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Beschluss

2 Ws 6/04

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2004:0109.2WS6.04.00
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Leitsätze

Nach Beginn der Hauptverhandlung ist der mfang der Tatverdachtsprüfung durch das Beschwerdegericht eingeschränkt, weil ihm der Verlauf der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nicht bekannt ist.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers

verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Beginn der Hauptverhandlung ist der mfang der Tatverdachtsprüfung durch das Beschwerdegericht eingeschränkt, weil ihm der Verlauf der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nicht bekannt ist. Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. G r ü n d e : I. Der am 14.01.2003 vorläufig festgenommene Angeklagte befindet sich seit diesem Tag auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom selben Tag in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl ist auf Fluchtgefahr gestützt worden. Durch das nicht rechtskräftige Urteil des Jugendschöffengerichts Köln vom 30. April 2003 ist er wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung vom 5.11.2001 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Das Amtsgericht hat mit Beschluß von demselben Tag die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Auf das Rechtsmittel des Angeklagten sowie die Berufungen der Mitangeklagten hat der Vorsitzende der Jugendstrafkammer, nachdem die Terminvorschläge der Kammer für den Zeitraum vom 8. 9. bis 2.10.2003 für die beteiligten Verteidiger nicht realisierbar waren, den Termin zur Hauptverhandlung gegen den Angeklagten und den Mittäter H. auf den 19.11.2003 bestimmt. Bereits zuvor hatte die Strafkammer darauf hingewiesen, dass sie ab der 41. Woche für mehrere Wochen mit Schwurgerichtssachen befaßt sei. Die Ladung zum Termin vom 19.11.2003 erfolgte mit dem Hinweis, dass der Termin mit den Verteidigern abgesprochen sei und alle Verteidiger auf Ladung von Zeugen verzichten. In diesem Termin beschränkte der Mitangeklagte H. die Berufung auf das Strafmaß; hinsichtlich des Beschwerdeführers stellte die Strafkammer nach dessen Vernehmung fest, dass ohne Zeugen nicht verhandelt werden könne. Nach Rücksprache mit den Verteidigern wurde ein neuer Termin auf den 15.12.2003 anberaumt. Der Haftbefehl wurde aufrechterhalten. In dem auf 9.45 Uhr anberaumten Termin am 15.12.2003 wurden u. a. 12 Zeugen vernommen. Um 19.02 Uhr stellte der Vorsitzende fest, dass an diesem Tag nicht mehr abschließend verhandelt werden konnte, da keine ausreichende Zeit für die Plädoyers und die Urteilsverkündung verbleibe. Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung noch in der Woche vom 15.12. bis 19.12.2003, wie die Strafkammer vorschlug, war den beiden Wahlverteidigern des Beschwerdeführers wegen anderer Termine nicht möglich. Mit Rücksicht darauf sowie auf den bevorstehenden Urlaub einer der beteiligten Richter ab dem 22.12.2003 bis zum Jahreswechsel hat die Strafkammer einen neuen Termin zur Hauptverhandlung auf den 5. und 9. Februar 2004 bestimmt, das Verfahren gegen den Mitangeklagten H. abgetrennt und am 18.12.2003 fortgesetzt sowie Haftfortdauer hinsichtlich des Angeklagten K. angeordnet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde vom gleichen Tag. II. Die nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO liegen weiterhin vor. Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Straftaten, wie sie Gegenstand des Urteils sind, aufgrund der in den Urteilsgründen angegebenen Beweismittel sowie des Ergebnisses der Hauptverhandlung vom 15.12.2003 dringend verdächtig. Die Prüfung des dringenden Tatverdachts im Rahmen einer Haftbeschwerde bei laufender Hauptverhandlung oder - wie hier bei unterbrochener, noch nicht abgeschlossener Hauptverhandlung - obliegt in erster Linie dem Tatgericht. Dessen Wertung ist einer Nachprüfung durch den Senat als Beschwerdegericht nur in begrenztem Umfang zugänglich. Das Beschwerdegericht hat keine unmittelbare Kenntnis vom Ergebnis der Beweiserhebungen. Das Tatgericht seinerseits ist nicht zu einer umfassenden Darstellung der Würdigung der bisher erhobenen Beweise verpflichtet. Das Beschwerdegericht kann deshalb in die Haftentscheidung nur eingreifen, wenn deren Begründung zum dringenden Tatverdacht grobe Fehler aufweist, die es schlechterdings als unvertretbar erscheinen lassen, das Weiterbestehen des dringenden Tatverdachts zu bejahen ( so BGH, Beschluss vom 19.12.2003 - StB 21/03 -; vom 2.9.2003 - StB 11/03 ). Das ist hier nicht der Fall. Die Kammer hat in ihrem Abhilfebeschluss vom 19.12.2003 ausreichend dargelegt, dass aus ihrer Sicht vor dem Hintergrund der angegriffenen