt persönlichen Kontakt zu ihr gehabt und habe daher auch in keiner Weise persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Auch habe der Beklagte zu 3) kein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse am Vertragsschluss mit den potentiellen Anlegern gehabt. Der Beklagte zu 4) behauptet, jedenfalls keine Kenntnis von einer vertragswidrigen Verwendung geschweige denn betrügerischen Verwendung von Anlegergeldern gehabt zu haben. Die Mittelverwendungskontrolleurin habe vertraglich lediglich gegenüber der Fondsgesellschaft eine formale Zahlungs- und Kapitalkontrolle übernommen. Eine Prüfung, ob Anlegergelder im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag und Verkaufsprospekt investiert worden seien, habe sie nicht geschuldet. Ein separater Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag sei weder mit der Mittelverwendungskontrolleurin, der W5 T. GmbH Steuerberatungsgesellschaft, noch mit dem Beklagten zu 4) geschlossen worden. Die Klage wurde den Beklagten zu 2) und zu 3) am 11.03.2023, dem Beklagten zu 4) am 14.03.2023 und der Beklagten zu 2) am 12.04.2023 zugestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2024 Bezug genommen.