Entscheidung nach wie vor dringender Tatverdacht besteht. Diese Feststellungen sind durch das Vorbringen der Verteidigung nicht entkräftet worden. Soweit einzelne Beweiserhebungen von der Verteidigung angeführt werden, die der Annahme eines schweren Raubes entgegenstehen sollen, vermag dies nach Ansicht des Senats nicht ohne weiteres zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Vielmehr ist hier für die Feststellung des Geschehens und dessen rechtlicher Einordnung der gesamte Ablauf, wie er sich nach den Angaben der Angeklagten und der Aussagen sämtlicher am Tatort befindlicher Zeugen als feststehend erweist, zugrunde zu legen. Widersprüchlichkeiten in der Darstellung einzelner Zeugen sind im Gesamtzusammenhang zu sehen und vermögen alleine nicht den vom Schöffengericht zugrunde gelegten Sachverhalt in Frage zu stellen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass schon der Ablauf, wie ihn die Zeugin S. nach der Darstellung der Verteidigung geschildert haben soll, für die rechtliche Einordnung eines Raubes nach § 249 StGB ausreichend ist, wenn die Kraftentfaltung des Angeklagten bei der Wegnahme der Geldtasche geeignet war, den erwarteten Widerstand der Zeugin zu brechen. Feststellungen hierzu wird das Tatgericht nach der erneuten Beweisaufnahme am 5.2.2004 zu treffen haben. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs.2 Nr.2 StPO, weil es bei Würdigung sämtlicher wesentlicher Umstände wahrscheinlicher erscheint, daß sich der Angeklagte dem Verfahren im Fall seiner Freilassung durch Flucht entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. Hierzu wird zunächst auf die Gründe des Haftbefehls vom 14.1.2003 Bezug genommen. Ergänzend ist anzumerken, dass der Angeklagte die ihm von der Stadt K. zugewiesene Unterkunft in der K.straße eigenmächtig ohne Rücksprache mit der Ausländerbehörde und ohne Hinterlassen einer neuen Wohnanschrift verlassen hat und seit August 2002 ohne festen Wohnsitz war. Dementsprechend hat er auch seit Juli 2002 keinen Kontakt mehr zu seinem Bewährungshelfer gehalten, der ihm in dem Verfahren AG Köln 646 Ls 182/01 zugeteilt worden war. Der Angeklagte war darüber hinaus bis zu seiner Festnahme Rauschgiftkonsument. Sein früheres Verhalten sowie seine Drogenabhängigkeit, die bisher nicht behandelt wurde, begründen die Erwartung, dass der Angeklagte sich diesem Verfahren entziehen wird, wenn er auf freien Fuß gesetzt wird. Die Anordnung der Haftfortdauer verstößt auch nicht gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Verfahren ist von dem Berufungsgericht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Die Terminierung erst im November statt im September 2003 wurde durch Terminskollisionen der Verteidiger verursacht. Dass zu dem Termin vom 19.11.2003 keine Zeugen geladen wurden, war mit der Verteidigung abgesprochen. Im Übrigen ist diese Absprache den Verteidigern mit der Ladung nochmals schriftlich mitgeteilt worden, ohne dass diese dagegen Einwände erhoben haben. Die dann erforderliche Anberaumung eines Termins unter Ladung sämtlicher Zeugen erfolgte zeitnah zum 15.12.2003. Es stand zu erwarten, dass in diesem Termin, der um 9.45 Uhr begann und in dem 11 Zeugen anzuhören waren, die Hauptverhandlung bis zum Abend beendet sein würde. Im Übrigen wäre die Strafkammer in der Lage gewesen, die Hauptverhandlung an einem anderen Tag dieser Woche ( 16. - 19. 12. 2003 ) fortzusetzen. Dies scheiterte daran, dass die beiden Wahlverteidiger sich nicht in der Lage sahen, an einer Fortsetzungsverhandlung in diesem Zeitraum teilzunehmen. Hingegen wäre eine Terminierung in der Zeit vom 22.12.2003 bis 6.1.2004, in der sich einer der Richter in Urlaub befand, schon deshalb nicht sachgerecht gewesen, weil in diesem Zeitraum kaum sämtliche - nun erforderlichen - acht Zeugen erreichbar gewesen wären. Soweit nunmehr durch die Neuterminierung auf den 5.2 und 9.2.2004 eine zeitliche Verzögerung eintritt, liegt diese nicht mehr im Einflussbereich des Gerichts und ist von dem Angeklagten hinzunehmen, der Wert auf die Präsenz seiner beiden Wahlverteidiger legt. Eine Verschonung nach § 116 StPO scheidet aus den oben dargelegten Gründen zur Fluchtgefahr aus. Es sind derzeit keine ausreichenden Auflagen erkennbar, die Angeklagten an einer Flucht hindern könnten. Soweit die Verteidigung nunmehr vorträgt, dem Angeklagten stehe eine Lehrstelle offen, fehlt eine Erläuterung dazu, warum der Angeklagte sich nicht schon vor seiner Festnahme, als er bereits unter Bewährung stand, um eine Lehrstelle bemüht hat. Außerdem bleibt offen, wie der Angeklagte, der der deutschen Sprache kaum mächtig sein soll, die mit einer Lehrstelle verbundenen Anforderungen bewältigen will. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.